G 2005 idgF und § 61 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 wird ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Vm Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.01.2023 wird ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
, Artikel 12 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig.“ B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Simbabwe, stellte im Zuge einer Einreisekontrolle am internationalen Flughafen Wien-Schwechat am 06.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine – in weiterer Folge von den mit der Amtshandlung betrauten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte – erkennungsdienstliche Behandlung des BF (Abgleich der Fingerabdrücke im VISA-Informationssystem) ergab, dass dieser, wenngleich auch unter einer anderen (südafrikanischen) Identität, über ein Visum C („Schengen-Visum“) mit Gültigkeit von 28.11.2022 bis 12.01.2023, erteilt von Frankreich, für eine Dauer von 30 Tagen verfügte. Aufgrund des Nichterfüllens der Voraussetzungen für eine Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der BF sodann im Sondertransitbereich (SOT) des FlughafensWien-Schwechat untergebracht.Aufgrund des Nichterfüllens der Voraussetzungen für eine Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der BF sodann im Sondertransitbereich (SOT) des Flughafens, Wien-Schwechat untergebracht. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2023 gab der BF an, sein Heimatland Simbabwe bereits 2016 verlassen zu haben, weil er homosexuell sei, was dort nicht erlaubt sei. Anschließend habe er sich sechs Jahre lang in Südafrika aufgehalten, bevor er über Israel nach Österreich gereist sei. Bei seiner südafrikanischen Identität handle es sich um eine „Fake-Identität“, die er lediglich zu Reisezwecken angenommen habe; ein Nigerianer in Südafrika habe ihm entsprechende gefälschte Dokumente organisiert. Südafrika habe er verlassen, weil er dort von verschiedenen Gruppen aufgrund seiner simbabwischen Nationalität verfolgt worden sei. Im Zuge einer medizinischen Untersuchung im SOT am 09.01.2023 kam hervor, dass der BF HIV-positiv sei und aus diesem Grund regelmäßig Medikamente einnehme. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.01.2023 wurde dem BF eine Mitteilung
G 2005 ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.01.2023 wurde dem BF eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Aufgrund der vorliegenden positiven VIS-Abfrage richtete das BFA am 10.01.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 10.02.2023, einlangend am 13.02.2023, stimmten die französischen Behörden einer Aufnahme des BF
Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2023 gab das BFA bekannt, dass dem BF die Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht gestattet werde. Am selben Tag wurde dem BF vom BFA ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie eine Ladung zur Einvernahme vor der Behörde (BFA-EAST-Flughafen) übermittelt bzw. die Landespolizei Niederösterreich (LPD) um seine Vorführung ersucht. Am 15.02.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA, in der der BF seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe sowie seine schlepperunterstützte Ausreise aus Südafrika mit einem gefälschten südafrikanischen Reisepass und einem französischen Visum bestätigte. Zu seiner HIV-Infektion befragt, gab er an, bereits in Südafrika medizinisch behandelt worden und mit der notwendigen Medikation nach Europa eingereist zu sein. Auch in Südafrika habe er bereits Asyl beantragt, jedoch in der Folge stets nur (wiederholt) sechsmonatige Aufenthaltsbewilligungen erteilt bekommen zu haben. Er habe weder in Österreich noch in Frankreich oder sonst wo in Europa familiäre oder private Anknüpfungspunkte. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.02.2023 wurde dem BF die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet und der BF in der Folge in die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX überstellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.02.2023 wurde dem BF die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet und der BF in der Folge in die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 überstellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.03.2023, rechtswirksam zugestellt am 07.03.2023, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass
„Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates“ für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I).
