Türkei“ zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und erkannte (V.) einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 20.01.2022 gegen den Beschwerdeführer (römisch eins.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, stellte (römisch zwei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „
Türkei“ zulässig sei, erließ (römisch drei.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und erkannte (römisch fünf.) einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltsstatus in Österreich Der Beschwerdeführer wurde 1989 in Österreich geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. (IZR; Kopie Reisepass AS 299-303) Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis am 12.04.2001 sowie am 09.06.2005 jeweils verlängert. Von 24.01.2011 bis 11.10.2016 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Rückstufung gemäß § 28 NAG durch die zuständige NAG-Behörde verfügt der Beschwerdeführer seit 12.10.2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Zuletzt wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ am 14.10.2018 verlängert, gültig bis 14.10.2021. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit am 20.07.2021 einen Verlängerungsantrag
dem NAG. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war stets und ist rechtmäßig. (IZR; Bescheid S 7)Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis am 12.04.2001 sowie am 09.06.2005 jeweils verlängert. Von 24.01.2011 bis 11.10.2016 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG durch die zuständige NAG-Behörde verfügt der Beschwerdeführer seit 12.10.2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Zuletzt wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ am 14.10.2018 verlängert, gültig bis 14.10.2021. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit am 20.07.2021 einen Verlängerungsantrag
dem NAG. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war stets und ist rechtmäßig. (IZR; Bescheid S 7) Der Beschwerdeführer verbrachte somit sein gesamtes Leben, über 33 Jahre, rechtmäßig in Österreich. Er spricht muttersprachlich Deutsch und Türkisch. (NS EV 17.09.2021 S 6) 1.2 Zu seinen Familienverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt – abgesehen von Haftaufenthalten und stationären Therapieaufenthalten - im gemeinsamen Familienverband mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Innerhalb der Familie herrscht ein gutes Verhältnis. Er hat auch seinen Freundeskreis in Österreich. (Bestätigung Therapieeinrichtung AS 467; NS EV 17.09.2021 S 7) Der Beschwerdeführer hält auch während seiner Inhaftierung Kontakt zu seiner Familie und wird von dieser Besucht. (vgl NS EV 17.09.2021 S 6)Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt – abgesehen von Haftaufenthalten und stationären Therapieaufenthalten - im gemeinsamen Familienverband mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Innerhalb der Familie herrscht ein gutes Verhältnis. Er hat auch seinen Freundeskreis in Österreich. (Bestätigung Therapieeinrichtung AS 467; NS EV 17.09.2021 S 7) Der Beschwerdeführer hält auch während seiner Inhaftierung Kontakt zu seiner Familie und wird von dieser Besucht. vergleiche NS EV 17.09.2021 S 6) 1.3 Ausbildung und Arbeitstätigkeit sowie Arbeitslosigkeit Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie zweieinhalb Jahre eine Berufsschule. Für die Lehrabschlussprüfung hinsichtlich des Lehrberufes Maler und Anstreicher fehlt ihm nur das Fachgespräch. (NS EV 17.09.2021 S 7) Der Beschwerdeführer war immer wieder, zum Teil auch über längere Zeiträume von mehreren Jahren, erwerbstätig, zuletzt bis April 2020, bezog aber auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. (Abfrage Sozialversicherungsträger AS 407-419) 1.4 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist an Suchtmittel gewöhnt. (NS EV 17.09.2021 S 4; Bestätigung Therapieeinrichtung AS 467; LG Urteil 18.11.2022 (OZ 14) 1.5 Zu den strafrechtlichen Verurteilungen 1.5.1 Am 19.04.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes
GB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die bedingte
sicht der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2010 widerrufen. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.01.2007 auf 5 Jahre verlängert wurde. (Strafregisterauskunft)1.5.1 Am 19.04.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die bedingte
sicht der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2010 widerrufen. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.01.2007 auf 5 Jahre verlängert wurde. (Strafregisterauskunft) 1.5.2 Am 17.01.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
GB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
GB und des Vergehens der Nötigung
Abs 1 als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2010 auf 5 Jahre verlängert wurde. (AS 129ff)1.5.2 Am 17.01.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 13, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins, als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2010 auf 5 Jahre verlängert wurde. (AS 129ff) 1.5.3 Am 21.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes (Wegnahme eines Handys mit Gewalt)
GB, des Vergehens der Hehlerei (Verkauf eines betrügerisch herausgelockten Handys)
GB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Wegnahme der Bankomatkarte seiner Schwester)
