Obsah (15)
Art. 133§ 3Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 39§ 9§ 19§ 17§ 81§ 18§ 27Artikel 11§§ 34RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW102 2260150-1 Spruch, W102 2260150-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 06.09.2021 beantragte der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (in Folge: Beschwerdeführer) die Kärntner Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) möge
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 feststellen, ob für das Vorhaben der XXXX und XXXX (in Folge: mitbeteiligte Parteien), „Almresort XXXX “ auf Teilflächen der Parzellen Nr. XXXX und XXXX (Parkplatz), jeweils KG XXXX , mit einer Gesamtfläche von ca. XXXX ha, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.Mit Eingabe vom 06.09.2021 beantragte der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (in Folge: Beschwerdeführer) die Kärntner Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) möge
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, ob für das Vorhaben der römisch 40 und römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Parteien), „Almresort römisch 40 “ auf Teilflächen der Parzellen Nr. römisch 40 und römisch 40 (Parkplatz), jeweils KG römisch 40 , mit einer Gesamtfläche von ca. römisch 40 ha, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2022, kundgemacht am 05.09.2022, Zl. 07-A-UVP-1370/37-2022, stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorhaben „Almresort XXXX “
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das Vorhaben Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 (Beherbergungsbetriebe außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete) einschlägig sei und gemeinsam mit einem anderen Beherbergungsbetrieb der Schwellenwert von 500 Betten überschritten werde. Die belangte Behörde habe daher eine Einzelfallprüfung iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Einzelfallprüfung sei die belangte Behörde basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der kumulierten Auswirkungen der relevanten Beherbergungsbetriebe nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX , im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben durchgeführten Rodungsmaßnahmen im Umfang von XXXX ha würden zudem den Mindestschwellenwert der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 von 5 ha (25 % von 20 ha) unterschreiten. Weiters würden durch die Errichtung von insgesamt XXXX nicht öffentlichen Kfz-Stellplätzen im Rahmen des Vorhabens weder der Schwellenwert von 1500 öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen noch die 25%-Bagatellschwelle von XXXX Stellplätzen der Z 21 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2022, kundgemacht am 05.09.2022, Zl. 07-A-UVP-1370/37-2022, stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorhaben „Almresort römisch 40 “
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das Vorhaben Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 (Beherbergungsbetriebe außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete) einschlägig sei und gemeinsam mit einem anderen Beherbergungsbetrieb der Schwellenwert von 500 Betten überschritten werde. Die belangte Behörde habe daher eine Einzelfallprüfung iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Einzelfallprüfung sei die belangte Behörde basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der kumulierten Auswirkungen der relevanten Beherbergungsbetriebe nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben durchgeführten Rodungsmaßnahmen im Umfang von römisch 40 ha würden zudem den Mindestschwellenwert der Ziffer 46, Anhang 1 UVP-G 2000 von 5 ha (25 % von 20 ha) unterschreiten. Weiters würden durch die Errichtung von insgesamt römisch 40 nicht öffentlichen Kfz-Stellplätzen im Rahmen des Vorhabens weder der Schwellenwert von 1500 öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen noch die 25%-Bagatellschwelle von römisch 40 Stellplätzen der Ziffer 21, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 20.09.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die mitbeteiligten Parteien der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt hätten, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen würden. Weiters liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, weil die belangte Behörde den Sachverhalt, wie im Baubescheid der BH Hermagor, dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt habe, ohne eigene Ermittlungsschritte hinsichtlich des Schwellenwerts „Bettenzahl“ gesetzt zu haben. Die seitens der mitbeteiligten Parteien bekanntgegebene Anzahl von Sofas ( XXXX Stück) würde in Summe XXXX Betten ergeben, weshalb der Schwellenwert überschritten sei. Aus der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung würde sich zudem eine Gesamtanzahl von XXXX gewerblich genutzten Betten ergeben. Auch die Appartementhäuser, die als Zweitwohnsitz dienen sollen, seien in das Gesamtvorhaben miteinzubeziehen, woraus sich eine Bettenanzahl von XXXX ergeben würde. In die Kumulationsprüfung wären zudem alle Beherbergungsbetriebe mit mehr als XXXX Betten, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben „Almresort XXXX “ stehen, miteinzubeziehen gewesen. Der angefochtene Bescheid leide somit unter Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unter Rechtswidrigkeit seines Inhalts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Angeregt werde die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH hinsichtlich des Begriffs „städtisches Gebiet“. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden sowie feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 20.09.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die mitbeteiligten Parteien der belangten Behörde keine Unterlagen vorgelegt hätten, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen würden. Weiters liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, weil die belangte Behörde den Sachverhalt, wie im Baubescheid der BH Hermagor, dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt habe, ohne eigene Ermittlungsschritte hinsichtlich des Schwellenwerts „Bettenzahl“ gesetzt zu haben. Die seitens der mitbeteiligten Parteien bekanntgegebene Anzahl von Sofas ( römisch 40 Stück) würde in Summe römisch 40 Betten ergeben, weshalb der Schwellenwert überschritten sei. Aus der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung würde sich zudem eine Gesamtanzahl von römisch 40 gewerblich genutzten Betten ergeben. Auch die Appartementhäuser, die als Zweitwohnsitz dienen sollen, seien in das Gesamtvorhaben miteinzubeziehen, woraus sich eine Bettenanzahl von römisch 40 ergeben würde. In die Kumulationsprüfung wären zudem alle Beherbergungsbetriebe mit mehr als römisch 40 Betten, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben „Almresort römisch 40 “ stehen, miteinzubeziehen gewesen. Der angefochtene Bescheid leide somit unter Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unter Rechtswidrigkeit seines Inhalts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Angeregt werde die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH hinsichtlich des Begriffs „städtisches Gebiet“. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden sowie feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Mit Schreiben vom 22.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und führte zusammengefasst aus, dass dem UVP-Feststellungsverfahren die Einreichunterlagen des Bauverfahrens zu Grunde gelegt worden seien, die naturgemäß keine Aussagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen enthalten würden und dass die betreffenden Unterlagen seitens der herangezogenen Amtssachverständigen für eine Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens als ausreichend erachtet worden seien. Die seitens des Beschwerdeführers gezogene Schlussfolgerung, dass eine Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten keinen Vorteil nach sich ziehen solle, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Zum Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der projektierten Anzahl von Sofas, den Angaben zu den Stellplätzen und im Verfahren zur integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung von einer höheren Bettenanzahl ausgegangen werden müsse, werde entgegen gehalten, dass die Prüfung für das durch die Projektunterlagen definierte Projekt zu erfolgen habe und der klar deklarierte Wille der Projektwerber zu beachten sei. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen. Mit Schreiben vom 05.10.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen, auf Antrag verlängert bis 14.11.2022. Mit Stellungnahme vom 14.11.2022 führten die mitbeteiligten Parteien zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG vollumfänglich nachgekommen sei. Zu den Schwellenwerten
Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 werde ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die XXXX Sofas in die Berechnung der Schwellenwerte einzubeziehen seien, unrichtig sei. Mit dem gegenständlichen Vorhaben würden ausschließlich die aufgrund der bei der Baubehörde eingereichten Projektunterlagen bewilligten Betten umgesetzt. Bei richtiger Auslegung des Begriffs „Bett“ sei nicht die Bettenanzahl, sondern die Anzahl der maximalen Übernachtungen zu berücksichtigen und somit die maximal buchbare Anzahl der Gäste für den Schwellenwert relevant. Folglich seien – mit Verweis auf die Judikatur des BVwG zu W113 2237831-1/25E – sogar geplante Ausziehsofas nicht auf die buchbaren Betten anzurechnen. Angemerkt werde, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um Ausziehsofas handle. Insgesamt sei im konkreten Verfahren
dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage der Projektplanung von XXXX Betten (Chalets: XXXX Betten + Appartementhäuser D und E: XXXX Betten) auszugehen. Unbeschadet der bisherigen Ausführungen seien die mitbeteiligten Parteien der Auffassung, dass die Betten der Appartementhäuser D und E bei der Berechnung der Bettenanzahl nach Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen seien, weil keine Verpflichtung zur gewerblichen Nutzung vorliege. Zudem sei unter gewerblicher Nutzung nicht automatisch zu verstehen, dass die Unterkünfte zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt seien. Ausschließlich unter diesen Voraussetzungen wäre von einem Beherbergungsbetrieb auszugehen. Die Appartementhäuser D und E seien somit nicht als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren und insgesamt von lediglich XXXX Betten (Chalets) auszugehen. Die Kumulationsprüfung
§ 3Abs.
