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{'item': 'W134 2128842-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW134 2128842-2 Spruch, W134 2128842-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“ genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2016, GZ: 1088006601/151363520, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen. 3. Am 02.12.2019 wurden der BF gem. §§ 127 StGB u. 28 (

  1. l)3. Fall SMG verurteilt, das Urteil erwuchs am 06.12.2019 in Rechtskraft.3. Am 02.12.2019 wurden der BF gem. Paragraphen 127, StGB u. 28 (
  2. l)3. Fall SMG verurteilt, das Urteil erwuchs am 06.12.2019 in Rechtskraft. 4. Nach eingebrachter Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, W142 2128842-1/37E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis am 27.08.2020 in Rechtskraft. 5. Am 01.06.2021 stellt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs.

1 Z 13 des Asylgesetzes

  1. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er seine Religion gewechselt habe. Er habe sich auch auf meinem Oberarm ein Kreuz stechen lassen. In Österreich habe er eine Freundin, mit der er zusammenlebe.
  2. Am 01.06.2021 stellt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes

  1. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er seine Religion gewechselt habe. Er habe sich auch auf meinem Oberarm ein Kreuz stechen lassen. In Österreich habe er eine Freundin, mit der er zusammenlebe.
  2. Am 04.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: „BFA“ genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er Kontakt zu einer Kirche in Payerbach Reichenau gehabt habe. Er habe einen Traum gehabt, in welcher er die Kirche gesehen habe in der er gewesen sei, danach sei er in diese Kirche gegangen. Jesus sei ihm auch in diesem Traum erschienen er habe seine Hände auf meine Schulter gelegt. Es habe klares Wasser gegeben und Jesus sei über das Wasser zur Kirche gegangen und habe die Glocke geläutet. Mit anderen Religionen habe er sich nicht befasst. Was sein Herz sagt, dass fühle er. Aus seiner ehemaligen Religion habe er nichts Gutes gesehen, es sei nicht gut gewesen. Es sei sein Gefühl, er könne nichts Genaueres dazu sagen. Nach der Haftentlassung habe er nichts gemacht. Zum Gottesdienst könne er nicht mehr sagen, als dass es um ein Gebet ging. Er sei Christ geworden, habe aber keine Informationen zu dem Ganzen, er sei auch nicht getauft worden. Seit 6 Monaten sei er nicht mehr mit seiner Freundin zusammen und lebe nicht mehr gemeinsam mit dieser.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG)7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für 1 Jahr erteilt. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG)

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 24.08.2022 erhobene Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche fristgerecht beim BFA einlangte.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm.
  3. Der BF verzichtete auf Übergabe des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 10.08.2022, Version 8, der UNHCR-Richtlinien von Februar 2022 und des EUAA-Leitfades Afghanistan vom April
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Zur Person des BF: Der volljährige BF führt den Namen XXXX geboren und ein Staatsangehöriger Afghanistans. Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 geboren und ein Staatsangehöriger Afghanistans. Der BF wurde drei Mal wegen Diebstahls und Drogendelikten verurteilt. Zuletzt wurde er durch das LG F.STRAFS.WIEN zu GZ 044 HV 33/2022a vom 14.04.2022 wegen §§ 27

(2a)1. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF wurde drei Mal wegen Diebstahls und Drogendelikten verurteilt. Zuletzt wurde er durch das LG F.STRAFS.WIEN zu GZ 044 HV 33/2022a vom 14.04.2022 wegen Paragraphen 27,
(2a)1. Fall, 27
(2a)
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem erzogen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er im Jahr 2018 eine Slowakin kennengelernt habe und durch sie mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Dies entgegen seinem Vorbringen vor dem BFA, wo er noch angab, das ihm Jesus in einem Traum erschienen sei und er deshalb die Kirche besucht habe. Der BF gab an, seit dem Jahr 2019 zum Christentum konvertieren zu wollen, braucht jedoch nach eigenen Angaben nach wie vor Zeit mehr über die Religion zu forschen, er wisse noch nicht alles darüber. Auf Nachfrage konnte der BF auch keine Angaben über die Bibel, Gebete, christliche Feiertage, die Gebote oder Kirchenlieder machen. Er konnte auch den Ablauf eines Gottesdienstes nicht beschreiben. Seit Haftentlassung hat der BF auch keinen Gottesdienst mehr besucht oder an kirchlichen Aktivitäten teilgenommen. Er konnte nicht angeben, weshalb er seinen Glauben wechseln wolle, lediglich aufgrund seines „Gefühls“ und, weil er in seiner alten Religion schlechtes erfahren habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen oder nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Der BF wurde als schiitischer Muslim sozialisiert. Das BVwG trifft zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen: 1.
  2. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 21.03.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert):
  3. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 21.03.2023 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 02.06.2022, AA 20.07.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 02.06.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.07.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 02.06.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 02.06.2022).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 02.06.2022, AA 20.07.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 02.06.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.07.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 02.06.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 02.06.2022). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansäßigen Baha’i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 02.06.2022). Baha’i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha’i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 02.06.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.02.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.02.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.01.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.01.2022; vgl. RFE/RL 19.01.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). [...]In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.01.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.01.2022; vergleiche RFE/RL 19.01.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). [...] 18.
  4. Schiiten Letzte Änderung: 10.03.2023 Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15% geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. AA 20.07.2022).

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 02.06.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.07.2022). [...]Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15% geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche AA 20.07.2022).

