Obsah (13)
§ 4§ 1Art. 133§ 42§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 49§ 5§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW229 2254619-1 Spruch, W229 2254619-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG“„ römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt hinsichtlich der für die Dienstgeberin römisch 40 ausgeübten Tätigkeit als Mietwagenlenker im Zeitraum von 08.10.2018 bis 31.10.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) am 03.09.2021 die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Pflichtversicherung.
- Mit Bescheid der ÖGK vom 29.03.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 08.10.2018 bis 24.02.2019 und vom 14.10.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterliege.2. Mit Bescheid der ÖGK vom 29.03.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin römisch 40 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 08.10.2018 bis 24.02.2019 und vom 14.10.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im spruchgegenständlichen Zeitraum als Mietwagenlenker für XXXX tätig gewesen und von dieser als geringfügig beschäftigter echter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Bei der Dienstgeberin habe für den Prüfzeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 eine GPLB stattgefunden. Die im Zuge dessen vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der Mietwagenlenker seien unrichtig gewesen, sonstige Unterlagen zur Feststellung des gebührenden Entgelts seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsaufzeichnungen geführt. Die Arbeitsstunden seien daher im Schätzungsweg ermittelt worden und die so errechneten monatlichen Beitragsgrundlagen seien im spruchgegenständlichen Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im spruchgegenständlichen Zeitraum als Mietwagenlenker für römisch 40 tätig gewesen und von dieser als geringfügig beschäftigter echter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Bei der Dienstgeberin habe für den Prüfzeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 eine GPLB stattgefunden. Die im Zuge dessen vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der Mietwagenlenker seien unrichtig gewesen, sonstige Unterlagen zur Feststellung des gebührenden Entgelts seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeitsaufzeichnungen geführt. Die Arbeitsstunden seien daher im Schätzungsweg ermittelt worden und die so errechneten monatlichen Beitragsgrundlagen seien im spruchgegenständlichen Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Nach Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften und Rechtsprechung wurde der Schätzungsmethode entsprechend – mit Verweis auf das Erkenntnis des BFG vom 29.11.2017, RV/7102614/2015 – dargelegt, dass eine Einsatzzeit pro Mietwagen von täglich 14 Stunden angenommen worden sei. Danach sei der dafür notwendige Personalaufwand in Stunden ermittelt worden. Anschließend sei durch Multiplikation der errechneten Arbeitsstunden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn der anzunehmende monatliche Gesamtlohnaufwand errechnet worden. Ein Abschlag für Urlaub und Stehzeiten habe mangels Mitwirkung der Dienstgeberin nicht berücksichtigt werden können. Die Differenz zwischen den gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen und dem errechneten anzunehmenden monatlichen Gesamtlohnaufwand sei als Basis für die Nachverrechnung herangezogen worden. Die errechnete Basis zur Nachverrechnung sei auf alle Dienstnehmer im Verhältnis ihrer jeweiligen gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlage zum monatlichen Gesamtlohnaufwand des Unternehmens prozentuell aufgeteilt worden. Dadurch sei es beim Beschwerdeführer zu einer Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage und in der Folge zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen und daher die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung festzustellen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass eine Beschäftigung im Ausmaß von zehn Wochenstunden vereinbart gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer dieses Stundenausmaß nicht erreicht habe. Seine Tätigkeit habe in der Kontrolle der Kilometerstände, der Kontrolle der Fahrzeuge auf Schäden sowie die Vereinbarung von Werkstatttermine bestanden. Er habe keine Überstunden geleistet. Die konkreten Arbeitszeiten seien sehr unterschiedlich gewesen. Die belangte Behörde hätte das konkrete Arbeitszeitausmaß und das konkrete Entgelt des Beschwerdeführers
§ 42Abs.
