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{'item': 'W185 2256238-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW185 2256238-1 Spruch, W185 2256238-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige aus Jordanien, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 28.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen suchte die Beschwerdeführerin zuvor am 20.10.2021 in Kroatien (HR1…) und am 01.03.2022 in Slowenien (SI1...) um Asyl an. Eine VIS-Abfrage vom 28.03.2022 verlief negativ (OKNO_HIT_RETURN; AS 13). Am 28.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei entscheidungswesentlich an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Sie sei im

  1. Monat schwanger. Ihr Mann, der Vater des ungeborenen Kindes, den sie am 01.01.2020 in Jordanien geheiratet habe, lebe in Österreich, weshalb sie hierher habe kommen wollen. Am 01.10.2021 habe sie die Heimat verlassen und sei in Besitz eines kroatischen Visums nach Kroatien geflogen. In der Folge sei sie dann über Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien, wo sie um Asyl angesucht und sich etwa 5 Monate lang aufgehalten habe, sei die Beschwerdeführerin „sehr gut behandelt“ worden; die Unterstützung durch die Behörden sei „immer gegeben“ gewesen. In Kroatien habe sie mit ihrem Mann eine gemeinsame Unterkunft (ein Zimmer) gehabt. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien. Der Stand ihrer Asylverfahren in den beiden genannten Ländern, in denen sie jeweils eine Asylkarte erhalten habe, sei ihr nicht bekannt, zumal sie diese Länder „vorher verlassen“ habe. Gegen eine Rückkehr in diese Länder würde, wie bereits gesagt, nichts sprechen. Sie wolle mit ihrem Mann zusammenleben und eine Familie gründen. Einer Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 05.04.2022 an das Bundesamt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Kontrolle in Slowenien am 12.10.2021 im Besitz eines gefälschten österreichischen Reisepasses war; sie wurde von einem slowenischen Bezirksgericht wegen Urkundenfälschung zu einer Strafe von 5 Monaten Haft auf Bewährung und verurteilt und mit einem Einreiseverbot belegt. Aufgrund Privatverzuges verzichtete die Beschwerdeführerin ab 08.04.2022 auf Leistungen aus der Grundversorgung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete am 29.04.2022 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ mit Kroatien und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder Bundesamt) richtete am 29.04.2022 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ mit Kroatien und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft. Mit Schreiben vom 10.05.2022 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach der Bestimmung des Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 03.11.2021 in Kroatien um Asyl angesucht habe und am 19.02.2022 untergetaucht sei; ihr Antrag gelte daher ab 12.04.2022 als implizit zurückgezogen (rechtskräftig). Nach ihrer Rückkehr könne sie einen neuen Antrag stellen, der nicht als Folgeantrag gelte. In diesem Fall wird das normale Verfahren geführt werden.Mit Schreiben vom 10.05.2022 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 03.11.2021 in Kroatien um Asyl angesucht habe und am 19.02.2022 untergetaucht sei; ihr Antrag gelte daher ab 12.04.2022 als implizit zurückgezogen (rechtskräftig). Nach ihrer Rückkehr könne sie einen neuen Antrag stellen, der nicht als Folgeantrag gelte. In diesem Fall wird das normale Verfahren geführt werden. Am 17.05.2022 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hierbei gab diese zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Ihre bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei nunmehr im
  2. Monat schwanger. Es gehe ihr gesundheitlich gut. Die Schwangerschaft verlaufe grundsätzlich ohne Probleme. Sie habe eine weitere Tochter, welche im Oktober 2020 geboren worden sei und sich bei der Familie der Beschwerdeführerin in Jordanien befinde. Vater dieses Kindes sei ihr Mann, von dem sie nunmehr das
  3. Kind erwarte. Die Beschwerdeführerin gab an, mit XXXX verheiratet zu sein. Er sei ein Cousin ihres Vaters. Sie habe ihn vor etwa 3 Jahren auf Facebook kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin habe den Genannten dann nach Jordanien eingeladen und habe dort am 01.01.2020 die Hochzeit nach traditionellem Ritus stattgefunden. Die Ehe sei in weiterer Folge auch standesamtlich eingetragen worden; das genaue Datum könne sie nicht angeben. Ihr Ehemann sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann bestehe noch nicht; man sei noch auf Wohnungssuche. Die Beschwerdeführerin wohne zurzeit bei der Frau eines Freundes ihres Mannes und werde von ihrem Mann finanziell und auch sonst unterstützt. Die finanzielle Unterstützung durch ihren Mann habe auch schon in Kroatien bestanden. Auf legalem Weg habe die Beschwerdeführerin leider nicht nach Österreich kommen können. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Asylantrages und der geplanten Überstellung nach Kroatien, erklärte die Beschwerdeführerin, bei ihrem Mann in Österreich bleiben zu wollen. Sie sei vom 01.10.2021 bis März 2022 gemeinsam mit ihrem Mann in Kroatien aufhältig gewesen und dort dann von ihm schwanger geworden. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien sehr lange auf Arzttermine warten müssen. Das Essen sei dort auch „sehr schlecht“ gewesen; sie hätte sich das Essen selber kaufen müssen. In Österreich stehe sie in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Auf Befragen verneinte die Beschwerdeführerin konkrete Vorfälle gegen ihre Person in Kroatien; ihr sei in Kroatien „nichts passiert“. Am 17.05.2022 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hierbei gab diese zunächst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Ihre bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei nunmehr im
  4. Monat schwanger. Es gehe ihr gesundheitlich gut. Die Schwangerschaft verlaufe grundsätzlich ohne Probleme. Sie habe eine weitere Tochter, welche im Oktober 2020 geboren worden sei und sich bei der Familie der Beschwerdeführerin in Jordanien befinde. Vater dieses Kindes sei ihr Mann, von dem sie nunmehr das
  5. Kind erwarte. Die Beschwerdeführerin gab an, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Er sei ein Cousin ihres Vaters. Sie habe ihn vor etwa 3 Jahren auf Facebook kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin habe den Genannten dann nach Jordanien eingeladen und habe dort am 01.01.2020 die Hochzeit nach traditionellem Ritus stattgefunden. Die Ehe sei in weiterer Folge auch standesamtlich eingetragen worden; das genaue Datum könne sie nicht angeben. Ihr Ehemann sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann bestehe noch nicht; man sei noch auf Wohnungssuche. Die Beschwerdeführerin wohne zurzeit bei der Frau eines Freundes ihres Mannes und werde von ihrem Mann finanziell und auch sonst unterstützt. Die finanzielle Unterstützung durch ihren Mann habe auch schon in Kroatien bestanden. Auf legalem Weg habe die Beschwerdeführerin leider nicht nach Österreich kommen können. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Asylantrages und der geplanten Überstellung nach Kroatien, erklärte die Beschwerdeführerin, bei ihrem Mann in Österreich bleiben zu wollen. Sie sei vom 01.10.2021 bis März 2022 gemeinsam mit ihrem Mann in Kroatien aufhältig gewesen und dort dann von ihm schwanger geworden. Die Beschwerdeführerin habe in Kroatien sehr lange auf Arzttermine warten müssen. Das Essen sei dort auch „sehr schlecht“ gewesen; sie hätte sich das Essen selber kaufen müssen. In Österreich stehe sie in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Auf Befragen verneinte die Beschwerdeführerin konkrete Vorfälle gegen ihre Person in Kroatien; ihr sei in Kroatien „nichts passiert“. In einem Schreiben des Vereins arge Schubhaft – FLUCHTpunkt vom 16.05.2022 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.04.2022 beim o.a. Verein obdachlos gemeldet sei und sich in einer emotional und psychisch herausfordernden Situation befinde. Ihr sei klar, dass sie ihrer Meldeverpflichtung über Wochen hindurch nicht nachgekommen sei, was ein Fehler gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich nunmehr in der
  6. Schwangerschaftswoche. Einem Schreiben der Universitätsklinik für Frauenheilkunde sei zu entnehmen, dass eine Rückschiebung nach Kroatien aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei und ein erhöhtes Frühgeburtsrisiko bestünde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Österreich asylberechtigt. Er habe am 02.05.2022 ein Arbeitsverhältnis begonnen und sei nunmehr auf Wohnungssuche. Es wurde die beglaubigte Heiratsurkunde vorgelegt. Angeschlossen waren diesem Schreiben (AS 222fff) u.a. ein ZMR-Auszug der Beschwerdeführerin, eine Terminvereinbarung an einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde (Schwangerensprechstunde an der Ambulanz), ein Untersuchungsbericht einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 27.04.2022 (Diagnose: unauffällige Entwicklung), eine Stellungnahme einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde, Schwangerenambulanz, worin ausgeführt wird, dass eine Abschiebung der in der
  7. SSW befindlichen Beschwerdeführerin mit einem erhöhten Frühgeburtsrisiko verbunden und damit aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei (AS 237), eine in die deutsche Sprache übersetzte Heiratsurkunde eines Scharia-Gerichts (Datum der Hochzeit: 04.02.2020), eine Anmeldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin zur OEGK, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes sowie Fotos eines Brautpaares. Mit E-Mail des Vereins arge Schubhaft – FLUCHTpunkt vom 23.05.2022 wurden weitere medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt. Im Akt findet sich ein Wiederaufnahmegesuch Kroatiens an Österreich, den Mann der Beschwerdeführerin betreffend, datiert mit 17.12.
