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{'item': 'W238 2268611-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW238 2268611-1 Spruch, , W238 2268611-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.05.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 01.12.2022, VN XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023, WF XXXX betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.06.2022 bis 07.07.2022 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 994,00 gemäß § 25 Abs. 2 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 01.12.2022, VN römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2023, WF römisch 40 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.06.2022 bis 07.07.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 994,00 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde- vorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 03.05.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 03.05.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2268611.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.