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{'item': 'W167 2270465-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW167 2270465-1 Spruch, W167 2270465-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) vom XXXX wurde über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum XXXX abgesprochen.
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) vom römisch 40 wurde über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum römisch 40 abgesprochen.
  3. Mit Bescheid der SVS vom XXXX wurde über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG betreffend das Jahr XXXX abgesprochen.
  4. Mit Bescheid der SVS vom römisch 40 wurde über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG betreffend das Jahr römisch 40 abgesprochen.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde.
  6. In Erledigung dieser Beschwerden wurden mit den Beschlüssen XXXX die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die SVS zurückverwiesen.
  7. In Erledigung dieser Beschwerden wurden mit den Beschlüssen römisch 40 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die SVS zurückverwiesen.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die SVS die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum XXXX fest.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 stellte die SVS die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum römisch 40 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Kalenderjahren XXXX die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben gewesen seien, da die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte auch unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die Mindestbeitragsgrundlage unterschritten hätten. Im Kalenderjahr XXXX hätten die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die Mindestbeitragsgrundlage überschritten. Daher sei die monatliche Beitragsgrundlage durch Division dieser Summe durch 12 zu berechnen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Kalenderjahren römisch 40 die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben gewesen seien, da die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte auch unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die Mindestbeitragsgrundlage unterschritten hätten. Im Kalenderjahr römisch 40 hätten die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die Mindestbeitragsgrundlage überschritten. Daher sei die monatliche Beitragsgrundlage durch Division dieser Summe durch 12 zu berechnen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde trotz der Ausführungen im Beschluss des BVwG vom XXXX überhöhte Bemessungsgrundlagen für die Vorschreibungen herangezogen habe. Es seien aufgrund der Beitragsgrundlagenoption ausschließlich die Einkommensteuerbescheide heranzuziehen. Das BVwG habe festgehalten, dass bei Unterschreiten der Mindestbeitragsgrundlage zur Ermittlung der Vorschreibungen die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen sei. Die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der GesbR eine Drittelung der Gesamteinkünfte aller Gesellschafter zu erfolgen habe, teile das BVwG ausdrücklich nicht. Die Beitragsgrundlagenoption solle die Regelung des GSVG auf den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung übertragen. Es seien die individuellen Einkünfte aus dem Steuerbescheid zugrunde zu legen. Dies sei bei der Berechnung für das Jahr XXXX nicht der Fall. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beitragsgrundlage zum Teil aus den vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bestehe, seien unschlüssig. Dies sei denkunmöglich und widerspreche den Bestimmungen zur Beitragsgrundlagenoption. Für das Jahr XXXX sei ebenfalls maximal die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen. Er stelle daher den Antrag, das BVwG möge den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben und die monatlichen Beitragsgrundlagen maximal mit den jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlagen festsetzen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde trotz der Ausführungen im Beschluss des BVwG vom römisch 40 überhöhte Bemessungsgrundlagen für die Vorschreibungen herangezogen habe. Es seien aufgrund der Beitragsgrundlagenoption ausschließlich die Einkommensteuerbescheide heranzuziehen. Das BVwG habe festgehalten, dass bei Unterschreiten der Mindestbeitragsgrundlage zur Ermittlung der Vorschreibungen die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen sei. Die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der GesbR eine Drittelung der Gesamteinkünfte aller Gesellschafter zu erfolgen habe, teile das BVwG ausdrücklich nicht. Die Beitragsgrundlagenoption solle die Regelung des GSVG auf den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung übertragen. Es seien die individuellen Einkünfte aus dem Steuerbescheid zugrunde zu legen. Dies sei bei der Berechnung für das Jahr römisch 40 nicht der Fall. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beitragsgrundlage zum Teil aus den vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bestehe, seien unschlüssig. Dies sei denkunmöglich und widerspreche den Bestimmungen zur Beitragsgrundlagenoption. Für das Jahr römisch 40 sei ebenfalls maximal die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen. Er stelle daher den Antrag, das BVwG möge den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben und die monatlichen Beitragsgrundlagen maximal mit den jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlagen festsetzen.
  12. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid vor. In der angeschlossenen Stellungnahme vom XXXX bringt sie vor, dass sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beitragsberechnung nachgekommen sei und als Beitragsgrundlage die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid herangezogen habe. Sie verwies diesbezüglich auf § 23 Abs. 4 BSVG.