3 ASVG nur dann schätzen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Beschwerdeführer als Dienstnehmer vollversicherungspflichtig gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.Die belangte Behörde hätte das konkrete Arbeitszeitausmaß und das konkrete Entgelt des Beschwerdeführers
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG nur dann schätzen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Beschwerdeführer als Dienstnehmer vollversicherungspflichtig gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Weiters wurden die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen unter Angabe ihrer Adressen beantragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Dienstgeberin erschien unentschuldigt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Dienstgeberin XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bereich der Personen- und Güterbeförderung tätig. Dafür verfügte das Unternehmen über 17 Mietwagen und beschäftigte Mietwagenlenker.1.
- Die Dienstgeberin römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bereich der Personen- und Güterbeförderung tätig. Dafür verfügte das Unternehmen über 17 Mietwagen und beschäftigte Mietwagenlenker. Bei der Dienstgeberin wurde im Jahr 2021 für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 eine Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt. Die dabei von der Dienstgeberin vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsaufzeichnungen waren unrichtig. Sonstige Unterlagen zur Ermittlung des den Dienstnehmern gebührenden Entgelts wurden von der Dienstgeberin nicht vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer war von 08.10.2018 bis 24.02.2019 für die Dienstgeberin XXXX als Mietwagenlenker tätig. Er wurde am 10.10.2018 als geringfügig Beschäftigter (Mietwagenlenker) für 15 Wochenstunden mit einem Monatslohn von € 411,67 zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und erhielt der Beschwerdeführer auch keine Stundenlisten zur Kontrolle. Der Beschwerdeführer selbst führte keine Arbeitsaufzeichnungen. Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgte wöchentlich montags im Nachhinein. Der Beschwerdeführer erhielt am Ende des Monats den Lohnzettel, dieser wurde von ihm unterschrieben und anschließend das Entgelt in bar ausgezahlt.1.
- Der Beschwerdeführer war von 08.10.2018 bis 24.02.2019 für die Dienstgeberin römisch 40 als Mietwagenlenker tätig. Er wurde am 10.10.2018 als geringfügig Beschäftigter (Mietwagenlenker) für 15 Wochenstunden mit einem Monatslohn von € 411,67 zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und erhielt der Beschwerdeführer auch keine Stundenlisten zur Kontrolle. Der Beschwerdeführer selbst führte keine Arbeitsaufzeichnungen. Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgte wöchentlich montags im Nachhinein. Der Beschwerdeführer erhielt am Ende des Monats den Lohnzettel, dieser wurde von ihm unterschrieben und anschließend das Entgelt in bar ausgezahlt. Aufgrund der fehlenden Arbeitsaufzeichnungen und fehlenden anderen Unterlagen wurde von der ÖGK die von den Mietwagenfahrern geleisteten Arbeitsstunden im Schätzungsweg ermittelt. Dadurch wurden für den Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Mietwagenlenker die monatliche Entlohnung in folgender Höhe ermittelt: Oktober 2018: € 609,75 November 2018: € 352,57 Dezember 2018: € 313,59 Jänner 2019: € 335,26 Februar 2019: € 271,96 März 2019: € 231,
