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§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW127 2264444-1 Spruch, W127 2264444-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor vier Monaten sein Heimatland zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Er begründete seine Antragstellung damit, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben wegen des Krieges.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2022 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund aus, er habe Syrien aufgrund des Krieges, der schlechten Schulbildung und des Militärs verlassen. In einem Jahr müsse er zum Militär. Er sei in Deir ez Zour geboren und habe dort bis 2018 gelebt, danach sei er mit seinem Vater nach Damaskus gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise 2021 gelebt habe. Die Schule habe er in Deir ez-Zour und in Damaskus – „Ca. ein Jahr ab 2018“ – besucht. Sein Bruder XXXX sei bereits zum Militär einberufen worden. XXXX sei in Syrien verhaftet worden, da man in Syrien zur Regierung gehen und behaupten könne, jemand habe schlecht über die Regierung gesprochen. XXXX sei einmal von den Kurden und einmal vom IS verhaftet worden. Sein Bruder XXXX sei in Deir ez Zour vom IS getötet worden. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seien noch in Syrien. Ein Bruder lebe in Österreich, ein Bruder und zwei Onkel in Deutschland.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2022 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund aus, er habe Syrien aufgrund des Krieges, der schlechten Schulbildung und des Militärs verlassen. In einem Jahr müsse er zum Militär. Er sei in Deir ez Zour geboren und habe dort bis 2018 gelebt, danach sei er mit seinem Vater nach Damaskus gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise 2021 gelebt habe. Die Schule habe er in Deir ez-Zour und in Damaskus – „Ca. ein Jahr ab 2018“ – besucht. Sein Bruder römisch 40 sei bereits zum Militär einberufen worden. römisch 40 sei in Syrien verhaftet worden, da man in Syrien zur Regierung gehen und behaupten könne, jemand habe schlecht über die Regierung gesprochen. römisch 40 sei einmal von den Kurden und einmal vom IS verhaftet worden. Sein Bruder römisch 40 sei in Deir ez Zour vom IS getötet worden. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seien noch in Syrien. Ein Bruder lebe in Österreich, ein Bruder und zwei Onkel in Deutschland. Der Beschwerdeführer legte dem BFA seinen Reisepass, einen Personenstandsregisterauszug, eine Schulbesuchsbestätigung (Österreich) sowie ärztliche Unterlagen (Österreich) vor.
- Der im Zuge der Einvernahme vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers und der Auszug aus dem Personenstandsregister wurden entsprechend den Bestimmungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 auf Echtheit überprüft.
Untersuchungsbericht vom 09.11.2022 haben sich beim Reisepass keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung ergeben.
Untersuchungsbericht vom 09.02.2023 seien beim Auszug aus dem Personenstandsregister keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung festgestellt worden. Eine abschließende Beurteilung sei zum derzeitigen Wissensstand nicht möglich.
- Am 16.11.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 6. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei und er keiner Gefährdung eines Einzuges zum Militärdienst oder eines willkürlichen Einzuges von diversen Kriegsparteien ausgesetzt gewesen sei. Nicht glaubhaft sei, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelnder Beweiswürdigung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelnder Beweiswürdigung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass der IS versucht habe ihn zu rekrutieren.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 09.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei Farbkopien betreffend seinen Bruder XXXX und dessen Grab vor; die Vertreterin des Beschwerdeführers legte eine Stellungnahme, datiert mit 09.02.2023, vor.Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei Farbkopien betreffend seinen Bruder römisch 40 und dessen Grab vor; die Vertreterin des Beschwerdeführers legte eine Stellungnahme, datiert mit 09.02.2023, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie durch Einsicht insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien Version 8, aktualisiert mit 29.12.2022; EASO, Country Guidance Syria vom November 2021; EUAA, COI Report: Syria: Security situation vom September 2022; EUAA, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 betreffend Wehrdienstgesetze; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 betreffend Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsicht in den Akt des Bruders des Beschwerdeführers, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zl. 1287001605/
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Syrien, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat in XXXX , Deir Ezzor, und eine gewisse Zeit – nähere Angaben hiezu können aufgrund grober zeitlicher Widersprüche nicht angegeben werden – auch in Damaskus gelebt.Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 , Deir Ezzor, und eine gewisse Zeit – nähere Angaben hiezu können aufgrund grober zeitlicher Widersprüche nicht angegeben werden – auch in Damaskus gelebt. Er ist gesund, in Österreich strafrechtlich unbescholten, ledig und hat keine Kinder. Er ist in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Dem Bruder des Beschwerdeführers - XXXX , geb. XXXX - wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne nähere Begründung der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Bruder des Beschwerdeführers - römisch 40 , geb. römisch 40 - wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne nähere Begründung der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen: In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer war zum Ausreisezeitpunkt mit 14 Jahren noch nicht im wehrpflichtigen Alter, hat seinen Wehrdienst somit noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist er nicht im wehrpflichtigen Alter und müsste daher derzeit nicht damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde – wie bereits ausgeführt – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohne nähere Begründung Asyl gewährt. Anhand der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022 geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Bruder wegen Unterstellung einer anderen politischen Überzeugung – so hat er angegeben, dass er Fotos bei Demonstrationen gemacht habe und er deshalb inhaftiert worden sei – Asyl gewährt wurde. Wie sich aus dem Länderinformationsbericht, Punkt Allgemeine Menschenrechtslage, ergibt, unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021). Wie sich aus dem Länderinformationsbericht, Punkt Allgemeine Menschenrechtslage, ergibt, unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021). In Gesamtbetrachtung kann daher aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seines Bruders wegen in das Blickfeld des Regimes gerät und sohin Repressalien einschließlich einer Rekrutierung zum Wehrdienst ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer droht sohin eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. 1.
- Zur Lage in Syrien: Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet: Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019; vgl. USIP 11.5.2022).Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019; vergleiche USIP 11.5.2022). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 6.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (EB 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 6.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (EB 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Quelle: CC 3.11.2022 Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020).Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den Stammesprotesten in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zor (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021) und infolge der mit Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 15.7.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022).Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021; vergleiche AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den Stammesprotesten in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zor (AM 30.5.2021; vergleiche AM 22.2.2021) und infolge der mit Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 15.7.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022). Dass der IS nach wie vor eine widerstandsfähige Bedrohung ist, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in den Koordinierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dessen diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben einschließlich der vorgelegten Dokumente im Laufe des Asylverfahrens sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst gründet sich auf das Länderinformationsblatt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von 14 Jahren verlassen hat. Die belangte Behörde lehnte eine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ab, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters bei der Ausreise nicht von einer Wehrdienstverpflichtung betroffen gewesen sei, sohin ein diesbezüglicher Vorwurf einer oppositionellen Gesinnung nicht denkbar sei. Dass bewaffnete Kräfte jemals ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten, sei nicht glaubhaft. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung in Syrien sei daher nicht glaubhaft. Nicht eingegangen ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass dem Bruder des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde. Die Tatsache, dass dem Bruder des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, welcher sohin bei verfahrensgegenständlicher Bescheiderlassung bereits bekannt gewesen sein musste.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Wie bereits oben festgestellt besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, da seinem Bruder augenscheinlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Der Beschwerdeführer fällt daher in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (u.a. Deserteure und deren Familienangehörige; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen siehe etwa VwGH 11.03.2020, Ra 2019/18/0443, mwN.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer kommt
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2264444.1.00