Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 34a§ 6a§ 6§ 7§ 71§ 27Art. 130§ 1§ 18§ 79§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlL523 2253088-2 Spruch, L523 2253088-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte mittels ERV vertreten durch Rechtsanwalt XXXX am 13.02.2017 die Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund Kaufvertrags vom 20.07.2016 und Nachtrag zum Kaufvertrag vom 20.09.2016 sowie konkursgerichtlicher Genehmigung des Landesgerichts Wels vom 25.07.2016, GZ: XXXX , und vom 22.09.2016, GZ: XXXX , in EZ XXXX , welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.02.2017 zu XXXX auch bewilligt und vollzogen wurde.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mittels ERV vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 am 13.02.2017 die Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund Kaufvertrags vom 20.07.2016 und Nachtrag zum Kaufvertrag vom 20.09.2016 sowie konkursgerichtlicher Genehmigung des Landesgerichts Wels vom 25.07.2016, GZ: römisch 40 , und vom 22.09.2016, GZ: römisch 40 , in EZ römisch 40 , welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.02.2017 zu römisch 40 auch bewilligt und vollzogen wurde. Die Gebühr im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über den Kauf der Liegenschaft wurde durch den Parteienvertreter (aufgrund der Bemessungsgrundlage des Kaufpreises in Höhe von EUR 6.050.000,-) in Höhe von EUR 80.640,- selbstberechnet und am 07.03.2017 überwiesen.
- Mit Note vom 11.12.2020 beanstandete der Revisor beim Landesgericht Wels, dass mit Bezug auf ein Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 darauf hinzuweisen sei, dass der Wert des Verkaufsgegenstands EUR 7.530.000,- in vertragskonformen Zustand betrage, weshalb gerade dieser Wert bei der Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen sei. Einer Tabelle ist zu entnehmen „restl EintrGeb TP 9/b/1 Wert € 7.530.000 Fehlbetrag € 16.280,00 Gesamt: Fehlbetrag € 16.280,00 Zahlspfl Antrgst zH Vertr“.
- Am 09.02.2021 wurde beim Bezirksgericht Linz infolge Geschäftsunfähigkeit des Parteienvertreters Rechtsanwalt XXXX die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch dessen Lebensgefährtin XXXX aktenkundig. Am 11.02.2021 erfolgte die Überweisung seines Pflegschaftsverfahrens, GZ: XXXX , vom Bezirksgericht Linz an das Bezirksgericht Wels, das seine Zuständigkeit mit 23.02.2021 beschoss, das Verfahren unter der GZ: XXXX fortführte und die genannte Lebensgefährtin zur Erwachsenenvertreterin (jedenfalls für den Wirkungsbereich Geld- und Vermögensangelegenheiten) bestellte.
- Am 09.02.2021 wurde beim Bezirksgericht Linz infolge Geschäftsunfähigkeit des Parteienvertreters Rechtsanwalt römisch 40 die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch dessen Lebensgefährtin römisch 40 aktenkundig. Am 11.02.2021 erfolgte die Überweisung seines Pflegschaftsverfahrens, GZ: römisch 40 , vom Bezirksgericht Linz an das Bezirksgericht Wels, das seine Zuständigkeit mit 23.02.2021 beschoss, das Verfahren unter der GZ: römisch 40 fortführte und die genannte Lebensgefährtin zur Erwachsenenvertreterin (jedenfalls für den Wirkungsbereich Geld- und Vermögensangelegenheiten) bestellte.
- Am 19.02.2021 erging die amtliche Mitteilung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Streichung des Rechtsanwalts XXXX per 17.02.2021 aus der Liste der Rechtsanwälte und die Bekanntgabe der Bestellung eines Kammerkommissärs
§ 34aAbs.
1 RAO unter anderem an das Präsidium des Oberlandesgerichts Linz.4. Am 19.02.2021 erging die amtliche Mitteilung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Streichung des Rechtsanwalts römisch 40 per 17.02.2021 aus der Liste der Rechtsanwälte und die Bekanntgabe der Bestellung eines Kammerkommissärs
Paragraph 34 a, Absatz eins, RAO unter anderem an das Präsidium des Oberlandesgerichts Linz. 5. Mit als Mandatsbescheid bezeichneter Erledigung vom 06.08.2021, GZ: XXXX – VNR 3 schrieb die Kostenbeamtin namens der Präsidentin des Landesgerichts Wels der Beschwerdeführerin die „sonstige Vorschreibung“ in Höhe von EUR 16.280,- zuzüglich EUR 8,- Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), somit insgesamt EUR 16.288,- zur Zahlung vor. In dem Beisatz „restliche Eintragungsgebühr – Revisorbeanstandung siehe Beiblatt“ wurde auf die Note der Revisorbeanstandung vom 11.12.2020 verwiesen.5. Mit als Mandatsbescheid bezeichneter Erledigung vom 06.08.2021, GZ: römisch 40 – VNR 3 schrieb die Kostenbeamtin namens der Präsidentin des Landesgerichts Wels der Beschwerdeführerin die „sonstige Vorschreibung“ in Höhe von EUR 16.280,- zuzüglich EUR 8,- Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), somit insgesamt EUR 16.288,- zur Zahlung vor. In dem Beisatz „restliche Eintragungsgebühr – Revisorbeanstandung siehe Beiblatt“ wurde auf die Note der Revisorbeanstandung vom 11.12.2020 verwiesen.
- Die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung samt Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebracht werden kann, wurde an den geschäftsunfähigen und aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Parteienvertreter Rechtsanwalt XXXX an seine Kanzleiadresse mittels Rsb-Brief zugestellt und von seiner Erwachsenenvertreterin nach Hinterlegung vom 11.08.2021 am 19.08.2021 nachweislich übernommen.
- Die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung samt Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebracht werden kann, wurde an den geschäftsunfähigen und aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Parteienvertreter Rechtsanwalt römisch 40 an seine Kanzleiadresse mittels Rsb-Brief zugestellt und von seiner Erwachsenenvertreterin nach Hinterlegung vom 11.08.2021 am 19.08.2021 nachweislich übernommen.
- Mit am 07.09.2021 beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingelangten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung des im Spruch genannten Rechtsanwalts zu XXXX bekannt und wies drauf hin, dass Herr XXXX , Rechtsanwalt in 4020 Linz, nicht mehr als Vertreter zu führen sei. Weiters wurde um Zustellung des Mandatsbescheids ersucht.
- Mit am 07.09.2021 beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingelangten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung des im Spruch genannten Rechtsanwalts zu römisch 40 bekannt und wies drauf hin, dass Herr römisch 40 , Rechtsanwalt in 4020 Linz, nicht mehr als Vertreter zu führen sei. Weiters wurde um Zustellung des Mandatsbescheids ersucht.
- Mit als „Einwendungen gegen den Mandatsbescheid vom 06.08.2021, zugestellt am 07.09.2021“ bezeichneten Schriftsatz des nunmehrigen Parteienvertreters vom 09.09.2021, eingelangt am 10.09.2021, der von der belangten Behörde als Vorstellung gewertet wurde, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der tatsächlich erzielte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft entspreche, da einerseits im Schätzgutachten des Sachverständigen ein Wert in Höhe von EUR 7.530.000,- unter Hinweis darauf angeführt sei, dass der Kaufpreis nach Verwertungsdauer und Anzahl der Interessenten innerhalb einer Bandbreite von bis zu 15 % nach oben und unten abweichen könne und andererseits lediglich die nunmehrige Eigentümerin ein Angebot gelegt habe, welches der Insolvenzverwalter in Abstimmung mit der Pfandgläubigerin, dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht angenommen habe und einen Kaufvertrag vom 18./20.07.2016 über brutto EUR 7.200.000,- bzw. einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 20.09.2016 über einen korrigierten Kaufpreis von netto EUR 6.050.000,- mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, welcher auch verbüchert worden sei. Zum Beweis wurden ein Schreiben des Masseverwalters vom 02.09.2021, ein Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 20.07.2016, ein Schätzgutachten des Sachverständigen vom 01.04.2016 vorgelegt sowie der Masseverwalter als Zeuge namhaft gemacht. Es wurde beantragt, die Nachverrechnung der Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 16.288,- (Differenz Kaufpreis zu Schätzwert) zu berichtigen.
- Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund des als Vorstellung gewerteten Schriftsatzes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben zum Parteiengehör vom 18.10.2021, zugestellt am 19.10.2021, der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Gebührenteilakt keine Erklärung der Beschwerdeführerin einliege, dass die Vertretungsmacht des „seinerzeit“ ausgewiesenen Vertreters, dem der Mandatsbescheid
§ 6b Abs.
3 GEG zugestellt worden sei, erloschen wäre bzw. nicht mehr bestehen würde. Diese Zustellung sei rechtswirksam gewesen und der Mandatsbescheid somit erlassen, zumal die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren gelte, solange der Vertreter (bzw. der nach § 34 a Abs. 1 RAO bestellte Kammerkommissär) der Behörde nicht das Erlöschen der Vollmacht mitteilte. Dies sei nicht passiert. Es sei „offensichtlich in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage“ dem Begehren der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zustellung entsprochen worden. Eine neuerliche Zustellung löse keine Rechtsfolgen mehr aus. Demnach habe die Frist zur Erhebung der Vorstellung bereits mit 20.08.2021 begonnen und am 02.09.2021 geendet. Es werde darauf hingewiesen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen sei und die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückgewiesen werde, wenn sich aus ihrer fristgerechten Stellungnahme nicht Gegenteiliges ergebe.9. Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund des als Vorstellung gewerteten Schriftsatzes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben zum Parteiengehör vom 18.10.2021, zugestellt am 19.10.2021, der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Gebührenteilakt keine Erklärung der Beschwerdeführerin einliege, dass die Vertretungsmacht des „seinerzeit“ ausgewiesenen Vertreters, dem der Mandatsbescheid
Paragraph 6, b Absatz 3, GEG zugestellt worden sei, erloschen wäre bzw. nicht mehr bestehen würde. Diese Zustellung sei rechtswirksam gewesen und der Mandatsbescheid somit erlassen, zumal die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren gelte, solange der Vertreter (bzw. der nach Paragraph 34, a Absatz eins, RAO bestellte Kammerkommissär) der Behörde nicht das Erlöschen der Vollmacht mitteilte. Dies sei nicht passiert. Es sei „offensichtlich in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage“ dem Begehren der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zustellung entsprochen worden. Eine neuerliche Zustellung löse keine Rechtsfolgen mehr aus. Demnach habe die Frist zur Erhebung der Vorstellung bereits mit 20.08.2021 begonnen und am 02.09.2021 geendet. Es werde darauf hingewiesen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen sei und die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückgewiesen werde, wenn sich aus ihrer fristgerechten Stellungnahme nicht Gegenteiliges ergebe.
- Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr abzusehen, sowie hilfsweise der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben und die bisherigen Eingaben des neuen Rechtsvertreters als zur Restituierung der versäumten Rechtshandlung zuzulassen. Zur Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühren wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der im Kaufvertrag angegebene und faktisch geflossene Kaufpreis in Höhe von EUR 6.050.000,- den Wert des Rechts iSd. TP 9 lit. b Z1 GGG darstelle. Zur Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühren wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der im Kaufvertrag angegebene und faktisch geflossene Kaufpreis in Höhe von EUR 6.050.000,- den Wert des Rechts iSd. TP 9 Litera b, Z1 GGG darstelle. Zur Rechtswidrigkeit der Zustellung wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin mit der Einverleibung des Eigentumsrechts diese Grundbuchsangelegenheit endgültig erledigt gewesen sei, weshalb weder seitens des für diese einschreitenden Rechtsanwalts XXXX oder dessen bestellten Kammerkommissärs noch seitens der Beschwerdeführerin oder deren nunmehriger Rechtsvertretung eine Bekanntgabe der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an das Grundbuchsgericht erfolgt sei. Eine derartige Obliegenheit gegenständlich anzunehmen, widerspräche der üblichen Rechts- und Verwaltungspraxis. Zwischen der Einverleibung und ursprünglichen Vergebührung und dem Zeitpunkt der Nachbemessung durch die Kostenbeamtin sei die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft des ursprünglichen Vertreters der Beschwerdeführerin, XXXX , erloschen. Anhand der an den Kammerkommissär übergebenen Unterlagen habe für diesen offenbar kein Anlass bestanden, eine Mitteilung an das Grundbuchsgericht zu machen, zumal die Grundbuchssache als abgeschlossen und erledigt zu betrachten gewesen sei. Zudem würden die Umstände der Entziehung der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sowie die Bestellung eines Kammerkommissärs von der Rechtsanwaltskammer öffentlich bekannt gemacht und wären von Amts wegen ermittelbar gewesen. Dies sei unterlieben.Zur Rechtswidrigkeit der Zustellung wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin mit der Einverleibung des Eigentumsrechts diese Grundbuchsangelegenheit endgültig erledigt gewesen sei, weshalb weder seitens des für diese einschreitenden Rechtsanwalts römisch 40 oder dessen bestellten Kammerkommissärs noch seitens der Beschwerdeführerin oder deren nunmehriger Rechtsvertretung eine Bekanntgabe der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses an das Grundbuchsgericht erfolgt sei. Eine derartige Obliegenheit gegenständlich anzunehmen, widerspräche der üblichen Rechts- und Verwaltungspraxis. Zwischen der Einverleibung und ursprünglichen Vergebührung und dem Zeitpunkt der Nachbemessung durch die Kostenbeamtin sei die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft des ursprünglichen Vertreters der Beschwerdeführerin, römisch 40 , erloschen. Anhand der an den Kammerkommissär übergebenen Unterlagen habe für diesen offenbar kein Anlass bestanden, eine Mitteilung an das Grundbuchsgericht zu machen, zumal die Grundbuchssache als abgeschlossen und erledigt zu betrachten gewesen sei. Zudem würden die Umstände der Entziehung der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sowie die Bestellung eines Kammerkommissärs von der Rechtsanwaltskammer öffentlich bekannt gemacht und wären von Amts wegen ermittelbar gewesen. Dies sei unterlieben. Mangels Mandatsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Kammerkommissär sei dessen Handeln der Beschwerdeführerin auch nicht zurechenbar, sodass die Verfristung von Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden könnte. Es sei die Beschwerdeführerin nicht von der Bestellung des Kammerkommissärs verständigt worden, sodass für sie auch keine Veranlassung bestanden habe, gegenüber dem Grundbuchsgericht oder dem Kammerkommissär die Vollmacht gegenüber Rechtsanwalts XXXX zu widerrufen. Dem Grundbuchsgericht hätte die Vollmachtsauflösung infolge Verlusts der Rechtsanwaltschaft des Herrn XXXX von Amts wegen bekannt sein müssen und sei insofern die Zustellung am 19.08.2021 nicht rechtswirksam erfolgt.Mangels Mandatsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Kammerkommissär sei dessen Handeln der Beschwerdeführerin auch nicht zurechenbar, sodass die Verfristung von Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden könnte. Es sei die Beschwerdeführerin nicht von der Bestellung des Kammerkommissärs verständigt worden, sodass für sie auch keine Veranlassung bestanden habe, gegenüber dem Grundbuchsgericht oder dem Kammerkommissär die Vollmacht gegenüber Rechtsanwalts römisch 40 zu widerrufen. Dem Grundbuchsgericht hätte die Vollmachtsauflösung infolge Verlusts der Rechtsanwaltschaft des Herrn römisch 40 von Amts wegen bekannt sein müssen und sei insofern die Zustellung am 19.08.2021 nicht rechtswirksam erfolgt. Infolge Erlöschens der Rechtsanwaltschaft und Bestellung einer Erwachsenenvertreterin habe XXXX nicht die Möglichkeit gehabt, dem Grundbuchsgericht das Erlöschen der Vollmacht mitzuteilen. Dem Kammerkommissär sei die gegenständliche Grundbuchssache nicht bekannt gewesen bzw. hätte er von der rechtskräftigen Erledigung ausgehen dürfen, weshalb dieser die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt XXXX dem Gericht nicht bekanntgegeben habe.Infolge Erlöschens der Rechtsanwaltschaft und Bestellung einer Erwachsenenvertreterin habe römisch 40 nicht die Möglichkeit gehabt, dem Grundbuchsgericht das Erlöschen der Vollmacht mitzuteilen. Dem Kammerkommissär sei die gegenständliche Grundbuchssache nicht bekannt gewesen bzw. hätte er von der rechtskräftigen Erledigung ausgehen dürfen, weshalb dieser die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt römisch 40 dem Gericht nicht bekanntgegeben habe. Unmittelbar nach Kenntnis vom Mandatsbescheid, sohin zum frühestmöglichen Zeitpunkt, habe die Beschwerdeführerin ihren neuen Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt und dieser die Zustellung an sich verlangt, welche am 08.09.2021 bewirkt worden sei. Die Zustellung am 19.08.2021 sei sohin als unwirksam zu betrachten. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Ersuchen um Neuzustellung in Verbindung mit der bezogen auf die diesbezügliche Zustellung rechtzeitigen als „Einwendungen“ bezeichneten Vorstellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführerin könne allenfalls ein minderer Grad des Versehens in Bezug auf die Versäumung der Frist vorgeworfen werden, zumal sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass noch eine Gebührennachberechnung in Betracht kommen könnte und diese nicht zu erwarten gewesen sei. Es sei ihr nicht als schuldhaft vorwerfbar, dass ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX nicht mehr als ihr Vertreter einschreiten können habe und sie diesen Umstand dem Grundbuchsgericht nicht bekannt gegeben gehabt habe. Dass dem Gericht keine die Angelegenheit der Beschwerdeführerin sorgfältig wahrnehmende vertretungsbefugte Person bekannt gewesen sei und somit die Zustellung nicht an eine solche oder die Beschwerdeführerin selbst bewirkt worden sei, könne der Beschwerdeführerin allenfalls als minderer Grad des Versehens angerechnet werden, stelle aber jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis für sie dar, weshalb aus prozessualer Sicht diese Vorbringen in Bezug auf die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt werde.Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Ersuchen um Neuzustellung in Verbindung mit der bezogen auf die diesbezügliche Zustellung rechtzeitigen als „Einwendungen“ bezeichneten Vorstellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführerin könne allenfalls ein minderer Grad des Versehens in Bezug auf die Versäumung der Frist vorgeworfen werden, zumal sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass noch eine Gebührennachberechnung in Betracht kommen könnte und diese nicht zu erwarten gewesen sei. Es sei ihr nicht als schuldhaft vorwerfbar, dass ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt römisch 40 nicht mehr als ihr Vertreter einschreiten können habe und sie diesen Umstand dem Grundbuchsgericht nicht bekannt gegeben gehabt habe. Dass dem Gericht keine die Angelegenheit der Beschwerdeführerin sorgfältig wahrnehmende vertretungsbefugte Person bekannt gewesen sei und somit die Zustellung nicht an eine solche oder die Beschwerdeführerin selbst bewirkt worden sei, könne der Beschwerdeführerin allenfalls als minderer Grad des Versehens angerechnet werden, stelle aber jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis für sie dar, weshalb aus prozessualer Sicht diese Vorbringen in Bezug auf die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt werde.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgehalten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt habe, gestellt werden müsse und diese Frist am 15.11.2021 bereits abgelaufen gewesen sei, zumal die Frist bei rechtskundig vertretenen Parteien bereits dann zu laufen beginne, wenn die Verspätung bei ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb hätte erkannt werden können, sohin spätestens mit rechtswirksamer Zustellung des Ermittlungsverfahrens am 19.10.
- Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung werde als verspätet zurückgewiesen, wenn sich aus ihrer fristgerechten Stellungnahme nicht Gegenteiliges ergebe.
- Mit Äußerung vom 08.02.2022 erhielt die Beschwerdeführerin ihren Antrag, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr abzusehen, aufrecht und führte ergänzend zur Rechtswidrigkeit der Zustellung aus, dass das Schriftstück des gegenständlichen Mandatsbescheids von der Erwachsenenvertreterin des em. Rechtsanwalts XXXX , nämlich seiner Lebensgefährtin, übernommen worden sei. Sie habe dieses nicht der Einschreiterin, sondern Rechtsanwalt XXXX übergeben. Erst von diesem sei die Geschäftsführerin der Einschreiterin von dem Mandatsbescheid in Kenntnis gesetzt worden. Insofern habe die Einschreiterin nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dieses Versäumnis der Erwachsenenvertreterin des XXXX sei der Einschreiterin nicht zurechenbar. Es sei von einem Zustellmangel auszugehen, der erst mit tatsächlicher Übergabe an die Einschreiterin geheilt sei, weshalb das Einschreiten deren Rechtsvertretung fristgerecht gewesen sei.
- Mit Äußerung vom 08.02.2022 erhielt die Beschwerdeführerin ihren Antrag, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr abzusehen, aufrecht und führte ergänzend zur Rechtswidrigkeit der Zustellung aus, dass das Schriftstück des gegenständlichen Mandatsbescheids von der Erwachsenenvertreterin des em. Rechtsanwalts römisch 40 , nämlich seiner Lebensgefährtin, übernommen worden sei. Sie habe dieses nicht der Einschreiterin, sondern Rechtsanwalt römisch 40 übergeben. Erst von diesem sei die Geschäftsführerin der Einschreiterin von dem Mandatsbescheid in Kenntnis gesetzt worden. Insofern habe die Einschreiterin nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dieses Versäumnis der Erwachsenenvertreterin des römisch 40 sei der Einschreiterin nicht zurechenbar. Es sei von einem Zustellmangel auszugehen, der erst mit tatsächlicher Übergabe an die Einschreiterin geheilt sei, weshalb das Einschreiten deren Rechtsvertretung fristgerecht gewesen sei.
- Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 09.02.2022 wurde das bisherige Vorbringen aufrechterhalten und ergänzend zur Äußerung vorgebracht, dass sich die Verpflichtungen des Kammerkommissärs
§ 34aAbs.
2 Satz 2 RAO, etwa die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren bzw. bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, grundsätzlich auf laufende Akten bezögen. Es könne nicht als Pflicht oder Aufgabe des Kammerkommissärs gewertet werden, sämtliche Liegenschaftskaufverträge, die innerhalb der letzten fünf Jahre vom aus der Liste gestrichenen Rechtsanwalt durchgeführt worden seien, neu aufzurollen und ohne jeglichen Anhaltspunkt die Mandanten zu kontaktieren bzw. das jeweilige Grundbuchsgericht vom Erlöschen der Vollmacht zu verständigen. Die Zustellung der Lastschriftanzeige sei im Juni 2021 bzw. die des Mandatsbescheids im August 2020 (gemeint wohl: 2021), also gerade ein halbes Jahr nach Einsetzung des Kammerkommissärs erfolgt. Es sei unmöglich, in diesem Zeitraum sämtliche Grundbuchsakten der letzten fünf Jahre zu durchforsten und Verständigungen vorzunehmen. 13. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 09.02.2022 wurde das bisherige Vorbringen aufrechterhalten und ergänzend zur Äußerung vorgebracht, dass sich die Verpflichtungen des Kammerkommissärs
Paragraph 34 a, Absatz 2, Satz 2 RAO, etwa die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren bzw. bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, grundsätzlich auf laufende Akten bezögen. Es könne nicht als Pflicht oder Aufgabe des Kammerkommissärs gewertet werden, sämtliche Liegenschaftskaufverträge, die innerhalb der letzten fünf Jahre vom aus der Liste gestrichenen Rechtsanwalt durchgeführt worden seien, neu aufzurollen und ohne jeglichen Anhaltspunkt die Mandanten zu kontaktieren bzw. das jeweilige Grundbuchsgericht vom Erlöschen der Vollmacht zu verständigen. Die Zustellung der Lastschriftanzeige sei im Juni 2021 bzw. die des Mandatsbescheids im August 2020 (gemeint wohl: 2021), also gerade ein halbes Jahr nach Einsetzung des Kammerkommissärs erfolgt. Es sei unmöglich, in diesem Zeitraum sämtliche Grundbuchsakten der letzten fünf Jahre zu durchforsten und Verständigungen vorzunehmen. Es wäre der Gebührenbeamtin jedenfalls zumutbar gewesen, die öffentlichen Kundmachungen zur Bestellung des Kammerkommissärs der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und des Oberösterreichischen Rechtsanwaltstags zu überprüfen. Dies gelte umso mehr, als eine Zustellung über ERV nicht einmal mehr erfolgen hätte können. Aus diesem Grund sei es offensichtlich zu der Zustellung mit dem Brief gekommen, der den Kammerkommissär nicht erreicht hätte. Es läge daher ein Zustellmangel vor. Beiliegend wurde die Kundmachung
§ 34aAbs.
