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{'item': 'W122 2240824-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW122 2240824-1 Spruch, W122 2240824-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Bewerbungsschreiben vom XXXX für die Stelle der Leitung der XXXX des XXXX (Wertigkeit XXXX beziehungsweise XXXX ). Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde XXXX mit dieser Stelle betraut.
  2. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Bewerbungsschreiben vom römisch 40 für die Stelle der Leitung der römisch 40 des römisch 40 (Wertigkeit römisch 40 beziehungsweise römisch 40 ). Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde römisch 40 mit dieser Stelle betraut.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27.11.2020 Ersatzansprüche gemäß § 18a B-GlBG aufgrund unsachlicher Schlechterbehandlung und Diskriminierung. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen gemäß der veröffentlichten Ausschreibung, was eindeutig seiner Bewerbung samt Nachweisen zu entnehmen sei. Es sei daher geboten gewesen, den Beschwerdeführer ebenfalls als „im höchsten Ausmaß geeignet“ zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitbewerberin im höchsten Ausmaß und der Beschwerdeführer im geringeren Ausmaß geeignet sei. Die Tatsache, dass die mit dem Arbeitsplatz betraute Mitbewerberin die Verwendungsbezeichnung „Kommissärin“ führe, lasse darauf schließen, dass sie weniger als XXXX Jahre Erfahrung im Bundesdienst aufweise, während der Beschwerdeführer auf XXXX Jahre Erfahrung zurückgreifen könne. Dem Beschwerdeführer hätte als männlicher und gleichfalls im höchsten Ausmaß geeigneter Bewerber, unter ordnungsgemäßer Vollziehung des B-GlBG, gegenüber der weiblichen Bewerberin der Vorzug gegeben werden müssen, da in den Führungspositionen des XXXX ein deutliches Überwiegen der weiblichen Führungskräfte vorliege. Es liege daher eine unsachliche Schlechterstellung und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG vor, insbesondere ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 4 Z. 5 B-GlBG. Der Beschwerdeführer begehre für die erfolgte Diskriminierung eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 10.000,-- sowie die Zuerkennung des tatsächlichen Verdienstentganges von derzeit EUR 750,55 monatlich, bis zur Versetzung in den Ruhestand beziehungsweise bis zu einer allfälligen Betrauung mit einer höherwertigen Funktion.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27.11.2020 Ersatzansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG aufgrund unsachlicher Schlechterbehandlung und Diskriminierung. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen gemäß der veröffentlichten Ausschreibung, was eindeutig seiner Bewerbung samt Nachweisen zu entnehmen sei. Es sei daher geboten gewesen, den Beschwerdeführer ebenfalls als „im höchsten Ausmaß geeignet“ zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitbewerberin im höchsten Ausmaß und der Beschwerdeführer im geringeren Ausmaß geeignet sei. Die Tatsache, dass die mit dem Arbeitsplatz betraute Mitbewerberin die Verwendungsbezeichnung „Kommissärin“ führe, lasse darauf schließen, dass sie weniger als römisch 40 Jahre Erfahrung im Bundesdienst aufweise, während der Beschwerdeführer auf römisch 40 Jahre Erfahrung zurückgreifen könne. Dem Beschwerdeführer hätte als männlicher und gleichfalls im höchsten Ausmaß geeigneter Bewerber, unter ordnungsgemäßer Vollziehung des B-GlBG, gegenüber der weiblichen Bewerberin der Vorzug gegeben werden müssen, da in den Führungspositionen des römisch 40 ein deutliches Überwiegen der weiblichen Führungskräfte vorliege. Es liege daher eine unsachliche Schlechterstellung und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG vor, insbesondere ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG. Der Beschwerdeführer begehre für die erfolgte Diskriminierung eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 10.000,-- sowie die Zuerkennung des tatsächlichen Verdienstentganges von derzeit EUR 750,55 monatlich, bis zur Versetzung in den Ruhestand beziehungsweise bis zu einer allfälligen Betrauung mit einer höherwertigen Funktion.
  5. Mit Parteiengehör des Bundeskanzlers (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 16.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung in keiner Weise erfolgt sei. Ungeachtet der Tatsache, dass eine gleiche Eignung im gegenständlichen Fall nicht vorliege, existiere eine solche-wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte- Bestimmung nicht, nach der, männlichen Bewerbern bei gleicher Eignung der Vorzug zu geben sei. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei schon länger im Bundesdienst tätig, gehe ebenfalls ins Leere, dies hätte auch im Falle seiner hypothetischen höchsten Eignung nicht zu einer zwingenden Bevorzugung geführt, sonst könnte im umgekehrten Fall, eine Diskriminierung der Mitbewerberin aufgrund des Alters vorliegen. Die Personalauswahl für die gegenständliche Funktion sei von einer unabhängigen Kommission sachlich und transparent getroffen worden. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Ernennungserfordernisse sowie den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten habe er jedoch entgegen seinen Behauptungen keinesfalls im höchsten Ausmaß erfüllt. Dem Geschlecht des Beschwerdeführers sei keinerlei, wie auch immer geartetes Entscheidungskriterium, zugekommen. Die behauptete, darauf basierende Diskriminierung, liege daher nicht vor.
  6. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.12.2020 eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, der größere Umfang eines Bewerbungsschreibens lasse keinen Schluss auf eine größere fachliche Eignung zu. Der Beschwerdeführer habe bewusst auf Floskeln verzichtet, demgemäß seien beispielsweise Tätigkeiten des Personalmarketings und andere einschlägige Tätigkeiten auch nicht detailliert angeführt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer für XXXX in einer einschlägigen Abteilung des XXXX verwendet worden. Dort habe er ein Verständnis für den Personalplan und der Planstellenbewirtschaftung erworben. Die Tätigkeit der XXXX als XXXX und das absolvierte XXXX sowie die Tätigkeit als XXXX hätten keinen Praxisbezug. Der Beschwerdeführer verfüge im Gegensatz zu XXXX über XXXX Jahre Erfahrung im Bundesdienst. XXXX könne lediglich auf Führungserfahrung von XXXX Mitarbeitern zurückgreifen, der Beschwerdeführer hingegen von XXXX . Er sei auch für das dreifache an Bediensteten in verschiedensten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen verantwortlich. Der Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung gelte zudem auch für Männer. Die umfassendere juristische Ausbildung der XXXX könne keine Höherbewertung nach sich ziehen, da diese gemäß Ausschreibung nicht gefordert gewesen sei und nicht facheinschlägig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine weitaus höhere facheinschlägige Ausbildung und Erfahrung. Er sei ebenso seit XXXX im Personalmanagement des Bundes tätig. Seine militärische Spezialisierung sei zusätzlich und nicht anstatt einer Ausbildung im allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgt. Sämtliche Zusatzqualifikationen seien in der Bewertung unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei von der Kommission gleich um zwei Stufen schlechter bewertet worden als die zum Zug gekommene Mitbewerberin, ohne dass es nachvollziehbar dargelegt worden wäre. Der Hinweis auf den „Frauenförderungsplan“ sei ein „lupenreines Scheinargument“. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für einen Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg.
  7. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.12.2020 eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, der größere Umfang eines Bewerbungsschreibens lasse keinen Schluss auf eine größere fachliche Eignung zu. Der Beschwerdeführer habe bewusst auf Floskeln verzichtet, demgemäß seien beispielsweise Tätigkeiten des Personalmarketings und andere einschlägige Tätigkeiten auch nicht detailliert angeführt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer für römisch 40 in einer einschlägigen Abteilung des römisch 40 verwendet worden. Dort habe er ein Verständnis für den Personalplan und der Planstellenbewirtschaftung erworben. Die Tätigkeit der römisch 40 als römisch 40 und das absolvierte römisch 40 sowie die Tätigkeit als römisch 40 hätten keinen Praxisbezug. Der Beschwerdeführer verfüge im Gegensatz zu römisch 40 über römisch 40 Jahre Erfahrung im Bundesdienst. römisch 40 könne lediglich auf Führungserfahrung von römisch 40 Mitarbeitern zurückgreifen, der Beschwerdeführer hingegen von römisch 40 . Er sei auch für das dreifache an Bediensteten in verschiedensten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen verantwortlich. Der Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung gelte zudem auch für Männer. Die umfassendere juristische Ausbildung der römisch 40 könne keine Höherbewertung nach sich ziehen, da diese gemäß Ausschreibung nicht gefordert gewesen sei und nicht facheinschlägig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine weitaus höhere facheinschlägige Ausbildung und Erfahrung. Er sei ebenso seit römisch 40 im Personalmanagement des Bundes tätig. Seine militärische Spezialisierung sei zusätzlich und nicht anstatt einer Ausbildung im allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgt. Sämtliche Zusatzqualifikationen seien in der Bewertung unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei von der Kommission gleich um zwei Stufen schlechter bewertet worden als die zum Zug gekommene Mitbewerberin, ohne dass es nachvollziehbar dargelegt worden wäre. Der Hinweis auf den „Frauenförderungsplan“ sei ein „lupenreines Scheinargument“. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für einen Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2020 auf Ersatzanspruch gemäß § 18a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes abgewiesen. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen der belangten Behörde wiederholt. XXXX habe sich im Auswahlverfahren nicht aufgrund ihres Geschlechts durchgesetzt, sondern aufgrund ihrer deutlich höheren Eignung gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer weise eine Berufslaufbahn mit militärischen Schwerpunkten auf, seine Tätigkeitsbereiche hätten bis zum XXXX keinerlei Bezug beziehungsweise Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Personalwesens gehabt und seien des Weiteren nicht auf juristischer Ebene erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Vergleich zu XXXX „lediglich“ XXXX Jahre im Bereich des Personalwesens verbracht, nämlich, nach seinen eigenen Angaben, ab XXXX bis zum Zeitpunkt seiner Bewerbung. Die im Rahmen seiner letztgenannten Verwendung im XXXX angeeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten würden nur in einem geringen Teilbereich den Aufgaben und Tätigkeiten der XXXX des XXXX entsprechen. Seine XXXX Zuteilung im XXXX als XXXX in personal-, Organisations- und Legistikangelegenheiten, welche der Beschwerdeführer als Beleg für seine Kenntnisse des Personalplanes sowie der Planstellenbewirtschaftung angeführt habe, könne nicht mit einer längerfristigen praktischen Verwendung in diesem Tätigkeitsbereich- und schon gar nicht mit einer stellvertretenden Leitungsfunktion- verglichen werden. Dies gelte auch für das acht Stunden umfassende Seminar „Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung“, das seine geforderten Kenntnisse in diesem Bereich nicht ausreichend belege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die umfassendere juristische Ausbildung der XXXX keinerlei Kriterium für eine höhere Eignung wäre, könne nicht zugestimmt werden, da die gegenständliche Funktion mit kernjuristischen Aufgaben rund um dienst-, besoldungs- und organisationsrechtliche Belange von Beamten und Vertragsbediensteten verbunden wäre. Die Mitglieder der Begutachtungskommission seien aufgrund der Lebensläufe und der Bewerbungsunterlagen der beiden Bewerber in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer „im geringeren Ausmaß“ und XXXX – als die insgesamt weitaus besser geeignete Bewerberin für die konkret ausgeschriebene Stelle – „in höchsten Ausmaß“ für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen sei.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2020 auf Ersatzanspruch gemäß Paragraph 18 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes abgewiesen. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen der belangten Behörde wiederholt. römisch 40 habe sich im Auswahlverfahren nicht aufgrund ihres Geschlechts durchgesetzt, sondern aufgrund ihrer deutlich höheren Eignung gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer weise eine Berufslaufbahn mit militärischen Schwerpunkten auf, seine Tätigkeitsbereiche hätten bis zum römisch 40 keinerlei Bezug beziehungsweise Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Personalwesens gehabt und seien des Weiteren nicht auf juristischer Ebene erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Vergleich zu römisch 40 „lediglich“ römisch 40 Jahre im Bereich des Personalwesens verbracht, nämlich, nach seinen eigenen Angaben, ab römisch 40 bis zum Zeitpunkt seiner Bewerbung. Die im Rahmen seiner letztgenannten Verwendung im römisch 40 angeeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten würden nur in einem geringen Teilbereich den Aufgaben und Tätigkeiten der römisch 40 des römisch 40 entsprechen. Seine römisch 40 Zuteilung im römisch 40 als römisch 40 in personal-, Organisations- und Legistikangelegenheiten, welche der Beschwerdeführer als Beleg für seine Kenntnisse des Personalplanes sowie der Planstellenbewirtschaftung angeführt habe, könne nicht mit einer längerfristigen praktischen Verwendung in diesem Tätigkeitsbereich- und schon gar nicht mit einer stellvertretenden Leitungsfunktion- verglichen werden. Dies gelte auch für das acht Stunden umfassende Seminar „Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung“, das seine geforderten Kenntnisse in diesem Bereich nicht ausreichend belege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die umfassendere juristische Ausbildung der römisch 40 keinerlei Kriterium für eine höhere Eignung wäre, könne nicht zugestimmt werden, da die gegenständliche Funktion mit kernjuristischen Aufgaben rund um dienst-, besoldungs- und organisationsrechtliche Belange von Beamten und Vertragsbediensteten verbunden wäre. Die Mitglieder der Begutachtungskommission seien aufgrund der Lebensläufe und der Bewerbungsunterlagen der beiden Bewerber in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer „im geringeren Ausmaß“ und römisch 40 – als die insgesamt weitaus besser geeignete Bewerberin für die konkret ausgeschriebene Stelle – „in höchsten Ausmaß“ für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen sei.
