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{'item': 'W287 2248685-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 15Art. 85Art 2§ 6§ 27§ 9§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW287 2248685-1 Spruch, W287 2248685-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden „DSB“ bzw. „belangte Behörde“) gerichteten Beschwerde vom 15.06.2020 machte der Mitbeteiligte, XXXX , eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO durch den Beschwerdeführer geltend.

Dazu brachte der Mitbeteiligte zusammengefasst vor, dass am XXXX jeweils private Jagdveranstaltungen im Jagdgebiet XXXX stattgefunden hätten, bei welchen der Beschwerdeführer Bild- und Videoaufnahmen von ihm erstellt habe, ohne sein Einverständnis einzuholen bzw. ohne ihn iSd Art. 13 DSGVO aufzuklären. In der Folge habe er als betroffene Person dem Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren datierend mit 17.02.2020

Art. 15DSGVO bzw.

nach § 44 DSG per Brief eingeschrieben übermittelt. Mit Schreiben vom 16.03.2020 antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm die mitbeteiligte Partei unbekannt sei, weshalb es ihm unmöglich sei, die Anfrage zu beantworten. In weiterer Folge habe der Mitbeteiligte am 04.05.2020 ein ergänzendes Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer gerichtet, in welchem der Jagdleiter bestätige, dass er an den gegenständlichen Jagdveranstaltungen teilgenommen habe und, dass entsprechende Vollmachten und Einverständniserklärungen aller Jagdteilnehmer vorliegen würden, sodass diese mit der Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere Bild- und Videoaufnahmen, welche vom Beschwerdeführer im Zuge aller Jagdveranstaltungen erhoben worden seien, an ihn einverstanden seien. Das ergänzende Auskunftsbegehren sei vom Beschwerdeführer mit Schreiben datierend vom 25.05.2020 dahingehend beantwortet worden, dass er sich betreffend die Bildaufnahmen, die er auf den Jagdveranstaltungen ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeite, sinngemäß auf das Medienprivileg

Art. 85DSVGO i

Vm § 9 DSG berufen und vermeint habe, er würde keiner Auskunftspflicht iSd Art. 15 DSGVO unterliegen. Dem sei entgegenzuhalten, dass das zwingende Tatbestandsmerkmal eines Medienunternehmers von einem gemeinnützigen Verein, bei dem der Beschwerdeführer Mitglied bzw. stellvertretender Obmann sei, vom Beschwerdeführer selbst niemals erfüllt sein könne. Dies wäre alleine schon mit den Statuten des XXXX im Widerspruch. Eine wie auch immer geartete "Medienunternehmertätigkeit" sei den Statuten nicht einmal im Ansatz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bzw. der XXXX sei daher keinesfalls Medienunternehmer bzw. Journalist und genieße daher auch kein Ausnahmeprivileg

Art 2§ 9 DSG.römisch eins.

Verfahrensgang und Sachverhalt:, 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden „DSB“ bzw. „belangte Behörde“) gerichteten Beschwerde vom 15.06.2020 machte der Mitbeteiligte, römisch 40 , eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO durch den Beschwerdeführer geltend.

Dazu brachte der Mitbeteiligte zusammengefasst vor, dass am römisch 40 jeweils private Jagdveranstaltungen im Jagdgebiet römisch 40 stattgefunden hätten, bei welchen der Beschwerdeführer Bild- und Videoaufnahmen von ihm erstellt habe, ohne sein Einverständnis einzuholen bzw. ohne ihn iSd Artikel 13, DSGVO aufzuklären. In der Folge habe er als betroffene Person dem Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren datierend mit 17.02.2020

Artikel 15, DSGVO bzw.