GB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls (Wegnahme einer Rubbellosbox, versuchte Wegnahme von Computerspielen)
GB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. (AS 253ff)1.5.3 Am 21.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes (Wegnahme eines Handys mit Gewalt)
Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei (Verkauf eines betrügerisch herausgelockten Handys)
Paragraph 164, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Wegnahme der Bankomatkarte seiner Schwester)
Paragraph 241 e, StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls (Wegnahme einer Rubbellosbox, versuchte Wegnahme von Computerspielen)
Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. (AS 253ff) 1.5.4 Am 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (von Rubbel- und Brieflosen)
GB als junger Erwachsener zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 21.06.2010 verurteilt. (OZ 7)1.5.4 Am 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (von Rubbel- und Brieflosen)
Paragraph 127, 130, 1. Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 21.06.2010 verurteilt. (OZ 7) 1.5.5 Am 02.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (eines Mobiltelefons in einem Technikgeschäft)
GB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2013 auf 5 Jahre verlängert wurde. Die bedingte
sicht der Strafe wurde vom Bezirksgericht am 17.05.2013 widerrufen. (AS 255ff) 1.5.5 Am 02.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (eines Mobiltelefons in einem Technikgeschäft)
Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2013 auf 5 Jahre verlängert wurde. Die bedingte
sicht der Strafe wurde vom Bezirksgericht am 17.05.2013 widerrufen. (AS 255ff) 1.5.6 Am 01.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (zum Verkauf Bereithalten von Subutex (beinhaltend Buprenorphinhydrochlorid))
Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.08.2014 auf 5 Jahre verlängert wurde. (OZ 6)1.5.6 Am 01.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (zum Verkauf Bereithalten von Subutex (beinhaltend Buprenorphinhydrochlorid))
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt, welche mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.08.2014 auf 5 Jahre verlängert wurde. (OZ 6) 1.5.7 Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen oder Munition (ein automatisches Klappmesser mit Fixierfunktion und dolchartiger Spitze)
G zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt. (OZ 8)1.5.7 Am 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen oder Munition (ein automatisches Klappmesser mit Fixierfunktion und dolchartiger Spitze)
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt. (OZ 8) 1.5.8 Am 27.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Besitz von Heroin in geringer Menge zum Eigenkonsum)
Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.500 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. (AS 333ff)1.5.8 Am 27.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Besitz von Heroin in geringer Menge zum Eigenkonsum)
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
Fall, Abs 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. (AS 357ff)1.5.9 Am 12.08.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins,
stehenden Straftaten vorwiegend begangen haben, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar gesamt 128 Gramm Heroin, enthaltend Diacetylmorphin, in straßenüblichen Reinheitsgehalt von zumindest 10%, an mehrere Abnehmer sowie Kokain, enthaltend Cocain, und Substitoltabletten, enthaltend den Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat jeweils in straßenüblichen Reinheitsgraden, in nicht mehr festzustellenden Mengen an drei weitere unbekannte Abnehmer. Dem Beschwerdeführer wurden hinsichtlich der rechtsmkräftig verhängten Freiheitsstrafe der Verurteilung unter Punkt 1.5.9 gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 27.09.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlicher Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, zu unterziehen. (Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 27.09.2021 AS 469ff)Dem Beschwerdeführer wurden hinsichtlich der rechtsmkräftig verhängten Freiheitsstrafe der Verurteilung unter Punkt 1.5.9 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis 27.09.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlicher Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, zu unterziehen. (Beschluss eines österreichischen Landesgerichtes vom 27.09.2021 AS 469ff) 1.5.10 Mit zuletzt ergangenem, seit 05.12.2022 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels
Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft. (OZ 13-15)1.5.10 Mit zuletzt ergangenem, seit 05.12.2022 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft. (OZ 13-15) Jener Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer (I./A./2.) zusammen mit zwei anderen Personen – wobei der Beschwerdeführer an ein Suchtmittel gewöhnt war und die strafbare Handlung vorwiegend deswegen begangen hatte, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen – vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin), Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Chrystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit jeweils festgestelltem Reinheitsgehalt in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) einem verdeckten Ermittler verschafft hat, indem der Beschwerdeführer zusammen mit einem der zwei Mittäter die Überlassung der Suchtgiftmengen durch den Dritten vermittelt hat und der Beschwerdeführer (I./C./2.) im Juni 2022 20g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,44% Diacetylmorphin erworben und besessen hat.Jener Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer (römisch eins./A./2.) zusammen mit zwei anderen Personen – wobei der Beschwerdeführer an ein Suchtmittel gewöhnt war und die strafbare Handlung vorwiegend deswegen begangen hatte, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen – vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin), Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Chrystal Meth (Wirkstoff: Methamphetamin) mit jeweils festgestelltem Reinheitsgehalt in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) einem verdeckten Ermittler verschafft hat, indem der Beschwerdeführer zusammen mit einem der zwei Mittäter die Überlassung der Suchtgiftmengen durch den Dritten vermittelt hat und der Beschwerdeführer (römisch eins./C./2.) im Juni 2022 20g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,44% Diacetylmorphin erworben und besessen hat. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend berücksichtigt die Vorstrafenbelastung und der Rückfall innerhalb der Therapie, mildernd das umfassende reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes. (Landesgericht Urteil 30.11.2022 (RK 05.12.2022), 062 Hv 116/22i (OZ 14)) 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlich bekämpften Bescheid, aus den vom BFA im Beschwerdeverfahren
gereichten Dokumenten und aus den aktuellen Auszügen aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel bestand. Die konkreten Beweismittel sind bei den Feststellungen jeweils in Klammer angeführt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§§ 52, 53, 55 FPG; § 18 BFA-VG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraphen 52, 53, 55, FPG; Paragraph 18, BFA-VG) 3.1
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder, der in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt,
dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs 4 BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung
Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände
den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs 3 FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt sind. (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; siehe auch 21.12.2021, Ra 2021/21/0269)3.1
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder, der in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt,
dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände
den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt sind. (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; siehe auch 21.12.2021, Ra 2021/21/0269) Zum gegenständlichen Fall 3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und verbrachte sein ganzes Leben, abgesehen von Urlaubsreisen, in Österreich. Ihm wurde 2001 und 2005 der Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis verlängert, von 2011 bis 2016 verfügte er über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und danach über Rot-Weiß-Rot Karten plus. Zuletzt wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ am 14.10.2018 verlängert, gültig bis 14.10.2021. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit am 20.07.2021 einen Verlängerungsantrag
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war stets und ist rechtmäßig.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und verbrachte sein ganzes Leben, abgesehen von Urlaubsreisen, in Österreich. Ihm wurde 2001 und 2005 der Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis verlängert, von 2011 bis 2016 verfügte er über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und danach über Rot-Weiß-Rot Karten plus. Zuletzt wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ am 14.10.2018 verlängert, gültig bis 14.10.2021. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit am 20.07.2021 einen Verlängerungsantrag
Paragraph 24, NAG. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war stets und ist rechtmäßig. Der Beschwerdeführer ist – entsprechend der zuvor unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aufgrund seines nahezu sein ganzes Leben umfassenden Aufenthalts im Bundesgebiet als in Österreich aufenthaltsverfestigt anzusehen. Betreffend den Beschwerdeführer ist eine Rückkehrentscheidung demzufolge an jenem Maßstab des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zu prüfen, zumal sich der Beschwerdeführer vor Begehung der in Rede stehenden Straftaten iSd § 10 Abs 1 Z 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zwar wurde die diesbezüglich explizite Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung
Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20) (vgl bspw VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände
den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache
zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; 31.08.2021, Ra 2021/21/0075)Betreffend den Beschwerdeführer ist eine Rückkehrentscheidung demzufolge an jenem Maßstab des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zu prüfen, zumal sich der Beschwerdeführer vor Begehung der in Rede stehenden Straftaten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zwar wurde die diesbezüglich explizite Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20) vergleiche bspw VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände
den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache
zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; 31.08.2021, Ra 2021/21/0075) 3.3 Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert ist. Eine Gefahr die aus der Begehung gravierender oder schwerer Straftaten resultieren würde, ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben, die Einreiseverbotstatbestände
den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer weist in seinen Verurteilungen auch keine anderen Formen gravierender Straffälligkeit im Sinne der zuvor unter Punkt 3.1 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel) auf.3.3 Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, sodass das dort genannte Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit jedenfalls indiziert ist. Eine Gefahr die aus der Begehung gravierender oder schwerer Straftaten resultieren würde, ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben, die Einreiseverbotstatbestände
den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer weist in seinen Verurteilungen auch keine anderen Formen gravierender Straffälligkeit im Sinne der zuvor unter Punkt 3.1 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel) auf. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zehn Mal verurteilt, davon wurde einmal mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden, unbedingte Haftstrafen wurden lediglich drei Mal verhängt. Darüber hinaus wurde einmal eine Zusatzstrafe ausgesprochen, sodass insgesamt neun Verurteilungen vorliegen (vgl VwGH 21.12.2021 Ra2021/21/0269). Die ersten fünf Verurteilungen erfolgten als Jugendstraftat bzw Junger Erwachsener. Zwischen den Taten die zu den Verurteilungen vom 14.08.2014 (letzte Tat am 28.02.2014) und vom 27.11.2020 (Tatzeitraum von 29.09.2019 bis 04.10.2019) geführt haben, liegen etwa fünf Jahre und sieben Monate, was eine relativ lange Periode des Wohlverhaltens darstellt. Zwischen Mai 2014 und Jänner 2020 stand der Beschwerdeführer auch weit überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zehn Mal verurteilt, davon wurde einmal mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden, unbedingte Haftstrafen wurden lediglich drei Mal verhängt. Darüber hinaus wurde einmal eine Zusatzstrafe ausgesprochen, sodass insgesamt neun Verurteilungen vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2021 Ra2021/21/0269). Die ersten fünf Verurteilungen erfolgten als Jugendstraftat bzw Junger Erwachsener. Zwischen den Taten die zu den Verurteilungen vom 14.08.2014 (letzte Tat am 28.02.2014) und vom 27.11.2020 (Tatzeitraum von 29.09.2019 bis 04.10.2019) geführt haben, liegen etwa fünf Jahre und sieben Monate, was eine relativ lange Periode des Wohlverhaltens darstellt. Zwischen Mai 2014 und Jänner 2020 stand der Beschwerdeführer auch weit überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen. Die ersten sieben Verurteilungen waren bereits zum Zeitpunkt des zuletzt am 14.10.2018 von der Niederlassungsbehörde erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bekannt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots
PolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst
Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst
träglich bekannt geworden ist. (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230)Die ersten sieben Verurteilungen waren bereits zum Zeitpunkt des zuletzt am 14.10.2018 von der Niederlassungsbehörde erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bekannt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots
Paragraph 53, FrPolG 2005 - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst
Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst
träglich bekannt geworden ist. (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230) Der Beschwerdeführer hat nicht in grenzüberschreitender Weise mit Suchtgift gehandelt. Auch in Kombination ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den diesbezüglichen Tatumständen, die sich aus den vorliegenden Urteilen ergeben, keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 33-jährigen Beschwerdeführer, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. 3.4
der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, ein etwa strittiges Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Im Sinne dieser Rechtsprechung erübrigte sich ein genaues Eingehen auf die privaten und familiären Situationen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Türkei.3.4
der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, ein etwa strittiges Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Im Sinne dieser Rechtsprechung erübrigte sich ein genaues Eingehen auf die privaten und familiären Situationen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Türkei. 3.5 Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall
den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorlagen, wird der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.6 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2251316.1.00
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