← Österreich

{'item': 'W159 2266559-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW159 2266559-1 Spruch, W159 2266559-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie 52,55 und 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wird und die Abschiebung nach Indien zulässig ist.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie 52,55 und 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wird und die Abschiebung nach Indien zulässig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien und Angehöriger der Volksgruppe der Jat, gelangte irregulär am 03.09.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 05.09.2022 stattgefundenen Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung sei und die Regierung sie unterdrückt habe. Die Polizei sei auch hinter ihm her und habe ihn geschlagen. Er habe im Gesicht eine Narbe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien und Angehöriger der Volksgruppe der Jat, gelangte irregulär am 03.09.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 05.09.2022 stattgefundenen Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung sei und die Regierung sie unterdrückt habe. Die Polizei sei auch hinter ihm her und habe ihn geschlagen. Er habe im Gesicht eine Narbe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 02.12.2022 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und wiederholte seinen Namen sowie sein Geburtsdatum XXXX . Er sei im Dorf XXXX in Indien geboren, indischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religion des Sikhismus an. Er behauptete, dass die Sikhs in Indien gefoltert würden. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei Landwirt und lebe in Indien. Seine Mutter sei Hausfrau. Er sei ein Einzelkind. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine Schwester erwähnt habe, gab er an, dass eine Verwechslung vorliegen müsse. Auch seine Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits sowie Onkel und ein Cousin würden in Indien leben. Mit seinen Eltern habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt. Nach zwölf Jahren Grundschule habe er keine weitere Ausbildung erhalten, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet und zwar in seinem Heimatdorf XXXX . Er sei im Zuge der Khalistan-Bewegung 2020 von der Polizei verhaftet und geschlagen worden. Von diesem Vorfall habe er auch eine Narbe und habe er deswegen seine Haare schneiden müssen. Als Sikh habe er früher lange Haare gehabt. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller und Werbezettelverteiler. Er sei ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung. Die Polizei habe ihn geschlagen, davon habe er eine Narbe und habe er genäht werden müssen. Die Polizei sei auch öfters zu ihm nach Hause gekommen und sei er bedroht worden, dass er verhaftet werde. Er sei das einzige Kind seiner Eltern und sei deswegen von seinen Eltern ins Ausland geschickt worden. Die Khalistan-Bewegung verfolge das Ziel, im Bundesland Punjab einen eigenen Staat namens Khalistan zu errichten. Die Khalistan-Bewegung sei von XXXX Bhindranwala, der von der Polizei erschossen worden, gegründet worden. Der derzeitige Anführer sei XXXX . Diesen habe er begleitet und an Protesten teilgenommen. Wann ihn die Polizei erstmals bedroht habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass sie ihn mitnehmen würden, weil er ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung sei. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, weil ihn die Polizei selbst bedroht habe. Die Polizei sei zwei- bis dreimal im Monat zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei auch von der Polizei gefoltert worden, weil er ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung sei. Weitere Gründe habe er nicht. Nachdem er ausgereist sei, sei die Polizei nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Polizei erschießen würde. Die Khalistan-Bewegung habe ein internationales Ausmaß und als deren Unterstützer könne er nirgends in Indien leben. Auf eine Aushändigung von Länderfeststellungen verzichtete er.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 02.12.2022 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und wiederholte seinen Namen sowie sein Geburtsdatum römisch 40 . Er sei im Dorf römisch 40 in Indien geboren, indischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religion des Sikhismus an. Er behauptete, dass die Sikhs in Indien gefoltert würden. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei Landwirt und lebe in Indien. Seine Mutter sei Hausfrau. Er sei ein Einzelkind. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine Schwester erwähnt habe, gab er an, dass eine Verwechslung vorliegen müsse. Auch seine Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits sowie Onkel und ein Cousin würden in Indien leben. Mit seinen Eltern habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt. Nach zwölf Jahren Grundschule habe er keine weitere Ausbildung erhalten, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet und zwar in seinem Heimatdorf römisch 40 . Er sei im Zuge der Khalistan-Bewegung 2020 von der Polizei verhaftet und geschlagen worden. Von diesem Vorfall habe er auch eine Narbe und habe er deswegen seine Haare schneiden müssen. Als Sikh habe er früher lange Haare gehabt. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller und Werbezettelverteiler. Er sei ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung. Die Polizei habe ihn geschlagen, davon habe er eine Narbe und habe er genäht werden müssen. Die Polizei sei auch öfters zu ihm nach Hause gekommen und sei er bedroht worden, dass er verhaftet werde. Er sei das einzige Kind seiner Eltern und sei deswegen von seinen Eltern ins Ausland geschickt worden. Die Khalistan-Bewegung verfolge das Ziel, im Bundesland Punjab einen eigenen Staat namens Khalistan zu errichten. Die Khalistan-Bewegung sei von römisch 40 Bhindranwala, der von der Polizei erschossen worden, gegründet worden. Der derzeitige Anführer sei römisch 40 . Diesen habe er begleitet und an Protesten teilgenommen. Wann ihn die Polizei erstmals bedroht habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten seinen Eltern gesagt, dass sie ihn mitnehmen würden, weil er ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung sei. Eine Anzeige habe er nicht gemacht, weil ihn die Polizei selbst bedroht habe. Die Polizei sei zwei- bis dreimal im Monat zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei auch von der Polizei gefoltert worden, weil er ein Unterstützer der Khalistan-Bewegung sei. Weitere Gründe habe er nicht. Nachdem er ausgereist sei, sei die Polizei nicht mehr zu ihnen nach Hause gekommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Polizei erschießen würde. Die Khalistan-Bewegung habe ein internationales Ausmaß und als deren Unterstützer könne er nirgends in Indien leben. Auf eine Aushändigung von Länderfeststellungen verzichtete er. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.03.2023, Zahl XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (?) abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach (kein Zielstaat angegeben) für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.03.2023, Zahl römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (?) abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung nach (kein Zielstaat angegeben) für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mangels unbedenklicher heimatstaatlicher Indentitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können und die Feststellungen zur Person, zur Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit sich aus dem Vorbringen in den niederschriftlichen Befragungen ergeben würden. Der Umstand, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, ergebe sich aus den Ausführungen der Erstbefragung. Hinsichtlich der Fluchtgründe wäre es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Er habe lediglich ein abstraktes und oberflächliches Fluchtvorbringen erstattet. Es seien nach seinen eigenen Angaben lediglich die Eltern des Beschwerdeführers von der Polizei bedroht worden. Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers habe jedoch auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht stattgefunden. Außerdem habe der Beschwerdeführer das Vorbringen gegenüber der Erstbefragung gesteigert, in dem er beim BFA behauptet habe, dass die Polizei zwei- bis dreimal im Monat zu ihm nach Hause gekommen sei. Es sei auch nichtvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Verfolgung durch die Polizei legal mit Reisepass habe aus Indien ausreisen können und sei es auch nicht glaubhaft und plausibel, dass ein Mitglied mit „geringer Funktion“ einer landesweiten Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt wäre. Es sei auch zu erwarten gewesen, dass eine Person mit einem tatsächlichen politischen Engagement für die Khalistan-Bewegung in der Lage sei sehr umfangreiche Informationen über diese Partei und das politische Umfeld liefern zu können; die Angaben des Beschwerdeführers zur Khalistan-Bewegung seien jedoch äußerst vage, allgemein und kurz gehalten gewesen. Insgesamt seien keinerlei Hinweise aufgetreten, die auf eine asylrelevante Verfolgung hätten schließen lassen. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers vom BFA in der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr erkannt worden seien und dass aus der allgemeinen schwierigen Lage einer ethnischen Minderheit oder Angehörigen einer Religionsgemeinschaft die Flüchtlingseigenschaft allein nicht abgeleitet werden könne. Die Behörde sei daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer weder aus den Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch zu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung ersichtlich sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle, der Schulbildung genossen habe und im Heimatland gearbeitet habe und überdies über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde, sodass weder eine Gefährdung im Heimatland noch eine ausweglose Situation zu erwarten sei, zumal es nicht Ziel des Refoulement-Schutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen im Allgemeinen zu bewahren. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien einer Verletzung der in Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 19 zur Konvention ausgesetzt wäre und lägen insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung ersichtlich sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle, der Schulbildung genossen habe und im Heimatland gearbeitet habe und überdies über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde, sodass weder eine Gefährdung im Heimatland noch eine ausweglose Situation zu erwarten sei, zumal es nicht Ziel des Refoulement-Schutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen im Allgemeinen zu bewahren. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien einer Verletzung der in Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 19 zur Konvention ausgesetzt wäre und lägen insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, vor. Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorlägen Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorlägen Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und hinsichtlich des Privatlebens, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich in Österreich eingereist sei, kein Deutsch spreche und keinerlei Integrationsschritte gesetzt habe, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und hinsichtlich des Privatlebens, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich in Österreich eingereist sei, kein Deutsch spreche und keinerlei Integrationsschritte gesetzt habe, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsargentur, Beschwerde „in vollem Umfang“. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang und Sachverhalt dargelegt und weiters gerügt, dass die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz erlangen könne und seien auch die Länderfeststellungen unvollständig. Hingewiesen wurde auf Länderberichte, wonach die Sicherheitsbehörden in Indien nicht vertrauensvoll seien und selbst für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien und überdies das Rechtschutzsystem stark von Korruption geprägt sei. Es kämen willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlungen vor. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und lebensnah. Die Behörde habe auch keine umfassende Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens vor dem Hintergrund der Länderberichte vorgenommen. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Religion bzw. seiner politischen Überzeugung verfolgt und gehe diese Verfolgung vom Staat aus. Das Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu bewerten und sei dieses auch wohl begründet, sodass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Indien eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte und sei diese daher als unzulässig zu erklären und sei der Beschwerdeführer überdies bemüht sich in Österreich zu integrieren und sei selbsterhaltungsfähig. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 18.04.2023 an. Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung. Er hielt seine Beschwerde und sein Vorbringen aufrecht und wollte dieser weder ergänzen, noch korrigieren. Er sei indischer Staatsangehöriger, habe jedoch keine Dokumente. In Indien habe er welche gehabt. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer legal mit Visum nach Serbien gereist sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Jat und Anhänger des Sikhismus und gehe auch in Österreich regelmäßig in den Sikh-Tempel. Er sei am XXXX im Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Bundesstaat Punjab in Indien geboren und habe während seines Aufenthaltes in Indien immer in seinem Geburtsort gelebt. Nach 12 Jahren Schule habe er von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Sie hätten im Sommer Weizen und im Winter Reis angebaut. Die Landwirtschaft sei gut gegangen. Seine Eltern würden noch in seinem Heimatort leben. Er sei ein Einzelkind. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine ältere Schwester XXXX erwähnt habe, gab er an, dass dies falsch geschrieben worden sei. Gefragt, ob er Mitglied einer Partei oder einer Bewegung sei, gab er an, „Ja, von Khalistan“. Gefragt, ob er einfaches Mitglied oder Funktionär sei, führte er aus, dass, wenn eine Veranstaltung stattgefunden habe, er teilgenommen habe. Ein Mitgliedsbuch, eine Mitgliedskarte oder eine Mitgliedsbestätigung habe er nicht. Gefragt, seit wann er Mitglied der Khalistan-Bewegung sei, gab er an, dass er seit langem Mitglied sei, aber er nicht genau sagen könne, wann. Gefragt, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, bejahte er. Auf die Frage, wie oft, gab er an, dass er immer, wo eine Demonstration gewesen sei, er teilgenommen habe. Auf die Frage, wo diese Demonstrationen stattgefunden haben, gab er an, dass solche Demonstrationen in Dörfern und auch in Städten stattgefunden hätten. Auf die Frage nach der Anzahl der Demonstrationsteilnehmer, gab er an, dass es viele Tausende gewesen wären. Auf die Frage, ob er wegen der Teilnahme an Demonstrationen Probleme bekommen habe, gab er an: „Ja, weil diese Bewegung eine internationale Bewegung ist.“ Nochmals nachgefragt, welche Probleme er konkret persönlich gehabt habe, gab er an, dass die Leute, die an der Bewegung teilnehmen würden, früher oder später Probleme bekommen würden. Gefragt, welche Aktivitäten er für die Khalistan-Bewegung sonst entfaltet habe, gab er an, dass immer, wenn Werbung für Khalistan gemacht worden sei, er dabei gewesen sei. Schließlich gefragt, ob er persönlich von der Polizei geschlagen worden sei, bejahte er dies einfach. Über nähere Nachfrage wann und wo dies gewesen sei, gab er an, dass er das Datum nicht sagen könne, man habe ihn mitgenommen und geschlagen. Er habe noch Narben bei der Nase und sei auch genäht worden. Auf die Frage, warum er geschlagen worden sei, gab er an, „weil er die Khalistan-Bewegung unterstützt habe.“ Auf die Frage, womit er geschlagen worden sei, führte er aus: „Was immer sie in der Hand gehabt hätten, damit hätten sie mich geschlagen.“ Auf die weitere Frage, ob er wegen dieser Verletzung ins Spital habe müssen, gab er an, ja, dass er dort genäht worden sei. Er habe dann eine Woche im Spital bleiben müssen. Auf die Frage, wie lange die Polizei ihn angehalten habe, gab er an, dass er einmal geschlagen worden sei und dass sie ihm gesagt hätten, er solle nicht an dieser Bewegung teilnehmen. Er sei früher ein normaler Sikh mit Turban und Bart gewesen, er habe jedoch das „Sikh-Outfit“ abgelegt. Gefragt, warum er das gemacht habe, gab er an, dass man, wenn man wie ein Sikh aussehe, in Indien Probleme bekomme. Auf die Frage, ob er mehrfach von der Polizei angehalten worden sei oder nur einmal, gab er an, dass sie ihn nur einmal festgenommen hätten, aber dass sie mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien. Auf die Frage, was die Polizei von ihm gewollt habe, gab er an, dass sie seinen Familienangehörigen gesagt hätten, dass sie „ihn in Kontrolle halten sollten“. Gefragt, ob er nach der einmaligen Verhaftung noch Kontakte zur Polizei gehabt habe, gab er an, dass er später nicht mehr nach Hause gewesen sei, er sei beispielsweise zu Verwandten gegangen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise, führte er aus, dass seine Familienangehörigen gewarnt worden seien, dass, wenn er weiter an der Bewegung teilnehme, er getötet werde. Näher zur Ausreise gefragt, gab er an, dass er nach Serbien geflogen sei. Das genaue Datum könne er nicht sagen. Um nach Serbien zu gelangen, brauche man kein Visum in einem indischen Reisepass.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 18.04.2023 an. Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung. Er hielt seine Beschwerde und sein Vorbringen aufrecht und wollte dieser weder ergänzen, noch korrigieren. Er sei indischer Staatsangehöriger, habe jedoch keine Dokumente. In Indien habe er welche gehabt. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer legal mit Visum nach Serbien gereist sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Jat und Anhänger des Sikhismus und gehe auch in Österreich regelmäßig in den Sikh-Tempel. Er sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Bundesstaat Punjab in Indien geboren und habe während seines Aufenthaltes in Indien immer in seinem Geburtsort gelebt. Nach 12 Jahren Schule habe er von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Sie hätten im Sommer Weizen und im Winter Reis angebaut. Die Landwirtschaft sei gut gegangen. Seine Eltern würden noch in seinem Heimatort leben. Er sei ein Einzelkind. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine ältere Schwester römisch 40 erwähnt habe, gab er an, dass dies falsch geschrieben worden sei. Gefragt, ob er Mitglied einer Partei oder einer Bewegung sei, gab er an, „Ja, von Khalistan“. Gefragt, ob er einfaches Mitglied oder Funktionär sei, führte er aus, dass, wenn eine Veranstaltung stattgefunden habe, er teilgenommen habe. Ein Mitgliedsbuch, eine Mitgliedskarte oder eine Mitgliedsbestätigung habe er nicht. Gefragt, seit wann er Mitglied der Khalistan-Bewegung sei, gab er an, dass er seit langem Mitglied sei, aber er nicht genau sagen könne, wann. Gefragt, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, bejahte er. Auf die Frage, wie oft, gab er an, dass er immer, wo eine Demonstration gewesen sei, er teilgenommen habe. Auf die Frage, wo diese Demonstrationen stattgefunden haben, gab er an, dass solche Demonstrationen in Dörfern und auch in Städten stattgefunden hätten. Auf die Frage nach der Anzahl der Demonstrationsteilnehmer, gab er an, dass es viele Tausende gewesen wären. Auf die Frage, ob er wegen der Teilnahme an Demonstrationen Probleme bekommen habe, gab er an: „Ja, weil diese Bewegung eine internationale Bewegung ist.