1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.03.2023, rechtswirksam zugestellt am 07.03.2023, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass
, „Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates“ für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über ein gültiges Visum verfüge und sich Frankreich überdies am 13.02.2023
2 der Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt habe. Es lägen darüber hinaus auch keine besonderen Gründe bzw. gewichtige Interessen des BF vor, die für seinen Verbleib in Österreich sprechen würden und habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs iSd Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über ein gültiges Visum verfüge und sich Frankreich überdies am 13.02.2023
Absatz 2, der Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt habe. Es lägen darüber hinaus auch keine besonderen Gründe bzw. gewichtige Interessen des BF vor, die für seinen Verbleib in Österreich sprechen würden und habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs iSd Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zur Lage in Frankreich wurde im Bescheid festgestellt (gekürzt und bereinigt): (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 25.06.2021)
G) zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BFA vom 06.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Begründend wurde darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde bloß mangelhafte Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF sowie zum Zugang zur nötigen medizinischen Versorgung von AsylwerberInnen in Frankreich durchgeführt habe. Der BF sei aufgrund seiner schweren Erkrankung auf engmaschige Betreuung angewiesen und müsse mehrmals täglich Medikamente einnehmen. Eine Abschiebung des BF würde trotz der prinzipiellen Verfügbarkeit der benötigten Medikation in Frankreich mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF führen. Da es sich beim BF – entgegen der Ansicht der Behörde – um eine schwerkranke und somit vulnerable Person handle, hätte diese eine Einzelfallzusicherung einholen müssen. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang weiters die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens „zum Beweis des vulnerablen Zustandes des BF und hinsichtlich der Auswirkungen, welche eine Überstellung nach Frankreich auf den Zustand des BF hätte“. Moniert wurde auch, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich „unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell“ seien. Insgesamt hätte die Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Frankreich einen unzulässigen Eingriff in dessen Privatleben
3, Art. 6 EMRK und Art. 4 GRC bedeute. Dementsprechend hätte die Behörde zwingend von ihrem Selbsteintrittsrecht
(Art. 16 oder) 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege daher gegenständlich eine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO vor.Moniert wurde auch, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Frankreich „unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell“ seien. Insgesamt hätte die Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Frankreich einen unzulässigen Eingriff in dessen Privatleben
, EMRK sowie eine Verletzung von Artikel 3,, Artikel 6, EMRK und Artikel 4, GRC bedeute. Dementsprechend hätte die Behörde zwingend von ihrem Selbsteintrittsrecht
(Artikel 16, oder) 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege daher gegenständlich eine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO vor. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens an eine Regionaldirektion zu verweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Einholung einer Einzelfallzusicherung der französischen Behörden vorzunehmen. Das BFA legte dem BVwG, einlangend am 24.03.2023, die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt – irrtümlich als „Flughafenverfahren“ bezeichnet – vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Unzuständigkeitsrede vom 24.03.2023 zeigte die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des BVwG
G ihre Unzuständigkeit infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) an, worauf am selben Tag die Zuteilung an den erkennenden Richter erfolgte.Mit Unzuständigkeitsrede vom 24.03.2023 zeigte die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des BVwG
Paragraph 17, der Geschäftsordnung des BVwG ihre Unzuständigkeit infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) an, worauf am selben Tag die Zuteilung an den erkennenden Richter erfolgte. Mit hg. Beschluss vom 29.03.2023 (GZ: W152 2269094-1/4Z) wurde der Beschwerde
Beschluss vom 29.03.2023 (GZ: W152 2269094-1/4Z) wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Der BF führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Simbabwe. Er reiste am 06.01.2023 aus Tel Aviv kommend mit einem gefälschten südafrikanischen Reisepass in den Schengen-Raum (Flughafen Wien-Schwechat) ein und beantragte im Zuge seiner Einreisekontrolle internationalen Schutz in Österreich. Nachdem er zunächst im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat (SOT) untergebracht war, wurde ihm am 16.02.2023 die Einreise ins österreichische Bundesgebiet gewährt und er in der Folge in die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX überstellt.Nachdem er zunächst im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat (SOT) untergebracht war, wurde ihm am 16.02.2023 die Einreise ins österreichische Bundesgebiet gewährt und er in der Folge in die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 überstellt. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz über ein bis zum 12.01.2023 gültiges Visum C („Schengen-Visum“), erteilt von Frankreich, in der Dauer von 30 Tagen. Mit Schreiben vom 13.02.2023 erklärte sich Frankreich
2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF zuständig und stimmte einer Übernahme des BF ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 13.02.2023 erklärte sich Frankreich
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF zuständig und stimmte einer Übernahme des BF ausdrücklich zu. Der BF ist HIV-positiv und benötigt eine medikamentöse Therapie. Er stand bereits vor seiner Einreise nach Europa in ärztlicher Behandlung und führte zum Zeitpunkt seiner Einreise die notwendigen Medikamente mit sich. Sowohl in Österreich als auch in Frankreich sind wirksame Medikamente gegen HIV verfügbar. Der BF verfügt über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in der Europäischen Union. Der BF liefe im Falle seiner Überstellung nach Frankreich nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Frankreich) herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
F BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. […]
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. […]“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: „§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. […] Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
„Art. 12 Abs. 2“ Dublin III-VO (10.02.2023) war das Visum des BF jedoch abgelaufen, sodass sich die Zuständigkeit Frankreichs richtigerweise schon zu diesem Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 07.03.2023 sowie zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt aus dem Tatbestand des Art. 12 Abs. 4 iVm Abs. 2 Dublin III-VO ergab/ergibt.Bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung der französischen Dublin-Behörden zur Überstellung des BF (bzw. der Anerkennung seiner Zuständigkeit
