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{'item': 'W228 2263681-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW228 2263681-1 Spruch, W228 2263681-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und er im Falle der Rückkehr in die Heimat den Krieg und den Militärdienst fürchte. Am 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Syrien verlassen, da er den Militärdienst nicht leisten wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er zum Krieg gezwungen zu werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort keine maßgebliche Gefahr bestünde durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Verfolgung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach Afrin könne nicht glaubhaft gemacht werden, zumal diese in diesem Gebiet über keine Zugriffsmöglichkeiten verfüge. Es bestünde keine maßgebliche Gefahr in Afrin zwangsweise zum Militärdienst eingezogen zu werden. Afrin sei auch über einen, nicht von der syrischen Regierung kontrollierten, Grenzübergang erreichbar. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort keine maßgebliche Gefahr bestünde durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Verfolgung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach Afrin könne nicht glaubhaft gemacht werden, zumal diese in diesem Gebiet über keine Zugriffsmöglichkeiten verfüge. Es bestünde keine maßgebliche Gefahr in Afrin zwangsweise zum Militärdienst eingezogen zu werden. Afrin sei auch über einen, nicht von der syrischen Regierung kontrollierten, Grenzübergang erreichbar. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er den syrischen Militärdienst nicht geleistet habe und er sich bei einer Einziehung zum Militär an Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsse. Im Falle der Weigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Aufgrund der Willkür schütze ihn die rechtliche Vorgabe, dass er sich freikaufen könne, nicht dauerhaft vor einer Rekrutierung. Zudem wolle er das syrische Regime auch nicht monetär unterstützen. Aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 29.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er den syrischen Militärdienst nicht geleistet habe und er sich bei einer Einziehung zum Militär an Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsse. Im Falle der Weigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Aufgrund der Willkür schütze ihn die rechtliche Vorgabe, dass er sich freikaufen könne, nicht dauerhaft vor einer Rekrutierung. Zudem wolle er das syrische Regime auch nicht monetär unterstützen. Aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , Gouvernement Aleppo geboren, wo er auch bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Syrien lebte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , Gouvernement Aleppo geboren, wo er auch bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Syrien lebte. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 von Syrien illegal in die Türkei ausgereist. Anfang 2021 wurde er nach Afrin, Syrien abgeschoben und reiste im Oktober 2021 erneut illegal in die Türkei und in der Folge nach Europa. Über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn gelangte er nach Österreich. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Ort XXXX im Gouvernement Aleppo. Diese steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Ort römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Diese steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht und in Aleppo fünf Jahre als Schneider gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in der Türkei war er drei Jahre als Glaser und zwei Jahre als Bauarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau XXXX lebt bei ihren Eltern in Syrien. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine vier Brüder und zwei Schwestern leben ebenso in Syrien. Drei weitere Brüder befinden sich in der Türkei.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau römisch 40 lebt bei ihren Eltern in Syrien. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine vier Brüder und zwei Schwestern leben ebenso in Syrien. Drei weitere Brüder befinden sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht einen Entlassungsbrief des Kepler Universitätsklinikums, XXXX , eingelangt mit 27.04.
  2. Demnach wurde als Folge eines Verkehrsunfalles ein Schädelhirntrauma Grad III, eine Fraktur des BWK 6, 8 und 9, sowie Scabies diagnostiziert und der Beschwerdeführer aus der stationären Pflege entlassen. Insbesondere werden hierin Mobilitätseinschränkungen des Beschwerdeführers festgehalten.Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht einen Entlassungsbrief des Kepler Universitätsklinikums, römisch 40 , eingelangt mit 27.04.
  3. Demnach wurde als Folge eines Verkehrsunfalles ein Schädelhirntrauma Grad römisch drei, eine Fraktur des BWK 6, 8 und 9, sowie Scabies diagnostiziert und der Beschwerdeführer aus der stationären Pflege entlassen. Insbesondere werden hierin Mobilitätseinschränkungen des Beschwerdeführers festgehalten. Am 03.01.2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffend Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und es müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Die Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes besteht in Syrien nicht. Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Streitkräfte). Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter, ist vom Wehrdienst weder befreit noch hat er Wehrdienst geleistet. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, im Bürgerkrieg für das Regime zu kämpfen. Im Falle der Rekrutierung wäre er mangels Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gezwungen zu kämpfen oder liefe Gefahr, inhaftiert und in der Folge auch gefoltert zu werden. Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass dies den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden (LIB, Wehr-, Reservedienst und Rekrutierungen). Die Heimatregion des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Aleppo, ist unter Kontrolle des syrischen Regimes. (LIB, Sicherheitslage; Liveuamaps).Die Heimatregion des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Aleppo, ist unter Kontrolle des syrischen Regimes. (LIB, Sicherheitslage; Liveuamaps). Es ist davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien als junger, männlicher syrischer Staatsangehöriger von Seiten der syrischen Militärbehörde aufgefordert wird, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.