- Der Beschwerdeführer beendete seine Tätigkeit als Mietwagenfahrer, weil er nicht mehr so häufig Auto fahren wollte. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 neuerlich bei der Dienstgeberin XXXX tätig. Er wurde als Arbeiter ab dem 14.10.2019 zur Sozialversicherung gemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 neuerlich bei der Dienstgeberin römisch 40 tätig. Er wurde als Arbeiter ab dem 14.10.2019 zur Sozialversicherung gemeldet. Seine Tätigkeit bestand nunmehr darin, im Fuhrpark der Dienstgeberin die Autos auf Schäden zu kontrollieren, ebenso kontrollierte er die Kilometerstände und organisierte dementsprechend das Service sowie die Öl- und Reifenwechsel. Bei Bedarf brachte der Beschwerdeführer die Autos in die Werkstatt, da er abgesehen von einfachsten Reparaturen nicht über die nötige Fachkenntnis verfügt. Die Vertragswerkstatt befand sich direkt neben dem Büro im XXXX Bezirk. Die Rückfahrt von den jeweiligen Werkstätten der Händler wurde teilweise von der Dienstgeberin gezahlt, teilweise erhielt der Beschwerdeführer für die Rückfahrt Gutscheine von der jeweiligen Werkstatt. Der Beschwerdeführer kontrollierte im Durchschnitt sieben Autos pro Woche.Seine Tätigkeit bestand nunmehr darin, im Fuhrpark der Dienstgeberin die Autos auf Schäden zu kontrollieren, ebenso kontrollierte er die Kilometerstände und organisierte dementsprechend das Service sowie die Öl- und Reifenwechsel. Bei Bedarf brachte der Beschwerdeführer die Autos in die Werkstatt, da er abgesehen von einfachsten Reparaturen nicht über die nötige Fachkenntnis verfügt. Die Vertragswerkstatt befand sich direkt neben dem Büro im römisch 40 Bezirk. Die Rückfahrt von den jeweiligen Werkstätten der Händler wurde teilweise von der Dienstgeberin gezahlt, teilweise erhielt der Beschwerdeführer für die Rückfahrt Gutscheine von der jeweiligen Werkstatt. Der Beschwerdeführer kontrollierte im Durchschnitt sieben Autos pro Woche. Er führte die Tätigkeit montags aus, weil an diesem Tag auch die Abrechnung gemacht wurde und die dafür zuständige Person XXXX im Büro war. Die Arbeitszeiten waren meistens etwa von 09:00 bis 15:00 Uhr bzw. richtete sich der Beginn auch nach Anrufen von XXXX , bei welchen dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er kommen solle. Der Standort des Fuhrparks war zunächst in XXXX Wien, wechselte dann nach XXXX Wien und schließlich wieder zurück nach in den XXXX Bezirk.Er führte die Tätigkeit montags aus, weil an diesem Tag auch die Abrechnung gemacht wurde und die dafür zuständige Person römisch 40 im Büro war. Die Arbeitszeiten waren meistens etwa von 09:00 bis 15:00 Uhr bzw. richtete sich der Beginn auch nach Anrufen von römisch 40 , bei welchen dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er kommen solle. Der Standort des Fuhrparks war zunächst in römisch 40 Wien, wechselte dann nach römisch 40 Wien und schließlich wieder zurück nach in den römisch 40 Bezirk. XXXX war für die Führung der Arbeitsaufzeichnungen zuständig. Im Falle der Abwesenheit wurde er von seinem Neffen vertreten. Der Beschwerdeführer teilte diesen die geleisteten Arbeitsstunden mit. römisch 40 war für die Führung der Arbeitsaufzeichnungen zuständig. Im Falle der Abwesenheit wurde er von seinem Neffen vertreten. Der Beschwerdeführer teilte diesen die geleisteten Arbeitsstunden mit. Der Beschwerdeführer erhielt in diesem Zeitraum den aus der Tätigkeit als Mietwagenlenker vereinbarten Monatslohn zwischen 300,00 und 350,00 €, welcher nach Stunden abgerechnet wurde. Teilweise erhielt der Beschwerdeführer Essen im Büro, teilweise erhielt er von XXXX Geld, damit er sich etwas zu Essen kaufen konnte.Der Beschwerdeführer erhielt in diesem Zeitraum den aus der Tätigkeit als Mietwagenlenker vereinbarten Monatslohn zwischen 300,00 und 350,00 €, welcher nach Stunden abgerechnet wurde. Teilweise erhielt der Beschwerdeführer Essen im Büro, teilweise erhielt er von römisch 40 Geld, damit er sich etwas zu Essen kaufen konnte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur Dienstgeberin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere der Niederschrift über die Schlussbesprechung im Rahmen der GPLB vom 31.05.
