GVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch
Vm § 23 ZustG am 22.03.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 22.03.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde) Zu A) Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde) §§ 7, 8 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: Paragraphen 7, 8 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: „Heilung von Zustellmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Änderung der Abgabestelle § 8
G als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Ausgehend davon beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Die Ermächtigung der Behörde
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Ist der Behörde eine E-Mail-Adresse des Empfängers bekannt, hat sie zu versuchen, über diese eine neue Abgabestelle des Empfängers ausfindig zu machen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8, K15). Die Ermächtigung der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Die Behörde ist nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel – etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn – heranzuziehen. (VwGH 19.2.2002, 2000/01/0113). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Ist der Behörde eine E-Mail-Adresse des Empfängers bekannt, hat sie zu versuchen, über diese eine neue Abgabestelle des Empfängers ausfindig zu machen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8,, K15). Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie – genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen ist ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher
GVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen ist ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus: Die Beschwerdeführerin gab während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihre Abgabestelle auf und war daher
G verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin gab während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihre Abgabestelle auf und war daher
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da die Beschwerdeführerin bis zum 21.03.2023 über eine aufrechte Meldeanschrift verfügte, der Bescheid über ihren Antrag auf internationalen Schutz jedoch bereits am nächsten Tag (dem 22.03.2023) ausgefertigt und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt wurde, war der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe ihrer bisherigen Abgabestelle nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung noch nicht abgelaufen (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Da die Beschwerdeführerin bis zum 21.03.2023 über eine aufrechte Meldeanschrift verfügte, der Bescheid über ihren Antrag auf internationalen Schutz jedoch bereits am nächsten Tag (dem 22.03.2023) ausgefertigt und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt wurde, war der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe ihrer bisherigen Abgabestelle nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung noch nicht abgelaufen vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Schon aus dem Umstand, dass der gegenständliche Bescheid am selben Tag wie die Meldung im Betreuungsinformationssystem (GVS) über die 24-stündige Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausgefertigt wurde, geht eindeutig hervor, dass vonseiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht versucht wurde eine neue Abgabestelle der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durfte in der vorliegenden Konstellation somit den Bescheid vom 22.03.2023 noch nicht am 22.03.2023 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
Vm § 23 ZustG zustellen. Die Zustellung erweist sich dementsprechend als nicht rechtswirksam und der angefochtene Bescheid als nicht rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand und das Verfahren der Beschwerdeführerin ist weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Heilung der Zustellung ergeben. Mangels Zustellung des Bescheides vom 22.03.2023 konnte die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen beginnen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durfte in der vorliegenden Konstellation somit den Bescheid vom 22.03.2023 noch nicht am 22.03.2023 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zustellen. Die Zustellung erweist sich dementsprechend als nicht rechtswirksam und der angefochtene Bescheid als nicht rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand und das Verfahren der Beschwerdeführerin ist weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Heilung der Zustellung ergeben. Mangels Zustellung des Bescheides vom 22.03.2023 konnte die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen beginnen. Die belangte Behörde wird daher der Beschwerdeführerin entsprechend ihres Antrages vom 02.03.2023 den Bescheid über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (bisher hat keine Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren stattgefunden) zuzustellen haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister verfügt, ihre derzeitige Abgabestelle aber über Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin ermittelt werden kann. Aus dem Verwaltungsakt geht eindeutig hervor, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin bekannt ist. Die Beschwerdeführerin richtete nämlich am 14.04.2023 und am 21.04.2023 E-Mails an die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zudem besteht auch die Möglichkeit mit der bevollmächtigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, um ihre aktuelle Abgabestelle zu ermitteln. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2269949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.