  10. Gegen den im Spruch genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.02.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin ergänzend aus, die belangte Behörde stütze sich im bekämpften Bescheid insbesondere auf das Gutachten der Begutachtungskommission, welches dem Beschwerdeführer bislang nicht zugänglich gemacht worden wäre. Er beantrage daher die Einvernahme der mitwirkenden Mitglieder der Begutachtungskommission sowie der Vertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten. Es wäre die Aufgabe der Begutachtungskommission gewesen, sich die entsprechenden Informationen zum Beschwerdeführer im Rahmen eines Bewerbungsgespräches zu verschaffen, wenn sie meine, er habe zu einzelnen Punkten zu wenig detaillierte Angaben gemacht. Die Eignung sei auch aufgrund bisher erbrachter Leistungen zu beurteilen. Eine abschließende Bewertung durch die Begutachtungskommission sei gar nicht möglich gewesen. Daher stelle der Beschwerdeführer außerdem den Antrag, XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen und die jeweiligen Personalakten beizuschaffen. Die belangte Behörde stütze ihre Auswahl lediglich auf das Gutachten, sei aber eigentlich nicht daran gebunden, da das Gutachten lediglich als Hilfestellung diene. Dem Beschwerdeführer dränge sich außerdem der Verdacht, dass es sich bei der erfolgten Bewertung auch um eine politische Diskriminierung gehandelt haben könnte, zumal er nicht wie XXXX über derartige Verbindungen zum Ressortleiter verfüge. Die Eignungen wären bei korrekter Bewertung der Kenntnisse so zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Position mit 90% im höchsten Ausmaß geeignet sei und die Mitbewerberin mit 70% lediglich in hohem Ausmaß geeignet sei.
  11. Gegen den im Spruch genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.02.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin ergänzend aus, die belangte Behörde stütze sich im bekämpften Bescheid insbesondere auf das Gutachten der Begutachtungskommission, welches dem Beschwerdeführer bislang nicht zugänglich gemacht worden wäre. Er beantrage daher die Einvernahme der mitwirkenden Mitglieder der Begutachtungskommission sowie der Vertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten. Es wäre die Aufgabe der Begutachtungskommission gewesen, sich die entsprechenden Informationen zum Beschwerdeführer im Rahmen eines Bewerbungsgespräches zu verschaffen, wenn sie meine, er habe zu einzelnen Punkten zu wenig detaillierte Angaben gemacht. Die Eignung sei auch aufgrund bisher erbrachter Leistungen zu beurteilen. Eine abschließende Bewertung durch die Begutachtungskommission sei gar nicht möglich gewesen. Daher stelle der Beschwerdeführer außerdem den Antrag, römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen und die jeweiligen Personalakten beizuschaffen. Die belangte Behörde stütze ihre Auswahl lediglich auf das Gutachten, sei aber eigentlich nicht daran gebunden, da das Gutachten lediglich als Hilfestellung diene. Dem Beschwerdeführer dränge sich außerdem der Verdacht, dass es sich bei der erfolgten Bewertung auch um eine politische Diskriminierung gehandelt haben könnte, zumal er nicht wie römisch 40 über derartige Verbindungen zum Ressortleiter verfüge. Die Eignungen wären bei korrekter Bewertung der Kenntnisse so zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Position mit 90% im höchsten Ausmaß geeignet sei und die Mitbewerberin mit 70% lediglich in hohem Ausmaß geeignet sei.
  12. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.03.2021 vorgelegt. Die belangte Behörde führte zudem in ihrer Stellungnahme aus, der Vorhalt des Beschwerdeführers, das Gutachten der Begutachtungskommission sei nur „am Rande“ erwähnte worden, sei unrichtig, zumal es von der belangten Behörde inhaltlich nahezu vollständig wiedergegeben worden wäre. Die unzureichende Eignung des Beschwerdeführers für die Betrauung mit der Funktion, ergebe sich selbstverständlich nicht alleine daraus, dass das Bewerbungsschreiben unzureichende Konkretisierungen zu besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten enthalte. Ein Bewerbungsgespräch hätte an der Entscheidung nichts geändert und sei auch nicht zwingend durchzuführen.
  13. Am 15.03.2023 sowie am 16.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Mitglieder der Begutachtungskommission XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen befragt wurden. XXXX erschien urlaubsbedingt nicht zur Verhandlung. Des Weiteren wurden die Vertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX und die für die ausgeschriebene Stelle zum Zug gekommene XXXX als Zeuginnen befragt.
  14. Am 15.03.2023 sowie am 16.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Mitglieder der Begutachtungskommission römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Zeugen befragt wurden. römisch 40 erschien urlaubsbedingt nicht zur Verhandlung. Des Weiteren wurden die Vertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 und die für die ausgeschriebene Stelle zum Zug gekommene römisch 40 als Zeuginnen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe XXXX (Militärischer Dienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich des XXXX ( XXXX ) dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe römisch 40 (Militärischer Dienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich des römisch 40 ( römisch 40 ) dienstzugeteilt. 1.
  16. Am 09.07.2020 wurde die Funktion der Leitung der XXXX - des XXXX (Wertigkeit XXXX beziehungsweise XXXX ) ausgeschrieben. Am 11.07.2020 erfolgte die Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die Bewerbungsfrist endete am 11.08.
  17. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Bewerbungsschreiben vom XXXX auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundeskanzler das Gutachten der nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989 eingerichteten Kommission vorgelegt und angeregt, XXXX mit der Leitung der XXXX des XXXX dauernd zu betrauen. Mit Betrauungsschreiben vom XXXX , GZ. XXXX , wurde XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX von der belangten Behörde mit der Leitung der XXXX im XXXX betraut.1.
  18. Am 09.07.2020 wurde die Funktion der Leitung der römisch 40 - des römisch 40 (Wertigkeit römisch 40 beziehungsweise römisch 40 ) ausgeschrieben. Am 11.07.2020 erfolgte die Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die Bewerbungsfrist endete am 11.08.
  19. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Bewerbungsschreiben vom römisch 40 auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bundeskanzler das Gutachten der nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Ausschreibungsgesetz 1989 eingerichteten Kommission vorgelegt und angeregt, römisch 40 mit der Leitung der römisch 40 des römisch 40 dauernd zu betrauen. Mit Betrauungsschreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 von der belangten Behörde mit der Leitung der römisch 40 im römisch 40 betraut. 1.
  20. Die Aufgaben der Funktion der Leitung der XXXX des XXXX umfassen: Personal- und Organisationsmanagement der Zentralleitung; Personalmanagement des Österreichischen Staatsarchivs; Personal- und Leistungscontrolling; Personalbudget; Personal- und Geschäftseinteilung; Arbeitsplatzbeschreibungen; Arbeitsplatzbewertungen und Leistungsblätter; Personalplan und Planstellenbewirtschaftung des gesamten Ressorts; Sicherheitsangelegenheiten; Poststelle; Portierdienst; Personalentwicklung; Bundesbedienstetenschutz und betriebliche Gesundheitsförderung. 1.
  21. Die Aufgaben der Funktion der Leitung der römisch 40 des römisch 40 umfassen: Personal- und Organisationsmanagement der Zentralleitung; Personalmanagement des Österreichischen Staatsarchivs; Personal- und Leistungscontrolling; Personalbudget; Personal- und Geschäftseinteilung; Arbeitsplatzbeschreibungen; Arbeitsplatzbewertungen und Leistungsblätter; Personalplan und Planstellenbewirtschaftung des gesamten Ressorts; Sicherheitsangelegenheiten; Poststelle; Portierdienst; Personalentwicklung; Bundesbedienstetenschutz und betriebliche Gesundheitsförderung. Die Voraussetzungen für die Betrauung mit der Funktion waren, die österreichische Staatsbürgerschaft, die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 beziehungsweise der Aufnahmekriterien des Vertragsbedienstetengesetzes sowie der erfolgreiche Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums. Ausgezeichnete Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes (z.B. BDG; VBG; GehG, MSchG, etc), des Personalvertretungsrechts, des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Haushaltsrechts (u.a. BHG BHV) wurden mit einer Gewichtung von 30% erwartet. Des Weiteren wurden ausgezeichnete Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalmanagements, des Personalplanes sowie der Planstellenbewirtschaftung des Bundes, Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Personalentwicklung, ebenso mit einer Gewichtung von 30% erwartet. Mit einer Gewichtung von 30% waren zu erbringen, eine ausgeprägte Eignung und Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ausgeprägte organisatorische Fähigkeiten, ausgezeichnetes Auftreten, spezielles Verhandlungsgeschick, Teamfähigkeit, gute Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Entscheidungsfreude sowie Innovationsfähigkeit. Gute Kenntnisse der englischen Sprache wurden mit einer Gewichtung von 10% berücksichtigt. 1.
  22. Es bewarben sich neben dem Beschwerdeführer und XXXX vier weitere Personen, also insgesamt sechs Personen, für die ausgeschriebene Stelle. Die anderen vier Bewerber und Bewerberinnen verfügen über kein rechtswissenschaftliches Studium und wurden daher im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 1.
  23. Es bewarben sich neben dem Beschwerdeführer und römisch 40 vier weitere Personen, also insgesamt sechs Personen, für die ausgeschriebene Stelle. Die anderen vier Bewerber und Bewerberinnen verfügen über kein rechtswissenschaftliches Studium und wurden daher im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 1.
  24. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Betrauung mit der Funktion der Leitung der XXXX erforderliche waren, jedoch war die zum Zug gekommene XXXX die qualifizierte Bewerberin mit der umfassenderen Ausbildung und der einschlägigeren Berufserfahrung, insbesondere unter Berücksichtigung der zu erbringenden Aufgaben für die Funktion der ausgeschriebenen Stelle. XXXX war im höchstem Ausmaß und der Beschwerdeführer im geringeren Ausmaß geeignet für die ausgeschriebene Funktion. Somit wurde die bestgeeignete Person mit der ausgeschriebenen Stelle betraut. Der Beschwerdeführer weist eine vergleichsweise geringere Eignung zur Ausübung des gegenständlichen Arbeitsplatzes auf.1.
  25. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Betrauung mit der Funktion der Leitung der römisch 40 erforderliche waren, jedoch war die zum Zug gekommene römisch 40 die qualifizierte Bewerberin mit der umfassenderen Ausbildung und der einschlägigeren Berufserfahrung, insbesondere unter Berücksichtigung der zu erbringenden Aufgaben für die Funktion der ausgeschriebenen Stelle. römisch 40 war im höchstem Ausmaß und der Beschwerdeführer im geringeren Ausmaß geeignet für die ausgeschriebene Funktion. Somit wurde die bestgeeignete Person mit der ausgeschriebenen Stelle betraut. Der Beschwerdeführer weist eine vergleichsweise geringere Eignung zur Ausübung des gegenständlichen Arbeitsplatzes auf. 1.
  26. Die Vorgaben des Frauenförderungsplanes sind unangwendet geblieben. Das Geschlecht des Beschwerdeführers oder der zum Zug gekommenen Bewerberin hatten keinen Einfluss auf die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion der Leitung der XXXX des XXXX . Es lag schlicht keine gleiche Eignung beider Bewerber vor. 1.
  27. Die Vorgaben des Frauenförderungsplanes sind unangwendet geblieben. Das Geschlecht des Beschwerdeführers oder der zum Zug gekommenen Bewerberin hatten keinen Einfluss auf die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion der Leitung der römisch 40 des römisch 40 . Es lag schlicht keine gleiche Eignung beider Bewerber vor. 1.
  28. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung erfolgte im Zuge der Personalauswahl nicht.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Dass sich unter anderem der Beschwerdeführer auf die ausgeschriebene Stelle bewarb und XXXX mit der Stelle betraut wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom XXXX und seinem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde. 2.
  31. Dass sich unter anderem der Beschwerdeführer auf die ausgeschriebene Stelle bewarb und römisch 40 mit der Stelle betraut wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und seinem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde. 2.
  32. Der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion, sowie die Voraussetzungen für die Betrauung mit der Funktion samt der zu erbringenden Kenntnisse und Fähigkeiten, ergeben sich unmittelbar aus der Stellenausschreibung vom 09.07.
  33. 2.
  34. Dass sich insgesamt sechs Personen auf die ausgeschriebene Funktion bewarben und die anderen vier Bewerber über kein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und somit für das weitere Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und den Bewerbungsschreiben der anderen Bewerber und Bewerberinnen sowie dem Gutachten der Begutachtungskommission vom XXXX . 2.
  35. Dass sich insgesamt sechs Personen auf die ausgeschriebene Funktion bewarben und die anderen vier Bewerber über kein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und somit für das weitere Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und den Bewerbungsschreiben der anderen Bewerber und Bewerberinnen sowie dem Gutachten der Begutachtungskommission vom römisch 40 . Die belangte Behörde stützte ihre Ausführungen bezüglich der besseren Eignung der XXXX hauptsächlich auf das Gutachten der Begutachtungskommission vom XXXX , weshalb hauptsächlich die Ausführungen der belangten Behörde zitiert werden und separate Verweise auf das Gutachten unterbleiben können. Die belangte Behörde stützte ihre Ausführungen bezüglich der besseren Eignung der römisch 40 hauptsächlich auf das Gutachten der Begutachtungskommission vom römisch 40 , weshalb hauptsächlich die Ausführungen der belangten Behörde zitiert werden und separate Verweise auf das Gutachten unterbleiben können. 2.