4 RAO der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 02.02.2022 übermittelt, in der die Bestellung des Kammerkommissärs für den ehemaligen Rechtsanwalt XXXX per 17.02.2021 veröffentlicht wurde.Es wäre der Gebührenbeamtin jedenfalls zumutbar gewesen, die öffentlichen Kundmachungen zur Bestellung des Kammerkommissärs der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und des Oberösterreichischen Rechtsanwaltstags zu überprüfen. Dies gelte umso mehr, als eine Zustellung über ERV nicht einmal mehr erfolgen hätte können. Aus diesem Grund sei es offensichtlich zu der Zustellung mit dem Brief gekommen, der den Kammerkommissär nicht erreicht hätte. Es läge daher ein Zustellmangel vor. Beiliegend wurde die Kundmachung
Paragraph 34 a, Absatz 4, RAO der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 02.02.2022 übermittelt, in der die Bestellung des Kammerkommissärs für den ehemaligen Rechtsanwalt römisch 40 per 17.02.2021 veröffentlicht wurde.
- Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 21.02.2022, Zl. XXXX ) wurde das gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 06.08.2021, XXXX , eingeleitete Ermittlungsverfahren im Sinne des § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt (Spruchpunkt 1.). Die am 10.09.2021 eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 06.08.2021, XXXX (Spruchpunkt 2.), sowie der am 15.11.2021 beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 3.) wurden jeweils als verspätet zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass der Mandatsbescheid vom 06.08.2021, XXXX , im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG rechtswirksam sei und in Rechtskraft erwachse (Spruchpunkt 4.). Es wurde festgestellt, dass die Kostenbeamtin der Dienststelle des Grundverfahrens die Einbringung fortzuführen und allenfalls nach § 218 Geo vorzugehen habe (Spruchpunkt 5.).
- Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 ) wurde das gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 06.08.2021, römisch 40 , eingeleitete Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt (Spruchpunkt 1.). Die am 10.09.2021 eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 06.08.2021, römisch 40 (Spruchpunkt 2.), sowie der am 15.11.2021 beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 3.) wurden jeweils als verspätet zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass der Mandatsbescheid vom 06.08.2021, römisch 40 , im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, GEG rechtswirksam sei und in Rechtskraft erwachse (Spruchpunkt 4.). Es wurde festgestellt, dass die Kostenbeamtin der Dienststelle des Grundverfahrens die Einbringung fortzuführen und allenfalls nach Paragraph 218, Geo vorzugehen habe (Spruchpunkt 5.). Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass
§ 7Abs.
1 GEG die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage. Da der gegenständliche Mandatsbescheid am 19.08.2021 von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin übernommen worden sei, habe die Frist zur Vorstellung mit 20.08.2021 begonnen und am 02.09.2021 geendet. Diese Zustellung sei rechtswirksam und der Mandatsbescheid sohin erlassen. Dass der Empfänger vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nehme, sei nicht Voraussetzung. Eine neuerliche spätere Zustellung löse keine Rechtsfolgen mehr aus. Ein Verschulden des Vertreters sei wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Es sei keine Erklärung des Einbringers (bzw. des nach § 34 a Abs. 1 RAO bestellten Kammerkommissärs) im Grundverfahren abgegeben worden, dass die Vertretungsmacht erloschen wäre bzw. nicht mehr bestehen würde, womit die Zustellung des gegenständlichen Mandatsbescheids an die im Verfahren nach dem Erwachsenenschutzrecht bestellte gesetzliche Erwachsenenvertreterin rechtswirksam erfolgt sei und die Frist zur Erhebung einer Vorstellung bereits abgelaufen sei.Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass
Paragraph 7, Absatz eins, GEG die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage. Da der gegenständliche Mandatsbescheid am 19.08.2021 von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin übernommen worden sei, habe die Frist zur Vorstellung mit 20.08.2021 begonnen und am 02.09.2021 geendet. Diese Zustellung sei rechtswirksam und der Mandatsbescheid sohin erlassen. Dass der Empfänger vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nehme, sei nicht Voraussetzung. Eine neuerliche spätere Zustellung löse keine Rechtsfolgen mehr aus. Ein Verschulden des Vertreters sei wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Es sei keine Erklärung des Einbringers (bzw. des nach Paragraph 34, a Absatz eins, RAO bestellten Kammerkommissärs) im Grundverfahren abgegeben worden, dass die Vertretungsmacht erloschen wäre bzw. nicht mehr bestehen würde, womit die Zustellung des gegenständlichen Mandatsbescheids an die im Verfahren nach dem Erwachsenenschutzrecht bestellte gesetzliche Erwachsenenvertreterin rechtswirksam erfolgt sei und die Frist zur Erhebung einer Vorstellung bereits abgelaufen sei.
§ 71Abs.
1 AVG betrage die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt habe. Da die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten gewesen sei, beginne die Frist bereits dann zu laufen, wenn die Verspätung bei ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb hätte erkannt werden können, also mit rechtswirksamer Zustellung des Ermittlungsverfahrens am 19.10.2021. Der am 15.11.2021 via ERV eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet.
Paragraph 71, Absatz eins, AVG betrage die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt habe. Da die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten gewesen sei, beginne die Frist bereits dann zu laufen, wenn die Verspätung bei ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb hätte erkannt werden können, also mit rechtswirksamer Zustellung des Ermittlungsverfahrens am 19.10.
- Der am 15.11.2021 via ERV eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet.
- Mit am 22.03.2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde werden die Spruchpunkte 1., 2., 4.,
- angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von der Anordnung der Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Mandatsbescheids des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 06.08.2021, XXXX 4, über die Vorschreibung einer weiteren Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 16.288,- abzusehen, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern und von der Vorschreibung einer weiteren Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 16.288,- abzusehen oder zumindest eine geringere Gebühr vorzuschreiben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde die Zahlung der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
- Mit am 22.03.2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde werden die Spruchpunkte 1., 2., 4.,
- angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von der Anordnung der Rechtswirksamkeit und Rechtskraft des Mandatsbescheids des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 06.08.2021, römisch 40 4, über die Vorschreibung einer weiteren Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 16.288,- abzusehen, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern und von der Vorschreibung einer weiteren Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 16.288,- abzusehen oder zumindest eine geringere Gebühr vorzuschreiben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde die Zahlung der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und neu vorgebracht, dass die Erwachsenenvertreterin des XXXX weder dessen Kanzleiangestellte sei noch selbst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei. Sie habe den Mandatsbescheid auch nicht an die Beschwerdeführerin oder den Kammerkommissär weitergeleitet, sondern habe die Beschwerdeführerin erst einige Zeit nach der Übernahme des Schriftstücks von dieser bzw. ihrer Rechtsvertretung die Mitteilung erhalten, dass ein behördliches Schriftstück zugestellt worden gewesen sei. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin unverzüglich an ihren nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt, der am 07.09.2021 beim Bezirksgericht Vöcklabruck um Zustellung des Mandatsbescheids an ihn ersucht habe, welche am 08.09.2021 erfolgt sei.Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und neu vorgebracht, dass die Erwachsenenvertreterin des römisch 40 weder dessen Kanzleiangestellte sei noch selbst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei. Sie habe den Mandatsbescheid auch nicht an die Beschwerdeführerin oder den Kammerkommissär weitergeleitet, sondern habe die Beschwerdeführerin erst einige Zeit nach der Übernahme des Schriftstücks von dieser bzw. ihrer Rechtsvertretung die Mitteilung erhalten, dass ein behördliches Schriftstück zugestellt worden gewesen sei. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin unverzüglich an ihren nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt, der am 07.09.2021 beim Bezirksgericht Vöcklabruck um Zustellung des Mandatsbescheids an ihn ersucht habe, welche am 08.09.2021 erfolgt sei. Im Juni 2021 sei der Beschwerdeführerin in einem E-Mail des Rechtsvertreters der Erwachsenenvertreterin des XXXX mitgeteilt worden, dass irgendeine Gebührenvorschreibung avisiert worden sei. In diesem E-Mail sei nicht näher Bezug genommen worden, in welcher Grundbuchsangelegenheit eine Gebührenvorschreibung erfolgt sei, und nicht auf die Geschäftsunfähigkeit des XXXX hingewiesen worden. Erst Ende August/Anfang September habe die Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt, dass im August der gegenständliche Mandatsbescheid vom Grundbuchsgericht erlassen worden sei und offenbar an die Erwachsenenvertreterin des XXXX geschickt worden sei.Im Juni 2021 sei der Beschwerdeführerin in einem E-Mail des Rechtsvertreters der Erwachsenenvertreterin des römisch 40 mitgeteilt worden, dass irgendeine Gebührenvorschreibung avisiert worden sei. In diesem E-Mail sei nicht näher Bezug genommen worden, in welcher Grundbuchsangelegenheit eine Gebührenvorschreibung erfolgt sei, und nicht auf die Geschäftsunfähigkeit des römisch 40 hingewiesen worden. Erst Ende August/Anfang September habe die Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt, dass im August der gegenständliche Mandatsbescheid vom Grundbuchsgericht erlassen worden sei und offenbar an die Erwachsenenvertreterin des römisch 40 geschickt worden sei. Das Erlöschen der anwaltlichen Vertretungsbefugnis des XXXX sei seit Februar 2021 evident und gerichtsnotorisch. Eine Gebührenavisierung löse noch keine Zahlungspflicht und keine Rechtsmittellegitimation aus, umso mehr, als diese nicht an die Beschwerdeführerin erfolgt sei und weder ihr noch dem Kammerkommissär zugestellt worden sei. Gleiches gelte für den Mandatsbescheid. Im Juni 2021 hätte die Beschwerdeführerin mangels näherer Kenntnisse der Umstände (welche Rechtssache, welches Gericht, etc.) und mangels Legitimation (arg § 6b Abs. 3 GEG: „solange der Vertreter (Anmerkung: nicht der Vertretene) der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt“) das Grundbuchsgericht nicht von der Vollmachtsauflösung verständigen können.Das Erlöschen der anwaltlichen Vertretungsbefugnis des römisch 40 sei seit Februar 2021 evident und gerichtsnotorisch. Eine Gebührenavisierung löse noch keine Zahlungspflicht und keine Rechtsmittellegitimation aus, umso mehr, als diese nicht an die Beschwerdeführerin erfolgt sei und weder ihr noch dem Kammerkommissär zugestellt worden sei. Gleiches gelte für den Mandatsbescheid. Im Juni 2021 hätte die Beschwerdeführerin mangels näherer Kenntnisse der Umstände (welche Rechtssache, welches Gericht, etc.) und mangels Legitimation (arg Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG: „solange der Vertreter (Anmerkung: nicht der Vertretene) der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt“) das Grundbuchsgericht nicht von der Vollmachtsauflösung verständigen können. Die Vollmacht zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin sei nicht aufgelöst worden, sondern infolge Verlusts der Geschäftsfähigkeit des XXXX und dessen Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer erloschen. Sowohl dessen Streichung aus der Liste als auch die Bestellung eines Kammerkommissärs seien ordnungsgemäß im Februar 2021 durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer kundgemacht und diese Informationen auch der Justizverwaltung weitergeleitet worden.Die Vollmacht zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin sei nicht aufgelöst worden, sondern infolge Verlusts der Geschäftsfähigkeit des römisch 40 und dessen Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer erloschen. Sowohl dessen Streichung aus der Liste als auch die Bestellung eines Kammerkommissärs seien ordnungsgemäß im Februar 2021 durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer kundgemacht und diese Informationen auch der Justizverwaltung weitergeleitet worden. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf richtige Vorschreibung der Eintragungsgebühr iSv. TP 9 lit. b Z 1 GGG iVm § 2 Z 4 GGG sowie Zulassung eines Rechtsmittels bei rechtzeitiger Einbringung desselben und richtige Auslegung des § 6b Abs. 3 GEG und Einhaltung der Vorschrift des § 13 Abs. 4 AVG iVm dem ZustellG sowie der verfassungsmäßig geschützten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren sowie auf Freiheit des Eigentums verletzt.Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf richtige Vorschreibung der Eintragungsgebühr iSv. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, GGG sowie Zulassung eines Rechtsmittels bei rechtzeitiger Einbringung desselben und richtige Auslegung des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG und Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit dem ZustellG sowie der verfassungsmäßig geschützten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren sowie auf Freiheit des Eigentums verletzt. Vor dem 08.09.2021 sei keine ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlichen Mandatsbescheids erfolgt und sei die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis davon gewesen, dass ein Mandatsbescheid an sie ergehen würde. Das Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin mit XXXX sei zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung infolge Geschäftsunfähigkeit und Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte beendet gewesen und habe weder mit dessen Erwachsenenvertreterin noch mit dem bestellten Kammerkommissär ein Vollmachtsverhältnis bestanden, weshalb die Zustellung an die Erwachsenenvertreterin keine Rechtswirkungen entfalte. Die Beschwerdeführerin sei weder von der Erwachsenenvertreterin vom Verlust der Geschäftsfähigkeit des XXXX noch von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer von seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte verständigt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich Jahre nach Durchführung der gegenständlichen Grundbuchsrechtshandlung regelmäßig darüber zu informieren, ob ihr damaliger Rechtsvertreter nach wie vor in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und/oder geschäftsfähig sei. § 6b Abs. 3 GEG nehme auch nicht den Vertretenen, sondern den Vertreter in die Pflicht. Umgekehrt würden die Gerichte regelmäßig seitens der Rechtsanwaltskammer darüber informiert, ob Rechtsanwälte aus der Liste der Rechtsanwälte ausscheiden oder neu eingetragen würden und werde auf der Internetseite der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Bestellung von Kammerkommissären kundgemacht. Weiters würden die Gerichte über derartige Bestellungen von der Rechtsanwaltskammer zentral informiert. Insofern sei für