“ Nochmals nachgefragt, welche Probleme er konkret persönlich gehabt habe, gab er an, dass die Leute, die an der Bewegung teilnehmen würden, früher oder später Probleme bekommen würden. Gefragt, welche Aktivitäten er für die Khalistan-Bewegung sonst entfaltet habe, gab er an, dass immer, wenn Werbung für Khalistan gemacht worden sei, er dabei gewesen sei. Schließlich gefragt, ob er persönlich von der Polizei geschlagen worden sei, bejahte er dies einfach. Über nähere Nachfrage wann und wo dies gewesen sei, gab er an, dass er das Datum nicht sagen könne, man habe ihn mitgenommen und geschlagen. Er habe noch Narben bei der Nase und sei auch genäht worden. Auf die Frage, warum er geschlagen worden sei, gab er an, „weil er die Khalistan-Bewegung unterstützt habe.“ Auf die Frage, womit er geschlagen worden sei, führte er aus: „Was immer sie in der Hand gehabt hätten, damit hätten sie mich geschlagen.“ Auf die weitere Frage, ob er wegen dieser Verletzung ins Spital habe müssen, gab er an, ja, dass er dort genäht worden sei. Er habe dann eine Woche im Spital bleiben müssen. Auf die Frage, wie lange die Polizei ihn angehalten habe, gab er an, dass er einmal geschlagen worden sei und dass sie ihm gesagt hätten, er solle nicht an dieser Bewegung teilnehmen. Er sei früher ein normaler Sikh mit Turban und Bart gewesen, er habe jedoch das „Sikh-Outfit“ abgelegt. Gefragt, warum er das gemacht habe, gab er an, dass man, wenn man wie ein Sikh aussehe, in Indien Probleme bekomme. Auf die Frage, ob er mehrfach von der Polizei angehalten worden sei oder nur einmal, gab er an, dass sie ihn nur einmal festgenommen hätten, aber dass sie mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien. Auf die Frage, was die Polizei von ihm gewollt habe, gab er an, dass sie seinen Familienangehörigen gesagt hätten, dass sie „ihn in Kontrolle halten sollten“. Gefragt, ob er nach der einmaligen Verhaftung noch Kontakte zur Polizei gehabt habe, gab er an, dass er später nicht mehr nach Hause gewesen sei, er sei beispielsweise zu Verwandten gegangen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise, führte er aus, dass seine Familienangehörigen gewarnt worden seien, dass, wenn er weiter an der Bewegung teilnehme, er getötet werde. Näher zur Ausreise gefragt, gab er an, dass er nach Serbien geflogen sei. Das genaue Datum könne er nicht sagen. Um nach Serbien zu gelangen, brauche man kein Visum in einem indischen Reisepass. Er habe mit seinen Eltern Kontakt, es gehe ihnen gut. Es habe nur ein Problem gegeben, solange er in Indien gewesen sei. Er sei gesund, früher habe er Werbezettel verteilt und Zeitungen zugestellt, jetzt stelle er nur mehr Zeitungen zu und zwar die Kronenzeitung und den Kurier. Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen habe er nicht absolviert, er sei auch nicht in Grundversorgung. Er wohne privat alleine in einer Ein-Zimmer-Wohnung. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Indien zurückkehren würde, gab er an, dass wenn er wieder in Indien sei, er die gleichen Probleme bekommen würde, wie früher und seine Eltern auch. Die Rechtsvertreterin hatte keine weiteren Fragen. Der Beschwerdeführer zeigte zum Abschluss der Verhandlung ein Foto, auf dem er wie in traditioneller Sikh aussehe. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu folgenden Länderdokumenten eingeräumt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Version 6 von 14.11.2022 - Wikipedia (englische Version) Khalistan movement Schließlich wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint. Trotz Zuwarten über die eingeräumte Frist hinaus wurde seitens der Beschwerdeführervertretung keine Stellungnahme erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist Anhänger der Religion des Sikhismus. Er wurde am XXXX im Bezirk XXXX im Bundesstaat Punjab geboren und hat nach 12 Jahren Pflichtschule in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist Anhänger der Religion des Sikhismus. Er wurde am römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Bundesstaat Punjab geboren und hat nach 12 Jahren Pflichtschule in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Über eine politische Betätigung und daraus resultierende Probleme können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verließ im Sommer 2022 Indien und gelangte irregulär am 03.09.2022 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten, er hat nach wie vor Kontakt zu seinen in Indien lebenden Eltern. Der Beschwerdeführer stellt aktuell Zeitungen zu und befindet sich nicht in Grundversorgung, er lebt in einer kleinen Privatwohnung. Es gibt keine Hinweise auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder eine tiefergehende Integration. Zu Indien wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances“), dasDas Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances“), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
  2. und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, ’Indische Volkspartei’) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
  3. und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, ’Indische Volkspartei’) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vgl. DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vgl. ZO 2.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vergleiche ZO 2.5.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indie n/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politischesQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022, BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022, BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indie n/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022, BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi .net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-s chlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 27.9.2022DS - Der Standard (11.