  36. Zur Bewerbung des Beschwerdeführers und der zum Zug gekommenen Bewerberin XXXX :2.
  37. Zur Bewerbung des Beschwerdeführers und der zum Zug gekommenen Bewerberin römisch 40 : 2.4.
  38. Aus dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom XXXX geht hervor, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Position erfüllt wurden, da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei, ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe und als Beamter, die Ernennungserfordernisse nach dem BDG erfülle. 2.4.
  39. Aus dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 geht hervor, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Position erfüllt wurden, da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei, ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe und als Beamter, die Ernennungserfordernisse nach dem BDG erfülle. Dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers ist weiters zu entnehmen, dass er zwischen XXXX und XXXX den XXXX geleistet habe sowie die XXXX mit drei XXXX absolviert habe und dazwischen als Arbeiter und Angestellter bei einem XXXX tätig gewesen sei. Im Februar XXXX sei er als XXXX in den Dienststand beim Österreichischen XXXX eingetreten. Zwischen XXXX und XXXX habe er den FH-Studiengang „ XXXX “ an der XXXX absolviert. Zwischen XXXX und XXXX sei er XXXX beim XXXX ( XXXX ) gewesen. Von XXXX bis XXXX sei der Beschwerdeführer in der Dienstbehörde „ XXXX “ zugeteilt worden und sei dort XXXX als XXXX , XXXX als XXXX , XXXX als XXXX und XXXX als XXXX tätig gewesen. Jedoch kam in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Ausführungen in den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers nicht ganz stimmen und der Beschwerdeführer eigentlich nie mit der Funktion eines Leiters dauernd betraut war. Der Beschwerdeführer sei, laut eigenen Angaben, ebenso nicht mit der stellvertretenden Leitung dauernd betraut gewesen. Im Rahmen seiner XXXX Tätigkeit in der XXXX sei der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, auch nicht mit einem (akademischen) Arbeitsplatz betraut gewesen. Zwischen XXXX und XXXX sei er in XXXX auf einem Arbeitsplatz in XXXX dauernd betraut gewesen, jedoch sei er für die Funktionen einer Dienstbehörde dienstzugeteilt gewesen und in weiterer Folge damit vorübergehend betraut worden. Laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, sei der Beschwerdeführer daher von XXXX bis XXXX mit dem Arbeitsplatz bei der Dienstbehörde nie dauernd betraut gewesen, sondern nur vorübergehend. Im Gegensatz dazu, sei XXXX zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bereits seit mehr als XXXX Jahren in Führungsfunktionen tätig gewesen. Seit XXXX sei der Beschwerdeführer laut seinen Bewerbungsunterlagen im XXXX in der Abteilung XXXX tätig und dort seit XXXX als XXXX . Zwischen XXXX und XXXX sei er im Rahmen der für die Grundausbildung erforderlichen Jobrotation, in der für die uniformierten Bereiche der zuständigen XXXX des damaligen XXXX XXXX als Mitarbeiter tätig gewesen. Dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers ist weiters zu entnehmen, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 den römisch 40 geleistet habe sowie die römisch 40 mit drei römisch 40 absolviert habe und dazwischen als Arbeiter und Angestellter bei einem römisch 40 tätig gewesen sei. Im Februar römisch 40 sei er als römisch 40 in den Dienststand beim Österreichischen römisch 40 eingetreten. Zwischen römisch 40 und römisch 40 habe er den FH-Studiengang „ römisch 40 “ an der römisch 40 absolviert. Zwischen römisch 40 und römisch 40 sei er römisch 40 beim römisch 40 ( römisch 40 ) gewesen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei der Beschwerdeführer in der Dienstbehörde „ römisch 40 “ zugeteilt worden und sei dort römisch 40 als römisch 40 , römisch 40 als römisch 40 , römisch 40 als römisch 40 und römisch 40 als römisch 40 tätig gewesen. Jedoch kam in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Ausführungen in den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers nicht ganz stimmen und der Beschwerdeführer eigentlich nie mit der Funktion eines Leiters dauernd betraut war. Der Beschwerdeführer sei, laut eigenen Angaben, ebenso nicht mit der stellvertretenden Leitung dauernd betraut gewesen. Im Rahmen seiner römisch 40 Tätigkeit in der römisch 40 sei der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben, auch nicht mit einem (akademischen) Arbeitsplatz betraut gewesen. Zwischen römisch 40 und römisch 40 sei er in römisch 40 auf einem Arbeitsplatz in römisch 40 dauernd betraut gewesen, jedoch sei er für die Funktionen einer Dienstbehörde dienstzugeteilt gewesen und in weiterer Folge damit vorübergehend betraut worden. Laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, sei der Beschwerdeführer daher von römisch 40 bis römisch 40 mit dem Arbeitsplatz bei der Dienstbehörde nie dauernd betraut gewesen, sondern nur vorübergehend. Im Gegensatz dazu, sei römisch 40 zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bereits seit mehr als römisch 40 Jahren in Führungsfunktionen tätig gewesen. Seit römisch 40 sei der Beschwerdeführer laut seinen Bewerbungsunterlagen im römisch 40 in der Abteilung römisch 40 tätig und dort seit römisch 40 als römisch 40 . Zwischen römisch 40 und römisch 40 sei er im Rahmen der für die Grundausbildung erforderlichen Jobrotation, in der für die uniformierten Bereiche der zuständigen römisch 40 des damaligen römisch 40 römisch 40 als Mitarbeiter tätig gewesen. 2.4.1.
  40. Zu den in der Ausschreibung genannten ausgezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes (z.B. BDG; VBG; GehG, MSchG, etc), des Personalvertretungsrechts, des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Haushaltsrechts (u.a. BHG BHV), führte der Beschwerdeführer aus, die erforderlichen ausgezeichneten Kenntnisse im Bereich der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes wären ihm zuletzt im XXXX bei der Ablegung der Dienstprüfung im Zuge des Grundausbildungsmoduls „ XXXX “ attestiert worden, bei der auch das Verwaltungsverfahrensrecht sowie das Haushaltsrecht geprüft worden seien. Er habe im Zuge der Grundausbildung auch eine Hausarbeit mit dem Titel „ XXXX “ verfasst. Die vorausgesetzten Erfahrungen im Bereich, der mit dem Tätigkeitsbereich der Funktion verbundenen Rechtsgebiete, lägen bei ihm „in Form“ seiner mehrjährigen Tätigkeit im Rahmen der Dienstbehörde und Personalstelle XXXX (nunmehr XXXX ) vor. Der Beschwerdeführer wäre zudem für rund XXXX mit der stellvertretenden Leitung und auch für XXXX mit der Leitung einer Abteilung in einer Dienstbehörde betraut worden, die rund XXXX Mitarbeiter in XXXX unterstellten Dienststellen zu betreuen habe. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er auch zahlreiche Verhandlungen mit dem zuständigen Fachausschuss geführt, was die geforderte Erfahrung im Bereich des Personalvertretungsrechts begründen würde. Der Beschwerdeführer verabsäumte es- wohlgemerkt bezüglich seiner bloß vorrübergehenden Betrauung in der Dienstbehörde- die von ihm konkret zu verrichtenden Tätigkeiten anzuführen und ausgezeichnete Kenntnisse im Dienstrecht darzulegen. Auf Kenntnisse und Erfahrungen im Haushaltsrecht ging er in seiner Bewerbung nicht ein, außer dass sie im Zuge der Dienstprüfung geprüft worden wären. Die belangte Behörde führte zudem bezugnehmend auf das Gutachten der Begutachtungskommission aus, der Beschwerdeführer stütze das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse in den Bereichen des Dienst- und Besoldungsrechts auf ein absolviertes Modul einer noch nicht abgeschlossenen Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe ( XXXX ). Im Gutachten der Begutachtungskommission vom XXXX wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt eine weitere Konkretisierung seiner Tätigkeiten insbesondere der persönlichen Einbindung darzulegen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis bezüglich ausgezeichneter Kenntnisse des Arbeitsrechts oder über die im Rahmen der Grundausbildung hinausgehende, ausgezeichnete Kenntnisse des öffentlichen Rechts sowie des Haushaltsrechts vorgebracht. 2.4.1.
  41. Zu den in der Ausschreibung genannten ausgezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes (z.B. BDG; VBG; GehG, MSchG, etc), des Personalvertretungsrechts, des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Haushaltsrechts (u.a. BHG BHV), führte der Beschwerdeführer aus, die erforderlichen ausgezeichneten Kenntnisse im Bereich der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes wären ihm zuletzt im römisch 40 bei der Ablegung der Dienstprüfung im Zuge des Grundausbildungsmoduls „ römisch 40 “ attestiert worden, bei der auch das Verwaltungsverfahrensrecht sowie das Haushaltsrecht geprüft worden seien. Er habe im Zuge der Grundausbildung auch eine Hausarbeit mit dem Titel „ römisch 40 “ verfasst. Die vorausgesetzten Erfahrungen im Bereich, der mit dem Tätigkeitsbereich der Funktion verbundenen Rechtsgebiete, lägen bei ihm „in Form“ seiner mehrjährigen Tätigkeit im Rahmen der Dienstbehörde und Personalstelle römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) vor. Der Beschwerdeführer wäre zudem für rund römisch 40 mit der stellvertretenden Leitung und auch für römisch 40 mit der Leitung einer Abteilung in einer Dienstbehörde betraut worden, die rund römisch 40 Mitarbeiter in römisch 40 unterstellten Dienststellen zu betreuen habe. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er auch zahlreiche Verhandlungen mit dem zuständigen Fachausschuss geführt, was die geforderte Erfahrung im Bereich des Personalvertretungsrechts begründen würde. Der Beschwerdeführer verabsäumte es- wohlgemerkt bezüglich seiner bloß vorrübergehenden Betrauung in der Dienstbehörde- die von ihm konkret zu verrichtenden Tätigkeiten anzuführen und ausgezeichnete Kenntnisse im Dienstrecht darzulegen. Auf Kenntnisse und Erfahrungen im Haushaltsrecht ging er in seiner Bewerbung nicht ein, außer dass sie im Zuge der Dienstprüfung geprüft worden wären. Die belangte Behörde führte zudem bezugnehmend auf das Gutachten der Begutachtungskommission aus, der Beschwerdeführer stütze das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse in den Bereichen des Dienst- und Besoldungsrechts auf ein absolviertes Modul einer noch nicht abgeschlossenen Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe ( römisch 40 ). Im Gutachten der Begutachtungskommission vom römisch 40 wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt eine weitere Konkretisierung seiner Tätigkeiten insbesondere der persönlichen Einbindung darzulegen. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis bezüglich ausgezeichneter Kenntnisse des Arbeitsrechts oder über die im Rahmen der Grundausbildung hinausgehende, ausgezeichnete Kenntnisse des öffentlichen Rechts sowie des Haushaltsrechts vorgebracht. 2.4.1.
  42. Die erforderlichen ausgezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalmanagements begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seiner Verwendung als XXXX bei einem XXXX , wo er in unterschiedlichen fachlichen Verwendungen ( XXXX ) verwendet worden sei. Er habe dabei Erfahrungen als XXXX (Führung von bis zu XXXX Personen im Frieden und Einsatz), als XXXX (Stabsfunktion in einer Organisationseinheit mit bis zu XXXX Personen), sowie als XXXX (Übungsplanung, Betreuung und Personalsteuerung eines Milizverbandes mit bis zu XXXX Personen) gesammelt. Seit XXXX übe er als XXXX die Personalbetreuung aus, dabei sei er für die Personalbetreuung, soziale Betreuung und militärische Berufsförderung für rund XXXX beziehungsweise XXXX Soldaten verantwortlich. 2.4.1.
  43. Die erforderlichen ausgezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalmanagements begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seiner Verwendung als römisch 40 bei einem römisch 40 , wo er in unterschiedlichen fachlichen Verwendungen ( römisch 40 ) verwendet worden sei. Er habe dabei Erfahrungen als römisch 40 (Führung von bis zu römisch 40 Personen im Frieden und Einsatz), als römisch 40 (Stabsfunktion in einer Organisationseinheit mit bis zu römisch 40 Personen), sowie als römisch 40 (Übungsplanung, Betreuung und Personalsteuerung eines Milizverbandes mit bis zu römisch 40 Personen) gesammelt. Seit römisch 40 übe er als römisch 40 die Personalbetreuung aus, dabei sei er für die Personalbetreuung, soziale Betreuung und militärische Berufsförderung für rund römisch 40 beziehungsweise römisch 40 Soldaten verantwortlich. 2.4.1.
  44. Kenntnisse im Bereich des Organisationsmanagements und der Planstellenbewirtschaftung habe er während einer XXXX Dienstzuteilung beim (damaligen) XXXX in der XXXX als XXXX in Personal-, Organisations-, und Legistikangelegenheiten sammeln können. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Ausführungen sein Verständnis für den Personalplan oder die Planstellenbewirtschaftung nicht belegen, er ging in seinem Bewerbungsschreiben auch nicht auf diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein. In seinem Bewerbungsschreiben ging er ebenso nicht auf vorliegende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Personalentwicklung ein. 2.4.1.
