Obsah (14)
Art. 133§ 123§ 146§ 150§ 148§ 389§ 43§ 6§ 302§ 1§ 74§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2023 GeschäftszahlW293 2240331-1 Spruch, W293 2240331-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 22.03.2010, XXXX wurde
§ 123Abs. 1 RSt
DG die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Unter anderem mit Beschlüssen vom 14.06.2010 ( XXXX ) und 24.05.2011 ( XXXX ) wurde die Disziplinaruntersuchung auf weitere Anschuldigungspunkte ausgedehnt. 1. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 22.03.2010, römisch 40 wurde
Paragraph 123, Absatz eins, RStDG die Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Unter anderem mit Beschlüssen vom 14.06.2010 ( römisch 40 ) und 24.05.2011 ( römisch 40 ) wurde die Disziplinaruntersuchung auf weitere Anschuldigungspunkte ausgedehnt. 2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 23.05.2012 XXXX wurde der Beschwerdeführer
§ 146Abs. 1 RSt
DG vom Dienst suspendiert. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben (siehe OGH XXXX 2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 23.05.2012 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 146, Absatz eins, RStDG vom Dienst suspendiert. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben (siehe OGH römisch 40 3. Der Suspendierungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2012 zugestellt. Mit diesem Tag erfolgte die Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel
§ 150RSt
DG.3. Der Suspendierungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2012 zugestellt. Mit diesem Tag erfolgte die Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel
Paragraph 150, RStDG.
- Am 26.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.12.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2012 in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
- Am 26.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.12.2012, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2012 in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.11.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 11.12.2012, XXXX , wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers
§ 148RSt
DG mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2012, für den Fall der Rechtskraft des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.12.2012 aufgehoben.6. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 11.12.2012, römisch 40 , wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers
Paragraph 148, RStDG mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2012, für den Fall der Rechtskraft des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 06.12.2012 aufgehoben.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 17.02.2017, XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer „in analoger Anwendung des § 143 RStDG“ mit der Begründung eingestellt, dass die Wiederherstellung der Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei.
- Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 17.02.2017, römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer „in analoger Anwendung des Paragraph 143, RStDG“ mit der Begründung eingestellt, dass die Wiederherstellung der Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei.
- Der Disziplinaranwalt erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde. Diesem wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 03.07.2017, XXXX Folge gegeben. Dem Disziplinargericht wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit der Begründung aufgetragen, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nur vorgesehen sei, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliege oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses sterbe oder aus dem Dienstverhältnis austrete; eine anzunehmende Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit stehe der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
- Der Disziplinaranwalt erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde. Diesem wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 03.07.2017, römisch 40 Folge gegeben. Dem Disziplinargericht wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit der Begründung aufgetragen, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nur vorgesehen sei, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliege oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses sterbe oder aus dem Dienstverhältnis austrete; eine anzunehmende Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit stehe der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
- Der Beschwerdeführer begehrte am 09.08.2017 die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte mit Beschluss vom 09.11.2017 ab.
- Das anhängige Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weiterhin nicht rechtskräftig beendet, sondern wurde wegen des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abgebrochen.
- Mit an das Bundesministerium für Justiz gerichteter Eingabe vom 23.12.2020, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuständigkeitshalber weitergeleitet am 28.12.2020, begehrte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Nachzahlung der infolge seiner Suspendierung einbehaltenen Bezüge. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 in unbefristeter Pension sei und nunmehr das
- Lebensjahr überschritten hätte. Er sei disziplinär völlig unbescholten schon vor Jahren in Pension gegangen, es sei nie eine Geldstrafe über ihn verhängt worden. Weiters verwies der Rechtsvertreter auf die überlange Verfahrensdauer, konkret dass der Beschwerdeführer bereits seit 01.01.2013 auf die Überweisung der Bezugsnachzahlung warte.
