Obsah (14)
Art. 133§ 13b§ 1§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§§ 19a§ 15§ 4b§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW246 2251185-1 Spruch, W246 2251185-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 19.02.2019 stellte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass
- er bis zum 14.07.2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei [in der Folge: Antragspunkt 1.] und in eventu
- er bis zum 01.03.2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei [in der Folge: Antragspunkt 2.]. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er bereits seit Jahrzehnten als Zusteller für die Österreichische Post AG tätig sei. Im Zuge der durchgeführten Restrukturierungsmaßnahmen sei im Zeitraum vor August 2012 die „Betriebsvereinbarung KAP 08“ abgeschlossen worden, welche für Zusteller bei Erbringung von Mehrdienstleistungen zusätzlich zu Grundlohn, Überstundenleistung und Betriebssonderzulagen auch die Auszahlung von Belohnungen vorgesehen habe. Das KAP-08-System sei mit Ablauf des 31.08.2012 durch die Österreichische Post AG einseitig aufgekündigt und mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 im Wege der sogenannten „IST-Zeit-BV“ ein Gleitzeitsystem eingeführt worden. Mit der Einführung dieses Gleitzeitsystems sei laut der Post-Zuordnungsverordnung 2012 für die PT 8/A-Dienstzulage unmittelbar verbunden. Der Beschwerdeführer habe bis 14.07.2016 als Zusteller im „Gesamtzustelldienst“ gearbeitet und dabei all jene Tätigkeiten verrichtet, die auch jene Bediensteten zu verrichten gehabt hätten, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer in das neue Gleitzeitsystem optiert hätten. Während diese Bediensteten (Optanten) die PT 8/A-Dienstzulage erhalten hätten, sei das beim Beschwerdeführer (als Nicht-Optanten) nicht der Fall gewesen. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund des Diskriminierungsverbotes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes diese PT 8/A-Dienstzulage zu.
- Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 14.04.2021 zu seinem Antrag aus, dass der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Gleitzeitdurchrechnungsmodells im Jahr 2013 bis in das Jahr 2016 auf Zusteller-Arbeitsplätzen verwendet worden sei. Während dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer die Betriebssonderzulagen E und A (Erschwernis- und Aufwandsquote) erhalten. Der Beschwerdeführer habe während seiner Verwendung in der Zustellung bis 16.07.2016 dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell iSd „IST-Zeit-BV“ nicht zugestimmt. Die in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm abgegolten worden und mangels Zustimmung zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht in einen auf 150 Stunden erstreckten Gleitzeitkorridor geflossen.
- Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 14.04.2021 zu seinem Antrag aus, dass der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Gleitzeitdurchrechnungsmodells im Jahr 2013 bis in das Jahr 2016 auf Zusteller-Arbeitsplätzen verwendet worden sei. Während dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer die Betriebssonderzulagen E und A (Erschwernis- und Aufwandsquote) erhalten. Der Beschwerdeführer habe während seiner Verwendung in der Zustellung bis 16.07.2016 dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell iSd „IST-Zeit-BV“ nicht zugestimmt. Die in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm abgegolten worden und mangels Zustimmung zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell nicht in einen auf 150 Stunden erstreckten Gleitzeitkorridor geflossen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ab 18.07.2016 im Verteilzentrum Brief XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Verwendungscode 0841) verwendet worden. Mit Bescheid der Behörde vom 29.08.2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 zum Verteilzentrum Brief XXXX versetzt worden, wo er seither auf dem PT 8-wertigen Arbeitsplatz eines „Sonstigen angelernten Arbeiters“ (Verwendungscode 0866) verwendet werde.Daraufhin sei der Beschwerdeführer ab 18.07.2016 im Verteilzentrum Brief römisch 40 auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Verwendungscode 0841) verwendet worden. Mit Bescheid der Behörde vom 29.08.2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 zum Verteilzentrum Brief römisch 40 versetzt worden, wo er seither auf dem PT 8-wertigen Arbeitsplatz eines „Sonstigen angelernten Arbeiters“ (Verwendungscode 0866) verwendet werde. Vor diesem Hintergrund hielt die Behörde fest, dass es aufgrund der nicht erfolgten Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ausgeschlossen sei, dass er dauernd auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) verwendet worden sei, für den die von ihm begehrte Dienstzulage A gebühren würde. Aus § 1, Nr. 198, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 würde sich ergeben, dass diese Dienstzulage bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ nicht vorgesehen sei. Da sich besoldungsrechtliche Ansprüche von Beamten aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben würden, könne ein derartiger Anspruch nicht auf das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot gestützt werden. Darüber hinaus seien – ungeachtet von der Frage des Bestehens der begehrten Ansprüche – diese auch teilweise
§ 13bGeh
G verjährt, weil die Geltendmachung der Dienstzulage mit Antrag vom 19.02.2019 erfolgt sei.Vor diesem Hintergrund hielt die Behörde fest, dass es aufgrund der nicht erfolgten Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ausgeschlossen sei, dass er dauernd auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) verwendet worden sei, für den die von ihm begehrte Dienstzulage A gebühren würde. Aus Paragraph eins,, Nr. 198, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 würde sich ergeben, dass diese Dienstzulage bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ nicht vorgesehen sei. Da sich besoldungsrechtliche Ansprüche von Beamten aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben würden, könne ein derartiger Anspruch nicht auf das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot gestützt werden. Darüber hinaus seien – ungeachtet von der Frage des Bestehens der begehrten Ansprüche – diese auch teilweise
Paragraph 13 b, GehG verjährt, weil die Geltendmachung der Dienstzulage mit Antrag vom 19.02.2019 erfolgt sei.