die Gerichte sowie die konkrete Kostenbeamtin der Umstand evident gewesen bzw. hätte evident sein müssen, dass XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des Mandatsbescheids nicht mehr als bevollmächtigter Vertreter tätig gewesen sei und seine anwaltliche Vollmacht erloschen gewesen sei.Vor dem 08.09.2021 sei keine ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlichen Mandatsbescheids erfolgt und sei die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis davon gewesen, dass ein Mandatsbescheid an sie ergehen würde. Das Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin mit römisch 40 sei zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung infolge Geschäftsunfähigkeit und Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte beendet gewesen und habe weder mit dessen Erwachsenenvertreterin noch mit dem bestellten Kammerkommissär ein Vollmachtsverhältnis bestanden, weshalb die Zustellung an die Erwachsenenvertreterin keine Rechtswirkungen entfalte. Die Beschwerdeführerin sei weder von der Erwachsenenvertreterin vom Verlust der Geschäftsfähigkeit des römisch 40 noch von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer von seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte verständigt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich Jahre nach Durchführung der gegenständlichen Grundbuchsrechtshandlung regelmäßig darüber zu informieren, ob ihr damaliger Rechtsvertreter nach wie vor in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und/oder geschäftsfähig sei. Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG nehme auch nicht den Vertretenen, sondern den Vertreter in die Pflicht. Umgekehrt würden die Gerichte regelmäßig seitens der Rechtsanwaltskammer darüber informiert, ob Rechtsanwälte aus der Liste der Rechtsanwälte ausscheiden oder neu eingetragen würden und werde auf der Internetseite der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Bestellung von Kammerkommissären kundgemacht. Weiters würden die Gerichte über derartige Bestellungen von der Rechtsanwaltskammer zentral informiert. Insofern sei für die Gerichte sowie die konkrete Kostenbeamtin der Umstand evident gewesen bzw. hätte evident sein müssen, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des Mandatsbescheids nicht mehr als bevollmächtigter Vertreter tätig gewesen sei und seine anwaltliche Vollmacht erloschen gewesen sei. Es sei gegenständlich nicht darum gegangen, dass eine dem Grundbuchsgericht ursprünglich bekannt gegebene Vollmacht intern durch die Beschwerdeführerin gegenüber XXXX gekündigt worden sei oder umgekehrt, wovon das Grundbuchsgericht tatsächlich ohne Verständigung nicht hätte Kenntnis erlangen können, sondern sei dessen Verlust der anwaltlichen Vertretungsbefugnis die Folge seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer. Dabei handle es sich um einen Vorgang, der gerichtsintern bekannt sei, zumal die Rechtsanwaltskammer derartige Änderungen den Gerichten bekannt gegeben und überdies öffentlich kundgemacht habe. Insofern sei die Justiz und demzufolge auch das Grundbuchsgericht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Mandatsverhältnis zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin spätestens seit 17.02.2021 erloschen gewesen sei. Deshalb könne sich das Grundbuchsgericht nicht darauf berufen, dass es vom Fortbestand des Vollmachtsverhältnisses ausgehen haben dürfe, nur, weil XXXX nicht direkt dem Grundbuchsgericht die Auflösung des Vertretungsverhältnisses durch individuellen Antrag bekanntgegeben gehabt habe. Dies hätte er im konkreten Fall mangels Geschäftsfähigkeit und infolge Ausscheidens aus der Liste der Rechtsanwälte auch gar nicht rechtswirksam machen können.Es sei gegenständlich nicht darum gegangen, dass eine dem Grundbuchsgericht ursprünglich bekannt gegebene Vollmacht intern durch die Beschwerdeführerin gegenüber römisch 40 gekündigt worden sei oder umgekehrt, wovon das Grundbuchsgericht tatsächlich ohne Verständigung nicht hätte Kenntnis erlangen können, sondern sei dessen Verlust der anwaltlichen Vertretungsbefugnis die Folge seiner Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer. Dabei handle es sich um einen Vorgang, der gerichtsintern bekannt sei, zumal die Rechtsanwaltskammer derartige Änderungen den Gerichten bekannt gegeben und überdies öffentlich kundgemacht habe. Insofern sei die Justiz und demzufolge auch das Grundbuchsgericht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Mandatsverhältnis zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin spätestens seit 17.02.2021 erloschen gewesen sei. Deshalb könne sich das Grundbuchsgericht nicht darauf berufen, dass es vom Fortbestand des Vollmachtsverhältnisses ausgehen haben dürfe, nur, weil römisch 40 nicht direkt dem Grundbuchsgericht die Auflösung des Vertretungsverhältnisses durch individuellen Antrag bekanntgegeben gehabt habe. Dies hätte er im konkreten Fall mangels Geschäftsfähigkeit und infolge Ausscheidens aus der Liste der Rechtsanwälte auch gar nicht rechtswirksam machen können. Die belangte Partei verkenne, dass nicht eine Außenvollmacht bloß intern durch die Parteien aufgelöst worden sei, sondern es sich um einen evidenten Fall der Vollmachtsauflösung handle, infolge dessen es des Verkehrsschutzes der Gerichte, der in § 6b Abs. 3 GEG geregelt sei, gerade nicht bedürfe.Die belangte Partei verkenne, dass nicht eine Außenvollmacht bloß intern durch die Parteien aufgelöst worden sei, sondern es sich um einen evidenten Fall der Vollmachtsauflösung handle, infolge dessen es des Verkehrsschutzes der Gerichte, der in Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG geregelt sei, gerade nicht bedürfe. Der Umstand, dass eine Zustellung über ERV an XXXX gar nicht mehr möglich gewesen sei, sondern die Zustellung postalisch erfolgt sei, wäre ein klares Indiz dafür gewesen, dass dieser kein in die Liste eingetragener Rechtsanwalt mehr gewesen sei und hätte jedenfalls Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen.Der Umstand, dass eine Zustellung über ERV an römisch 40 gar nicht mehr möglich gewesen sei, sondern die Zustellung postalisch erfolgt sei, wäre ein klares Indiz dafür gewesen, dass dieser kein in die Liste eingetragener Rechtsanwalt mehr gewesen sei und hätte jedenfalls Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen. Die Erwachsenenvertreterin des XXXX sei nicht seine Erfüllungsgehilfin iSd. § 1313a ABGB in Bezug auf dessen ehemalige Berufspflichten. Es bestehe zwischen dieser und der Beschwerdeführerin auch kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und können deren Handlungen oder Versäumnisse insofern nicht der Beschwerdeführerin wie eigene zugerechnet werden, sodass die Empfangnahme des Mandatsbescheids durch die Erwachsenenvertreterin nicht die rechtlichen Folgen einer Zustellung bei der Beschwerdeführerin ausgelöst habe.Die Erwachsenenvertreterin des römisch 40 sei nicht seine Erfüllungsgehilfin iSd. Paragraph 1313 a, ABGB in Bezug auf dessen ehemalige Berufspflichten. Es bestehe zwischen dieser und der Beschwerdeführerin auch kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und können deren Handlungen oder Versäumnisse insofern nicht der Beschwerdeführerin wie eigene zugerechnet werden, sodass die Empfangnahme des Mandatsbescheids durch die Erwachsenenvertreterin nicht die rechtlichen Folgen einer Zustellung bei der Beschwerdeführerin ausgelöst habe. Es sei auch nicht von einer Heilung auszugehen, da der Mandatsbescheid nicht von der Erwachsenenvertreterin an die Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Eine rechtswirksame Zustellung sei erst nach Entsprechung des Zustellungsersuchens seitens des Gerichts durch die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 08.09.2021 erfolgt, weshalb auch die erhobenen Rechtsmittel rechtzeitig seien. Zum Beweis des Antrags, dass die Nachverrechnung der Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 16.288,- zu berichtigen sei, wurden ein Schreiben des Masseverwalters vom 02.09.2021, ein Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 20.07.2016, ein Schätzgutachten des Sachverständigen vom 01.04.2016 sowie die Einvernahme des Masseverwalters als Zeugen angeboten. Wesentliche Verfahrensfehler seien, dass die belangte Behörde infolge ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Zustellvorganges angenommen habe, die Vorstellung der Beschwerdeführerin sei nicht rechtzeitig erfolgt, weshalb sie es unterlassen habe, sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Vorstellung inhaltlich auseinanderzusetzen. Der Sachantrag sei unerledigt geblieben, da ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt, ob der Kaufpreis dem Verkehrswert entspreche, nicht durchgeführt worden sei und Beweise nicht aufgenommen worden seien. Die Zustellung an die Erwachsenenvertreterin des XXXX stelle keine Zustellung an die Beschwerdeführerin dar, sodass dem angefochtenen Bescheid eine Nichtigkeit zugrunde liege.Die Zustellung an die Erwachsenenvertreterin des römisch 40 stelle keine Zustellung an die Beschwerdeführerin dar, sodass dem angefochtenen Bescheid eine Nichtigkeit zugrunde liege.
- Die Beschwerde wurde am 21.03.2022 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt bei der belangten Behörde eingebracht und mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2022 am selben Tag im Wege des ERV
§ 6AVG i
Vm § 12 VwGVG von Amts wegen an die belangte Behörde weitergeleitet. 16. Die Beschwerde wurde am 21.03.2022 im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt bei der belangten Behörde eingebracht und mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2022 am selben Tag im Wege des ERV
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG von Amts wegen an die belangte Behörde weitergeleitet.