nach Paragraph 44, DSG per Brief eingeschrieben übermittelt. Mit Schreiben vom 16.03.2020 antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm die mitbeteiligte Partei unbekannt sei, weshalb es ihm unmöglich sei, die Anfrage zu beantworten. In weiterer Folge habe der Mitbeteiligte am 04.05.2020 ein ergänzendes Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer gerichtet, in welchem der Jagdleiter bestätige, dass er an den gegenständlichen Jagdveranstaltungen teilgenommen habe und, dass entsprechende Vollmachten und Einverständniserklärungen aller Jagdteilnehmer vorliegen würden, sodass diese mit der Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere Bild- und Videoaufnahmen, welche vom Beschwerdeführer im Zuge aller Jagdveranstaltungen erhoben worden seien, an ihn einverstanden seien. Das ergänzende Auskunftsbegehren sei vom Beschwerdeführer mit Schreiben datierend vom 25.05.2020 dahingehend beantwortet worden, dass er sich betreffend die Bildaufnahmen, die er auf den Jagdveranstaltungen ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeite, sinngemäß auf das Medienprivileg

Artikel 85, DSVGO in Verbindung mit Paragraph 9, DSG berufen und vermeint habe, er würde keiner Auskunftspflicht i

Sd Artikel 15, DSGVO unterliegen. Dem sei entgegenzuhalten, dass das zwingende Tatbestandsmerkmal eines Medienunternehmers von einem gemeinnützigen Verein, bei dem der Beschwerdeführer Mitglied bzw. stellvertretender Obmann sei, vom Beschwerdeführer selbst niemals erfüllt sein könne. Dies wäre alleine schon mit den Statuten des römisch 40 im Widerspruch. Eine wie auch immer geartete "Medienunternehmertätigkeit" sei den Statuten nicht einmal im Ansatz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bzw. der römisch 40 sei daher keinesfalls Medienunternehmer bzw. Journalist und genieße daher auch kein Ausnahmeprivileg

Artikel 2, Paragraph 9, DSG.

Der Datenschutzbeschwerde beigefügt wurde das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten an den Beschwerdeführer vom 17.02.2020, die Antwort des Beschwerdeführers vom 16.03.2020, das ergänzende Auskunftsbegehren vom 04.05.2020 sowie die Antwort des Beschwerdeführers auf das ergänzende Auskunftsbegehren vom 25.05.

  1. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 05.08.2020 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er als Unterstützer im Bereich des Tierschutzes tätig sei und durch Aufklärungsarbeit und vor allem Öffentlichkeitsarbeit versuche, die Bevölkerung über die Situation von Tieren zu informieren und für eine bessere Behandlung derselben zu sensibilisieren. Dies betreffe auch Vorgänge im Zusammenhang mit Fasanenjagden in der Steiermark, wo seit vielen Jahren eine Praxis der Fasanenjagd betrieben werde, die für unnötiges Tierleid sorge. Im Zuge von Jagdveranstaltungen habe er ohne Einwilligung und ohne Erteilung der Informationen nach der DSGVO Videomaterial über die Jagdveranstaltung angefertigt, auf dem angeblich auch der Mitbeteiligte abgebildet sein solle, wobei er an dieser Stelle explizit erwähnen müsse, dass ihm der Mitbeteiligte unbekannt sei und er daher nicht sagen könne, ob dieser tatsächlich bei dieser Jagdveranstaltung anwesend gewesen beziehungsweise dieser im Zuge der Jagddokumentation von ihm abgebildet worden sei. Das angefertigte Bildmaterial sollte für Veröffentlichungen für die breite Allgemeinheit, unter anderem in diversen Medien und Presseaussendungen, zum Thema Fasanenjagd verwendet werden. Die angesprochenen Bildaufnahmen seien also ausschließlich zu journalistischen Zwecken und nach seiner Rechtsansicht unter Inanspruchnahme des Medienprivilegs nach § 9 Abs. 1 DSG angefertigt worden.
  2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 05.08.2020 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er als Unterstützer im Bereich des Tierschutzes tätig sei und durch Aufklärungsarbeit und vor allem Öffentlichkeitsarbeit versuche, die Bevölkerung über die Situation von Tieren zu informieren und für eine bessere Behandlung derselben zu sensibilisieren. Dies betreffe auch Vorgänge im Zusammenhang mit Fasanenjagden in der Steiermark, wo seit vielen Jahren eine Praxis der Fasanenjagd betrieben werde, die für unnötiges Tierleid sorge. Im Zuge von Jagdveranstaltungen habe er ohne Einwilligung und ohne Erteilung der Informationen nach der DSGVO Videomaterial über die Jagdveranstaltung angefertigt, auf dem angeblich auch der Mitbeteiligte abgebildet sein solle, wobei er an dieser Stelle explizit erwähnen müsse, dass ihm der Mitbeteiligte unbekannt sei und er daher nicht sagen könne, ob dieser tatsächlich bei dieser Jagdveranstaltung anwesend gewesen beziehungsweise dieser im Zuge der Jagddokumentation von ihm abgebildet worden sei. Das angefertigte Bildmaterial sollte für Veröffentlichungen für die breite Allgemeinheit, unter anderem in diversen Medien und Presseaussendungen, zum Thema Fasanenjagd verwendet werden. Die angesprochenen Bildaufnahmen seien also ausschließlich zu journalistischen Zwecken und nach seiner Rechtsansicht unter Inanspruchnahme des Medienprivilegs nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG angefertigt worden.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem Mitbeteiligten keine Auskunft

