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{'item': 'W267 2234065-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW267 2234065-1 Spruch, W267 2234060-1/14Z W267 2234065-1/12Z W267 2234058-1/13ZW267 2234058-1/13Z, BESCHLUSS Das

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden BF2), beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihrer mj. Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin; im Folgenden auch BF3) und ihrem volljährigen Sohn XXXX ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.11.2019 für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährige Tochter BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden BF2), beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihrer mj. Tochter römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin; im Folgenden auch BF3) und ihrem volljährigen Sohn römisch 40 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.11.2019 für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährige Tochter BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  4. Am 27.11.2019 fand die Erstbefragung des BF1, der BF2 und der BF3 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.
  5. Am 06.07.2020 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. 1.
  6. In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden
  7. Zl. XXXX ,
  8. Zl. XXXX sowie
  9. Zl. XXXX , jeweils vom 21.07.2020, bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Den BF1-3 wurde jedoch jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1-3 jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).1.
  10. In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden
  11. Zl. römisch 40 ,
  12. Zl. römisch 40 sowie
  13. Zl. römisch 40 , jeweils vom 21.07.2020, bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF1-3 wurde jedoch jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte den BF1-3 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  14. Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
  15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  16. Am 25.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  18. Feststellungen Die BF1-3 führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen und die dort angegebenen Geburtsdaten. Die BF1-3 sind jeweils Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, die auch ihr Heimatstaat ist. Die Muttersprache der BF1-3 ist Dari. Der BF1 ist der Ehegatte der BF
  19. Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern der noch minderjährigen BF
  20. Die BF1-3 reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.11.2019 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden
  21. Zl. XXXX ,
  22. Zl. XXXX sowie
  23. Zl. XXXX , jeweils vom 21.07.2020, wies das BFA die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Den BF1-3 wurde jedoch jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1-3 jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bzw. Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden
  24. Zl. römisch 40 ,
  25. Zl. römisch 40 sowie
  26. Zl. römisch 40 , jeweils vom 21.07.2020, wies das BFA die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF1-3 wurde jedoch jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte den BF1-3 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bzw. Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  27. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat wie auch zur Muttersprache der BF1-3 ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zu einer Familie gründen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1-3 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz, zu den bekämpften Bescheiden sowie zur Tatsache der Beschwerdeerhebung und der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG.
  28. Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren 3.
  29. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.3.
  30. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
  31. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.
  32. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: "
  33. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen  die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,  einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,, der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,  der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,  sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,  ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,  keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  34. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  35. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
  36. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"
  37. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?" 3.
  38. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren, das die BF1-3 betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Den BF 1-3 wurde bereits jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren die BF1-3 jeweils die Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigen. Bei den BF2 und 3 handelt es sich um afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnten. Sie könnten daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Bei den BF2 und 3 handelt es sich um afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnten. Sie könnten daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.
  39. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.
  40. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird. Da dem BF1 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er den BF2 und 3 zuzuerkennen ist, ist auch deren Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen.Da dem BF1 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er den BF2 und 3 zuzuerkennen ist, ist auch deren Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2234065.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.