- Mit Bescheid vom 18.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2020 auf Nachzahlung der infolge der Suspendierung im Jahr 2012 einbehaltenen Bezüge ab. Begründend führte sie aus, für die vom Beschwerdeführer geforderte Nachzahlung der Bezüge bestehe keine rechtliche Grundlage. Unter Verweis auf § 13 GehG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Tat, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei, sei der Tatbestand des § 13 Z 1 GehG verwirklicht, sodass die Bezugskürzung endgültig geworden sei und sich eine Nachzahlung der infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge verbiete. Unabhängig von der strafgerichtlichen Verurteilung komme eine Nachzahlung aber auch deshalb nicht in Betracht, weil § 13 Z 2 GehG auf die Verhängung der Geldstrafe oder der Entlassung, und somit erkennbar auf die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens in einer bestimmten Weise abstelle. Die vom Beschwerdeführer behauptete Totaleinstellung des Disziplinarverfahrens bleibe ohne Aktenbezug; eine Abbrechung des Verfahrens sei nicht der Rechtskraft fähig und beende das Disziplinarverfahren nicht endgültig.
- Mit Bescheid vom 18.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2020 auf Nachzahlung der infolge der Suspendierung im Jahr 2012 einbehaltenen Bezüge ab. Begründend führte sie aus, für die vom Beschwerdeführer geforderte Nachzahlung der Bezüge bestehe keine rechtliche Grundlage. Unter Verweis auf Paragraph 13, GehG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Tat, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei, sei der Tatbestand des Paragraph 13, Ziffer eins, GehG verwirklicht, sodass die Bezugskürzung endgültig geworden sei und sich eine Nachzahlung der infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge verbiete. Unabhängig von der strafgerichtlichen Verurteilung komme eine Nachzahlung aber auch deshalb nicht in Betracht, weil Paragraph 13, Ziffer 2, GehG auf die Verhängung der Geldstrafe oder der Entlassung, und somit erkennbar auf die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens in einer bestimmten Weise abstelle. Die vom Beschwerdeführer behauptete Totaleinstellung des Disziplinarverfahrens bleibe ohne Aktenbezug; eine Abbrechung des Verfahrens sei nicht der Rechtskraft fähig und beende das Disziplinarverfahren nicht endgültig.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern widerspreche auch Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer). Der Beschwerdeführer sei Richter des LG XXXX gewesen und bereits mit 01.01.2013 in Pension gegangen. Er war und sei disziplinär völlig unbescholten, im Strafregister der Republik Österreich scheine bei ihm keine Verurteilung auf. Er sei mit zahlreichen haltlosen Disziplinaranzeigen verfolgt worden. Zwei Disziplinarverfahren seien wegen erwiesener Unschuld des Beschwerdeführers vom Oberlandesgericht Graz als zuständigem Disziplinargericht und nachfolgend auch vom Obersten Gerichtshof als Disziplinarobergericht rechtskräftig eingestellt worden. Das letzte Disziplinarverfahren sei ebenfalls vom zuständigen Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts Graz eingestellt worden. Nach Abschluss der Untersuchung seien mehrere Teileinstellungsbeschlüsse ergangen, welche rechtskräftig geworden seien, danach sei die völlige Einstellung erfolgt.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern widerspreche auch Artikel 6, EMRK (überlange Verfahrensdauer). Der Beschwerdeführer sei Richter des LG römisch 40 gewesen und bereits mit 01.01.2013 in Pension gegangen. Er war und sei disziplinär völlig unbescholten, im Strafregister der Republik Österreich scheine bei ihm keine Verurteilung auf. Er sei mit zahlreichen haltlosen Disziplinaranzeigen verfolgt worden. Zwei Disziplinarverfahren seien wegen erwiesener Unschuld des Beschwerdeführers vom Oberlandesgericht Graz als zuständigem Disziplinargericht und nachfolgend auch vom Obersten Gerichtshof als Disziplinarobergericht rechtskräftig eingestellt worden. Das letzte Disziplinarverfahren sei ebenfalls vom zuständigen Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts Graz eingestellt worden. Nach Abschluss der Untersuchung seien mehrere Teileinstellungsbeschlüsse ergangen, welche rechtskräftig geworden seien, danach sei die völlige Einstellung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei schwerstkrank und nicht mehr vernehmungsfähig, überdies seit mehr als acht Jahren in Pension. Eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens könne nicht mehr erfolgen, sie wäre auch nach Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer menschenrechtswidrig. Die Schilderung der Verfahrenschronologie im angefochtenen Bescheid sei schlichtweg falsch. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er nicht vom RStDG als lex specialis ausgehe. Dieses Gesetz enthalte eine taxative Auflistung der Tatbestände, welche eine Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge ausschließen. Wie im Nachzahlungsauftrag ausgeführt, liege keiner dieser Tatbestände vor. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und diesen ersatzlos aufheben, in eventu aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters werde beantragt, die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu verpflichten.Der Beschwerdeführer sei schwerstkrank und nicht mehr vernehmungsfähig, überdies seit mehr als acht Jahren in Pension. Eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens könne nicht mehr erfolgen, sie wäre auch nach Artikel 6, EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer menschenrechtswidrig. Die Schilderung der Verfahrenschronologie im angefochtenen Bescheid sei schlichtweg falsch. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er nicht vom RStDG als lex specialis ausgehe. Dieses Gesetz enthalte eine taxative Auflistung der Tatbestände, welche eine Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge ausschließen. Wie im Nachzahlungsauftrag ausgeführt, liege keiner dieser Tatbestände vor. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und diesen ersatzlos aufheben, in eventu aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters werde beantragt, die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu verpflichten.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 11.03.2021, vor.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 13.03.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage vom 07.03.2023 mit, dass sich am Stand des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahrens seit Erlassung des gegenständlichen Bescheides nichts geändert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein seit 01.01.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23.05.2012 vom Dienst suspendiert. Zum Zeitpunkt der Suspendierung befand sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Richter am Landesgericht XXXX tätig.Der Beschwerdeführer, ein seit 01.01.2013 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23.05.2012 vom Dienst suspendiert. Zum Zeitpunkt der Suspendierung befand sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Richter am Landesgericht römisch 40 tätig. Mit Beschluss vom 22.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaruntersuchung wegen des Verdachts, er habe in den im Beschluss genannten Verfahren gegen die allgemeinen Pflichten des § 57 Abs. 1 RStDG verstoßen, eingeleitet. Mit Beschluss vom 14.06.2010 erfolgte eine Ausdehnung, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, er habe im Verfahren XXXX in der ersten Hälfte des Jahres 2009 gegen die allgemeinen Pflichten nach § 57 Abs. 1 RStDG dadurch verstoßen, dass er grundlegende Normen der Zivilprozessordnung vorsätzlich oder auffallend sorglos missachtend sich über die Anwaltspflicht hinweggesetzt habe und insbesondere noch vor Zustellung des Anerkenntnisurteils die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteils erteilt habe.Mit Beschluss vom 22.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinaruntersuchung wegen des Verdachts, er habe in den im Beschluss genannten Verfahren gegen die allgemeinen Pflichten des Paragraph 57, Absatz eins, RStDG verstoßen, eingeleitet. Mit Beschluss vom 14.06.2010 erfolgte eine Ausdehnung, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, er habe im Verfahren römisch 40 in der ersten Hälfte des Jahres 2009 gegen die allgemeinen Pflichten nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG dadurch verstoßen, dass er grundlegende Normen der Zivilprozessordnung vorsätzlich oder auffallend sorglos missachtend sich über die Anwaltspflicht hinweggesetzt habe und insbesondere noch vor Zustellung des Anerkenntnisurteils die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteils erteilt habe. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 23.05.2012 wurde der Beschwerdeführer
§ 146Abs. 1 RSt
DG vom Dienst suspendiert. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Der Suspendierungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2012 zugestellt. Die Suspendierung wurde mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben.Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 23.05.2012 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 146, Absatz eins, RStDG vom Dienst suspendiert. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Der Suspendierungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2012 zugestellt. Die Suspendierung wurde mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 15.11.2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten sowie
§ 389Abs. 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2013, XXXX zurückgewiesen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Mit Erkenntnis vom 15.11.2012, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2013, römisch 40 zurückgewiesen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weiterhin aufrecht. Von 14.07.2012 bis 31.12.2012 wurde das Gehalt des Beschwerdeführers
§ 150RSt
DG auf zwei Drittel gekürzt.Von 14.07.2012 bis 31.12.2012 wurde das Gehalt des Beschwerdeführers
Paragraph 150, RStDG auf zwei Drittel gekürzt. Einem aktuellen Strafregisterauszug vom 23.05.2023 ist zu entnehmen, dass im Strafregister der Republik Österreich zum Abfragezeitpunkt keine Verurteilung aufscheint.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat mit der Beschwerde sämtliche bezughabenden Entscheidungen im Disziplinarverfahren, zur Suspendierung sowie zur Versetzung in den Ruhestand vorgelegt, der die entsprechenden Daten entnommen werden können. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt weiters das Strafurteil vom 15.11.2012 vor, aus dem sich die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt, sowie der diesbezügliche Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.09.2013, mit dem die gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld sowie der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme zurückgewiesen wurden. Zusätzlich teilte die belangte Behörde auf Nachfrage mit Schreiben vom 13.03.2023 mit, dass sich am Stand des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahrens seit Erlassung des bekämpften Bescheides nichts geändert habe. Dass im Strafregister der Republik Österreich zum Abfragedatum 23.05.2023 keine Verurteilung aufscheint, ergibt sich aus einem an diesem Tag angefertigten Auszug.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG) Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung §
- Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.Paragraph 150, Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht. Bundesgesetz vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) Bezüge bei Suspendierung §
- Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wennParagraph 13, Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
- der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
- über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
- er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. 3.