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu-Delhi, https://www.derstandard.at/story/2000114439669/niederlage-fuer-indiens-reg ierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4 ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaf ten-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belas tet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-n eues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.bo ell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative. gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indi avotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr% C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b499System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi .net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022, CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022, DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-s chlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 27.9.2022, DS - Der Standard (11.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu-Delhi, https://www.derstandard.at/story/2000114439669/niederlage-fuer-indiens-reg ierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022, DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4 ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022, E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaf ten-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022, E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belas tet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022, FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-n eues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022, HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.bo ell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022, INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative. gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022, römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indi avotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022, KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr% C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b499 7aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regio nalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f9 6df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&b oard_seq=379626, Zugriff 27.9.2022NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindi7aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022, KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regio nalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f9 6df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022, KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&b oard_seq=379626, Zugriff 27.9.2022, NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindi a.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-m odi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-b erlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https: //www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russlan d-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https: //www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-coron a-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022a.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022, PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022, Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-m odi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022, SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-b erlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022, WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https: //www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russlan d-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022, ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https: //www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-coron a-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl.In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalenÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).(z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieserAktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieserAktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neueIm gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  4. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi,Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan- Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicher heit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevantenQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicher heit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maois t-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022AI -Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.h tml, Zugriff 19.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www. bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: „Größte Herausforderung für die innere Sicherheit“, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-gro esste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www. derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-tre nds-2022, Zugriff 19.10.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharm a-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https: //timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/artic leshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maois t-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022, AI -Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.h tml, Zugriff 19.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021, BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022, BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www. bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022, BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: „Größte Herausforderung für die innere Sicherheit“, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-gro esste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022, DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022, DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www. derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022, EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022, ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022, ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-tre nds-2022, Zugriff 19.10.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022, QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharm a-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022, SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022, SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022, TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https: //timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/artic leshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022) sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Viele Verdächtige bleiben oft länger in Haft als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 24.2.2022). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Außer bei von Todesstrafe bedrohten Delikten sollen Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 24.2.2022).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022) sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Viele Verdächtige bleiben oft länger in Haft als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 24.2.2022). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Außer bei von Todesstrafe bedrohten Delikten sollen Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 24.2.2022). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftigeAngeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court - das Oberste Gericht - mit Sitz in Delhi; es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den „Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)“ Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich. Die Regierung gab an, dass während der COVID-19-Pandemie 49.000 anhängige Fälle im Zusammenhang mit Vergewaltigung und Sexualdelikten an Kindern durch den Einsatz von 1.023 Schnellgerichten bearbeitet wurden (USDOS 12.4.2022). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z. B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Eine Reihe an Sicherheitsgesetzen ermöglicht die Inhaftierung ohne Anklage oder auf Grundlage vage definierter Straftaten (FH 24.2.2022). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021; vgl. LI 5.10.2021). Es wurde von Fällen berichtet, in denen die Polizei Verdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigerte (USDOS 12.4.2022; vgl. TOI 5.10.2021).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021; vergleiche LI 5.10.2021). Es wurde von Fällen berichtet, in denen die Polizei Verdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand verweigerte (USDOS 12.4.2022; vergleiche TOI 5.10.2021). Einzelpersonen oder NGOs können bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Gerichtshof eine Klage im öffentlichen Interesse einreichen, um gerichtliche Abhilfe für einen öffentlichen Schaden zu erlangen. Die Beschwerden können eine Verletzung öffentlicher Pflichten durch einen Regierungsbeamten oder einen Verstoß gegen eine Verfassungsbestimmung beinhalten. NGOs sind der Meinung, dass Regierungsbeamte in Fällen von Korruptions- und Parteilichkeitsvorwürfen gegenüber Organisationen der Zivilgesellschaft rechenschaftspflichtig sind (USDOS 12.4.2022). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Gemeinderäte, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führen, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 24.2.2022). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vgl. BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.)Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Gemeinderäte, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führen, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 24.2.2022). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vergleiche BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.) Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevantenQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 1.9.2022BuS - Business Standard (9.4.2022): Alternative dispute resolution could transform legal landscape: CJI Ramana, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/alternative-dispute-resol ution-could-transform-legal-landscape-cji-ramana-122040900686_1.html, Zugriff 12.9.2022FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 2.9.2022NPI - National Portal of India [Indien] (26.4.2022): Alternative Dispute Redressal (ADR), https: //www.india.gov.in/topics/law-justice/alternative-dispute-redressal-adr, Zugriff 9.9.2022LI - Law Insider (5.10.2021): Harassment in Indian Prisons, https://www.lawinsider.in/columns/ha rassment-in-indian-prisons, Zugriff 14.9.2022LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalservicein dia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 2.9.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 TOI - The Times of India (5.10.2021): Being kept in illegal confinement, not allowed to meet lawyer: Priyanka Gandhi, https://timesofindia.indiatimes.com/india/illegally-confined-not-allowed-to-mee t-lawyer-priyanka-gandhi-on-her-detention/articleshow/86784461.cms, Zugriff 21.9.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 21.9.2022Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 1.9.2022, BuS - Business Standard (9.4.2022): Alternative dispute resolution could transform legal landscape: CJI Ramana, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/alternative-dispute-resol ution-could-transform-legal-landscape-cji-ramana-122040900686_1.html, Zugriff 12.9.2022, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 2.9.2022, NPI - National Portal of India [Indien] (26.4.2022): Alternative Dispute Redressal (ADR), https: //www.india.gov.in/topics/law-justice/alternative-dispute-redressal-adr, Zugriff 9.9.2022, LI - Law Insider (5.10.2021): Harassment in Indian Prisons, https://www.lawinsider.in/columns/ha rassment-in-indian-prisons, Zugriff 14.9.2022, LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalservicein dia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 2.9.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 TOI - The Times of India (5.10.2021): Being kept in illegal confinement, not allowed to meet lawyer: Priyanka Gandhi, https://timesofindia.indiatimes.com/india/illegally-confined-not-allowed-to-mee t-lawyer-priyanka-gandhi-on-her-detention/articleshow/86784461.cms, Zugriff 21.9.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 21.9.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 14.11.2022 Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 7.2022). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifendenDie indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 7.2022). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem. Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 24.2.2022). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Die Sicherheitskräfte stützen ihr Vorgehen dabei auf den Armed Forces Special Powers Act (AFSPA), der es praktisch unmöglich macht, sie für etwaige Menschenrechtsverletzungen bzw. sonstige Straftaten im Rahmen ihres Dienstes zur Rechenschaft zu ziehen (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 22.9.2021). Seit dem Entzug desDie rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem. Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 24.2.2022). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Die Sicherheitskräfte stützen ihr Vorgehen dabei auf den Armed Forces Special Powers Act (AFSPA), der es praktisch unmöglich macht, sie für etwaige Menschenrechtsverletzungen bzw. sonstige Straftaten im Rahmen ihres Dienstes zur Rechenschaft zu ziehen (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 22.9.2021). Seit dem Entzug des Autonomiestatuts im August 2019 gehen die Sicherheitskräfte noch repressiver vor (ÖB 8.2021). DerAFSPAermöglicht es der Zentralregierung, einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als „Unruhegebiet“ zu bezeichnen und die Sicherheitskräfte in diesem Bundesstaat zu ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um „Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten“ und jede Person festzunehmen „gegen die ein begründeter Verdacht besteht“, ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren (USDOS 12.4.2022). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten (AA 22.9.2021). Eine Einschränkung der Zuständigkeit des AFSPA erfolgte im April 2021 auf Empfehlung eines hochrangigen Ausschusses, der eingesetzt wurde, um die Möglichkeit einer Aufhebung des AFSPA zu prüfen, nachdem die Armee im Dezember 2021 im Distrikt Mon in Nagaland 14 Zivilisten aufgrund einer „Verwechslung“ getötet hatte. Daraufhin wurde das AFSPA in einigen Polizeidistrikten von Manipur und Assam aufgehoben (IE 1.10.2022; vgl. TOI 1.4.2022). Der AFSPA ist derzeit vor allem in Teilen des Nordostens in Kraft. Die Zentralregierung hat das Gesetz in drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten (AA 22.9.2021). Eine Einschränkung der Zuständigkeit des AFSPA erfolgte im April 2021 auf Empfehlung eines hochrangigen Ausschusses, der eingesetzt wurde, um die Möglichkeit einer Aufhebung des AFSPA zu prüfen, nachdem die Armee im Dezember 2021 im Distrikt Mon in Nagaland 14 Zivilisten aufgrund einer „Verwechslung“ getötet hatte. Daraufhin wurde das AFSPA in einigen Polizeidistrikten von Manipur und Assam aufgehoben (IE 1.10.2022; vergleiche TOI 1.4.2022). Der AFSPA ist derzeit vor allem in Teilen des Nordostens in Kraft. Die Zentralregierung hat das Gesetz in drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indischeDas indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte v.a. bei internen Konflikten eingesetzt - so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2022). Eine der paramilitärischen Einheiten der indischen Armee ist die hochspezialisierte Special Frontier Force (SFF). Die Einheit besteht hauptsächlich aus tibetischen Flüchtlingen und operiert entlang der tibetischen Grenze, um die strategische Sicherheit Indiens gegenüber China zu erhöhen. Aufgrund der Grenzstreitigkeiten und der Bedrohung aus dem Norden hatte Indien Bedarf an einer gezielten Spezialausbildung, und so wurde die SFF in den Grenzgebieten stationiert und zu hochspezialisierten Dschungel- und Gebirgskämpfern ausgebildet. Die SFF arbeitet zwar technisch unabhängig, untersteht aber dem Direktor des Research and Analysis Wing (R&AW - Indiens wichtigster Auslandsnachrichtendienst) (GD 11.10.2022). Insgesamt gibt es in Indien 15-16 Arten von paramilitärischen Streitkräften (MVI 9.8.2020). Dazu zählen neben der SFF die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten (ÖB 8.2021); die National Security Guard (NSG); die Indo Tibetan Border Police (ITBP); die Central Industrial Security Force (CISF); das Defence Security Corps (DSC); die Railway Protection Force (RPF); die Sashastra Seema Bal (SSB); die India Reserve Battalions (IRB); und einige weitere Einheiten wie die CRPF’s Commando Battalions for Resolute Action (CoBRA) (MVI 9.8.2020), eine Spezialeinheit, die für Guerilla-/Dschungelkriegseinsätze zur Bekämpfung von Maoisten aufgestellt wurde (CRPF 10.6.2022). Die u.a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland (Intelligence Bureau - IB) wie Ausland (R&AW) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 22.9.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevantenQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.10.2022BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit,Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.10.2022, BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 17.10.2022CRPF - Central Reserve Police Force [Indien] (10.6.2022): CoBRA Sector, https://crpf.gov.in/abou t-sector-cobra-sector.html, Zugriff 17.20.2022FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 17.10.2022GD - Grey Dynamics (11.10.2022): Special Frontier Force: Tibetan Elite Mountain Warfare Unit, https://greydynamics.com/special-frontier-force-indias-elite-mountain-warfare-unit/#A_Modern_ SFF, Zugriff 17.10.2022HRW - Human Rights Watch (22.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.hrw.org/news/2022/08/02/india-repression-persists-jammu-and-kashmir, Zugriff 19.10.2022HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/do cument/2066488.html, Zugriff 17.10.2022IE - Indian Express (1.10.2022): ‘Disturbed area’ application in Nagaland, Arunachal to continue for 6 more months, https://indianexpress.com/article/india/disturbed-area-application-in-nagalan d-arunachal-to-continue-for-6-more-months-8183688/, Zugriff 17.10.2022IT - India Today (1.10.2022): AFSPA extended in Arunachal Pradesh, Nagaland for six months from today, https://www.indiatoday.in/india/story/afspa-extended-arunachal-pradesh-nagaland-six-m onths-from-today-2007010-2022-10-01, Zugriff 17.10.2022MVI - Mission Victory India (9.8.2020): India’s Para Military Forces Need Radical Restructuring! https://missionvictoryindia.com/para-military-forces-a-need-for-restructuring-merger-consolidati on-employment-in-befitting-roles/, Zugriff 17.10.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 17.10.2022TOI - Times of India (1.4.2022): After decades, AFSPA to go from parts of 3 North East states, https://timesofindia.indiatimes.com/india/after-decades-afspa-to-go-from-parts-of-3-north-east-s tates/articleshow/90578789.cms, Zugriff 17.10.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 17.10.2022Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 17.10.2022, CRPF - Central Reserve Police Force [Indien] (10.6.2022): CoBRA Sector, https://crpf.gov.in/abou t-sector-cobra-sector.html, Zugriff 17.20.2022, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 17.10.2022, GD - Grey Dynamics (11.10.2022): Special Frontier Force: Tibetan Elite Mountain Warfare Unit, https://greydynamics.com/special-frontier-force-indias-elite-mountain-warfare-unit/#A_Modern_ SFF, Zugriff 17.10.2022, HRW - Human Rights Watch (22.