  13. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid vor. In der angeschlossenen Stellungnahme vom römisch 40 bringt sie vor, dass sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beitragsberechnung nachgekommen sei und als Beitragsgrundlage die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid herangezogen habe. Sie verwies diesbezüglich auf Paragraph 23, Absatz 4, BSVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert ist.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert ist. Der Beschwerdeführer, sein Sohn und dessen Ehepartnerin sind Gesellschafter einer GesbR in Form einer Außengesellschaft. Der Beschwerdeführer ist zu 1%, an der GesbR beteiligt. Die GesbR bewirtschaftete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) land(forstwirtschaftliche) Flächen. Der Beschwerdeführer war Miteigentümer dieser Flächen. Die bewirtschafteten Flächen standen nicht im ideellen Miteigentum aller Gesellschafter. Zudem wurden von der GesbR auch Pachtgründe bewirtschaftet.Der Beschwerdeführer, sein Sohn und dessen Ehepartnerin sind Gesellschafter einer GesbR in Form einer Außengesellschaft. Der Beschwerdeführer ist zu 1%, an der GesbR beteiligt. Die GesbR bewirtschaftete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) land(forstwirtschaftliche) Flächen. Der Beschwerdeführer war Miteigentümer dieser Flächen. Die bewirtschafteten Flächen standen nicht im ideellen Miteigentum aller Gesellschafter. Zudem wurden von der GesbR auch Pachtgründe bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer beantragte die Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG mit Wirksamkeit ab XXXX . Der Beschwerdeführer beantragte die Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG mit Wirksamkeit ab römisch 40 . Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers weisen folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus: ● für das Kalenderjahr XXXX : EUR 289,16 für das Kalenderjahr römisch 40 : EUR 289,16 ● für das Kalenderjahr XXXX : EUR 637,93 für das Kalenderjahr römisch 40 : EUR 637,93 ● für das Kalenderjahr XXXX : EUR 535,68 für das Kalenderjahr römisch 40 : EUR 535,68 ● für das Kalenderjahr XXXX : EUR 574,55 für das Kalenderjahr römisch 40 : EUR 574,55 ● für das Kalenderjahr XXXX : EUR 339,43 für das Kalenderjahr römisch 40 : EUR 339,43 Dem Beschwerdeführer wurden folgende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben: ● im Kalenderjahr XXXX : EUR 1.317,42 im Kalenderjahr römisch 40 : EUR 1.317,42 ● im Kalenderjahr XXXX : EUR 23.395,44 im Kalenderjahr römisch 40 : EUR 23.395,44 In den übrigen verfahrensgegenständlichen Jahren wurden dem Beschwerdeführer keine Beiträge nach dem BSVG vorgeschrieben.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, dem angefochtenen Bescheid, sowie aus dem Akteninhalt der vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vor dem BVwG (insbesondere XXXX ). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes, dem angefochtenen Bescheid, sowie aus dem Akteninhalt der vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vor dem BVwG (insbesondere römisch 40 ). In der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich rechtliches Vorbringen erstattet und der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt nicht bestritten. Insbesondere wurde nicht die Höhe der in den jeweiligen Kalenderjahren vorgeschriebenen Beiträge bestritten, sondern nur der Umstand, dass diese bei Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechnet wurden. Der maßgebliche Sachverhalt steht damit unstrittig fest. ,
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. maßgebliche Rechtsgrundlagen § 23 BSVG in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen lautet (auszugsweise): Paragraph 23, BSVG in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen lautet (auszugsweise):

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
  1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
  2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
  3. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
  4. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage, [...]
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer. [...]
(4)[...] oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
(4)[...] oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  1. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  4. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit. 3.