  45. Kenntnisse im Bereich des Organisationsmanagements und der Planstellenbewirtschaftung habe er während einer römisch 40 Dienstzuteilung beim (damaligen) römisch 40 in der römisch 40 als römisch 40 in Personal-, Organisations-, und Legistikangelegenheiten sammeln können. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Ausführungen sein Verständnis für den Personalplan oder die Planstellenbewirtschaftung nicht belegen, er ging in seinem Bewerbungsschreiben auch nicht auf diese erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein. In seinem Bewerbungsschreiben ging er ebenso nicht auf vorliegende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Personalentwicklung ein. 2.4.1.
  46. Zur erforderlichen ausgeprägten Eignung und Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den ausgeprägten organisatorischen Fähigkeiten, dem ausgezeichneten Auftreten und speziellen Verhandlungsgeschick, der Teamfähigkeit, der guten Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, sowie der Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Entscheidungsfreude sowie Innovationsfähigkeit, gab der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben im Wesentlichen an, dass diese Erfordernis durch die Absolvierung des FH-Studienganges „ XXXX “ sowie seine XXXX Jahre praktische Erfahrung in XXXX und seinem XXXX nachgewiesen werden könne. Er könne nach seiner Ausbildung auf XXXX Jahre praktische Erfahrung auf nahezu allen Führungsebenen zurückgreifen. Vertiefende Erfahrungen in der Verhandlungsführung hätte er im XXXX im Zuge seiner Tätigkeit bei der Dienstbehörde in Form laufender Interaktionen mit den anderen Dienstbehörden, dem Heerespersonalamt, Abteilungen der Zentralstelle und der Personalvertretung, sammeln können. 2.4.1.
  47. Zur erforderlichen ausgeprägten Eignung und Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den ausgeprägten organisatorischen Fähigkeiten, dem ausgezeichneten Auftreten und speziellen Verhandlungsgeschick, der Teamfähigkeit, der guten Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, sowie der Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Entscheidungsfreude sowie Innovationsfähigkeit, gab der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben im Wesentlichen an, dass diese Erfordernis durch die Absolvierung des FH-Studienganges „ römisch 40 “ sowie seine römisch 40 Jahre praktische Erfahrung in römisch 40 und seinem römisch 40 nachgewiesen werden könne. Er könne nach seiner Ausbildung auf römisch 40 Jahre praktische Erfahrung auf nahezu allen Führungsebenen zurückgreifen. Vertiefende Erfahrungen in der Verhandlungsführung hätte er im römisch 40 im Zuge seiner Tätigkeit bei der Dienstbehörde in Form laufender Interaktionen mit den anderen Dienstbehörden, dem Heerespersonalamt, Abteilungen der Zentralstelle und der Personalvertretung, sammeln können. 2.4.
  48. Aus den Bewerbungsunterlagen der XXXX geht ebenso hervor, dass sie zunächst einmal die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Betrauung mit der Funktion der Leitung der XXXX erforderlich waren, erfüllt. 2.4.
  49. Aus den Bewerbungsunterlagen der römisch 40 geht ebenso hervor, dass sie zunächst einmal die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Betrauung mit der Funktion der Leitung der römisch 40 erforderlich waren, erfüllt. 2.4.2.
  50. XXXX sei nach dem Gerichtsjahr für knapp zwei Jahre als XXXX am Institut für XXXX sowie auch am Institut für XXXX an der XXXX tätig gewesen. Nach ihrer Promotion als XXXX im XXXX sei sie als XXXX in zwei XXXX in Wien tätig gewesen und habe im Jahr XXXX die XXXX mit sehr gutem Erfolg bestanden. Aufgrund dessen kann angenommen werden, dass XXXX über eine umfassendere juristische Ausbildung verfügt als der Beschwerdeführer. Ab Mitte XXXX sei sie im XXXX als XXXX in der XXXX tätig gewesen, bevor sie Mitte XXXX in das XXXX gewechselt sei. Bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung habe sie dort seit XXXX als Leiterin des Referats XXXX „ XXXX “ sowie als stellvertretende Leiterin der XXXX „ XXXX “ gearbeitet. XXXX weist daher insbesondere dahingehend einschlägigere Berufserfahrung auf, dass sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer, seit XXXX bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung, bereits im XXXX tätig gewesen sei und die Leitung des Referates XXXX „ XXXX “ sowie die stellvertretende Leitung der XXXX „ XXXX “ ausgeübt habe. XXXX habe sich bereits als XXXX in der Personalabteilung des XXXX mit den Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechts beschäftigt und mit diversen Dienstrechtsverfahren befasst. Bei der Erstellung von Schriftsätzen und Bescheiden sowie auch durch die Teilnahme an Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie immer wieder das GehG, das BDG sowie das VBG anwenden müssen. Da XXXX in der XXXX eines Ministeriums gearbeitet habe, ist davon auszugehen, dass sie im Zuge ihrer Tätigkeit mit den einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, wie beispielsweise des GehG, BDG oder VBG betraut wurde. Der Beschwerdeführer führte zwar an, in der „ XXXX “ dienstzugeteilt worden zu sein sowie im XXXX in der Abteilung XXXX als XXXX tätig gewesen zu sein, worin jedoch seine konkreten Aufgaben bestanden haben und in welchem Ausmaß er mit den einschlägigen Gesetzesmaterien befasst war, führte er in seiner Bewerbung nicht an. Es konnte nicht konkret dargelegt werden, inwieweit diese Berufserfahrung einschlägig für die zu erbringenden Kenntnisse gewesen sein soll. Dieser Nachweis gelang ihm auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Ausführungen dazu folgen). XXXX sei nach ihrer Funktion als XXXX am XXXX im XXXX mit Leitungsfunktionen im Referat „ XXXX “ sowie in der Abteilung „ XXXX “ betraut worden, weshalb sie schon mit einschlägigeren dienstrechtlichen Angelegenheiten befasst war als der Beschwerdeführer, welcher in der XXXX und im XXXX in der Abteilung XXXX als XXXX tätig gewesen sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sei die Leitung der Abteilung in der Dienstbehörde außerdem mit XXXX und die stellvertretende Leitung mit XXXX bewertet gewesen. Dabei sei militärisches Personal zu führen, zu betreuen und zu planen gewesen. Die Leitung der ausgeschriebenen Abteilung ist jedoch mit XXXX und die des Stellvertreters mit XXXX bewertet, was umso mehr auf die einschlägige Berufserfahrung der XXXX schließen lässt.2.4.2.
  51. römisch 40 sei nach dem Gerichtsjahr für knapp zwei Jahre als römisch 40 am Institut für römisch 40 sowie auch am Institut für römisch 40 an der römisch 40 tätig gewesen. Nach ihrer Promotion als römisch 40 im römisch 40 sei sie als römisch 40 in zwei römisch 40 in Wien tätig gewesen und habe im Jahr römisch 40 die römisch 40 mit sehr gutem Erfolg bestanden. Aufgrund dessen kann angenommen werden, dass römisch 40 über eine umfassendere juristische Ausbildung verfügt als der Beschwerdeführer. Ab Mitte römisch 40 sei sie im römisch 40 als römisch 40 in der römisch 40 tätig gewesen, bevor sie Mitte römisch 40 in das römisch 40 gewechselt sei. Bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung habe sie dort seit römisch 40 als Leiterin des Referats römisch 40 „ römisch 40 “ sowie als stellvertretende Leiterin der römisch 40 „ römisch 40 “ gearbeitet. römisch 40 weist daher insbesondere dahingehend einschlägigere Berufserfahrung auf, dass sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer, seit römisch 40 bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung, bereits im römisch 40 tätig gewesen sei und die Leitung des Referates römisch 40 „ römisch 40 “ sowie die stellvertretende Leitung der römisch 40 „ römisch 40 “ ausgeübt habe. römisch 40 habe sich bereits als römisch 40 in der Personalabteilung des römisch 40 mit den Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechts beschäftigt und mit diversen Dienstrechtsverfahren befasst. Bei der Erstellung von Schriftsätzen und Bescheiden sowie auch durch die Teilnahme an Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie immer wieder das GehG, das BDG sowie das VBG anwenden müssen. Da römisch 40 in der römisch 40 eines Ministeriums gearbeitet habe, ist davon auszugehen, dass sie im Zuge ihrer Tätigkeit mit den einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, wie beispielsweise des GehG, BDG oder VBG betraut wurde. Der Beschwerdeführer führte zwar an, in der „ römisch 40 “ dienstzugeteilt worden zu sein sowie im römisch 40 in der Abteilung römisch 40 als römisch 40 tätig gewesen zu sein, worin jedoch seine konkreten Aufgaben bestanden haben und in welchem Ausmaß er mit den einschlägigen Gesetzesmaterien befasst war, führte er in seiner Bewerbung nicht an. Es konnte nicht konkret dargelegt werden, inwieweit diese Berufserfahrung einschlägig für die zu erbringenden Kenntnisse gewesen sein soll. Dieser Nachweis gelang ihm auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Ausführungen dazu folgen). römisch 40 sei nach ihrer Funktion als römisch 40 am römisch 40 im römisch 40 mit Leitungsfunktionen im Referat „ römisch 40 “ sowie in der Abteilung „ römisch 40 “ betraut worden, weshalb sie schon mit einschlägigeren dienstrechtlichen Angelegenheiten befasst war als der Beschwerdeführer, welcher in der römisch 40 und im römisch 40 in der Abteilung römisch 40 als römisch 40 tätig gewesen sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sei die Leitung der Abteilung in der Dienstbehörde außerdem mit römisch 40 und die stellvertretende Leitung mit römisch 40 bewertet gewesen. Dabei sei militärisches Personal zu führen, zu betreuen und zu planen gewesen. Die Leitung der ausgeschriebenen Abteilung ist jedoch mit römisch 40 und die des Stellvertreters mit römisch 40 bewertet, was umso mehr auf die einschlägige Berufserfahrung der römisch 40 schließen lässt. 2.4.2.
  52. Die Personalverrechnung sowie die Planung des Budges sei ebenfalls ein Arbeitsschwerpunkt der XXXX im Referat „ XXXX “ gewesen. Sie verfüge aufgrund der Erstellung von den diesen Bereich betreffenden Informationsschreiben auch über fundierte Kenntnisse im Personalbudget sowie die dafür relevanten rechtlichen Grundlagen. Dem Ausschreibungstext ist zu entnehmen, dass die Aufgaben der Funktion der Leitung der XXXX des XXXX unter anderem das Personalbudget beinhaltet. Der Beschwerdeführer erwähnte im Gegensatz zu XXXX keine in diesem Bereich vorhandenen Kenntnisse. Durch die tägliche Arbeit in der Personalabteilung sei ihr der wirtschaftliche und sparsame Ressourceneinsatz des Haushaltsrechts, dem gerade im Personalbereich eine wesentliche Rolle zukomme, wie auch die die Haushaltsführung maßgeblich beeinflussenden Grundsätze, sehr gut bekannt. Der Beschwerdeführer machte im Gegensatz dazu keine genauen Angaben zu allfälligen Kenntnissen des Haushaltsrechts. Dies sei lediglich im Zuge Ablegung der Dienstprüfung geprüft worden. Dahingehende praktische Kenntnisse wurden nicht in seinem Bewerbungsschreiben erwähnt.2.4.2.
  53. Die Personalverrechnung sowie die Planung des Budges sei ebenfalls ein Arbeitsschwerpunkt der römisch 40 im Referat „ römisch 40 “ gewesen. Sie verfüge aufgrund der Erstellung von den diesen Bereich betreffenden Informationsschreiben auch über fundierte Kenntnisse im Personalbudget sowie die dafür relevanten rechtlichen Grundlagen. Dem Ausschreibungstext ist zu entnehmen, dass die Aufgaben der Funktion der Leitung der römisch 40 des römisch 40 unter anderem das Personalbudget beinhaltet. Der Beschwerdeführer erwähnte im Gegensatz zu römisch 40 keine in diesem Bereich vorhandenen Kenntnisse. Durch die tägliche Arbeit in der Personalabteilung sei ihr der wirtschaftliche und sparsame Ressourceneinsatz des Haushaltsrechts, dem gerade im Personalbereich eine wesentliche Rolle zukomme, wie auch die die Haushaltsführung maßgeblich beeinflussenden Grundsätze, sehr gut bekannt. Der Beschwerdeführer machte im Gegensatz dazu keine genauen Angaben zu allfälligen Kenntnissen des Haushaltsrechts. Dies sei lediglich im Zuge Ablegung der Dienstprüfung geprüft worden. Dahingehende praktische Kenntnisse wurden nicht in seinem Bewerbungsschreiben erwähnt. 2.4.2.