2 UVP-G 2000 sei durch die belangte Behörde ordnungsgemäß vorgenommen worden. Unbeschadet dieser Auffassung werde jedoch weiterhin vorgebracht, dass ein räumlicher Zusammenhang als Voraussetzung für eine Kumulierung
§ 3Abs.
2 UVP-G im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weshalb keine Kumulierung hätte vorgenommen werden dürfen. Weiters seien die mitbeteiligten Parteien der Ansicht, dass das gegenständliche Vorhaben nicht außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets liege. Es liege sohin eine räumlich funktionale Anbindung an die Kernlage vor. Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 sei bereits aus diese Grund nicht relevant. Beantragt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde nicht Folge zu geben. Mit Stellungnahme vom 14.11.2022 führten die mitbeteiligten Parteien zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG vollumfänglich nachgekommen sei. Zu den Schwellenwerten
Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 werde ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die römisch 40 Sofas in die Berechnung der Schwellenwerte einzubeziehen seien, unrichtig sei. Mit dem gegenständlichen Vorhaben würden ausschließlich die aufgrund der bei der Baubehörde eingereichten Projektunterlagen bewilligten Betten umgesetzt. Bei richtiger Auslegung des Begriffs „Bett“ sei nicht die Bettenanzahl, sondern die Anzahl der maximalen Übernachtungen zu berücksichtigen und somit die maximal buchbare Anzahl der Gäste für den Schwellenwert relevant. Folglich seien – mit Verweis auf die Judikatur des BVwG zu W113 2237831-1/25E – sogar geplante Ausziehsofas nicht auf die buchbaren Betten anzurechnen. Angemerkt werde, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um Ausziehsofas handle. Insgesamt sei im konkreten Verfahren
dem angefochtenen Bescheid auf Grundlage der Projektplanung von römisch 40 Betten (Chalets: römisch 40 Betten + Appartementhäuser D und E: römisch 40 Betten) auszugehen. Unbeschadet der bisherigen Ausführungen seien die mitbeteiligten Parteien der Auffassung, dass die Betten der Appartementhäuser D und E bei der Berechnung der Bettenanzahl nach Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen seien, weil keine Verpflichtung zur gewerblichen Nutzung vorliege. Zudem sei unter gewerblicher Nutzung nicht automatisch zu verstehen, dass die Unterkünfte zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt seien. Ausschließlich unter diesen Voraussetzungen wäre von einem Beherbergungsbetrieb auszugehen. Die Appartementhäuser D und E seien somit nicht als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren und insgesamt von lediglich römisch 40 Betten (Chalets) auszugehen. Die Kumulationsprüfung
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei durch die belangte Behörde ordnungsgemäß vorgenommen worden. Unbeschadet dieser Auffassung werde jedoch weiterhin vorgebracht, dass ein räumlicher Zusammenhang als Voraussetzung für eine Kumulierung
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, weshalb keine Kumulierung hätte vorgenommen werden dürfen. Weiters seien die mitbeteiligten Parteien der Ansicht, dass das gegenständliche Vorhaben nicht außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets liege. Es liege sohin eine räumlich funktionale Anbindung an die Kernlage vor. Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 sei bereits aus diese Grund nicht relevant. Beantragt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde nicht Folge zu geben. Mit Stellungnahme vom 20.12.2022 replizierte der Beschwerdeführer, dass zumindest XXXX UVP-relevante Betten (Appartementhäuser und Chalets) bestehen würden. Das Vorhaben umfasse darüber hinaus drei weitere Appartementhäuser mit Eigentumswohnungen ( XXXX Betten), die von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben seien. Die sachenrechtliche und wohnungseigentumsrechtliche Beurteilung sei jedoch unbeachtlich. Auch der Argumentation der belangten Behörde, dass es sich mangels verpflichtender gewerblicher Nutzung um eine „Unterkunftsstätte sonsigter Art im Sinne des § 1 Abs. 3 MeldeG“ handle, könne nicht gefolgt werden. Rechtlich entscheidend sei die Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt iSd § 1 Abs. 3 MeldeG. Bereits eine unentgeltliche Unterbringung reiche aus, sodass es auf eine Gewerbsmäßigkeit nicht ankomme. Die als Eigentumswohnungen deklarierten Appartementhäuser würden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anderen projektgegenständlichen touristischen Einrichtungen stehen, sodass sie in die Gesamtbeurteilung einzubinden seien. Bei rechtsrichtiger Beurteilung würden sich aus den Projektunterlagen XXXX Betten ergeben, weshalb der Schwellenwert von 500 Betten bei weitem erreicht sei. Auf andere Schlafgelegenheiten wie Sofas würde es nicht mehr ankommen. Beziehe man die Appartementhäuser nicht mit ein, wäre die Bettenanzahl der Chalets und gewerblich genutzten Appartements einer näheren Prüfung zu unterziehen. Ein Kontrollsystem bestehe nicht und werde von den mitbeteiligten Parteien nicht einmal substanziiert behauptet. Nur wenn sichergestellt sei, dass potenzielle Schlafgelegenheiten nicht als solche genutzt werden, dürfe sich die Beurteilung des Schwellenwertes auf die Anzahl der Betten ieS beschränken. Erneut angeregt werde ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob Punkt
- lit. c des Anhangs II der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) dahingehend auszulegen sei, dass unter „städtische Gebiete“ Gebiete zu verstehen seien, die ob ihrer Größe und Infrastruktur einen urbanen, städtischen Charakter aufweisen. Weiters ob Ist Punkt
- lit. c des Anhangs II der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) da-hingehend auszulegen sei, dass als „städtisches Gebiet“ auch ein im Wesentlichen (nur) von Liftanlagen, Skipisten, Parkplätzen und Straßen sowie Hotelbetrieben jeglicher Art geprägtes Skigebiet zu gelten habe. Weiters habe die belangte Behörde die Kumulierungsprüfung zu eng vollzogen. Ein hinreichender räumlicher Zusammenhang bestehe zu sieben Betrieben, die im Nahbereich des Vorhabens liegen und aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Hermagor für eine Kumulierungsprüfung in Frage kommen würden. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte der Kreis der zu berücksichtigenden vergleichbarer Vorhaben erheblich weiter gezogen werden müssen. Mit Stellungnahme vom 20.12.2022 replizierte der Beschwerdeführer, dass zumindest römisch 40 UVP-relevante Betten (Appartementhäuser und Chalets) bestehen würden. Das Vorhaben umfasse darüber hinaus drei weitere Appartementhäuser mit Eigentumswohnungen ( römisch 40 Betten), die von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben seien. Die sachenrechtliche und wohnungseigentumsrechtliche Beurteilung sei jedoch unbeachtlich. Auch der Argumentation der belangten Behörde, dass es sich mangels verpflichtender gewerblicher Nutzung um eine „Unterkunftsstätte sonsigter Art im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG“ handle, könne nicht gefolgt werden. Rechtlich entscheidend sei die Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG. Bereits eine unentgeltliche Unterbringung reiche aus, sodass es auf eine Gewerbsmäßigkeit nicht ankomme. Die als Eigentumswohnungen deklarierten Appartementhäuser würden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anderen projektgegenständlichen touristischen Einrichtungen stehen, sodass sie in die Gesamtbeurteilung einzubinden seien. Bei rechtsrichtiger Beurteilung würden sich aus den Projektunterlagen römisch 40 Betten ergeben, weshalb der Schwellenwert von 500 Betten bei weitem erreicht sei. Auf andere Schlafgelegenheiten wie Sofas würde es nicht mehr ankommen. Beziehe man die Appartementhäuser nicht mit ein, wäre die Bettenanzahl der Chalets und gewerblich genutzten Appartements einer näheren Prüfung zu unterziehen. Ein Kontrollsystem bestehe nicht und werde von den mitbeteiligten Parteien nicht einmal substanziiert behauptet. Nur wenn sichergestellt sei, dass potenzielle Schlafgelegenheiten nicht als solche genutzt werden, dürfe sich die Beurteilung des Schwellenwertes auf die Anzahl der Betten ieS beschränken. Erneut angeregt werde ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob Punkt
- Litera c, des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) dahingehend auszulegen sei, dass unter „städtische Gebiete“ Gebiete zu verstehen seien, die ob ihrer Größe und Infrastruktur einen urbanen, städtischen Charakter aufweisen. Weiters ob Ist Punkt
