RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlL521 2254506-1 Spruch, L521 2254506-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkannt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 1274477102-210195847, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkannt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 1274477102-210195847, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wird festgestellt, dass ihre Abschiebung (§ 46 FPG 2005) in den Irak zulässig ist.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wird festgestellt, dass ihre Abschiebung (Paragraph 46, FPG 2005) in den Irak zulässig ist.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach Einreisverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei und seiner Zurückweisung in das Bundesgebiet am 10.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, den Irak aufgrund der „türkischen Offensive in unserem Dorf“ und der damit einhergehenden türkischen Luftangriffe verlassen zu haben. Er wolle sich nach Deutschland zu seiner Ehefrau oder in das Vereinigte Königriech zu Bekannte und Freunden begeben, im dort arbeiten zu können.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe den Irak schon einmal im Jahr 2014 verlassen, sei jedoch nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch schwedische Behörden von diesen im Jahr 2018 in den Irak abgeschoben worden. Dort habe er neuerlich bei seiner Mutter und seinen Geschwistern im Gouvernement Dohuk in der autonomen Region Kurdistan Unterkunft genommen. Den Irak habe er aufgrund der kriegerischen Zustände und seiner zwischenzeitlichen Eheschließung mit einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Frau verlassen. Persönliche Schwierigkeiten vor der Ausreise habe er nicht zu gewärtigen gehabt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 1274477102-210195847, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 – ohne Benennung eines Zielstaates – festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 1274477102-210195847, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 – ohne Benennung eines Zielstaates – festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 30.03.2022 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf unzureichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. In der Folge wird im Beschwerdeschriftsatz ausführlichst aus unterschiedlichen Berichten zitiert, etwa zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörde in der autonomen Region Kurdistan, rezenten Aktivitäten von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates einerseits und schiitischen Milizen andererseits, zu regierungskritischen Proteste in Bagdad und schließlich auch zur Sicherheitslage im Gouvernement Dohuk. In weiterer Folge wendet sich die Beschwerde gegen eine im angefochtenen Bescheid angenommene Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Erbil und rügt die unterbliebene Berücksichtigung der mit einer deutschen Staatangehörigen eingegangenen Ehe und dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK.In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf unzureichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. In der Folge wird im Beschwerdeschriftsatz ausführlichst aus unterschiedlichen Berichten zitiert, etwa zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörde in der autonomen Region Kurdistan, rezenten Aktivitäten von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates einerseits und schiitischen Milizen andererseits, zu regierungskritischen Proteste in Bagdad und schließlich auch zur Sicherheitslage im Gouvernement Dohuk. In weiterer Folge wendet sich die Beschwerde gegen eine im angefochtenen Bescheid angenommene Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Erbil und rügt die unterbliebene Berücksichtigung der mit einer deutschen Staatangehörigen eingegangenen Ehe und dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.10.2022 wurde die Rechtssache mit der Gerichtsabteilung L507 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
- Zur Vorbereitung der für den 31.01.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 16.12.2022 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 12.01.2023 brachte der Beschwerdeführer – erstmals im Asylverfahren – vor, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit im Irak verfolgt zu werden. Von seiner in der Bundesrepublik Deutschland stehende Ehefrau sei er zwischenzeitlich geschieden, er führte nunmehr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatangehörigen.
- Am 31.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmancî durchgeführt und die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
- Aufgrund des erstmals am 12.01.2023 erstatteten Vorbringens veranlasste das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Erhebungen durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherheitslage im Gouvernement Dohuk und zum Stamm des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Anfragebeantwortungen langten am 17.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht nebst der Sprache Kurmancî auch die Sprache Sorani sowie die arabische Sprache. Er ist geschieden und hat keine Kinder.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht nebst der Sprache Kurmancî auch die Sprache Sorani sowie die arabische Sprache. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Dohuk in der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort bis zur ersten Ausreise im Jahr 2014 sowie erneut nach seiner Abschiebung in den Irak bis zur zweiten Ausreise im Januar 2021 in dem im Gouvernement Dohuk gelegenen Ort XXXX in einem Haus im Eigentum seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und trat im Anschluss daran in das Berufsleben ein. Er erlernte das Handwerk des Installateurs und war mit seinem Bruder als Installateur berufstätig. Außerdem erlernte er das Handwerk des Friseurs und übte auch dieses im Herkunftsstaat aus. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Dohuk in der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort bis zur ersten Ausreise im Jahr 2014 sowie erneut nach seiner Abschiebung in den Irak bis zur zweiten Ausreise im Januar 2021 in dem im Gouvernement Dohuk gelegenen Ort römisch 40 in einem Haus im Eigentum seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule und trat im Anschluss daran in das Berufsleben ein. Er erlernte das Handwerk des Installateurs und war mit seinem Bruder als Installateur berufstätig. Außerdem erlernte er das Handwerk des Friseurs und übte auch dieses im Herkunftsstaat aus. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Januar 2016 eines natürlichen Todes. Seine Mutter und sein Bruder leben im Ort XXXX , wo der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin als Installateur berufstätig ist und dermaßen die gemeinsame Mutter und die eigene Ehegattin sowie die vier Kinder versorgt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinem Bruder in regelmäßigem Kontakt, da Verhältnis zu seinen Angehörigen ist gut. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Januar 2016 eines natürlichen Todes. Seine Mutter und sein Bruder leben im Ort römisch 40 , wo der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin als Installateur berufstätig ist und dermaßen die gemeinsame Mutter und die eigene Ehegattin sowie die vier Kinder versorgt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinem Bruder in regelmäßigem Kontakt, da Verhältnis zu seinen Angehörigen ist gut. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über mehrere im Irak lebende Schwestern. Nähere Feststellungen dazu können mangels glaubhafter Darlegungen sowie mangels objektiver Anhaltspunkte nicht getroffen werden. Am 14.12.2014 verließ der Beschwerdeführer erstmals den Irak legal unter Verwendung seines am 03.04.2013 ausgestellten Reisedokumentes in die Türkei. Er gelangte in weiterer Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn – wo er nach einem Aufgriff durch ungarische Behörden und erkennungsdienstliche Behandlung am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch das Asylverfahren nicht abwartete – nach Mitteleuropa und dann in das Vereinigte Königreich, wo er am 18.03.2015 ebenfalls internationalen Schutz beantragte. Von dort aus wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn rücküberstellt. Nach seiner Entlassung aus der Anhaltung in Ungarn reiste er über die Bundesrepublik Deutschland in das Königreich Schweden, wo er am 30.10.2015 internationalen Schutz beantragte und darlegte, den Namen XXXX zu führen und ein am XXXX geboren Staatsangehöriger von Syrien zu sein. In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Königreich Schweden und begab sich nach Frankreich, wo er am 25.02.2016 unter seiner nunmehrigen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seiner Rücküberstellung in das Königreich Schweden entging der Beschwerdeführer, indem er sich in die Bundesrepublik Deutschland verfügte und dort am 08.08.2017 internationalen Schutz beantragte. Nach mehreren Überstellungsversuchen wurde der Beschwerdeführer schließlich am 21.01.2019 nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 in das Königreich Schweden überstellt. Am 14.12.2014 verließ der Beschwerdeführer erstmals den Irak legal unter Verwendung seines am 03.04.2013 ausgestellten Reisedokumentes in die Türkei. Er gelangte in weiterer Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn – wo er nach einem Aufgriff durch ungarische Behörden und erkennungsdienstliche Behandlung am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch das Asylverfahren nicht abwartete – nach Mitteleuropa und dann in das Vereinigte Königreich, wo er am 18.03.2015 ebenfalls internationalen Schutz beantragte. Von dort aus wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn rücküberstellt. Nach seiner Entlassung aus der Anhaltung in Ungarn reiste er über die Bundesrepublik Deutschland in das Königreich Schweden, wo er am 30.10.2015 internationalen Schutz beantragte und darlegte, den Namen römisch 40 zu führen und ein am römisch 40 geboren Staatsangehöriger von Syrien zu sein. In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Königreich Schweden und begab sich nach Frankreich, wo er am 25.02.2016 unter seiner nunmehrigen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seiner Rücküberstellung in das Königreich Schweden entging der Beschwerdeführer, indem er sich in die Bundesrepublik Deutschland verfügte und dort am 08.08.2017 internationalen Schutz beantragte. Nach mehreren Überstellungsversuchen wurde der Beschwerdeführer schließlich am 21.01.2019 nach der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 in das Königreich Schweden überstellt. Bei seiner Einvernahme brachte er zur Begründung seines Asylantrages gegenüber der schwedischen Migrationsbehörde vor, im Herkunftsstaat außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Person weiblichen Geschlechts vollzogen zu haben. Er sei dabei von deren Vater ertappt worden und werde deshalb nunmehr von Angehörigen seiner damaligen Partnerin verfolgt. Am 22.04.2019 entschied die schwedische Migrationsbehörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzuweisen und ihn mit einem dreijährigen Rückkehrverbot zu belegen. Am 22.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von Göteborg nach Erbil im Luftweg abgeschoben. Er kehrte zu seiner Familie zurück und lebte dort bis zur neuerlichen Ausreise im Januar
- Am 24.10.2019 ehelichte er in Dohuk eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige. Die eingegangene Ehe wurde mit in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergangenem Beschluss des Personenstandsgerichtes in Dohuk vom 10.11.2022 geschieden. Nähere Feststellungen zur neuerlichen Ausreise im November oder Dezember 2020 sowie zum Reiseweg können mangels glaubhafter Darlegungen und mangels objektiver Anhaltspunkte nicht getroffen werden. Zur Bestreitung der Kosten der Schleppung erhielt der Beschwerdeführer von seinem Bruder einen Betrag von ca. 4.000,00 USD. Nach der Einreisverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei und seiner Zurückweisung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2021 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er hat drei Impfungen gegen Covid-19 erhalten und gehört nicht der Covid-19-Risikogruppe an. Ihm wurden in Österreich im Jahr 2022 erfolgreich Nierensteine entnommen, die diesbezügliche Behandlung ist abgeschlossen. 1.
- Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, um zu seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegattin (von der er mittlerweile geschieden ist) zu gelangen. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch kurdische oder türkische Sicherheitskräfte, Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion XXXX im Gouvernement Dohuk in der autonomen Region Kurdistan einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, um zu seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegattin (von der er mittlerweile geschieden ist) zu gelangen. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch kurdische oder türkische Sicherheitskräfte, Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion römisch 40 im Gouvernement Dohuk in der autonomen Region Kurdistan einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Dem Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise weder eine Nähe zur PKK, noch eine Nähe zum Regime Saddam Husseins unterstellt. Er ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX ausgesetzt. Er hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt bei einer Teilnahme an regierungskritischen oder anderweitigen Protesten im Irak zu rechnen.Dem Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise weder eine Nähe zur PKK, noch eine Nähe zum Regime Saddam Husseins unterstellt. Er ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der römisch 40 ausgesetzt. Er hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt bei einer Teilnahme an regierungskritischen oder anderweitigen Protesten im Irak zu rechnen. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX ist nicht das Ziel türkischer Luftangriffe und es ereignen sich dort keine bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Militäreinheiten und Kämpfern der PKK. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 ist nicht das Ziel türkischer Luftangriffe und es ereignen sich dort keine bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Militäreinheiten und Kämpfern der PKK. Das Gouvernement Dohuk ist im Luftweg mit Linienflügen nach Erbil und sodann über die Schnellstraße Nummer 3 und die Fernstraße nach XXXX über XXXX und XXXX oder alternativ die Schnellstraße Nummer 2 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretende sicherheitsrelevante Vorfälle erreichbar.Das Gouvernement Dohuk ist im Luftweg mit Linienflügen nach Erbil und sodann über die Schnellstraße Nummer 3 und die Fernstraße nach römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 oder alternativ die Schnellstraße Nummer 2 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretende sicherheitsrelevante Vorfälle erreichbar. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mensch mit einer mehrjährigen Berufserfahrung als Installateur und als Friseur. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Mutter und seines Bruders samt dessen Familie. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Installateur oder als Friseur oder einer anderen Beschäftigung im Handel oder in der Gastronomie zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgelaufenen irakischen Reisepass, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen gültigen irakischen Führerschein im Original. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.02.2021 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war zunächst in organisierten Quartieren des Bundes für Asylweber in den Bundesländern Salzburg und Kärnten untergebracht. Seit dem 05.03.2021 bewohnt der Beschwerdeführer eine organisierte Unterkunft für Asylwerber im Bundesland Niederösterreich in der Stadtgemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war zunächst in organisierten Quartieren des Bundes für Asylweber in den Bundesländern Salzburg und Kärnten untergebracht. Seit dem 05.03.2021 bewohnt der Beschwerdeführer eine organisierte Unterkunft für Asylwerber im Bundesland Niederösterreich in der Stadtgemeinde römisch 40 . Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer bislang keiner sozialversicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte seit dem 18.01.2023 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ und ist deshalb seit dem 18.01.2023 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert. Er verfügt über keine Einstellungszusagen präsumtiver Arbeitsgeber im Hinblick auf eine unselbständige Beschäftigung, geht jedoch aufgrund einer mündlichen Einstellungszusage davon aus, in einem Friseursalon in XXXX einen Arbeitsplatz zu erhalten. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer bislang keiner sozialversicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte seit dem 18.01.2023 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ und ist deshalb seit dem 18.01.2023 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert. Er verfügt über keine Einstellungszusagen präsumtiver Arbeitsgeber im Hinblick auf eine unselbständige Beschäftigung, geht jedoch aufgrund einer mündlichen Einstellungszusage davon aus, in einem Friseursalon in römisch 40 einen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Beschwerdeführer absolvierte bereits im Irak in der Zeit vom 02.03.2020 bis zum 06.06.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A
- Während seines Aufenthaltes in Österreich besuchte er Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und dem Niveau A2+, legte jedoch keine Prüfungen ab. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund des Kursbesuchs und seines mehrmonatigen Aufenthaltes. Ende des Jahres 2021 lernte der Beschwerdeführer in XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX , kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. XXXX ist in einem im Familienbesitz befindlichen Restaurant erwerbstätig. Sie lebt mit ihren Kindern aus einer früheren Beziehung bei ihrer Familie und demgemäß nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen eine Eheschließung, haben allerdings noch keine konkreten dahingehenden Schritte unternommen. Ende des Jahres 2021 lernte der Beschwerdeführer in römisch 40 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. römisch 40 ist in einem im Familienbesitz befindlichen Restaurant erwerbstätig. Sie lebt mit ihren Kindern aus einer früheren Beziehung bei ihrer Familie und demgemäß nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen eine Eheschließung, haben allerdings noch keine konkreten dahingehenden Schritte unternommen. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und mit Freunden. Eine Unterstützerin beschreibt ihn als intelligenten und aufgeschlossenen Menschen, der im Integration in Österreich bemüht ist. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Gouvernement Dohuk werden folgende Feststellungen getroffen: Eckdaten: Das Gouvernement Dohuk (Dahuk, Duhok, Dihok) ist Teil der autonomen Region Kurdistan im Irak und das nördlichste Gouvernement des Irak. Es liegt im Nordwesten des Irak und teilt sich eine internationale Grenze mit der Türkei und Syrien. Innerirakisch grenzt Dohuk an die Gouvernements Ninawa und Erbil. Die Fläche des Gouvernements beträgt 6.553 km³, die Hauptstadt ist Dohuk. Das Gouvernement ist in vier Bezirke gegliedert, nämlich Amedi (auch Amediya), Dohuk, Sumel und Zakho. Die Bezirke Akri und Sheikhan sind Teile des Gouvernements Ninawa, werden aber seit 1991 von der kurdischen Regionalregierung mitverwaltet. Das Verwaltungszentrum der autonomen Region Kurdistan liegt offiziell in Erbil, die Kontrolle über die Region wird jedoch traditionell zwischen den beiden wichtigsten politischen Parteien aufgeteilt. Die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) kontrolliert die Gouvernements Dohuk und Erbil, die Patriotische Union Kurdistan (PUK) das Gouvernement Sulaimaniyya. Im Jahr 2021 lebten geschätzte 1.396.480 Personen im Gouvernement Dohuk, davon geschätzte 362.000 Menschen in ländlichen Gebieten und rund 1.034.000 in urbanen Gegenden. Die wichtigste ethnische Gruppe im Gouvernement Dohuk sind Kurden. Kleine Minderheiten stellen Assyrer, Chaldäer, Araber, Armenier und Jesiden. Vom 2016 an war Dohuk das Gouvernement mit dem höchsten Anteil christlicher Bevölkerung im Irak. Auch Anhänger des Zoroastrismus sind im Gouvernement Dohuk vertreten, hauptsächlich im Bezirk Zakho, wo auch Angehörige der armenischen Gemeinde überwiegend ansässig sind. Laut der Website des Gouvernements hat die Stadt Dohuk eine Bevölkerung von 421.858 Einwohnern, die Mehrheit davon sind Kurden, aber eine bedeutende assyrische Gemeinde lebt auch in der Stadt. Darüber hinaus zogen assyrische und jesidische Binnenvertriebene in die Stadt. Wirtschaftliche Lage: Die autonome Region Kurdistan befindet sich infolge des Kampfes gegen den Islamischen Staat, Verlusten bei den Öleinnahmen und den Folgender COVID-19-Pandemie in einer schweren Finanzkrise. Meinungsverschiedenheiten zwischen der kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung in Bagdad über die Verwaltung der Öleinnahmen verschärfen die Wirtschaftskrise weiter. Beamte in der autonomen Region Kurdistan leiden aus diesen Gründen seit Jahren unter unregelmäßigen Einkünften. Im Jahr 2015 wurde beschrieben, dass die Wirtschaft im Gouvernement Dohuk von Investitionen aus dem Ausland geprüft ist. Bilateraler Handel wird mit der Türkei abgewickelt, ansonsten sind der Tourismus, das Baugewerbe, die Landwirtschaft und in geringerem Umfang die Ölförderung maßgebliche Wirtschaftszweige. Eine im Jahr 2020 durchgeführte Studie von IOM ergab, dass im Bezirk Sumel Landwirtschaft und Industrie dominieren, im Bezirk Zakho hingegen Handel, Fertigung, Landwirtschaft und das Bauwesen. Nach einer Lockerung der COVID-19-Beschränkungen erholte sich die Wirtschaft in Dohuk ab August 2020 Schritt für Schritt. Der Warenhandel zwischen der autonomen Region Kurdistan und der Türkei über den Grenzübergang Ibrahim Khalil wurde wiederaufgenommen. Berichten zufolge gehört der Grenzübergang Ibrahim-Khalil zu den wichtigsten im Irak und hat strategische Bedeutung als Verbindung zwischen autonomen Region Kurdistan und Europa. Aus allen Gouvernements der autonomen Region Kurdistan wurde über wiederkehrende Proteste und soziale Unruhen im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen an (öffentlich) Bedienstete, Lehrer und Studenten berichtet. Solche Proteste führten zur Festnahme von einer Reihe von Protestierenden durch kurdische Behörden. Straßensicherheit: Es liegen nur wenige Berichte zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und zu Kontrollpunkten auf Straßen im Gouvernement Dohuk vor. Einem Bericht vom November 2020 zufolge gibt es mittelschwere Zugangsschwierigkeiten in den Bezirken Zakho und Amedi und geringe Zugangsbeschränkungen in Sumel und Dohuk. Der Zugang zu leerstehenden Dörfern in der Grenzregion wird aufgrund