- Laut Amtsvermerk der belangten Behörde vom 29.03.2022 wurde die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, 22.03.2022, rechtzeitig eingebracht.
- Die Beschwerde wurde dem BVwG vorgelegt und am 13.04.2022 der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin war im Grundverfahren des Bezirksgerichts Vöcklabruck, GZ: XXXX , betreffend die Beantragung der Einverleibung von Eigentum durch den Rechtsanwalt XXXX vertreten.Die Beschwerdeführerin war im Grundverfahren des Bezirksgerichts Vöcklabruck, GZ: römisch 40 , betreffend die Beantragung der Einverleibung von Eigentum durch den Rechtsanwalt römisch 40 vertreten. Durch amtliche Mitteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde XXXX per 17.02.2021 von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen und für ihn
§ 34aAbs.
1 RAO ein Kammerkommissär bestellt. Diese Mitteilung erging unter anderem an das Präsidium des Oberlandesgerichts Linz. Die Bestellung des Kammerkommissärs wurde
§ 34aAbs.
4 RAO im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer kundgemacht.Durch amtliche Mitteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde römisch 40 per 17.02.2021 von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen und für ihn
Paragraph 34 a, Absatz eins, RAO ein Kammerkommissär bestellt. Diese Mitteilung erging unter anderem an das Präsidium des Oberlandesgerichts Linz. Die Bestellung des Kammerkommissärs wurde
Paragraph 34 a, Absatz 4, RAO im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer kundgemacht. Die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung vom 06.08.2021, GZ: XXXX , wurde als Rsb-Brief an den geschäftsunfähigen und aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Parteienvertreter der Beschwerdeführerin an dessen Kanzleiadresse zugestellt. Am 11.08.2021 wurde die Sendung an der Abgabestelle dessen Kanzlei hinterlegt und von dessen Erwachsenenvertreterin am 19.08.2021 nachweislich übernommen.Die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung vom 06.08.2021, GZ: römisch 40 , wurde als Rsb-Brief an den geschäftsunfähigen und aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Parteienvertreter der Beschwerdeführerin an dessen Kanzleiadresse zugestellt. Am 11.08.2021 wurde die Sendung an der Abgabestelle dessen Kanzlei hinterlegt und von dessen Erwachsenenvertreterin am 19.08.2021 nachweislich übernommen. Die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung vom 06.08.2021, GZ: XXXX , enthält keine Fertigungsklausel, keine Unterschrift des genehmigenden Organs, keine Amtssignatur und keine Beglaubigungsklausel. In ihrem Spruch wird die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für „Sonstige Vorschreibung für XXXX .“ in Höhe von EUR 16.280,- und eine Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG in Höhe von EUR 8,-, sohin ein offener Gesamtbetrag in Höhe von EUR 16.288,- ausgewiesen. Eine konkrete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung in Höhe von EUR 16.280,- kann dem „Mandatsbescheid“ nicht entnommen werden. Eine Begründung fehlt. In einem Beisatz „restliche Eintragungsgebühr – Revisorbeanstandung siehe Beiblatt“ wird auf die Revisorbeanstandung vom 11.12.2020 verwiesen, der ebenso keine konkrete Rechtsgrundlage für die gegenständliche Vorschreibung an die Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. Der „Mandatsbescheid“ enthält eine Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb von 14 Tagen bei der Dienststelle des Grundverfahrens unter Angabe des Aktenzeichens eine Vorstellung einzubringen ist.Die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung vom 06.08.2021, GZ: römisch 40 , enthält keine Fertigungsklausel, keine Unterschrift des genehmigenden Organs, keine Amtssignatur und keine Beglaubigungsklausel. In ihrem Spruch wird die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für „Sonstige Vorschreibung für römisch 40 .“ in Höhe von EUR 16.280,- und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-, sohin ein offener Gesamtbetrag in Höhe von EUR 16.288,- ausgewiesen. Eine konkrete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung in Höhe von EUR 16.280,- kann dem „Mandatsbescheid“ nicht entnommen werden. Eine Begründung fehlt. In einem Beisatz „restliche Eintragungsgebühr – Revisorbeanstandung siehe Beiblatt“ wird auf die Revisorbeanstandung vom 11.12.2020 verwiesen, der ebenso keine konkrete Rechtsgrundlage für die gegenständliche Vorschreibung an die Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. Der „Mandatsbescheid“ enthält eine Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb von 14 Tagen bei der Dienststelle des Grundverfahrens unter Angabe des Aktenzeichens eine Vorstellung einzubringen ist. Am 07.09.2021 gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung des im Spruch genannten Rechtsanwalts zu XXXX dem Bezirksgericht Vöcklabruck bekannt und wies drauf hin, dass XXXX , Rechtsanwalt in 4020 Linz, nicht mehr als Vertreter zu führen sei. Am 07.09.2021 wurde ihrem Ersuchen um Zustellung des gegenständlichen Mandatsbescheids an die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Vöcklabruck entsprochen.Am 07.09.2021 gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung des im Spruch genannten Rechtsanwalts zu römisch 40 dem Bezirksgericht Vöcklabruck bekannt und wies drauf hin, dass römisch 40 , Rechtsanwalt in 4020 Linz, nicht mehr als Vertreter zu führen sei. Am 07.09.2021 wurde ihrem Ersuchen um Zustellung des gegenständlichen Mandatsbescheids an die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Vöcklabruck entsprochen. Das als „Einwendungen“ bezeichnete, am 10.09.2021 eingebrachte Rechtsmittel wurde von der belangten Behörde als Vorstellung gewertet. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens am 18.10.2021 und Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.11.2021 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022, Zl. XXXX , das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt (Spruchpunkt 1.) und die Vorstellung gegen den „Mandatsbescheid“ vom 06.08.2021 (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.11.2021 (Spruchpunkt 3.) jeweils als verspätet zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass der gegenständliche „Mandatsbescheid“ im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG rechtswirksam sei und in Rechtskraft erwachse (Spruchpunkt 4.) und festgestellt, dass die Kostenbeamtin der Dienststelle des Grundverfahrens die Einbringung fortzuführen und allenfalls nach § 218 Geo vorzugehen habe (Spruchpunkt 5.). Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens am 18.10.2021 und Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.11.2021 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 , das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt (Spruchpunkt 1.) und die Vorstellung gegen den „Mandatsbescheid“ vom 06.08.2021 (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.11.2021 (Spruchpunkt 3.) jeweils als verspätet zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass der gegenständliche „Mandatsbescheid“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, GEG rechtswirksam sei und in Rechtskraft erwachse (Spruchpunkt 4.) und festgestellt, dass die Kostenbeamtin der Dienststelle des Grundverfahrens die Einbringung fortzuführen und allenfalls nach Paragraph 218, Geo vorzugehen habe (Spruchpunkt 5.). Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2.,
- und
- erhoben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus dem Beschwerdevorbringen samt beigebrachten Unterlagen.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus dem Beschwerdevorbringen samt beigebrachten Unterlagen. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, der verfahrensrelevante „Mandatsbescheid“ samt Zustellnachweis, der durch die belangte Behörde als Vorstellung gewertete Schriftsatz, sowie die verfahrensrelevanten Aktenteile des Grundverfahrens – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum Inhalt der amtlichen Mitteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ergeben sich aus ebendieser (ON 17). Die Feststellung über die Kundmachung der Bestellung des Kammerkommissärs ergibt sich aus dem Ausdruck der Kundmachung mit dem Stand 02.02.2022 (ON 22) und wurde diese Kundmachung von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Feststellungen zur Zustellung des „Mandatsbescheids“ ergeben sich aus dem Zustellnachweis (ON 11). Die Feststellung, dass der „Mandatsbescheid“ keine Fertigungsklausel, keine Unterschrift des genehmigenden Organs, keine Amtssignatur und keine Beglaubigungsklausel aufweist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden „Mandatsbescheid“ selbst (ON 11) sowie auch aus dem an die Vertretung der Beschwerdeführerin zugegangenen „Mandatsbescheid“ (OZ 4 des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG), ebenso wie die Feststellungen zum Spruch, zur Rechtsmittelbelehrung und zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung sowie einer Begründung. Die Feststellung, dass der Revisorbeanstandung ebenso keine konkrete Rechtsgrundlage für die gegenständliche Vorschreibung an die Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, ergibt sich aus der Note vom 11.12.2020 (ON 10), welche einen Hinweis auf die fallbezogene Anwendung einer konkreten Rechtsgrundlage lediglich vermittels einer Tabelle mit dem Inhalt „restl EintrGeb TP 9/b/1 Wert € 7.530.000 Fehlbetrag € 16.280,00 Gesamt: Fehlbetrag € 16.280,00 Zahlspfl Antrgst zH Vertr“ herzustellen versucht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Stattgebung der Beschwerde: 1.1
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.2. Relevante Rechtsgrundlagen:
§ 1GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a.