- Litera c, des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) da-hingehend auszulegen sei, dass als „städtisches Gebiet“ auch ein im Wesentlichen (nur) von Liftanlagen, Skipisten, Parkplätzen und Straßen sowie Hotelbetrieben jeglicher Art geprägtes Skigebiet zu gelten habe. Weiters habe die belangte Behörde die Kumulierungsprüfung zu eng vollzogen. Ein hinreichender räumlicher Zusammenhang bestehe zu sieben Betrieben, die im Nahbereich des Vorhabens liegen und aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Hermagor für eine Kumulierungsprüfung in Frage kommen würden. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte der Kreis der zu berücksichtigenden vergleichbarer Vorhaben erheblich weiter gezogen werden müssen. Am 17.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, die mitbeteiligten Parteien sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2023 wurde mit Beschluss vom 18.01.2023 das XXXX (als umweltfachlichen nichtamtlichen Sachverständigen) zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2023 wurde mit Beschluss vom 18.01.2023 das römisch 40 (als umweltfachlichen nichtamtlichen Sachverständigen) zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Am 21.04.2023 langte das ergänzende Gutachten (in Folge: Gutachten vom April 2023) beim Bundesverwaltungsgericht ein, das am selben Tag sämtlichen Parteien des Verfahrens übermittelt wurde. Am 28.04.2023 fand die fortgesetzte mündliche Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens vom April 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der sämtliche Verfahrensparteien teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Vorhaben, welches auch dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 26.07.2021, Zl. HE4-BAUG-271/1-2020 (016/2021) zugrunde gelegt wird, beinhaltet:Das Vorhaben, welches auch dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 26.07.2021, Zl. HE4-BAUG-271/1-2020 (016 aus 2021,) zugrunde gelegt wird, beinhaltet:
- die Errichtung von 14 Chalethäusern mit gewerblich genutzten XXXX Betten durch die XXXX (Bebauungsbereich I / Grundstück Nr. XXXX KG XXXX );
- die Errichtung von 14 Chalethäusern mit gewerblich genutzten römisch 40 Betten durch die römisch 40 (Bebauungsbereich römisch eins / Grundstück Nr. römisch 40 KG römisch 40 );
- die Errichtung von 3 Appartementhäusern (A, B und C) mit Eigentumswohnungen sowie
- 2 Appartementhäusern (D und E) mit Zweitwohnsitzen mit gewerblicher Nutzung ( XXXX Betten) durch die XXXX (Bebauungsbereich II / Grundstück Nr. XXXX KG XXXX ) sowie
- 2 Appartementhäusern (D und E) mit Zweitwohnsitzen mit gewerblicher Nutzung ( römisch 40 Betten) durch die römisch 40 (Bebauungsbereich römisch zwei / Grundstück Nr. römisch 40 KG römisch 40 ) sowie
- die Errichtung eines dem Vorhaben zugeordneten Parkplatzes auf einer Teilfläche des GSt. Nr. XXXX , KG XXXX ,
- die Errichtung eines dem Vorhaben zugeordneten Parkplatzes auf einer Teilfläche des GSt. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX (Parkplatz), jeweils KG XXXX .auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 (Parkplatz), jeweils KG römisch 40 . Die baurechtliche Genehmigung wurde vor der Einleitung des UVP-Feststellungsverfahrens erteilt und ist in Rechtskraft erwachsen. Aktuell anhängig ist ein gewerberechtliches Verfahren. Es liegt ein Kontrollsystem zur Überprüfung der Einhaltung der Maximalbelegung vor. Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet weiters laut der Projektbeschreibung die Errichtung von XXXX Kfz-Stellplätzen (davon wurden XXXX Parkplätze auf dem GSt. Nr. XXXX , KG XXXX , projektiert - Parkplatz XXXX ). Mit Eingabe vom 21.12.2021 haben die mitbeteiligten Parteien eine naturschutzrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Parkplatz XXXX beantragt. In Bezug auf den Parkplatz XXXX beinhaltet die naturschutzrechtliche Bewilligung die Errichtung von XXXX Parkplätzen für das gegenständliche Vorhaben. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben ist sohin von einer Erweiterung des Parkplatzes XXXX um XXXX zusätzliche Kfz-Stellplätze und von der beabsichtigten Errichtung von insgesamt XXXX Kfz-Stellplätzen auszugehen.Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet weiters laut der Projektbeschreibung die Errichtung von römisch 40 Kfz-Stellplätzen (davon wurden römisch 40 Parkplätze auf dem GSt. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , projektiert - Parkplatz römisch 40 ). Mit Eingabe vom 21.12.2021 haben die mitbeteiligten Parteien eine naturschutzrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Parkplatz römisch 40 beantragt. In Bezug auf den Parkplatz römisch 40 beinhaltet die naturschutzrechtliche Bewilligung die Errichtung von römisch 40 Parkplätzen für das gegenständliche Vorhaben. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben ist sohin von einer Erweiterung des Parkplatzes römisch 40 um römisch 40 zusätzliche Kfz-Stellplätze und von der beabsichtigten Errichtung von insgesamt römisch 40 Kfz-Stellplätzen auszugehen. Darüber hinaus wurden für das Vorhaben auf den GSt. Nr. XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX , bereits Rodungen im Ausmaß von insgesamt XXXX ha bewilligt bzw. durchgeführt.Darüber hinaus wurden für das Vorhaben auf den GSt. Nr. römisch 40 und römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , bereits Rodungen im Ausmaß von insgesamt römisch 40 ha bewilligt bzw. durchgeführt. Das gegenständliche Vorhaben befindet sich in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) oder B (Alpinregion) des Anhanges 2 UVP-G 2000, und liegt außerhalb des Siedlungsgebietes. Als in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehend werden daher die Beherbergungsbetriebe innerhalb der Ortschaft XXXX mit den Ortsteilen „ XXXX “ sowie dem südlich daran angrenzenden XXXX gesehen. Dies entspricht in etwa auch jenem Bereich, der zwischen den beiden Ortstafeln XXXX liegt (ca. bei Straßen-km XXXX sowie am XXXX kurz vor der Grenzstation ca. bei Straßen-km XXXX ). Die Beherbergungsbetriebe), die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und mehr als 25 Betten aufweisen sind: Hotel XXXX , Hotel XXXX , XXXX Hotel XXXX , Hotel XXXX , Hotel XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX .Als in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehend werden daher die Beherbergungsbetriebe innerhalb der Ortschaft römisch 40 mit den Ortsteilen „ römisch 40 “ sowie dem südlich daran angrenzenden römisch 40 gesehen. Dies entspricht in etwa auch jenem Bereich, der zwischen den beiden Ortstafeln römisch 40 liegt (ca. bei Straßen-km römisch 40 sowie am römisch 40 kurz vor der Grenzstation ca. bei Straßen-km römisch 40 ). Die Beherbergungsbetriebe), die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und mehr als 25 Betten aufweisen sind: Hotel römisch 40 , Hotel römisch 40 , römisch 40 Hotel römisch 40 , Hotel römisch 40 , Hotel römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 . Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Projektausführung des geplanten Vorhabens sowie zur rechtskräftigen baurechtlichen Genehmigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden diese während des gesamten Verfahrens nicht bestritten. Die Feststellung, dass ein gewerberechtliches Verfahren anhängig ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussagen der mitbeteiligten Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023, S. 12f). Der diesbezüglichen Anregung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der BH Hermagor war aufgrund der unzweifelhaften Angaben der mitbeteiligten Parteien sowie auch der belangten Behörde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023, S. 12) nicht nachzukommen. Die Feststellung zum wirksamen Kontrollsystem ergibt sich aus den schlüssigen und ausführlichen schriftlichen Angaben der mitbeteiligten Parteien vom 31.03.2023 (zitiert im Gutachten vom April 2023, S. 15f). Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen hinsichtlich des Parkplatzes XXXX beruhen auf den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 11) sowie den Ausführungen im Gutachten vom April 2023 (S. 13f), die ebenfalls nicht bestritten wurden. Zum weiteren Beschwerdevorbringen im Rahmen der Kumulationsprüfung und Einbeziehung des Parkplatzes wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen hinsichtlich des Parkplatzes römisch 40 beruhen auf den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 11) sowie den Ausführungen im Gutachten vom April 2023 (S. 13f), die ebenfalls nicht bestritten wurden. Zum weiteren Beschwerdevorbringen im Rahmen der Kumulationsprüfung und Einbeziehung des Parkplatzes wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) oder B (Alpinregion) des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt, wurde von keiner Seite bestritten, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass das Vorhaben außerhalb des Siedlungsgebietes liegt, basiert auf den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 9f) sowie den darauf beruhenden Angaben im Gutachten vom April 2023 (S. 13f). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine diesbezügliche Feststellung in einer Gesamtbetrachtung auf das schlüssige und nachvollziehbare verwaltungsbehördliche Gutachten aus dem Fachbereich Raumordnung: Aus raumordnungsfachlicher Sicht und auf Basis der vorliegenden Grundlagen kommt das gegenständliche Projekt auf unverbautem Gebiet zu liegen und grenzt mit den Außengrenzen mit Ausnahme im Norden an unverbautes Gebiet an. Die Lage des Projektgebiets ist daher als „außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes“ zu beurteilen (vgl angefochtener Bescheid, S. 9). Zu den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen seitens des Beschwerdeführers wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) oder B (Alpinregion) des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt, wurde von keiner Seite bestritten, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass das Vorhaben außerhalb des Siedlungsgebietes liegt, basiert auf den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 9f) sowie den darauf beruhenden Angaben im Gutachten vom April 2023 (S. 13f). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine diesbezügliche Feststellung in einer Gesamtbetrachtung auf das schlüssige und nachvollziehbare verwaltungsbehördliche Gutachten aus dem Fachbereich Raumordnung: Aus raumordnungsfachlicher Sicht und auf Basis der vorliegenden Grundlagen kommt das gegenständliche Projekt auf unverbautem Gebiet zu liegen und grenzt mit den Außengrenzen mit Ausnahme im Norden an unverbautes Gebiet an. Die Lage des Projektgebiets ist daher als „außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes“ zu beurteilen vergleiche angefochtener Bescheid, S. 9). Zu den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen seitens des Beschwerdeführers wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellung zum räumlichen Zusammenhang und den einzubeziehenden Beherbergungsbetrieben basiert auf der durchgeführten Beurteilung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowie aus dem nachvollziehbaren ergänzenden Gutachten vom April 2023 (S. 16ff sowie S. 20ff), das nach Einbeziehung weiterer Betriebe zum selben Ergebnis wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid kam (vgl. Gutachten vom April 2023, S. 23). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich folglich auf die Einschätzung im ergänzenden Gutachten (S. 23), dass aus fachlicher Sicht durch die Miteinbeziehung aller Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, keine Änderungen der fachlichen Beurteilungen hinsichtlich erheblich schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt gegeben sind. Diesbezüglich wurde auch kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Zur Kumulationsprüfung wird zudem auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung zum räumlichen Zusammenhang und den einzubeziehenden Beherbergungsbetrieben basiert auf der durchgeführten Beurteilung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowie aus dem nachvollziehbaren ergänzenden Gutachten vom April 2023 (S. 16ff sowie S. 20ff), das nach Einbeziehung weiterer Betriebe zum selben Ergebnis wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid kam vergleiche Gutachten vom April 2023, S. 23). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich folglich auf die Einschätzung im ergänzenden Gutachten (S. 23), dass aus fachlicher Sicht durch die Miteinbeziehung aller Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, keine Änderungen der fachlichen Beurteilungen hinsichtlich erheblich schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt gegeben sind. Diesbezüglich wurde auch kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Zur Kumulationsprüfung wird zudem auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, dass nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Verkehr, Naturschutz, Luftreinhaltung und Lärm, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten ergänzenden Gutachtens vom April 2023 sowie der Gutachtenserörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.04.
- Den Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. wurden die fachlichen Ausführungen im Wesentlichen nicht substantiiert bestritten. Die in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen des Beschwerdeführers wurde seitens des beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen umfassend, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt bzw. diese vom herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nachvollziehbar entkräftet, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters stützt. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Tatbestand der Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 im Zusammenhang mit der Kumulierung eine Einzelfallprüfung durchgeführt und mehrere Gutachten sowie Stellungnahmen eingeholt. Diese wurden durch das hg. Gutachten vom April 2023 hinsichtlich der Kumulationsprüfung ergänzt und im Ergebnis bestätigt: Die durchgeführte Einzelfallprüfung hat im Ergebnis ergeben, dass für das gegenständliche Vorhaben aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit dem im räumlichen Zusammenhang stehenden Beherbergungsbetrieben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist (ergänzendes Gutachten vom April 2023, S. 20ff). Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den Tatbestand der Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 im Zusammenhang mit der Kumulierung eine Einzelfallprüfung durchgeführt und mehrere Gutachten sowie Stellungnahmen eingeholt. Diese wurden durch das hg. Gutachten vom April 2023 hinsichtlich der Kumulationsprüfung ergänzt und im Ergebnis bestätigt: Die durchgeführte Einzelfallprüfung hat im Ergebnis ergeben, dass für das gegenständliche Vorhaben aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit dem im räumlichen Zusammenhang stehenden Beherbergungsbetrieben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist (ergänzendes Gutachten vom April 2023, S. 20ff). Hinsichtlich des Rodungstatbestandes der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 ist dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar auf Grundlage der forstfachlichen Stellungnahme vom 01.02.2022 davon ausgegangen, dass auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX , im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben Rodungsmaßnahmen im Umfang von XXXX ha durchgeführt wurden. Da der UVP-relevante Mindestschwellenwert der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 von 5 ha (25 % von 20 ha) jedoch klar unterschritten wird, ist dieser Rodungstatbestand für das gegenständliche Vorhaben nicht einschlägig. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Hinsichtlich des Rodungstatbestandes der Ziffer 46, Anhang 1 UVP-G 2000 ist dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar auf Grundlage der forstfachlichen Stellungnahme vom 01.02.2022 davon ausgegangen, dass auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 , jeweils KG römisch 40 , im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben Rodungsmaßnahmen im Umfang von römisch 40 ha durchgeführt wurden. Da der UVP-relevante Mindestschwellenwert der Ziffer 46, Anhang 1 UVP-G 2000 von 5 ha (25 % von 20 ha) jedoch klar unterschritten wird, ist dieser Rodungstatbestand für das gegenständliche Vorhaben nicht einschlägig. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. In Bezug auf den Tatbestand der Z 21 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 (Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge) ist dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben von einer Erweiterung des Parkplatzes XXXX um XXXX zusätzliche Kfz-Stellplätze und von der beabsichtigten Errichtung von insgesamt XXXX Kfz-Stellplätzen auszugehen ist. Dabei handelt es sich um nicht öffentliche Stellplätze, die teilweise mittels Schranken abgesperrt bzw. mittels entsprechender Kennzeichnung vorbehalten bleiben. Da der UVP-relevante Mindestschwellenwert der Z 21 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 von 1500 öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen als auch die 25%-Bagatellschwelle von XXXX Stellplätzen eindeutig unterschritten wird, ist dieser Tatbestand für das gegenständliche Vorhaben nicht einschlägig. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. In Bezug auf den Tatbestand der Ziffer 21, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 (Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge) ist dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben von einer Erweiterung des Parkplatzes römisch 40 um römisch 40 zusätzliche Kfz-Stellplätze und von der beabsichtigten Errichtung von insgesamt römisch 40 Kfz-Stellplätzen auszugehen ist. Dabei handelt es sich um nicht öffentliche Stellplätze, die teilweise mittels Schranken abgesperrt bzw. mittels entsprechender Kennzeichnung vorbehalten bleiben. Da der UVP-relevante Mindestschwellenwert der Ziffer 21, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 von 1500 öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen als auch die 25%-Bagatellschwelle von römisch 40 Stellplätzen eindeutig unterschritten wird, ist dieser Tatbestand für das gegenständliche Vorhaben nicht einschlägig. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Anhand der eingeholten und unbestrittenen Stellungnahmen und Gutachten ist auch ersichtlich, dass die belangte Behörde eine ausreichende Einzelfallprüfung durchgeführt hat und auch allfällige Kumulationen angemessen geprüft hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes
Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Senaten, hiervon ausgenommen sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb im konkreten Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Senaten, hiervon ausgenommen sind Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, weshalb im konkreten Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die Amtspartei Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 UVP-G 2000), dem
§ 3Abs.