  5. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: Mit den Beschlüssen des XXXX wurden die Bescheide betreffend die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum XXXX aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die SVS zurückverwiesen. In diesen Beschlüssen wurde seitens des BVwG ausgesprochen, dass nicht der Versicherungswert des Betriebes nach § 23 Abs. 2 BSVG oder die Gesamteinkünfte aller Gesellschafter und zwar aufgeteilt auf die GesbR-Gesellschafter nach Köpfen, sondern nur die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Beschwerdeführers als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Mit den Beschlüssen des römisch 40 wurden die Bescheide betreffend die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum römisch 40 aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die SVS zurückverwiesen. In diesen Beschlüssen wurde seitens des BVwG ausgesprochen, dass nicht der Versicherungswert des Betriebes nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG oder die Gesamteinkünfte aller Gesellschafter und zwar aufgeteilt auf die GesbR-Gesellschafter nach Köpfen, sondern nur die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Beschwerdeführers als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Die belangte Behörde setzte die Beitragsgrundlage im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, indem sie die Summe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte und der im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge durch die Anzahl der Kalendermonate dividierte, in denen eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliegt. Dies ergibt in den Kalenderjahren XXXX einen unter der Mindestbeitragsgrundlage liegenden Betrag. Die Beitragsgrundlage wurde daher in diesen Jahren zu Recht in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festgelegt. Dem trat der vertretene Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegen, sondern stellte vielmehr explizit den Antrag, „die monatlichen Beitragsgrundlagen maximal mit den jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlagen“ festzusetzen. Die belangte Behörde setzte die Beitragsgrundlage im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, indem sie die Summe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte und der im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge durch die Anzahl der Kalendermonate dividierte, in denen eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliegt. Dies ergibt in den Kalenderjahren römisch 40 einen unter der Mindestbeitragsgrundlage liegenden Betrag. Die Beitragsgrundlage wurde daher in diesen Jahren zu Recht in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festgelegt. Dem trat der vertretene Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegen, sondern stellte vielmehr explizit den Antrag, „die monatlichen Beitragsgrundlagen maximal mit den jeweils gültigen Mindestbeitragsgrundlagen“ festzusetzen. Betreffend die Beitragsgrundlage für das Jahr XXXX bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese ebenfalls in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzten sei und berief sich dazu auf den Beschluss des BVwG vom XXXX . Darin wurde ausführlich dargelegt, wie das BVwG zur Rechtsansicht gelangt, dass bei Wahl der Beitragsgrundlagenoption analog zur Beitragsgrundlage nach dem GSVG nur die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Beschwerdeführers als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Dies ist im angefochtenen Bescheid auch erfolgt, indem nur die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr XXXX in Höhe von EUR 339,43 der Berechnung der Beitragsgrundlage zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer wendet sich nunmehr gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Hinzurechnung der im Jahr XXXX vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG und stützt sich hierbei auch auf den Beschluss des BVwG vom XXXX . Betreffend die Beitragsgrundlage für das Jahr römisch 40 bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese ebenfalls in der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzten sei und berief sich dazu auf den Beschluss des BVwG vom römisch 40 . Darin wurde ausführlich dargelegt, wie das BVwG zur Rechtsansicht gelangt, dass bei Wahl der Beitragsgrundlagenoption analog zur Beitragsgrundlage nach dem GSVG nur die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Beschwerdeführers als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Dies ist im angefochtenen Bescheid auch erfolgt, indem nur die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 in Höhe von EUR 339,43 der Berechnung der Beitragsgrundlage zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer wendet sich nunmehr gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Hinzurechnung der im Jahr römisch 40 vorgeschriebenen Beiträge gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, BSVG und stützt sich hierbei auch auf den Beschluss des BVwG vom römisch 40 . Eine eindeutige Festlegung einer Rechtsansicht betreffend die Hinzurechnungsbeträge des § 23 Abs. 4 BSVG bzw. die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage für das Jahr XXXX ist dem Beschluss des BvwG nicht zu entnehmen. Eine eindeutige Festlegung einer Rechtsansicht betreffend die Hinzurechnungsbeträge des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG bzw. die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage für das Jahr römisch 40 ist dem Beschluss des BvwG nicht zu entnehmen. Auf Seite 11 des Beschlusses vom XXXX wird wie folgt ausgeführt: Auf Seite 11 des Beschlusses vom römisch 40 wird wie folgt ausgeführt: „Der Beschwerdeführer hat lt. dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX € 339,43 an Einkünften erzielt. Werden diese Einkünfte - nach Zurechnung oder Abzug von Beträgen nach Abs. 4 leg.cit. - der Beitragsgrundlagenbildung zugrundgelegt, so wird dabei die Mindestbeitragsgrundlage gemäß. Abs. 10 leg.cit. unterschritten. Die Vorschreibung der Beiträge hat auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen.“„Der Beschwerdeführer hat lt. dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 € 339,43 an Einkünften erzielt. Werden diese Einkünfte - nach Zurechnung oder Abzug von Beträgen nach Absatz 4, leg.cit. - der Beitragsgrundlagenbildung zugrundgelegt, so wird dabei die Mindestbeitragsgrundlage gemäß. Absatz 10, leg.cit. unterschritten. Die Vorschreibung der Beiträge hat auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen.“ Dieser Formulierung ist jedoch im Gesamtzusammenhang der Entscheidung nicht der Sinn zuzuschreiben, den der Beschwerdeführer ihr beimessen möchte, nämlich dass die Bemessung der Beiträge für das Jahr XXXX jedenfalls auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen hat. Sie legt diese Interpretation zwar auf den ersten Blick nahe, allerdings wird bereits auf Seite 4 des Beschlusses festgehalten: Dieser Formulierung ist jedoch im Gesamtzusammenhang der Entscheidung nicht der Sinn zuzuschreiben, den der Beschwerdeführer ihr beimessen möchte, nämlich dass die Bemessung der Beiträge für das Jahr römisch 40 jedenfalls auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen hat. Sie legt diese Interpretation zwar auf den ersten Blick nahe, allerdings wird bereits auf Seite 4 des Beschlusses festgehalten: „Das BVwG vertritt hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage eine andere Rechtsauffassung als die, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Es ist daher die Beitragsgrundlage aufgrund dieser Rechtsauffassung (vgl. Pkt. 3.2) neu zu berechnen. Die entsprechenden Daten hinsichtlich der Zurechnung von Beträgen und der Abzugsbeiträge im Sinne des § 23 Abs 4 BSVG sind bei der belangten Behörde verfügbar, die in der Folge auch die Beitragsvorschreiben zu erstellen hat. Es erweist sich daher als effizient, dass im Wege der Zurückverweisung die belangte Behörde dafür zuständig gemacht wird.“„Das BVwG vertritt hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage eine andere Rechtsauffassung als die, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Es ist daher die Beitragsgrundlage aufgrund dieser Rechtsauffassung vergleiche Pkt. 3.2) neu zu berechnen. Die entsprechenden Daten hinsichtlich der Zurechnung von Beträgen und der Abzugsbeiträge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG sind bei der belangten Behörde verfügbar, die in der Folge auch die Beitragsvorschreiben zu erstellen hat. Es erweist sich daher als effizient, dass im Wege der Zurückverweisung die belangte Behörde dafür zuständig gemacht wird.“ Daraus geht hervor, dass das BVwG die Angelegenheit eben gerade zur Berechnung der konkreten Höhe der Beitragsgrundlage an die belangte Behörde zurückverwiesen hat. Dies wohl auch im Hinblick darauf, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsgrundlagen und Beiträge für die Jahre XXXX zum Entscheidungszeitpunkt noch bei einer anderen Gerichtsabteilung anhängig war XXXX und der SVS die Möglichkeit gegeben werden sollte, bezüglich des gesamten anhängigen Zeitraums einheitlich und aufeinander abgestimmt über die Beitragsgrundlagen abzusprechen. Die Feststellungen des Beschlusses vom XXXX enthalten demgemäß auch keine Feststellungen zu den nach § 23 Abs. 4 Z 1 und Z 2 BSVG relevanten Beträgen. Daraus geht hervor, dass das BVwG die Angelegenheit eben gerade zur Berechnung der konkreten Höhe der Beitragsgrundlage an die belangte Behörde zurückverwiesen hat. Dies wohl auch im Hinblick darauf, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsgrundlagen und Beiträge für die Jahre römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt noch bei einer anderen Gerichtsabteilung anhängig war römisch 40 und der SVS die Möglichkeit gegeben werden sollte, bezüglich des gesamten anhängigen Zeitraums einheitlich und aufeinander abgestimmt über die Beitragsgrundlagen abzusprechen. Die Feststellungen des Beschlusses vom römisch 40 enthalten demgemäß auch keine Feststellungen zu den nach Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, BSVG relevanten Beträgen. Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/08/0137, mwN) Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/08/0137, mwN) Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war. (VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147, mwN) Diese in Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war. (VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147, mwN) Die beiläufig getätigte Äußerung des BVwG zur Mindestbeitragsgrundlage stellt keinen tragenden Grund bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht dar. Vielmehr erfolgte die Zurückverweisung gerade im Hinblick darauf, dass die konkrete Höhe der Beitragsgrundlage und der Beiträge noch unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 4 BSVG durch die belangte Behörde festzusetzen sind. Die für die Behebung des Bescheides vom XXXX maßgebliche Rechtsansicht bestand darin, dass im Falle der Beitragsgrundlagenoption auch bei Bewirtschaftung durch eine GesbR nur die individuellen Einkünfte des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen sind. Die beiläufig getätigte Äußerung des BVwG zur Mindestbeitragsgrundlage stellt keinen tragenden Grund bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht dar. Vielmehr erfolgte die Zurückverweisung gerade im Hinblick darauf, dass die konkrete Höhe der Beitragsgrundlage und der Beiträge noch unter Berücksichtigung des Paragraph 23, Absatz 4, BSVG durch die belangte Behörde festzusetzen sind. Die für die Behebung des Bescheides vom römisch 40 maßgebliche Rechtsansicht bestand darin, dass im Falle der Beitragsgrundlagenoption auch bei Bewirtschaftung durch eine GesbR nur die individuellen Einkünfte des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen sind. Was die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge nach § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG betrifft, ist anzuführen, dass diese seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Was die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge nach Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, BSVG betrifft, ist anzuführen, dass diese seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt sich diesbezüglich wie folgt dar: § 23 Abs. 4 BSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern bzw. erhöhen (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GSVG ergangene Erkenntnis vom
