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{'item': 'W265 2270100-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW265 2270100-1 Spruch, W265 2270100-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 26.07.2016 wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, nach welchem bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 v. H. bestehe. Mit Bescheid vom 18.12.2020 wurde, nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Grad der Behinderung mit 30 v. H. festgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.10.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2022 basierenden Gutachten vom 28.12.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: VGA vorliegend von 10/2020, GdB 30%.VGA vorliegend von 10 aus 2020,, GdB 30%. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Derzeitige Beschwerden: „Ich habe Angst vorm Rausgehen und ich traue mich nicht, mit Menschen zu reden. Mir fällt es schwer, alleine rauszugehen. Mir fallen Öffis und so auch schwer oder einkaufen. Die Mutter ergänzt: „Das Problem ist, sie kann selber nichts machen. Sie kann selber nicht raus. Sie kann mit Menschen nicht sprechen, das ist schwer. Zudem hat sie Schwankungen, mal geht es ihr gut, dann wieder sehr schlecht.“ Konzentration: „schwer, lange für etwas zu konzentrieren.“ Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum:
  3. Alkohol:
  4. Nikotin:
  5. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100mg 1-0-0 Trittico 75mg 0-0-1 Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Bezug Mindestsicherung. Habe zuletzt eine Lehre als Drogistin vor ca. 1,5 Jahren begonnen (habe „einige Monate“ durchgehend gearbeitet). Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Familienstruktur: 1 ältere Schwester (schon ausgezogen). Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es wurde keine fachärztlich-psychiatrischen Befunde vorgelegt. Klinisch-psychologischer Befund, 28.07.2022: emotional-instabile Persönlichkeits-störung (F60.3). Eine Autismus Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) ist bereits vordiagnostiziert. Zudem ergeben sich Hinweise auf das Vorliegen einer komorbiden depressiven Störung. psychotherapeutische Behandlungsbestätigung, IWIK, 13.10.2022: seit 6.10.2022 in psychotherapeutischer Behandlung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Die Antragstellerin präsentiert sich mit einer sehr leisen Stimme (teilweise schwer verständlich), schaut bei Fragen immer wieder hilfesuchend die Mutter an, ist motorisch unruhig, spielt während der gesamten Untersuchung mit ihrer Handtasche. Ernährungszustand: - Größe: 167,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: neg. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im neg. Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung. Persönlichkeit: emotional instabil. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, Angst und depressive Strg. gemischt. eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung. 03.04.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Hauptleidens zu Persönlichkeitsstörung, sonst keine Änderung im Vergleich zum VGA. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum VGA.keine Änderung im Vergleich zum VGA.,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? keiner bekannt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  8.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  9. sowie 05.
  10. bis 05.
  11. …“ Mit Schreiben vom 29.12.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.Mit Schreiben vom 29.12.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Eingabe vom 09.01.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass bei ihr im Jahr 2016 ein Grad der Behinderung in der Höhe von 70 % festgestellt worden sei. 2020 sei der Grad um zwei Stufen abgesenkt worden, da sie in keiner Therapie und medikamentös nicht eingestellt gewesen sei. Ihr Einspruch sei abgewiesen worden, obwohl festgestellt worden sei, dass der Grad der Behinderung mehr als drei Jahre dauern würde. Das gegenständliche Gutachten sei nicht korrekt, da keine Änderung des Hauptleidens zur Persönlichkeitsstörung stattgefunden habe, sondern die Persönlichkeitsstörung zusätzlich diagnostiziert worden sei. Zudem besuche sie regelmäßig eine Verhaltenstherapie und sei medikamentös eingestellt. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter Asperger Autismus und zusätzlich an einer Persönlichkeitsstörung (Borderline). Dabei handle es sich nicht, wie in der Begutachtung festgestellt worden sei, um eine leichte Beeinträchtigung. Die Krankheit liege nachweislich seit 2010 vor und habe die Beschwerdeführer trotz vieler Kurse sowie Coachings nicht am regulären Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Sie bitte um eine Prüfung der Unterlagen und die Richtigstellung des Grades der Behinderung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 30 v. H. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29.12.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 28.12.2022 sowie die Stellungnahme vom 09.03.2023 übermittelt.Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29.12.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 28.12.2022 sowie die Stellungnahme vom 09.03.2023 übermittelt. Mit Eingabe vom 06.