7 8. Satz UVP-G 2000 Parteistellung und das Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht zukommt. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben, die Beschwerde erweist sich auch nicht als verspätet und ist daher zulässig.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die Amtspartei Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000), dem
Paragraph 3, Absatz 7,
- Satz UVP-G 2000 Parteistellung und das Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht zukommt. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben, die Beschwerde erweist sich auch nicht als verspätet und ist daher zulässig. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.3.2.
- Mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt. Da – wie oben bereits festgestellt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein Genehmigungsverfahren nach den Verwaltungsvorschriften (gewerberechtliche Genehmigung) anhängig war, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert
Z 20 (Spalte 2) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 Anwendung.Da – wie oben bereits festgestellt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein Genehmigungsverfahren nach den Verwaltungsvorschriften (gewerberechtliche Genehmigung) anhängig war, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert
Ziffer 20, (Spalte 2) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, Anwendung. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023, S. 12), dahingehend, dass aus der Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 nach dem klaren Wortlaut nur „Genehmigungsverfahren“ erfasst seien, also nicht Feststellungsverfahren
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000, weshalb im gegenständlichen Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden sei, ist anzumerken, dass sich § 46 Abs. 29 Z 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023 auf Genehmigungsverfahren bezieht (Verweis auf §§ 5 und 24a UVP-G 2000). § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 26/2023 bezieht sich hingegen – schon dem eindeutigen Wortlaut nach – auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, ein nach den Verwaltungsvorschriften (nicht ausschließlich nach dem UVP-G 2000) erforderliches Genehmigungsverfahrens anhängig ist. Da dies im konkreten Fall – wie oben dargelegt – gegeben ist und die mitbeteiligten Parteien auch keinen Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bei der Landesregierung gestellt haben – war dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023, S. 12), dahingehend, dass aus der Übergangsbestimmung in Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 nach dem klaren Wortlaut nur „Genehmigungsverfahren“ erfasst seien, also nicht Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, weshalb im gegenständlichen Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden sei, ist anzumerken, dass sich Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, auf Genehmigungsverfahren bezieht (Verweis auf Paragraphen 5 und 24 a UVP-G 2000). Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, bezieht sich hingegen – schon dem eindeutigen Wortlaut nach – auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, ein nach den Verwaltungsvorschriften (nicht ausschließlich nach dem UVP-G 2000) erforderliches Genehmigungsverfahrens anhängig ist. Da dies im konkreten Fall – wie oben dargelegt – gegeben ist und die mitbeteiligten Parteien auch keinen Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bei der Landesregierung gestellt haben – war dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. 3.2.2. Auszüge aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018):3.2.2. Auszüge aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,): „Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und KulturgüterParagraph eins,
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage, 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben,
- a)auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,,
- b)auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,,
- c)auf die Landschaft und,
- d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und, 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. […]“ „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
- für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
- für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
- an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.Paragraph 2,
(1)Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften,
- für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,,
- für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder,
- an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3)Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(3)Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4)Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5)Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
(6)Standortanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.“ „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualit.ät und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilit.ät der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:,
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),,
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualit.ät und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),,
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilit.ät der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung
Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
§ 39Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung
Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:1. Beschreibung des Vorhabens:
- a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
- b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:, 1. Beschreibung des Vorhabens:,
- a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,,
- b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie, 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9)Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“ „Anhang 1 Der Anhang enthält die
§ 3
UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 20Ziffer 20
- a)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;
- b)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.Bei Ziffer 20, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben. Z 21Ziffer 21
- a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Z 46Ziffer 46
- a)Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
- b)Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
- c)Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;
- d)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;
- e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
- f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
- g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
- h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
- i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
- j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen. 4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze. 14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur
§ 17Abs.
1 Forstgesetz 1975.14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975. 14b) Trassenaufhiebe sind
§ 81Abs.
1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.14b) Trassenaufhiebe sind
Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind. 15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen
§ 18Abs.
2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Absatz 4, Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz 4, Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen
Paragraph 18, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“ „Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie schutzwürdiges Gebiet Anwendungsbereich A besonderes Schutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
§ 27
Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Artikel 11Abs.
2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestättennach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009 Seite 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 Seite 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder
Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Artikel 11
Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet Wasserschutz- und Schongebiete
§§ 34
, 35 und 37 WRG 1959Wasserschutz- und Schongebiete
Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 D belastetes Gebiet (Luft)
§ 3Abs.
8 festgelegte Gebietegemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
- Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
- Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. 1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“ 3.