des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK als sehr schwierig beschrieben. Für den Referenzzeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021 meldete ACLED zehn Vorfälle im Zusammenhang mit Verkehrssicherheit, fünf davon waren Vorfälle mit in Zusammenhang mit Explosionen, drei standen im Zusammenhang mit gewaltsamen Auseinandersetzungen und zwei wurden als Gewalt gegenüber Zivilisten kategorisiert. Sicherheitslage: Im August 2019 startete das türkische Verteidigungsministerium die dritte Phase der „Operation Claw“ gegen Kämpfer der PKK in der Region Sinat-Haftanin im Gouvernement Dohuk. Im Jahr 2020 drangen türkischen Streitkräfte in die autonome Region Kurdistan vor und errichteten zwölf neue Militärstützpunkte und Kontrollpunkte. Aufgrund der angeblichen Präsenz von Kämpfer der PKK in der Grenzregion der autonomen Region Kurdistan zur Türkei war die Grenzregion Mitte des Jahres 2020 Ziel türkischer Luftangriffe und von Beschuss. Nach Angaben des Generalsekretärs des Peschmerga-Ministeriums der autonomen Region Kurdistan wurden deshalb fast 100 Dörfer in Zakho und Amedi evakuiert. Arab Weekly berichtete aufgrund der Aussagen von Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte, dass die irakische Armee Stellungen entlang der Grenze zur Türkei verstärkte, um das weitere Vordringen türkischer Streitkräfte in irakisches Gebiet zu verhindert. Gleichzeitig wurde berichtet, dass die Türkei irakische Grenzschutzbeamten um Zusammenarbeit in den Grenzgebieten gebeten hat und ergänzend dazu von kurdischer Seite im Bezirk Amedi auch Peschmerga-Truppen eingesetzt wurden, um die Sicherheit in diesem Gebiet aufrechtzuerhalten und die Dorfbewohner vom Konflikt fernzuhalten. Die türkischen Luftangriffe auf PKK-Stellungen in der autonomen Region Kurdistan wurden im Jahr 2021 fortgesetzt. Nach Angaben des Christian Peacemaker Team (CPT) bei wurden bei türkischen Luftangriffen im Nordirak vom Jahr 2015 an bis zum Februar 2021 mindestens 99 Zivilisten getötet und 109 verletzt. Der Guardian beschrieb die türkischen Militäroperationen der Jahre 2020 und 2021 als „intensivste Militäraktion im Irak in den letzten sechs Jahren“. Die türkischen Militäroperationen in der Region führten ab 2019 bis in das Jahr 2021 zu Vertreibungen innerhalb der Region. Kurdische Sicherheitsakteure: Nach der irakischen Verfassung die autonome Region Kurdistan das Recht, eigene Sicherheitskräfte zu unterhalten. Neben den dem Peschmerga-Ministerium (MoPA) unterstehenden Peschmerga-Brigaden unterhalten KDP und PUK eigene Peschmerga-Militäreinheiten im jeweiligen Einflussbereich. Nach Angaben des MoPA obliegt es den 14 Peschmerga-Brigaden (auch Regional Guards Brigades), die die Sicherheit der autonomen Region Kurdistan zu gewährleisten und die terroristischen Bedrohungen durch den Islamischen Staat zu beseitigen. Das Innerministerium der autonomen Region Kurdistan verfügt außerdem über militärisch organisierte Polizeikräfte außerhalb der Strukturen des MoPa, diese sind als Zeravani bekannt. Polizeikräfte (Asayish) unterstehen formell dem Innerministerium der autonomen Region Kurdistan, sind aber de facto im Einflussbereich der bestimmenden Parteien KDP und PUK angesiedelt. Die trifft auch auf die nominell unter der Kontrolle des Sicherheitsrats der Region Kurdistan (KRSC) stehenden Geheimdienste, nämlich Parastin (KDP-nahe) und Zenyari (PUK-nahe) zu. Medienberichten zufolge ist die Loyalität dem Innenministerium und dem KRSC unterstehenden Sicherheitskräfte zu den bestimmenden Parteien KDP und PUK höher, als jene der dem MoPA unterstehenden Peschmerga-Brigaden. Die dem Innenministerium und dem KRSC unterstehenden Sicherheitskräfte sind wesentlich mehr in alltägliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und in Verwaltungsvorgänge involviert, als Peschmerga-Einheiten. Im Jahr 2020 wurden Einheiten der Asayish beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen wie Folter und andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sanktionslos begehen zu können. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Peschmerga- und Asayish-Einheiten gegen geltende Gesetz verstoßen hätten, unter anderem durch willkürliche Verhaftungen. Im Nordirak nahmen die Spannungen zwischen Peschmerga-Einheiten und der PKK zu. Im Referenzzeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021 kam es im Gouvernement Dohuk zu bewaffneten Zusammenstößen. Vom Dezember 2020 an errichteten Peschmerga-Einheiten neue Stützpunkte in der autonomen Region Kurdistan, um die Aktivitäten der PKK einzudämmen. Türkische Streitkräfte: Bis September 2019 hatte die Türkei etwa 13 Militärstützpunkte in Schlüsselgebieten wie Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya und Zakho eingerichtet, die sich gegen PKK-Hochburgen im Nordirak richteten. Im Juli 2020 bestätigte die Kommunikationsdirektion des türkischen Präsidialamts die Existenz von 37 türkischen Militärstützpunkten in der gesamten autonomen Region Kurdistan, darunter zwei in den Städten Dohuk und Zakho. Berichten zufolge gab es auch türkische Militärstützpunkte in den Städten und Dörfern Kuna Masi, Sheladiz, Amedi und Zakho Valley. Im Jahr 2021 sollen sich 30 von 42 türkischen Militärstützpunkten in der autonomen Region Kurdistan im Gouvernement Dohuk befunden haben. Im April 2021 schätzte der Nahostforscher Arzu Yilmaz, dass 5.000 türkische Soldaten in der autonomen Region Kurdistan und im Gebiet Bashiqa auf irakischem Territorium stationiert sind. Im April 2021 wurde die Operation „Claw-Lightning“, eine groß angelegte und gegen die PKK gerichtete türkische Operation ins Leben gerufen. Die Militäroffensive zielte auf PKK-Stellungen in den Bezirken Amedi und Zakho sowie auf Mount Kesta und Mount Matin ab. Berichten zufolge die Operation begann mit einer Bombardierung der Randbezirke des Dorfes Kesta. Ein Besuch des türkischen Verteidigungsministers Hulusi Akar im Mai 2021 einen türkischen Militärstützpunkt im Nordirak wurde seitens der irakischen Regierung als Provokation aufgefasst und zog wütende Reaktionen der irakischen Regierung nach sich. Die irakische Regierung verurteilte die der Präsenz der PKK sowie der türkischen Streitkräfte im Irak und in der autonomen Region Kurdistan und forderte die türkische Regierung dazu auf, ihre Operationen einzustellen. In Medienberichten wurden die türkischen Truppen beschuldigt, bei militärischen Operationen chemische Waffen eingesetzt zu haben. Dem Gründer des Recherchenetzwerkes Bellingcat Eliot Higgins zufolge existiert für den Einsatz chemischer Waffen allerdings keine Dokumentation, obwohl behauptet wird, kurdische Behörden hätten dies überprüft und 300 solcher Angriffe bestätigt. Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK): Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist eine in den 1970er Jahren gegründete marxistisch-leninistische Gruppierung. Sie startete 1984 einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung und forderte einen unabhängigen kurdischen Staat in der Türkei. Sie wurde von den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und der Türkei als terroristische Organisation eingestuft und verfügt über etwa 5.000 Kämpfer, die größtenteils in der autonomen Region Kurdistan und dort in den Bergregionen (insbesondere im Kandil-Gebirge) stationiert sind. Die PKK etablierte im Laufe der Zeit Präsenz und Übernahme die Kontrolle über Berggebiete in der KRI, beginnend bei den Zab-Bergen im Gouvernement Dohuk entlang der irakisch-türkischen Grenze und der Bergregion Avashin östlich von Kesta sowie Bergregionen im Unterbezirk Chamanke des Bezirks Amedi. Im Referenzzeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021 wurden Zusammenstöße zwischen PKK-Kämpfern und dem türkischen Militär in den Grenzregionen zwischen autonomer Region Kurdistan und der Türkei gemeldet. Lokale Beamte schätzten im Jahr 2016, dass sich rund 650 Gemeinden in der autonomen Region Kurdistan unter der faktischen Kontrolle der PKK befinden, obwohl Berichten zufolge einige Dörfer aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen evakuiert wurden. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des kurdischen Parlaments erklärte Rudaw im September 2020, dass 504 Dörfer in der autonomen Region Kurdistan wegen türkischer Angriffe geräumt wurden. Berichten zufolge war der Bezirk Amedi am stärksten betroffen und mussten dort 198 von 348 Dörfer aus Sicherheitsgründen geräumt werden. Laut einem Analysten ist die PKK „ein neuer und effektiver Akteur in der irakischen politischen Arena geworden“. Wie oben erwähnt, nahmen die Spannungen zwischen der PKK und den kurdischen Behörden zu, insbesondere im Gouvernement Dohuk und in den nördlichen Gebieten des Gouvernements Erbil. Laut Al Jazeera führte die Ermordung eines Sicherheitsbeamten am 08.10.2020 an einem Grenzübergang in Dohuk zu Spannungen zwischen kurdischen Behörden und der PKK, da die PDK die PKK für die Ermordung verantwortlich machte. Die PKK lehnte jedoch die Übernahme der Verantwortung für den Vorfall ab. Die folgende Karte veranschaulicht die umkämpften Gebiete zwischen Oktober 2019 und März 2021 (Anmerkung: der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX liegt an der innerirakischen Grenze der Bezirke Amedi und Mergasur im Gouvernement Erbil, südlich davon liegt das Gouvernement Ninewa; der Herkunftsort ist mit dem türkischen Wappen gekennzeichnet, da sich beim Herkunftsort des Beschwerdeführers ein türkischer Stützpunkt befunden hat). Die folgende Karte veranschaulicht die umkämpften Gebiete zwischen Oktober 2019 und März 2021 (Anmerkung: der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 liegt an der innerirakischen Grenze der Bezirke Amedi und Mergasur im Gouvernement Erbil, südlich davon liegt das Gouvernement Ninewa; der Herkunftsort ist mit dem türkischen Wappen gekennzeichnet, da sich beim Herkunftsort des Beschwerdeführers ein türkischer Stützpunkt befunden hat). Irakische Sicherheitskräfte (ISF): Im Juli 2020 errichtete die irakische Grenzschutztruppe Nummer 1 Stützpunkte an fünf strategischen Punkten im Bezirk Zakho, um die Lage zwischen türkischen Streitkräften und der PKK zu deeskalieren. Der Einsatz des irakischen Grenzschutzes erfolgte am 01.07.2020 und wurde mit den Peschmerga-Einheiten koordiniert. Im April 2021 schickte der irakische Grenzschutz erneut Truppen in Gebiete im Gouvernement Dohuk, in der Nähe der Dörfer Harur und Kesta im Unterbezirk Kani Masi des Bezirks Amedi mit dem Ziel, die Stabilität in dem von den Auseinandersetzungen zwischen türkischen Truppen und PKK-Kämpfern betroffenen Gebieten wiederherzustellen. Aktuelle Trends in Bezug auf die Sicherheitslage: Von den 1.702 sicherheitsrelevanten Vorfällen, die ACLED im Gouvernement Duhok im Zeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021 