  54. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ging XXXX viel ausführlicher auf das Erfordernis der erforderlichen ausgezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalmanagements, des Personalplanes und der Planstellenbewirtschaftung des Bundes sowie Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Personalentwicklung, ein. Der Beschwerdeführer führte in seinem Bewerbungsschreiben bezüglich allfälliger Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalplanes und der Planstellenbewirtschaftung sowie im Bereich der Personalentwicklung nichts an. XXXX habe hingegen im Rahmen ihrer Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin ein Verständnis entwickelt für die Mechanismen und Instrumente des Personalmanagements, der Planstellenbewirtschaftung sowie für den Personalplan des Bundes. XXXX habe Erfahrung darin, bestehende Personalengpässe und regelmäßig auftretende Personalaufstockungswünsche zahlreicher Führungskräfte mit den im Personalplan (und dem geltenden Bundesfinanzrahmengesetz) festgesetzten Planstellenobergrenzen sowie Einsparungsvorgaben, in Einklang zu bringen. Mit ihren Ausführungen konnte sie belegen, ein besseres Verständnis für Personalmanagement zu haben. Der Beschwerde führte bezüglich seiner Erfahrung im Personalmanagement, seine Verwendung als XXXX bei einem XXXX und seine Tätigkeit als XXXX seit XXXX , an. Auch diesbezüglich beschränkt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf seine militärische Laufbahn. XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, im Zuge ihrer Grundausbildung eine XXXX Führungskräfteausbildung absolviert zu haben und Personalmanagement sei naturgemäß ein Gegenstand dieser intensiven Ausbildung gewesen. Zusätzlich führte XXXX an, dass damit die Anpassung von Arbeitsplatzbeschreibungen und Bewertungsänderungen unmittelbar verbunden wären. Wie der Stellenausschreibung zu entnehmen ist, fallen Arbeitsplatzbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen ebenso in den Aufgabenbereich der Funktion der Leitung der XXXX des XXXX . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich hauptsächlich absolvierte Ausbildungen zur Arbeitsplatzbewertung vor. XXXX hingegen führte in der mündlichen Verhandlung aus, bereits im XXXX , in der Personalabteilung, unter anderem in Arbeitsplatzbewertungen eingebunden gewesen zu sein, weshalb sie auf diesem Gebiet auch praktische Erfahrung aufweisen kann. Auch ihre umfassenden Kenntnisse zum Dienst- und Besoldungsrecht konnte sie in der mündlichen Verhandlung insbesondere damit gut begründen, dass bei der großen Anzahl an Mitarbeitern im XXXX auch etliche Dienstrechtsverfahren zu führen gewesen wären, wo auch dienst- und besoldungsrechtliche Problemstellungen aufgetaucht wären. XXXX sei außerdem bereits seit XXXX als stellvertretende Leiterin der XXXX tätig. In den Zuständigkeitsbereich dieser Abteilung würde die Erstellung des Personalplanes für das XXXX sowie die Erstellung der Geschäfts- und Personaleinleitung fallen, weshalb umso mehr ihre einschlägige Berufserfahrung zum Ausdruck kommt. Außerdem sei auch die umfassende Personalentwicklung der Bediensteten zum Ressort in der XXXX angesiedelt. 2.4.2.
  55. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ging römisch 40 viel ausführlicher auf das Erfordernis der erforderlichen ausgezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalmanagements, des Personalplanes und der Planstellenbewirtschaftung des Bundes sowie Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Personalentwicklung, ein. Der Beschwerdeführer führte in seinem Bewerbungsschreiben bezüglich allfälliger Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Personalplanes und der Planstellenbewirtschaftung sowie im Bereich der Personalentwicklung nichts an. römisch 40 habe hingegen im Rahmen ihrer Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin ein Verständnis entwickelt für die Mechanismen und Instrumente des Personalmanagements, der Planstellenbewirtschaftung sowie für den Personalplan des Bundes. römisch 40 habe Erfahrung darin, bestehende Personalengpässe und regelmäßig auftretende Personalaufstockungswünsche zahlreicher Führungskräfte mit den im Personalplan (und dem geltenden Bundesfinanzrahmengesetz) festgesetzten Planstellenobergrenzen sowie Einsparungsvorgaben, in Einklang zu bringen. Mit ihren Ausführungen konnte sie belegen, ein besseres Verständnis für Personalmanagement zu haben. Der Beschwerde führte bezüglich seiner Erfahrung im Personalmanagement, seine Verwendung als römisch 40 bei einem römisch 40 und seine Tätigkeit als römisch 40 seit römisch 40 , an. Auch diesbezüglich beschränkt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf seine militärische Laufbahn. römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung an, im Zuge ihrer Grundausbildung eine römisch 40 Führungskräfteausbildung absolviert zu haben und Personalmanagement sei naturgemäß ein Gegenstand dieser intensiven Ausbildung gewesen. Zusätzlich führte römisch 40 an, dass damit die Anpassung von Arbeitsplatzbeschreibungen und Bewertungsänderungen unmittelbar verbunden wären. Wie der Stellenausschreibung zu entnehmen ist, fallen Arbeitsplatzbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen ebenso in den Aufgabenbereich der Funktion der Leitung der römisch 40 des römisch 40 . Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich hauptsächlich absolvierte Ausbildungen zur Arbeitsplatzbewertung vor. römisch 40 hingegen führte in der mündlichen Verhandlung aus, bereits im römisch 40 , in der Personalabteilung, unter anderem in Arbeitsplatzbewertungen eingebunden gewesen zu sein, weshalb sie auf diesem Gebiet auch praktische Erfahrung aufweisen kann. Auch ihre umfassenden Kenntnisse zum Dienst- und Besoldungsrecht konnte sie in der mündlichen Verhandlung insbesondere damit gut begründen, dass bei der großen Anzahl an Mitarbeitern im römisch 40 auch etliche Dienstrechtsverfahren zu führen gewesen wären, wo auch dienst- und besoldungsrechtliche Problemstellungen aufgetaucht wären. römisch 40 sei außerdem bereits seit römisch 40 als stellvertretende Leiterin der römisch 40 tätig. In den Zuständigkeitsbereich dieser Abteilung würde die Erstellung des Personalplanes für das römisch 40 sowie die Erstellung der Geschäfts- und Personaleinleitung fallen, weshalb umso mehr ihre einschlägige Berufserfahrung zum Ausdruck kommt. Außerdem sei auch die umfassende Personalentwicklung der Bediensteten zum Ressort in der römisch 40 angesiedelt. 2.4.2.
  56. Zur erforderlichen ausgeprägten Eignung und Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den ausgeprägten organisatorischen Fähigkeiten, dem ausgezeichneten Auftreten und speziellen Verhandlungsgeschick, der Teamfähigkeit, der guten Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, sowie der Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Entscheidungsfreude sowie Innovationsfähigkeit, führte XXXX aus, als Leiterin des Referates XXXX sei sie für derzeit XXXX Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Sie habe sich Fähigkeiten aneignen können, sowohl Stärken als auch Schwächen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erkennen und richtig einzusetzen beziehungsweise auszugleichen. Ihr spezielles Verhandlungsgeschick begründete sie mir ihrer Tätigkeit als XXXX und ihrer Tätigkeit im XXXX , wo sie für Dienstrechtsverfahren zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hingegen begründete seine diesbezügliche Eignung und Erfahrung im Wesentlichen mit der Absolvierung des FH-Studienganges „ XXXX “ sowie seiner XXXX Jahre praktischen Erfahrung in Offiziersfunktionen und seinem XXXX . Es ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Begutachtungskommission zu folgen, dass bei diesem Studium im Wesentlichen auf militärische Führungsverfahren, Aufbauorganisationen und militärstrategische Grundlagen abgestellt wird. Dem Beschwerdeführer ist zuzuschreiben, dass er eine erfolgreiche XXXX hingelegt hat, jedoch werden seine Erfahrungen und Kenntnisse fast ausschließlich basierend auf seiner Karriere beim XXXX begründet. Die Begutachtungskommission gelangte auch bereits zum Ergebnis, dass seine bisherigen praktischen Erfahrungen in erster Linie auf den militärischen Bereich und auf militärische Inhalte fokussiert gewesen sein sollen. 2.4.2.
  57. Zur erforderlichen ausgeprägten Eignung und Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den ausgeprägten organisatorischen Fähigkeiten, dem ausgezeichneten Auftreten und speziellen Verhandlungsgeschick, der Teamfähigkeit, der guten Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, sowie der Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Entscheidungsfreude sowie Innovationsfähigkeit, führte römisch 40 aus, als Leiterin des Referates römisch 40 sei sie für derzeit römisch 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Sie habe sich Fähigkeiten aneignen können, sowohl Stärken als auch Schwächen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erkennen und richtig einzusetzen beziehungsweise auszugleichen. Ihr spezielles Verhandlungsgeschick begründete sie mir ihrer Tätigkeit als römisch 40 und ihrer Tätigkeit im römisch 40 , wo sie für Dienstrechtsverfahren zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hingegen begründete seine diesbezügliche Eignung und Erfahrung im Wesentlichen mit der Absolvierung des FH-Studienganges „ römisch 40 “ sowie seiner römisch 40 Jahre praktischen Erfahrung in Offiziersfunktionen und seinem römisch 40 . Es ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Begutachtungskommission zu folgen, dass bei diesem Studium im Wesentlichen auf militärische Führungsverfahren, Aufbauorganisationen und militärstrategische Grundlagen abgestellt wird. Dem Beschwerdeführer ist zuzuschreiben, dass er eine erfolgreiche römisch 40 hingelegt hat, jedoch werden seine Erfahrungen und Kenntnisse fast ausschließlich basierend auf seiner Karriere beim römisch 40 begründet. Die Begutachtungskommission gelangte auch bereits zum Ergebnis, dass seine bisherigen praktischen Erfahrungen in erster Linie auf den militärischen Bereich und auf militärische Inhalte fokussiert gewesen sein sollen. 2.4.2.
  58. XXXX ging in ihrem Bewerbungsschreiben viel mehr als der Beschwerdeführer auf die zu erfüllenden Aufgabenbereiche der ausgeschriebenen Funktion der Leitung der XXXX des XXXX ein. Sie konnte durch ihre Berufserfahrung darlegen, weshalb sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem größeren Ausmaß abdeckt. Hier ist auch zu betonen, dass sie bereits seit XXXX als stellvertretende Leiterin der XXXX tätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die zu erbringenden Aufgaben für diese Funktion viel geläufiger sind als dem Beschwerdeführer, der zwar eine solide Laufbahn beim XXXX aufweisen kann, jedoch keine im gleichen Ausmaß einschlägige Berufserfahrung wie XXXX . Die Begutachtungskommission kam diesbezüglich ebenso zum Ergebnis, dass XXXX zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bereits seit fünf Jahren intensiv in exakt jenen Aufgabenbereichen tätig gewesen sein soll, welche den Tätigkeitsschwerpunkt der ausgeschriebenen Funktion bilden. XXXX war daher im höchstem Ausmaß und der Beschwerdeführer im geringeren Ausmaß geeignet für die ausgeschriebene Funktion. 2.4.2.
  59. römisch 40 ging in ihrem Bewerbungsschreiben viel mehr als der Beschwerdeführer auf die zu erfüllenden Aufgabenbereiche der ausgeschriebenen Funktion der Leitung der römisch 40 des römisch 40 ein. Sie konnte durch ihre Berufserfahrung darlegen, weshalb sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem größeren Ausmaß abdeckt. Hier ist auch zu betonen, dass sie bereits seit römisch 40 als stellvertretende Leiterin der römisch 40 tätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die zu erbringenden Aufgaben für diese Funktion viel geläufiger sind als dem Beschwerdeführer, der zwar eine solide Laufbahn beim römisch 40 aufweisen kann, jedoch keine im gleichen Ausmaß einschlägige Berufserfahrung wie römisch 40 . Die Begutachtungskommission kam diesbezüglich ebenso zum Ergebnis, dass römisch 40 zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bereits seit fünf Jahren intensiv in exakt jenen Aufgabenbereichen tätig gewesen sein soll, welche den Tätigkeitsschwerpunkt der ausgeschriebenen Funktion bilden. römisch 40 war daher im höchstem Ausmaß und der Beschwerdeführer im geringeren Ausmaß geeignet für die ausgeschriebene Funktion. 2.4.2.
  60. XXXX wurde nicht, wie vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz behauptet, aufgrund ihres „längeren“ Bewerbungsschreiben für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt, sondern aufgrund ihrer umfassenderen fachlichen Eignung. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben in seinem Beschwerdeschriftsatz XXXX Monate in der einschlägigen Abteilung des XXXX verwendet worden, XXXX sei hingegen XXXX bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung als stellvertretende Leiterin in der XXXX des XXXX tätig gewesen und hat somit bereits in den Bereichen gearbeitet, welche den exakten Tätigkeitsschwerpunkt der ausgeschriebenen Funktion bilden. Die Tätigkeit als XXXX und das absolvierte XXXX mögen zwar keinen unmittelbaren Praxisbezug bilden, jedoch konnte der XXXX dadurch sehr wohl zugesprochen werden können, eine umfassendere juristische Ausbildung zu haben. Der Ausführung des Beschwerdeführers, die Tätigkeit als XXXX habe keinen Praxisbezug, ist nicht zu folgen, da XXXX im Zuge dieser Tätigkeit sich sehr wohl Verhandlungsgeschick angeeignet hat. Außerdem gab sie an, sich als XXXX auch mit Arbeitsrecht befasst zu haben, was laut Ausschreibungstext auch eine zu erbringende Erfahrung/Kenntnis darstellt. Der Beschwerdeführer hingegen konnte keine Kenntnisse im Arbeitsrecht belegen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, XXXX die XXXX sowie das absolvierte XXXX als zusätzlichen positiven Aspekt anzurechnen und von einer umfassenderen juristischen Ausbildung auszugehen, auch wenn dies nicht als Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle angeführt wurde. Würde man diese, für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderliche, juristische Ausbildung nicht berücksichtigen, so kann die zum Zug gekommene dennoch mit ihrer seit dem Jahr XXXX bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung durchgängigen Tätigkeit in einer XXXX punkten, im Gegensatz zum Beschwerdeführer. Es ist den Ausführungen der Begutachtungskommission zu folgen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung nicht ausreichend auf die zu erbringenden Erfahrungen und Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle einging und sie in der Folge auch nicht belegen konnte. Es stellte sich zudem in der mündlichen Verhandlung heraus, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX bei der Dienstbehörde nicht mit einem dauernden Arbeitsplatz betraut gewesen sein soll. Außerdem wurde er auf Unstimmigkeiten seiner in den PERSIS-Auszügen aufscheinenden Tätigkeiten und seinen in der Bewerbung angeführten Tätigkeiten aufmerksam gemacht. Es konnte nicht nachvollziehbar abgeleitet werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer wirklich ausübte und welche nicht. 2.4.2.
