BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte V. – VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 11.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007 stattgegeben wurde. Dem BF wurde abgeleitet von seiner Mutter
Vm § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern am 11.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007 stattgegeben wurde. Dem BF wurde abgeleitet von seiner Mutter
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und schließlich die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Erledigung des BFA vom 22.07.2020 wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und schließlich die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich
3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Vm § 10 AsylG 1997 stattgegeben und ihm damit abgeleitet von seiner Mutter Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenat ging in seinen Feststellungen davon aus, dass der Vater des BF (Ehemann seiner Mutter) im August 2002 durch Beschuss russischer Artillerie auf zivile Wohngebäude schwer verwundet und in weiterer Folge verstorben sei. Die Mutter des BF habe versucht, auf dem Rechtsweg eine Klärung der Todesumstände und eine Bestrafung der Schuldigen zu erreichen. Im Jahr 2004 sei dann eine behördliche Verständigung an sie ergangen, dass es sich um einen Unglücksfall gehandelt habe und die Beteiligten amnestiert worden seien. Da die Mutter des BF das Verfahren fortsetzen habe wollen, sei sie von russischen Militärangehörigen mehrfach bedroht worden und ihr nahegelegt worden, das Verfahren nicht mehr fortzuführen, da sie an ihre Kinder denken solle bzw. sie alles verlieren würde, wenn sie ihre Anschuldigungen nicht unterlassen würde. Aus diesem Grund habe die Mutter mit ihren Kindern Tschetschenien verlassen. Die Mutter des BF sei dadurch Opfer von Übergriffen und Verfolgungshandlungen russischer Behörden bzw. russischer Militärangehöriger geworden. Sie sei ins Blickfeld pro-russischer tschetschenischer Sicherheitskräfte bzw. insbesondere ins Blickfeld des russischen Militärs geraten, weshalb sie bei einer Rückführung weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Oktober 2004 illegal in Österreich ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2004 wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 stattgegeben und ihm damit abgeleitet von seiner Mutter Asyl gewährt. Der Unabhängige Bundesasylsenat ging in seinen Feststellungen davon aus, dass der Vater des BF (Ehemann seiner Mutter) im August 2002 durch Beschuss russischer Artillerie auf zivile Wohngebäude schwer verwundet und in weiterer Folge verstorben sei. Die Mutter des BF habe versucht, auf dem Rechtsweg eine Klärung der Todesumstände und eine Bestrafung der Schuldigen zu erreichen. Im Jahr 2004 sei dann eine behördliche Verständigung an sie ergangen, dass es sich um einen Unglücksfall gehandelt habe und die Beteiligten amnestiert worden seien. Da die Mutter des BF das Verfahren fortsetzen habe wollen, sei sie von russischen Militärangehörigen mehrfach bedroht worden und ihr nahegelegt worden, das Verfahren nicht mehr fortzuführen, da sie an ihre Kinder denken solle bzw. sie alles verlieren würde, wenn sie ihre Anschuldigungen nicht unterlassen würde. Aus diesem Grund habe die Mutter mit ihren Kindern Tschetschenien verlassen. Die Mutter des BF sei dadurch Opfer von Übergriffen und Verfolgungshandlungen russischer Behörden bzw. russischer Militärangehöriger geworden. Sie sei ins Blickfeld pro-russischer tschetschenischer Sicherheitskräfte bzw. insbesondere ins Blickfeld des russischen Militärs geraten, weshalb sie bei einer Rückführung weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Nach seiner Einreise in Österreich hat der BF die Hauptschule und die polytechnische Schule besucht. Er hat eine Lehre begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. In der Folge war der BF für verschiedene Arbeitgeber tätig, bezog bis Ende 2018 aber auch immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit Oktober 2020 ist er – unterbrochen durch seine Strafhaft – beinahe durchgehend für ein Unternehmen als Zustellfahrer tätig und verdiente dadurch zuletzt einen Bruttomonatslohn von rund 1.800,- Euro. Der BF lebte im Zeitraum 2015 bis August 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich wohnhaften russischen Staatsangehörigen. Dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei minderjährige Töchter im Alter von etwa sechseinhalb und fünf Jahren. Seit der Trennung vom BF leben die Töchter im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Der BF hat regelmäßigen Besuchskontakt zu seinen Töchtern. Der BF lebt aktuell im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und einer volljährigen Schwester. Er