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{'item': 'W122 2246388-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 6§ 135a§ 28§§ 141a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW122 2246388-1 Spruch, W122 2246388-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Mit Wirksamkeit 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, seinen Dienst befristet bis 31.12.2018 als Leiter der Postfiliale XXXX zu versehen. Mit Wirksamkeit 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, seinen Dienst befristet bis 31.12.2018 als Leiter der Postfiliale römisch 40 zu versehen. Dagegen remonstrierte er mit Eingabe vom 05.12.2018 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass 1) die Weisung vom 19.11.2018, dass er ab 19.11.2018 seinen Dienst in der Postfiliale XXXX als Filialleiter zu versehen hat, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich ausgestellt wurde; 1) die Weisung vom 19.11.2018, dass er ab 19.11.2018 seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 als Filialleiter zu versehen hat, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich ausgestellt wurde; 2) die Befolgung der Weisung vom 19.11.2018, dass er ab 19.11.2018 seinen Dienst in der Postfiliale XXXX als Filialleiter zu versehen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und seine subjektiven Rechte verletzt;2) die Befolgung der Weisung vom 19.11.2018, dass er ab 19.11.2018 seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 als Filialleiter zu versehen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und seine subjektiven Rechte verletzt; 3) die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (der Einschreiter wird in der Postfiliale XXXX in PT 3 verwendet) unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist; 3) die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (der Einschreiter wird in der Postfiliale römisch 40 in PT 3 verwendet) unter Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist; 4) die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 11.08.2021) wurden die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1), 3) und 4) zurückgewiesen. Hinsichtlich Punkt 2) wurde festgestellt, dass die Befolgung der Weisung aufgrund von § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zum damaligen Zeitpunkt jedoch zu Recht erfolgte und die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 11.08.2021) wurden die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1), 3) und 4) zurückgewiesen. Hinsichtlich Punkt 2) wurde festgestellt, dass die Befolgung der Weisung aufgrund von Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zum damaligen Zeitpunkt jedoch zu Recht erfolgte und die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Punkt 2) im Wesentlichen aus, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Deckung eines Personalbedarfs erforderlich gewesen sei. Die Weisung sei nach der Remonstration aber nicht wiederholt worden, weshalb die Zurückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG 1979 zur Anwendung gelange. Der mit der Dienstzuteilung verbundene Zeitaufwand sei dem Beschwerdeführer aber unter Berücksichtigung seiner Betreuungspflichten zumutbar und habe er auch keine Umstände bekannt gegeben, inwieweit seine Minderung der Erwerbsfähigkeit ihn an der Dienstverrichtung in der Postfiliale XXXX hindern würde. Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Punkt 2) im Wesentlichen aus, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Deckung eines Personalbedarfs erforderlich gewesen sei. Die Weisung sei nach der Remonstration aber nicht wiederholt worden, weshalb die Zurückziehungsfiktion des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 zur Anwendung gelange. Der mit der Dienstzuteilung verbundene Zeitaufwand sei dem Beschwerdeführer aber unter Berücksichtigung seiner Betreuungspflichten zumutbar und habe er auch keine Umstände bekannt gegeben, inwieweit seine Minderung der Erwerbsfähigkeit ihn an der Dienstverrichtung in der Postfiliale römisch 40 hindern würde. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags laut Punkt 1) führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass eine Weisung an keine Form gebunden sei und daher kein Feststellungsinteresse vorliege. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags laut Punkt 3) führte sie begründend aus, dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale XXXX in der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, und nicht in der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet worden sei. Es habe sich um eine nicht mit Bescheid zu verfügende Dienstzuteilung gehandelt. Aufgrund der unstrittigen rechtlichen Situation bestehe kein Feststellunginteresse. Über den Feststellungsantrag laut Punkt 4) sei bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 abgesprochen worden und liege daher entschiedene Sache vor. Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers sei nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags laut Punkt 1) führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass eine Weisung an keine Form gebunden sei und daher kein Feststellungsinteresse vorliege. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags laut Punkt 3) führte sie begründend aus, dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale römisch 40 in der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, und nicht in der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet worden sei. Es habe sich um eine nicht mit Bescheid zu verfügende Dienstzuteilung gehandelt. Aufgrund der unstrittigen rechtlichen Situation bestehe kein Feststellunginteresse. Über den Feststellungsantrag laut Punkt 4) sei bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 abgesprochen worden und liege daher entschiedene Sache vor. Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers sei nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.09.2021 (eingelangt am 15.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden zwei Zeugen einvernommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Bescheides wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete das Erkenntnis wie im Spruch oben angeführt.
  7. Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung um eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. 1.
  10. Mit Wirksamkeit 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, seinen Dienst befristet bis 31.12.2018 als Leiter der Postfiliale XXXX zu versehen. 1.