- Zum gegenständlichen Vorhaben: Beim Vorhaben „Almresort XXXX “ handelt es sich um ein Neuvorhaben. Dieses liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B des Anhanges 2 zum UVP-G
- Dies wurde von keiner Partei des Verfahrens bestritten. Beim Vorhaben „Almresort römisch 40 “ handelt es sich um ein Neuvorhaben. Dieses liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B des Anhanges 2 zum UVP-G
- Dies wurde von keiner Partei des Verfahrens bestritten. Zu prüfen waren im gegenständlichen Verfahren folgende Tatbestände des Anhangs 1 zum UVP-G 2000: Z 20 lit. a (betreffend Beherbergungsbetriebe außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete), Z 21 lit. a (betreffend die Errichtung öffentlich zugänglicher Kfz-Parkplätze bzw. Parkgaragen) sowie der Rodungstatbestand der Z
- Ziffer 20, Litera a, (betreffend Beherbergungsbetriebe außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete), Ziffer 21, Litera a, (betreffend die Errichtung öffentlich zugänglicher Kfz-Parkplätze bzw. Parkgaragen) sowie der Rodungstatbestand der Ziffer 46, Die Auswirkungen des Projektes wurden im Rahmen einer Einzelfallprüfung ausführlich und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde geprüft und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens bestätigt. Die Kumulierung mit anderen Beherbergungsbetrieben wurde von der belangten Behörde berücksichtigt und im ergänzenden Gutachten überprüft und aufgrund der Beschwerde erweitert. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das Ergebnis der belangten Behörde – basierend auf den schlüssigen Gutachten – abzuändern. Für die Beantwortung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die Tatbestände der Z 20, 21 und 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen gewesen:Für die Beantwortung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die Tatbestände der Ziffer 20, 21 und 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen gewesen: Die Tatbestände der Ziffern 21 und 46 sind aufgrund der Unterschreitung der Schwellenwerte nicht erfüllt. Das wurde von der belangten Behörde ausreichend dargestellt und ist dem der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der Schwellenwerte der Z 20 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000 führte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben (Spalte 2) durch. Es wurden alle relevanten Schutzgüter des UVP-G 2000 und insbesondere auch alle Schutzgebiete, die vom Projekt möglicherweise berührt sein könnten, betrachtet und eine umfassende Kumulationsbetrachtung durchgeführt. Die Gutachten haben nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, dass durch das Projekt keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Verkehr, Naturschutz, Luftreinhaltung und Lärm vorliegen. Weiters wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Projektstandort als „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ im Sinne der Z 20 Anhang 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat keine projektbezogenen Einwendungen vorgebracht. Weder wurde dargelegt, dass die Heranziehung und Beurteilung der einschlägigen Rechtsbestimmungen durch die Behörde unrichtig waren noch wurden konkrete Vorhalte im Hinblick auf die Schlussfolgerungen der Behörde angeführt. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche konkreten Auswirkungen des Projekts zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten.Hinsichtlich der Schwellenwerte der Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 zum UVP-G 2000 führte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben (Spalte 2) durch. Es wurden alle relevanten Schutzgüter des UVP-G 2000 und insbesondere auch alle Schutzgebiete, die vom Projekt möglicherweise berührt sein könnten, betrachtet und eine umfassende Kumulationsbetrachtung durchgeführt. Die Gutachten haben nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, dass durch das Projekt keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Verkehr, Naturschutz, Luftreinhaltung und Lärm vorliegen. Weiters wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Projektstandort als „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ im Sinne der Ziffer 20, Anhang 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat keine projektbezogenen Einwendungen vorgebracht. Weder wurde dargelegt, dass die Heranziehung und Beurteilung der einschlägigen Rechtsbestimmungen durch die Behörde unrichtig waren noch wurden konkrete Vorhalte im Hinblick auf die Schlussfolgerungen der Behörde angeführt. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche konkreten Auswirkungen des Projekts zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten. Auch der Einwand (S. 8f der Beschwerde), das Vorhaben hätte nicht nur nach dem UVP-G 2000, sondern auch nach den Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen, geht ins Leere. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL), die durch die Richtlinie 85/337/EWG, in deren Umsetzung das UVP-G 2000 erlassen worden ist, „neu kodifiziert“ wurde, räumt bei Projekttypen, die in Anhang II angeführt sind,
ihrem Artikel 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum dahingehend ein, anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078 mVa EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen). Die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 gründen auf Tatbestände des Anhanges II der UVP-RL (gegenständlich z.B. Z 12 lit. c Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich, inwieweit dieser Wertungsspielraum vom österreichischen Gesetzgeber durch die Festlegung der verfahrensgegenständlichen Schwellenwerte überschritten worden wäre. Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, die Kumulationsprüfung sei mangelhaft durchgeführt worden, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, miteinbezogen worden wären. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. Eine Kumulation kommt nach dieser Bestimmung nur zwischen „gleichartigen“ Vorhaben in Frage. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als einzigen Beherbergungsbetrieb, der über mehr als 25 Betten verfügt, selbst außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, sowie in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben steht, den auf GSt. Nr. XXXX , KG XXXX , befindlichen Beherbergungsbetrieb „Hotel XXXX “ geprüft und festgehalten, dass der einschlägige Schwellenwert der Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 (500 Betten) durch das gegenständliche Vorhaben zusammen mit dem kumulierbaren Vorhaben Hotel XXXX erreicht bzw. überschritten wird ( XXXX Betten). Aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenstellungnahmen haben sich aber im Hinblick auf die Fachbereiche Verkehr, Naturschutz, Luftreinhaltung und Lärm keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ergeben. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem ergänzenden Gutachten vom April 2023 im hg. Verfahren zu entnehmen ist, dass sich zusammenfassend aus fachlicher Sicht auch bei Miteinbeziehung aller Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten (Hotel XXXX , XXXX Hotel XXXX , Hotel XXXX , Hotel XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Haus XXXX , XXXX ), die in einem (weiteren) räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen – nämlich innerhalb der Ortschaft XXXX mit den Ortsteilen „ XXXX “ sowie dem südlich daran angrenzende XXXX – keine Änderungen der fachlichen Beurteilungen hinsichtlich erheblich schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt ergeben haben (ergänzendes Gutachten vom April 2023, S. 20ff). Schließlich machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, welche Vorhaben potentiell noch in Betracht zu ziehen gewesen wären, und blieb hier das Beschwerdevorbringen oberflächlich und nicht projektbezogen. Die durchgeführte Einzelfallprüfung hat sohin ergeben, dass für das gegenständliche Vorhaben
§ 3Abs. 2 i
Vm Z 20 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Auch der Einwand (S. 8f der Beschwerde), das Vorhaben hätte nicht nur nach dem UVP-G 2000, sondern auch nach den Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen, geht ins Leere. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL), die durch die Richtlinie 85/337/EWG, in deren Umsetzung das UVP-G 2000 erlassen worden ist, „neu kodifiziert“ wurde, räumt bei Projekttypen, die in Anhang römisch zwei angeführt sind,
ihrem Artikel 4 Absatz 2, den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum dahingehend ein, anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss vergleiche VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078 mVa EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen). Die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 gründen auf Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-RL (gegenständlich z.B. Ziffer 12, Litera c, Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich, inwieweit dieser Wertungsspielraum vom österreichischen Gesetzgeber durch die Festlegung der verfahrensgegenständlichen Schwellenwerte überschritten worden wäre. Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, die Kumulationsprüfung sei mangelhaft durchgeführt worden, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, miteinbezogen worden wären. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. Eine Kumulation kommt nach dieser Bestimmung nur zwischen „gleichartigen“ Vorhaben in Frage. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als einzigen Beherbergungsbetrieb, der über mehr als 25 Betten verfügt, selbst außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, sowie in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben steht, den auf GSt. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , befindlichen Beherbergungsbetrieb „Hotel römisch 40 “ geprüft und festgehalten, dass der einschlägige Schwellenwert der Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 (500 Betten) durch das gegenständliche Vorhaben zusammen mit dem kumulierbaren Vorhaben Hotel römisch 40 erreicht bzw. überschritten wird ( römisch 40 Betten). Aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenstellungnahmen haben sich aber im Hinblick auf die Fachbereiche Verkehr, Naturschutz, Luftreinhaltung und Lärm keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ergeben. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem ergänzenden Gutachten vom April 2023 im hg. Verfahren zu entnehmen ist, dass sich zusammenfassend aus fachlicher Sicht auch bei Miteinbeziehung aller Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten (Hotel römisch 40 , römisch 40 Hotel römisch 40 , Hotel römisch 40 , Hotel römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Haus römisch 40 , römisch 40 ), die in einem (weiteren) räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen – nämlich innerhalb der Ortschaft römisch 40 mit den Ortsteilen „ römisch 40 “ sowie dem südlich daran angrenzende römisch 40 – keine Änderungen der fachlichen Beurteilungen hinsichtlich erheblich schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Umwelt ergeben haben (ergänzendes Gutachten vom April 2023, S. 20ff). Schließlich machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, welche Vorhaben potentiell noch in Betracht zu ziehen gewesen wären, und blieb hier das Beschwerdevorbringen oberflächlich und nicht projektbezogen. Die durchgeführte Einzelfallprüfung hat sohin ergeben, dass für das gegenständliche Vorhaben
Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Ziffer 20, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3.