registriert hat, standen mehr als 98 % (1673 Sicherheitsvorfälle) in Zusammenhang mit türkischen Streitkräften und mehr als 87 % in Zusammenhang mit der PKK (1484 Sicherheitsvorfälle). ACLED beschrieb den die bewaffnete Auseinandersetzung zwischen türkischen Truppen und PKK-Kämpfern als asymmetrischen Konflikt, der zunehmend in der Luft ausgetragen werde. Chris Woods von der NGO Airwars analysierte, dass die Vorfälle, an denen Zivilisten betroffen waren, im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 31 % gestiegen waren und dass bei solchen Vorfällen zumindest 27 Zivilisten getötet wurden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle ereigneten sich hauptsächlich in den Bewirken Amedi und Zakho. Im August 2020 kam es mehrfach zu türkischen Luftangriffen. Dabei wurde eine Zivilperson im Unterbezirks Kani Masi in Amedi. Die Intensivierung der Operationen türkischer Streitkräfte gegen die PKK in der autonomen Region Kurdistan führten zu verschärften Spannungen mit den irakischen Behörden. Im September 2020 wurden zwei türkische Militäroffensiven gemeldet. Eine Offensive bestand aus einer Reihe kombinierte Luft- und Artillerieangriffe, die andere aus einer Reihe von Luftangriffen. Im Oktober und November 2020 kam es in Dohuk zu mehreren Luftangriffen türkischer Streitkräfte, wobei mehr als ein Dutzend PKK-Kämpfer getötet wurden. Zwischen Januar 2021 und Juli 2021 sollen dem türkischen Verteidigungsminister zufolge 1.581 PKK-Kämpfer getötet oder gefangen genommen worden sein. Die PKK ihrerseits gab an, zwischen April 2021 und Juli 2021 494 türkische Soldaten getötet und 63 weitere verletzt zu haben, während der Tod von 63 PKK- Kämpfern bestätigt wurde. Angriffe ereigneten sich in den Regionen Metina, Avashin, Gara und Harkurk. Ein Bombardement im Grenzgebieten des Gouvernement Dohuk ereignete sich in der Nähe eines jesidischen Flüchtlingslagers, verursachte jedoch keine Opfer. Darüber hinaus wurde berichtet, dass PKK-Kämpfer in einem Fall ein Peschmerga-Fahrzeug und in einem anderen Fall kurdische Sicherheitskräfte in Amedi attackierten, die eine Ölquelle bewachten. Die beiden Angriffe führten zum Ableben eines Peschmerga und zur Verwundung zweier Peschmerga und von zwei kurdischen Polizisten. Im Dezember 2020 wurden mehrere türkische Kampfflugzeugangriffe gemeldet, bei denen elf PKK-Kämpfer getötet und Sachschäden verursacht wurden. Zu den betroffenen Gebieten gehörten Barwari Bala und die Karish-Berggebiete, mehrere Positionen in der Nähe von Zakho und die Dörfer Karkash und Sbendari. Darüber hinaus wurden zwei bewaffnete Zusammenstöße zwischen kurdischen Sicherheitskräfte und der PKK gemeldet, was als Zeichen zunehmender Spannungen zwischen kurdischen Behörden und der PKK gesehen wird. Am 14.12.2020 kam es zu Zusammenstößen zwischen Peschmerga und PKK- Kämpfern an einem Kontrollpunkt in der Nähe des Bezirks Amedi, am 16.12.2020 kam es Berichten zufolge zu Zusammenstößen zwischen den Peschmerga und dem syrischen PKK-Ableger YPG. Die Quelle bezog sich auf eine Erklärung des MoPA, wonach sich der Vorfall ereignete, als YPG-Mitglieder versuchten, von Syrien aus die Grenze zur autonomen Region Kurdistan zu überqueren. Bei türkischen Luftangriffen auf mutmaßliche PKK-Stellungen im Chamanke-Unterbezirk in der Nähe von Amedi am 22.01.2021 wurden Berichten zufolge drei Zivilisten verletzt und mehrere Häuser beschädigt. Im Februar 2021 initiierten türkische Streitkräfte die Operation „Claw-Eagle 2“ im Gebiet des Berges Kara. Angriffe türkischer Streitkräfte und Luftangriffe richtete sich auf unbewohnte Dörfer in den Unterbezirken Dinarta und Chamanke. Am 12.02.2021 kam es zu Zusammenstößen zwischen türkischen Streitkräften und PKK-Kämpfern, als türkische Soldaten zur Befreiung von 13 entführten türkischen Staatsbürgern antraten, die von der PKK als Geiseln gehalten wurden. Türkischen Beamten zufolge wurden bei der Operation alle 13 Geiseln und 3 türkische Soldaten von der PKK getötet, während die PKK 48 Gefallene zu beklagen hatte. Der Guardian berichtete demgegenüber in einem Artikel, dass „zwölf türkische Geiseln und eine irakisch-kurdische Geisel getötet wurden“ und die PKK behauptete, dass die Geiseln bei einem türkischen Luftangriff getötet wurden. Im April 2021 erfasste der Irakexperte Joel Wing einen sicherheitsrelevanten Vorfall mit einem toten türkischen Soldaten und einem verwundeten Zivilisten. Zwischen April und Mai 2021 kam es im Gouvernement Dohuk zu mehreren türkischen Luftangriffen, unter anderem in den Dörfern Atoush, Bibadi, Kista, Harur, Jalki, Disheesh, Korko und Banafi und in der Nähe des Dorfes Membri. Dabei wurde in Disheesh in Opfer gemeldet. Eine Reihe von Dörfer wurden aufgrund des Beschusses evakuiert, etwa das Dorf Zinare Kesta im Mai
- Im Juni 2021 fanden acht türkische Angriffsoperationen statt, darunter Angriffe mit Kampfflugzeugen und Artillerie. Im Gouvernement Dohuk betrafen die Angriffe hauptsächlich die Bezirke Zakho und Amedi, es gab dabei keine zivilen Todesopfer. Am 12.06.2021 kam es in Kani Masi zu heftigen Zusammenstößen zwischen türkischen Einheiten und PKK-Kämpfern. Im Juli 2021 kam es neuerlich im Gouvernement Dohuk zu Luftangriffen, vor allem in Amedi und Zakho, ohne dass Todesopfer gemeldet wurden. Im August 2021 ereignete sich türkischer Artilleriebeschuss in Zakho, dabei wurden zwei irakische Touristen aus Mossul getötet. Ein Zivilist wurde bei Kämpfen zwischen türkischen Soldaten und PKK-Kämpfern im Dorf Disheesh getötet. Im September 2021 wurde das Dorf Banka Sare im Unterbezirk Batifa des Bezirks Zakho von türkischen Streitkräften beschossen, ohne dass Opfer gemeldet wurden. Laut Rudaw ist die Hälfte der Bewohner von Banka Sare aufgrund der Bombardierungen und des türkischen Beschusses in der Gegend um Batifa aus dem Dorf geflohen. Im selben Monat bombardierten auch türkische Streitkräfte ein Dorf im Bezirk Amedi. Im August 2021 explodierte im Gouvernement Duhok ein Sprengsatz am Straßenrand und verletzte einen Peschmerga. Am 27.04.2021 explodierte ein improvisierter Sprengsatz im Unterbezirk Kani Masi, dabei wurden drei Personen verletzt. Im September 2021 kam es im Gouvernement Dohuk zu zwei Explosionen von improvisierten Sprengsätzen. Einer der Sprengsätze tötete zwei Peschmerga-Kämpfer im Grenzgebiet des Unterbezirks Dinarta. Der andere Fall ereignete sich in einer Unterkunft des Wachpersonals im Flüchtlingslager Qadya, wobei zwei Kinder getötet wurden. Im April 2022 wurden von Joel Wing zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Beide Vorfälle, darunter ein Raketenbeschuss eines türkischen Militärlagers, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Am 26.05.2022 wurden laut der britischen Zeitung Morning Star for Peace and Socialism zwei Kinder bei türkischen Luftangriffen im Distrikt Amediye getötet und mindestens zehn weitere Personen verletzt. Dem Vorsteher des Dorfes Zewa zufolge hätten Familien ein Picknick abgehalten, als sie unter Beschuss geraten seien. Während der KDP-nahe Geheimdienst die PKK des Angriffs beschuldigte und der PKK vorwarf, zwei Raketen auf das Dorf Ardana abgefeuert zu haben, führte der beim Vorfall anwesende Vater eines der getöteten Kinder aus, dass es sich um einen türkischen Luftangriff gehandelt habe. Im Mai 2022 bombardierten türkische Kampfflugzeuge den Berg Alhu im Bezirk Amedi. Der Angriff forderte keine Opfer, löste aber Angst bei der Bevölkerung aus. Kurdistan 24 veröffentlicht im Juni 2022 einen Artikel über die Auswirkung der PKK-Präsenz auf die lokale Bevölkerung im Distrikt Amediye. Laut einem Vertreter des Distrikts Amedyie, Warsin Salman, sei der Landwirtschafts- und Tourismussektor durch die PKK schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die Präsenz der PKK habe auch zur Vertreibung von Dorfbewohnerinnen aus ihren Dörfern geführt. Es sei den Menschen aus den Dörfern unmöglich, in ihre Dörfer zu gehen, um sich um ihre Obstgärten und ihre Tiere zu kümmern. Laut Salman seien 62 Prozent des Distrikts aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und Türkei menschenleer. Kurdistan 24 fügt hinzu, dass die Türkei in den vergangenen Monaten Luft- und Artillerieangriffe auf Grenzgebiete innerhalb der Region Kurdistan intensiviert hätten. Mitte April 2022 habe die Türkei den Start einer neuen Operation gegen die PKK mit dem Codenamen „Claw-Lock“ angekündigt. Auch Shafaq News zitiert Ende Juni Warsin Salman. Laut Salman habe ein türkisches Flugzeug die Gegenden Sarkali und Sakiri im Distrikt Amediye unter Beschuss genommen. Es sei unklar, ob es Tote gebe. Shafaq News fügt hinzu, dass die Türkei ihre Angriffe in der Region Kurdistan verstärkt habe Am 20.07.2022 beschoss das türkische Militär das Dorf Parakh im Distrikt Zakho mit Artilleriegranaten. Das Dorf ist bei Inlandstouristen beliebt. Neun Touristen starben, weitere 23 wurden verletzt. Am Folgetag kam es in mehreren Städten zu Protesten mit der Forderung, den türkischen Botschafter des Landes zu verweisen. Dieser wurde am 21.07.22 einbestellt und erhielt eine scharfe Protestnote. Es kam zu mindestens zwei Raketenangriffen auf türkische Militärposten einschließlich der Basis Zilkan. Am 23.07.22 wurde dem Parlament ein umfassender Bericht des Verteidigungsministeriums über die türkische Militäroperation vorgelegt. Demnach befänden sich derzeit über 4.000 türkische Soldaten auf irakischem Boden, vorgeschobene Posten seien bis zu 105 km tief in irakischem Gebiet errichtet worden, insgesamt verfüge die türkische Armee über fünf Basen und ca. 100 Außenposten auf irakischem Staatsgebiet. Das kurdische Mediennetzwerk ESTA berichtete im August 2022, dass die türkische Armee seit dem Beginn der Operation „Claw-Lock“ acht neue Stützpunkte im Bezirk Amedi aufgebaut habe. Einer davon befinde sich zwischen den Dörfern Sarkali und Sakiri, die regelmäßig von der türkischen Armee wegen dort vermuteter Stellungen der PKK angegriffen würden. Die Operation „Claw-Lock“ hat Berichten zufolge im April 2022 begonnen. Zwischen
- Mai und