  8. Es wurde mitgeteilt, dass der Genannte am 22.10.2021 in Kroatien eingereist sei und am 03.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe in Österreich im Jahr 2015 Asylstatus erhalten. Er habe seine Frau aus Kroatien nach Österreich holen wollen, sei jedoch von Slowenien nach Kroatien zurückgeschickt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO Kroatien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Abgedruckt waren die Länderberichte zu Kroatien, Stand 17.06.2020). [….]. An von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln führte die Behörde u.a. eine jordanische und eine syrische Heiratsurkunde an. Im Bescheid wurde dann weiter ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mit ausreichender Sicherheit feststehe (Vorlage jordanische ID-Card). Die Genannte sei schwanger; sie leide an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung ihres Asylantrages basiere auf Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO. Die Beschwerdeführerin sei standesamtlich mit Herrn XXXX verheiratet. Ein enges Privat- oder Familienleben habe jedoch nicht erkannt werden können. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien eine Art 8 EMRK-Verletzung bedeuten würde. Sie werde an einer Schwangerenrisikoambulanz einer Klinik betreut; eine Abschiebung wäre mit einem erhöhten Frühgeburtsrisiko verbunden und sei somit aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar. Den Länderinformationen zu Kroatien sei zu entnehmen, dass Asylwerber dort ein Recht auf medizinische Versorgung hätten. Für vulnerable Personen gebe es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Zur Eheschließung sei anzuführen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine standesamtliche Heiratsurkunde aus Syrien aus dem Jahr 2018 vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angegeben, Ihren Lebensgefährten erst vor drei Jahren, somit im Jahr 2019, über Facebook kennengelernt zu haben. Sie habe eine beglaubigte jordanische Heiratsurkunde aus dem Jahr 2020 vorgelegt. Im Verfahren seien somit in sich nicht stimmige Dokumente vorlegt worden. Die tatsächliche Eheschließung mit Herrn XXXX würde jedoch aufgrund der Vorlage der beglaubigten Heiratsurkunde aus Jordanien bzw. der Vorlage der Hochzeitsfotos und der Geburtsurkunde der in Jordanien lebenden Tochter nicht angezweifelt. Es sei jedoch festzuhalten, dass allein aufgrund einer Eheschließung nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens ausgegangen werden könne. Im Verfahren habe kein enges Privat- und Familienleben erkannt werden können; dies ebenso wenig wie ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. In Jordanien sei die Beschwerdeführerin von Herrn XXXX nicht finanziell unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin sei erst ca. zwei Jahre nach der Eheschließung – unter Umgehung der Einreisebestimmungen - nach Österreich gereist. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass kein gemeinsamer Haushalt mit Herrn XXXX bestehe. Es sei anzuführen, dass eine finanzielle Unterstützung, wenn nötig, auch länderübergreifend möglich sei. Außerdem sei festzuhalten, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin jederzeit legal nach Kroatien reisen könne. Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung von Ihrem Lebensgefährten erhalte, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe und dass die Genannten vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich jahrelang getrennt voneinander gelebt hätten. Somit habe weder ein enges Familienleben noch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden können. Wie bereits gesagt, könne nicht allein aufgrund einer Eheschließung vom Bestehen eines engen Privat- und Familienlebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei erst etwa zwei Jahre nach der Eheschließung nach Österreich gereist. Es bestehe (nach wie vor) kein gemeinsamer Haushalt mit dem Lebensgefährten. Abhängigkeiten vom Genannten oder ein Pflegebedarf würden nicht bestehen. Dass die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei, lasse die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, welcher sich bereits mehrere Jahre in Österreich aufhalte, wenig schützenswert erscheinen. Der Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung ihres Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art 8 EMRK führe, und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. An von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln führte die Behörde u.a. eine jordanische und eine syrische Heiratsurkunde an. Im Bescheid wurde dann weiter ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mit ausreichender Sicherheit feststehe (Vorlage jordanische ID-Card). Die Genannte sei schwanger; sie leide an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung ihres Asylantrages basiere auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Die Beschwerdeführerin sei standesamtlich mit Herrn römisch 40 verheiratet. Ein enges Privat- oder Familienleben habe jedoch nicht erkannt werden können. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien eine Artikel 8, EMRK-Verletzung bedeuten würde. Sie werde an einer Schwangerenrisikoambulanz einer Klinik betreut; eine Abschiebung wäre mit einem erhöhten Frühgeburtsrisiko verbunden und sei somit aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar. Den Länderinformationen zu Kroatien sei zu entnehmen, dass Asylwerber dort ein Recht auf medizinische Versorgung hätten. Für vulnerable Personen gebe es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Zur Eheschließung sei anzuführen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine standesamtliche Heiratsurkunde aus Syrien aus dem Jahr 2018 vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angegeben, Ihren Lebensgefährten erst vor drei Jahren, somit im Jahr 2019, über Facebook kennengelernt zu haben. Sie habe eine beglaubigte jordanische Heiratsurkunde aus dem Jahr 2020 vorgelegt. Im Verfahren seien somit in sich nicht stimmige Dokumente vorlegt worden. Die tatsächliche Eheschließung mit Herrn römisch 40 würde jedoch aufgrund der Vorlage der beglaubigten Heiratsurkunde aus Jordanien bzw. der Vorlage der Hochzeitsfotos und der Geburtsurkunde der in Jordanien lebenden Tochter nicht angezweifelt. Es sei jedoch festzuhalten, dass allein aufgrund einer Eheschließung nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens ausgegangen werden könne. Im Verfahren habe kein enges Privat- und Familienleben erkannt werden können; dies ebenso wenig wie ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. In Jordanien sei die Beschwerdeführerin von Herrn römisch 40 nicht finanziell unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin sei erst ca. zwei Jahre nach der Eheschließung – unter Umgehung der Einreisebestimmungen - nach Österreich gereist. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass kein gemeinsamer Haushalt mit Herrn römisch 40 bestehe. Es sei anzuführen, dass eine finanzielle Unterstützung, wenn nötig, auch länderübergreifend möglich sei. Außerdem sei festzuhalten, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin jederzeit legal nach Kroatien reisen könne. Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung von Ihrem Lebensgefährten erhalte, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe und dass die Genannten vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich jahrelang getrennt voneinander gelebt hätten. Somit habe weder ein enges Familienleben noch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden können. Wie bereits gesagt, könne nicht allein aufgrund einer Eheschließung vom Bestehen eines engen Privat- und Familienlebens ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei erst etwa zwei Jahre nach der Eheschließung nach Österreich gereist. Es bestehe (nach wie vor) kein gemeinsamer Haushalt mit dem Lebensgefährten. Abhängigkeiten vom Genannten oder ein Pflegebedarf würden nicht bestehen. Dass die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei, lasse die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, welcher sich bereits mehrere Jahre in Österreich aufhalte, wenig schützenswert erscheinen. Der Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung ihres Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK führe, und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid wurde 22.06.2022 fristgerecht eine von der BBU GmbH verfasste Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des ungeborenen Kindes in Österreich Asylstatus habe. Die Beschwerdeführerin besitze 2 Heiratsurkunden: eine jordanische und eine syrische Urkunde. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Palästinenser aus Syrien sei, hätte man auf die Entscheidung des Innenministeriums hinsichtlich der standesamtlichen Eintragung der jordanischen traditionellen Eintragung lange warten müssen; die Eintragung (Registrierung) der Hochzeit sei „kompliziert“ gewesen. Zurzeit bestehe noch kein gemeinsamer Haushalt, da ihr Gatte noch auf Suche nach einer geeigneten Wohnung sei. Ihr Gatte habe sie bereits in Kroatien finanziell unterstützt und tue dies auch jetzt. Die Beschwerdeführerin habe erfolglos versucht, auf legalem Weg nach Österreich zu komme. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Ehemannes und somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Behörde bezeichne den Ehemann der Beschwerdeführerin fälschlich als Lebensgefährten. Selbst wenn eine Abhängigkeit iSd Art 16 Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, liege jedenfalls ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO vor. Art 17 Abs 2 leg cit solle u.a. verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall eine Verletzung des Art 8 EMRK eintrete. Dies wäre gegenständlich jedoch der Fall. Es sei gegenständlich vom Vorliegen eines humanitären Sonderfalls iSd genannten Bestimmung auszugehen. Jedenfalls aber hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen, zumal der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung eine Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK drohe. Gegen diesen Bescheid wurde 22.06.2022 fristgerecht eine von der BBU GmbH verfasste Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des ungeborenen Kindes in Österreich Asylstatus habe. Die Beschwerdeführerin besitze 2 Heiratsurkunden: eine jordanische und eine syrische Urkunde. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Palästinenser aus Syrien sei, hätte man auf die Entscheidung des Innenministeriums hinsichtlich der standesamtlichen Eintragung der jordanischen traditionellen Eintragung lange warten müssen; die Eintragung (Registrierung) der Hochzeit sei „kompliziert“ gewesen. Zurzeit bestehe noch kein gemeinsamer Haushalt, da ihr Gatte noch auf Suche nach einer geeigneten Wohnung sei. Ihr Gatte habe sie bereits in Kroatien finanziell unterstützt und tue dies auch jetzt. Die Beschwerdeführerin habe erfolglos versucht, auf legalem Weg nach Österreich zu komme. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Ehemannes und somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Behörde bezeichne den Ehemann der Beschwerdeführerin fälschlich als Lebensgefährten. Selbst wenn eine Abhängigkeit iSd Artikel 16, Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, liege jedenfalls ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO vor. Artikel 17, Absatz 2, leg cit solle u.a. verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall eine Verletzung des Artikel 8, EMRK eintrete. Dies wäre gegenständlich jedoch der Fall. Es sei gegenständlich vom Vorliegen eines humanitären Sonderfalls iSd genannten Bestimmung auszugehen. Jedenfalls aber hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen, zumal der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK drohe. Der Beschwerde angeschlossen war u.a. auch eine Bestätigung des Scharia-Gerichts XXXX vom 14.11.2018 betr. die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX in XXXX am 01.07.
  9. Der Beschwerde angeschlossen war u.a. auch eine Bestätigung des Scharia-Gerichts römisch 40 vom 14.11.2018 betr. die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 in römisch 40 am 01.07.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX kam in Österreich der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt. Mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 13.09.2022 wurde das Gericht von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Am römisch 40 kam in Österreich der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt. Mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 13.09.2022 wurde das Gericht von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben des Bundeamtes vom 27.09.2022 wurden die kroatischen Behörden von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin in Österreich im Sinne des Art 20 Abs 3 Dublin III-VO informiert. Mit Schreiben des Bundeamtes vom 27.09.2022 wurden die kroatischen Behörden von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin in Österreich im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO informiert. Am 24.10.2022 wurde seitens der BBU GmbH die Geburtsurkunde des Kindes nachgereicht. Mit Nachreichung vom 09.11.2022 wurden seitens des Vereins FLUCHTpunkt die Geburtsurkunde, das Vaterschaftsanerkenntnis, der Asylbescheid des Kindsvaters, dessen Meldezettel und eine Kopie des Reisepasses, vorgelegt. Angeschlossen war auch der Asylantrag für das gemeinsame Kind am 09.11.2022, gestellt vom Kindsvater. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 2 Definitionen""Art". 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … g) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: - der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheirate Paare, - die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sin, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, - … Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sindArtikel 9, Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige aus Jordanien, suchte am 20.10.2021 in Kroatien um internationalen Schutz an. In Österreich brachte sie dann am 28.03.2022 den vorliegenden Asylantrag ein. XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, verfügt seit 09.11.2015 in Österreich über den Status eines Asylberechtigten. Ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, verfügt seit 09.11.2015 in Österreich über den Status eines Asylberechtigten. Ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig. XXXX verbrachte während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Kroatien mehrere Wochen mit dieser (und suchte dort auch um Asyl an). Während des Aufenthalts in Kroatien kam es zur Zeugung des am XXXX in Österreich zur Welt gekommenen XXXX . Aus der Geburtsurkunde ergibt sich eindeutig die Vaterschaft des XXXX . Am 09.11.2022 stellte XXXX für seinen Sohn einen Asylantrag in Österreich. römisch 40 verbrachte während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Kroatien mehrere Wochen mit dieser (und suchte dort auch um Asyl an). Während des Aufenthalts in Kroatien kam es zur Zeugung des am römisch 40 in Österreich zur Welt gekommenen römisch 40 . Aus der Geburtsurkunde ergibt sich eindeutig die Vaterschaft des römisch 40 . Am 09.11.2022 stellte römisch 40 für seinen Sohn einen Asylantrag in Österreich. Der im Verfahren vorgelegten jordanischen Heiratsurkunde mit der Nummer 2123077, ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX , beglaubigt übersetzt am 09.02.2020, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2020 Herrn XXXX nach traditionellem Ritus geheiratet hat. Als „Vertragsparteien“ sind der Ehemann und der Vormund der Ehefrau (Anm: deren Großvater) genannt. Auch die beiden Zeugen sind namentlich im Dokument angeführt. Als Standesbeamter ist XXXX angeführt. Dass Dokument trägt einen Stempel des Scharia-Gerichts in XXXX . Der im Verfahren vorgelegten jordanischen Heiratsurkunde mit der Nummer 2123077, ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 , beglaubigt übersetzt am 09.02.2020, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2020 Herrn römisch 40 nach traditionellem Ritus geheiratet hat. Als „Vertragsparteien“ sind der Ehemann und der Vormund der Ehefrau Anmerkung, deren Großvater) genannt. Auch die beiden Zeugen sind namentlich im Dokument angeführt. Als Standesbeamter ist römisch 40 angeführt. Dass Dokument trägt einen Stempel des Scharia-Gerichts in römisch 40 . Diese Feststellungen sind mit den Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, wonach sie und XXXX im Jänner 2020 (traditionell) geheiratet hätten und die Registrierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Diese Feststellungen sind mit den Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, wonach sie und römisch 40 im Jänner 2020 (traditionell) geheiratet hätten und die Registrierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Es ist somit vom Vorliegen einer seit Jänner 2020 auch staatlich anerkannten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX auszugehen. Auch die Behörde stellte in der Entscheidung vom 25.05.2022 das tatsächliche Bestehen einer Ehe fest und begründete dies mit der vorgelegten jordanischen Heiratsurkunde und der vorgelegten Geburtsurkunde der in Jordanien lebenden Tochter der Beschwerdeführerin XXXX (Anm: in dieser Urkunde ist als Vater XXXX angeführt).Es ist somit vom Vorliegen einer seit Jänner 2020 auch staatlich anerkannten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 auszugehen. Auch die Behörde stellte in der Entscheidung vom 25.05.2022 das tatsächliche Bestehen einer Ehe fest und begründete dies mit der vorgelegten jordanischen Heiratsurkunde und der vorgelegten Geburtsurkunde der in Jordanien lebenden Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 Anmerkung, in dieser Urkunde ist als Vater römisch 40 angeführt). Die Ehe bestand sohin bereits vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien. Zu diesem Zeitpunkt war XXXX in Österreich aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufenthaltsberechtigt. Die Ehe bestand sohin bereits vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin in Kroatien. Zu diesem Zeitpunkt war römisch 40 in Österreich aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufenthaltsberechtigt. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige des XXXX , eines Begünstigten internationalen Schutzes in Österreich. Nach Art 9 Dublin III-VO kommt es auf das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags an; zu diesem Zeitpunkt (20.10.2021) war XXXX bereits anerkannter Flüchtling in Österreich. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige des römisch 40 , eines Begünstigten internationalen Schutzes in Österreich. Nach Artikel 9, Dublin III-VO kommt es auf das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags an; zu diesem Zeitpunkt (20.10.2021) war römisch 40 bereits anerkannter Flüchtling in Österreich. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX haben eindeutig zu erkennen gegeben haben, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu wollen und den Wunsch ausgedrückt haben, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich geführt wird, wäre deren Asylantrag nicht nach § 5 AsylG ohne in die Sache einzutreten zurückzuweisen, sondern deren Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 haben eindeutig zu erkennen gegeben haben, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu wollen und den Wunsch ausgedrückt haben, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich geführt wird, wäre deren Asylantrag nicht nach Paragraph 5, AsylG ohne in die Sache einzutreten zurückzuweisen, sondern deren Verfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W185.2256238.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.