- Zum weiteren Beschwerdevorbringen: 3.4.
- Zur „Bettenanzahl“ brachte der Beschwerdeführer vor, dass der festgestellte Wert nur knapp unter dem gesetzlichen Schwellenwert liege und die belangte Behörde es unterlassen habe diesbezüglich eigene Ermittlungsschritte zu setzen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien bekanntgegebene Anzahl von Sofas ( XXXX Stück) ergebe in Summe XXXX Betten, weshalb der Schwellenwert von 500 Betten überschritten sei. Vom Vorhandensein eines anerkannten Kontrollsystems zur Einhaltung der genehmigten Bettenanzahl könne nicht ausgegangen werden. Richtigerweise sei aufgrund der Einreichunterlagen und der Angaben zu den Stellplätzen zudem von XXXX Betten auszugehen. Mit den weiteren Appartementhäusern sei außerdem von XXXX Betten anhand der baurechtlichen Einreichunterlagen auszugehen (S. 5-6 der Beschwerde). Wie sich aus der Baubeschreibung für die baurechtliche Einreichung (Bettenschlüssel) ergibt, bestehen in den Chalets 1 bis 14 insgesamt XXXX gewerblich genutzte Betten und in den 5 Appartementhäusern insgesamt XXXX gewerblich genutzte Betten (Zweitwohnsitz mit verpflichtender Auflage der gewerblichen Nutzung in den Appartementhäusern D und E) sowie XXXX nicht gewerblich genutzte Betten (Eigentumswohnungen in den Appartementhäusern A, B und C). Eine Anschaffung oder Zurverfügungstellung von „Notbetten“ ist nicht vorgesehen. Die in den Chalets und Appartementhäusern vorgesehenen Sofas (keine Ausziehcouchen) sind nicht als Betten zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Messgröße der Bettenanzahl auch anhand der „buchbaren“ Betten festgemacht werden und daher der Begriff „Bett“ in Z 20 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 mit Gast bzw. Übernachtung gleichgesetzt werden (BVwG vom 19.04.2021, GZ W113 2237831-1/25E). Somit ergeben sich durch das Vorhaben, wie bereits von der belangten Behörde nachvollziehbar festgestellt, in Summe XXXX gewerblich genutzte Betten (vgl. auch ergänzendes Gutachten vom April 2023, S.14f). Auf das diesbezügliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einbeziehung weiterer Betten war aufgrund der unzweifelhaften Angaben in der Baubeschreibung für die baurechtliche Einreichung nicht weiter einzugehen. 3.4.
- Zur „Bettenanzahl“ brachte der Beschwerdeführer vor, dass der festgestellte Wert nur knapp unter dem gesetzlichen Schwellenwert liege und die belangte Behörde es unterlassen habe diesbezüglich eigene Ermittlungsschritte zu setzen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien bekanntgegebene Anzahl von Sofas ( römisch 40 Stück) ergebe in Summe römisch 40 Betten, weshalb der Schwellenwert von 500 Betten überschritten sei. Vom Vorhandensein eines anerkannten Kontrollsystems zur Einhaltung der genehmigten Bettenanzahl könne nicht ausgegangen werden. Richtigerweise sei aufgrund der Einreichunterlagen und der Angaben zu den Stellplätzen zudem von römisch 40 Betten auszugehen. Mit den weiteren Appartementhäusern sei außerdem von römisch 40 Betten anhand der baurechtlichen Einreichunterlagen auszugehen (S. 5-6 der Beschwerde). Wie sich aus der Baubeschreibung für die baurechtliche Einreichung (Bettenschlüssel) ergibt, bestehen in den Chalets 1 bis 14 insgesamt römisch 40 gewerblich genutzte Betten und in den 5 Appartementhäusern insgesamt römisch 40 gewerblich genutzte Betten (Zweitwohnsitz mit verpflichtender Auflage der gewerblichen Nutzung in den Appartementhäusern D und E) sowie römisch 40 nicht gewerblich genutzte Betten (Eigentumswohnungen in den Appartementhäusern A, B und C). Eine Anschaffung oder Zurverfügungstellung von „Notbetten“ ist nicht vorgesehen. Die in den Chalets und Appartementhäusern vorgesehenen Sofas (keine Ausziehcouchen) sind nicht als Betten zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Messgröße der Bettenanzahl auch anhand der „buchbaren“ Betten festgemacht werden und daher der Begriff „Bett“ in Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 mit Gast bzw. Übernachtung gleichgesetzt werden (BVwG vom 19.04.2021, GZ W113 2237831-1/25E). Somit ergeben sich durch das Vorhaben, wie bereits von der belangten Behörde nachvollziehbar festgestellt, in Summe römisch 40 gewerblich genutzte Betten vergleiche auch ergänzendes Gutachten vom April 2023, S.14f). Auf das diesbezügliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einbeziehung weiterer Betten war aufgrund der unzweifelhaften Angaben in der Baubeschreibung für die baurechtliche Einreichung nicht weiter einzugehen. Zum Vorbringen, dass kein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich Einhaltung der Maximalbelegung der gewerblich genutzten Betten vorhanden sei, ist auf die Ausführungen der mitbeteiligten Parteien vom 31.03.2023 (vgl. ergänzendes Gutachten vom April 2023, S. 15f) zu verweisen, aus dem sich zusammengefasst umfangreiche Maßnahmen im Hinblick auf die Kapazitätskontrolle (Zentrales Kontrollsystem durch zentrale Buchungsplattform, Kontrolle durch Mitarbeiter, Einsehbarkeit durch die Standortgemeinde) ergeben. Zudem sieht das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Parteien die Vermietung von Appartements vor, wobei sich die Miete an der Mietdauer, nicht jedoch an der Anzahl der eingemieteten Gäste orientiert. Eine rechtswidrige Erhöhung der Bettenzahl bzw. der Übernachtungen entspricht nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Projektwerber. Der Betrieb ist bei der Vermietung aller Chalets ausgelastet, nicht erst bei Belegung aller Betten. Folglich ist die Anzahl der maximalen Übernachtungen maßgebend und nicht die Anzahl der dort aufgestellten oder aufstellbaren Matratzen, Betten, Lagerstätten, etc.