- Juni 2022 hat sie fünf zivile Opfer gefordert und habe 15 Zivilistinnen verletzt (darunter die im Dorf Zewa getöteten und verletzten Personen). Rudaw berichtet im September 2022, dass der Bezirk Amedi mehrere Male von der türkischen Armee bombardiert worden sei. Laut einem Dorfbewohner würden die türkischen Luftangriffe bereits seit drei Monaten andauern. Obwohl es bis jetzt in seiner Gegend keine zivilen Toten gegeben habe, lebe die lokale Bevölkerung in Angst. Der in Dubai ansässige Nachrichtensender Al-Arabiya berichtet im Dezember 2022, dass türkische Kampfflugzeuge ihre intensive Bombardierung im Bezirk Amedi fortgesetzt hätten. Laut Augenzeugen seien mehrere Dörfer bombardiert worden, was laut irakischen Medien unter den Bewohnerinnen der betroffenen Gebiete Panik ausgelöst habe. Der Bericht enthält keine Hinweise auf Opfer. Ende Dezember 2022 berichtete die MEHR News Agency, dass türkische Kampfflugzeuge PKK-Stellungen auf dem Berg Jabal Matin im Bezirk Amedi bombardiert hätten. Es gebe keine Details zum angerichteten Schaden oder Opfern. Rudaw berichtete im Jänner 2023 über ein Interview mit dem Bürgermeister Amedi, wonach in den letzten vier Jahren verschiedene Landwirtschafts- und Bewässerungsprojekte mit einer Investitionssumme von zwei Milliarden Dinar im Bezirk Amedi umgesetzt wurden. Der Bezirk sei einer der am stärksten von den Kämpfen zwischen türkischen Streitkräften und der PKK betroffene Distrikt. Es seien aufgrund der Angriffe der türkischen Armee gegen die PKK mehr als 195 Dörfer evakuiert worden. Im Jahr 2023 solle der Bau von drei Staudämmen die Wasserversorgung im Bezirk Amedi entscheidend verbessern. Sicherheitsrelevante Vorfälle: Zwischen 01.08.2020 und 31.10.Oktober 2021 meldete ACLED 380 Fälle bewaffneter Auseinandersetzungen, 1.314 Explosionen bzw. Angriffe aus der Ferne und acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, also insgesamt 1.702 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Dohuk (siehe oben), die meisten davon im Bezirk Amedi. Eine nähere Aufgliederung enthält die untenstehende Tabelle: Im Bezirk Amedi wurden im Jahr 2021 (01.01.2021 bis 31.12.2021) 1.405 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Bei 1.387 dieser Vorfälle handelte es sich um Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK, sowie der PJAK und in zwei Fällen der People's United Revolutionary Movement (HBDH). Zwischen Februar und Juni 2021 wurden fünf Vorfälle verzeichnet, die sich auf die Vertreibung jener hunderten Zivilisten beziehen, die vor den anhaltenden Bombardements und Kampfhandlungen während der türkischen Operationen „Claw-Lightning“ und „Claw-Thunderbolt“ ihre Dörfer verlassen mussten. Bei sieben weiteren Vorfällen waren Zivilisten von türkischen Luft- oder Drohnenangriffen oder Artillerie- und Raketenbeschuss betroffen. Nur ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht. In fünf Fällen kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Peshmerga und Angehörigen der PKK. Aktualisierten Daten von ACLED zufolge ereigneten sich im Zeitraum 01.01.2022 bis 10.02.2023 im Gouvernement Dohuk 3.576 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon ereigneten sich 3.513 sicherheitsrelevante Vorfälle im Bezirk Amedi, 2.138 davon betrafen türkische Luftangriffe gegen PKK-Stellungen und 1.126 weiter Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen türkischen Streitkräften und PKK-Kämpfern. Drei Vorfälle betrafen Fälle von spezifisch gegen Zivilisten ausgeübte Gewalt, ACLED zufolge handelt es sich dabei um insgesamt drei Bauern, die bei Luftangriffen der türkischen Armee auf Stellungen der PKK verletzt wurden. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers ( XXXX ) verzeichnete ACLED im Zeitraum 01.01.2022 bis 10.02.2023 sechs sicherheitsrelevante Vorfälle. Bei drei Vorfällen kam es zu Kämpfen zwischen der türkischen Armee und der PKK, ferner ereignete sich ein türkischer Luftangriff auf Stellungen der PKK in der Gegend. Zwei sicherheitsrelevante Vorfälle sind als strategische Entwicklungen klassifiziert und betreffen die Erhöhung der in XXXX stationierten Peschmerga-Einheiten – vermutlich um die Bevölkerung vor den Kämpfen zwischen der PKK und der türkischen Armee zu schützen – sowie die Zerstörung eines Kameraüberwachungssystems der türkischen Armee im Dezember
- Aktualisierten Daten von ACLED zufolge ereigneten sich im Zeitraum 01.01.2022 bis 10.02.2023 im Gouvernement Dohuk 3.576 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon ereigneten sich 3.513 sicherheitsrelevante Vorfälle im Bezirk Amedi, 2.138 davon betrafen türkische Luftangriffe gegen PKK-Stellungen und 1.126 weiter Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen türkischen Streitkräften und PKK-Kämpfern. Drei Vorfälle betrafen Fälle von spezifisch gegen Zivilisten ausgeübte Gewalt, ACLED zufolge handelt es sich dabei um insgesamt drei Bauern, die bei Luftangriffen der türkischen Armee auf Stellungen der PKK verletzt wurden. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) verzeichnete ACLED im Zeitraum 01.01.2022 bis 10.02.2023 sechs sicherheitsrelevante Vorfälle. Bei drei Vorfällen kam es zu Kämpfen zwischen der türkischen Armee und der PKK, ferner ereignete sich ein türkischer Luftangriff auf Stellungen der PKK in der Gegend. Zwei sicherheitsrelevante Vorfälle sind als strategische Entwicklungen klassifiziert und betreffen die Erhöhung der in römisch 40 stationierten Peschmerga-Einheiten – vermutlich um die Bevölkerung vor den Kämpfen zwischen der PKK und der türkischen Armee zu schützen – sowie die Zerstörung eines Kameraüberwachungssystems der türkischen Armee im Dezember
- Sicherheitsvorfälle im Detail: Am 26.01.2019 stürmten hunderte lokale Bewohner anlässlich einer Demonstration den türkischen Militärstützpunkt in der Nähe von XXXX . Sie zerstörten mehrere türkische Panzerfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände und setzten einen Unterstand in Brand. Zwei Protestierende wurden getötet, mehr als 16 verletzt. Zuvor waren bei türkischen Luftangriffen in der Gegend des Dorfes Deraluk im Bezirk Amedi insgesamt sechs Zivilisten getötet worden. Am 26.01.2019 stürmten hunderte lokale Bewohner anlässlich einer Demonstration den türkischen Militärstützpunkt in der Nähe von römisch 40 . Sie zerstörten mehrere türkische Panzerfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände und setzten einen Unterstand in Brand. Zwei Protestierende wurden getötet, mehr als 16 verletzt. Zuvor waren bei türkischen Luftangriffen in der Gegend des Dorfes Deraluk im Bezirk Amedi insgesamt sechs Zivilisten getötet worden. Am
- September 2020 wurde ein Dorf im Bezirk Amedi, 70 km nördlich der Stadt Dohuk, von türkischer Artillerie getroffen, die auf PKK-Stellungen feuerte zielte. Der Angriff führte zum Ausbruch eines Feuers, das landwirtschaftlichen Flächen und Wälder vernichtete. Am
- September 2020 bombardierten türkische Kampfflugzeuge den Unterbezirk Direlok in Amedi. Aussagen des türkischen Verteidigungsministeriums zufolge wurden dabei zwei PKK-Kämpfer wurden getötet. Am
- November 2020 verübte die PKK einen Angriff auf Peschmerga im Unterbezirk Chamanke in Amedi. Berichten zufolge wurde ein Peschmerga getötet, zwei weitere wurden verletzt. Am
- Dezember 2020 wurden bei Zusammenstößen zwischen Peschmerga und der PKK ein PKK-Kämpfer und ein Peschmerga getötet. Am
- April 2021 bombardierten türkische Kampfflugzeuge die Umgebung des Dorfes Jalki im Unterbezirk Kani Masi von Amedi und am
- April führten türkische Kampfflugzeuge Angriffe in der Nähe eines Dorfes im Bezirk Akre durch. Es wurden dabei weder Menschen verletzt, noch getötet, allerdings kam es zur Schädigung landwirtschaftlicher Flächen. Ab dem
- Mai 2021 kam es zu einem einwöchigen Schusswechsel zwischen der PKK und türkischen Streitkräften. Lokalen Beamten ergriffen die Bewohner von mehr als 13 Dörfern im Distrikt Amedi die Flucht. Am
- Juni 2021 kam es zu mit Kampfflugzeugen und Artillerie ausgeführten Angriffen türkischer Streitkräfte auf Gebiete des Unterbezirks Kani Masi in Amedi als Reaktion auf PKK-Aktivitäten. Es liegen keine Berichte über Opfer vor. Am
- August 2021 führte türkischer Artilleriebeschuss im Bezirk Zakho zu Sachschäden, dem Ausbruch eines Brandes und zur Vertreibung einiger Familien. Am
- August 2021 wurde ein kurdischer Bauer im Unterbezirk Kani Masi von der türkischen Armee getötet. Am
- August 2021 wurden zwei irakische Touristen aus Mosul bei Bombenangriffen der türkischen Armee im Bezirk Zakho getötet. Am
- Oktober 2021 bombardierte die türkische Armee den Unterbezirk Chamanke in Amedi. Die Angriffe richteten sich gegen PKK-Truppen in der Nähe von Ölquellen und führten zur Zerstörung landwirtschaftlicher Flächen. Es wurden keine Opfer gemeldet. Im Jänner 2022 bombardierte die türkische Armee die Dörfer Sakari, Guherzepan und Nihele im Bezirk Amedi. Es gibt keine Informationen über verursachte Schäden. Dem Portal epci zufolge wurde am 05.05.2022 ein dänischer Fahrradtourist von einem improvisierten Sprengsatz in der Nähe der Stadt Amedi schwer verletzt. Die Polizei von Dohuk beschuldigte die PKK, den Sprengsatz zum Zweck der Destabilisierung der Lage in der autonomen Region Kurdistan gelegt zu haben. Der Tourist erlag seinen Verletzungen mehrere Stunden später im Krankenhaus. Das Washington Kurdish Institute berichtete am 24.05.2022 von Angriffen türkischer Bodentruppen mit Hubschrauberunterstützung auf Dörfer im Bezirk Amedi. Der Bericht umfasst keine Informationen über zivile Opfer. Berichten zufolge schossen am 17.06.2022 türkische Soldaten auf Zivilistinnen im Dorf Kesta im Bezirk Amedi. Dabei wurden drei Personen verletzt. Bei Artillerieangriffen auf PKK-Stellungen Dörfer im Distrikt Amediye im August 2022 brach ein Brand auf dem Bauernhof einer Zivilperson aus. Die Feuerwehr konnte den Ort nicht erreichen. Der Bericht umfasst keine Informationen über getötete oder verletzte Personen. Anzahl ziviler Opfer: Die Zahl der von UNAMI erhobenen sicherheitsrelevanten Vorfälle, an denen Zivilpersonen beteiligt waren und die Anzahl der zivilen Opfer im Gouvernement Dohuk im Zeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021, sind in nachstehender Tabelle aufgeführt: Infrastrukturschäden: Im Referenzzeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021 führten türkische Militäroperationen gegen die PKK in Dohuk nebst einer Gefährdung von Menschen auch zu Schäden an der Infrastruktur. CPT berichtete, dass im April 2021 zu Beginn der Operation „Claw-Lightning“ ein Luftangriff ein Wasserprojekt in der Stadt Adne zerstörte. Das Projekt verteilte Wasser an neun Dörfer. Luftangriffe im Mai 2021 führten zur Zerstörung mehrerer Bauernhöfe und großer landwirtschaftlicher Flächen. Sie beschädigten eine Hauptwasserleitung, wodurch die Bewohner des Dorfes Bazif von der Wasserversorgung abgeschnitten wurden. Fast 5.500 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche sollen im Unterbezirk Kani Masi des Bezirks Amedi durch von türkischen Angriffen verursachte Brände zerstört worden sein. Die Haupteinnahmequelle von mehr als der Hälfte der Einwohner von Kani Masi ist die Landwirtschaft und die Bienenzucht. Mindestens 800 Bienenstöcke wurden zerstört und viele Familien verkauften ihr Tiere aus Angst, nie mehr auf ihre Höfe zurückkehren zu können. Die durch die Angriffe verursachten Angriffe führten in acht Fällen zu schweren Stromausfällen. Zusammenstöße im Konflikt zwischen der PKK und türkischen Streitkräften führte im Mai 2021 nach Angaben örtlichen Beamten zu Zerstörungen am öffentlichen Stromnetz in Amedi. 1.
