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{'item': 'W267 2268542-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW267 2268542-1 Spruch, W267 2268540-1/3Z W267 2268544-1/3Z W267 2268542-1/3Z W267 2268543-1/3Z BESCHLUSS Das Bund

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden BF2), beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihren Kindern mj. XXXX (Drittbeschwerdeführer; im Folgenden auch BF3) und mj. XXXX (Viertbeschwerdeführer; im Folgenden auch BF4) ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.03.2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder BF3 und BF4 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden BF2), beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit ihren Kindern mj. römisch 40 (Drittbeschwerdeführer; im Folgenden auch BF3) und mj. römisch 40 (Viertbeschwerdeführer; im Folgenden auch BF4) ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.03.2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder BF3 und BF4 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  4. Am 07.03.2022 fand die Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.
  5. Am 07.07.2022 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. 1.
  6. In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz mit den Bescheiden
  7. Zl. XXXX ,
  8. Zl. XXXX ,
  9. Zl. XXXX und
  10. Zl. XXXX , jeweils vom 30.01.2023, bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab. (Spruchpunkt I.). Den BF1-4 wurde jedoch jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1-4 jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).1.
  11. In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz mit den Bescheiden
  12. Zl. römisch 40 ,
  13. Zl. römisch 40 ,
  14. Zl. römisch 40 und
  15. Zl. römisch 40 , jeweils vom 30.01.2023, bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab. (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF1-4 wurde jedoch jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte den BF1-4 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  16. Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-4 jeweils fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
  17. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-4 jeweils fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  19. Feststellungen Die BF1-4 führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen und die dort angegebenen Geburtsdaten. Die BF1-4 sind jeweils Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, die auch ihr Heimatstaat ist. Die Muttersprache der BF1-4 ist Dari bzw. Farsi. Der BF1 ist der Ehegatte der BF
  20. Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern der noch minderjährigen BF3 und
  21. Die BF1-4 reisten am 06.03.2022 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.03.2022 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mittels der nunmehr angefochtenen Bescheide
  22. Zl. XXXX ,
  23. Zl. XXXX ,
  24. Zl. XXXX und
  25. Zl. XXXX , jeweils vom 30.01.2023, wies das BFA die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt I.). Den BF1-4 wurde jedoch jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF1-4 jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).Mittels der nunmehr angefochtenen Bescheide
  26. Zl. römisch 40 ,
  27. Zl. römisch 40 ,
  28. Zl. römisch 40 und
  29. Zl. römisch 40 , jeweils vom 30.01.2023, wies das BFA die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF1-4 wurde jedoch jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte den BF1-4 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-4 jeweils fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1-4 jeweils fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  30. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat wie auch zur Muttersprache der BF1-4 ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem BFA. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zu einer Familie gründen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1 und 2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA sowie den sich im Akt befindlichen Kopien ihrer griechischen Dokumente. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz, zu den bekämpften Bescheiden sowie zur Tatsache der Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG.
  31. Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren 3.
  32. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.3.
  33. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
  34. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.
  35. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: "
  36. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen  die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,  einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,, der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,  der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,  sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,  ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,  keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  37. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  38. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
  39. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"
  40. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?" 3.
  41. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren, das die BF1-4 betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Den BF 1-4 wurde bereits jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren die BF1-4 jeweils die Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigen. Bei der BF2 handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Sie könnte daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Bei der BF2 handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Sie könnte daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.
  42. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.
  43. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird. Da den BF1, 3 und 4 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er der BF2 zuzuerkennen ist, ist auch deren Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen.Da den BF1, 3 und 4 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er der BF2 zuzuerkennen ist, ist auch deren Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2268542.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.