  6. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Der Abzug rückerstatteter Beiträge von den Einkünften ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Solches ist auch aus den übrigen Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage nicht abzuleiten. (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0143)Paragraph 23, Absatz 4, BSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern bzw. erhöhen vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GSVG ergangene Erkenntnis vom
  7. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Der Abzug rückerstatteter Beiträge von den Einkünften ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Solches ist auch aus den übrigen Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage nicht abzuleiten. (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0143) Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, kommt es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die
  10. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006)Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, kommt es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die
  13. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006) Aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") ist nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien. (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006) Aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten") ist nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien. (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006) Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG entspricht daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eben gerade dem der Einführung der Beitragsgrundlagenoption zugrunde liegenden Gedanken, dass ein System der Bildung der Beitragsgrundlage analog zum GSVG geschaffen werden sollte (AB 369 BlgNr
  14. GP 21). Dass die Beitragsgrundlage aus der Summe der im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers ausgewiesenen Einkünfte und der im Kalenderjahr XXXX vorgeschriebenen Beiträge zu bilden ist, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG, wonach Beitragsgrundlage der ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ist; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten. Dahinter steht – angelehnt an § 25 GSVG – der Gedanke, dass sich die vorgeschriebenen Beiträge bei entsprechender Geltendmachung einkommensmindernd auswirken und damit auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge vermindern würden. Dass allein auf die vorgeschriebenen Beiträge, nicht aber auf die tatsächliche Geltendmachung dieser als Betriebsausgabe abgestellt wird, dient der Verwaltungsvereinfachung und ist laut Judikatur des VwGH nicht bedenklich, da sich die daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel – über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, BSVG entspricht daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eben gerade dem der Einführung der Beitragsgrundlagenoption zugrunde liegenden Gedanken, dass ein System der Bildung der Beitragsgrundlage analog zum GSVG geschaffen werden sollte Ausschussbericht 369 BlgNr
  15. Gesetzgebungsperiode 21). Dass die Beitragsgrundlage aus der Summe der im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers ausgewiesenen Einkünfte und der im Kalenderjahr römisch 40 vorgeschriebenen Beiträge zu bilden ist, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, BSVG, wonach Beitragsgrundlage der ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ist; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten. Dahinter steht – angelehnt an Paragraph 25, GSVG – der Gedanke, dass sich die vorgeschriebenen Beiträge bei entsprechender Geltendmachung einkommensmindernd auswirken und damit auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge vermindern würden. Dass allein auf die vorgeschriebenen Beiträge, nicht aber auf die tatsächliche Geltendmachung dieser als Betriebsausgabe abgestellt wird, dient der Verwaltungsvereinfachung und ist laut Judikatur des VwGH nicht bedenklich, da sich die daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel – über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 BSVG bei Bildung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr XXXX durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Beitragsgrundlage zu zweifeln. Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, BSVG bei Bildung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr römisch 40 durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Beitragsgrundlage zu zweifeln. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zur Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG und zu § 23 Abs. 4 BSVG bzw. § 25 Abs. 2 GSVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zur Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG und zu Paragraph 23, Absatz 4, BSVG bzw. Paragraph 25, Absatz 2, GSVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2270465.1.00

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