- Zur Lage in der autonomen Region Kurdistan und im Irak im Allgemeinen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
- Aktuelle Ereignisse 01.08.2022: Am 25.07.22 einigten sich mehrere der nach dem Auszug der Sadristen im Parlament verbliebenen politischen Parteien auf einen Kandidaten für das Amt des Premierministers, das seit den Wahlen im Jahr 2021 de facto vakant ist. Die Wahl fiel auf Mohammed Shia al-Sudani, einen ehemaligen Minister mit engen Verbindungen zum ehemalige Premier Nuri al-Maliki, unter dessen Ägide es unter dem Stichwort der „De-Baathisierung“ zur massenhaften Entfernung von Sunniten aus dem Staatsapparat gekommen war, was erheblich zum Erstarken des IS beigetragen hatte. Am 28.07.22 kam es zu große Protesten von Seiten der Anhänger Muqtada as-Sadrs, die dabei die grüne Zone stürmten und das Parlament mehrere Stunden besetzten, bis sie nach einem Tweet as-Sadrs wieder abzogen. Nachdem am 28.07.22 keine Parlamentssitzung stattgefunden hatte, wiederholte sich der Protest am 30.07.22 während der Sitzung des Parlamentes. Der Parlamentspräsident verschob die Sitzung bis auf weiteres, während die Demonstranten das Parlament erneut besetzten. Bisher gab es mindestens 125 Verletzte (mindestens 25 bei den Sicherheitskräften). Einen Gegenkandidaten präsentierte as-Sadrs Bewegung bislang nicht. As-Sadr bezeichnete u.a. die Wahlen, die seine eigene Bewegung gewonnen hatte, als gefälscht. 08.08.2022: Am 06.08.22 kam es zu vermehrten Anti-Regierungs-Protesten in mehreren Städten Kurdistans mit Schwerpunkt in Sulaimaniyya. Die Protestierenden folgten dabei einem Aufruf der Bewegung „Neue Generation“, einer kurdischen Oppositionspartei. Es kam zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften; anscheinend wurden mehrere Politiker der Opposition sowie Journalisten und Demonstranten verhaftet. 19.09.2022: Innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (KRG) wird laut einer Stellungnahme des Ministers für Natürliche Ressourcen die Verteilung von Heizöl zu stark subventionierten Preisen im Oktober 2022 beginnen. Die KRG bietet Haushalten regelmäßig in den Wintermonaten Heizöl zum etwa halben Marktpreis an. Aufgrund der sehr hohen diesjährigen Preise ist noch unklar, ob das auch in diesem Jahr möglich ist. Da ein kalter Winter erwartet wird, wird der Bedarf als mehr als doppelt so hoch angesetzt wie im Vorjahr. Am 11.09.22 gab das türkische Verteidigungsministerium bekannt, dass in der Vorwoche im Rahmen der laufenden Militäroperation gegen die PKK vier türkische Soldaten bei Gefechten im Nordirak getötet worden seien. 11.10.2022: Am 09.10.22 gab der Abgesandte des Kurdistan Regional Government (KRG) in Iran, Nazim Dabbagh, bekannt, dass Iran zu verstehen gegeben habe, dass das Land sich weitere Maßnahmen gegen innerhalb der KRG operierende Oppositionsgruppen vorbehalte. Die dortigen iranischen Oppositionsgruppen hätten ihre militärischen Basen und Hauptquartiere zu verlassen. Bei Beschuss durch Drohnen und mit Raketenartillerie über die Landesgrenzen hinweg waren im September und Oktober insgesamt 16 Menschen bestätigt ums Leben gekommen, mehrere Dörfer in Grenznähe wurden evakuiert. Besonders betroffen war der Distrikt Sidakan. Iran beschuldigt kurdische Oppositionsgruppen, die derzeitigen Unruhen in Iran zu befeuern. Am 04.10.22 wurde die bekannte Frauenrechtlerin Nagihan Akarsel in Sulaimaniyya ermordet. Da sie ideologisch der PKK nahestand, wird ein Zusammenhang mit den türkischen Militäraktionen gegen die PKK vermutet; mehrere Verdächtige wurden gefasst. Der türkische Botschafter in Irak betonte am 09.10.22 in Bagdad, dass Mitglieder sowie der PKK nahestehende Personen und Aktivisten Ziele der Türkei seien, die die Präsenz der PKK südlich ihrer Grenzen nach wie vor als wesentliche Bedrohung betrachte. 17.10.2022: Am 13.10.22 kam das irakische Parlament zusammen, um nach einem Jahr des politischen Stillstandes einen neuen Präsidenten zu wählen. Die Sitzung wurde überschattet durch einen Raketenangriff auf die Grüne Zone, bei dem insgesamt neun Raketen einschlugen und mehrere Zivilisten und Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Nach einer kurzfristigen Sitzungsunterbrechung, wurde Adul Latif Rashid im zweiten Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Rashid ist Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans und hält einen Doktortitel in Ingenieurswesen von der Universität Manchester. Anders als sein Vorgänger ist er nicht dafür bekannt, ein Gegner der Todessstrafe zu sein; Exekutionen müssen in Irak einzeln vom Präsidenten bewilligt werden. Unmittelbar nach der Wahl nominierte er Mohammed Shia as-Sudani zum Premierminister; dieser hat nun die Aufgabe, eine regierungsfähige Mehrheit im Parlament zu finden. Der Block der Sadristen, der als größte einzelne Fraktion aus den letztjährigen Wahlen hervorging, verkündete am 15.10.22, dass er nicht für eine Regierungsbeteiligung zur Verfügung stehe. 24.10.2022: Am 19.10.22 explodierte eine Sprengfalle an einem Fahrzeug der Peshmerga im Garmiyan-Distrikt der Provinz Erbil. Mindestens ein Peshmerga starb, acht weitere wurden verwundet. Am 23.10.22 wurde bekannt, dass irakische Sicherheitskräfte neun vermutliche IS-Anhänger in der Provinz Diyala festgenommen haben. Am 18.10.22 kam es im Distrikt Shingal zu einem Angriff, bei dem zwei PKK-Kämpfer und zwei Zivilisten verletzt wurden. Der genaue Ablauf ist unklar. Am 23.10.22 berichtete das türkische Verteidigungsministerium, dass die türkischen Streitkräfte im Laufe der Woche drei PKK-Mitglieder getötet hätten. 31.10.2022: Am 27.10.22 wurde die neue, aus 21 Ministern bestehende Regierung unter Premierminister Mohammed Shia alSudani vom Parlament bestätigt. Damit wurde nach einem Jahr kommissarischer Regierungsführung die politische Blockade vorerst beseitigt. Al-Sudani hat vor allem die Unterstützung einer Reihe irannaher Parteien und versprach die Organisation von Neuwahlen noch vor Ablauf eines Jahres. 07.11.2022: Am 01.11.22 äußerte sich der Premierminister des Kurdistan Regional Governments (KRG), Barzani, zu der Frage der Beziehungen zwischen Erbil und Bagdad unter der neuen Regierung. Er bezeichnete die Erstellung eines gemeinsamen Gesetzes über die Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen als wesentliches innenpolitisches Ziel; der Streit über die Einnahmen und die Zuständigkeit der Gas- und Ölquellen der KRG ist ein bestimmendes Thema der innerirakischen Beziehungen. Barzani hatte die Bildung der neuen Regierung unter Premierminister as-Sudani unterstützt. Am 03.11.22 wurde mindestens ein Kämpfer der PKK in Shingal durch einen Drohnenangriff getötet und zwei weitere verletzt. Die Drohne wird den türkischen Streitkräften zugerechnet 15.11.2022: Am 14.11.22 schlugen mehrere iranische Raketen in regionalen Hauptquartieren der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran und der Komala ein. Diese Angriffe müssen im Kontext der Unruhen in Iran gesehen werden, beide Parteien sind in Iran aktiv und werden von Seiten der dortigen Regierung als Feinde betrachtet. Es gab mindestens zwei Todesopfer. Am 11.11.22 wurde ein einer Körperverletzung tatverdächtiger junger Mann in Sulaimaniyya von der Polizei festgenommen. Er starb am 12.11.22 unter ungeklärten Umständen in Polizeigewahrsam. Nach Darstellung der Polizei sei er bei einem Fluchtversuch ausgerutscht und unglücklich gefallen, Augenzeugen berichten laut der Familie, dass er bei einem solchen Versuch von fünf Polizisten gemeinsam stark misshandelt worden wäre. 21.11.2022: Am 19.11.22 kam es zu einem Angriff des IS auf einen Außenposten der irakischen Armee im nördlichen Kirkuk. Das Gebiet wird sowohl von der Regionalregierung Kurdistan-Irak (KRG) als auch der Regierung in Bagdad beansprucht. Es gab mindestens vier Todesopfer auf irakischer Seite. Am Morgen des 21.11.22 kam es zu einer neuen Welle von Drohnen- und Artillerieangriffen der iranischen Revolutionsgarden auf Ziele in Erbil und Sulaymaniyya mit mindestens einem Todesopfer und einer ungeklärten Zahl Verwundeter. Die Angriffe gelten soweit ersichtlich erneut Stellungen und Einrichtungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in Irak. Diesen wird vorgeworfen, die Unruhen in Iran derzeit militärisch zu unterstützen und für ihre Ziele nutzen zu wollen. 28.11.2022: Nach Andeutungen einer Ausweitung der türkischen Militäroperation im Norden Iraks verurteilten in einem Treffen am 22.11.22 die Regierungschefs von Irak und dem Kurdistan Regional Government (KRG) gemeinsam die Verletzung der Souveränität Iraks. Am selben Tag kam es zu einem iranischen Drohnenangriff auf eine militärische Einrichtung einer iranisch-kurdischen Partei in Prde. Das Kabinett diskutierte am 23.11.22 die Verlegung von Streitkräften in die Grenzregionen zur Türkei und Iran. Am 26.11.22 gab der türkische Generalstab bekannt, dass drei weitere Soldaten bei Kämpfen mit der PKK in Nordirak getötet worden seien. Am 27.11.22 wurde die „Neutralisierung“ von 13 PKK-Mitgliedern bekannt gegeben. 06.12.2022: Am 02.12.22 kam es zu einem Luftangriff auf ein Dorf in Sulaimaniyya. Es starb mindestens ein Zivilist, fünf weitere wurden verwundet. Der Angriff wird den türkischen Streitkräften zugeschrieben. 19.12.2022: Am 15.12.22 fielen drei Mitglieder der irakischen Armee bei der Explosion eines IED nördlich von Baghdad. Vermutlich war dieses vom IS platziert worden. Am 17.12.22 starben drei Kinder im Dorf Baashiqa in der Provinz Ninawa beim Spielen mit einem gefundenen Mörser. Dieser war vermutlich beim Rückzug des IS zurückgeblieben. Die Kinder hatten ihn gefunden und beim Spielen eine Explosion ausgelöst. Die Kampfmittelräumung in den vom IS zurückeroberten Gebieten wird voraussichtlich Jahrzehnte oder Jahrhunderte benötigen. Am 18.12.22 wurde ein Konvoi der irakischen Bundespolizei in der Nähe des Dorfes Safra, etwa 30 Kilometer nördlich von Kirkuk, Opfer eines Bombenanschlages, bei dem neun Bundespolizisten getötet wurde. Der Anschlag war Teil eines Hinterhaltes, der anschließende Angriff mit leichten Waffen konnte zurückgeschlagen werden. 