- Mit Schreiben vom 29.04.2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 14.04.2021 Stellung. Darin ergänzte er seinen Antrag vom 19.02.2019 dahingehend, dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass
- er seit 01.01.2013 auf dem Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, [in der Folge: Antragspunkt 3.] in eventu,
- er bis zum 17.07.2016 auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, Verwendungsgruppe PT 8, mit Dienstzulagengruppe A verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, [in der Folge: Antragspunkt 4.] in eventu,
- er seit 01.01.2013 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei, er aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, [in der Folge: Antragspunkt 5.] in eventu,
- er bis zum 17.07.2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei, er aber Arbeiten in 8722 verrichtet habe und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei und diese auch bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei, [in der Folge: Antragspunkt 6.] in eventu,
- er bis zum 14.07.2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe/ zu gewähren sei und ihm diese auch unbeschränkt auszubezahlen sei, [in der Folge: Antragspunkt 7.] in eventu,
- er bis zum 01.03.2016 im Gesamtzustelldienst verwendet worden sei und ihm daher eine ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage im gesetzlichen Ausmaß (Post-Zuordnungsverordnung 2012) zustehe / zu gewähren sei und ihm diese auch auszubezahlen sei, [in der Folge: Antragspunkt 8.] in eventu,
- sein Arbeitsplatz
§ 1
laufende Nummer 198, Verwendungscode 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, „Gesamtzustelldienst“, die Wertigkeit von § 1 laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, habe bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien. [in der Folge: Antragspunkt 9.]9. sein Arbeitsplatz
Paragraph eins, laufende Nummer 198, Verwendungscode 0802, PT 8, ohne Dienstzulage, „Gesamtzustelldienst“, die Wertigkeit von Paragraph eins, laufende Nummer 183, Code 8722, PT 8, Dienstzulage A, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, habe bzw. beide Codierungen (aufgrund gleicher Tätigkeit) gleichwertig seien. [in der Folge: Antragspunkt 9.] Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass er bis zu seinem Abzug von der Zustellung hinsichtlich der Arbeitsabläufe, der Betriebsmittel, der Dienstzeit und der Arbeitsbelastung die Arbeit eines 8722-Arbeitsplatzes zu verrichten gehabt habe. Er habe daher als Nicht-Optant dieselbe Leistung unter den gleichen Bedingungen wie ein Optant erbracht. Daher stehe ihm auch dasselbe Gehalt / derselbe Bezug wie einem Optanten zu, andernfalls läge eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Behörde nicht alle angeordneten Mehrdienstleistungen ausbezahlt worden, sondern nur jene für Samstagsdienste (Zeitungsdienste) und Mitbesorgungen (bei Krankheit oder Urlaub von Zustellern anderer Rayone). Die am eigenen Rayon angeordneten und von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm weder ausbezahlt noch im System eingepflegt worden. Lediglich die halbstündige tägliche Dienstzeitverlängerung laut Dienstplan ab 01.01.2013 sei ihm nach mehrjährigem Verfahren schließlich ausbezahlt worden (Ruhepause iSd § 48b BDG 1979).Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass er bis zu seinem Abzug von der Zustellung hinsichtlich der Arbeitsabläufe, der Betriebsmittel, der Dienstzeit und der Arbeitsbelastung die Arbeit eines 8722-Arbeitsplatzes zu verrichten gehabt habe. Er habe daher als Nicht-Optant dieselbe Leistung unter den gleichen Bedingungen wie ein Optant erbracht. Daher stehe ihm auch dasselbe Gehalt / derselbe Bezug wie einem Optanten zu, andernfalls läge eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Behörde nicht alle angeordneten Mehrdienstleistungen ausbezahlt worden, sondern nur jene für Samstagsdienste (Zeitungsdienste) und Mitbesorgungen (bei Krankheit oder Urlaub von Zustellern anderer Rayone). Die am eigenen Rayon angeordneten und von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm weder ausbezahlt noch im System eingepflegt worden. Lediglich die halbstündige tägliche Dienstzeitverlängerung laut Dienstplan ab 01.01.2013 sei ihm nach mehrjährigem Verfahren schließlich ausbezahlt worden (Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979). Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Abzug vom Dienst als Zusteller willkürlich erfolgt sei und er über den 17.07.2016 hinaus auf dem Arbeitsplatz mit Verwendungscode 8722 zu verwenden gewesen wäre. Die Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0866 sei zwar aufgrund seines Antrages erfolgt, dieser sei jedoch aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte aus medizinischer Sicht einen Arbeitsplatz mit einem regelmäßigen Arbeitsrhythmus benötigt, wie es auf einem Zusteller-Arbeitsplatz der Fall sei. Dies sei jedoch weder von seinen Vorgesetzten noch von der Dienstbehörde berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei daher besoldungsrechtlich so zu behandeln, als wenn er nie vom Zustelldienst abgezogen worden wäre und ab dem 01.01.2013 im Gleitzeitdurchrechnungsmodell gearbeitet hätte.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in den Antragspunkten
- bis
- als unbegründet ab und im Antragspunkt
- als unzulässig zurück. 4.