- Jede Suspendierung hat kraft Gesetzes für ihre Dauer eine (einstweilige) Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel zur Folge. Die Kürzung ist dabei vorläufig. Sie ist endgültig bei einer strafrechtlichen Verurteilung, bei Verhängung einer Geldstrafe, bei Entlassung oder Austritt während des Disziplinarverfahrens (§ 13 Abs. 1 GehG). Ansonsten sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuzahlen (§ 13 Abs. 2 GehG; die frühere diesbezügliche Regelung des § 150 Abs. 2 RStDG entfiel; siehe auch Wanke/Perl/Sachs, RStDG § 150 Anm 1 f.).3.
- Jede Suspendierung hat kraft Gesetzes für ihre Dauer eine (einstweilige) Kürzung des Monatsbezugs auf zwei Drittel zur Folge. Die Kürzung ist dabei vorläufig. Sie ist endgültig bei einer strafrechtlichen Verurteilung, bei Verhängung einer Geldstrafe, bei Entlassung oder Austritt während des Disziplinarverfahrens (Paragraph 13, Absatz eins, GehG). Ansonsten sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuzahlen (Paragraph 13, Absatz 2, GehG; die frühere diesbezügliche Regelung des Paragraph 150, Absatz 2, RStDG entfiel; siehe auch Wanke/Perl/Sachs, RStDG Paragraph 150, Anmerkung 1 f.). § 13 GehG, der zu den Allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes gehört, ist auch auf Richter anzuwenden (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 150 RStDG Rz 9 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2012 führen zu § 150 RStDG aus, dass § 13c GehG aF [nunmehr § 13 GehG] über die Endgültigkeit der Kürzung des Monatsbezugs bei Suspendierung von der Neuregelung des § 150 RStDG unberührt bleibe, sodass die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge bspw. in Folge eines Freispruchs der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen seien (vgl. ErläutRV 2003 BlgNR
- GP 9).Paragraph 13, GehG, der zu den Allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes gehört, ist auch auf Richter anzuwenden (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 150, RStDG Rz 9 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2012 führen zu Paragraph 150, RStDG aus, dass Paragraph 13 c, GehG aF [nunmehr Paragraph 13, GehG] über die Endgültigkeit der Kürzung des Monatsbezugs bei Suspendierung von der Neuregelung des Paragraph 150, RStDG unberührt bleibe, sodass die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge bspw. in Folge eines Freispruchs der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen seien vergleiche ErläutRV 2003 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9). 3.
