4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe
G, BGBl. I 118/2016 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in Höhe von XXXX ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin
G in der Höhe von XXXX ,-- Euro zu zahlen.1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3,, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in Höhe von römisch 40 ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von römisch 40 ,-- Euro zu zahlen. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwG“) vom 24.06.2021, GZ W276 2234389-1/8E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis abgewiesen.
GVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von XXXX ,-- Euro zu leisten.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwG“) vom 24.06.2021, GZ W276 2234389-1/8E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis abgewiesen.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von römisch 40 ,-- Euro zu leisten.
GG), BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor, da in dem durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2023 das Verfahren über eine Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis vom XXXX , mit dem eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wieder offen ist, doch eine Verhandlung am 10.06.2021 bereits durchgeführt wurde. Auch aus den Erläuterungen zur RV 2008 XXIV. GP zu § 9 BVwGG ist gegenständlich kein Hinweis für eine Einzelrichterzuständigkeit zu entnehmen.Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor, da in dem durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2023 das Verfahren über eine Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis vom römisch 40 , mit dem eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wieder offen ist, doch eine Verhandlung am 10.06.2021 bereits durchgeführt wurde. Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2008 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, BVwGG ist gegenständlich kein Hinweis für eine Einzelrichterzuständigkeit zu entnehmen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz VwGVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Da gegenständlich über einen Antrag und nicht über eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Da gegenständlich über einen Antrag und nicht über eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt A)
G idgF sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG idgF sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
GG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2234389.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.