  5. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● EUAA-Länderleitlinien zu Syrien von Februar 2023 (EUAA) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Security situation“ (EUAA Sicherheit) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Targeting of Individuals“ (EUAA Targeting) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 19.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und aus jenen in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat kein überprüfbares Identitätsdokument vorgelegt. Sohin gelten die in der gegenständlichen Rechtssache getroffenen Feststellungen zu seiner Identität ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellung zur Muttersprache beruht auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung, sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung, die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten. Die weiteren Feststellungen zur Person, der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsort, sowie zur Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem syrischen Zivil- bzw. Melderegister vom XXXX , dem Auszug aus dem Familienregister vom XXXX und der Heiratsurkunde vom XXXX (jeweils in Kopie).Die weiteren Feststellungen zur Person, der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsort, sowie zur Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem syrischen Zivil- bzw. Melderegister vom römisch 40 , dem Auszug aus dem Familienregister vom römisch 40 und der Heiratsurkunde vom römisch 40 (jeweils in Kopie). Das Vorbringen zum Herkunftsort XXXX , Gouvernement Aleppo war angesichts seiner festgestellten Aufenthaltsorte als glaubwürdig anzusehen. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Ort XXXX , der zugleich auch sein Geburtsort ist, als sein „Zuhause“, da er nur hier gelebt hat. Das erkennende Gericht konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, dass derart enge Bindungen zu Afrin bestehen, die zur Begründung als neue Heimatregion des Beschwerdeführers ausreichen. Der Grund für den Aufenthalt in Afrin liegt alleine in der Abschiebung aus der Türkei. Wiewohl die Heirat des Beschwerdeführers in Afrin stattfand, war auch der dortige Aufenthalt der Ehegattin lediglich Folge der Flucht aus ihrem Geburts- und Heimatort XXXX .Das Vorbringen zum Herkunftsort römisch 40 , Gouvernement Aleppo war angesichts seiner festgestellten Aufenthaltsorte als glaubwürdig anzusehen. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Ort römisch 40 , der zugleich auch sein Geburtsort ist, als sein „Zuhause“, da er nur hier gelebt hat. Das erkennende Gericht konnte auch nicht den Eindruck gewinnen, dass derart enge Bindungen zu Afrin bestehen, die zur Begründung als neue Heimatregion des Beschwerdeführers ausreichen. Der Grund für den Aufenthalt in Afrin liegt alleine in der Abschiebung aus der Türkei. Wiewohl die Heirat des Beschwerdeführers in Afrin stattfand, war auch der dortige Aufenthalt der Ehegattin lediglich Folge der Flucht aus ihrem Geburts- und Heimatort römisch 40 . Die Feststellung, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten sowie einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 19.05.
  6. Antragstellung, Status und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen gleichlautenden Angaben in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA sowie den genannten klinischen Entlassungsdokumenten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 17.05.
  7. Zum Fluchtgrund: Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm im bisherigen Verfahren getroffenen Aussagen. Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt, sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Da der 24-jährige Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Regelung in Syrien, wie sie den Länderinformationen zu entnehmen ist, der Wehrpflicht des syrischen Regimes unterliegt, war die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee festzustellen und damit einhergehend eine Teilnahme an Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen oder im Weigerungsfall Inhaftierung und Folter. In diesem Zusammenhang folgt aus den Länderinformationen auch, dass die Bezahlung einer Befreiungsgebühr, sei es nun im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit oder durch Bestechungsgelder, den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor einer Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee schützt. Außerdem ist bereits notorisch, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Da die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und – soweit gegenständlich maßgeblich – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage zeichnen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des BF (aufgrund der Asylantragsstellung in Europa) kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, sowie VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, sowie VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer hat die Mehrheit seiner Lebensjahre in XXXX im Gouvernement Aleppo verbracht. Dies ist auch sein Geburtsort. Zwar wurde er Anfang des Jahres 2021 nach Afrin abgeschoben und heiratete dort, doch bestehen keine engeren Bindungen zu dieser Stadt und Region. Vielmehr berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer schwierigen Sicherheitslage in dieser Region und der Detonation eines Sprengsatzes in der Nähe seines dortigen Wohnortes bei seinem Onkel. Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführer selbst XXXX als sein Zuhause bezeichnet, kann XXXX im Gouvernement Aleppo als Herkunftsregion angesehen werden.Der Beschwerdeführer hat die Mehrheit seiner Lebensjahre in römisch 40 im Gouvernement Aleppo verbracht. Dies ist auch sein Geburtsort. Zwar wurde er Anfang des Jahres 2021 nach Afrin abgeschoben und heiratete dort, doch bestehen keine engeren Bindungen zu dieser Stadt und Region. Vielmehr berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einer schwierigen Sicherheitslage in dieser Region und der Detonation eines Sprengsatzes in der Nähe seines dortigen Wohnortes bei seinem Onkel. Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführer selbst römisch 40 als sein Zuhause bezeichnet, kann römisch 40 im Gouvernement Aleppo als Herkunftsregion angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion die Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde (vgl. nochmals VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann).Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion die Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde vergleiche nochmals VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; siehe zuletzt auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann). Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ ([u.a. Wehrdienstentzieher]; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, mwN).Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ ([u.a. Wehrdienstentzieher]; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, mwN). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005

§ 75Abs.

24 leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2263681.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.