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{'item': 'W104 2269001-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW104 2269001-1 Spruch, W104 2269001-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christi

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.3.2021 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.911,30 gewährt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.911,30 gewährt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 15.11.2021 wurden Cross Compliance-Verstöße festgestellt, aufgrund welcher die belangte Behörde am 5.5.2022 einen Abänderungsbescheid erließ und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 in Höhe von nunmehr EUR 8.711,60 gewährte. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrags ergab sich somit eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.199,

  1. Gegen diesen Abänderungsbescheid brachte der Beschwerdeführer am 23.5.2022 eine Beschwerde ein. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am. 22.3.2023 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 19.4.2023 eine mündliche Verhandlung für den 15.5.2023 an. Mit Schreiben vom 3.5.2023 zog der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde zurück. Daraus resultierend wurde die für 15.5.2023 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  4. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs², Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  5. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs², Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2269001.1.00

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