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.hrw.org/news/2022/08/02/india-repression-persists-jammu-and-kashmir, Zugriff 19.10.2022, HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/do cument/2066488.html, Zugriff 17.10.2022, IE - Indian Express (1.10.2022): ‘Disturbed area’ application in Nagaland, Arunachal to continue for 6 more months, https://indianexpress.com/article/india/disturbed-area-application-in-nagalan d-arunachal-to-continue-for-6-more-months-8183688/, Zugriff 17.10.2022, IT - India Today (1.10.2022): AFSPA extended in Arunachal Pradesh, Nagaland for six months from today, https://www.indiatoday.in/india/story/afspa-extended-arunachal-pradesh-nagaland-six-m onths-from-today-2007010-2022-10-01, Zugriff 17.10.2022, MVI - Mission Victory India (9.8.2020): India’s Para Military Forces Need Radical Restructuring! https://missionvictoryindia.com/para-military-forces-a-need-for-restructuring-merger-consolidati on-employment-in-befitting-roles/, Zugriff 17.10.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 17.10.2022, TOI - Times of India (1.4.2022): After decades, AFSPA to go from parts of 3 North East states, https://timesofindia.indiatimes.com/india/after-decades-afspa-to-go-from-parts-of-3-north-east-s tates/articleshow/90578789.cms, Zugriff 17.10.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 17.10.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 14.11.2022 Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt (FH 24.2.2022). Ein Antrag für dasAbhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 10.12.2020). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich sind, finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt (FH 24.2.2022). Ein Antrag für dasAbhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, den Zutritt zu Demonstrationen verweigern, oder solche Personen verhaften. In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 12.4.2022). Die nationale Regierung und einige Regierungen von Bundesstaaten setzten zwischen Dezember 2019 und März 2020 Versammlungsverbote und scharfe Munition ein, um die breit getragenen Proteste gegen den Citizenship Amendment Act (CAA) und Vorschläge zur Einführung eines Bürgerregistrierungsverfahrens landesweit zu unterdrücken. Demonstranten wurden festgenommen und der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert (FH 24.2.2022). Die Verfassung schützt auch das Recht, Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 10.12.2020). Dieses Recht unterliegt allerdings Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020; vgl. INDI 5.2022). Staatliche und lokale Behörden behindern bisweilen die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrücken unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machen von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 12.4.2022). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB 8.2021).Die Verfassung schützt auch das Recht, Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 10.12.2020). Dieses Recht unterliegt allerdings Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Anstands oder der Moral (DFAT 10.12.2020; vergleiche INDI 5.2022). Staatliche und lokale Behörden behindern bisweilen die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrücken unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machen von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 12.4.2022). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB 8.2021). Während die Regierung das Recht auf Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, kommt es zu einer verstärkten Überwachung und Regulierung von NGOs, die ausländische Mittel erhalten. Nach Ansicht von Finanzexperten und Vertretern von NGOs schränkt die neue Gesetzgebung im Rahmen des Foreign Contribution Regulation Act 2020 (FCRA) die Möglichkeiten kleinerer, regionaler Organisationen zur Mittelbeschaffung und die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft stark ein (USDOS 12.4.2022). Opposition Indien hat ein Mehrparteiensystem und es gibt acht nationale Parteien: BJP (Bharatiya Janata Party), INC (Indian National Congress), CPI-M (Communist Party of India (Marxist), CPI (Communist Party of India), BSP (Bahujan Samaj Party), NCP (Nationalist Congress Party), AITC (All India Trinamool Congress) und NPP (National People’s Party). Daneben hat Indien über 50 anerkannte bundesstaatliche Parteien und 2.796 nicht anerkannte Parteien (JJ 28.1.2022). Andere Stellen sprechen von Hunderten von politischen Parteien, die bei der Wahlkommission registriert sind, wobei nur eine kleine Gruppe als nationale Parteien registriert ist (DFAT 10.12.2020). Neben den großen nationalen Parteien NCP und BJP sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). In den letzten acht Jahren hat sich die Bharatiya Janata Party (BJP) als dominierende Kraft in der indischen Politik etabliert (CEIP 12.7.2022). Auf bundesstaatlicher und nationaler Ebene lösen sich allerdings regelmäßig verschiedene Parteien in der Regierung ab (FH 24.2.2022). Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 22.9.2021). Politische Parteien können sich im Allgemeinen ohne Einmischung bilden, und in der Praxis konkurrieren eine Vielzahl von Parteien, die eine Reihe von Ansichten und Interessen vertreten (FH 24.2.2022). Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen i. d. R. Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 22.9.2021). Die Regierungspartei hat dennoch verschiedene Instrumente eingesetzt, um die Wahlkampftätigkeit der Oppositionsparteien einzuschränken. Im Oktober 2021 wurde eine Reihe von Oppositionsführern in Uttar Pradesh verhaftet, als sie versuchten, den Ort eines tödlichen Zwischenfalls zu besuchen, bei dem das Auto eines BJP-Kabinettsministers angeblich protestierende Bauern angefahren hatte (FH 24.2.2022). Die Finanzierung der politischen Parteien ist undurchsichtig. Ein 2017 eingeführtes System von Wahlanleihen ermöglicht es, dass die Identität der Geldgeber der State Bank of India bekannt ist, aber vor der Öffentlichkeit verborgen bleibt, und hat der BJP erhebliche Vorteile bei der Mittelbeschaffung verschafft (FH 24.2.2022). Darüber hinaus hat die Regierung über das Criminal Bureau of Investigation selektiv Antikorruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt und dabei Anschuldigungen gegen politische Verbündete unbeachtet gelassen (FH 24.2.2022; vgl. TOI 7.9.2022).Wahlanleihen erm

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.