- Darin wird auch die Schätzungsmethode ausführlich und nachvollziehbar dargelegt (S. 3 ff.), welche vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten wurde. Aus der im Akt einliegenden Stundenliste den Beschwerdeführer betreffend, in welcher Arbeitsstunden jeweils montags von 06:00 bis 12:00 Uhr angeführt sind, sind keine konkreten Zeiträume ersichtlich, sondern lediglich „Monat 1“ und „Monat 3“. Überdies konnte nicht festgestellt werden, von wem diese unterschrieben wurden, da der Beschwerdeführer verneinte, dass es sich um seine Unterschrift handle (vgl. BVwG VH S. 8). Dieses Dokument konnte daher für die Berechnung der Stundenanzahl nicht herangezogen werden.Aus der im Akt einliegenden Stundenliste den Beschwerdeführer betreffend, in welcher Arbeitsstunden jeweils montags von 06:00 bis 12:00 Uhr angeführt sind, sind keine konkreten Zeiträume ersichtlich, sondern lediglich „Monat 1“ und „Monat 3“. Überdies konnte nicht festgestellt werden, von wem diese unterschrieben wurden, da der Beschwerdeführer verneinte, dass es sich um seine Unterschrift handle vergleiche BVwG VH S. 8). Dieses Dokument konnte daher für die Berechnung der Stundenanzahl nicht herangezogen werden. 2.
- Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung für die Tätigkeit als Mietwagenlenker liegt im Akt ein. Aus dieser ergibt sich das vereinbarte Stundenausmaß sowie der vereinbarte Monatslohn. Zwar bringt der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit der ÖGK vom 12.10.2021 sowie in der Beschwerde sinngemäß vor, dass er nicht als Mietwagenlenker tätig gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung führt er jedoch aus, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit einige Monate sehr wohl als Mietwagenlenker tätig gewesen sei (vgl. BVwG VH S. 5) und deckt sich dies somit mit der Anmeldung durch die Dienstgeberin. Dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitsvertrag oder Stundenlisten erhielt, führt er in der mündlichen Verhandlung aus (vgl. BVwG VH S. 5) und erscheint dies anhand der geschilderten Umstände auch glaubhaft. Die Feststellungen zur Abrechnung ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welche in Zusammenschau mit den übrigen Unterlagen nachvollziehbar erscheinen (vgl. BVwG VH S. 7).2.
- Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung für die Tätigkeit als Mietwagenlenker liegt im Akt ein. Aus dieser ergibt sich das vereinbarte Stundenausmaß sowie der vereinbarte Monatslohn. Zwar bringt der Beschwerdeführer in der Niederschrift mit der ÖGK vom 12.10.2021 sowie in der Beschwerde sinngemäß vor, dass er nicht als Mietwagenlenker tätig gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung führt er jedoch aus, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit einige Monate sehr wohl als Mietwagenlenker tätig gewesen sei vergleiche BVwG VH S. 5) und deckt sich dies somit mit der Anmeldung durch die Dienstgeberin. Dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitsvertrag oder Stundenlisten erhielt, führt er in der mündlichen Verhandlung aus vergleiche BVwG VH S. 5) und erscheint dies anhand der geschilderten Umstände auch glaubhaft. Die Feststellungen zur Abrechnung ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welche in Zusammenschau mit den übrigen Unterlagen nachvollziehbar erscheinen vergleiche BVwG VH S. 7). Die Feststellungen zur von der ÖGK durchgeführten Schätzung ergeben sich insbesondere aus der Schlussbesprechung zur GPLB vom 31.05.