  61. römisch 40 wurde nicht, wie vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz behauptet, aufgrund ihres „längeren“ Bewerbungsschreiben für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt, sondern aufgrund ihrer umfassenderen fachlichen Eignung. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben in seinem Beschwerdeschriftsatz römisch 40 Monate in der einschlägigen Abteilung des römisch 40 verwendet worden, römisch 40 sei hingegen römisch 40 bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung als stellvertretende Leiterin in der römisch 40 des römisch 40 tätig gewesen und hat somit bereits in den Bereichen gearbeitet, welche den exakten Tätigkeitsschwerpunkt der ausgeschriebenen Funktion bilden. Die Tätigkeit als römisch 40 und das absolvierte römisch 40 mögen zwar keinen unmittelbaren Praxisbezug bilden, jedoch konnte der römisch 40 dadurch sehr wohl zugesprochen werden können, eine umfassendere juristische Ausbildung zu haben. Der Ausführung des Beschwerdeführers, die Tätigkeit als römisch 40 habe keinen Praxisbezug, ist nicht zu folgen, da römisch 40 im Zuge dieser Tätigkeit sich sehr wohl Verhandlungsgeschick angeeignet hat. Außerdem gab sie an, sich als römisch 40 auch mit Arbeitsrecht befasst zu haben, was laut Ausschreibungstext auch eine zu erbringende Erfahrung/Kenntnis darstellt. Der Beschwerdeführer hingegen konnte keine Kenntnisse im Arbeitsrecht belegen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, römisch 40 die römisch 40 sowie das absolvierte römisch 40 als zusätzlichen positiven Aspekt anzurechnen und von einer umfassenderen juristischen Ausbildung auszugehen, auch wenn dies nicht als Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle angeführt wurde. Würde man diese, für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderliche, juristische Ausbildung nicht berücksichtigen, so kann die zum Zug gekommene dennoch mit ihrer seit dem Jahr römisch 40 bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung durchgängigen Tätigkeit in einer römisch 40 punkten, im Gegensatz zum Beschwerdeführer. Es ist den Ausführungen der Begutachtungskommission zu folgen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung nicht ausreichend auf die zu erbringenden Erfahrungen und Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle einging und sie in der Folge auch nicht belegen konnte. Es stellte sich zudem in der mündlichen Verhandlung heraus, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 bei der Dienstbehörde nicht mit einem dauernden Arbeitsplatz betraut gewesen sein soll. Außerdem wurde er auf Unstimmigkeiten seiner in den PERSIS-Auszügen aufscheinenden Tätigkeiten und seinen in der Bewerbung angeführten Tätigkeiten aufmerksam gemacht. Es konnte nicht nachvollziehbar abgeleitet werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer wirklich ausübte und welche nicht. 2.4.
  62. Seit XXXX sei der Beschwerdeführer laut seinen Bewerbungsunterlagen im XXXX in der Abteilung XXXX und dort seit XXXX als XXXX tätig. In der mündlichen Verhandlung hatte er auch diesbezüglich die Gelegenheit seine Tätigkeit genau zu beschreiben. Demnach beinhalte diese Tätigkeit, Maßnahmen der Betreuung im Wehrrechtspersonal sowie Maßnahmen der Mitarbeiterbindung für Dienstrechtspersonal im strategischen Bereich. Der Beschwerdeführer wurde vom Vertreter der belangten Behörde darauf Aufmerksam gemacht, dass abgesehen von dem Wort „Personal“, die Tätigkeitsbeschreibung wenig mit den Kernaufgaben ihrer Personalabteilung zu tun habe. Auch hierarchisch sei diese Abteilung bei der Gruppe „Bereitstellungsunterstützung“ und nicht bei der Gruppe „Personal und Ergänzung“, die wiederum die klassischen Personalabteilungen des XXXX beinhalte, angesiedelt. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, der direkte Vergleich zwischen der Abteilung des XXXX und den Abteilungen des Ressorts sei nicht zulässig, da gemäß seiner Auffassung, in der Abteilung der belangten Behörde sowohl strategische als auch operative als auch organisatorische Elemente zusammengefasst seien. Demnach machte der Beschwerdeführer ebenso auf die inhaltlichen Unterschiede seiner bisherigen Tätigkeit und der Tätigkeit in der XXXX des XXXX aufmerksam, indem er einräumte, dass ein direkter Vergleich nicht zulässig sei. 2.4.
  63. Seit römisch 40 sei der Beschwerdeführer laut seinen Bewerbungsunterlagen im römisch 40 in der Abteilung römisch 40 und dort seit römisch 40 als römisch 40 tätig. In der mündlichen Verhandlung hatte er auch diesbezüglich die Gelegenheit seine Tätigkeit genau zu beschreiben. Demnach beinhalte diese Tätigkeit, Maßnahmen der Betreuung im Wehrrechtspersonal sowie Maßnahmen der Mitarbeiterbindung für Dienstrechtspersonal im strategischen Bereich. Der Beschwerdeführer wurde vom Vertreter der belangten Behörde darauf Aufmerksam gemacht, dass abgesehen von dem Wort „Personal“, die Tätigkeitsbeschreibung wenig mit den Kernaufgaben ihrer Personalabteilung zu tun habe. Auch hierarchisch sei diese Abteilung bei der Gruppe „Bereitstellungsunterstützung“ und nicht bei der Gruppe „Personal und Ergänzung“, die wiederum die klassischen Personalabteilungen des römisch 40 beinhalte, angesiedelt. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, der direkte Vergleich zwischen der Abteilung des römisch 40 und den Abteilungen des Ressorts sei nicht zulässig, da gemäß seiner Auffassung, in der Abteilung der belangten Behörde sowohl strategische als auch operative als auch organisatorische Elemente zusammengefasst seien. Demnach machte der Beschwerdeführer ebenso auf die inhaltlichen Unterschiede seiner bisherigen Tätigkeit und der Tätigkeit in der römisch 40 des römisch 40 aufmerksam, indem er einräumte, dass ein direkter Vergleich nicht zulässig sei. 2.4.
  64. In der Stellenausschreibung waren keine explizit erforderlichen Erfahrungen oder Kenntnisse des Disziplinarrechts angeführt, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers und XXXX nicht näher einzugehen war. 2.4.
  65. In der Stellenausschreibung waren keine explizit erforderlichen Erfahrungen oder Kenntnisse des Disziplinarrechts angeführt, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers und römisch 40 nicht näher einzugehen war. 2.4.
  66. Die bessere Eignung der XXXX kam auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorschein. 2.4.
  67. Die bessere Eignung der römisch 40 kam auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorschein. 2.4.5.
  68. In der mündlichen Verhandlung wurden, bis auf XXXX , alle Mitglieder der Begutachtungskommission einvernommen. Auf die Einvernahme der Zeugin XXXX konnte verzichtet werden, da die Einvernahme der übrigen Mitlieder der Begutachtungskommission ausreichend war, um die Entscheidung der Begutachtungskommission nachvollziehbar darzulegen. Zudem wurde auf die Einvernahme der nicht erschienenen Zeugin durch den Beschwerdeführer verzichtet, aufgrund der erfolgten Einvernahme der restlichen Mitglieder der Begutachtungskommission.2.4.5.
  69. In der mündlichen Verhandlung wurden, bis auf römisch 40 , alle Mitglieder der Begutachtungskommission einvernommen. Auf die Einvernahme der Zeugin römisch 40 konnte verzichtet werden, da die Einvernahme der übrigen Mitlieder der Begutachtungskommission ausreichend war, um die Entscheidung der Begutachtungskommission nachvollziehbar darzulegen. Zudem wurde auf die Einvernahme der nicht erschienenen Zeugin durch den Beschwerdeführer verzichtet, aufgrund der erfolgten Einvernahme der restlichen Mitglieder der Begutachtungskommission. 2.4.5.
  70. Zunächst ist anzuführen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, weshalb die Begutachtungskommission, die zum Zug gekommene XXXX in ihrem Gutachten unrechtmäßig bevorzugen sollte. Die Mitglieder der Begutachtungskommission stehen weder zu XXXX noch zum Beschwerdeführer in einem persönlichen Verhältnis, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ein Interesse daran hätten zugunsten oder zuungunsten eines Bewerbers zu entscheiden. Durch die Befragung der Mitglieder der Kommission, konnten keine Unrechtmäßigkeiten im Auswahlverfahren erkannt werden. Die Mitglieder der Begutachtungskommission konnten nachvollziehbar darlegen, weshalb sie sich für XXXX als bestgeeignete Kandidatin entschieden haben. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Begutachtungskommission hätte Bewerbungsgespräche führen müssen, gaben der Vorsitzende der Begutachtungskommission XXXX und XXXX nachvollziehbar an, die Bewerberlage sei klar gewesen, weshalb einstimmig von der Notwendigkeit eines Bewerbungsgespräches abgesehen worden wäre. XXXX , welcher ebenfalls Mitglied der Begutachtungskommission war, konnte ebenso nachvollziehbar schildern, dass kein Hearing aufgrund der Bewerberlage erforderlich gewesen sein soll. Auch für ihn sei aufgrund der schriftlichen Bewerbung klar gewesen, dass XXXX bestgeeignet sei. Dies begründete XXXX insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer auf die ausgeschriebenen Punkte teilweise gar nicht oder teilweise sehr undetailliert eingegangen sei. XXXX konnte auch möglichst nachvollziehbar darlegen, weshalb die Entscheidung für ihn so klar war. Er führte zudem aus, dass die Dienstrechtsprüfung beziehungsweise die Grundausbildung XXXX des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung die Grundausbildung für XXXX abgeschlossen zu haben, für XXXX aber noch nicht, die Grundausbildung für XXXX bestehe aus den Modulen XXXX und weiteren militärspezifischen Modulen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, den Unterlagen sei zu entnehmen, es würden Haushaltsrecht und ressortbezogenes Verfassungsrecht und Wehrrecht fehlen, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, er sei nicht bereit die Auslegung eines Zeugnisses in der Bewerbung darzulegen. Es ist daher den Ausführungen der Begutachtungskommission zuzustimmen, dass es für die ausgeschriebene Position mangelhaft ist, absolvierte Kurse einer allenfalls noch nicht abgeschlossenen Dienstprüfung anzuführen, um die entsprechende Kompetenz zu begründen. XXXX führte ebenso aus, dass die Absolvierung des Grundausbildung XXXX dennoch nicht zu einer anderen Entscheidung seitens der Kommission geführt hätte, weil dies nur ein Bestandteil einer sehr mangelhaften Bewerbung gewesen sein soll. Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers geht beispielsweise auch nicht hervor, welche Bereiche er als XXXX beim XXXX zu bearbeiten hatte. Der Beschwerdeführer führte zudem teilweise absolvierte Ausbildungen und Berufserfahrung an, ohne anzuführen, weshalb diese für die ausgeschriebene Stelle von Relevanz sein sollen, wie etwa das angeführte Diplomstudium „ XXXX “. Auch das dritte Mitglied der Begutachtungskommission XXXX führte aus, bei Durchsicht der Unterlagen (insbesondere aufgrund der dienstlichen Vorerfahrung des Beschwerdeführers) sei schon klar gewesen, wer im höchsten Ausmaß geeignet gewesen sein soll, dies sei auch im Protokoll und im Gutachten ausführlich dargelegt worden. Es habe einen großen Unterschied zur anderen Bewerberin gegeben, die auch in die nähere Auswahl gekommen sei. Die Mitglieder der Kommission konnten vor Gericht den Eindruck vermitteln, dass ihre Entscheidung einstimmig und eindeutig war. Sie machten den Eindruck in allen Punkten der gleichen Auffassung zu sein. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte, welche dem Auswahlverfahren beigesessen ist, bemerkte keine Divergenzen in der Kommissionsitzung. Das Gericht kann auch den glaubhaften Ausführungen der Mitglieder der Kommission folgen, dass ein Hearing keinen Unterschied in der Entscheidungsfindung gemacht hätte. 2.4.5.