11.01.2023: Am 30.12.22 kam es in Kurdistan in Sulaimaniyya zu einem Vorfall im Zusammenhang mit einem Biker-Event. Eine 17-Jährige, angeblich iranische Staatsangehörige, wurde wegen ihrer „unkeuschen“ Kleidung von einem Mob gejagt und von mehreren Männern getreten und verletzt. Ein Mann, der versuchte, sie zu verteidigen, soll niedergestochen worden sein, was er überlebt habe. Der Vorfall wurde durch hochgeladene Videos in der Öffentlichkeit bekannt. Die kurdische Polizei nahm 16 Beteiligte fest und stellte in großer Zahl Messer und Schwerter sicher. Der Vorfall wird allseits als inakzeptabel bezeichnet. Am 03.01.23 rief das kurdische Innenministerium dazu auf, privat besessene Feuerwaffen zu registrieren. 2022 war mit dem Waffengesetz eine Übergangsfrist gewährt worden, die im Juli 2023 endet. Anschließend sollen unregistrierte Waffen als illegal betrachtet werden. Die Registrierung soll die nicht unerhebliche private Waffengewalt, v.a. im Kontext von Familienfehden und Ehrenmorden, reduzieren. 30.01.2023: Am 26.01.23 verhafteten Sicherheitskräfte der Regionalregierung Kurdistan-Irak in der Provinz Sulaimaniyya insgesamt sieben mutmaßliche IS-Mitglieder. Bei dreien davon soll es sich um hochrangige Gesuchte handeln. Am 25.01.23 wurden mehrere wesentliche Zahlungen der Regierung in Bagdad an die KRG für verfassungswidrig erklärt. Diese dienten vor allem der Finanzierung von Gehältern im Öffentlichen Dienst, deren Auszahlung nun erneut gefährdet ist. Die politische Auseinandersetzung um das Dauerthema der finanziellen Unterstützung der KRG verschärfte sich darauf erneut. Am selben Tag kam es nach dem Rücktritt des Zentralbankgouverneurs zu erheblichen Protesten in Bagdad. Hintergrund ist die Abwertung des irakischen Dinars in den letzten Monaten. Seit Mitte November 2022 hat die Währung etwa 7 % zum US-Dollar verloren, was spürbare Auswirkungen auf die Inflation hat. Irak importiert einen erheblichen Teil seiner Verbrauchsgüter und ist stark von seinem Wechselkurs und den Ölpreisen auf den internationalen Märkten abhängig. In Teilen der KRG verläuft die jährliche Verteilung von Kerosin und Heizöl unzureichend. Die Zuteilungen sind Teil der allgemeinen Daseinsfürsorge in Irak und für viele Haushalte ein wesentlicher Teil ihres de-facto-Einkommens. In großen Teilen Kurdistans herrschen derzeit nachts Temperaturen deutlich unter null Grad Celsius. Im Verlauf der Monate Dezember 2022 und Januar 2023 scheint die türkische Armee sich aus mehreren Dutzend der insgesamt rd. 100 Stützpunkte in der Provinz Dohuk zurückgezogen zu haben. Ob es sich dabei lediglich um eine Umgruppierung handelt oder die Bedrohung durch die PKK inzwischen von Ankara anders bewertet wird ist derzeit nicht absehbar. 06.02.2023: Im IDP-Camp Chamshko in Dohuk kam es am 05.02.23 zu einem größeren Feuerausbruch. Dabei verstarben zwei Kinder. Das Lager beherbergt etwa 23.000 vorwiegend yezidische Flüchtlinge. Die Bedingungen dort begünstigen große Brände. Die Herkunftsregionen der meisten Flüchtlinge dort sind nach wie vor meist weder entmint noch in einem Maße wiederhergestellt, dass eine Basisversorgung möglich ist. Zudem ist die Sicherheitslage in vielen zuvor mehrheitlich von Yeziden bewohnten Gebieten immer noch sehr fragil. 13.02.2023: Am 12.02.23 gab ein Sprecher der irakischen Armee bekannt, dass bei zwei Luftangriffen in der Provinz Diyala nahe der Hamrin-Berge insgesamt sieben IS-Mitglieder getötet wurden. Unter den Getöteten befindet sich laut Berichten auch ein hochrangiges IS-Mitglied, der sog. Wali (Gouverneur) von Diyala. Die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan-Irak (KR-I) Rewaz Fayaq hat am 12.02.23 eingeräumt, dass die KRI ein Problem mit der Meinungs- und Pressefreiheit habe. Sie widerspricht damit der kurdischen Regionalregierung, welche diesbezügliche Anschuldigungen von Human Rights Watch im Januar 2023 zurückgewiesen hatte. Laut Fayaq liegt das Hauptproblem in der Anwendung der Gesetze durch Gerichte und Behörden. 06.03.2023: Am 04.03.23 verkündete der irakische Zoll, ab sofort den Import von alkoholhaltigen Getränken aller Art zu verbieten, nachdem ein entsprechendes Gesetz Ende 2023 in der Regierungsgazette veröffentlicht wurde. Besagtes Gesetz wurde bereits 2016 vom irakischen Parlament verabschiedet, bislang jedoch nicht umgesetzt. Wirtschaftliche Auswirkungen dürfte dies in erster Linie auf Christen und Jesiden haben, da entsprechende Läden zum Großteil von christlichen und jesidischen Irakern betrieben werden. Bei einem türkischen Luftangriff auf Sinjar wurden am 27.02.23 drei Kämpfer der Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ, einer mit der PKK assoziierten jesidischen Miliz) getötet. Das türkische Militär führt seit Jahren Luftangriffe in Nordirak gegen Stellungen der PKK durch. Am 27.02.23 demonstrierten Berichten zufolge Hunderte Irakerinnen und Iraker gegen die geplante Rückkehr zum alten Wahlrecht, welches pro Provinz nur einen Wahlbezirk vorsieht. Nach den Massenprotesten zwischen Oktober 2019 und Frühling 2020 war die Einführung mehrerer Wahlbezirke pro Provinz beschlossen worden; dies war eine der Hauptforderungen der Demonstrierenden, um unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten bessere Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Rückkehr zum alten Gesetz wurde von einem Parteienbündnis aus Iran-nahen schiitischen Parteien angestoßen. 13.03.2023: Am 09.03.23 wurde kurdischen Studenten der Zutritt zur Universität Kirkuk von Wachpersonal verwehrt, Grund hierfür war Berichten zufolge ihre traditionell kurdische Bekleidung. Kirkuk ist ethnisch gemischt und zählt zu den sog. „umstrittenen Gebieten“, wird also von Erbil als auch Baghdad gleichermaßen beansprucht. Im Zuge der Bekämpfung des IS stand Kirkuk unter kurdischer Kontrolle, 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück. 28.03.2023: In einer Pressekonferenz am 22.03.23 warf ein arabischer Vertreter der kurdischen Regierung vor, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung Kirkuks zwischen 2003 und 2017 zu ihren Gunsten manipuliert zu haben. Laut arabischer und turkmenischer Vertreter wurden rd. 300.000 Personen im Wählerregister Kirkuks identifiziert, die von außerhalb der Provinz und z.T. von außerhalb Iraks stammen, so die Vorwürfe. Kirkuk war bis 2014 unter gemeinsamer Kontrolle kurdischer und arabischer Kräfte, kurdische Sicherheitskräfte übernahmen zwischen 2014 und 2017 im Zuge des Kampfes gegen den IS die alleinige Kontrolle über Kirkuk; seit Oktober 2017 wird Kirkuk von Bagdad aus verwaltet. Kirkuk gehört weiterhin zu den sog. umstrittenen Gebieten, werden also von der Autonomen Region Kurdistan in Irak (KR-I) und der Zentralregierung gleichermaßen beansprucht. Am 26.03.23 verkündete ein Sprecher von Nechirvan Barzani, Präsident der KR-I, dass die Wahlen für das kurdische Regionalparlament am 18.11.23 stattfinden werden. Die Wahlen in KR-I waren ursprünglich für Oktober 2022 geplant gewesen, aufgrund von Spannungen zwischen den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK bezüglich des Wahlgesetzes jedoch verschoben worden. Am 12.03.23 war bekannt geworden, dass eine Einigung zur Änderung des Wahlgesetzes erzielt wurde, u.a. werden künftig Bevölkerungsdaten von der irakischen Zentralregierung angefordert, um die Sitze pro Wahlbezirk festzulegen, zudem sollen Wählerinnen und Wähler biometrisch erfasst werden. 17.04.2023: Am 07.04.23 kam es in unmittelbarer Nähe des Flughafens Sulaimaniyya zu einem Drohnenangriff auf einen Militärkonvoi, welcher Mazloum Abdi, Generalkommandeur der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) sowie Angehörige des US-Militärs mit einschloss. Personenschäden wurden keine gemeldet. Die irakische Regierung beschuldigt die Türkei, diese weist die Vorwürfe von sich. Am 03.04.23 hatte die Türkei alle Flüge von und nach Sulaimaniyya annulliert, als Grund wurde die PKK-Aktivität in Sulaimaniyya genannt. Die Türkei betrachtet die SDF als mit der PKK verbunden. Am 16.04.23 wurden bei einem Drohnenangriff auf drei Dörfer im Bezirk Penjwen (Provinz Sulaimaniyya) nahe der iranischen Grenze mindestens zwei Personen getötet. Die Türkei führt regelmäßig Luftschläge gegen PKK-Stellungen in Nordirak durch, zum aktuellen Drohnenangriff hat sich Ankara bislang nicht geäußert. 