„"Art". 12 Absatz 2, Dublin III-VO (10.02.2023) war das Visum des BF jedoch abgelaufen, sodass sich die Zuständigkeit Frankreichs richtigerweise schon zu diesem Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 07.03.2023 sowie zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt aus dem Tatbestand des Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Dublin III-VO ergab/ergibt. Das BFA unterließ es (wohl aus einem Versehen) überhaupt, eine konkrete Rechtsgrundlage der Dublin III-VO sowie die Zuständigkeit eines konkreten Mitgliedstaates im Spruch seines Bescheides zu benennen, sodass der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses mit der entsprechenden Maßgabe zu fassen war. Frankreich ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den BF aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den französischen Behörden erfolgte mängelfrei und Frankreich stimmte einer Aufnahme des BF ausdrücklich zu. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (bzw. in der Europäischen Union) keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (bzw. in der Europäischen Union) keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nachArt. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach, Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl: 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007,Zahl: 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl: 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007,, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob dem BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden verfügt der BF weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte in Österreich. Es liegen mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer des BF insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte (oder gar außergewöhnliche) Integration in Österreich vor. Eine Überstellung nach Frankreich würde den BF daher nicht in seinen Rechten nachArt. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) verletzen.Eine Überstellung nach Frankreich würde den BF daher nicht in seinen Rechten nach, Artikel 8, EMRK (bzw. Artikel 7, GRC) verletzen. Kritik am französischen Asylwesen/an der Situation in Frankreich: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine verfahrensrelevanten Verurteilungen Frankreichs durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des französischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen, die auch das BFA seinem Verfahren zugrunde legte, auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Frankreichs, die es in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machen würden, negative Entscheidungen in französischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren.Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen, die auch das BFA seinem Verfahren zugrunde legte, auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Frankreichs, die es in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machen würden, negative Entscheidungen in französischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Sofern in der Beschwerde moniert wird, es hätte im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität des BF aufgrund seiner HIV-Infektion einer „Einzelfallzusage“ Frankreichs bedurft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Sofern in der Beschwerde moniert wird, es hätte im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität des BF aufgrund seiner HIV-Infektion einer „Einzelfallzusage“ Frankreichs bedurft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr quasi sich selbst überlassen bliebe und so in eine ausweglose Situation geraten könnte. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. In seiner Entscheidung vom 13.12.2016 (EGMR 13.12.2016, Paposhvili v. Belgien, Beschwerde Nr. 41738/10) präzisierte der EGMR seine restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen habe, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang seien die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190).In seiner Entscheidung vom 13.12.2016 (EGMR 13.12.2016, Paposhvili v. Belgien, Beschwerde Nr. 41738/10) präzisierte der EGMR seine restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen habe, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang seien die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190). Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine „erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine „erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Der BF ist HIV-positiv und bedarf regelmäßiger medikamentöser Therapie. Diese erhielt er in Südafrika wie auch in Österreich, und es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass auch in Frankreich die gängigen Medikamente zur Behandlung einer HIV-Infektion verfügbar sind. Gegenteiliges wurde vom BF weder vorgebracht noch ergeben sich Hinweise darauf in den vom BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – mit der Überstellung des BF mit großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einherginge, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal der BF ohnehin regelmäßig unterstützende Medikation einnimmt und die Reisezeit nach Frankreich auf dem Flugweg nur wenige Stunden dauert. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Antragsteller auf internationalen Schutz in Frankreich gewährleistet ist, sobald diese registriert werden. Auch abgelehnte Asylwerber haben die Möglichkeit einer medizinischen Notfallsbehandlung. Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Behörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante – Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sind. Beim BF sind zum Entscheidungszeitpunkt – abgesehen von seiner HIV-Infektion, derentwegen er sich aber ohnedies einer laufenden medikamentösen Therapie unterzieht, die er auch in Frankreich weiterhin in Anspruch nehmen kann – keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche der geplanten Überstellung des BF in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstehen würden. Dafür, dass ein konkretes Überstellungshindernis vorliegt, besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt. Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb diesbezüglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb diesbezüglich die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher besteht auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher besteht auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die verfahrensgegenständliche Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass diese
Wie bereits ausgeführt, stellt die verfahrensgegenständliche Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass diese
Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist ebenfalls gegeben, zumal keine potentielle Verletzung des BF in seinen Rechten nach Art. 2, 3 EMRK in Bezug auf eine Überstellung nach Frankreich festgestellt werden konnte. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist ebenfalls gegeben, zumal keine potentielle Verletzung des BF in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK in Bezug auf eine Überstellung nach Frankreich festgestellt werden konnte. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der sich aus den Akten ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Es war daher nicht zu erkennen, dass eine weitere Erörterung der Rechtssache ein anderes Verfahrensergebnis hätte bewirken können. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W152.2269094.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.