  71. Zunächst ist anzuführen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, weshalb die Begutachtungskommission, die zum Zug gekommene römisch 40 in ihrem Gutachten unrechtmäßig bevorzugen sollte. Die Mitglieder der Begutachtungskommission stehen weder zu römisch 40 noch zum Beschwerdeführer in einem persönlichen Verhältnis, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ein Interesse daran hätten zugunsten oder zuungunsten eines Bewerbers zu entscheiden. Durch die Befragung der Mitglieder der Kommission, konnten keine Unrechtmäßigkeiten im Auswahlverfahren erkannt werden. Die Mitglieder der Begutachtungskommission konnten nachvollziehbar darlegen, weshalb sie sich für römisch 40 als bestgeeignete Kandidatin entschieden haben. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Begutachtungskommission hätte Bewerbungsgespräche führen müssen, gaben der Vorsitzende der Begutachtungskommission römisch 40 und römisch 40 nachvollziehbar an, die Bewerberlage sei klar gewesen, weshalb einstimmig von der Notwendigkeit eines Bewerbungsgespräches abgesehen worden wäre. römisch 40 , welcher ebenfalls Mitglied der Begutachtungskommission war, konnte ebenso nachvollziehbar schildern, dass kein Hearing aufgrund der Bewerberlage erforderlich gewesen sein soll. Auch für ihn sei aufgrund der schriftlichen Bewerbung klar gewesen, dass römisch 40 bestgeeignet sei. Dies begründete römisch 40 insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer auf die ausgeschriebenen Punkte teilweise gar nicht oder teilweise sehr undetailliert eingegangen sei. römisch 40 konnte auch möglichst nachvollziehbar darlegen, weshalb die Entscheidung für ihn so klar war. Er führte zudem aus, dass die Dienstrechtsprüfung beziehungsweise die Grundausbildung römisch 40 des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung die Grundausbildung für römisch 40 abgeschlossen zu haben, für römisch 40 aber noch nicht, die Grundausbildung für römisch 40 bestehe aus den Modulen römisch 40 und weiteren militärspezifischen Modulen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, den Unterlagen sei zu entnehmen, es würden Haushaltsrecht und ressortbezogenes Verfassungsrecht und Wehrrecht fehlen, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, er sei nicht bereit die Auslegung eines Zeugnisses in der Bewerbung darzulegen. Es ist daher den Ausführungen der Begutachtungskommission zuzustimmen, dass es für die ausgeschriebene Position mangelhaft ist, absolvierte Kurse einer allenfalls noch nicht abgeschlossenen Dienstprüfung anzuführen, um die entsprechende Kompetenz zu begründen. römisch 40 führte ebenso aus, dass die Absolvierung des Grundausbildung römisch 40 dennoch nicht zu einer anderen Entscheidung seitens der Kommission geführt hätte, weil dies nur ein Bestandteil einer sehr mangelhaften Bewerbung gewesen sein soll. Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers geht beispielsweise auch nicht hervor, welche Bereiche er als römisch 40 beim römisch 40 zu bearbeiten hatte. Der Beschwerdeführer führte zudem teilweise absolvierte Ausbildungen und Berufserfahrung an, ohne anzuführen, weshalb diese für die ausgeschriebene Stelle von Relevanz sein sollen, wie etwa das angeführte Diplomstudium „ römisch 40 “. Auch das dritte Mitglied der Begutachtungskommission römisch 40 führte aus, bei Durchsicht der Unterlagen (insbesondere aufgrund der dienstlichen Vorerfahrung des Beschwerdeführers) sei schon klar gewesen, wer im höchsten Ausmaß geeignet gewesen sein soll, dies sei auch im Protokoll und im Gutachten ausführlich dargelegt worden. Es habe einen großen Unterschied zur anderen Bewerberin gegeben, die auch in die nähere Auswahl gekommen sei. Die Mitglieder der Kommission konnten vor Gericht den Eindruck vermitteln, dass ihre Entscheidung einstimmig und eindeutig war. Sie machten den Eindruck in allen Punkten der gleichen Auffassung zu sein. Auch die Gleichbehandlungsbeauftragte, welche dem Auswahlverfahren beigesessen ist, bemerkte keine Divergenzen in der Kommissionsitzung. Das Gericht kann auch den glaubhaften Ausführungen der Mitglieder der Kommission folgen, dass ein Hearing keinen Unterschied in der Entscheidungsfindung gemacht hätte. 2.4.5.
  72. Der Beschwerdeführer führte abermals aus, längere Erfahrung als XXXX im Bundesdienst zu haben, jedoch ohne dazu gleichzeitig konkret hervorzuheben, was seine genaue Tätigkeit im Bundesdienst gewesen sein soll, die ihn diesen erheblichen Vorsprung gegenüber der anderen Bewerberin verschaffen sollte. Der Bundesdienst ist ein breitgefächerter Bereich und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beschränkten sich insbesondere bis XXXX hauptsächlich auf den militärischen Bereich. Der Zeuge XXXX gab angesprochen auf die längere Bundesdiensterfahrung des Beschwerdeführers ebenso an, dass der Beschwerdeführer bis XXXX XXXX gewesen sein soll. Es möge schon sein, dass es gewisse Parallelen gebe, derartige Erfahrungen würden aber nicht dem Kern der Aufgaben der XXXX entsprechen. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass XXXX nach ihrer XXXX ab XXXX im Dienstrecht tätig gewesen sein soll und somit ein Jahr länger mit der einschlägigen Materie befasst war als der Beschwerdeführer. Die insgesamt längere Tätigkeit im Bundesdienst kann dem Beschwerdeführer daher gegenüber XXXX keinen für die ausgeschriebene Stelle relevanten Vorteil verschaffen. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass er ab XXXX in einer Dienstbehörde tätig gewesen sein soll und anschließend ab XXXX im XXXX in der Abteilung XXXX als XXXX , wobei er von XXXX bis XXXX im Rahmen einer Jobrotation im XXXX zugeteilt worden wäre. In welchem Ausmaß diese Tätigkeiten inhaltlich von Relevanz gewesen sein sollen beziehungsweise wo eine Deckung der Aufgabenbereiche zur ausgeschriebenen Stelle genau vorlag, führte er nicht aus und war für das erkennende Gericht auch nicht ausreichend erkennbar. Davor absolvierte der Beschwerdeführer außerdem nicht inhaltlich einschlägige Berufserfahrung im Rahmen seiner XXXX . Dass der Beschwerdeführer insgesamt längere Erfahrung im Bundesdienst aufweisen kann, kann daher dahingestellt bleiben. Laut dem Lebenslauf der XXXX sei sie bereits seit XXXX in einer Personalabteilung für Dienstrechtsangelegenheiten zuständig und weist alleine schon deshalb, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, ein Jahr längere einschlägige Berufserfahrung vor. 2.4.5.
  73. Der Beschwerdeführer führte abermals aus, längere Erfahrung als römisch 40 im Bundesdienst zu haben, jedoch ohne dazu gleichzeitig konkret hervorzuheben, was seine genaue Tätigkeit im Bundesdienst gewesen sein soll, die ihn diesen erheblichen Vorsprung gegenüber der anderen Bewerberin verschaffen sollte. Der Bundesdienst ist ein breitgefächerter Bereich und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beschränkten sich insbesondere bis römisch 40 hauptsächlich auf den militärischen Bereich. Der Zeuge römisch 40 gab angesprochen auf die längere Bundesdiensterfahrung des Beschwerdeführers ebenso an, dass der Beschwerdeführer bis römisch 40 römisch 40 gewesen sein soll. Es möge schon sein, dass es gewisse Parallelen gebe, derartige Erfahrungen würden aber nicht dem Kern der Aufgaben der römisch 40 entsprechen. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass römisch 40 nach ihrer römisch 40 ab römisch 40 im Dienstrecht tätig gewesen sein soll und somit ein Jahr länger mit der einschlägigen Materie befasst war als der Beschwerdeführer. Die insgesamt längere Tätigkeit im Bundesdienst kann dem Beschwerdeführer daher gegenüber römisch 40 keinen für die ausgeschriebene Stelle relevanten Vorteil verschaffen. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass er ab römisch 40 in einer Dienstbehörde tätig gewesen sein soll und anschließend ab römisch 40 im römisch 40 in der Abteilung römisch 40 als römisch 40 , wobei er von römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen einer Jobrotation im römisch 40 zugeteilt worden wäre. In welchem Ausmaß diese Tätigkeiten inhaltlich von Relevanz gewesen sein sollen beziehungsweise wo eine Deckung der Aufgabenbereiche zur ausgeschriebenen Stelle genau vorlag, führte er nicht aus und war für das erkennende Gericht auch nicht ausreichend erkennbar. Davor absolvierte der Beschwerdeführer außerdem nicht inhaltlich einschlägige Berufserfahrung im Rahmen seiner römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer insgesamt längere Erfahrung im Bundesdienst aufweisen kann, kann daher dahingestellt bleiben. Laut dem Lebenslauf der römisch 40 sei sie bereits seit römisch 40 in einer Personalabteilung für Dienstrechtsangelegenheiten zuständig und weist alleine schon deshalb, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, ein Jahr längere einschlägige Berufserfahrung vor. 2.4.5.
  74. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ebenso vom Vorsitzen der Kommission XXXX vorgehalten, seine genauen Aufgabenbereiche bei der Dienstbehörde nicht präzisiert zu haben. Die Tätigkeit bei einer Dienstbehörde könne alles beinhalten. Das zweite wesentliche Ausschlusskriterium sei der große Bereich des Personalmanagements gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich Truppendiensterfahrung angeführt, Personalmanagement sei aber mehr und der Beschwerdeführer habe dies in seiner Bewerbung nicht ausreichend begründet und seine inhaltlichen Tätigkeiten nicht genau beschrieben. Ungeachtet der Bewerbung des Beschwerdeführers, konnte XXXX insbesondere durch ihre Vorbildungen, der umfassenden beruflichen Erfahrung sowie der Spezialisierung in den geforderten Bereichen der XXXX des XXXX punkten, wie dies auch vom Vorsitzen der Kommission XXXX hervorgehoben wurde. 2.4.5.
  75. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ebenso vom Vorsitzen der Kommission römisch 40 vorgehalten, seine genauen Aufgabenbereiche bei der Dienstbehörde nicht präzisiert zu haben. Die Tätigkeit bei einer Dienstbehörde könne alles beinhalten. Das zweite wesentliche Ausschlusskriterium sei der große Bereich des Personalmanagements gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich Truppendiensterfahrung angeführt, Personalmanagement sei aber mehr und der Beschwerdeführer habe dies in seiner Bewerbung nicht ausreichend begründet und seine inhaltlichen Tätigkeiten nicht genau beschrieben. Ungeachtet der Bewerbung des Beschwerdeführers, konnte römisch 40 insbesondere durch ihre Vorbildungen, der umfassenden beruflichen Erfahrung sowie der Spezialisierung in den geforderten Bereichen der römisch 40 des römisch 40 punkten, wie dies auch vom Vorsitzen der Kommission römisch 40 hervorgehoben wurde. 2.4.5.
  76. Die Begutachtungskommission konnte daher sowohl in ihrem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft begründen und belegen weshalb die zum Zuge gekommene XXXX „im höchsten Ausmaß“ und der Beschwerdeführer im „geringeren Ausmaß“ geeignet ist. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Geschlecht der beiden Bewerber eine Auswirkung auf die Entscheidung gehabt haben soll. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission XXXX konnten in der mündlichen Verhandlung auch darlegen, dass das Geschlecht zu keinem Zeitpunkt ein relevantes Kriterium gewesen sein soll. Die Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX , welche in der mündlichen Verhandlung auch einvernommen wurde, gab an, am Auswahlverfahren teilgenommen zu haben, aber kein Stimmrecht gehabt zu haben. In diesem Verfahren habe sie sich nicht für die Auswahl beziehungsweise für die Bevorzugung eines Geschlechtes stark machen müssen. Dies sei nur dann ihre Aufgabe, wenn es zwei gleichwertige Kandidaten geben würde. Eine Gleichwertigkeit habe es in diesem Fall ohnehin nicht gegeben. Auch aus den Ausführungen der Gleichbehandlungsbeauftragten kann daher abgeleitet werden, dass das Geschlecht des Beschwerdeführers und der zum Zug gekommenen XXXX , zu keinem Zeitpunkt im Auswahlverfahren eine Rolle spielte. 2.4.5.
  77. Die Begutachtungskommission konnte daher sowohl in ihrem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft begründen und belegen weshalb die zum Zuge gekommene römisch 40 „im höchsten Ausmaß“ und der Beschwerdeführer im „geringeren Ausmaß“ geeignet ist. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Geschlecht der beiden Bewerber eine Auswirkung auf die Entscheidung gehabt haben soll. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission römisch 40 konnten in der mündlichen Verhandlung auch darlegen, dass das Geschlecht zu keinem Zeitpunkt ein relevantes Kriterium gewesen sein soll. Die Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 , welche in der mündlichen Verhandlung auch einvernommen wurde, gab an, am Auswahlverfahren teilgenommen zu haben, aber kein Stimmrecht gehabt zu haben. In diesem Verfahren habe sie sich nicht für die Auswahl beziehungsweise für die Bevorzugung eines Geschlechtes stark machen müssen. Dies sei nur dann ihre Aufgabe, wenn es zwei gleichwertige Kandidaten geben würde. Eine Gleichwertigkeit habe es in diesem Fall ohnehin nicht gegeben. Auch aus den Ausführungen der Gleichbehandlungsbeauftragten kann daher abgeleitet werden, dass das Geschlecht des Beschwerdeführers und der zum Zug gekommenen römisch 40 , zu keinem Zeitpunkt im Auswahlverfahren eine Rolle spielte. 2.4.5.
