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{'item': 'W184 2268340-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW184 2268340-1 Spruch, W184 2255579-1/5E W184 2255582-1/5E W184 2255581-1/4E W184 2255580-1/4E W184 2268340-1/3E , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von

(1)XXXX , geb. XXXX ,
(2)XXXX , geb. XXXX ,
(3)XXXX , geb. XXXX ,
(4)XXXX , geb. XXXX ,
(5)XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022 bzw. 06.02.2023, Zlen.
(1)1283095407/211181178,
(2)1283095505/211181194,
(3)1283093304/211181186,
(4)1283093402/211181208,
(5)1322175708/222716115, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von
(1)römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(2)römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(3)römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(4)römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(5)römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022 bzw. 06.02.2023, Zlen.
(1)1283095407/211181178,
(2)1283095505/211181194,
(3)1283093304/211181186,
(4)1283093402/211181208,
(5)1322175708/222716115, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 21.08.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer am 22.08.2021 an, er stamme aus Idlib und gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Im Herkunftsstaat habe er neun Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und sei vor seiner Ausreise selbstständig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen habe. Er habe keine Besitztümer mehr und es gebe in Syrien keine Zukunftsperspektiven. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um seine Familie. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern sowie seine sechs Brüder und sieben Schwestern in Syrien aufhältig seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 22.08.2021 zu Protokoll, dass sie aus der Provinz Idlib stamme und im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Sie sei vor ihrer Ausreise als Friseurin tätig gewesen. Ihre Eltern, eine Schwester und zwei Brüder seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie das Heimatland wegen des Krieges verlassen habe. Das Haus der Familie in Idlib sei zerstört worden und ihre Kinder hätten in Angst gelebt. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst um ihre Familie. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2022 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehöre. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Ehefrau sowie seine Kinder würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten. In Syrien habe er von Geburt an bis zur Ausreise in der Stadt XXXX gewohnt. Auf Aufforderung, seine genauen Lebensbedingungen wiederzugeben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zuerst bei seinen Eltern gewohnt und verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Er sei sowohl in der Landwirtschaft als auch als Steinmetz tätig gewesen und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Eigentumshaus besessen. Nach Beginn des Krieges hätten seine Familienmitglieder als Regimegegner erhebliche finanzielle Probleme bekommen. Nachgefragt, in welche Art und Weise seine Familienmitglieder Probleme bekommen hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie ständig unter Druck gesetzt worden seien, da das Regime brutal gegen die Einwohner der Stadt vorgegangen sei und nicht zwischen Frauen, Kindern und alten Männern differenziere. Sein Vater lebe nach wie vor in der Provinz Idlib und werde von den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers unterstützt. Seine Geschwister würden ebenfalls an der syrisch-türkischen Grenze leben. Befragt, ob er den Wehrdienst bereits abgeleistet habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er seinen Militärdienst von 11.06.1994 bis zum 11.12.1996 als Grenzsoldat abgeleistet habe. Auf Nachfrage, welche Aufgaben ihm als Grenzsoldat zugekommen seien, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er an der Grenze mit einem Offizier sowie mehreren Soldaten stationiert gewesen sei und mit dem Offizier patrouilliert sei. Die Frage, ob er beim Heer eine spezielle Ausbildung erhalten habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint bzw. gab er an, dass er nur im Umgang mit einer Kalaschnikow ausgebildet worden sei. Er könne ein Wehrdienstbuch in Vorlage bringen. Befragt, ob er einen Schulabschluss habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er sieben Jahre in die Schule gegangen sei und im Bereich Eisenschmiede angelernt worden sei. Im Juni 2012 habe er seinen Herkunftsstaat endgültig in Richtung Beirut verlassen, wo er bis Februar 2015 geblieben sei. Nachgefragt, wieso er nach Beirut gegangen sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass es in XXXX zu Demonstrationen gekommen sei und das Regime begonnen habe, die Einwohner zu verfolgen. Sie seien damals vor dem Regime geflohen. Von Beirut aus seien sie in weiterer Folge über die Türkei erneut nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich bis 2020 in XXXX aufgehalten habe. Es sei im Heimatland zu Problemen gekommen, da der Erstbeschwerdeführer geflohen sei und als Regimegegner eingestuft werde. Die Fragen, ob er in Haft gewesen oder festgenommen worden sei bzw. Mitglied einer Partei oder parteiähnlicher Organisation gewesen sei, wurden vom Erstbeschwerdeführer verneint. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund der vorgefallenen Ereignisse verlassen habe und sowohl seitens des Regimes als auch seitens der Milizen unter Druck gesetzt worden sei. Sie seien aufgefordert worden, die Stadt zu evakuieren, und ihr Leben sei daher in Gefahr gewesen. Auf Nachfrage, welche konkrete Ereignisse er anspreche, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er von den letzten Ereignissen in Syrien ausgehe. Sie hätten bei Rückeroberungen durch das Regime Angst um ihr Leben gehabt, weshalb sie diese Gebiete verlassen hätten. In Gebieten unter Kontrolle der Milizen HTS seien sie jedoch gezwungen worden, sich diesen anzuschließen und gegen das Regime zu kämpfen. Zur Frage, ob er selbst persönlich vom Regime in irgendeiner Weise bedroht oder verfolgt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er persönlich zwar nicht bedroht oder verfolgt worden sei, jedoch alle Männer, die kampffähig seien, bereitstehen müssten und vom syrischen Regime einberufen werden würden. Nachgefragt, ob er von den genannten Milizen HTS persönlich bedroht und verfolgt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie zu ihm nach Hause gekommen seien und dass sie von Haus zu Haus gehen würden, um die Männer dazu aufzufordern, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, vor dem Regime in andere Regionen geflohen zu sein, wo dem Regime keine Kontrolle zukomme bzw. die in weiterer Folge von Milizen erobert worden seien, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sowohl in XXXX als auch in anderen Gebietsteilen von den Milizen zum Kampf aufgefordert worden seien. Zur weiteren Frage, wohin sie aus XXXX geflohen seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sich in Richtung Norden an die syrisch-türkische Grenze begeben hätten. Auf Aufforderung, den ersten Vorfall zu schildern, im Zuge dessen er von den Milizen aufgefordert worden sei mitzukämpfen, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er das erste Mal, als ihn die Milizen aufgesucht hätten, nicht zu Hause gewesen sei und er nur über seine Ehefrau von dem Zwischenfall erfahren habe. Beim zweiten Mal seien sie schwarz gekleidet sowie maskiert gewesen und man habe nur die Augen der Männer gesehen. Sie seien bereits im Vorfeld über persönliche Daten der einzuberufenden Personen informiert worden und hätten den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen in den Kampf zu ziehen, was er jedoch mit dem Hinweis auf die Fürsorgepflicht für seine Kinder abgelehnt habe. Er gebe auch zu, dass die Milizen niemanden zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Auf Nachfrage, wie die Milizen reagiert hätten, als er die Teilnahme an Kampfhandlungen verweigert habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sofort gegangen seien, dass er vor den ungewissen Folgen seines Handelns jedoch dennoch Angst gehabt habe. Nachgefragt, was die Milizen genau gesagt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht mehr wisse, was genau gesagt worden sei, als er abgelehnt habe. Er habe zwar vernommen, dass sie miteinander kommuniziert hätten, Details der Gespräche habe er jedoch nicht genau verstanden. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, Probleme mit den syrischen Behörden oder der Polizei gehabt zu haben, bzw. welche Probleme er damit konkret meine, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er ein Teilnehmer bei Demonstrationen gewesen sei und man sie deshalb verfolgen bzw. verhaften hätte wollen. Auf weitere Aufforderung, seine Probleme konkret zu benennen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er verfolgt worden sei und fliehen habe müssen, um nicht von der Polizei erwischt zu werden, und dass er nach Beirut geflohen sei. Befragt, wann die Demonstrationen stattgefunden hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass diese im Februar, März sowie April 2012 gewesen seien und er an insgesamt sechs oder sieben Demonstrationen teilgenommen habe. Die Polizei würde zwar alle Personen, die sie erwische, in Gewahrsam nehmen, er selbst sei jedoch nicht erwischt worden. Auf die Frage, wieso er in Syrien keinen Militärdienst ableisten wolle, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht gegen die Bevölkerung kämpfen oder auf junge Männer schießen wolle. Seinen Militärdienst habe er bereits vor dem aktuellen Krieg abgeleistet. Nachgefragt, ob er grundsätzlich gegen jeden Militärdienst sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er nur gegen den Militärdienst in Syrien, nicht jedoch gegen einen Militärdienst in Europa feindlich eingestellt sei. Die Frage, ob er in Syrien von irgendeiner Person oder irgendeiner Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Man wisse jedoch bei den Milizen, die ihn zum Kampf aufgefordert hätten, nicht, was sie mit ihm geplant hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Erstbeschwerdeführer, vom Regime oder den Milizen verhaftet zu werden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2022 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehöre. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Ehefrau sowie seine Kinder würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten. In Syrien habe er von Geburt an bis zur Ausreise in der Stadt römisch 40 gewohnt. Auf Aufforderung, seine genauen Lebensbedingungen wiederzugeben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zuerst bei seinen Eltern gewohnt und verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Er sei sowohl in der Landwirtschaft als auch als Steinmetz tätig gewesen und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Eigentumshaus besessen. Nach Beginn des Krieges hätten seine Familienmitglieder als Regimegegner erhebliche finanzielle Probleme bekommen. Nachgefragt, in welche Art und Weise seine Familienmitglieder Probleme bekommen hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie ständig unter Druck gesetzt worden seien, da das Regime brutal gegen die Einwohner der Stadt vorgegangen sei und nicht zwischen Frauen, Kindern und alten Männern differenziere. Sein Vater lebe nach wie vor in der Provinz Idlib und werde von den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers unterstützt. Seine Geschwister würden ebenfalls an der syrisch-türkischen Grenze leben. Befragt, ob er den Wehrdienst bereits abgeleistet habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er seinen Militärdienst von 11.06.1994 bis zum 11.12.1996 als Grenzsoldat abgeleistet habe. Auf Nachfrage, welche Aufgaben ihm als Grenzsoldat zugekommen seien, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er an der Grenze mit einem Offizier sowie mehreren Soldaten stationiert gewesen sei und mit dem Offizier patrouilliert sei. Die Frage, ob er beim Heer eine spezielle Ausbildung erhalten habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint bzw. gab er an, dass er nur im Umgang mit einer Kalaschnikow ausgebildet worden sei. Er könne ein Wehrdienstbuch in Vorlage bringen. Befragt, ob er einen Schulabschluss habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er sieben Jahre in die Schule gegangen sei und im Bereich Eisenschmiede angelernt worden sei. Im Juni 2012 habe er seinen Herkunftsstaat endgültig in Richtung Beirut verlassen, wo er bis Februar 2015 geblieben sei. Nachgefragt, wieso er nach Beirut gegangen sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass es in römisch 40 zu Demonstrationen gekommen sei und das Regime begonnen habe, die Einwohner zu verfolgen. Sie seien damals vor dem Regime geflohen. Von Beirut aus seien sie in weiterer Folge über die Türkei erneut nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich bis 2020 in römisch 40 aufgehalten habe. Es sei im Heimatland zu Problemen gekommen, da der Erstbeschwerdeführer geflohen sei und als Regimegegner eingestuft werde. Die Fragen, ob er in Haft gewesen oder festgenommen worden sei bzw. Mitglied einer Partei oder parteiähnlicher Organisation gewesen sei, wurden vom Erstbeschwerdeführer verneint. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund der vorgefallenen Ereignisse verlassen habe und sowohl seitens des Regimes als auch seitens der Milizen unter Druck gesetzt worden sei. Sie seien aufgefordert worden, die Stadt zu evakuieren, und ihr Leben sei daher in Gefahr gewesen. Auf Nachfrage, welche konkrete Ereignisse er anspreche, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er von den letzten Ereignissen in Syrien ausgehe. Sie hätten bei Rückeroberungen durch das Regime Angst um ihr Leben gehabt, weshalb sie diese Gebiete verlassen hätten. In Gebieten unter Kontrolle der Milizen HTS seien sie jedoch gezwungen worden, sich diesen anzuschließen und gegen das Regime zu kämpfen. Zur Frage, ob er selbst persönlich vom Regime in irgendeiner Weise bedroht oder verfolgt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er persönlich zwar nicht bedroht oder verfolgt worden sei, jedoch alle Männer, die kampffähig seien, bereitstehen müssten und vom syrischen Regime einberufen werden würden. Nachgefragt, ob er von den genannten Milizen HTS persönlich bedroht und verfolgt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie zu ihm nach Hause gekommen seien und dass sie von Haus zu Haus gehen würden, um die Männer dazu aufzufordern, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, vor dem Regime in andere Regionen geflohen zu sein, wo dem Regime keine Kontrolle zukomme bzw. die in weiterer Folge von Milizen erobert worden seien, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sowohl in römisch 40 als auch in anderen Gebietsteilen von den Milizen zum Kampf aufgefordert worden seien. Zur weiteren Frage, wohin sie aus römisch 40 geflohen seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sich in Richtung Norden an die syrisch-türkische Grenze begeben hätten. Auf Aufforderung, den ersten Vorfall zu schildern, im Zuge dessen er von den Milizen aufgefordert worden sei mitzukämpfen, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er das erste Mal, als ihn die Milizen aufgesucht hätten, nicht zu Hause gewesen sei und er nur über seine Ehefrau von dem Zwischenfall erfahren habe. Beim zweiten Mal seien sie schwarz gekleidet sowie maskiert gewesen und man habe nur die Augen der Männer gesehen. Sie seien bereits im Vorfeld über persönliche Daten der einzuberufenden Personen informiert worden und hätten den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen in den Kampf zu ziehen, was er jedoch mit dem Hinweis auf die Fürsorgepflicht für seine Kinder abgelehnt habe. Er gebe auch zu, dass die Milizen niemanden zwingen würden, sich ihnen anzuschließen. Auf Nachfrage, wie die Milizen reagiert hätten, als er die Teilnahme an Kampfhandlungen verweigert habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sofort gegangen seien, dass er vor den ungewissen Folgen seines Handelns jedoch dennoch Angst gehabt habe. Nachgefragt, was die Milizen genau gesagt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht mehr wisse, was genau gesagt worden sei, als er abgelehnt habe. Er habe zwar vernommen, dass sie miteinander kommuniziert hätten, Details der Gespräche habe er jedoch nicht genau verstanden. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, Probleme mit den syrischen Behörden oder der Polizei gehabt zu haben, bzw. welche Probleme er damit konkret meine, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er ein Teilnehmer bei Demonstrationen gewesen sei und man sie deshalb verfolgen bzw. verhaften hätte wollen. Auf weitere Aufforderung, seine Probleme konkret zu benennen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er verfolgt worden sei und fliehen habe müssen, um nicht von der Polizei erwischt zu werden, und dass er nach Beirut geflohen sei. Befragt, wann die Demonstrationen stattgefunden hätten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass diese im Februar, März sowie April 2012 gewesen seien und er an insgesamt sechs oder sieben Demonstrationen teilgenommen habe. Die Polizei würde zwar alle Personen, die sie erwische, in Gewahrsam nehmen, er selbst sei jedoch nicht erwischt worden. Auf die Frage, wieso er in Syrien keinen Militärdienst ableisten wolle, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nicht gegen die Bevölkerung kämpfen oder auf junge Männer schießen wolle. Seinen Militärdienst habe er bereits vor dem aktuellen Krieg abgeleistet. Nachgefragt, ob er grundsätzlich gegen jeden Militärdienst sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er nur gegen den Militärdienst in Syrien, nicht jedoch gegen einen Militärdienst in Europa feindlich eingestellt sei. Die Frage, ob er in Syrien von irgendeiner Person oder irgendeiner Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Man wisse jedoch bei den Milizen, die ihn zum Kampf aufgefordert hätten, nicht, was sie mit ihm geplant hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Erstbeschwerdeführer, vom Regime oder den Milizen verhaftet zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Erstbeschwerdeführer eine ID-Karte, ein Familienbuch, ein Wehrdienstbuch und ein vom 11.08.2015-10.08.2017 gültiger syrischer Reisepass in Vorlage gebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2022 zu Protokoll, dass sie der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitische Muslimin sei. Sie sei in der Stadt XXXX geboren und habe dort auch bis zur Ausreise gewohnt. Ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder und eine Schwester würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten und dort in der Landwirtschaft tätig sein. Sie habe in Syrien die Schule abgeschlossen und in weiterer Folge keine berufliche Ausbildung absolviert. Vor ihrer Ausreise sei sie in einem Friseurladen tätig gewesen. Im Februar 2020 habe sie ihren Herkunftsstaat endgültig verlassen und sei über die Türkei nach Europa gereist. Im Jahr 2012 hätten sie sich bereits in den Libanon begeben und seien im Jahr 2015 erneut nach Syrien eingereist, wo sie sich bis 2020 aufgehalten hätten. Nachgefragt, wieso sie den Libanon wieder verlassen hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie dort schlecht behandelt worden seien und es Ausgehverbote für syrische Staatsangehörige gegeben habe. Nach ihrer Rückkehr hätten sie wieder in ihrem Haus in XXXX gewohnt. Im Jahr 2020 sei das Haus im Zuge von Bombardierungen gänzlich zerstört worden. Die Fragen, ob gegen sie ein Gerichtsverfahren anhängig sei, sie in Haft gewesen bzw. festgenommen worden sei, sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlicher Organisation gewesen sei oder ob sie je politisch tätig gewesen sei, wurden von der Zweitbeschwerdeführerin allesamt verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie durch das syrische Regime bedroht worden seien und kurz vor einem Angriff von oppositionellen Milizen aufgefordert worden seien, die Stadt zu evakuieren. Sie seien daher in den Norden geflohen und hätten gehofft, dass die Türkei die Grenzen öffne. An der Grenze sei ihr Ehemann von oppositionellen Milizen aufgefordert worden, mit ihnen gegen die syrische Regierung zu kämpfen, was ihr Mann jedoch abgelehnt habe. Daraufhin hätten sie ihn auf den Boden gedrückt und ihn bedroht, ihn und seine Familie zu töten, wenn er sich nicht bereit erkläre, mit ihnen zu kämpfen. Auf Nachfrage, wie oft die Milizen bei ihnen zu Hause gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese sie insgesamt zweimal aufgesucht hätten. Zur Frage, von welchem Vorfall sie gerade berichtet habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Milizen ihren Ehemann beim ersten Rekrutierungsversuch anständig behandelt, im Zuge des zweiten Anwerbungsversuches jedoch brutal niedergeschlagen hätten. Befragt, ob sie beim zweiten Besuch der Milizen auch anwesend gewesen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sowohl sie als auch ihre Kinder anwesend gewesen seien. Es seien auch andere Männer zum Kampf aufgefordert worden, diese seien aber allesamt geflohen. Nachgefragt, wie lange sie nach dem zweiten Vorfall noch im Flüchtlingslager geblieben seien, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dies nicht genau wisse, da sie oftmals versucht hätten, die Grenze zu überqueren, dies jedoch nicht geschafft hätten und von türkischen Grenzposten zurückgedrängt worden seien. Befragt, ob es in diesem Monat noch weitere Vorfälle mit den Milizen