Art. 15Abs.

1 und Abs. 2 DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Mitbeteiligten eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1 zu erteilen (Spruchpunkt 2.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem Mitbeteiligten keine Auskunft

Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.).

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Mitbeteiligten eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1 zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX Jagdveranstaltungen in XXXX gefilmt habe, um dieses Bildmaterial zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Der Mitbeteiligte habe als Jäger an diesen Jagdveranstaltungen teilgenommen, wobei er in diesem Zusammenhang auch vom Beschwerdeführer gefilmt worden sei. Der Gesetzgeber beschränke das in § 9 Abs. 1 DSG niedergelegte Medienprivileg auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder eines Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes. Der Beschwerdeführer sei kein Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies – trotz Berufung auf § 9 DSG – nicht vorgebracht habe und andererseits aus einer Nachschau der Datenschutzbehörde unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/medienliste/medienliste.de.html. Er könne sich daher nicht auf das in § 9 Abs. 1 DSG normierte „Medienprivileg“ berufen. Der Beschwerdeführer sei daher auch zur Auskunft gegenüber dem Mitbeteiligten

Art. 15Abs.

1 lit. a bis h DSGVO bzw. gegebenenfalls auch

Art. 15Abs.

2 DSGVO verpflichtet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Die belangte Behörde führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 Jagdveranstaltungen in römisch 40 gefilmt habe, um dieses Bildmaterial zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Der Mitbeteiligte habe als Jäger an diesen Jagdveranstaltungen teilgenommen, wobei er in diesem Zusammenhang auch vom Beschwerdeführer gefilmt worden sei. Der Gesetzgeber beschränke das in Paragraph 9, Absatz eins, DSG niedergelegte Medienprivileg auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder eines Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes. Der Beschwerdeführer sei kein Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies – trotz Berufung auf Paragraph 9, DSG – nicht vorgebracht habe und andererseits aus einer Nachschau der Datenschutzbehörde unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/medienliste/medienliste.de.html. Er könne sich daher nicht auf das in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte „Medienprivileg“ berufen. Der Beschwerdeführer sei daher auch zur Auskunft gegenüber dem Mitbeteiligten

Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO bzw.