  78. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zudem dem Beschwerdeführer sowie der zum Zug gekommenen XXXX inhaltliche Fragen zu den für die ausgeschriebene Stelle zu erbringenden Kenntnisse gestellt, um die fachliche Eignung beider Kandidaten zu überprüfen und zu vergleichen. Der Beschwerdeführer wurde daher befragt welche Bedeutung das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) in der Personalabteilung hat, woraufhin er antwortete, das BFRG sei der Haushaltsplan für die nächsten fünf Jahre, in welchem die Personalziele für diese Periode festgelegt werden würden. Darauf aufbauend würde dann jedes Jahr das BFG mit dem detaillierten Personalplan erstellt werden und das BFRG rollierend um die nächste Periode erweitert werden. Jedoch legt das BFRG verbindliche Auszahlungsobergrenzen für vier Jahre in die Zukunft fest. Der Stand des Personals, das je Ressort beschäftigt werden darf, wird auch durch eine Obergrenze limitiert. XXXX wurde in der mündlichen Verhandlung ebenso nach der Bedeutung des BFRG in der Personalabteilung befragt, woraufhin sie richtigerweise antwortete, das BFRG werde für vier Jahre abgeschlossen-im Gegensatz zum BFG, welches für ein Jahr beschlossen werde- und lege für vier Jahre den Finanzrahmen fest. Der Personalplan sei im BFG geregelt und lege die Höchstkapazität der Ressourcen der jeweiligen Ressorts fest.2.4.5.
  79. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zudem dem Beschwerdeführer sowie der zum Zug gekommenen römisch 40 inhaltliche Fragen zu den für die ausgeschriebene Stelle zu erbringenden Kenntnisse gestellt, um die fachliche Eignung beider Kandidaten zu überprüfen und zu vergleichen. Der Beschwerdeführer wurde daher befragt welche Bedeutung das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) in der Personalabteilung hat, woraufhin er antwortete, das BFRG sei der Haushaltsplan für die nächsten fünf Jahre, in welchem die Personalziele für diese Periode festgelegt werden würden. Darauf aufbauend würde dann jedes Jahr das BFG mit dem detaillierten Personalplan erstellt werden und das BFRG rollierend um die nächste Periode erweitert werden. Jedoch legt das BFRG verbindliche Auszahlungsobergrenzen für vier Jahre in die Zukunft fest. Der Stand des Personals, das je Ressort beschäftigt werden darf, wird auch durch eine Obergrenze limitiert. römisch 40 wurde in der mündlichen Verhandlung ebenso nach der Bedeutung des BFRG in der Personalabteilung befragt, woraufhin sie richtigerweise antwortete, das BFRG werde für vier Jahre abgeschlossen-im Gegensatz zum BFG, welches für ein Jahr beschlossen werde- und lege für vier Jahre den Finanzrahmen fest. Der Personalplan sei im BFG geregelt und lege die Höchstkapazität der Ressourcen der jeweiligen Ressorts fest. Der Beschwerdeführer konnte die Frage zum allgemeinen Teil des Personalplanes nicht richtig beantworten. Nachgefragt, was er über den allgemeinen Teil des Personalplanes wisse, antwortete er, der Personalplan halte die Planstellen der Bundesdienststellen fest. Die richtige Antwort wäre jedoch gewesen, dass gemäß § 44 Abs. 1 BHG der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegt. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent (VBÄ). Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten. Dazu führte XXXX auch treffend aus, der allgemeine Teil des Personalplanes enthalte generelle Regelungen zur Planstellenbewirtschaftung, wann z. B. Ersatzkräfte aufgenommen werden dürften. Er regle VBÄ- oder PCP-Punkte.Der Beschwerdeführer konnte die Frage zum allgemeinen Teil des Personalplanes nicht richtig beantworten. Nachgefragt, was er über den allgemeinen Teil des Personalplanes wisse, antwortete er, der Personalplan halte die Planstellen der Bundesdienststellen fest. Die richtige Antwort wäre jedoch gewesen, dass gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BHG der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegt. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent (VBÄ). Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten. Dazu führte römisch 40 auch treffend aus, der allgemeine Teil des Personalplanes enthalte generelle Regelungen zur Planstellenbewirtschaftung, wann z. B. Ersatzkräfte aufgenommen werden dürften. Er regle VBÄ- oder PCP-Punkte. Bezüglich der Mitwirkungsbefugnisse der Personalvertretung behauptete der Beschwerdeführer, sie sei in allen Personalangelegenheiten in Kenntnis zu setzen, was jedoch so nicht stimmt. XXXX verwies diesbezüglich richtigerweise auf § 9PVG und führte aus, es gebe Unterscheidungen zwischen zustimmungspflichtigen Maßnahmen, einvernehmenspflichtige Maßnahmen heiße das, und solchen Maßnahmen, die der PV zur Äußerung oder Kenntnis zu bringen sind.Bezüglich der Mitwirkungsbefugnisse der Personalvertretung behauptete der Beschwerdeführer, sie sei in allen Personalangelegenheiten in Kenntnis zu setzen, was jedoch so nicht stimmt. römisch 40 verwies diesbezüglich richtigerweise auf Paragraph 9 P, römisch fünf G und führte aus, es gebe Unterscheidungen zwischen zustimmungspflichtigen Maßnahmen, einvernehmenspflichtige Maßnahmen heiße das, und solchen Maßnahmen, die der PV zur Äußerung oder Kenntnis zu bringen sind. Wie die Mitglieder der Bewertungskommission bereits ausführten, ging der Beschwerdeführer inhaltlich sehr lückenhaft darauf ein, inwiefern seine bisherigen Tätigkeiten sich mit den Aufgaben und den zu erbringenden Erfahrungen und Kenntnissen für die ausgeschriebene Stelle decken würden. Seine Anführungen erbrachten keinen ausreichenden Beleg dafür, dass er im „höchsten Ausmaß“ geeignet gewesen sein soll. Zudem ist es auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wendete, wenn er doch von einer solchen Diskriminierung ausgehen sollte. Der Beschwerdeführer soll ab XXXX im XXXX als XXXX in der Abteilung XXXX verwendet worden sein. Befragt woher der Begriff „Personalmarketing“ komme und dass dieser im RIS nur zu den einzelnen Judikaten, aber nicht im Zusammenhang mit dem Dienstrecht und auch nicht in den Gesetzestexten zu finden war, führte der Beschwerdeführer aus, der Begriff „Personalmarketing“ sei durchaus üblich in der Landschaft des Personalmanagements, der grob Bereiche der Personalgewinnung, Personalbindung und Employer-Branding umfasse. Inwiefern dies für die ausgeschriebene Stelle von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. XXXX beschäftigte sich im Gegensatz dazu in der Zeit ab XXXX , als Leiterin des Referates „ XXXX “ und stellvertretende Leiterin der XXXX des XXXX , mit genau den Tätigkeitsschwerpunkten der ausgeschriebenen Stelle.Wie die Mitglieder der Bewertungskommission bereits ausführten, ging der Beschwerdeführer inhaltlich sehr lückenhaft darauf ein, inwiefern seine bisherigen Tätigkeiten sich mit den Aufgaben und den zu erbringenden Erfahrungen und Kenntnissen für die ausgeschriebene Stelle decken würden. Seine Anführungen erbrachten keinen ausreichenden Beleg dafür, dass er im „höchsten Ausmaß“ geeignet gewesen sein soll. Zudem ist es auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wendete, wenn er doch von einer solchen Diskriminierung ausgehen sollte. Der Beschwerdeführer soll ab römisch 40 im römisch 40 als römisch 40 in der Abteilung römisch 40 verwendet worden sein. Befragt woher der Begriff „Personalmarketing“ komme und dass dieser im RIS nur zu den einzelnen Judikaten, aber nicht im Zusammenhang mit dem Dienstrecht und auch nicht in den Gesetzestexten zu finden war, führte der Beschwerdeführer aus, der Begriff „Personalmarketing“ sei durchaus üblich in der Landschaft des Personalmanagements, der grob Bereiche der Personalgewinnung, Personalbindung und Employer-Branding umfasse. Inwiefern dies für die ausgeschriebene Stelle von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. römisch 40 beschäftigte sich im Gegensatz dazu in der Zeit ab römisch 40 , als Leiterin des Referates „ römisch 40 “ und stellvertretende Leiterin der römisch 40 des römisch 40 , mit genau den Tätigkeitsschwerpunkten der ausgeschriebenen Stelle. 2.4.5.
  80. XXXX konnte daher in der mündlichen Verhandlung insgesamt ihr, für die ausgeschriebene Stelle erforderliches fachliches Wissen, besser unter Beweis stellen als der Beschwerdeführer. 2.4.5.
  81. römisch 40 konnte daher in der mündlichen Verhandlung insgesamt ihr, für die ausgeschriebene Stelle erforderliches fachliches Wissen, besser unter Beweis stellen als der Beschwerdeführer. Zusammengefasst hatte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu XXXX kein Wissen zu den Planstellenbewirtschaftungsregelungen im allgemeinen Teil des Personalplanes und auch keine ausreichende Kenntnis zu den Begriffen des Arbeitsplatzes, der Verwendung, der Abberufung und Versetzung – auch betreffend seine eigene Person. Im Lebenslauf fanden sich zum Teil falsche und zum Teil irreführende Angaben. Zusammengefasst hatte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu römisch 40 kein Wissen zu den Planstellenbewirtschaftungsregelungen im allgemeinen Teil des Personalplanes und auch keine ausreichende Kenntnis zu den Begriffen des Arbeitsplatzes, der Verwendung, der Abberufung und Versetzung – auch betreffend seine eigene Person. Im Lebenslauf fanden sich zum Teil falsche und zum Teil irreführende Angaben. Der Beschwerdeführer hatte zudem keine Kenntnis zu den Personalverwaltungs-, verrechnungs- und -organisationsprogrammen des Bundes PM- und OM SAP. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, kaum mit Beschwerden oder Bescheiden zu tun gehabt zu haben, da das meiste zur Zufriedenheit der Parteien erledigt worden sei. Seine Verwendung und seine Erfahrungen waren überwiegend im militärischen Dienst begründet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Grundausbildung – auch wenn dies nicht selbst verschuldet ist - nicht abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass XXXX ein besseres und umfassenders fachliches Wissen aufweist, bezogen auf die ausgeschriebene Stelle und die damit zu erbringenden Kenntnisse und Fähigkeiten.Es ist daher davon auszugehen, dass römisch 40 ein besseres und umfassenders fachliches Wissen aufweist, bezogen auf die ausgeschriebene Stelle und die damit zu erbringenden Kenntnisse und Fähigkeiten. 2.4.
  82. Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte mögliche politische Diskriminierung. Dieser Vorwurf wurde vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert in den Raum geworfen. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission XXXX wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob ihm die politische Zuordenbarkeit beider Kandidaten bekannt sei, was von ihm glaubhaft verneint wurde. 2.4.
  83. Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte mögliche politische Diskriminierung. Dieser Vorwurf wurde vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert in den Raum geworfen. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission römisch 40 wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob ihm die politische Zuordenbarkeit beider Kandidaten bekannt sei, was von ihm glaubhaft verneint wurde. Aufgrund der Ausführungen der Mitglieder der Begutachtungskommission sowie der Einvernahme der XXXX war es ersichtlich, dass die zum Zug gekommene XXXX für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet war als der Beschwerdeführer. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Geschlecht des Beschwerdeführers oder der XXXX eine Rolle bei der Besetzung gespielt haben soll. Aufgrund der Ausführungen der Mitglieder der Begutachtungskommission sowie der Einvernahme der römisch 40 war es ersichtlich, dass die zum Zug gekommene römisch 40 für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet war als der Beschwerdeführer. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Geschlecht des Beschwerdeführers oder der römisch 40 eine Rolle bei der Besetzung gespielt haben soll.
  84. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  85. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  86. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes lauten wie folgt: „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.

(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, […]“ „Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
  2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“„Erlittene persönliche Beeinträchtigung
  3. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“, „Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“ Gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 beim beruflichen Aufstieg unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, beim beruflichen Aufstieg unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen). „Beweislast § 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“ Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes lauten wie folgt: „Ernennungserfordernisse § 4.
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.
  1. a)bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,1.
  3. a)bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
  4. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst. [...]
(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass XXXX die bestgeeignete Kandidatin für die ausgeschriebene Funktion der Leiterin der XXXX des XXXX gewesen ist. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Es konnte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der politischen Einstellung festgestellt werden. Ein Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission wurde diesbezüglich nicht eingeholt. Das Gutachten der Begutachtungskommission ging ausführlich auf die fachliche Eignung beider Kandidaten ein. Aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung der XXXX konnte angenommen werden, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass römisch 40 die bestgeeignete Kandidatin für die ausgeschriebene Funktion der Leiterin der römisch 40 des römisch 40 gewesen ist. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Es konnte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der politischen Einstellung festgestellt werden. Ein Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission wurde diesbezüglich nicht eingeholt. Das Gutachten der Begutachtungskommission ging ausführlich auf die fachliche Eignung beider Kandidaten ein. Aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung der römisch 40 konnte angenommen werden, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Darüber hinaus ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise auf sonstige Diskriminierung im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten. Die von dem Beschwerdeführer unsubstantiiert in den Raum gestellte Diskriminierung hat nicht stattgefunden. Eine besondere oder schwierige Rechtsfrage war in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2240824.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.