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{'item': 'W122 2248327-1'}

Obsah (8)§ 39Art. 133§ 17a§ 6§ 28§ 17§ 48b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW122 2248327-1 Spruch, W122 2248327-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39

BDG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER in 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 20.09.2021, Zl. 0060-500190-2020, betreffend Dienstzuteilung

Paragraph 39, BDG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 zu Recht: A) Die Weisungen vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 betreffend Dienstverrichtung in Puch bei Hallein, Zustellbasis 5412, waren rechtswidrig. Eine Befolgungspflicht bestand nicht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis 5110 Oberndorf bei Salzburg und wurde er dort auf einem Arbeitsplatz im Landzustelldienst mit einem fixen Zustellrayon verwendet. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde er mit Wirksamkeit 24.10.2016 für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“ eingeteilt. Dagegen erhob er „Widerspruch“ und wurde die Weisung vom 18.10.2016 am 21.10.2016 schriftlich wiederholt, wogegen der Beschwerdeführer erneut Widerspruch erhob. Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde die Dienstzuteilung für die Dauer des Krankenstandes des Beschwerdeführers aufgehoben und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“ verwendet werde.
  2. Mit Eingabe vom 23.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass […]
  3. er nicht verpflichtet ist, die Anweisung, eine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, in der Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein auszuüben, zu befolgen, und
  4. die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016, 21.10.2016, 31.10.2016 zur Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein auf ihn unzulässig ist […].
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliege. An der Stammdienststelle des Beschwerdeführers seien keine Arbeitsplätze im Landzustelldienst mehr vorhanden, sondern gebe es im Zustelldienst nur noch Arbeitsplätze mit dem Code 8722 (Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell). Das Gleitzeitmodell ermögliche einen flexibleren Personaleinsatz und werde dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen hintangehalten.

§ 17aAbs.

9 PTSG seien betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten und sei die Weisung daher nicht willkürlich erfolgt. Für die gegenständliche Personalmaßnahme sei auch kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich, sondern müssten

§ 39BDG 1979 lediglich dienstliche Gründe vorliegen.

Diese seien konkret gegeben, da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle nicht mehr vorhanden gewesen und gleichzeitig der Arbeitsplatz in der Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein zu besetzen gewesen sei. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliege. An der Stammdienststelle des Beschwerdeführers seien keine Arbeitsplätze im Landzustelldienst mehr vorhanden, sondern gebe es im Zustelldienst nur noch Arbeitsplätze mit dem Code 8722 (Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell). Das Gleitzeitmodell ermögliche einen flexibleren Personaleinsatz und werde dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen hintangehalten.

Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG seien betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten und sei die Weisung daher nicht willkürlich erfolgt. Für die gegenständliche Personalmaßnahme sei auch kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 erforderlich, sondern müssten

Paragraph 39, BDG 1979 lediglich dienstliche Gründe vorliegen. Diese seien konkret gegeben, da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle nicht mehr vorhanden gewesen und gleichzeitig der Arbeitsplatz in der Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein zu besetzen gewesen sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.11.2021 (eingelangt am 17.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Es wurden zwei Zeugen einvernommen. Punkt
  4. des verfahrenseinleitenden Antrags wurde insoweit präzisiert, als sich dieser auf die Weisung vom 18.10.2016 und die Wiederholung vom 21.10.2016 beziehe. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde wie im Spruch ersichtlich verkündet.
  5. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 stellte die belangte Behörde durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis 5110 Oberndorf bei Salzburg. Bis zum Inkrafttreten des Gleitzeitdurchrechnungsmodells im Zuge der Umsetzung der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ mit 01.01.2013 wurde er dort auf einem Arbeitsplatz im Landzustelldienst, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, mit einem fixen Rayon verwendet. 1.
  8. Mit Inkrafttreten des Gleitzeitmodells wurden die Arbeitsplätze der Landzusteller in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell umgestellt. 1.
  9. Mit Weisung vom 18.10.2016, nach Remonstration schriftlich wiederholt am 21.10.2016, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 24.10.2016 für die Dauer von 90 Tagen (bis Ablauf des 21.01.2017) zur Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein dienstzugeteilt und auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“, eingeteilt. Die Weisung wurde mit Schreiben vom 31.10.2016 aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers für die Dauer des Krankenstandes aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein dienstzugeteilt und auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit“, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet wird. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX vom Dienst abwesend.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 vom Dienst abwesend. 1.
  10. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle ist nach wie vor vorhanden. Eine von der Umcodierung der Arbeitsplätze verschiedene Organisationsänderung, die sich auf den bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, hat nicht stattgefunden. Lediglich das Zeitverwaltungssystem wurde umgestellt. An der Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein bestand kein höherer Bedarf am Beschwerdeführer als an seiner Stammdienststelle. 1.
  11. Die Dienstzuteilung ist als Retorsionsmaßnahme zur Durchsetzung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer weigerte, in dieses zu optieren. Eine Option in dieses Modell hätte einen rechtswidrigen Verzicht auf die Bezahlung der Mittagspause innerhalb der Dienstzeit bedeutet.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.2023 (VH). Die Stammdienststelle des Beschwerdeführers, seine Verwendungs- und Dienstzulagengruppe sowie seine Verwendung im Landzustelldienst ergeben sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen (angefochtener Bescheid; Beschwerde, S. 2; Weisung vom 21.10.2016). Die Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der VH, wonach er am XXXX das letzte Mal im Dienst gewesen, in der Folge im Krankenstand und derzeit dienstfreigestellt sei (VH, S. 3).Die Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der VH, wonach er am römisch 40 das letzte Mal im Dienst gewesen, in der Folge im Krankenstand und derzeit dienstfreigestellt sei (VH, S. 3). 2.
  14. Die Einführung des Gleitzeitmodells mit 01.01.2013 ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und den damit übereinstimmenden Zeugenaussagen in der VH (VH, S. 5 und 9). Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid ebenso aus, dass es an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers nur noch Arbeitsplätze mit dem Code 8722 (Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell) gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer nicht in das Gleitzeitmodell optierte, ist unstrittig. 2.
  15. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle weggefallen sei, konnte im Zuge der VH widerlegt werden. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen waren eindeutig. So gab der Zeuge XXXX auf die Frage, ob es an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers eine Umstellung in der Betriebsorganisation gegeben habe, an, dass im Jahr 2013 im Zuge der Umstellung auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell eine Umcodierung auf den Code 8722 stattgefunden habe, während sich vom Organisatorischen her (Posteinteilung, Zustellung, Ableitung der Post) nichts geändert habe. Auch auf die Nachfrage, ob sich die Arbeitsplätze von 31.12.2012 auf den 01.01.2013 und danach verändert hätten, sodass man sagen könne, dass es nicht mehr derselbe Arbeitsplatz ist, bestätigte der Zeuge, dass sich im Betrieblichen nichts geändert habe und die Arbeitsplätze auch heute noch bestehen würden. Auf die Frage, wie die Passage im angefochtenen Bescheid: „An der Stammdienststelle Oberndorf seien keine Arbeitsplätze mit dem Code 0801 Landzustelldienst mehr vorhanden gewesen“ zu verstehen sei, gab der Zeuge an, dass diese „genauso weiter bestanden“ hätten, aber „8722“ genannt worden seien. Der Zeuge XXXX bestätigte ebenso, dass es keine Organisationsänderungen im Zustellbetrieb nach dem 31.12.2012 gegeben habe. Auch gab der Zeuge an, dass er von Kollegen erfahren habe, dass es den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers – zum Zeitpunkt der Pensionierung des Zeugen Ende 2019 – „zu 100 %“ noch gegeben habe und führte er aus, dass Zusteller mit dem Code 0801 (Landzustelldienst) zu ca. 90-95% weiter zustellen gegangen seien (VH, S. 5 ff.). Daraus ergibt sich klar, dass lediglich eine Umcodierung der Arbeitsplätze stattgefunden hat sowie eine Umstellung des Zeitverwaltungssystems auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung mittels Handheld, die sowohl Optanten als auch Nichtoptanten umfasste (VH, S. 6, 7 und 10). So gab der Zeuge römisch 40 auf die Frage, ob es an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers eine Umstellung in der Betriebsorganisation gegeben habe, an, dass im Jahr 2013 im Zuge der Umstellung auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell eine Umcodierung auf den Code 8722 stattgefunden habe, während sich vom Organisatorischen her (Posteinteilung, Zustellung, Ableitung der Post) nichts geändert habe. Auch auf die Nachfrage, ob sich die Arbeitsplätze von 31.12.2012 auf den 01.01.2013 und danach verändert hätten, sodass man sagen könne, dass es nicht mehr derselbe Arbeitsplatz ist, bestätigte der Zeuge, dass sich im Betrieblichen nichts geändert habe und die Arbeitsplätze auch heute noch bestehen würden. Auf die Frage, wie die Passage im angefochtenen Bescheid: „An der Stammdienststelle Oberndorf seien keine Arbeitsplätze mit dem Code 0801 Landzustelldienst mehr vorhanden gewesen“ zu verstehen sei, gab der Zeuge an, dass diese „genauso weiter bestanden“ hätten, aber „8722“ genannt worden seien. Der Zeuge römisch 40 bestätigte ebenso, dass es keine Organisationsänderungen im Zustellbetrieb nach dem 31.12.2012 gegeben habe. Auch gab der Zeuge an, dass er von Kollegen erfahren habe, dass es den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers – zum Zeitpunkt der Pensionierung des Zeugen Ende 2019 – „zu 100 %“ noch gegeben habe und führte er aus, dass Zusteller mit dem Code 0801 (Landzustelldienst) zu ca. 90-95% weiter zustellen gegangen seien (VH, S. 5 ff.). Daraus ergibt sich klar, dass lediglich eine Umcodierung der Arbeitsplätze stattgefunden hat sowie eine Umstellung des Zeitverwaltungssystems auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung mittels Handheld, die sowohl Optanten als auch Nichtoptanten umfasste (VH, S. 6, 7 und 10). Ein Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle ist hingegen zu verneinen. Bereits die Begründung des angefochtenen Bescheids (Bescheid, S. 3, letzter Absatz) legt nahe, dass die gegenständliche Personalmaßnahme nur deshalb erfolgte, weil die Arbeitsplätze im Landzustelldienst in ein Gleitzeitdurchrechnungsmodell umgestellt wurden („[…] im Zustelldienst nur mehr Arbeitsplätze mit dem Code 8722-Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell gab“). 2.
  16. Die gegenständliche Dienstzuteilung ist als Retorsionsmaßnahme zu verstehen, weil sich der Beschwerdeführer weigerte, in das neue Gleitzeitmodell zu optieren. Eine Option in das Modell hätte einen Verzicht auf die Bezahlung der halbstündigen Mittagspause bedeutet. Dies ergibt sich ebenfalls klar aus den Zeugenaussagen in der VH (sowie dem Beschwerdevorbringen). So gab der Zeuge XXXX hinsichtlich der Umstellung auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell mit 01.01.2013 an, dass das neue Modell nicht nur den Verlust vieler Zulagen nach sich gezogen habe, sondern vor allem, dass die halbstündige Pause innerhalb der achtstündigen Dienstzeit nicht mehr bezahlt worden sei und die Dienstzeit 8,5 Stunden betragen habe. 0,5 Stunden seien nicht bezahlt worden und sei die Arbeitszeit um eine halbe Stunde ausgedehnt worden. Explizit bestätigte der Zeuge, dass ein Arbeitsplatz mit dem Code 8722 im Gleitzeitdurchrechnungsmodell bedeutet habe, dass in den 40 Stunden der Dienstleistung die Mittagspause nicht bezahlt wurde (VH, S. 5 und 6). Dies bestätigte auch der Zeuge XXXX (VH, S. 9).So gab der Zeuge römisch 40 hinsichtlich der Umstellung auf das Gleitzeitdurchrechnungsmodell mit 01.01.2013 an, dass das neue Modell nicht nur den Verlust vieler Zulagen nach sich gezogen habe, sondern vor allem, dass die halbstündige Pause innerhalb der achtstündigen Dienstzeit nicht mehr bezahlt worden sei und die Dienstzeit 8,5 Stunden betragen habe. 0,5 Stunden seien nicht bezahlt worden und sei die Arbeitszeit um eine halbe Stunde ausgedehnt worden. Explizit bestätigte der Zeuge, dass ein Arbeitsplatz mit dem Code 8722 im Gleitzeitdurchrechnungsmodell bedeutet habe, dass in den 40 Stunden der Dienstleistung die Mittagspause nicht bezahlt wurde (VH, S. 5 und 6). Dies bestätigte auch der Zeuge römisch 40 (VH, S. 9). Dass die gegenständliche Zuteilung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen erfolgte, ergibt sich weiters aus den Angaben des Zeugen XXXX . Dieser gab befragt zu den Zuweisungen der Bediensteten zu fixen Rayons bzw. Springertätigkeiten vor und nach der Umstellung an, dass früher das Dienstalter maßgebend gewesen sei und die Dienstälteren den fixen Rayons zugewiesen worden seien. Die Dienstjüngsten hätten springen müssen, wobei nach der Umstellung das Prinzip beibehalten worden sei. All jene, die nicht optiert hätten, seien vom Bewerbungssystem ausgeschlossen und im Springerdienst verwendet worden (VH, S. 6). Der Zeuge XXXX bestätigte ebenfalls die Umstellung im Bewerbungsprozess ab 01.01.2013 (VH, S. 10). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer an, dass er ab 2013 ebenfalls als Springer eingeteilt worden sei, da er nicht in die Gleitzeitregelung optiert habe, während er zuvor einen fixen Rayon gehabt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im fixen Rayon hätte bleiben können, wenn er die Optionserklärung unterschrieben hätte, bejahte der Zeuge klar („Ja, natürlich“). Bei einer Option in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell hätte der Beschwerdeführer daher an seiner Stammdienststelle als Zusteller mit einem fixen Rayon bleiben können. Auch führte der Zeuge aus, dass der Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, zu welchem der Beschwerdeführer zugeteilt werden sollte, schlechter bewertet sei als ein Arbeitsplatz im Landzustelldienst, da keine Dienstzulage und auch sonst keine Zulagen zustehen würden. Im Landzustelldienst stehe hingegen die Dienstzulage B zu (VH, S. 6). Dies bestätigte auch der Zeuge XXXX , der zudem angab, dass die Option in das neue System „absolut nicht freiwillig“ gewesen sei und in der ersten Phase die Arbeitsplätze entzogen und ein Einsatz als Springer oder eine Versetzung bis zu 100 km erfolgt sei (VH, S. 9). Dies bestätigte der Zeuge XXXX und gab dieser an, dass Versetzungen und Dienstzuteilungen durchgeführt worden seien, um den Druck auf die Bediensteten zu erhöhen. Auch führte er aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtoption in das neue System Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, seinen Arbeitsplatz sowie Zulagen und Überstunden verloren habe und eine Versetzung habe in Kauf nehmen müssen (VH, S. 6 und 8). Dass die gegenständliche Zuteilung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen erfolgte, ergibt sich weiters aus den Angaben des Zeugen römisch 40 . Dieser gab befragt zu den Zuweisungen der Bediensteten zu fixen Rayons bzw. Springertätigkeiten vor und nach der Umstellung an, dass früher das Dienstalter maßgebend gewesen sei und die Dienstälteren den fixen Rayons zugewiesen worden seien. Die Dienstjüngsten hätten springen müssen, wobei nach der Umstellung das Prinzip beibehalten worden sei. All jene, die nicht optiert hätten, seien vom Bewerbungssystem ausgeschlossen und im Springerdienst verwendet worden (VH, S. 6). Der Zeuge römisch 40 bestätigte ebenfalls die Umstellung im Bewerbungsprozess ab 01.01.2013 (VH, S. 10). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer an, dass er ab 2013 ebenfalls als Springer eingeteilt worden sei, da er nicht in die Gleitzeitregelung optiert habe, während er zuvor einen fixen Rayon gehabt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im fixen Rayon hätte bleiben können, wenn er die Optionserklärung unterschrieben hätte, bejahte der Zeuge klar („Ja, natürlich“). Bei einer Option in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell hätte der Beschwerdeführer daher an seiner Stammdienststelle als Zusteller mit einem fixen Rayon bleiben können. Auch führte der Zeuge aus, dass der Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, zu welchem der Beschwerdeführer zugeteilt werden sollte, schlechter bewertet sei als ein Arbeitsplatz im Landzustelldienst, da keine Dienstzulage und auch sonst keine Zulagen zustehen würden. Im Landzustelldienst stehe hingegen die Dienstzulage B zu (VH, S. 6). Dies bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , der zudem angab, dass die Option in das neue System „absolut nicht freiwillig“ gewesen sei und in der ersten Phase die Arbeitsplätze entzogen und ein Einsatz als Springer oder eine Versetzung bis zu 100 km erfolgt sei (VH, S. 9). Dies bestätigte der Zeuge römisch 40 und gab dieser an, dass Versetzungen und Dienstzuteilungen durchgeführt worden seien, um den Druck auf die Bediensteten zu erhöhen. Auch führte er aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtoption in das neue System Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, seinen Arbeitsplatz sowie Zulagen und Überstunden verloren habe und eine Versetzung habe in Kauf nehmen müssen (VH, S. 6 und 8). Daraus ergibt sich klar, dass Nichtoptanten wie der Beschwerdeführer Nachteilen ausgesetzt wurden, um diese zur „Option“ in das Gleitzeitmodell zu bewegen, und die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers als Retorsionsmaßnahme erfolgte, um dahingehend Druck auf ihn auszuüben. Auch personelle Gründe für die gegenständliche Personalmaßnahme sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So gab der Zeuge einerseits an, dass es aufgrund der Qualifikation bzw. der Ausbildung des Beschwerdeführers keinen Grund gegeben habe, ihn nicht als Zusteller zu verwenden (VH, S. 10). Gegenteiliges hat im Übrigen auch die belangte Behörde nicht vorgebracht, sondern begründete diese die Personalmaßnahme lediglich mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Landzustelldienst an seiner Stammdienststelle, da es nur noch Arbeitsplätze mit dem Code 8722 (Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell) gegeben habe. Hinsichtlich des Personalbedarfs der Zustellbasis Puch bei Hallein im Vergleich zur Stammdienststelle des Beschwerdeführers gab der Zeuge XXXX zwar an, dass Puch bei Hallein eine besonders große Problembasis mit immer zu wenigen Mitarbeitern gewesen sei. Auf Nachfrage, ob dies in Oberndorf auch so dramatisch gewesen sei, führte er jedoch aus, dass es grundsätzlich in ganz Österreich problematisch gewesen sei und bestätigte er auf Nachfrage nochmals, dass auf beiden Dienststellen Personalmangel geherrscht habe und es „jede Menge“ Fälle gegeben habe, in denen Mitarbeiter im Innendienst aufgrund des Personalmangels Briefe hätten zustellen müssen (VH, S. 9 und 10). Der Zeuge XXXX gab auf die Frage nach einer Änderung hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zudem an, dass sogar zugebaut worden und Arbeit hinzugekommen sei (VH, S. 7). Von einem geringeren Bedarf am Beschwerdeführer an seiner Stammdienststelle ist daher nicht auszugehen. Auch gab der Beschwerdeführer in der VH glaubwürdig an, dass er nach der gegenständlichen Zuteilung etwa Mitte Oktober 2016 seinen Vorgesetzten gefragt habe, „ob man da nicht etwas machen“ könne. Dieser hätte dies versuchen wollen, da sie „eh schon zu wenig Leute“ gewesen seien und habe er den Beschwerdeführer gebeten, noch ein paar Tage an der Stammdienststelle zu bleiben, da sie zu wenig Personal hätten (VH, S. 3). Auch diese faktische (beabsichtigte) Weiterverwendung des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle seitens des Vorgesetzten über den ursprünglich beabsichtigten Zuteilungsbeginn hinaus impliziert, dass an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers ein höherer Bedarf an ihm bestand als in Puch bei Hallein. Hinsichtlich des Personalbedarfs der Zustellbasis Puch bei Hallein im Vergleich zur Stammdienststelle des Beschwerdeführers gab der Zeuge römisch 40 zwar an, dass Puch bei Hallein eine besonders große Problembasis mit immer zu wenigen Mitarbeitern gewesen sei. Auf Nachfrage, ob dies in Oberndorf auch so dramatisch gewesen sei, führte er jedoch aus, dass es grundsätzlich in ganz Österreich problematisch gewesen sei und bestätigte er auf Nachfrage nochmals, dass auf beiden Dienststellen Personalmangel geherrscht habe und es „jede Menge“ Fälle gegeben habe, in denen Mitarbeiter im Innendienst aufgrund des Personalmangels Briefe hätten zustellen müssen (VH, S. 9 und 10). Der Zeuge römisch 40 gab auf die Frage nach einer Änderung hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zudem an, dass sogar zugebaut worden und Arbeit hinzugekommen sei (VH, S. 7). Von einem geringeren Bedarf am Beschwerdeführer an seiner Stammdienststelle ist daher nicht auszugehen. Auch gab der Beschwerdeführer in der VH glaubwürdig an, dass er nach der gegenständlichen Zuteilung etwa Mitte Oktober 2016 seinen Vorgesetzten gefragt habe, „ob man da nicht etwas machen“ könne. Dieser hätte dies versuchen wollen, da sie „eh schon zu wenig Leute“ gewesen seien und habe er den Beschwerdeführer gebeten, noch ein paar Tage an der Stammdienststelle zu bleiben, da sie zu wenig Personal hätten (VH, S. 3). Auch diese faktische (beabsichtigte) Weiterverwendung des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle seitens des Vorgesetzten über den ursprünglich beabsichtigten Zuteilungsbeginn hinaus impliziert, dass an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers ein höherer Bedarf an ihm bestand als in Puch bei Hallein. Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass durch das Gleitzeitmodell, in dem Mehrdienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden können, ein flexiblerer Personaleinsatz ermöglicht und dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen im Zustelldienst hintangehalten wird, ist entgegenzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwieweit dies eine Änderung der Tätigkeit eines Zustellers begründen könnte. Aus welchem Grund die unterbliebene Option des Beschwerdeführers in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell seiner bisherigen Verwendung an seiner Stammdienststelle hinderlich war, ist ebenso nicht ersichtlich, zumal auch der Beschwerdeführer seine Arbeitszeiten elektronisch mittels Handheld erfasste (VH, S. 7). Dies legt ebenfalls nahe, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nicht aus sachlichen Gründen, sondern als Retorsionsmaßnahme erfolgte. Gegenteiliges legte die belangte Behörde in keiner Weise dar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung hinsichtlich § 39 BDG 1979 besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Mangels materienspezifischer Sonderregelung hinsichtlich Paragraph 39, BDG 1979 besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, lauten wie folgt:3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten wie folgt: „Dienstzuteilung § 39.

(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“ „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ „Ruhepausen § 48b.Paragraph 48 b, Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.“ § 17a Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 17 a, Poststrukturgesetz (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, lautet auszugsweise wie folgt: „Dienstrecht für Beamte § 17a.
(1)Für die

§ 17Abs.

1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Paragraph 17 a,

(1)Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt. […]

(9)In Dienstrechtsangelegenheiten der

§ 17Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).“

(9)In Dienstrechtsangelegenheiten der

Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).“ 3.2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides und stellte klar (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), dass Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 27.02.2014, 2013/12/0159).3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides und stellte klar (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), dass Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein kann, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 27.02.2014, 2013/12/0159). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen (VwGH 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170). Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH 22.02.1987, VfSlg. 10338 aus 1985,, VfGH 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Eine Organisationsänderung ist als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 04.09.2014, 2013/12/0235; 17.10.2008, 2005/12/0092). Eine Organisationsänderung ist als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 04.09.2014, 2013/12/0235; 17.10.2008, 2005/12/0092). Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt, was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 29.07.2021, Ra 2021/12/0015). Die Sachlichkeit einer Organisationsänderung ist an der Frage zu messen, ob sie einen legitimen Zweck verfolgt, was insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sie der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen dient, die in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 29.07.2021, Ra 2021/12/0015). Die Ruhepause

§ 48bBDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (vgl.

zu der dem Beamten nach dieser Bestimmung einzuräumenden Pause z.B. VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133; 09.11.2022, Ra 2022/12/0042; betreffend die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ siehe auch VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche zu der dem Beamten nach dieser Bestimmung einzuräumenden Pause z.B. VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133; 09.11.2022, Ra 2022/12/0042; betreffend die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ siehe auch VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). 3.2.

  1. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.3.
  2. Die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Weisungslage (Dienstzuteilung zur Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein und Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“) dauert durch die erneute Dienstzuteilung mit Ende des Krankenstandes des Beschwerdeführers fort. Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen. 3.2.3.
  3. Eine dienstliche Notwendigkeit für die gegenständliche Personalmaßnahme der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle weggefallen, noch bestand an der Zieldienststelle aus personellen Gründen ein höherer Bedarf an ihm. Vielmehr ist lediglich eine Umcodierung der Arbeitsplätze und eine Umstellung des Zeitverwaltungssystems erfolgt, welches zudem ebenso auf den Beschwerdeführer als Nichtoptant zur Anwendung gelangte. Welche dienstlichen Gründe der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers an seiner Stammdienststelle entgegenstanden, ist nicht ersichtlich. Das Beweisverfahren hat vielmehr klar ergeben, dass die gegenständliche Personalmaßnahme der Dienstzuteilung als Folge des Nichtoptierens des Beschwerdeführers in das Gleitzeitmodell mit gesetzwidrigem Inhalt und daher aus unsachlichen Gründen erfolgte. Vor dem Hintergrund der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits die Sachlichkeit der Organisationsänderung zu verneinen. Die belangte Behörde führte aus, dass es an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers keine Arbeitsplätze im Landzustelldienst mehr gab, sondern nur noch Arbeitsplätze mit dem Code 8722 (Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Dienstzuteilung deshalb erfolgte, um den Beschwerdeführer dazu zu bringen, in das neue Gleitzeitmodell zu optieren, welches im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen steht, konkret zu § 48b BDG
  4. Eine Option in dieses Modell hätte einen rechtswidrigen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Bezahlung der halbstündigen Mittagspause innerhalb der Dienstzeit

§ 48bBDG 1979 bedeutet.

Insofern kann auch aus diesem Grund kein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bestehen. Ein legitimer Zweck für die Organisationsänderung ist zu verneinen. Die belangte Behörde führte aus, dass es an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers keine Arbeitsplätze im Landzustelldienst mehr gab, sondern nur noch Arbeitsplätze mit dem Code 8722 (Briefzustellung in einem Gleitzeitmodell). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Dienstzuteilung deshalb erfolgte, um den Beschwerdeführer dazu zu bringen, in das neue Gleitzeitmodell zu optieren, welches im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen steht, konkret zu Paragraph 48 b, BDG 1979. Eine Option in dieses Modell hätte einen rechtswidrigen Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Bezahlung der halbstündigen Mittagspause innerhalb der Dienstzeit

Paragraph 48 b, BDG 1979 bedeutet. Insofern kann auch aus diesem Grund kein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bestehen. Ein legitimer Zweck für die Organisationsänderung ist zu verneinen. Zur Option in die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits ausgeführt, dass, soweit die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ auf die Abänderung der in den §§ 48 ff BDG 1979 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Beamten gegenüber dem Bund abzielte, die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könnten. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist daher nicht nachvollziehbar (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Zur Option in die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits ausgeführt, dass, soweit die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ auf die Abänderung der in den Paragraphen 48, ff BDG 1979 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Beamten gegenüber dem Bund abzielte, die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könnten. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist daher nicht nachvollziehbar vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Dass an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers, abgesehen von dem in der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ vorgesehenen Zeitmodell, ein anderes „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ im Sinne der Post-Zuordnungsverordnung 2012, nämlich z.B. das in § 48 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene, vorwiegend dem Interesse der freien Zeiteinteilung des Beamten dienende Gleitzeitdurchrechnungsmodell, eingerichtet wurde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers, abgesehen von dem in der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit“ vorgesehenen Zeitmodell, ein anderes „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ im Sinne der Post-Zuordnungsverordnung 2012, nämlich z.B. das in Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehene, vorwiegend dem Interesse der freien Zeiteinteilung des Beamten dienende Gleitzeitdurchrechnungsmodell, eingerichtet wurde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass

§ 17aAbs.

9 PTSG betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten seien und durch das Gleitzeitmodell, in dem Mehrdienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden können, ein flexiblerer Personaleinsatz ermöglicht und dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen im Zustelldienst hintangehalten wird, ist darauf zu verweisen, dass die Durchsetzung eines Gleitzeitmodells, welches – so wie konkret – zum Nachteil der Bediensteten in die durch die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 garantierten Rechtspositionen eingreift, ungeachtet allfälliger Einsparungen von Personalkosten durch dieses Modell kein schützenswertes dienstliches oder betriebliches (§ 17a Abs. 9 PTSG) Interesse zu begründen vermag. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass

Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) zu betrachten seien und durch das Gleitzeitmodell, in dem Mehrdienstleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden können, ein flexiblerer Personaleinsatz ermöglicht und dadurch die Bezahlung von Mehrdienstleistungen im Zustelldienst hintangehalten wird, ist darauf zu verweisen, dass die Durchsetzung eines Gleitzeitmodells, welches – so wie konkret – zum Nachteil der Bediensteten in die durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 garantierten Rechtspositionen eingreift, ungeachtet allfälliger Einsparungen von Personalkosten durch dieses Modell kein schützenswertes dienstliches oder betriebliches (Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG) Interesse zu begründen vermag. Mangels (schützenswerter) dienstlicher Gründe für die gegenständliche Weisung ist diese nach ihrem Gesamtbild als willkürlich zu beurteilen. Eine Pflicht zur Befolgung besteht nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfragen zur Befolgungspflicht, Rechtswidrigkeit und Willkür von Weisungen sind hinlänglich geklärt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2248327.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.