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass sie den Befund der Tagesklinik sowie den Patientenbrief sowohl bei der Antragstellung als auch beim Sachverständigengutachter abgegeben habe. Laut dem Gutachten sei dies nicht vorgelegt worden, das entspreche nicht der Wahrheit. Die ÖGK habe ihr im Jahr 2020 keine Therapie mehr bezahlt und sie habe keinen Therapieplatz mit Sozialtarif gefunden, mangels finanzieller Mittel sei es ihr zu diesem Zeitpunkt daher nicht möglich gewesen eine Therapie zu besuchen. Seit Oktober 2022 besuche die Beschwerdeführerin wieder wöchentlich eine Therapie und sie sei von Juni bis August 2022 in der psychiatrischen Tagesklinik XXXX gewesen. Ihr Zustand habe sich seit 2016 nicht geändert, daher ersuche sie den Grad der Behinderung dementsprechend zu erhöhen.Mit Eingabe vom 06.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass sie den Befund der Tagesklinik sowie den Patientenbrief sowohl bei der Antragstellung als auch beim Sachverständigengutachter abgegeben habe. Laut dem Gutachten sei dies nicht vorgelegt worden, das entspreche nicht der Wahrheit. Die ÖGK habe ihr im Jahr 2020 keine Therapie mehr bezahlt und sie habe keinen Therapieplatz mit Sozialtarif gefunden, mangels finanzieller Mittel sei es ihr zu diesem Zeitpunkt daher nicht möglich gewesen eine Therapie zu besuchen. Seit Oktober 2022 besuche die Beschwerdeführerin wieder wöchentlich eine Therapie und sie sei von Juni bis August 2022 in der psychiatrischen Tagesklinik römisch 40 gewesen. Ihr Zustand habe sich seit 2016 nicht geändert, daher ersuche sie den Grad der Behinderung dementsprechend zu erhöhen. Mit Schreiben vom 12.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 14.04.2023 einlangten. Es wurde angemerkt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  12. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  13. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  14. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin bringt sowohl in deren Stellungnahme vom 12.01.2023 als auch in deren Beschwerde vor, dass sie unter Asperger Autismus und zusätzlich an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline) leide, und legte dazu aktuelle Befunde vor. Basierend auf den psychischen/psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin kam der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie in seinem Gutachten vom 28.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 01.12.2022 zu dem Ergebnis, dass diese Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30% nach Position 03.04.01 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, Angst und depressive Störung gemischt) einzustufen seien. Der Grad der Behinderung in der Höhe von 30 % wurde mit „einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz begründet, da leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung“ gegeben sei. Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Im Abschnitt 03.
  5. werden die Kriterien für spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Boderline-Störungen) definiert. Der medizinische Sachverständige des Gutachtens vom 28.12.2022 stufte die „emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger-Syndrom, Angst und depressive Störung gemischt“ der Beschwerdeführerin mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung, der Position 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung beschreibt leichte bis mäßig andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen, welche eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 30 % bis 40 % vorsehen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung führte die Beschwerdeführerin unter derzeitige Beschwerden aus: „Ich habe Angst vorm Rausgehen und ich traue mich nicht, mit Menschen zu reden. Mit fällt es schwer, alleine rauszugehen. Mir fallen Öffis schwer oder einkaufen. Die Mutter ergänzt: „Das Problem ist, sie kann selber nichts machen. Sie kann selber nicht raus. Sie kann mit Menschen nicht sprechen, das ist schwer. Zudem hat sie Schwankungen, mal geht es ihr gut, dann wieder sehr schlecht.“ Der medizinische Sachverständige hielt dazu im Untersuchungsbefund fest, „die Antragstellerin präsentiert sich mit einer sehr leisen Stimme (teilweise schwer verständlich), schaut bei Fragen immer wieder hilfesuchend die Mutter an, ist motorisch unruhig, spielt während der gesamten Untersuchung mit ihrer Handtasche.“ Angesichts der angegebenen Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, die in den vorgelegten Befunden Deckung finden, ist das Sachverständigengutachten nicht schlüssig, da nicht dargelegt wurde, in welchen „ein oder zwei“ sozialen Bereichen leichte bis mäßig andauernde Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vorliegen, die eine Einstufung des Grades der Behinderung in der Höhe von 30 % ergeben. Dies ist insoweit von Bedeutung, da „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ nach Position 03.04.
  6. der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % vorsehen, einzuschätzen gewesen wäre. Zudem ist zu bemerken, dass in dem der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.12.2022 vom medizinischen Sachverständigen die Leiden „emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom, Angst und depressive Störung gemischt“ nach Position 03.04.01 eingestuft wurden. Eine Differenzierung wurde nicht vorgenommen. Das ist insoweit von Bedeutung, als eine Angststörung nach Position 03.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung einzuschätzen gewesen wäre, während hingegen die Depression als affektive Störung nach Position 03.06 einzustufen wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenerstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird, insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Befundes. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2270100.1.00

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