der Judikatur des ehemaligen Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofs ist eine UVP-Pflicht dann nicht anzunehmen, wenn die beantragte Kapazität des Vorhabens zwar (nur sehr knapp) unter dem Schwellenwert des Anhangs 1 liegt, das Projekt aber ein Kontrollsystem enthält, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen sicherstellt, dass der beantragte Betriebsumfang eingehalten wird und dieser durch die zuständigen Behörden überprüft werden kann (VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0190; US 31.07.2009, 5A/2009/12-6, 27.11.2008, 4A/2008/11-59; 09.08.2004, 1A/2004/10-6). Das von den mitbeteiligten Parteien vorgelegte Kontrollsystem erfüllen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Judikatur aufgestellten Erfordernisse an ein effektives Kontrollsystem. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund einer auf Grund des Geschäftsmodells aus Sicht des Gerichts geringen Wahrscheinlichkeit der versuchten Überschreitung des Konsenses: Das Geschäftsmodell sieht die Vermietung von Chalets vor, wobei sich die Miete an der Mietdauer, nicht jedoch an der Anzahl der eigemieteten Gäste orientiert. Eine rechtswidrige Erhöhung der Bettenanzahl bzw. der Übernachtungen entspricht nicht den wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien – der Betrieb ist bei Vermietung aller Chalets ausgelastet, nicht erst bei Belegung aller Betten – bringt jedoch ein hohes verwaltungs(straf)rechtliches Risiko mit sich (vgl. BVwG vom 19.04.2021, GZ W113 2237831-1/25E).Zum Vorbringen, dass kein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich Einhaltung der Maximalbelegung der gewerblich genutzten Betten vorhanden sei, ist auf die Ausführungen der mitbeteiligten Parteien vom 31.03.2023 vergleiche ergänzendes Gutachten vom April 2023, S. 15f) zu verweisen, aus dem sich zusammengefasst umfangreiche Maßnahmen im Hinblick auf die Kapazitätskontrolle (Zentrales Kontrollsystem durch zentrale Buchungsplattform, Kontrolle durch Mitarbeiter, Einsehbarkeit durch die Standortgemeinde) ergeben. Zudem sieht das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Parteien die Vermietung von Appartements vor, wobei sich die Miete an der Mietdauer, nicht jedoch an der Anzahl der eingemieteten Gäste orientiert. Eine rechtswidrige Erhöhung der Bettenzahl bzw. der Übernachtungen entspricht nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Projektwerber. Der Betrieb ist bei der Vermietung aller Chalets ausgelastet, nicht erst bei Belegung aller Betten. Folglich ist die Anzahl der maximalen Übernachtungen maßgebend und nicht die Anzahl der dort aufgestellten oder aufstellbaren Matratzen, Betten, Lagerstätten, etc.
der Judikatur des ehemaligen Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofs ist eine UVP-Pflicht dann nicht anzunehmen, wenn die beantragte Kapazität des Vorhabens zwar (nur sehr knapp) unter dem Schwellenwert des Anhangs 1 liegt, das Projekt aber ein Kontrollsystem enthält, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen sicherstellt, dass der beantragte Betriebsumfang eingehalten wird und dieser durch die zuständigen Behörden überprüft werden kann (VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0190; US 31.07.2009, 5A/2009/12-6, 27.11.2008, 4A/2008/11-59; 09.08.2004, 1A/2004/10-6). Das von den mitbeteiligten Parteien vorgelegte Kontrollsystem erfüllen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Judikatur aufgestellten Erfordernisse an ein effektives Kontrollsystem. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund einer auf Grund des Geschäftsmodells aus Sicht des Gerichts geringen Wahrscheinlichkeit der versuchten Überschreitung des Konsenses: Das Geschäftsmodell sieht die Vermietung von Chalets vor, wobei sich die Miete an der Mietdauer, nicht jedoch an der Anzahl der eigemieteten Gäste orientiert. Eine rechtswidrige Erhöhung der Bettenanzahl bzw. der Übernachtungen entspricht nicht den wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien – der Betrieb ist bei Vermietung aller Chalets ausgelastet, nicht erst bei Belegung aller Betten – bringt jedoch ein hohes verwaltungs(straf)rechtliches Risiko mit sich vergleiche BVwG vom 19.04.2021, GZ W113 2237831-1/25E). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beantragung von Projekten, die gesetzliche Schwellenwerte nur ganz knapp unterschreiten (hier: gesamt XXXX Betten, Schwellenwert 500 Betten), differenziert zu betrachten sind: Einerseits ist es legitim, Projekte so zu planen, dass Kosten für Verwaltungsverfahren (hier: ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000) nicht anfallen. Andererseits kann eine solche Beantragung ein Indiz für eine Umgehungsabsicht sein, weshalb nach der Judikatur des VwGH in diesen Fällen von den Projektwerbern ein wirksames Kontrollsystem vorzulegen ist. Aufgrund des dargelegten Geschäftsmodells sowie des wirksamen Kontrollsystems ist eine Umgehungsabsicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beantragung von Projekten, die gesetzliche Schwellenwerte nur ganz knapp unterschreiten (hier: gesamt römisch 40 Betten, Schwellenwert 500 Betten), differenziert zu betrachten sind: Einerseits ist es legitim, Projekte so zu planen, dass Kosten für Verwaltungsverfahren (hier: ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000) nicht anfallen. Andererseits kann eine solche Beantragung ein Indiz für eine Umgehungsabsicht sein, weshalb nach der Judikatur des VwGH in diesen Fällen von den Projektwerbern ein wirksames Kontrollsystem vorzulegen ist. Aufgrund des dargelegten Geschäftsmodells sowie des wirksamen Kontrollsystems ist eine Umgehungsabsicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. 3.4.
- Der Beschwerdeführer regte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Begriffs „städtisches Gebiet“ („außerhalb von städtischen Gebieten“ vs. „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“) an (S. 9 der Beschwerde). Die belangte Behörde hat sich zur Frage des Tatbestandsmerkmales „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ mit drei fachlichen Stellungnahmen (Fachbereich Raumordnung, Naturschutz sowie Umweltstelle) auseinandergesetzt und unter Zugrundelegung der Systematik und Zielsetzung des UVP-G 2000, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes und den sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet, in Zusammenschau mit der dazu vorliegenden Rechtsprechung (und unter Berücksichtigung der Materiengesetze, die den Begriff „Siedlungsgebiete“ ebenfalls enthalten (insbes. das K-NSG 2002), das Vorliegen eines „geschlossenen Siedlungsgebietes“ iSd Z 20 Anhang 1 UVP-G 2000 bejaht. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung der belangten Behörde hegt, sieht es sich nicht veranlasst ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.3.4.
- Der Beschwerdeführer regte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Begriffs „städtisches Gebiet“ („außerhalb von städtischen Gebieten“ vs. „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“) an (S. 9 der Beschwerde). Die belangte Behörde hat sich zur Frage des Tatbestandsmerkmales „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“ mit drei fachlichen Stellungnahmen (Fachbereich Raumordnung, Naturschutz sowie Umweltstelle) auseinandergesetzt und unter Zugrundelegung der Systematik und Zielsetzung des UVP-G 2000, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes und den sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden in bislang nicht oder nur locker bebautem Gebiet, in Zusammenschau mit der dazu vorliegenden Rechtsprechung (und unter Berücksichtigung der Materiengesetze, die den Begriff „Siedlungsgebiete“ ebenfalls enthalten (insbes. das K-NSG 2002), das Vorliegen eines „geschlossenen Siedlungsgebietes“ iSd Ziffer 20, Anhang 1 UVP-G 2000 bejaht. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung der belangten Behörde hegt, sieht es sich nicht veranlasst ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. 3.4.
- Zur Frage der Miteinbeziehung des Parkplatz XXXX ist zunächst anzumerken, dass das Vorhaben eine als Parkplatz projektierte Teilfläche des Grundstückes Nr. XXXX , KG XXXX (Parkplatz XXXX ) beinhaltet, die laut naturschutzrechtlichem Genehmigungsantrag ein Ausmaß von XXXX m² aufweist. Festgehalten wird, dass die mitbeteiligten Parteien in Bezug auf den Parkplatz XXXX die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von XXXX Parkplätzen für das gegenständliche Almresort-Vorhaben beantragt hat. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben ist sohin von einer Erweiterung des Parkplatzes XXXX um XXXX zusätzliche Kfz-Stellplätze und von der beabsichtigten Errichtung von insgesamt XXXX Kfz-Stellplätzen auszugehen. Es handelt sich bei diesen Parkplätzen um nicht öffentliche Stellplätze, die teilweise mittels Schranken abgesperrt bzw. mittels entsprechender Kennzeichnung vorbehalten bleiben. Hinsichtlich des Umfanges des zu beurteilenden Vorhabens wird ausgeführt, dass in Anbetracht des in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 normierten weiten Vorhabensbegriffes, wonach unter einem Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu verstehen ist, dem gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren zum einen die Vorhabensbeschreibung, des dem bereits vorliegenden Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Bauvorhabens sowie darüber hinaus auch der tatsächlich in der Natur bereits (konsenswidri