hat zwei weitere Schwestern, einen Bruder und eine Tante in Österreich, die ebenso volljährig sind. Seine Angehörigen sind allesamt hier aufenthaltsberechtigt. In Tschetschenien hat der BF zumindest eine Tante, die in XXXX lebt. Der BF hat noch weitere, ihm bekannte Verwandte in Tschetschenien. Der BF hielt sich zwischen 25.07.2017 und 19.08.2017 sowie zwischen 30.06.2018 und 28.07.2018 an verschiedenen Orten in Tschetschenien, vorrangig in XXXX und XXXX auf. Der BF hielt sich nicht versteckt, sondern trat dort öffentlich auf. Zumindest vom 11.08.2017 bis 15.08.2017 machte er zudem in der angrenzenden russischen Teilrepublik Dagestan in einem Strandhotel am Kaspischen Meer Urlaub.In Tschetschenien hat der BF zumindest eine Tante, die in römisch 40 lebt. Der BF hat noch weitere, ihm bekannte Verwandte in Tschetschenien. Der BF hielt sich zwischen 25.07.2017 und 19.08.2017 sowie zwischen 30.06.2018 und 28.07.2018 an verschiedenen Orten in Tschetschenien, vorrangig in römisch 40 und römisch 40 auf. Der BF hielt sich nicht versteckt, sondern trat dort öffentlich auf. Zumindest vom 11.08.2017 bis 15.08.2017 machte er zudem in der angrenzenden russischen Teilrepublik Dagestan in einem Strandhotel am Kaspischen Meer Urlaub. 1.1.
G verboten war. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen.Am 13.07.2012 wurde der BF als junger Erwachsener landesgerichtlich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à vier Euro verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht des Urteils vom 21.10.2008 wurde widerrufen und die Probezeit des Urteils vom 01.09.2009 auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am 26.02.2012 den Türsteher eines Lokals gefährlich mit dem Tod bedroht, indem er eine Faustfeuerwaffe zog, diese repetierte und in einem Abstand von ca. einem halben Meter auf dessen Gesicht richtete. Er hat, wenn auch nur fahrlässig, bis zum 16.03.2012 Munition einer Pistole besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen. Am 18.12.2013 wurde der BF als junger Erwachsener landesgerichtlich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à vier Euro verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht des Urteils vom 01.09.2009 wurde widerrufen. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am 16.06.2013 zusammen mit einem Mittäter dadurch, dass sie auf dem Erdbeerfeld eines anderen herumliefen und Erdbeeren zertrampelten, eine fremde Sache beschädigt. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Tatsachengeständnis und die Eigenschaft als junger Erwachsener, erschwerend war hingegen die Vorstrafenbelastung.Am 18.12.2013 wurde der BF als junger Erwachsener landesgerichtlich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à vier Euro verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht des Urteils vom 01.09.2009 wurde widerrufen. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am 16.06.2013 zusammen mit einem Mittäter dadurch, dass sie auf dem Erdbeerfeld eines anderen herumliefen und Erdbeeren zertrampelten, eine fremde Sache beschädigt. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Tatsachengeständnis und die Eigenschaft als junger Erwachsener, erschwerend war hingegen die Vorstrafenbelastung. Am 23.04.2021, in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts vom 22.09.2021, wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Sommer 2020 seiner Ex-Lebensgefährtin mit der flachen Hand intensiv auf die linke Gesichtshälfte geschlagen und mit voller Wucht gegen eine Operationsnarbe auf der rechten Gesäßhälfte getreten. Er hat im Herbst 2020 seine Ex-Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung von Kontakten zu Männern zu nötigen versucht, indem er mit ausgeklappten Klappmesser in der Hand zu ihr gesagt hat: „Das ist für dich, wenn ich dich mit anderen Männern oder beim Rauchen erwische! Wenn ich dich bei irgendwas erwische, bringe ich dich um!“, wobei er mehrmals geschworen hat, sie tatsächlich umzubringen, wenn sie etwas mache, was nicht der tschetschenischen Kultur entspreche. Er hat in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum im Jahr 2020 seine Ex-Lebensgefährtin mit den Worten „Ich bringe dich um“, „Ich zerhau deinen Kopf“, „Du wirst sehen, du wirst im Grab liegen“ gefährlich mit dem Tod bedroht. Er hat im Zeitraum Mitte Dezember 2020 bis zur Sicherstellung am 28.01.2021 die Reisepässe seiner beiden Töchter unterdrückt, indem er sie trotz Aufforderung nicht an die alleine obsorgeberechtigte Mutter ausgefolgt hat. Er hat am 18.01.2021 seine Ex-Lebensgefährtin zu einer falschen Aussage als Zeugin in einem Strafverfahren bei ihrer förmlichen Vernehmung vor Polizeibeamten zu bestimmen versucht. Er hat am 30.12.2020 einem anderen – welcher vier Tage zuvor seine Ex-Lebensgefährtin