- Darin führte die Behörde zunächst aus, dass am 03.09.2012 zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „IST-Zeit-BV“ beschlossen und mit der Einführung eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells umgesetzt worden sei. Damit seien die zuvor bestehenden Vergütungsregelungen des KAP-08-Systems abgelöst und mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft gesetzt worden. Mit dem neuen Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei eine minutengenaue Zeiterfassung eingeführt worden, um flexibel auf Arbeitsspitzen reagieren zu können. Im Zuge dessen sei am 01.09.2012 die Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Kraft getreten, mit welcher die Dienstzulagen neu geregelt worden seien. Den Beamten des „Landzustelldienstes“ (Verwendungscode 0801) gebührte dabei weiterhin die Dienstzulage B, den Beamten des „Gesamtzustelldienstes“ habe weiterhin keine Dienstzulage zugestanden. Neu hinzugekommen sei mit der Post-Zuordnungsverordnung 2012 u.a. der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722), für welchen die Dienstzulage A vorgesehen sei; eine dauernde Verwendung auf diesem Zusteller-Arbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell habe einen Antrag des Beamten erfordert. Die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2016 sehe eine Erschwernisquote und eine Aufwandsquote für Beamte der Österreichischen Post AG vor, wobei von dieser Zulage der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, auf diesen Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) zu optieren, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Entgeltregelungen der Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Bezug auf diesen PT 8-wertigen Arbeitsplatz (Dienstzulage A) in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangen würden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen, einschließlich der Ruhepause iSd § 48b BDG 1979 und einschließlich Samstagsdiensten sowie Mitbesorgungen, seien beim Beschwerdeführer als Nicht-Optanten im Gegensatz zu einem Optanten nicht in einen mit 150 Stunden begrenzten Korridor geflossen, sondern seien ihm diese monatlich im Nachhinein ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab dem 01.01.2013 im Gegensatz zu einem Optanten auch weiterhin die Betriebssonderzulage nach der geltenden Betriebssonderzulagen-Verordnung bezogen.Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, auf diesen Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) zu optieren, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Entgeltregelungen der Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Bezug auf diesen PT 8-wertigen Arbeitsplatz (Dienstzulage A) in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangen würden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen, einschließlich der Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 und einschließlich Samstagsdiensten sowie Mitbesorgungen, seien beim Beschwerdeführer als Nicht-Optanten im Gegensatz zu einem Optanten nicht in einen mit 150 Stunden begrenzten Korridor geflossen, sondern seien ihm diese monatlich im Nachhinein ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab dem 01.01.2013 im Gegensatz zu einem Optanten auch weiterhin die Betriebssonderzulage nach der geltenden Betriebssonderzulagen-Verordnung bezogen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher in den Antragspunkten
- bis
- abzuweisen. 4.
- Der Antragspunkt
- des Antrages des Beschwerdeführers ziele auf eine Abänderung der Post-Zuordnungsverordnung 2012 ab, womit aus Sicht der Behörde dahingehend kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers vorliege. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher im Antragspunkt
- zurückzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er vom 01.01.2013 bis 16.07.2016 durchgehend auf Arbeitsplätzen im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) verwendet worden sei, weshalb ihm die damit verbundene Dienstzulage A zustehen würde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 27.01.2022 vorgelegt und sind am 31.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuletzt der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist mit Wirksamkeit vom 01.04.2022 in den Ruhestand getreten. Am 03.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“), welches mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 umgesetzt wurde. Im Rahmen der Umsetzung der neuen „IST-Zeit-BV“ wurde auch der neue Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A; Verwendungscode 8722) eingerichtet (§ 1 der Post-Zuordnungsverordnung 2012). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, was eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) nach sich gezogen hätte; der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell.Am 03.09.2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ (sogenannte „IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“), welches mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 umgesetzt wurde. Im Rahmen der Umsetzung der neuen „IST-Zeit-BV“ wurde auch der neue Arbeitsplatz „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A; Verwendungscode 8722) eingerichtet (Paragraph eins, der Post-Zuordnungsverordnung 2012). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, was eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) nach sich gezogen hätte; der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell. Im Zeitraum von 01.01.2013 bis 16.07.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einem Zusteller-Arbeitsplatz („Gesamtzustelldienst“; Verwendungscode 0802) der Verwendungsgruppe PT 8 verwendet (Stammdienststelle Zustellbasis XXXX ). Ab 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Verteilzentrum Brief XXXX auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Verwendungsgruppe PT 8; Verwendungscode 0841) verwendet. Mit Bescheid vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 zum Verteilzentrum Brief XXXX versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sonstiger angelernter Arbeiter“ (Verwendungsgruppe PT 8; Verwendungscode 0866) verwendet. Dem Beschwerdeführer wurde seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulage in Form der Erschwernis- und der Aufwandsquote ausbezahlt.Im Zeitraum von 01.01.2013 bis 16.07.2016 wurde der Beschwerdeführer auf einem Zusteller-Arbeitsplatz („Gesamtzustelldienst“; Verwendungscode 0802) der Verwendungsgruppe PT 8 verwendet (Stammdienststelle Zustellbasis römisch 40 ). Ab 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Verteilzentrum Brief römisch 40 auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ (Verwendungsgruppe PT 8; Verwendungscode 0841) verwendet. Mit Bescheid vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags mit Wirksamkeit vom 01.09.2017 zum Verteilzentrum Brief römisch 40 versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sonstiger angelernter Arbeiter“ (Verwendungsgruppe PT 8; Verwendungscode 0866) verwendet. Dem Beschwerdeführer wurde seit 01.01.2013 regelmäßig die Betriebssonderzulage in Form der Erschwernis- und der Aufwandsquote ausbezahlt. 1.2.