  11. Mit Wirksamkeit 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, seinen Dienst befristet bis 31.12.2018 als Leiter der Postfiliale römisch 40 zu versehen. 1.
  12. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verweis darauf, dass er als Filialleiter in der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet wird, die bescheidmäßige Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist. 1.
  13. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verweis darauf, dass er als Filialleiter in der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet wird, die bescheidmäßige Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung unter Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist. Die belangte Behörde hat über die strittige Frage der Rechtsqualität der verfügten Personalmaßnahme inhaltlich nicht abgesprochen, sondern den Antrag zurückgewiesen. 1.
  14. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020, bereits abgesprochen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2.
  17. Die Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PT 4 ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen in der Beschwerde sowie dem angefochtenen Bescheid. 2.
  18. Dass die Rechtsqualität der verfügten Personalmaßnahme (Weisung, dass der Beschwerdeführer mit 19.11.2018 seinen Dienst befristet bis 31.12.2018 als Leiter der Postfiliale XXXX zu versehen hat) strittig ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, in welchem er unter Verweis darauf, dass er in der Postfiliale XXXX in der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet wird, von einer Verwendungsänderung ausgeht und auf § 38 Abs. 7 BDG 1979 verweist, wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist. Auch in seinem Beschwerdevorbringen nimmt er auf § 40 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 Bezug und argumentiert damit, dass eine Gleichwertigkeit der neuen Verwendung nur dann gegeben ist, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Der Beschwerdeführer sei in die Verwendungsgruppe PT 4 ohne Dienstzulagengruppe ernannt und handle es sich um eine mit Bescheid zu erledigende qualifizierte Verwendungsänderung, wenn er in der Verwendungsgruppe PT 4 mit der Dienstzulagengruppe 1 verwendet werde (Beschwerde, S. 27 und 28). Demgegenüber geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer nicht mit Bescheid zu verfügenden Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aus und zudem davon, dass er in der Postfiliale in XXXX nicht in der Verwendungsgruppe PT 3, sondern in der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, verwendet wurde. Es war daher festzustellen, dass die Rechtsqualität der verfügten Personalmaßnahme strittig ist. 2.
  19. Dass die Rechtsqualität der verfügten Personalmaßnahme (Weisung, dass der Beschwerdeführer mit 19.11.2018 seinen Dienst befristet bis 31.12.2018 als Leiter der Postfiliale römisch 40 zu versehen hat) strittig ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, in welchem er unter Verweis darauf, dass er in der Postfiliale römisch 40 in der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet wird, von einer Verwendungsänderung ausgeht und auf Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 verweist, wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist. Auch in seinem Beschwerdevorbringen nimmt er auf Paragraph 40, Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 Bezug und argumentiert damit, dass eine Gleichwertigkeit der neuen Verwendung nur dann gegeben ist, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Der Beschwerdeführer sei in die Verwendungsgruppe PT 4 ohne Dienstzulagengruppe ernannt und handle es sich um eine mit Bescheid zu erledigende qualifizierte Verwendungsänderung, wenn er in der Verwendungsgruppe PT 4 mit der Dienstzulagengruppe 1 verwendet werde (Beschwerde, S. 27 und 28). Demgegenüber geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer nicht mit Bescheid zu verfügenden Dienstzuteilung des Beschwerdeführers aus und zudem davon, dass er in der Postfiliale in römisch 40 nicht in der Verwendungsgruppe PT 3, sondern in der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, verwendet wurde. Es war daher festzustellen, dass die Rechtsqualität der verfügten Personalmaßnahme strittig ist. Dass die belangte Behörde darüber inhaltlich nicht entschieden hat, ergibt sich aus Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids, mit welchem der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Auch begründend führte die belangte Behörde hierzu lediglich aus, dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale in XXXX „in PT 4/1 und nicht in PT 3 verwendet“ worden sei und es sich um eine nicht mit Bescheid zu verfügende Dienstzuteilung gehandelt habe, womit sie aber – insbesondere vor dem Hintergrund des § 40 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BDG 1979 – eine Begründung hierfür vermissen ließ. Vielmehr verwies sie auf ein fehlendes Feststellungsinteresse wegen der unstrittigen rechtlichen Situation (Bescheid, S. 3), wovon aber – wie ausgeführt – nicht ausgegangen werden kann. Dass die belangte Behörde darüber inhaltlich nicht entschieden hat, ergibt sich aus Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids, mit welchem der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Auch begründend führte die belangte Behörde hierzu lediglich aus, dass der Beschwerdeführer in der Postfiliale in römisch 40 „in PT 4/1 und nicht in PT 3 verwendet“ worden sei und es sich um eine nicht mit Bescheid zu verfügende Dienstzuteilung gehandelt habe, womit sie aber – insbesondere vor dem Hintergrund des Paragraph 40, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, BDG 1979 – eine Begründung hierfür vermissen ließ. Vielmehr verwies sie auf ein fehlendes Feststellungsinteresse wegen der unstrittigen rechtlichen Situation (Bescheid, S. 3), wovon aber – wie ausgeführt – nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist hinsichtlich des Feststellungsinteresses auf die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt werden kann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte – so wie konkret – der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. 2.
  20. Dass über die beantragte Feststellung hinsichtlich der Verwendung des Beschwerdeführers als Personalreserve im PAM bereits abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Zahl 2231429-
  21. Wie bereits die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführte, wurden mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020, u.a. die Anträge des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale 4020 Linz, Großkundenannahme (Staplerfahrer und weitere niedrigere Verwendungen in PT 8 und PT 9), nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (Punkt I. 4), sowie auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019, vom 18.02.2019 bis 19.02.2019, 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale 4025 Linz, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (Punkt II. 3), bereits zurückgewiesen.2.
  22. Dass über die beantragte Feststellung hinsichtlich der Verwendung des Beschwerdeführers als Personalreserve im PAM bereits abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Zahl 2231429-
  23. Wie bereits die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführte, wurden mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020, u.a. die Anträge des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale 4020 Linz, Großkundenannahme (Staplerfahrer und weitere niedrigere Verwendungen in PT 8 und PT 9), nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (Punkt römisch eins. 4), sowie auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019, vom 18.02.2019 bis 19.02.2019, 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale 4025 Linz, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde (Punkt römisch zwei. 3), bereits zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist dem Argument der belangten Behörde nicht entgegengetreten, wonach über seinen gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 entschieden wurde. Wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass im Bescheid vom 04.02.2020 lediglich über seine Verwendung in der Postfiliale Linz und in der Großkundenannahme abgesprochen worden sei, es im gegenständlichen Antrag aber um die Postfiliale in XXXX gehe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Antrag – im Vergleich zu den im Bescheid vom 04.02.2020 behandelten Anträgen – lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Springertätigkeiten („wie etwa“) fehlt, dieser aber ansonsten inhaltsgleich und daher von den Anträgen laut Bescheid vom 04.02.2020 umfasst ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters ausführt, dass er „noch immer“ im Personalstand des PAM geführt werde und dies eine Neuerung darstelle, so ist er darauf zu verweisen, dass er bereits in den genannten Anträgen laut Bescheid vom 04.02.2020 die Feststellungen beantragte, dass die Befolgung der Weisung, dass er „weiterhin“ als Personalreserve im PAM verwendet wird, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. Über die Frage der Verwendung des Beschwerdeführers als Personalreserve im PAM und die entsprechende Weisung hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 im Sinne einer Zurückweisung entschieden und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine solchen Weisungen erteilt wurden und er auch nicht in der Personalreserve im PAM verwendet wurde. Auch im gegenständlichen Verfahren sind keine konkreten derartig erteilten Weisungen betreffend seine „weiterhin“ erfolgte Verwendung als Personalreserve im PMA hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist dem Argument der belangten Behörde nicht entgegengetreten, wonach über seinen gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 entschieden wurde. Wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass im Bescheid vom 04.02.2020 lediglich über seine Verwendung in der Postfiliale Linz und in der Großkundenannahme abgesprochen worden sei, es im gegenständlichen Antrag aber um die Postfiliale in römisch 40 gehe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Antrag – im Vergleich zu den im Bescheid vom 04.02.2020 behandelten Anträgen – lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Springertätigkeiten („wie etwa“) fehlt, dieser aber ansonsten inhaltsgleich und daher von den Anträgen laut Bescheid vom 04.02.2020 umfasst ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters ausführt, dass er „noch immer“ im Personalstand des PAM geführt werde und dies eine Neuerung darstelle, so ist er darauf zu verweisen, dass er bereits in den genannten Anträgen laut Bescheid vom 04.02.2020 die Feststellungen beantragte, dass die Befolgung der Weisung, dass er „weiterhin“ als Personalreserve im PAM verwendet wird, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. Über die Frage der Verwendung des Beschwerdeführers als Personalreserve im PAM und die entsprechende Weisung hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 04.02.2020 im Sinne einer Zurückweisung entschieden und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine solchen Weisungen erteilt wurden und er auch nicht in der Personalreserve im PAM verwendet wurde. Auch im gegenständlichen Verfahren sind keine konkreten derartig erteilten Weisungen betreffend seine „weiterhin“ erfolgte Verwendung als Personalreserve im PMA hervorgekommen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.11.2022, Zl. 2231429-1, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020 hinsichtlich der genannten Punkte I. 4) und II. 3) betreffend seine weitere Verwendung in der Personalreserve im PAM bereits abgewiesen hat. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.11.2022, Zl. 2231429-1, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020 hinsichtlich der genannten Punkte römisch eins. 4) und römisch zwei. 3) betreffend seine weitere Verwendung in der Personalreserve im PAM bereits abgewiesen hat.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135a

BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen. Da sich der angefochtene Bescheid aufgrund mehrerer Spruchelemente überwiegend auf Formalentscheidungen und einfache Weisungen und nicht auf Angelegenheiten

§ 135aBDG 1979 bezieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Da sich der angefochtene Bescheid aufgrund mehrerer Spruchelemente überwiegend auf Formalentscheidungen und einfache Weisungen und nicht auf Angelegenheiten

Paragraph 135 a, BDG 1979 bezieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung vom 19.11.2018 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich ausgestellt wurde, zurückgewiesen wurde, wurde vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen (siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.05.2022, Seite 16), weshalb diese nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. 3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, lauten wie folgt:3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten wie folgt: „Versetzung § 38.Paragraph 38,

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“ „Dienstzuteilung § 39.
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“ „Verwendungsänderung § 40.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)Abs. 2 gilt nicht
(4)Absatz 2, gilt nicht
  1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
  2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
  3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“ „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ 3.2.
  1. Zu A1) Über den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet wird und als solcher Springertätigkeiten durchführen muss, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, die Arbeitsplatzzuweisung in das PAM zu Unrecht erfolgte und der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 04.02.2020, Zl. 100281-2020, bereits abgesprochen. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.2.
  2. Zu A2) und A3) 3.2.4.
  3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).3.2.4.
  4. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). 3.2.4.
  5. Primär ist die Frage zu klären, ob für die gegenständliche Personalmaßnahme die Bescheidform zu wählen gewesen wäre und erst sekundär die Frage, ob die Maßnahme rechtmäßig erfolgt ist. Die logische Prüfreihenfolge wäre daher gewesen, zunächst das Bescheiderfordernis inhaltlich zu klären und damit bzw. danach – je nach Bejahung des Bescheiderfordernisses – die Rechtmäßigkeit der Weisung bescheidmäßig zu prüfen. Wenn der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass die Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit, bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/12/0053). Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (mit diesem Inhalt) wegen Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint (vgl. VwGH vom 08.03.2022, Ra 2020/12/0053, Rz 32). Wenn der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass die Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit, bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2020/12/0053). Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (mit diesem Inhalt) wegen Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint vergleiche VwGH vom 08.03.2022, Ra 2020/12/0053, Rz 32). Hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Bescheides war der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung daher zurückzuweisen. Mit seinem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist, stellte der Beschwerdeführer demgegenüber ein Feststellungsbegehren, welches der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtete (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/12/0053). Mit seinem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung unter Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist, stellte der Beschwerdeführer demgegenüber ein Feststellungsbegehren, welches der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtete vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2020/12/0053). Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht konkret schon deshalb, da sein Antrag auf die Feststellung abzielt, dass im Hinblick auf seine erfolgte Verwendung eine qualifizierte Verwendungsänderung/Versetzung vorliegt, die mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, während die belangte Behörde diese Auffassung nicht teilt. Der Beschwerdeführer befindet sich auch nach wie vor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, weshalb von einem rechtlichen Interesse zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art auszugehen ist. Insoweit die belangte Behörde ausführt, dass Dienstzuteilungen nicht durch Bescheid, sondern durch Weisung zu verfügen sind, ist sie zwar im Recht. Allerdings ist konkret gerade die Rechtsqualität der ausgesprochenen Personalmaßnahme strittig. Die Begründung der belangten Behörde, dass aufgrund der unstrittigen rechtlichen Situation kein Feststellunginteresse besteht, wird vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht geteilt. Vor dem Hintergrund der obigen Judikatur hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (Verwendung des Beschwerdeführers in der Postfiliale XXXX in der Verwendungsgruppe PT 3) unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist, zu Unrecht zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der obigen Judikatur hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (Verwendung des Beschwerdeführers in der Postfiliale römisch 40 in der Verwendungsgruppe PT 3) unter Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist, zu Unrecht zurückgewiesen. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152). Entsprechend dieser Judikatur ist die Zurückweisung des Antrags laut Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheides – abgesehen von der Wortfolge „und damit aufzuheben ist“ – aufzuheben. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren diesen nunmehr wieder offenen Antragspunkt inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, da zur Frage der aufgrund mehrerer Spruchelemente lediglich überwiegenden Einzelrichterzuständigkeit keine Judikatur vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, da zur Frage der aufgrund mehrerer Spruchelemente lediglich überwiegenden Einzelrichterzuständigkeit keine Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2246388.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.