besucht hatte – durch gefährliche Drohung zum Abbremsen des von ihm gelenkten PKW genötigt, indem er ihn mit dem von ihm selbst gelenkten PKW äußerst knapp links überholt und vor ihm quer gestellt hat; er hat im Anschluss daran dem anderen sowie zwei weiteren im PKW befindlichen Opfern versucht eine schwere Körperverletzung beizufügen, indem er den vom anderen gelenkten PKW bei einem Tempo von ca. 50 – 70 km/h links überholt und auf der Fahrerseite links gerammt hat; er hat dadurch den PKW des anderen beschädigt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden die einschlägigen Vorstrafen, der Umstand, dass sich die ersten drei Taten gegen seine Ex-Lebensgefährtin richteten und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Besondere Berücksichtigung fand das hohe Aggressionspotential, die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise des BF sowie die Vielzahl von Opfern.Am 23.04.2021, in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts vom 22.09.2021, wurde der BF landesgerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 3, dritter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Sommer 2020 seiner Ex-Lebensgefährtin mit der flachen Hand intensiv auf die linke Gesichtshälfte geschlagen und mit voller Wucht gegen eine Operationsnarbe auf der rechten Gesäßhälfte getreten. Er hat im Herbst 2020 seine Ex-Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung von Kontakten zu Männern zu nötigen versucht, indem er mit ausgeklappten Klappmesser in der Hand zu ihr gesagt hat: „Das ist für dich, wenn ich dich mit anderen Männern oder beim Rauchen erwische! Wenn ich dich bei irgendwas erwische, bringe ich dich um!“, wobei er mehrmals geschworen hat, sie tatsächlich umzubringen, wenn sie etwas mache, was nicht der tschetschenischen Kultur entspreche. Er hat in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum im Jahr 2020 seine Ex-Lebensgefährtin mit den Worten „Ich bringe dich um“, „Ich zerhau deinen Kopf“, „Du wirst sehen, du wirst im Grab liegen“ gefährlich mit dem Tod bedroht. Er hat im Zeitraum Mitte Dezember 2020 bis zur Sicherstellung am 28.01.2021 die Reisepässe seiner beiden Töchter unterdrückt, indem er sie trotz Aufforderung nicht an die alleine obsorgeberechtigte Mutter ausgefolgt hat. Er hat am 18.01.2021 seine Ex-Lebensgefährtin zu einer falschen Aussage als Zeugin in einem Strafverfahren bei ihrer förmlichen Vernehmung vor Polizeibeamten zu bestimmen versucht. Er hat am 30.12.2020 einem anderen – welcher vier Tage zuvor seine Ex-Lebensgefährtin besucht hatte – durch gefährliche Drohung zum Abbremsen des von ihm gelenkten PKW genötigt, indem er ihn mit dem von ihm selbst gelenkten PKW äußerst knapp links überholt und vor ihm quer gestellt hat; er hat im Anschluss daran dem anderen sowie zwei weiteren im PKW befindlichen Opfern versucht eine schwere Körperverletzung beizufügen, indem er den vom anderen gelenkten PKW bei einem Tempo von ca. 50 – 70 km/h links überholt und auf der Fahrerseite links gerammt hat; er hat dadurch den PKW des anderen beschädigt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden die einschlägigen Vorstrafen, der Umstand, dass sich die ersten drei Taten gegen seine Ex-Lebensgefährtin richteten und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Besondere Berücksichtigung fand das hohe Aggressionspotential, die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise des BF sowie die Vielzahl von Opfern. Der BF befand sich aus diesem Grund von Jänner 2021 bis Juni 2021 in Haft. Der BF befindet sich seit August 2021 in einer strafgerichtlich angeordneten psychotherapeutischen Behandlung und hat bis Ende März 2023 gesamt 78 Therapieeinheiten positiv absolviert. 1.1.3. Aufgrund der seit Zuerkennung des Asylstatus veränderten Umstände im Herkunftsstaat ist die Mutter des BF dort heute nicht mehr aus ihren Fluchtgründen, aufgrund derer ihr Asyl gewährt wurde, bedroht. Der BF unterliegt ebenso keiner – auch davon unabhängigen – individuellen Bedrohung in der Russischen Föderation. Er ist kein öffentlicher Kritiker von Kadyrow. Dem BF, der weder wehrpflichtig noch Reservist ist, droht nach einer Rückkehr auch nicht, in den russischen Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Der BF kann in seiner Herkunftsregion Tschetschenien aus eigener Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichern. Er kann darüber hinaus Unterstützung seiner Angehörigen sowie russische sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Er würde dadurch in Tschetschenien in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.1. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen
des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat
.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).
Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat
Paragraph 31 Punkt 2, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vergleiche ÖB 9.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022).Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022).
einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022).
einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist
Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023).
einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Mobilmachung / Ukraine-Krieg
rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).
rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).
dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind
dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind
dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).
einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023).
einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022).
einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023).
einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022). Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022).Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vergleiche KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022). 1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). 1.2.4. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 6.2021). 1.2.5. Grundversorgung im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.6. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). 1.2.7. Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022). 2. Beweiswürdigung 2.1. Zur Person des BF 2.1.1. Die Identität des BF steht aufgrund seiner im Zuerkennungsverfahren vorgelegten russischen Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Herkunft und seinem Schulbesuch in der Heimat folgen im Übrigen den stets gleichbleibenden und plausiblen Angaben des BF bzw. seiner Mutter (Geburtsurkunde im Zuerkennungsakt; AS 529; Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF gab ebenso stets an, dass Tschetschenisch seine Muttersprache ist und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der auf Deutsch geführten Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2023 selbst überzeugen, dass er fließend Deutsch spricht. Der BF erklärte im Zuge des Aberkennungsverfahrens gegenüber dem BFA zunächst, dass er sich auf Russisch unterhalten könne (AS 142), um im weiteren Verfahrensverlauf dies zu relativieren, dass er „ein bisschen“ Russisch könne (AS 528). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der BF sodann, dass er nur „Hallo, wie geht’s“ und Ähnliches auf Russisch sagen könne und er die Sprache verlernt habe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es ist nicht glaubhaft, dass der BF nur derart rudimentäre Russischkenntnisse hätte. Er verbrachte die ersten rund zehn Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule, musste somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise über sehr gute Russischkenntnisse verfügt haben. Dass er diese Sprache seither völlig verlernt hätte, ist nicht plausibel. Der BF war zudem auch noch in der Lage, seine erste Einvernahme durch das BFA am 07.07.2020 auf Russisch durchzuführen (AS 141 ff), sodass naheliegt, dass der BF im Laufe des Verfahrens versucht war, seine Kenntnisse der russischen Sprache herunterzuspielen. Festzustellen war daher, dass der BF die russische Sprache beherrscht. Der BF gab stets an, gesund zu sein. Die Feststellungen zur Einreise des BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz sowie zum Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007 ergeben sich unstrittig aus dem Zuerkennungsakt. Die Feststellungen zur (Aus-)Bildung und Erwerbstätigkeit des BF in Österreich folgen seinen glaubhaften Angaben und vorgelegten Lohnzetteln (Verhandlungsprotokoll S. 4 f; OZ 5) sowie einem AJ-WEB-Auszug. Die zu seiner früheren Lebensgemeinschaft und den hieraus entstammenden Kindern getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Strafurteils vom 23.04.2021 (AS 487) und eingeholten, übereinstimmenden Melde- und Fremdenregisterauszügen dieser Personen. Der BF hat im Verfahren glaubhaft vorgebracht, dass seine frühere Lebensgefährtin ihm regelmäßigen Besuchskontakt zu den gemeinsamen Töchtern gewährt. Die derzeitige Wohnsituation des BF und seine hier aufhältigen Angehörigen konnten gleichfalls durch Melde- und Fremdenregisterauskünfte belegt werden. Zu einer Verwandtschaft in Tschetschenien behauptete der BF beim BFA zunächst, von niemandem konkret zu wissen und keinen Kontakt zu haben (AS 142), revidierte dies jedoch später darauf, dass er einen Onkel gehabt habe, der kürzlich verstorben sei, sowie eine Tante (dessen Frau) und ihren Sohn, mit denen er „ab und zu“ Kontakt habe (AS 446). In weiterer Folge erklärte der BF, dass sein Cousin inzwischen aufgrund des Ukrainekrieges ausgereist sei, seine Tante aber weiterhin in Tschetschenien lebe und es ihr gut gehe (AS 529). Die Ausreise dieses Cousins konnte der BF letztlich auch hinreichend belegen (OZ 8) und kann diese in Anbetracht der Ausreisebewegung aus der Russischen Föderation seit Beginn des Ukrainekrieges grundsätzlich auch als plausibel angesehen werden. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung aber plötzlich meinte, dass sein Cousin nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Mutter (der Tante des BF) ausgereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen vermochte der BF dies – im Gegensatz zum Cousin – nicht zu belegen, obwohl ihm dies ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, zum anderen widerspricht dies auch diametral seiner bereits genannten vorherigen Aussage beim BFA, wonach nur sein Cousin, nicht aber seine Tante ausgewandert sei. Festzustellen war daher der Aufenthalt seiner Tante in Tschetschenien. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung gab der BF auf weitere Vorhalte schließlich zu, noch einen weiteren (entfernten) Cousin in Tschetschenien sowie „sicher noch viele Verwandtschaften“ dort zu haben, er aber nicht alle kenne (Verhandlungsprotokoll S. 10). In Anbetracht des im gesamten Verfahren nur defensiven und abweisenden Aussageverhaltens des BF, der offenkundig nur ungern Angaben zu seiner Verwandtschaft in Tschetschenien machte, war daher festzustellen, dass der BF auch noch weitere, ihm wohl bekannte Verwandtschaft dort hat. Dafür spricht letztlich auch, dass der BF sich (jedenfalls) in den Jahren 2017 und 2018 über einen längeren Zeitraum in Tschetschenien – sowie auch in Dagestan – aufhielt. Dies folgt aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.11.2020 bzw. der darin enthaltenen Handydatenauswertung (insb. AS 391 ff im ersten Aktenteil). Dieser Bericht widerlegt – gerade auch in Anbetracht der enthaltenen Fotos des BF in aller Öffentlichkeit in Tschetschenien und beim offenkundigen Strandurlaub in Dagestan – die Behauptung des BF beim BFA, lediglich eine Woche und auch nur versteckt in Tschetschenien aufhältig gewesen zu sein (AS 447 f). Dass der BF selbst unter Vorhalt dieses Berichts in der Beschwerdeverhandlung weiterhin bei dieser gänzlich unglaubhaften Verantwortung blieb (Verhandlungsprotokoll S. 10), untergräbt seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in diesem Bericht mit GPS-Koordinaten dokumentierte und bebilderte Aufenthalt des BF in seinem Heimatort XXXX (AS 394
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Bei den „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings können auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Auch eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).Bei den „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings können auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Auch eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten vom damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 – welche im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 entspricht – von seiner Mutter abgeleitet zugesprochen, zumal der BF zum Zeitpunkt der Flucht noch ein Kind war.Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten vom damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 – welche im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 entspricht – von seiner Mutter abgeleitet zugesprochen, zumal der BF zum Zeitpunkt der Flucht noch ein Kind war. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Umstände, aufgrund derer der Mutter des BF der Asylstatus zuerkannt wurde, aufgrund einer nachhaltigen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat nicht mehr vor. Dies schlägt im Sinne der obigen Ausführungen im Familienverfahren auch auf den BF selbst durch, der sich somit nicht mehr auf diese Gründe berufen kann. Andere individuelle Gründe, die zu einer Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen, wobei auch hier auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere handelt es sich beim BF nicht um einen – zumal öffentlichen – Regimegegner und besteht auch nicht die Gefahr einer Einziehung in den Ukrainekrieg. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Niederlassungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Niederlassungsbehörde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die belangte Behörde nahm daher zurecht eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF
G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK vor.Die belangte Behörde nahm daher zurecht eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, unterliegt der BF in der Russischen Föderation keiner individuellen Bedrohungslage. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und mit deren Kultur vertraut ist. Der BF kann – wie beweiswürdigend dargestellt – nach Tschetschenien zurückkehren und dort durch eine eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern. Er kann darüber hinaus sozialstaatliche Leistungen ebenso in Anspruch nehmen wie Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten in Österreich wie auch in Tschetschenien.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, unterliegt der BF in der Russischen Föderation keiner individuellen Bedrohungslage. Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und mit deren Kultur vertraut ist. Der BF kann – wie beweiswürdigend dargestellt – nach Tschetschenien zurückkehren und dort durch eine eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern. Er kann darüber hinaus sozialstaatliche Leistungen ebenso in Anspruch nehmen wie Unterstützung seiner Angehörigen und Verwandten in Österreich wie auch in Tschetschenien. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da der Aufenthalt des BF weder geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. einer damit im Zusammenhang stehenden Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, noch er im Bundesgebiet Opfer von Gewalt wurde, somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, wobei dies auch nicht behauptet wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
G 2005) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF ist seit seinem XXXX Lebensjahr und somit den Großteil seines Lebens in Österreich aufhältig. Er hat hier die Schule abgeschlossen, ist langjährig arbeitstätig und beherrscht die deutsche Sprache fließend. Seine Mutter, seine volljährigen Geschwister und seine beiden minderjährigen Kinder, mit denen er zwar nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zu denen er aber regelmäßigen Besuchskontakt hat, leben ebenso in Österreich. Wäre der BF noch unbescholten, bestünde kein Zweifel daran, dass die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, zumal zwar auch Anknüpfungspunkte des BF zu seinem Herkunftsstaat hervorgekommen sind, diese sich aber im Vergleich zu seinen Bindungen zu Österreich nur schwach gestalten. Dem BF ist aber anzulasten, dass er bereits zum sechsten Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde. Dem BF gelang es dabei zunächst, nach fünf Verurteilungen zu diversen Vergehen in seiner Jugend, welche sich in Geldstrafen erschöpften, ab Ende 2013 wieder einen ordentlichen Lebenswandel zu führen, sodass von einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen hätte werden können (dies zeigt sich auch dementsprechend darin, dass die belangte Behörde in ihrer ursprünglichen Erledigung 2020 dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gewähren wollte). Jedoch wurde der BF in der Folge wieder rückfällig und wurde 2021 wegen einer Reihe von Vergehen und Verbrechen letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Explizite Berücksichtigung fand dabei das in diesen Taten hervorgekommene hohe Aggressionspotential des BF, die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise sowie die Vielzahl von Opfern, wobei der BF gerade auch gegen seine Ex-Lebensgefährtin massiv übergriffig wurde. Es kann kein Zweifel am hohen Unwertsgehalt der vom BF begangenen Taten bestehen, weshalb die fortwährende herabspielende und weiterhin leugnende Verantwortung des BF, der offenkundig bemüht ist, die Schuld an seinen Übergriffen seiner Ex-Lebensgefährtin anzulasten, kein gutes Licht auf seine Persönlichkeit und seine Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung wirft. Wird der BF zu seiner letzten Verurteilung befragt, zeichnet er im Wesentlichen das Bild eines liebevollen Vaters, der lediglich um den Schutz der gemeinsamen Kinder bemüht gewesen sei, auf der einen Seite und einer schlechten Mutter, die die Kinder vernachlässigt habe und „Drogenpartys“ mit anderen Männern veranstaltet habe, auf der anderen Seite. Er leugnete bis zuletzt, seine Ex-Lebensgefährtin überhaupt verletzt zu haben (vgl. AS 509 und 515; Verhandlungsprotokoll S. 11). Dies geht aber nicht mit dem festgestellten Sachverhalt der Verurteilung konform, welche ganz offenkundig einen rasend eifersüchtigen Mann zeigt, der seine – im Übrigen unbescholtene und für die Kinder allein obsorgeberechtigte – Ex-Lebensgefährtin mehrfach mit dem Tod bedrohte, wenn sie sich entgegen der tschetschenischen Kultur verhalte bzw. andere Männer treffe, und der auch Tage spät
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