24.04.2023: Das Lager „Jeddah 5“ für Binnenflüchtlinge und Vertriebene in Qayyarah, rd. 30 km südlich von Mosul, wurde am 18.04.23 von irakischen Behörden geschlossen. Berichten zufolge wurden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende von Hilfsorganisationen erst am Vortag über die Schließung informiert. Jeddah 5 beherbergte 342 Familien (1.566 Personen insgesamt, davon rd. zwei Drittel Kinder), denen Verbindungen zum IS nachgesagt oder unterstellt werden. Das Vorgehen wurde von Hilfsorganisationen und der UN kritisiert; viele Personen aus Jeddah 5 befürchten Rache- und Vergeltungsakte von Stämmen und Milizen, wenn sie in ihre Heimatregionen zurückkehren. Außerhalb der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) gibt es nunmehr lediglich ein Camp, Jeddah 1, welches Rückkehrenden aus dem syrischen Lager al-Hol vorbehalten ist und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Jeddah 5 befindet. Am 22.04.23 wurden Peschmerga-Truppen im Unterbezirk Sargaran im Nordwesten Kirkuks stationiert, nachdem Berichten zufolge arabische Einwohner kurdische Dorfbewohner angegriffen hatten. Laut eines Peschmerga-Kommandeurs griff die irakische Armee nicht ein. Zu weiteren gewalttätigen Zusammenstößen kam es nicht. Nach dem Einmarsch des IS in Kirkuk 2014 kollabierte die irakische Armee und zog sich aus Kirkuk zurück. Daraufhin rückten Peshmerga-Kämpfer nach Kirkuk ein und übernahmen die Kontrolle über weite Teile der Provinz; im Oktober 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück. Kirkuk zählt nach wie vor zu den umstrittenen Gebieten und wird von Bagdad und Erbil gleichermaßen beansprucht. Am 17.04.23 kam es zur Festnahme zweier Journalisten eines privaten Medienoutlets in Dohuk durch Asayish-Kräfte (der kurdische Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen) ohne Bekanntgabe von Gründen. Die Journalisten wurden rd. zwei Stunden festgehalten und anschließend freigelassen. Ihr Equipment ist nach wie vor beschlagnahmt und die Büros sind abgeriegelt. Einer der Journalisten war im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er eine mehr als einjährige Haftstrafe wegen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verbüßt hatte. Am gleichen Tag wurden zwei Journalisten von KNN TV von Unbekannten in Erbil angegriffen; KNN TV steht der oppositionellen Partei Gorran nahe. Die mangelnde Pressefreiheit in Kurdistan wird immer wieder kritisiert, zuletzt räumte die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan (KR-I) diesbezüglich Probleme ein (vgl. BN v. 13.02.23).Am 17.04.23 kam es zur Festnahme zweier Journalisten eines privaten Medienoutlets in Dohuk durch Asayish-Kräfte (der kurdische Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen) ohne Bekanntgabe von Gründen. Die Journalisten wurden rd. zwei Stunden festgehalten und anschließend freigelassen. Ihr Equipment ist nach wie vor beschlagnahmt und die Büros sind abgeriegelt. Einer der Journalisten war im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er eine mehr als einjährige Haftstrafe wegen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verbüßt hatte. Am gleichen Tag wurden zwei Journalisten von KNN TV von Unbekannten in Erbil angegriffen; KNN TV steht der oppositionellen Partei Gorran nahe. Die mangelnde Pressefreiheit in Kurdistan wird immer wieder kritisiert, zuletzt räumte die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan (KR-I) diesbezüglich Probleme ein vergleiche BN v. 13.02.23). 08.05.2023: Am 04.
- und 05.05.23 gab das türkische Militär bekannt, jeweils ein gesuchtes Mitglied der PKK in Irak getötet zu haben. Am 06.05.23 wurden in der Region Metina Luftangriffe durch Türkei ausgeführt, die aber keine Personenschäden verursachten. Am 27.04.23 haben Dutzende Jesiden in Sinjar gegen die Rückkehr von 25 arabischen Familien in den Bezirk protestiert. Die Protestierenden warfen den Familien Verbindungen zum IS vor. In den sozialen Medien kursierte kurz darauf ein Video der Proteste, in der Videobeschreibung wird berichtet, dass die jesidischen Protestierenden eine Moschee in Brand gesteckt hätten. Dies führte wiederum zu Hassbotschaften gegen die jesidische Bevölkerung, auch örtliche Imame haben sich Berichten zufolge daraufhin in ihren Freitagspredigten negativ über Jesidinnen und Jesiden geäußert. Das Oberhaupt der jesidischen Gemeinschaft bestritt den Angriff auf die Moschee, auch von Sicherheitskräften wurde der Vorfall dementiert. Ein Sprecher des irakischen Ministeriums für Planung gab am 30.04.23 bekannt, dass die Armutsrate in Irak weiter zurückgegangen ist. Laut Ministerium beträgt sie aktuell noch 22 %, 2020 belief sie sich noch auf 31 %.
- Politische Lage Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vgl. Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie (DFAT 17.8.2020, S.18) und ist als territoriale Entität in der irakischen Verfassung anerkannt (DFAT 17.8.2020, S.18; vergleiche Rudaw 20.11.2019). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 17.8.2020, S.18) sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde (GIZ 1.2021a). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13). Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 28.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig (DFAT 17.8.2020). Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vgl. DFAT 17.8.2020, S.18, FH 28.2.2022). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 28.2.2022). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt. Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 28.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der Zentralregierung zuständig (DFAT 17.8.2020). Das kurdische Parlament besteht aus 111 Mitgliedern, die alle vier Jahre gewählt werden. Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier. Laut Gesetz müssen mindestens 30% der Sitze von Frauen gehalten werden (KP 2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.18, FH 28.2.2022). Bei den letzten Wahlen vom September 2018 erzielte die regierende KDP 45 Sitze, die PUK 21, Gorran 12 und mehrere kleinere Parteien und Minderheitenvertreter verteilten sich auf den Rest. Gorran und andere kleinere Parteien lehnten das Wahlergebnis wegen Betrugsvorwürfen und anderer Unregelmäßigkeiten ab (FH 28.2.2022). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vgl. FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 28.2.2022). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, S.7f; vgl. AA 25.10.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 25.10.2021, S.10). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vgl. ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018).Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021, France24 22.2.2020). In der Region Kurdistan fehlt den demokratischen Institutionen die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 28.2.2022). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen auch über bewaffnete Einheiten (Peshmergas), die eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen sollten (BS 29.4.2020, S.7f; vergleiche AA 25.10.2021, S.9). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen, einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird, und das Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergibt, die als politisch loyal gelten, und Aufträge an parteinahe Unternehmen vergibt (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). In der KRI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung zur KDP kaum existent. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können (AA 25.10.2021, S.10). Trotz Wählerverlustes konnte sich die PUK einflussreiche Ressorts sowohl in der KRG als auch in Bagdad sichern (BS 29.4.2020, S.14). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2021a; vergleiche ICG 27.3.2019). Nebst den beiden dominanten Parteien, KDP und PUK, sind insbesondere Gorran (Wandel), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018, S.21; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien präsent (KAS 2.5.2018). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind gleichgeblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Wegen der verschlechterten Wirtschaftslage, hoher Arbeitslosigkeit und des Mangels an Strom- und Wasserversorgung kommt es auch in der KRI zu lokal begrenzten Protesten und Demonstrationen (AA 25.10.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vgl. Al Jazeera 8.12.2020).Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind gleichgeblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Während der Massenproteste in Bagdad und dem Südirak im Herbst 2019 blieb es in der Kurden-Region ruhig. 2017 und 2018 waren zuvor Proteste in der KRI niedergeschlagen worden (BAMF 5.2020, S.10), wobei es sogar, etwa 2017 in Sulaymaniyah, Todesopfer zu beklagen gab (France24, 22.2.2020). Wegen der verschlechterten Wirtschaftslage, hoher Arbeitslosigkeit und des Mangels an Strom- und Wasserversorgung kommt es auch in der KRI zu lokal begrenzten Protesten und Demonstrationen (AA 25.10.2021, S.5). Von Mai bis Oktober 2020 hatten etwa Aktivisten und Lehrer in der Region Dohuk Proteste organisiert, um die von den Behörden verzögerte Auszahlung der Gehälter zu fordern. Es kam auch zu Festnahmen. Infolge verurteilte ein Gericht in der KRI am 16.2.2021 in einem als äußerst fehlerhaft kritisierten Verfahren drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis (HRW 22.4.2021). Und im Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten acht Menschen getötet und hunderte verletzt. Anlass waren die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und (wiederum) die Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. In Ortschaften jenseits der größeren Städte und in Sulaymaniyah wurden die Büros diverser Parteien in Brand gesteckt. Die Regierung nahm Organisatoren der Proteste fest und schloss einen Fernsehsender, der über die Demonstrationen berichtete (MEI 24.2.2021; vergleiche Al Jazeera 8.12.2020).
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern (BS 23.2.2022). Die PKK ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt (Clingendael 3.2022). Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch (FH 3.3.2021; vgl. Clingendael 3.2022) und errichteten mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis heute (Clingendael 3.2022). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und erhebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern (BS 23.2.2022). Die PKK ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt (Clingendael 3.2022). Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch (FH 3.3.2021; vergleiche Clingendael 3.2022) und errichteten mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis heute (Clingendael 3.2022). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines