RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW122 2248699-1 Spruch, W122 2248699-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben der Landesspolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 29.06.2021 wurde der Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Übergenusses informiert. Dem Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG gewährt worden. Die Monatsabrechnung XXXX zeige eine finanzielle Forderung des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von EUR XXXX . Wie bereits telefonisch vereinbart, werde der Beschwerdeführer ersucht, den offenen Geldbetrag in fünf Teilbeträgen auf das Konto der belangten Behörde einzubezahlen.
- Mit Schreiben der Landesspolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 29.06.2021 wurde der Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Übergenusses informiert. Dem Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG gewährt worden. Die Monatsabrechnung römisch 40 zeige eine finanzielle Forderung des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von EUR römisch 40 . Wie bereits telefonisch vereinbart, werde der Beschwerdeführer ersucht, den offenen Geldbetrag in fünf Teilbeträgen auf das Konto der belangten Behörde einzubezahlen.
- Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 17.07.2021 der belangten Behörde mit, er könne nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes keinen Rückforderungsanspruch erkennen und ersuchte um bescheidmäßige Feststellung des Rückforderungsanspruches.
- Mit Bescheid vom 30.08.2021, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund den Betrag in der Höhe von EUR XXXX zu ersetzen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), sei für den Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX gemäß § 75 Abs. 1 BDG, stattgegeben worden. Aufgrund dieser dienstlichen Änderung und nach Durchführung der notwendigen Maßnahmen im SAP am XXXX sowie der bereits stattgefundenen zentralen Abrechnung am XXXX sei der Bezug des Beschwerdeführers bis zum XXXX zur Auszahlung gelangt. Durch die Überschneidung der SAP Maßnahmen und der erfolgten zentralen Abrechnung sei der Bezug rückwirkend mit XXXX eingestellt worden, wodurch ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR XXXX entstanden sei, aufgrund des am XXXX begonnen Karenzurlaubes.
- Mit Bescheid vom 30.08.2021, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund den Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 zu ersetzen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), sei für den Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG, stattgegeben worden. Aufgrund dieser dienstlichen Änderung und nach Durchführung der notwendigen Maßnahmen im SAP am römisch 40 sowie der bereits stattgefundenen zentralen Abrechnung am römisch 40 sei der Bezug des Beschwerdeführers bis zum römisch 40 zur Auszahlung gelangt. Durch die Überschneidung der SAP Maßnahmen und der erfolgten zentralen Abrechnung sei der Bezug rückwirkend mit römisch 40 eingestellt worden, wodurch ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR römisch 40 entstanden sei, aufgrund des am römisch 40 begonnen Karenzurlaubes.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Die Leistungserbringung der Dienstgeberin sei am XXXX erfolgt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß §13b Abs. 2 GehG mit der Leistungserbringung durch Überweisung am XXXX und ende gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 32 Abs. 2 AVG am XXXX . Der Rückforderungsanspruch sei an dem Tag an dem der Beschwerdeführer telefonisch über die zu Unrecht erhaltene Leistung informiert und zur Rückzahlung aufgefordert worden wäre, also am XXXX , bereits verjährt gewesen. Unabhängig davon, habe er den Betrag guten Glaubens angenommen und verbraucht. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag nicht um das Monatsentgelt handle, sondern um die Abgeltung offener Urlaubsansprüche und Zeitguthaben. Auf der, dem Bescheid beiliegenden Monatsabrechnung XXXX , sei ein Netto-Monatsentgelt von EUR XXXX ausgewiesen. Zurückgefordert werde der Betrag von EUR XXXX , was die Ansicht des Beschwerdeführers erhärte, dass es sich um die Abgeltung offener Urlaubsansprüche und Zeitguthaben handle. Der Beschwerdeführer dürfe zudem darauf vertrauen, dass die Dienstgeberin fehlerfrei arbeite und ihm nach Genehmigung eines unbezahlten Urlaubes schon am XXXX , im XXXX kein Gehalt mehr ausbezahle.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Die Leistungserbringung der Dienstgeberin sei am römisch 40 erfolgt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß §13b Absatz 2, GehG mit der Leistungserbringung durch Überweisung am römisch 40 und ende gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG am römisch 40 . Der Rückforderungsanspruch sei an dem Tag an dem der Beschwerdeführer telefonisch über die zu Unrecht erhaltene Leistung informiert und zur Rückzahlung aufgefordert worden wäre, also am römisch 40 , bereits verjährt gewesen. Unabhängig davon, habe er den Betrag guten Glaubens angenommen und verbraucht. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag nicht um das Monatsentgelt handle, sondern um die Abgeltung offener Urlaubsansprüche und Zeitguthaben. Auf der, dem Bescheid beiliegenden Monatsabrechnung römisch 40 , sei ein Netto-Monatsentgelt von EUR römisch 40 ausgewiesen. Zurückgefordert werde der Betrag von EUR römisch 40 , was die Ansicht des Beschwerdeführers erhärte, dass es sich um die Abgeltung offener Urlaubsansprüche und Zeitguthaben handle. Der Beschwerdeführer dürfe zudem darauf vertrauen, dass die Dienstgeberin fehlerfrei arbeite und ihm nach Genehmigung eines unbezahlten Urlaubes schon am römisch 40 , im römisch 40 kein Gehalt mehr ausbezahle.
- Mit Aktenvorlage vom 11.11.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte ergänzend vor, ein nicht bestehender Anspruch könne nicht verjähren. Die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sei für den Beschwerdeführer gegeben gewesen, weshalb nicht von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann. Bezüglich der Differenz des Nettobetrages der Überweisung des Bezuges für XXXX in der Höhe von EUR XXXX und des mit Bescheid vom 30.08.2021 eingeforderten Betrages in der Höhe von EUR XXXX , führte die belangte Behörde aus, dass sich der Rückforderungsbetrag systembedingt reduziere, weil beim Beamten bei der Rückrechnung XXXX noch der Sonderzahlungsanteil für den Monat Jänner eingerechnet worden wäre.
- Mit Aktenvorlage vom 11.11.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte ergänzend vor, ein nicht bestehender Anspruch könne nicht verjähren. Die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sei für den Beschwerdeführer gegeben gewesen, weshalb nicht von einer Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann. Bezüglich der Differenz des Nettobetrages der Überweisung des Bezuges für römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 und des mit Bescheid vom 30.08.2021 eingeforderten Betrages in der Höhe von EUR römisch 40 , führte die belangte Behörde aus, dass sich der Rückforderungsbetrag systembedingt reduziere, weil beim Beamten bei der Rückrechnung römisch 40 noch der Sonderzahlungsanteil für den Monat Jänner eingerechnet worden wäre.
- Die gegenständliche Rechtssache wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W122 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX dienstzugeteilt. Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge. Diesem Ansuchen wurde mittels Bescheid vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX Karenzurlaub gemäß § 75 BDG gewährt. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 dienstzugeteilt. Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge. Diesem Ansuchen wurde mittels Bescheid vom römisch 40 stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Monatsbezug für XXXX in der Höhe von EUR XXXX überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Monatsbezug für römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 überwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX telefonisch von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm für den Monat XXXX , trotz bereits seit XXXX bestehenden Karenzurlaubes, ein Monatsbezug ausbezahlt wurde und dieser zurückzuzahlen wäre.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 telefonisch von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm für den Monat römisch 40 , trotz bereits seit römisch 40 bestehenden Karenzurlaubes, ein Monatsbezug ausbezahlt wurde und dieser zurückzuzahlen wäre. Zwischen der Leistung und der Rückforderung sind mehr als drei Jahre vergangen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Beide Parteien brachten übereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge gestellt habe, diesem Ansuchen mittels Bescheid vom XXXX entsprochen worden wäre und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX Karenzurlaub gemäß § 75 BDG gewährt worden wäre.Beide Parteien brachten übereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Gewährung eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge gestellt habe, diesem Ansuchen mittels Bescheid vom römisch 40 entsprochen worden wäre und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG gewährt worden wäre. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer brachten übereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde am XXXX telefonisch vom Übergenuss aus einem über drei Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in Kenntnis gesetzt worden ist und die Rückforderung verlangt worden ist.Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer brachten übereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde am römisch 40 telefonisch vom Übergenuss aus einem über drei Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in Kenntnis gesetzt worden ist und die Rückforderung verlangt worden ist.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 75 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer ab dem XXXX Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG gewährt wurde, hätte ihm ab diesem Zeitpunkt kein monatliches Entgelt mehr zugestanden. Da dem Beschwerdeführer ab dem römisch 40 Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG gewährt wurde, hätte ihm ab diesem Zeitpunkt kein monatliches Entgelt mehr zugestanden. Der § 13a Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:Der Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. § 13b GehG regelt die Verjährung von Ansprüchen und lautet wie folgt: Paragraph 13 b, GehG regelt die Verjährung von Ansprüchen und lautet wie folgt: „Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“ Gemäß § 1486 Z 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch sind in drei Jahren die Forderungen verjährt: der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse. Gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch sind in drei Jahren die Forderungen verjährt: der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse. Gemäß § 7 Abs. 1 GehG ist der Monatsbezug am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Daraus folgt, dass das Monatsgehalt XXXX in der Höhe von EUR XXXX am XXXX zur Auszahlung gelangte. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GehG ist der Monatsbezug am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Daraus folgt, dass das Monatsgehalt römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 am römisch 40 zur Auszahlung gelangte. Die belangte Behörde brachte vor, ein nicht bestehender Anspruch könne nicht verjähren. Die von der belangten Behörde diesbezüglich zitierten Entscheidungen VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.02.2020, Ra 2019/12/0038, sind für den gegenständlichen Fall nicht relevant, da es darin um das Nichtbestehen eines Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung ging, weshalb die Feststellung zur Verjährung unterbleiben konnte. Gegenständlich geht es nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches, da es unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines am XXXX angetretenen Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG der Monatsbezug für XXXX nicht zustand. Fallkonkret ist lediglich die Rückforderung des zu Unrecht bezahlten Monatsbezuges rechtlich relevant. Die Bestimmung des §13b Abs. 2 GehG geht bereits davon aus, dass die Leistung zu Unrecht entrichtet wurde und der Anspruch daher nicht bestand, weshalb auf die Gebührlichkeit nicht einzugehen ist. Die belangte Behörde brachte vor, ein nicht bestehender Anspruch könne nicht verjähren. Die von der belangten Behörde diesbezüglich zitierten Entscheidungen VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100; 19.02.2020, Ra 2019/12/0038, sind für den gegenständlichen Fall nicht relevant, da es darin um das Nichtbestehen eines Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung ging, weshalb die Feststellung zur Verjährung unterbleiben konnte. Gegenständlich geht es nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches, da es unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines am römisch 40 angetretenen Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG der Monatsbezug für römisch 40 nicht zustand. Fallkonkret ist lediglich die Rückforderung des zu Unrecht bezahlten Monatsbezuges rechtlich relevant. Die Bestimmung des §13b Absatz 2, GehG geht bereits davon aus, dass die Leistung zu Unrecht entrichtet wurde und der Anspruch daher nicht bestand, weshalb auf die Gebührlichkeit nicht einzugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043, mwN). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall die Leistung (den Monatsbezug für XXXX ) zu Unrecht erhalten, da er sich bereits mit XXXX im Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG befand. Im vorliegenden Fall ist daher das Bestehen eines Übergenusses unbestritten. Es besteht der Anschein, dass der Beschwerdeführer die Leistung nicht im guten Glauben empfangen haben könnte, da er sich ab dem Zeitraum vom XXXX im Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG befand und sich dessen bewusst gewesen sein müsste, dass die Bezüge während des Karenzurlaubes entfallen, da dies eine Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BDG darstellt. Er wäre daher unter dieser Annahme zur Rückzahlung des Übergenusses verpflichtet gewesen. § 13b Abs. 2 GehG hält jedoch ausdrücklich fest, das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall die Leistung (den Monatsbezug für römisch 40 ) zu Unrecht erhalten, da er sich bereits mit römisch 40 im Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG befand. Im vorliegenden Fall ist daher das Bestehen eines Übergenusses unbestritten. Es besteht der Anschein, dass der Beschwerdeführer die Leistung nicht im guten Glauben empfangen haben könnte, da er sich ab dem Zeitraum vom römisch 40 im Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG befand und sich dessen bewusst gewesen sein müsste, dass die Bezüge während des Karenzurlaubes entfallen, da dies eine Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins, BDG darstellt. Er wäre daher unter dieser Annahme zur Rückzahlung des Übergenusses verpflichtet gewesen. Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG hält jedoch ausdrücklich fest, das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung (§ 13b Abs. 2 GehG). Abs. 4 leg.cit. ordnet an, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist (VwGH 29. 3. 2000, 94/12/0021).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung (Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG). Absatz 4, leg.cit. ordnet an, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist (VwGH 29. 3. 2000, 94/12/0021). Der Arbeitgeber wird häufig erst recht spät von der Überzahlung und damit von seinem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB erfahren. Da die dreijährige Frist des § 1486 Z 5 leg.cit. kenntnisunabhängig – in concreto also bereits mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Übergenusses – zu laufen beginnt (OGH 9ObA157/97, 26.11.1997), besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber regelmäßig um einen Teil seiner berechtigten Bereicherungsansprüche gebracht wird (Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1451 - 1502 ABGB Ersitzung-Verjährung3
(2012)zu § 1486 ABGB Rz 37). Die Entrichtung des Monatsbezuges für XXXX erfolgte am XXXX . Der Rückforderungsanspruch verjährte daher am XXXX , da es keine Anhaltspunkte zu allfälligen Fristhemmungen gibt. Der Anspruch der belangten Behörde auf Rückforderung der zu Unrecht entrichteten Leistung war daher bereits verjährt, da der Beschwerdeführer (unstrittig) erst am XXXX telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er den Übergenuss rückerstatten sollte. Der Arbeitgeber wird häufig erst recht spät von der Überzahlung und damit von seinem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB erfahren. Da die dreijährige Frist des Paragraph 1486, Ziffer 5, leg.cit. kenntnisunabhängig – in concreto also bereits mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Übergenusses – zu laufen beginnt (OGH 9ObA157/97, 26.11.1997), besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber regelmäßig um einen Teil seiner berechtigten Bereicherungsansprüche gebracht wird (Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Paragraphen 1451, - 1502 ABGB Ersitzung-Verjährung3
(2012)zu Paragraph 1486, ABGB Rz 37). Die Entrichtung des Monatsbezuges für römisch 40 erfolgte am römisch 40 . Der Rückforderungsanspruch verjährte daher am römisch 40 , da es keine Anhaltspunkte zu allfälligen Fristhemmungen gibt. Der Anspruch der belangten Behörde auf Rückforderung der zu Unrecht entrichteten Leistung war daher bereits verjährt, da der Beschwerdeführer (unstrittig) erst am römisch 40 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er den Übergenuss rückerstatten sollte. Der Anspruch auf den im angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenuss ist somit gemäß §13b Abs. 2 GehG verjährt, da er erst am XXXX und somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde.Der Anspruch auf den im angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenuss ist somit gemäß §13b Absatz 2, GehG verjährt, da er erst am römisch 40 und somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde. Eine Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung ist somit gemäß § 13b Abs 2 und 4 GehG eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Eine Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung ist somit gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2 und 4 GehG eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf zu Unrecht entrichteter Leistungen, ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des §13b Abs. 2 GehG, als auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf zu Unrecht entrichteter Leistungen, ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des §13b Absatz 2, GehG, als auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2248699.1.00