RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW187 2254632-1 Spruch, W187 2254632-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vom
- März 2022, XXXX , betreffend die Aussetzung der Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.5.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vom
- März 2022, römisch 40 , betreffend die Aussetzung der Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.5.2023 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mittels EASA-Formblatt 2 vom XXXX und vom XXXX beantragte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, als Inhaberin einer erteilten Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit XXXX gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G VO (EU) 1321/2014 die Umstellung auf eine entsprechende Genehmigung gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) VO (EU) 1321/2014.
- Mittels EASA-Formblatt 2 vom römisch 40 und vom römisch 40 beantragte die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt, als Inhaberin einer erteilten Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit römisch 40 gemäß Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt G VO (EU) 1321 aus 2014, die Umstellung auf eine entsprechende Genehmigung gemäß Anhang römisch fünf c (Teil-CAMO) VO (EU) 1321 aus 2014,.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX setzte die belangte Behörde die Zulassung der Beschwerdeführerin als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ( XXXX ) gemäß Art 4 Abs 5 VO (EU) 1321/2014 aus bis die Beschwerdeführerin nachgewiesen hat, dass sie erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat und die Bestimmungen von Anhang Vc (Teil-CAMO) erfüllt. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde verfügt, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 setzte die belangte Behörde die Zulassung der Beschwerdeführerin als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ( römisch 40 ) gemäß Artikel 4, Absatz 5, VO (EU) 1321 aus 2014, aus bis die Beschwerdeführerin nachgewiesen hat, dass sie erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat und die Bestimmungen von Anhang römisch fünf c (Teil-CAMO) erfüllt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde verfügt, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in der nach einer Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und des Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass eine Einschränkung des Unternehmens XXXX insofern erfolgt, als das Luftfahrzeug XXXX von der CAMO nicht mehr umfasst ist, bis die von der Behörde begehrten Abhilfemaßnahmen durchgeführt sind und aussprechen, dass XXXX die Voraussetzungen als Safety Manager erfüllt, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in der nach einer Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und des Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass eine Einschränkung des Unternehmens römisch 40 insofern erfolgt, als das Luftfahrzeug römisch 40 von der CAMO nicht mehr umfasst ist, bis die von der Behörde begehrten Abhilfemaßnahmen durchgeführt sind und aussprechen, dass römisch 40 die Voraussetzungen als Safety Manager erfüllt, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.
- In der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen Obiger Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den sie zusammen mit der Beschwerde vorgelegt hat, und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 87/2021, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2021,, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. …Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. … Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates § 9.
(1)Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Paragraph 9,
(1)Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
(2)Stimmt zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.
(3)…“ 3.1.2 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, lauten:3.1.2 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 58/2018, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „Anbringen § 13.
(1)…Paragraph 13,
(1)…
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)…“ 3.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit der Beschwerde 3.2.1 Da es sich bei der belangten Behörde um eine Bundesbehörde handelt, die in unmittelbarer Bundesvollziehung entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG sachlich und örtlich zuständig.3.2.1 Da es sich bei der belangten Behörde um eine Bundesbehörde handelt, die in unmittelbarer Bundesvollziehung entschieden hat, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sachlich und örtlich zuständig. 3.2.2 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.3.2.2 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. 3.3 Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens 3.3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH
- 2021, Ro 2021/11/0006). Er hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
- 2015, Fr 2014/20/0047;
- 2022, Ro 2020/05/0018).Er hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
- 2015, Fr 2014/20/0047;
- 2022, Ro 2020/05/0018). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2023 nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit beendet und das Verfahren mit Beschluss einzustellen. 3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: 3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter Punkt 3.3 dieses Beschlusses genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter Punkt 3.3 dieses Beschlusses genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2254632.1.00