gegebenenfalls auch

Artikel 15, Absatz 2, DSGVO verpflichtet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2021 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass sich die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 9 DSG auf die Zwecke von Medienunternehmen oder Mediendiensten iSd MedienG im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben befinde. Die Nichtprivilegierung der Verwendung von Bildmaterial durch journalistisch tätige Einzelpersonen/Bürgerjournalisten sei im Hinblick auf den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK problematisch. Die belangte Behörde habe sich insbesondere nicht näher mit seinem Vorbringen, dass er als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach § 1 MedienG zu betrachten sei, auseinandergesetzt. Der Begriff des Medienunternehmens sei aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung auch auf Bürgerjournalisten zu erstrecken. Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur würden Medienunternehmen und Mediendienste iSd MedienG ein Mindestmaß an unternehmerischer Struktur voraussetzen, wobei keine besondere Unternehmensorganisation und keine bestimmte Größe erforderlich sei und mitunter bereits eine einzige selbständige Person, die Unternehmerrisiko trage, ein Medienunternehmen iSd MedienG darstellen könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 DSG erfüllt seien, das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG zur Anwendung komme und keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bestehe. Eventualiter bringe er vor, dass eine Beschränkung auf „klassische“ Medienunternehmen in verfassungsrechtlicher Hinsicht als gleichheitswidrig anzusehen sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2021 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass sich die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Paragraph 9, DSG auf die Zwecke von Medienunternehmen oder Mediendiensten iSd MedienG im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben befinde. Die Nichtprivilegierung der Verwendung von Bildmaterial durch journalistisch tätige Einzelpersonen/Bürgerjournalisten sei im Hinblick auf den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK problematisch. Die belangte Behörde habe sich insbesondere nicht näher mit seinem Vorbringen, dass er als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach Paragraph eins, MedienG zu betrachten sei, auseinandergesetzt. Der Begriff des Medienunternehmens sei aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung auch auf Bürgerjournalisten zu erstrecken. Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur würden Medienunternehmen und Mediendienste iSd MedienG ein Mindestmaß an unternehmerischer Struktur voraussetzen, wobei keine besondere Unternehmensorganisation und keine bestimmte Größe erforderlich sei und mitunter bereits eine einzige selbständige Person, die Unternehmerrisiko trage, ein Medienunternehmen iSd MedienG darstellen könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, DSG erfüllt seien, das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG zur Anwendung komme und keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bestehe. Eventualiter bringe er vor, dass eine Beschränkung auf „klassische“ Medienunternehmen in verfassungsrechtlicher Hinsicht als gleichheitswidrig anzusehen sei.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.11.2021 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Mitbeteiligte war teilnehmender Jäger bei Jagdveranstaltungen in XXXX am XXXX Der Mitbeteiligte war teilnehmender Jäger bei Jagdveranstaltungen in römisch 40 am römisch 40 Der Beschwerdeführer ist als Unterstützer im Bereich des Tierschutzes tätig und war bei den genannten Jagdveranstaltungen als Privatperson anwesend, um sich ein Bild vom Ablauf der Jagd zu machen. Dabei fertigte der Beschwerdeführer Foto- und Videoaufnahmen an, auf welchen auch der Mitbeteiligte abgebildet ist, um die Art der durchgeführten Fasanenjagd abzubilden und der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen, die es ihr ermöglichen, sich ein Bild von den Vorgängen zu machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auf Seiten des Beschwerdeführers ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen vorhanden ist und eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Mitbeteiligte richtete daraufhin am 17.02.2020 sowie ergänzend am 04.05.2020 (die auf Seite 5/6 sowie 8 seiner Beschwerde an die belangte Behörde ersichtlichen) Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, wobei der Beschwerdeführer das erste Auskunftsbegehren unter Verweis darauf, dass ihm der Mitbeteiligte unbekannt sei, beantwortete und nach dem zweiten Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 25.05.2020 die Erteilung der Auskunft unter Berufung auf das Medienprivileg des § 9 DSG verweigerte.Der Mitbeteiligte richtete daraufhin am 17.02.2020 sowie ergänzend am 04.05.2020 (die auf Seite 5/6 sowie 8 seiner Beschwerde an die belangte Behörde ersichtlichen) Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, wobei der Beschwerdeführer das erste Auskunftsbegehren unter Verweis darauf, dass ihm der Mitbeteiligte unbekannt sei, beantwortete und nach dem zweiten Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 25.05.2020 die Erteilung der Auskunft unter Berufung auf das Medienprivileg des Paragraph 9, DSG verweigerte. In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 15.06.2020 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO gegen den Beschwerdeführer geltend.In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 15.06.2020 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO gegen den Beschwerdeführer geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem Mitbeteiligten keine Auskunft

Art. 15Abs.