- Mit Schreiben vom 27.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer – in mehreren Antragspunkten / Teilbegehren dieser Antragspunkte – insbesondere die bescheidmäßige Feststellung der Anrechnung von im Zeitraum ab 01.01.2013 im Ausmaß von täglich 0,5 Stunden (Ruhepause) und zusätzlich täglich 1,5 Stunden erbrachten Mehrdienstleistungen. Die Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 05.12.2019 in den verschiedenen Antragspunkten / Teilbegehren dieser Antragspunkte teilweise zurück und teilweise ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2022, Zl. W259 2228414-1/20E, als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene (außerordentliche) Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 1.2.
- Mit Schreiben vom 10.
- und 23.08.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Anrechnung der ihm nach § 48b BDG 1979 zustehenden Ruhepause auf seine Dienstzeit.1.2.
- Mit Schreiben vom 10.
- und 23.08.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Anrechnung der ihm nach Paragraph 48 b, BDG 1979 zustehenden Ruhepause auf seine Dienstzeit. Die Behörde stellte hierzu mit Bescheid vom 26.03.2020 schließlich fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 15.07.2016 insgesamt 377 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Ruhepause im Ausmaß von täglich 0,5 Stunden), die ihm als Überstunden abzugelten seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2020, Zl. W257 2231357-1/3E, als unbegründet ab.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. v.a. den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, den Antrag auf Versetzung vom 28.08.2017 und den [Versetzungs]Bescheid der Behörde vom 29.08.2017) und des Verfahrens zur Zl. W259 2228414-1 (betreffend die Feststellung zum Ruhestand) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (vgl. zur Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ auch unten unter Pkt. II.3.3.1.3.).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. v.a. den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, den Antrag auf Versetzung vom 28.08.2017 und den [Versetzungs]Bescheid der Behörde vom 29.08.2017) und des Verfahrens zur Zl. W259 2228414-1 (betreffend die Feststellung zum Ruhestand) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken vergleiche zur Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ auch unten unter Pkt. römisch zwei.3.3.1.3.). 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen folgen aus der Einsichtnahme in die beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W259 2228414-1 und W257 2231357-
- 2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen folgen aus der Einsichtnahme in die beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W259 2228414-1 und W257 2231357-
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 206/2022, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 105.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. […]„§ 105.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. […] 1. bis 3. […]
(2)–
(3)[…]
(4)Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt: auf Arbeitsplätzen der Verwendungs-gruppe in der Dienstzulagen-gruppe für die Verwendung als (im) EUR PT 5 A 66,80 B 148,50 PT 7 A Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist 33,40 B Omnibuslenkerdienst 162,70 PT 8 A Omnibuslenkerdienst 162,70 B Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice 33,40 C Zustelldienst mit Teamführungsfunktion 20,00 […]
(5)[…]“ 3.1.
- § 229 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 229, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt: „Ernennungserfordernis § 229.
(1)–
(2)[…]Paragraph 229,
(1)–
(2)[…]
(3)Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(3)Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(4)[…]“ 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289 idF BGBl. II Nr. 176/2015, (in der Folge: Post-Zuordnungsverordnung 2012) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. römisch zwei Nr. 289 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2015,, (in der Folge: Post-Zuordnungsverordnung 2012) lauten auszugsweise wie folgt: „Zuordnung der Funktionen und Verwendungen §
- Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:Paragraph eins, Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet: lfd. Nr. Code PT DZ Verwendung […] 183 8722 8 A Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell […] 198 0802 8 - Gesamtzustelldienst […] […] Kriterien für die Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ § 4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.Paragraph 4 b, Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen ‚Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ und ‚Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell‘ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.“ 3.1.
- § 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 286/2012 (in Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2014) lautete auszugsweise wie folgt (die sogleich zitierten Teile dieser Verordnung stimmen mit den betreffenden Teilen der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Nachfolge-Verordnungen [Betriebssonderzulagen-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016] – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – im Wesentlichen überein):3.1.
