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{'item': 'W212 2269949-1'}

Obsah (13)§§ 28Art 133§ 5Art. 18§ 61§ 8§ 6§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW212 2269949-1 Spruch, W212 2269949-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. A , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige irakische Staatsangehörige, stellte am 02.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  2. Am 22.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund 24-stündiger Abwesenheit aus der Bundesbetreuungseinrichtung abgemeldet und ist seither ohne aufrechte Meldung.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG am 22.03.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 22.03.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

  1. In einem Aktenvermerk, ebenfalls vom 22.03.2023, hielt der zuständige Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch die Beschwerdeführerin offensichtlich unterlassen worden sei. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt und es habe auch keine festgestellt werden können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Erstaufnahmestelle – ohne sich abzumelden – verlassen, sei nach Wien gereist und in einem von der Caritas geführten Haus untergebracht wurden. Dort habe sie bereits mehrere Jahre während ihres ersten Asylverfahrens gelebt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer sehr starken psychischen Beeinträchtigung äußerst vulnerabel und sei früher schon in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie sei in einer auffallend schlechten psychischen Verfassung, wirke wahnhaft und gehetzt und sei eine Konversation mit ihr kaum möglich. Sie gab an sich lediglich im Haus der Caritas sicher zu fühlen. Eine stationäre Aufnahme auf einer psychiatrischen Abteilung sei angeregt worden, werde von der Beschwerdeführerin jedoch kategorisch abgelehnt. Der im Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei inkorrekt. Die Beschwerdeführerin habe sich de facto dem Verfahren entzogen, jedoch könne ihr dieses Verhalten aufgrund ihres schlechten psychischen Zustand nicht zugerechnet werden. Es sei äußerst fraglich, ob die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt überstellungsfähig sei.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 11.04.2023 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführerin war von 02.03.2023 bis 21.03.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von der Bundesbetreuungseinrichtung wurde sie aufgrund 24-stündiger Abwesenheit am 22.03.2023 abgemeldet. Seither weist die Beschwerdeführerin keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fertigte am 22.03.2023 den gegenständlichen Bescheid aus. Die Zustellung ohne vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung ist nicht rechtswirksam. Eine Heilung der Zustellung hat nicht stattgefunden.
  5. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides und der Zustellung dieses Bescheides gehen aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides und der Zustellung dieses Bescheides gehen aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor. Dass die Beschwerdeführerin bis 21.03.2023 eine aufrechte Meldung aufgewiesen hat, ergibt sich aus Einsicht in das Zentrale Melderegister. Ihre Abmeldung von der Bundesbetreuungseinrichtung aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde) Zu A) Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde) §§ 7, 8 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: Paragraphen 7, 8 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: „Heilung von Zustellmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Änderung der Abgabestelle § 8

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann“. „Hinterlegung ohne ZustellversuchParagraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. ,
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann“. , „Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.,
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.,
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. ,
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ Im Asylverfahren besteht die „Änderung“ der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren – unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Im Asylverfahren besteht die „Änderung“ der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren – unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

§ 8Abs. 2 Zust

G als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Die Ermächtigung der Behörde

§ 8Abs. 2 Zust

G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Ist der Behörde eine E-Mail-Adresse des Empfängers bekannt, hat sie zu versuchen, über diese eine neue Abgabestelle des Empfängers ausfindig zu machen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8, K15). Die Ermächtigung der Behörde

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Ist der Behörde eine E-Mail-Adresse des Empfängers bekannt, hat sie zu versuchen, über diese eine neue Abgabestelle des Empfängers ausfindig zu machen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8,, K15). Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie – genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen ist ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen ist ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus: Die Beschwerdeführerin gab während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihre Abgabestelle auf und war daher

§ 8Abs. 1 Zust

G verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin gab während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihre Abgabestelle auf und war daher

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da die Beschwerdeführerin bis zum 21.03.2023 über eine aufrechte Meldeanschrift verfügte, der Bescheid über ihren Antrag auf internationalen Schutz jedoch bereits am nächsten Tag (dem 22.03.2023) ausgefertigt und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt wurde, war der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe ihrer bisherigen Abgabestelle nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung noch nicht abgelaufen (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Da die Beschwerdeführerin bis zum 21.03.2023 über eine aufrechte Meldeanschrift verfügte, der Bescheid über ihren Antrag auf internationalen Schutz jedoch bereits am nächsten Tag (dem 22.03.2023) ausgefertigt und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt wurde, war der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe ihrer bisherigen Abgabestelle nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung noch nicht abgelaufen vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Schon aus dem Umstand, dass der gegenständliche Bescheid am selben Tag wie die Meldung im Betreuungsinformationssystem (GVS) über die 24-stündige Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausgefertigt wurde, geht eindeutig hervor, dass vonseiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht versucht wurde eine neue Abgabestelle der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durfte in der vorliegenden Konstellation somit den Bescheid vom 22.03.2023 noch nicht am 22.03.2023 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch

§ 8i

Vm § 23 ZustG zustellen. Die Zustellung erweist sich dementsprechend als nicht rechtswirksam und der angefochtene Bescheid als nicht rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand und das Verfahren der Beschwerdeführerin ist weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Heilung der Zustellung ergeben. Mangels Zustellung des Bescheides vom 22.03.2023 konnte die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen beginnen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durfte in der vorliegenden Konstellation somit den Bescheid vom 22.03.2023 noch nicht am 22.03.2023 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zustellen. Die Zustellung erweist sich dementsprechend als nicht rechtswirksam und der angefochtene Bescheid als nicht rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand und das Verfahren der Beschwerdeführerin ist weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Heilung der Zustellung ergeben. Mangels Zustellung des Bescheides vom 22.03.2023 konnte die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen beginnen. Die belangte Behörde wird daher der Beschwerdeführerin entsprechend ihres Antrages vom 02.03.2023 den Bescheid über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (bisher hat keine Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren stattgefunden) zuzustellen haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister verfügt, ihre derzeitige Abgabestelle aber über Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin ermittelt werden kann. Aus dem Verwaltungsakt geht eindeutig hervor, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin bekannt ist. Die Beschwerdeführerin richtete nämlich am 14.04.2023 und am 21.04.2023 E-Mails an die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zudem besteht auch die Möglichkeit mit der bevollmächtigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, um ihre aktuelle Abgabestelle zu ermitteln. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2269949.1.00

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