1 und Abs. 2 DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Mitbeteiligten eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1 zu erteilen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem Mitbeteiligten keine Auskunft

Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.).

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Mitbeteiligten eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1 zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.06.2020 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat die vom Mitbeteiligten an ihn gestellten Auskunftsbegehren zum Entscheidungszeitpunkt nicht beantwortet.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde und den dazugehörigen, schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen davon auszugehen, dass auf den vom Beschwerdeführer bei den Jagdveranstaltungen angefertigten Foto- und Videoaufnahmen auch der Mitbeteiligte abgebildet ist. Dieser von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht (substantiiert) bestritten, vielmehr wurde lediglich die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bekämpft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er betreibe ein Medienunternehmen, wurde lediglich unsubstantiiert erhoben, weshalb dahingehende Feststellungen zu unternehmerischen Strukturen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht getroffen werden konnten.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde

Art. 15DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der Datenschutzbehörde

Artikel 15, DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben. 3.2. Zu A): Zur Verarbeitung personenbezogener Daten:

Art. 15

DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen der lit. a bis h des Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Artikel 15

, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen der Litera a bis h des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO des Mitbeteiligten durch den Beschwerdeführer verarbeitet wurden, indem der Beschwerdeführer bei den angeführten Jagdveranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen angefertigt hat, auf welchen auch der Mitbeteiligte abgebildet ist.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO des Mitbeteiligten durch den Beschwerdeführer verarbeitet wurden, indem der Beschwerdeführer bei den angeführten Jagdveranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen angefertigt hat, auf welchen auch der Mitbeteiligte abgebildet ist. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung vorliegt, wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten.Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung vorliegt, wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten. Zur Begriffsbestimmung „Erheben“: Erheben ist das Beschaffen (in der englischen Übersetzung „collection“) von Daten über eine betroffene Person. Erheben bezeichnet damit einen Vorgang, durch den die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über die Daten begründet. Das Erheben setzt ein aktives Handeln des Verantwortlichen voraus. Daten können zum einen gezielt erhoben werden, indem Daten technisch – etwa durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden. Alternativ kann auch ein Mensch die Daten wahrnehmen und in ein informationstechnisches System eingeben (vgl Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 15).Zur Begriffsbestimmung „Erheben“: Erheben ist das Beschaffen (in der englischen Übersetzung „collection“) von Daten über eine betroffene Person. Erheben bezeichnet damit einen Vorgang, durch den die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über die Daten begründet. Das Erheben setzt ein aktives Handeln des Verantwortlichen voraus. Daten können zum einen gezielt erhoben werden, indem Daten technisch – etwa durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden. Alternativ kann auch ein Mensch die Daten wahrnehmen und in ein informationstechnisches System eingeben vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 15). Zur Begriffsbestimmung „Erfassen“: Der Vorgang des Erfassens steht in einem engen Zusammenhang mit der Erhebung von personenbezogenen Daten und bezeichnet die technische Formgebung der erhobenen Daten. Sie werden in einem bestimmten Format „erfasst“, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht (vgl Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 16).Zur Begriffsbestimmung „Erfassen“: Der Vorgang des Erfassens steht in einem engen Zusammenhang mit der Erhebung von personenbezogenen Daten und bezeichnet die technische Formgebung der erhobenen Daten. Sie werden in einem bestimmten Format „erfasst“, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 16). Auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, da dieser die betreffenden Lichtbilder erhoben bzw. erfasst hat.Auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, da dieser die betreffenden Lichtbilder erhoben bzw. erfasst hat. Zur Nichtanwendbarkeit des „Medienprivilegs“ des § 9 Abs. 1 DSG:Zur Nichtanwendbarkeit des „Medienprivilegs“ des Paragraph 9, Absatz eins, DSG: Im vorliegenden Fall kommt das Medienprivileg des § 9 Abs. 1 DSG – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zur Anwendung.Im vorliegenden Fall kommt das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zur Anwendung.

§ 9Abs.