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
§ 6Abs.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist
§ 6Abs.
1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw
G zulässig.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"
Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig. Der mit "Verfahren" betitelte § 6b GEG lautet wie folgt:Der mit "Verfahren" betitelte Paragraph 6 b, GEG lautet wie folgt: „§ 6b.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.„§ 6b.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.“ Der mit "Vorstellung und Berichtigung" betitelte § 7 GEG lautet wie folgt:Der mit "Vorstellung und Berichtigung" betitelte Paragraph 7, GEG lautet wie folgt: "§ 7.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."§ 7.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. [...]". Die relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten: „§18 […]
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. § 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom
- Juni 2011, 2010/17/0176, und vom
- November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). Da die in den Verwaltungsakten befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung und auch die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, wurde die in Beschwerde gezogene Erledigung somit nicht nur mangels Nachvollziehbarkeit der Identität des "Genehmigenden" nicht wirksam erlassen, sondern ihr fehlte es mangels gehöriger Genehmigung der Urschrift überhaupt an der Bescheidqualität (vgl. dazu das weitere Vorjudikatur zitierende Erkenntnis vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062; siehe auch die dort erwähnten hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/12/0246; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216).Da die in den Verwaltungsakten befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung und auch die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, wurde die in Beschwerde gezogene Erledigung somit nicht nur mangels Nachvollziehbarkeit der Identität des "Genehmigenden" nicht wirksam erlassen, sondern ihr fehlte es mangels gehöriger Genehmigung der Urschrift überhaupt an der Bescheidqualität vergleiche dazu das weitere Vorjudikatur zitierende Erkenntnis vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062; siehe auch die dort erwähnten hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/12/0246; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). 1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Das Vorschreibungsverfahren der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge obliegt im gegenständlichen Fall
§ 6
GEG dem Präsidenten der Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der gegenständliche „Mandatsbescheid“ erging von einer Kostenbeamtin namens der Präsidentin des Landesgerichts Wels.Das Vorschreibungsverfahren der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge obliegt im gegenständlichen Fall
Paragraph 6, GEG dem Präsidenten der Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der gegenständliche „Mandatsbescheid“ erging von einer Kostenbeamtin namens der Präsidentin des Landesgerichts Wels. § 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.Paragraph 18, AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen. Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung.
§ 18
Abs 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.04.2008, 2007/12/0168; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 190/2).Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.04.2008, 2007/12/0168; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 190/2). Genehmigender iSd. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen.Genehmigender iSd. Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (Paragraph 18, Absatz 2, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Der Genehmigende hat die Urschrift – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität (§2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; § 2 Z 5 E-GovG) elektronisch zu genehmigen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 28.04.2008, 2007/12/0168; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 190/4).Der Genehmigende hat die Urschrift – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität (§2 Ziffer eins, E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) elektronisch zu genehmigen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 28.04.2008, 2007/12/0168; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 190/4). Im vorliegenden Fall ist die Erledigung des gegenständlichen „Mandatsbescheids“ weder unterschrieben noch elektronisch signiert worden und damit absolut nichtig.
§ 79Abs.
1 GOG kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Paragraph 79, Absatz eins, GOG kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Fallbezogen ist die Erledigung des gegenständlichen „Mandatsbescheids“ auch nicht von der Gerichtskanzlei beglaubigt worden. Zudem enthält sie auch nicht den Hinweis „Elektronische Ausfertigung
§ 79GOG“.
Nur, wenn eine Ausfertigung diesen Hinweis enthalten würde, wäre eine Unterschrift oder Beglaubigung für diese Ausfertigung weder vorgesehen noch erforderlich (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II, § 79 GOG, Rz 7).Fallbezogen ist die Erledigung des gegenständlichen „Mandatsbescheids“ auch nicht von der Gerichtskanzlei beglaubigt worden. Zudem enthält sie auch nicht den Hinweis „Elektronische Ausfertigung
Paragraph 79, GOG“. Nur, wenn eine Ausfertigung diesen Hinweis enthalten würde, wäre eine Unterschrift oder Beglaubigung für diese Ausfertigung weder vorgesehen noch erforderlich (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG römisch zwei, Paragraph 79, GOG, Rz 7). Mangels einer Unterschrift oder einer Beglaubigung durch die Kanzlei (ein Hinweis auf eine elektronische Fertigung ist nicht vorhanden) steht nicht fest, ob die erstinstanzliche Erledigung überhaupt genehmigt wurde. Sohin kann nicht beurteilt werden, ob die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung überhaupt der Präsidentin des Landesgerichts Wels zuzurechnen und als staatliches Handeln zu qualifizieren ist. Der „Mandatsbescheid“ leidet daher an einem wesentlichen Fehler, der zu seiner absoluten Nichtigkeit führt. Es fehlt zumindest an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd. § 18 Abs. 4 AVG (vgl. dazu die Judikatur des VwGH und die weiteren Nachweise in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 440, 442). Der „Mandatsbescheid“ leidet daher an einem wesentlichen Fehler, der zu seiner absoluten Nichtigkeit führt. Es fehlt zumindest an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd. Paragraph 18, Absatz 4, AVG vergleiche dazu die Judikatur des VwGH und die weiteren Nachweise in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 440, 442). Im Übrigen ist der „Mandatsbescheid“ auch inhaltlich rechtwidrig, da es ihm an einer Begründung fehlt und der Spruch desselben unbestimmt erscheint, zumal er weder eine auf den konkreten Sachverhalt anwendbare Rechtsnorm anführt noch klar ist, worauf sich die „sonstige Vorschreibung für TOPRENT Vermietungsgesellschaft m.b.H.“ gründet. Auch der Note der Revisorbeanstandung, auf die in einem „Beisatz“ verwiesen wird, ist keine konkrete Rechtsgrundlage entnehmbar, sodass anhand dessen eine nähere Auslegung des unbestimmten Spruchs nicht möglich ist. Bei einer ersatzlosen Behebung
§ 28Vw
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).Bei einer ersatzlosen Behebung
Paragraph 28, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², Rz 17, 18 zu Paragraph 28,; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003). Da der angefochtene Bescheid nicht von der Präsidentin des Landesgerichtes Wels als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 GEG oder der allenfalls dazu ermächtigten Kostenbeamtin genehmigt wurde, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.Da der angefochtene Bescheid nicht von der Präsidentin des Landesgerichtes Wels als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, GEG oder der allenfalls dazu ermächtigten Kostenbeamtin genehmigt wurde, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252). Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben. Es wird daher über die Einbringung der Gebühren neuerlich – diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde – zu entscheiden sein. Daher war auf die Frage der Zustellung des „Mandatsbescheids“ nicht näher einzugehen. 2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz Der mit „Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:Der mit „Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." Ein wie von der Beschwerdeführerin begehrter Antrag auf Kostenersatz bzw. die Beantragung, der belangten Behörde die Zahlung der Verfahrenskosten aufzuerlegen, käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35Vw
GVG einen Kostenersatzanspruch vor.Ein wie von der Beschwerdeführerin begehrter Antrag auf Kostenersatz bzw. die Beantragung, der belangten Behörde die Zahlung der Verfahrenskosten aufzuerlegen, käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war demnach als unzulässig zurückzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2253088.2.00