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 02.06.2022). Die Diskriminierung von Schiiten ist im Alltag verwurzelt. Im April 2022 kam es zu Einzelfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden (AA 20.07.2022). [...] 18.

  1. Sikhs und Hindus Letzte Änderung: 10.03.2023 Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.03.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.03.2022; vgl. UNI 19.08.2022, USDOS 02.06.2022). Trotz diesen Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.03.2022; vgl. UNI 19.08.2022, USDOS 02.06.2022). Mit August 2022 leben weniger als 100 Hindus und Sikhs in Afghanistan (USCIRF 8.2022).Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.03.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.03.2022; vergleiche UNI 19.08.2022, USDOS 02.06.2022). Trotz diesen Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.03.2022; vergleiche UNI 19.08.2022, USDOS 02.06.2022). Mit August 2022 leben weniger als 100 Hindus und Sikhs in Afghanistan (USCIRF 8.2022). Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.03.2022; vgl. DW 08.09.2021). Obwohl in den bis März 2022 gemeldeten Quellen keine konkreten Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 zu finden waren (EUAA 23.03.2022), wurden im Juni 2022 bei einem Angriff auf eine Sikh-Gebetsstätte in Kabul ein Gläubiger und ein Taliban-Mitglied sowie die Angreifer getötet (BBC 18.06.2022; vgl. FR24 19.06.2022, AA 20.07.2022). Der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (FR24 19.06.2022; vgl. AA 20.07.2022). [...]Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.03.2022; vergleiche DW 08.09.2021). Obwohl in den bis März 2022 gemeldeten Quellen keine konkreten Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 zu finden waren (EUAA 23.03.2022), wurden im Juni 2022 bei einem Angriff auf eine Sikh-Gebetsstätte in Kabul ein Gläubiger und ein Taliban-Mitglied sowie die Angreifer getötet (BBC 18.06.2022; vergleiche FR24 19.06.2022, AA 20.07.2022). Der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (FR24 19.06.2022; vergleiche AA 20.07.2022). [...] 18.
  2. Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 10.03.2023 Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 02.06.2022), jedoch liegen Schätzungen vor, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.09.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 02.06.2022), jedoch liegen Schätzungen vor, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.09.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.07.2022). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 02.06.2022). Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 02.06.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 15.08.2022, OpD 09.09.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 02.06.2022; vgl. ICC o. D.). [...]Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 02.06.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 15.08.2022, OpD 09.09.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 02.06.2022; vergleiche ICC o. D.). [...]
  3. Beweiswürdigung: Die oben genannten Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers resultieren aus seinem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.
  4. Die Länderfeststellungen gründen sich auf das aktuelle LIB, Version 9, Stand 21.03.2023, dem UNHCR-Richtlinien von Februar 2022 und des EUAA-Leitfades Afghanistan vom April
  5. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Da sich die im aktuellen LIB vom 21.03.2023 dargestellte Situation in Bezug auf die relevante Lage im Vergleich zum LIB vom 10.08.2022, Version 8, nicht wesentlich geändert hat, konnte das aktuelle LIB zur Entscheidung herangezogen werden. Der BF besuchte einige Male mit seiner Freundin die Kirche, hat sich jedoch nicht näher mit der Religion beschäftigt und war seit der Trennung von seiner Freundin bzw der Haftentlassung im Juli 2022 nicht mehr in einer Kirche. In Anbetracht der nicht stattfindenden Teilnahme des Beschwerdeführers an religiösen Veranstaltungen ist von keinem Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben auszugehen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass er Angab seit dem Jahr 2019 zum Christentum konvertieren zu wollen und bisher immer noch keine ausreichenden Informationen über das Christentum besitzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, noch etwas Zeit zu brauchen um über die Religion zu lernen. Da sich der BF somit 4 Jahre nach seinem Entschluss zum Christentum konvertieren zu wollen, immer noch nicht näher mit dem Christentum befasst hat und immer noch keine näheren Informationen darüber hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF ernsthaft dafür interessiert. Die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass der christliche Glaube bzw. deren Lebensweise keineswegs bereits tief im BF verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden ist: Dazu ist auszuführen, dass der BF weder seine Motivation für den Glaubenswechsel noch ein auslösendes Moment dafür schildern konnte. Er habe seine Freundin lediglich in die Kirche begleitet. Der BF hat nicht einmal ein rudimentäres Grundwissen zum Christentum erworben. Es war daher aufgrund des seitens des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringens festzustellen, dass der christliche Glauben nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachgehen bzw. auch nicht nach dem christlichen Glauben leben und sich öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): 1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der Beschwerdeführer kein glaubhaftes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind nach dem Verwaltungsgerichtshof beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation beziehungsweise des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239). Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung, dass das Christentum kein wesentlicher Bestandteil des BF ist und beim BF nicht von einer tatsächlichen christlichen Überzeugung auszugehen ist, welche der BF allenfalls verleugnen müsste, und der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Aufgrund der Aussagen des BF konnte ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, – also ein abgeschlossener Religionswechsel - beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Deshalb ist nach den festgestellten Länderinformationen nicht darauf zu schließen, dass dem Beschwerdeführer fallbezogen die Gefahr einer Verfolgung droht. Doch auch alleine aus dem Entschluss, nicht mehr nach den Regeln des Islam beten, die Moschee besuchen oder nicht mehr fasten zu wollen, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer deshalb mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt werden wird. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W134.2128842.2.00

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