1 DSG finden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung.

Paragraph 9, Absatz eins, DSG finden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person), römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Der Beschwerdeführer verfolgte nach den Feststellungen mit den angefertigten Bildaufnahmen zwar einen journalistischen Zweck, die in Rede stehenden Bildaufnahmen wurden jedoch nicht durch einen Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitet, weshalb die Regelung des § 9 DSG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.Der Beschwerdeführer verfolgte nach den Feststellungen mit den angefertigten Bildaufnahmen zwar einen journalistischen Zweck, die in Rede stehenden Bildaufnahmen wurden jedoch nicht durch einen Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitet, weshalb die Regelung des Paragraph 9, DSG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde vor, er sei als ein „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach § 1 MedienG zu betrachten und daher von der Ausnahme des § 9 Abs. 1 DSG erfasst.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde vor, er sei als ein „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach Paragraph eins, MedienG zu betrachten und daher von der Ausnahme des Paragraph 9, Absatz eins, DSG erfasst. Dem ist nicht zu folgen:

§ 1Abs.

2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG definiert ein „Medienunternehmen“ als ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (lit a) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (lit. b) entweder besorgt oder veranlasst werden.

§ 1Abs. 1 Z 7 Medien

G ist ein „Mediendienst“, ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt. Nach der Rechtsprechung des OGH wird ein Medieninhaber zum Medienunternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG erst, wenn er über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung einer Website [bzw. eines anderen Mediums] ist, das von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Dies trifft auf den Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht zu.

Paragraph eins, Absatz 2, UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG definiert ein „Medienunternehmen“ als ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (Litera a,) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (Litera b,) entweder besorgt oder veranlasst werden.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, MedienG ist ein „Mediendienst“, ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt. Nach der Rechtsprechung des OGH wird ein Medieninhaber zum Medienunternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG erst, wenn er über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung einer Website [bzw. eines anderen Mediums] ist, das von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Dies trifft auf den Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht zu. Auch wenn nach der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturmeinung Hanusch eine besondere Unternehmensorganisation oder eine bestimmte Größe für die Klassifizierung als Medienunternehmen nicht erforderlich ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass bei ihm ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen vorhanden ist, er tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und/oder unternehmerisches Risiko trägt. Eine Qualifikation des Beschwerdeführers als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ als „Medienunternehmen“ iSd § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG oder als „Mediendienst“ iSd § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG kommt daher nicht in Betracht.Auch wenn nach der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturmeinung Hanusch eine besondere Unternehmensorganisation oder eine bestimmte Größe für die Klassifizierung als Medienunternehmen nicht erforderlich ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass bei ihm ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen vorhanden ist, er tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und/oder unternehmerisches Risiko trägt. Eine Qualifikation des Beschwerdeführers als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ als „Medienunternehmen“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG oder als „Mediendienst“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, MedienG kommt daher nicht in Betracht. Weiters führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass – trotz Bedenken zur Beschränkung des Medienprivilegs

§ 9Abs.

1 DSG – eine unmittelbare Anwendung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO wegen des Vorrangs unionsrechtlicher Regelungen nicht zielführend erscheint, da Art. 85 Abs. 2 DSGVO keine materiellrechtliche Bestimmung darstellt, sondern – wie erwähnt – den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (vgl. Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Art. 85 Rz 1 und 9).Weiters führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass – trotz Bedenken zur Beschränkung des Medienprivilegs