- Wie bereits festgehalten, wurde die angewandte Methode zur Schätzung von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt und erscheint diese aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Anwendbarkeit der Schätzung (siehe dazu unter 3.3.1.), die inhaltliche Richtigkeit der Schätzungen wird jedoch nicht bestritten. Die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Beschwerdeführer ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungen für den Zeitraum Oktober 2018 bis Ende
- Den Grund, warum der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Mietwagenfahrer nicht mehr ausüben wollte, schildert er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft (vgl. BVwG VH S. 5).Den Grund, warum der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Mietwagenfahrer nicht mehr ausüben wollte, schildert er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vergleiche BVwG VH S. 5). 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen des Beschwerdeführers, dass er ab dem 14.10.2019 nicht als Mietwagenlenker, sondern als Arbeiter im Fuhrpark der Dienstgeberin tätig war, ist festzuhalten, dass er dies im Wesentlichen bereits im Rahmen der Niederschrift der ÖGK Vom 12.10.2021 angibt, wobei seitens der ÖGK konkretere Nachfragen nicht gestellt wurden. In der mündlichen Verhandlung schildert der Beschwerdeführer ausführlich seine konkrete Tätigkeit sowie die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten (vgl. BVwG VH S. 6 ff.). Auch auf Nachfragen konnte der Beschwerdeführer spontan antworten und ergab sich insgesamt ein stimmiges Bild. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ist insgesamt davon auszugehen, dass er ab 14.10.2019 die Tätigkeit im Fuhrpark tatsächlich ausgeübt hat und dabei für die Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge zuständig war. Die vorgelegte Anmeldung zur Sozialversicherung vom 14.10.2019, mit welcher die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter vorgenommen wurde, unterstreicht dieses Vorbringen zudem, da sich aus der früheren Anmeldung vom 08.10.2018 die Anmeldung als Mietwagenlenker ergibt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung vom 14.10.2019 steht im Widerspruch zur Annahme der ÖGK im Bescheid, wonach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Anmeldung als Mietwagenlenker vorgenommen worden sei. Vielmehr geht aus dieser Gegenteiliges hervor.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen des Beschwerdeführers, dass er ab dem 14.10.2019 nicht als Mietwagenlenker, sondern als Arbeiter im Fuhrpark der Dienstgeberin tätig war, ist festzuhalten, dass er dies im Wesentlichen bereits im Rahmen der Niederschrift der ÖGK Vom 12.10.2021 angibt, wobei seitens der ÖGK konkretere Nachfragen nicht gestellt wurden. In der mündlichen Verhandlung schildert der Beschwerdeführer ausführlich seine konkrete Tätigkeit sowie die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten vergleiche BVwG VH S. 6 ff.). Auch auf Nachfragen konnte der Beschwerdeführer spontan antworten und ergab sich insgesamt ein stimmiges Bild. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ist insgesamt davon auszugehen, dass er ab 14.10.2019 die Tätigkeit im Fuhrpark tatsächlich ausgeübt hat und dabei für die Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge zuständig war. Die vorgelegte Anmeldung zur Sozialversicherung vom 14.10.2019, mit welcher die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter vorgenommen wurde, unterstreicht dieses Vorbringen zudem, da sich aus der früheren Anmeldung vom 08.10.2018 die Anmeldung als Mietwagenlenker ergibt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung vom 14.10.2019 steht im Widerspruch zur Annahme der ÖGK im Bescheid, wonach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Anmeldung als Mietwagenlenker vorgenommen worden sei. Vielmehr geht aus dieser Gegenteiliges hervor. Die Feststellungen zum Inhalt der konkreten Tätigkeit beruhen auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 5 f.), ebenso die Feststellungen zu den Reparaturen und der Rückfahrt aus den Werkstätten der Händler (vgl. BVwG VH S. 10 f.). Dass er durchschnittlich sieben Autos pro Woche kontrollierte, gibt der Beschwerdeführer ebenso in der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVwG VH S. 9) und erscheint dies in Zusammenschau mit den Angaben, dass er maximal von 09:00 bis 15:00 Uhr arbeitete (vgl. BVwG VH S. 7), auch glaubhaft.Die Feststellungen zum Inhalt der konkreten Tätigkeit beruhen auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 5 f.), ebenso die Feststellungen zu den Reparaturen und der Rückfahrt aus den Werkstätten der Händler vergleiche BVwG