gegeben habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass nichts mehr geschehen sei, die Milizen ihrem Ehemann jedoch ein Ultimatum von zwei Monaten erteilt hätten, nach welchem er sowie seine Familie getötet werden würde, falls er sich nicht den Milizen anschließe. Zum Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass ihr Ehemann diesen Vorfall in seiner Einvernahme nicht vorgebracht habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass er aus Stolz nicht an diesen Vorfall erinnert werden wolle, da es für ihn schwer gewesen sei, vor seiner Familie erniedrigt zu werden. Die Frage, ob sie selbst in Syrien von einer Person oder Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Auf weiteren Vorhalt, weshalb sie in der Erstbefragung die Bedrohung durch die Milizen nicht erwähnt habe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man ihr erklärt habe, dass sie bei der ersten Befragung keine ausführlichen Angaben machen müsse. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und es gehe diesen gesundheitlich gut. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie entweder vom Regime oder von Milizen getötet zu werden, da sie als Gegner des Regimes angesehen werden würden. Die Frage, ob sie dem Regime durch regimekritische Handlungen aufgefallen sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2022 zu Protokoll, dass sie der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitische Muslimin sei. Sie sei in der Stadt römisch 40 geboren und habe dort auch bis zur Ausreise gewohnt. Ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder und eine Schwester würden sich nach wie vor in römisch 40 aufhalten und dort in der Landwirtschaft tätig sein. Sie habe in Syrien die Schule abgeschlossen und in weiterer Folge keine berufliche Ausbildung absolviert. Vor ihrer Ausreise sei sie in einem Friseurladen tätig gewesen. Im Februar 2020 habe sie ihren Herkunftsstaat endgültig verlassen und sei über die Türkei nach Europa gereist. Im Jahr 2012 hätten sie sich bereits in den Libanon begeben und seien im Jahr 2015 erneut nach Syrien eingereist, wo sie sich bis 2020 aufgehalten hätten. Nachgefragt, wieso sie den Libanon wieder verlassen hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie dort schlecht behandelt worden seien und es Ausgehverbote für syrische Staatsangehörige gegeben habe. Nach ihrer Rückkehr hätten sie wieder in ihrem Haus in römisch 40 gewohnt. Im Jahr 2020 sei das Haus im Zuge von Bombardierungen gänzlich zerstört worden. Die Fragen, ob gegen sie ein Gerichtsverfahren anhängig sei, sie in Haft gewesen bzw. festgenommen worden sei, sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlicher Organisation gewesen sei oder ob sie je politisch tätig gewesen sei, wurden von der Zweitbeschwerdeführerin allesamt verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie durch das syrische Regime bedroht worden seien und kurz vor einem Angriff von oppositionellen Milizen aufgefordert worden seien, die Stadt zu evakuieren. Sie seien daher in den Norden geflohen und hätten gehofft, dass die Türkei die Grenzen öffne. An der Grenze sei ihr Ehemann von oppositionellen Milizen aufgefordert worden, mit ihnen gegen die syrische Regierung zu kämpfen, was ihr Mann jedoch abgelehnt habe. Daraufhin hätten sie ihn auf den Boden gedrückt und ihn bedroht, ihn und seine Familie zu töten, wenn er sich nicht bereit erkläre, mit ihnen zu kämpfen. Auf Nachfrage, wie oft die Milizen bei ihnen zu Hause gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese sie insgesamt zweimal aufgesucht hätten. Zur Frage, von welchem Vorfall sie gerade berichtet habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Milizen ihren Ehemann beim ersten Rekrutierungsversuch anständig behandelt, im Zuge des zweiten Anwerbungsversuches jedoch brutal niedergeschlagen hätten. Befragt, ob sie beim zweiten Besuch der Milizen auch anwesend gewesen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sowohl sie als auch ihre Kinder anwesend gewesen seien. Es seien auch andere Männer zum Kampf aufgefordert worden, diese seien aber allesamt geflohen. Nachgefragt, wie lange sie nach dem zweiten Vorfall noch im Flüchtlingslager geblieben seien, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dies nicht genau wisse, da sie oftmals versucht hätten, die Grenze zu überqueren, dies jedoch nicht geschafft hätten und von türkischen Grenzposten zurückgedrängt worden seien. Befragt, ob es in diesem Monat noch weitere Vorfälle mit den Milizen gegeben habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass nichts mehr geschehen sei, die Milizen ihrem Ehemann jedoch ein Ultimatum von zwei Monaten erteilt hätten, nach welchem er sowie seine Familie getötet werden würde, falls er sich nicht den Milizen anschließe. Zum Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass ihr Ehemann diesen Vorfall in seiner Einvernahme nicht vorgebracht habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass er aus Stolz nicht an diesen Vorfall erinnert werden wolle, da es für ihn schwer gewesen sei, vor seiner Familie erniedrigt zu werden. Die Frage, ob sie selbst in Syrien von einer Person oder Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Auf weiteren Vorhalt, weshalb sie in der Erstbefragung die Bedrohung durch die Milizen nicht erwähnt habe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man ihr erklärt habe, dass sie bei der ersten Befragung keine ausführlichen Angaben machen müsse. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und es gehe diesen gesundheitlich gut. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie entweder vom Regime oder von Milizen getötet zu werden, da sie als Gegner des Regimes angesehen werden würden. Die Frage, ob sie dem Regime durch regimekritische Handlungen aufgefallen sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der Zweitbeschwerdeführerin ein von 11.08.2015 bis zum 10.08.2017 gültiger syrischer Reisepass sowie ein Mutter-Kind-Pass in Vorlage gebracht. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und der Erstbeschwerdeführer stellte als gesetzlicher Vertreter für diesen am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und der Erstbeschwerdeführer stellte als gesetzlicher Vertreter für diesen am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Anträge getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf die Milizen weder eine Drohung noch eine Auseinandersetzung erwähnt habe. Die Behörde könne daher in den Aufforderungen, sich einer Kampftruppe anzuschließen, keine Eingriffe erkennen, die in ihrer Intensität als asylrelevant anzusehen wären. Er habe weiters steigernd zu seiner Erstbefragung angegeben, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe. Die Frage, ob er bei den Demonstrationen von der Polizei erwischt worden sei, sei vom Erstbeschwerdeführer jedoch verneint worden. Für die Behörde sei es völlig unrealistisch, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen, die bereits 10 Jahre zurückliegen würden, von syrischen Sicherheitsbehörden gesucht werden würde. Der Erstbeschwerdeführer habe weder Angaben über irgendwelche Ausschreitungen gemacht noch habe er behauptet, von der Polizei in irgendeiner Weise wahrgenommen worden zu sein, es habe auch keine Anhaltungen oder Festnahmen wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegeben. Seine Rückkehr aus Beirut spreche ebenfalls gegen eine Verfolgung durch das syrische Regime, da er wohl kaum freiwillig aus Syrien zurückgekehrt wäre, wenn er tatsächlich einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bereits von 1994 bis 1996 abgeleistet und habe während dieses Wehrdienstes keine spezielle militärische Ausbildung erhalten. Die von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderte Bedrohung unterscheide sich wesentlich von den Angaben ihres Ehemannes. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann nicht an den Vorfall in Syrien erinnert werden wolle, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah. Auch habe der Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass ihm ein Ultimatum gestellt worden sei. Den widersprüchlichen und nicht lebensnahen Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich einer Zwangsrekrutierung ihres Ehemannes durch Milizen und der damit verbundenen Todesdrohung der ganzen Familie gegenüber werde daher von der Behörde kein Glauben geschenkt. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe, da sie nicht ausreichend ermittelt habe, ob dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Einberufung als Reservist drohe. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, Syrien illegal verlassen zu haben, zu diesem Vorbringen habe die Behörde jedoch ebenfalls keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt. Die Behörde habe sich zudem nur unzureichend mit dem Umstand befasst, dass den Beschwerdeführern Verfolgung drohe, weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Außerdem würden Feststellungen zu dem Umstand fehlen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in ihre Heimatregion Verfolgung durch oppositionelle Kräfte oder private Akteure - konkret durch die HTS - drohe. Die Beschwerdeführer seien daher zu zahlreichen asylrelevanten Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, sie würden zwar allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich jedoch nicht mit der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers befassen. Bezüglich des Risikoprofils des Erstbeschwerdeführers wurde auf die UNHCR-Erwägungen verwiesen. Es ergebe sich aus der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass der Erstbeschwerdeführer keiner politischen Verfolgung durch das Regime oder durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt sei. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe, da sie nicht ausreichend ermittelt habe, ob dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Einberufung als Reservist drohe. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, Syrien illegal verlassen zu haben, zu diesem Vorbringen habe die Behörde jedoch ebenfalls keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt. Die Behörde habe sich zudem nur unzureichend mit dem Umstand befasst, dass den Beschwerdeführern Verfolgung drohe, weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Außerdem würden Feststellungen zu dem Umstand fehlen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in ihre Heimatregion Verfolgung durch oppositionelle Kräfte oder private Akteure - konkret durch die HTS - drohe. Die Beschwerdeführer seien daher zu zahlreichen asylrelevanten Umständen nicht oder nur mangelhaft befragt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, sie würden zwar allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, sich jedoch nicht mit der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers befassen. Bezüglich des Risikoprofils des Erstbeschwerdeführers wurde auf die UNHCR-Erwägungen verwiesen. Es ergebe sich aus der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass der Erstbeschwerdeführer keiner politischen Verfolgung durch das Regime oder durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt sei. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, diese sind Staatsbürger Syriens und gehören der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Religion an. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus der Provinz Idlib, die aktuell unter der Kontrolle oppositioneller Milizen steht. Das Gouvernement Idlib ist einer der letzten größeren Rückzugsorte bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen Syriens und seit Anfang des Jahres 2020 Schauplatz einer groß angelegten Militäroffensive der syrischen Streitkräfte. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule besucht und war als Eisenschmied tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat 12 Jahre die Grundschule besucht und war vor ihrer Ausreise als Friseurin tätig. Die Beschwerdeführer waren von 2012 bis 2015 im Libanon und anschließend bis 2020 erneut in Syrien aufhältig. Die Eltern sowie fünf Brüder sowie sechs Schwestern des Erstbeschwerdeführers sind nach wie vor in Syrien wohnhaft, er steht mit seinem Vater und seinem Bruder in regelmäßigem Kontakt. Die Eltern, die beiden Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sind nach wie vor in XXXX , Idlib, wohnhaft und die Zweitbeschwerdeführerin steht in unregelmäßigem Kontakt mit diesen Angehörigen. Die Eltern sowie fünf Brüder sowie sechs Schwestern des Erstbeschwerdeführers sind nach wie vor in Syrien wohnhaft, er steht mit seinem Vater und seinem Bruder in regelmäßigem Kontakt. Die Eltern, die beiden Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sind nach wie vor in römisch 40 , Idlib, wohnhaft und die Zweitbeschwerdeführerin steht in unregelmäßigem Kontakt mit diesen Angehörigen. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz wurde den Beschwerdeführern am 08.04.2022 bzw. 06.02.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und war kein Mitglied einer politischen Partei. Der Erstbeschwerdeführer war in Syrien nie einer ihn unmittelbar betreffenden konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der 48-jährige Erstbeschwerdeführer ist kein Wehrdienstverweigerer. Er hat den Wehrdienst für das syrische Regime von 11.06.1994 bis zum 11.12.1996 als Grenzsoldat für zweieinhalb Jahre bereits abgeleistet. Er weist keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen auf, welche für die syrischen Streitkräfte von besonderem Interesse wären. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen werden würde. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. wird nicht von diesen gesucht. Der Erstbeschwerdeführer war in Syrien keinen Zwangsrekrutierungsversuchen durch die oppositionelle Miliz HTS (Hayat Tahrir al-Sham) ausgesetzt. Dem Erstbeschwerdeführer droht auch keine individuell-konkrete Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime im Jahr
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin war in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr drohen den Beschwerdeführern keine gezielten Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes oder oppositioneller Milizen aufgrund einer unterstellten politisch-oppositionellen Gesinnung wegen ihrer illegalen Ausreise, ihren Asylantragstellungen im Ausland bzw. ihrer Rückkehr aus Europa oder der Herkunft aus Idlib. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 21.01.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergenc ies/diseases/novel-coronavirus- 2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd402994 23467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Es folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch auf die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 1.10.2021). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021). Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August 2021 stark angestiegen, dies kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl immer noch deutlich höher. Syrien befindet sichWeitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vergleiche TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021). Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August 2021 stark angestiegen, dies kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl immer noch deutlich höher. Syrien befindet sich derzeit in der vierten COVID-19-Welle. Die Impfrate ist extrem niedrig, bis Mitte September 2021 hatten erst 1,2% beide Impfdosen erhalten, nur 2% der Bevölkerung zumindest eine Impfdosis von zwei. Laut Schätzungen der WHO sind bei Einhaltung aller bisherigen Lieferzusagen bis Ende 2021 maximal 6,6% der Bevölkerung vollständig geimpft worden (ÖB 1.10.2021). Ende September 2021 stand Syrien Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19- Infektionen sowohl in den vom Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wurde, hieß es (Reuters 22.9.2021). Anfang Jänner 2022 wurde berichtet, dass die Omikron-Variante nun auch den Nahen Osten erreicht hat (NZZ 9.1.2022). Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID- 19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.01.2022 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB 1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest- Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  3. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken desNachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  4. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Nordwestsyrien Letzte Änderung: 21.01.2022 Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KASIm Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Liveuamap 20.12.2021; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] ist eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). EinemDer Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra’s al- ’Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  5. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurde von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwestsyrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022).Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  6. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vergleiche AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurde von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwestsyrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Letzte Änderung: 21.01.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021).unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019). Streitkräfte Letzte Änderung: 21.01.2022 Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl auf weniger als 100.000 durch Verluste und Desertionen geschrumpft. Momentan versuchen die SAF sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vgl. Üngöroder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vergleiche Üngör 15.12.2021). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder in der syrisch-arabischen Luftwaffe dient, per Definition kategorisch zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen schmutzigen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen, ein Pilot könnte eine Stadt und Zivilisten bombardieren, ein Viertel beschießen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen (Balanche 13.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei Letzte Änderung: 21.01.2022 Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder GeheimdienstDirektorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vergleiche EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021).Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Communities besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 16.12.2020 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 21.01.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1.29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  7. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese istZusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdemdie Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)(DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  8. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien imGemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  9. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42- Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020). Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).(DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Befreiung, Aufschub und Reservisten Letzte Änderung: 21.01.2022 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauertDas syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).(STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtliche Situation Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EBDas syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vergleiche DIS 5.2020, vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt(NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  10. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018).9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt, (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  11. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche13.12.2021). Minderheiten Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020). Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020). Amnestien Letzte Änderung: 21.01.2022 Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRCFrist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vergleiche TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben,Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vergleiche EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche DIS 5.2020). Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegtfast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021). Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
  12. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit derAm 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13 aus 2021, erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
  13. Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vergleiche Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristische“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die AmnestieAnti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristische“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vergleiche SANA 2.5.2021b). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). vergleiche SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 21.01.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die „cleansten“ Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DISRepressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.