Paragraph 9, Absatz eins, DSG – eine unmittelbare Anwendung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO wegen des Vorrangs unionsrechtlicher Regelungen nicht zielführend erscheint, da Artikel 85, Absatz 2, DSGVO keine materiellrechtliche Bestimmung darstellt, sondern – wie erwähnt – den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen vergleiche Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Artikel 85, Rz 1 und 9). Auch die analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, denn die in § 9 Abs. 1 DSG normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird). Eine unionsrechtskonforme Interpretation im Sinne der Ausdehnung auf den „Bürgerjournalismus“, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt, kommt aufgrund des eindeutigen Wortlautes sowie des daraus hervorleuchtenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht.Auch die analoge Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, denn die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird). Eine unionsrechtskonforme Interpretation im Sinne der Ausdehnung auf den „Bürgerjournalismus“, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt, kommt aufgrund des eindeutigen Wortlautes sowie des daraus hervorleuchtenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Selbst bei Annahme der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 DSG wäre zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 1 DSG ein Erforderlichkeitsvorbehalt, wie er in Art. 85 DSGVO vorgeschrieben ist, fehlt („wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen“). Es könnte daher nur insoweit eine Ausnahme von beispielsweise Kapitel III angenommen werden, als dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall beeinträchtigt das Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO des Mitbeteiligten jedoch nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers, weswegen auch eine unionsrechtskonforme Interpretation zu keinem anderen Ergebnis führt.Selbst bei Annahme der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, DSG wäre zu berücksichtigen, dass Paragraph 9, Absatz eins, DSG ein Erforderlichkeitsvorbehalt, wie er in Artikel 85, DSGVO vorgeschrieben ist, fehlt („wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen“). Es könnte daher nur insoweit eine Ausnahme von beispielsweise Kapitel römisch drei angenommen werden, als dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall beeinträchtigt das Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO des Mitbeteiligten jedoch nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers, weswegen auch eine unionsrechtskonforme Interpretation zu keinem anderen Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer kann sich daher im Hinblick auf die Nichterteilung der Auskunft nicht auf das Medienprivileg des § 9 Abs. 1 DSG berufen.Der Beschwerdeführer kann sich daher im Hinblick auf die Nichterteilung der Auskunft nicht auf das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG berufen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2022, Zl. G 287/2022-16 und G 288/2022-14, § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr. 24/2018 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des

  1. Juni 2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.) sowie, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt IV.).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2022, Zl. G 287/2022-16 und G 288/2022-14, Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  2. Juni 2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch drei.) sowie, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch vier.). Über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift kann nur ein einziges Mal entschieden werden. Diese Entscheidung schafft nicht nur gegenüber der antragstellenden Partei bzw. der Partei des Anlassverfahrens, sondern nach allen Seiten hin („erga omnes“) Rechtskraft (VfSlg 5872/1968).Über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift kann nur ein einziges Mal entschieden werden. Diese Entscheidung schafft nicht nur gegenüber der antragstellenden Partei bzw. der Partei des Anlassverfahrens, sondern nach allen Seiten hin („erga omnes“) Rechtskraft (VfSlg 5872 aus 1968,). Eine (erneute) Anrufung des VfGH durch das Bundesverwaltungsgericht – wie vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde angeregt – kam daher nicht in Betracht. Da § 9 Abs. 1 DSG bereits als verfassungswidrig aufgehoben wurde, erübrigt sich auch eine Vorlage der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Frage an den EuGH.Da Paragraph 9, Absatz eins, DSG bereits als verfassungswidrig aufgehoben wurde, erübrigt sich auch eine Vorlage der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Frage an den EuGH. Ergebnis: Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten entgegen der rechtlichen Verpflichtung des Art. 15 DSGVO keine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h sowie gegebenenfalls

Art. 15Abs.

2 DSGVO erteilt hat. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Der Beschwerdeführer wird daher – allenfalls unter Mitwirkung des Mitbeteiligten (Bekanntgabe von Angaben über sein Erscheinungsbild, soweit dies notwendig ist) – dem Mitbeteiligten Auskunft zu geben haben.Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten entgegen der rechtlichen Verpflichtung des Artikel 15, DSGVO keine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Informationen nach Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h sowie gegebenenfalls

Artikel 15, Absatz 2, DSGVO erteilt hat.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Der Beschwerdeführer wird daher – allenfalls unter Mitwirkung des Mitbeteiligten (Bekanntgabe von Angaben über sein Erscheinungsbild, soweit dies notwendig ist) – dem Mitbeteiligten Auskunft zu geben haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Im gegenständlichen Fall liegt auch kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Im gegenständlichen Fall liegt auch kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Zu B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W287.2248685.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.