- Paragraph eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2012, (in Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2014) lautete auszugsweise wie folgt (die sogleich zitierten Teile dieser Verordnung stimmen mit den betreffenden Teilen der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Nachfolge-Verordnungen [Betriebssonderzulagen-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016] – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – im Wesentlichen überein): „§ 1.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen
§§ 19aund 20 in Verbindung mit § 15 Abs.
2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.„§ 1.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen
Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
(2)–
(3)[…]
(4)Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,
(4)Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch eins erhält die Beamtin oder der Beamte,
- a)deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
- b)–
- c)[…]
(5)Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,
(5)Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch zwei erhält die Beamtin oder der Beamte,
- a)deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscodes 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist,
- b)[…]
(6)[…]
(7)Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(7)Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe römisch drei erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(8)Der Anspruch auf die Zulage beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten. Die Höhe der für jeden Monat gebührenden Betriebssonderzulage errechnet sich nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beamtin oder des Beamten am jeweiligen Kalendertag, d.h., dass je Kalendertag der Anteil an der monatlichen Betriebssonderzulage ermittelt wird.
(9)Durch Tage des Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls bleibt der Anspruch auf die Zulage aufrecht. Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so besteht ab dem 31. Tag kein Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder antritt.
(10)[…]
(11)Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (§ 12a Abs. 2) in Höhe von 0,8 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG), das sind derzeit 18,96 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(11)Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (Paragraph 12 a, Absatz 2,) in Höhe von 0,8 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG), das sind derzeit 18,96 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 (PT 8/A) zugeordnet ist.
(12)Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.“ 3.2.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0001; 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0069; 19.12.2012, 2012/12/0080, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0001; 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben vergleiche VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0069; 19.12.2012, 2012/12/0080, mwN). 3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof führte mit Beschluss vom 22.09.2021, Zl. V 146/2021, zur im dortigen Verfahren behaupteten Gesetzwidrigkeit der Nr. 183 des § 1 und des gesamten § 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012 Folgendes aus:3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof führte mit Beschluss vom 22.09.2021, Zl. römisch fünf 146 aus 2021,, zur im dortigen Verfahren behaupteten Gesetzwidrigkeit der Nr. 183 des Paragraph eins und des gesamten Paragraph 4 b, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 Folgendes aus: „[…]
- Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der lfd. Nr. 183 des § 1 sowie des gesamten § 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBI. ll 289/2012 idF BGBI. ll 176/2015 sowie in allen vorangegangenen Fassungen, wegen inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu näher genannten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) – insbesondere §§ 48 ff. BDG 1979 – und des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG).
- Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der lfd. Nr. 183 des Paragraph eins, sowie des gesamten Paragraph 4 b, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012), BGBI. ll 289 aus 2012, in der Fassung BGBI. ll 176 aus 2015, sowie in allen vorangegangenen Fassungen, wegen inhaltlicher Widersprüche der Verordnungsbestimmungen zu näher genannten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) – insbesondere Paragraphen 48, ff. BDG 1979 – und des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG).
- Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 12.286/1990, 18.580/2008, 19.124/2010 und 20.332/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
- Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 12.286 aus 1990,, 18.580 aus 2008,, 19.124 aus 2010, und 20.332 aus 2019,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. lm Übrigen ist in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht (vgl. dazu etwa VfSlg. 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010) bzw. des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich (vgl. dazu insb. die Erläuterungen zur BDG-Novelle BGBI. 659/1983 und dem damaligen § 184b Abs. 3 BDG 1979, RV 152 BIgNR
- GP, 11) nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des § 229 Abs. 3 BDG 1979 überschritten bzw. dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. GehG verstoßen worden wäre.lm Übrigen ist in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht vergleiche dazu etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 18.934 aus 2009,, 19.255 aus 2010,) bzw. des Verordnungsgebers bei der Festlegung von Verwendungen im PTA-Bereich vergleiche dazu insb. die Erläuterungen zur BDG-Novelle BGBI. 659 aus 1983, und dem damaligen Paragraph 184 b, Absatz 3, BDG 1979, Regierungsvorlage 152 BIgNR
- GP, 11) nicht ersichtlich, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die Verordnungsermächtigung des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 überschritten bzw. dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen des BDG 1979 bzw. GehG verstoßen worden wäre. […]
- Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).“
- Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, letzter Satz VfGG).“ 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung der Antragspunkte
- bis
- des Antrags: 3.3.1.
- Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- und in den – in eventu gestellten – Antragspunkten
- bis
- seines Antrags im Wesentlichen die Feststellungen, dass ihm aufgrund seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ (seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) eine „ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage“ nach der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehe und diese bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei (s. dazu im Detail oben unter Pkt. I.
- und I.3.). Dazu bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er zwar nicht in das – mit der „IST-Zeit-BV“ eingeführte – Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert habe, jedoch dieselben Tätigkeiten wie ein Zusteller auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ verrichtet habe. 3.3.1.
- Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- und in den – in eventu gestellten – Antragspunkten
- bis
- seines Antrags im Wesentlichen die Feststellungen, dass ihm aufgrund seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ (seiner Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) eine „ruhegenussfähige PT 8/A-Zulage“ nach der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehe und diese bei der Berechnung der Pensionshöhe zu berücksichtigen sei (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.3.). Dazu bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er zwar nicht in das – mit der „IST-Zeit-BV“ eingeführte – Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert habe, jedoch dieselben Tätigkeiten wie ein Zusteller auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ verrichtet habe. 3.3.1.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 105 Abs. 4 GehG einem Beamten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eine Dienstzulage A für die Verwendung im „Omnibuslenkerdienst“, eine Dienstzulage B für die Verwendung im „Landzustelldienst“ (Verwendungscode 0801) und eine Dienstzulage C für die Verwendung im „Zustelldienst mit Teamführungsfunktion“ zusteht. Im Zuge der mit dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell erfolgten Umsetzung der „IST-Zeit-BV“ mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 (s. Pkt. II.1.1.) wurde durch die mit 01.09.2012 in Kraft getretene Post-Zuordnungsverordnung 2012 (vgl. § 229 Abs. 3 BDG 1979) das Dienstzulagen-System insoweit geändert, als dass u.a. der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) neu hinzugekommen ist; für diesen Arbeitsplatz ist die Dienstzulage A vorgesehen (Nr. 183 des § 1 der Post-Zuordnungsverordnung 2012), mit der u.a. Nebengebühren
§ 15Geh
G und die bisher gewährte Betriebssonderzulage kompensiert wurden. Laut den Nr. 184 und 198 des § 1 der Post-Zuordnungsverordnung 2012 gebührt bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“ (Verwendungscode 0801) – wie bereits zuvor – weiterhin die Dienstzulage B, bei einer Verwendung im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) steht – ebenfalls wie zuvor – weiterhin keine Dienstzulage zu.3.3.1.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 105, Absatz 4, GehG einem Beamten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eine Dienstzulage A für die Verwendung im „Omnibuslenkerdienst“, eine Dienstzulage B für die Verwendung im „Landzustelldienst“ (Verwendungscode 0801) und eine Dienstzulage C für die Verwendung im „Zustelldienst mit Teamführungsfunktion“ zusteht. Im Zuge der mit dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell erfolgten Umsetzung der „IST-Zeit-BV“ mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) wurde durch die mit 01.09.2012 in Kraft getretene Post-Zuordnungsverordnung 2012 vergleiche Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979) das Dienstzulagen-System insoweit geändert, als dass u.a. der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) neu hinzugekommen ist; für diesen Arbeitsplatz ist die Dienstzulage A vorgesehen (Nr. 183 des Paragraph eins, der Post-Zuordnungsverordnung 2012), mit der u.a. Nebengebühren
Paragraph 15, GehG und die bisher gewährte Betriebssonderzulage kompensiert wurden. Laut den Nr. 184 und 198 des Paragraph eins, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 gebührt bei einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“ (Verwendungscode 0801) – wie bereits zuvor – weiterhin die Dienstzulage B, bei einer Verwendung im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) steht – ebenfalls wie zuvor – weiterhin keine Dienstzulage zu. Die – gleichzeitig mit der Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Kraft getretene – Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 bestimmt, dass einem Beamten auf einem Arbeitsplatz in einer Zustellorganisationseinheit eine Betriebssonderzulage (bestehend aus einer Erschwernis- und einer Aufwandsquote) zusteht, wobei von der Betriebssonderzulage der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) ausgenommen ist (s. § 1 Abs. 5 lit. a der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016).Die – gleichzeitig mit der Post-Zuordnungsverordnung 2012 in Kraft getretene – Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 bestimmt, dass einem Beamten auf einem Arbeitsplatz in einer Zustellorganisationseinheit eine Betriebssonderzulage (bestehend aus einer Erschwernis- und einer Aufwandsquote) zusteht, wobei von der Betriebssonderzulage der Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) ausgenommen ist (s. Paragraph eins, Absatz 5, Litera a, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen 2014, 2014-02, 2015 und 2016). 3.3.1.
- Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) gestellt und somit nicht in das mit 01.01.2013 eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hat (s. Pkt. II.1.1.), konnte er ab diesem Zeitraum auch nicht auf einem solchen Arbeitsplatz, sondern nur auf jenem im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) verwendet werden (vgl. hierzu auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daher besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nach § 1 der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehende Dienstzulage A. Der Beschwerdeführer wurde somit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 16.07.2016 auf einem PT 8-wertigen Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ verwendet, für welchen weder die Dienstzulage A, noch die Dienstzulage B vorgesehen ist (dies gilt auch für die ab 18.07.2016 / 01.09.2017 bis zu seinem Ruhestand ausgeübten Tätigkeiten auf den PT 8-wertigen Arbeitsplätzen „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ [Verwendungscode 0841] und „Sonstige angelernte Arbeiter“ [Verwendungscode 0866]). Für diesen Zeitraum bestand jedoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Betriebssonderzulage nach § 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen (s. dazu den letzten Satz des Pkt. II.1.1.). Ansprüche aufgrund von vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 waren in seinem Fall (der Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“) gesondert abzurechnen und auszuzahlen (s. hierzu auch die unter Pkt. II.1.2.
- und II.1.2.
- angeführten Verfahren betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen). 3.3.1.
- Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) gestellt und somit nicht in das mit 01.01.2013 eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hat (s. Pkt. römisch zwei.1.1.), konnte er ab diesem Zeitraum auch nicht auf einem solchen Arbeitsplatz, sondern nur auf jenem im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) verwendet werden vergleiche hierzu auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daher besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nach Paragraph eins, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 zustehende Dienstzulage A. Der Beschwerdeführer wurde somit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 16.07.2016 auf einem PT 8-wertigen Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ verwendet, für welchen weder die Dienstzulage A, noch die Dienstzulage B vorgesehen ist (dies gilt auch für die ab 18.07.2016 / 01.09.2017 bis zu seinem Ruhestand ausgeübten Tätigkeiten auf den PT 8-wertigen Arbeitsplätzen „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ [Verwendungscode 0841] und „Sonstige angelernte Arbeiter“ [Verwendungscode 0866]). Für diesen Zeitraum bestand jedoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Betriebssonderzulage nach Paragraph eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 und ihrer Nachfolge-Verordnungen (s. dazu den letzten Satz des Pkt. römisch zwei.1.1.). Ansprüche aufgrund von vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 waren in seinem Fall (der Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“) gesondert abzurechnen und auszuzahlen (s. hierzu auch die unter Pkt. römisch zwei.1.2.
- und römisch zwei.1.2.
- angeführten Verfahren betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen). Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vorbringt, dass mit der Nichtgewährung der von ihm begehrten Dienstzulage A eine Ungleichbehandlung von Beamten auf Zusteller-Arbeitsplätzen (Optanten und Nicht-Optanten) einhergehe und dass Optanten und Nicht-Optanten auf Zusteller-Arbeitsplätzen besoldungsrechtlich gleich zu behandeln seien, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass die den Beamten gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten durch die „IST-Zeit-BV“ (das Gleitzeitdurchrechnungsmodell) nicht modifiziert werden können (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abzuleiten, dass einem Nicht-Optanten Rechte aus dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (hier: in Verbindung mit der aufgrund der Option erfolgten Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) zukommen sollen, in welches er nicht optiert hat. Auch für den Nicht-Optanten sind das Gesetz und somit die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere die § 1 und 4b der Post-Zuordnungsverordnung 2012, welche der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für unbedenklich erachtet hat – vgl. oben unter Pkt. II.3.2.2.) der entscheidende Maßstab (zur Geltendmachung von erbrachten Mehrdienstleistungen s. die in § 49 BDG 1979 festgesetzten Voraussetzungen). Vor diesem Hintergrund ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Optanten und Nicht-Optanten auf Zusteller-Arbeitsplätzen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vorbringt, dass mit der Nichtgewährung der von ihm begehrten Dienstzulage A eine Ungleichbehandlung von Beamten auf Zusteller-Arbeitsplätzen (Optanten und Nicht-Optanten) einhergehe und dass Optanten und Nicht-Optanten auf Zusteller-Arbeitsplätzen besoldungsrechtlich gleich zu behandeln seien, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass die den Beamten gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten durch die „IST-Zeit-BV“ (das Gleitzeitdurchrechnungsmodell) nicht modifiziert werden können (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Daraus ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abzuleiten, dass einem Nicht-Optanten Rechte aus dem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (hier: in Verbindung mit der aufgrund der Option erfolgten Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“) zukommen sollen, in welches er nicht optiert hat. Auch für den Nicht-Optanten sind das Gesetz und somit die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraph eins und 4 b der Post-Zuordnungsverordnung 2012, welche der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für unbedenklich erachtet hat – vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.) der entscheidende Maßstab (zur Geltendmachung von erbrachten Mehrdienstleistungen s. die in Paragraph 49, BDG 1979 festgesetzten Voraussetzungen). Vor diesem Hintergrund ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Optanten und Nicht-Optanten auf Zusteller-Arbeitsplätzen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Weiters ist auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 20 f. der Beschwerde, wonach im Fall einer von ihm abgegebenen Optionserklärung diese ohnehin unwirksam wäre und er de facto in einem Gleitzeitmodell verwendet worden sei, nichts zu gewinnen, weil selbst im Fall der Unwirksamkeit der – von der Post-Zuordnungsverordnung 2012 unterliegenden Beamten abgegebenen – „Optionserklärungen“ die jeweils betroffenen Arbeitsplätze
§ 4b
Post-Zuordnungsverordnung 2012 wieder im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) (ohne Gleitzeitregelung und ohne Bezug der Dienstzulage A) einzurichten und somit der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers zuzuordnen wären (vgl. dazu VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125, Rz 32).Weiters ist auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 20 f. der Beschwerde, wonach im Fall einer von ihm abgegebenen Optionserklärung diese ohnehin unwirksam wäre und er de facto in einem Gleitzeitmodell verwendet worden sei, nichts zu gewinnen, weil selbst im Fall der Unwirksamkeit der – von der Post-Zuordnungsverordnung 2012 unterliegenden Beamten abgegebenen – „Optionserklärungen“ die jeweils betroffenen Arbeitsplätze
Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 wieder im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) (ohne Gleitzeitregelung und ohne Bezug der Dienstzulage A) einzurichten und somit der bisherigen gehaltsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers zuzuordnen wären vergleiche dazu VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125, Rz 32). 3.3.1.
- Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Wirksamkeit des neu eingeführten Gleitzeitdurchrechnungsmodells (ab 01.01.2013) die von ihm begehrte Dienstzulage A nicht zu, weshalb die Behörde seinen Antrag in den Antragspunkten
- bis
- zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 19.02.2019 gestellt wurde, womit selbst bei – hypothetischer – Annahme des Bestehens der von ihm begehrten Ansprüche diese, soweit sie vor dem 01.02.2016 liegen, entgegen den Ausführungen auf S. 31 ff. der Beschwerde zum Antragszeitpunkt nach § 13b GehG bereits verjährt wären.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer am 19.02.2019 gestellt wurde, womit selbst bei – hypothetischer – Annahme des Bestehens der von ihm begehrten Ansprüche diese, soweit sie vor dem 01.02.2016 liegen, entgegen den Ausführungen auf S. 31 ff. der Beschwerde zum Antragszeitpunkt nach Paragraph 13 b, GehG bereits verjährt wären. 3.3.
- Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung des Antragspunktes
- des Antrags: Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- seines Antrags die Feststellung, dass sein Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) die Wertigkeit des Arbeitsplatzes im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) habe und dass beide Verwendungscodes aufgrund gleicher Tätigkeit gleichwertig seien (s. Pkt. I.3.).Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- seines Antrags die Feststellung, dass sein Arbeitsplatz im „Gesamtzustelldienst“ (Verwendungscode 0802) die Wertigkeit des Arbeitsplatzes im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Verwendungscode 8722) habe und dass beide Verwendungscodes aufgrund gleicher Tätigkeit gleichwertig seien (s. Pkt. römisch eins.3.). Der Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antragspunkt
- des Antrags des Beschwerdeführers dahingehend auslegt, dass die begehrte Feststellung betreffend die Gleichwertigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze (Verwendungscodes 0802 und 8722) auf eine Änderung des § 1 der Post-Zuordnungsverordnung 2012 abzielt und dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann. Die Zurückweisung dieses Antragspunktes erfolgte daher durch die Behörde schon aus diesem Grund zu Recht (s. hierzu zudem auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Antrag auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zwar zulässig ist [VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012], jedoch ein Antrag, der darauf gerichtet ist, eine höhere Wertigkeit im Funktions-/Dienstzulagenschema zu erreichen, unzulässig ist [vgl. etwa VwGH 04.07.2001, 99/12/0281]).Der Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antragspunkt
- des Antrags des Beschwerdeführers dahingehend auslegt, dass die begehrte Feststellung betreffend die Gleichwertigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätze (Verwendungscodes 0802 und 8722) auf eine Änderung des Paragraph eins, der Post-Zuordnungsverordnung 2012 abzielt und dies kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann. Die Zurückweisung dieses Antragspunktes erfolgte daher durch die Behörde schon aus diesem Grund zu Recht (s. hierzu zudem auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Antrag auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zwar zulässig ist [VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012], jedoch ein Antrag, der darauf gerichtet ist, eine höhere Wertigkeit im Funktions-/Dienstzulagenschema zu erreichen, unzulässig ist [vgl. etwa VwGH 04.07.2001, 99/12/0281]). Im Ergebnis hat die Behörde den Antragspunkt
- des Antrags des Beschwerdeführers daher mangels Feststellungsinteresses zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.4.1.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.4.1.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). 3.4.
- Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme verschiedener Zeugen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Soweit der Beschwerdeführer diese Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt, dass er als Briefzusteller in der Zustellbasis XXXX „bis zu seinem rechtswidrigen Abzug im Code 8722“ verwendet worden sei, dass Beamte wie der Beschwerdeführer von der Behörde bzw. der Österreichischen Post AG dazu gezwungen worden seien, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren, und dass nicht alle angeordneten Mehrdienstleistungen am eigenen Rayon abgegolten worden seien, ist im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren aufgrund der gestellten Feststellungsanträge bestehenden Beschwerdegegenstand festzuhalten, dass es sich bei der hier zu klärenden Frage der Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells auf Nicht-Optanten auf einem Zusteller-Arbeitsplatz um eine Rechtsfrage handelt, zu deren Klärung die Einvernahme von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag. 3.4.
- Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme verschiedener Zeugen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Soweit der Beschwerdeführer diese Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt, dass er als Briefzusteller in der Zustellbasis römisch 40 „bis zu seinem rechtswidrigen Abzug im Code 8722“ verwendet worden sei, dass Beamte wie der Beschwerdeführer von der Behörde bzw. der Österreichischen Post AG dazu gezwungen worden seien, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell zu optieren, und dass nicht alle angeordneten Mehrdienstleistungen am eigenen Rayon abgegolten worden seien, ist im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren aufgrund der gestellten Feststellungsanträge bestehenden Beschwerdegegenstand festzuhalten, dass es sich bei der hier zu klärenden Frage der Anwendbarkeit des Gleitzeitdurchrechnungsmodells auf Nicht-Optanten auf einem Zusteller-Arbeitsplatz um eine Rechtsfrage handelt, zu deren Klärung die Einvernahme von Zeugen keinen Beitrag zu leisten vermag. Da sich im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2251185.1.00