VH S. 10 f.). Dass er durchschnittlich sieben Autos pro Woche kontrollierte, gibt der Beschwerdeführer ebenso in der mündlichen Verhandlung an vergleiche BVwG VH S. 9) und erscheint dies in Zusammenschau mit den Angaben, dass er maximal von 09:00 bis 15:00 Uhr arbeitete vergleiche BVwG VH S. 7), auch glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitszeit erscheinen vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände ebenso nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer den Ablauf am Tag der Abrechnung auch konkret schildern (vgl. BVwG VH S. 7 f.; s. etwa S. 8: „RI: Wem haben Sie jeweils die von Ihnen erbrachten Stunden mitgeteilt? BF: Herr XXXX war am Montag immer in Wien, er kam immer in der Früh aus XXXX . Er hat mich angerufen und hat gesagt, dass ich kommen soll und ich bin gekommen, bis wir fertig waren. Er war meistens im Büro und war meistens in der Umgebung vom Büro tätig. Unsere Vertragswerkstätte war gleich daneben. Außer, wenn ich zu bestimmten Händlern gefahren bin, z.B. zu Skoda oder Denzl, habe ich auch bekannt gegeben, dass ich fertig bin und bin dann wieder zurück ins Büro. Die Hinfahrten habe ich mit dem Firmenauto gemacht und die Rückfahrten, hat er mir gezahlt.“).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitszeit erscheinen vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände ebenso nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer den Ablauf am Tag der Abrechnung auch konkret schildern vergleiche BVwG VH S. 7 f.; s. etwa S. 8: „RI: Wem haben Sie jeweils die von Ihnen erbrachten Stunden mitgeteilt? BF: Herr römisch 40 war am Montag immer in Wien, er kam immer in der Früh aus römisch 40 . Er hat mich angerufen und hat gesagt, dass ich kommen soll und ich bin gekommen, bis wir fertig waren. Er war meistens im Büro und war meistens in der Umgebung vom Büro tätig. Unsere Vertragswerkstätte war gleich daneben. Außer, wenn ich zu bestimmten Händlern gefahren bin, z.B. zu Skoda oder Denzl, habe ich auch bekannt gegeben, dass ich fertig bin und bin dann wieder zurück ins Büro. Die Hinfahrten habe ich mit dem Firmenauto gemacht und die Rückfahrten, hat er mir gezahlt.“). Die Feststellungen zur Entlohnung ergeben sich ebenso aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. BVwG VH S. 10) und den Lohn/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2019 und Dezember 2019, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden, weisen ebenso einen Monatslohn unter der Geringfügigkeitsgrenze auf und stützen somit das Vorbringen des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur Entlohnung ergeben sich ebenso aus den Schilderungen des Beschwerdeführers vergleiche BVwG VH S. 10) und den Lohn/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2019 und Dezember 2019, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden, weisen ebenso einen Monatslohn unter der Geringfügigkeitsgrenze auf und stützen somit das Vorbringen des Beschwerdeführers. Insgesamt ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, nur zunächst als Mietwagenlenker tätig gewesen zu sein, danach jedoch nur noch im Fuhrpark, daher als glaubhaft anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mehr als die vorgebrachten sechs Stunden pro Woche gearbeitet hat, sind nicht hervorgekommen. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die Kontrolle von durchschnittlich sieben Fahrzeugen pro Woche und das eventuelle Verbringen in die jeweilige Werkstatt nicht mehr Zeit in Anspruch genommen hat. Dass der Beschwerdeführer jede Woche sämtliche Fahrzeuge der Dienstgeberin kontrolliert hätte, wurde von ihm nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […] Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:1. Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:, 1. 2. Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. § 42.
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42,
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
- die Dienstgeber,
- Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
§ 49Abs.
1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
- sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
- sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
- im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
- im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. […]
(3)Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. […]. § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]“
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]“ Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05 und im Jahr 2019 € 446,81.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2018 € 438,05 und im Jahr 2019 € 446,
- 3.
- Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall ist einerseits strittig, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer überhaupt als Mietwagenlenker für die Dienstgeberin XXXX tätig war, überdies wird vom Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 ASVG auf den gegenständlichen Fall generell bestritten.Im gegenständlichen Fall ist einerseits strittig, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer überhaupt als Mietwagenlenker für die Dienstgeberin römisch 40 tätig war, überdies wird vom Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG auf den gegenständlichen Fall generell bestritten. 3.3.
- Zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 ASVG: 3.3.
- Zur Anwendbarkeit des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG:
§ 26Abs.
1 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. § 42 Abs. 3 ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen.Paragraph 42, Absatz 3, ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen. § 42 Abs. 3 setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 10 f. (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Paragraph 42, Absatz 3, setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG Rz 10 f. (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Dienstgeberin ihrer Verpflichtung, Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Mietwagenlenker vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer war von 14.10.2018 bis 31.03.2019 als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet. Dass er Dienstnehmer der Dienstgeberin XXXX war, ist somit unstrittig. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Methode der Schätzung dürfe nur zur Anwendung gelangen, wenn feststehe, dass für einen konkreten Dienstnehmer bereits dessen Vollversicherungspflicht für den betreffenden Dienstgeber feststehe, ist festzuhalten, dass sich dies weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt. Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hätte es der jeweilige Dienstgeber nämlich in der Hand, durch die Anmeldung von geringfügigen Dienstverhältnissen jedenfalls eine Feststellung der Vollversicherungspflicht im Schätzungswege zu verhindern. Diese Folge kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Gerade in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Dienstgeberin pflichtwidrig keine Arbeitsaufzeichnungen führte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Soweit vom Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, 2002/08/0273, verwiesen und vorgebracht wird, dass darin auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Bezug genommen werde, ist festzuhalten, dass in dem zitierten Erkenntnis die Zulässigkeit der Schätzungsmethode bei unbekannten Personen behandelt wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist jedoch unstrittig, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer der Dienstgeberin war, wenn auch eine geringfügige Beschäftigung angemeldet war. Die belangte Behörde konnte die Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuordnen und unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt insofern von jenem vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zudem kann dem Vorbringen der Rechtsvertretung, die Anwendung der Schätzmethode dürfe nicht zum Nachteil des Dienstnehmers erfolgen, insofern nicht gefolgt werden, als in der Erlangung von Pensionsversicherungszeiten aus sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Nachteil– mag dies auch im Arbeitslosenversicherungsrecht Folgewirkungen für den jeweiligen Dienstnehmer haben – grundsätzlich nicht erblickt werden kann.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Dienstgeberin ihrer Verpflichtung, Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Mietwagenlenker vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer war von 14.10.2018 bis 31.03.2019 als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet. Dass er Dienstnehmer der Dienstgeberin römisch 40 war, ist somit unstrittig. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Methode der Schätzung dürfe nur zur Anwendung gelangen, wenn feststehe, dass für einen konkreten Dienstnehmer bereits dessen Vollversicherungspflicht für den betreffenden Dienstgeber feststehe, ist festzuhalten, dass sich dies weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt. Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hätte es der jeweilige Dienstgeber nämlich in der Hand, durch die Anmeldung von geringfügigen Dienstverhältnissen jedenfalls eine Feststellung der Vollversicherungspflicht im Schätzungswege zu verhindern. Diese Folge kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Gerade in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Dienstgeberin pflichtwidrig keine Arbeitsaufzeichnungen führte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Soweit vom Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, 2002/08/0273, verwiesen und vorgebracht wird, dass darin auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Bezug genommen werde, ist festzuhalten, dass in dem zitierten Erkenntnis die Zulässigkeit der Schätzungsmethode bei unbekannten Personen behandelt wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist jedoch unstrittig, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer der Dienstgeberin war, wenn auch eine geringfügige Beschäftigung angemeldet war. Die belangte Behörde konnte die Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuordnen und unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt insofern von jenem vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zudem kann dem Vorbringen der Rechtsvertretung, die Anwendung der Schätzmethode dürfe nicht zum Nachteil des Dienstnehmers erfolgen, insofern nicht gefolgt werden, als in der Erlangung von Pensionsversicherungszeiten aus sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Nachteil– mag dies auch im Arbeitslosenversicherungsrecht Folgewirkungen für den jeweiligen Dienstnehmer haben – grundsätzlich nicht erblickt werden kann. Es ist im gegenständlichen Fall somit zulässig, die Arbeitszeit des Beschwerdeführers sowie sein Entgelt als Mietwagenlenker zu schätzen. Wie bereits ausgeführt, wurde die von der belangten Behörde angewandte Schätzungsmethode nachvollziehbar und umfangreich dargelegt, und ist diese aus Sicht des erkennenden Gerichts unbedenklich. Der Beschwerdeführer ist der angewendeten Methode auch nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den Schätzungsunterlagen der belangten Behörde ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner für die Dienstgeberin ausgeübte Tätigkeit als Mietwagenlenker von 08.10.2018 bis 31.10.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterlag, da er in diesem Monat ein Entgelt in der Höhe von € 609,75 erhielt.Aus den Schätzungsunterlagen der belangten Behörde ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner für die Dienstgeberin ausgeübte Tätigkeit als Mietwagenlenker von 08.10.2018 bis 31.10.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, da er in diesem Monat ein Entgelt in der Höhe von € 609,75 erhielt. In den darauffolgenden Monaten (November 2018 bis März 2019) erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Mietwagenlenker lediglich Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze, weshalb eine Vollversicherungspflicht
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG für diese Monate nicht besteht.In den darauffolgenden Monaten (November 2018 bis März 2019) erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Mietwagenlenker lediglich Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze, weshalb eine Vollversicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG für diese Monate nicht besteht. 3.3.
- Zur Versicherungspflicht im Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer ab 14.10.2019 neuerlich in einem Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin XXXX , allerdings nicht mehr als Mietwagenfahrer, sondern als Arbeiter im Fuhrpark. Es ist daher auf diese Tätigkeit die angewandte Schätzungsmethode nicht anzuwenden, da die Tätigkeit als Mietwagenlenker damit nicht vergleichbar ist. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit und den Umfang dieser Tätigkeit in Zusammenschau mit den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen für Teile des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ist daher für den Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen. Der Beschwerdeführer unterlag im angeführten Zeitraum somit nicht der Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und war eine solche für diesen Zeitraum somit nicht festzustellen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer ab 14.10.2019 neuerlich in einem Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin römisch 40 , allerdings nicht mehr als Mietwagenfahrer, sondern als Arbeiter im Fuhrpark. Es ist daher auf diese Tätigkeit die angewandte Schätzungsmethode nicht anzuwenden, da die Tätigkeit als Mietwagenlenker damit nicht vergleichbar ist. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit und den Umfang dieser Tätigkeit in Zusammenschau mit den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen für Teile des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ist daher für den Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen. Der Beschwerdeführer unterlag im angeführten Zeitraum somit nicht der Vollversicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und war eine solche für diesen Zeitraum somit nicht festzustellen. 3.3.
- Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
- Zu den in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen ist festzuhalten, dass kein Beweisthema angeführt wird und auch in der mündlichen Verhandlung dazu keine konkretisierenden Angaben gemacht wurden (vgl. BVwG VH S. 12 f.), weshalb von der Einvernahme der Zeugen Abstand genommen werden konnte (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN).3.3.
- Zu den in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen ist festzuhalten, dass kein Beweisthema angeführt wird und auch in der mündlichen Verhandlung dazu keine konkretisierenden Angaben gemacht wurden vergleiche BVwG VH S. 12 f.), weshalb von der Einvernahme der Zeugen Abstand genommen werden konnte vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2254619.1.00