- Die aus Anlass der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge wird nur dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde gelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. VwGH 05.07.2017, Ra 2015/12/0050; 19.02.1992, 86/12/0187; 04.05.1966, 421/65). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) muss zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat allerdings nicht bestehen. Dieser (enge) Zusammenhang zwischen Suspendierungsgrund und dem Ausgang des strafgerichtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens für die Endgültigkeit der (grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden) Kürzung der Bezüge spricht für die Zulässigkeit der „Ausdehnung“ der Suspendierung auf nachträglich hervorgekommene Dienstpflichtverletzungen: bei einem Verwertungsverbot während der Dauer einer schon aufrechten Suspendierung würde in Kauf genommen werden, dass wegen des Verfahrensausgangs im strafgerichtlichen bzw. Disziplinarverfahren zu jenen sachverwandten Vorwürfen, die der Suspendierung zugrunde lagen, die Nachzahlung der Kürzung zu erfolgen hätte, obwohl die nach der Suspendierung bekanntgewordenen Dienstpflichtverletzungen, die z.B. bloß deshalb für die Suspendierung nicht verwertet werden konnten, weil alle Disziplinarverfahren unter einem abgeführt wurden, zu einer Verurteilung geführt haben, die die Kürzung der Bezüge hätte endgültig werden lassen (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Diese Rechtslage lässt sich für ein derartiges Verfahren dahingehend verallgemeinern, dass Veränderungen – zugunsten des Beamten wie auch zu seinen Lasten – im Zeitraum der zu überprüfenden vorläufigen Suspendierung zu berücksichtigen sind (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).3.
- Die aus Anlass der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge wird nur dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde gelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist vergleiche VwGH 05.07.2017, Ra 2015/12/0050; 19.02.1992, 86/12/0187; 04.05.1966, 421/65). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) muss zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat allerdings nicht bestehen. Dieser (enge) Zusammenhang zwischen Suspendierungsgrund und dem Ausgang des strafgerichtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens für die Endgültigkeit der (grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden) Kürzung der Bezüge spricht für die Zulässigkeit der „Ausdehnung“ der Suspendierung auf nachträglich hervorgekommene Dienstpflichtverletzungen: bei einem Verwertungsverbot während der Dauer einer schon aufrechten Suspendierung würde in Kauf genommen werden, dass wegen des Verfahrensausgangs im strafgerichtlichen bzw. Disziplinarverfahren zu jenen sachverwandten Vorwürfen, die der Suspendierung zugrunde lagen, die Nachzahlung der Kürzung zu erfolgen hätte, obwohl die nach der Suspendierung bekanntgewordenen Dienstpflichtverletzungen, die z.B. bloß deshalb für die Suspendierung nicht verwertet werden konnten, weil alle Disziplinarverfahren unter einem abgeführt wurden, zu einer Verurteilung geführt haben, die die Kürzung der Bezüge hätte endgültig werden lassen vergleiche VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Diese Rechtslage lässt sich für ein derartiges Verfahren dahingehend verallgemeinern, dass Veränderungen – zugunsten des Beamten wie auch zu seinen Lasten – im Zeitraum der zu überprüfenden vorläufigen Suspendierung zu berücksichtigen sind (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Aus dem Wortlaut des § 13 Satz 1 GehG ergibt sich unmissverständlich, dass die in den Z 1 bis 3 geregelte Rechtsfolge (Endgültigwerden der Kürzung) jeweils vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wird. Damit erklärt der Gesetzgeber jeweils einen bestimmten Sachverhalt (Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteils, eines Disziplinarerkenntnisses bestimmten Inhalts oder Austrittserklärung des Beamten) alternativ zur Tatbestandsvoraussetzung für die im § 13 Satz 1 GehG vorgesehene Rechtsfolge. Auch der zweite Satz des § 13 GehG ordnet zweifelsfrei an, dass das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen aller im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 13 Z 1 GehG zu normieren (vgl. VwGH 19.02.1992, 86/12/0187; 19.02, 1992, 88/12/0218). Aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Satz 1 GehG ergibt sich unmissverständlich, dass die in den Ziffer eins bis 3 geregelte Rechtsfolge (Endgültigwerden der Kürzung) jeweils vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wird. Damit erklärt der Gesetzgeber jeweils einen bestimmten Sachverhalt (Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteils, eines Disziplinarerkenntnisses bestimmten Inhalts oder Austrittserklärung des Beamten) alternativ zur Tatbestandsvoraussetzung für die im Paragraph 13, Satz 1 GehG vorgesehene Rechtsfolge. Auch der zweite Satz des Paragraph 13, GehG ordnet zweifelsfrei an, dass das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen aller im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Paragraph 13, Ziffer eins, GehG zu normieren vergleiche VwGH 19.02.1992, 86/12/0187; 19.02, 1992, 88/12/0218). 3.
- Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf das Vorliegen nur einer der drei Ziffern des § 13 GehG ankommt, solange die Anforderungen der oben angeführten Judikatur erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Suspendierung mit Beschluss vom 23.05.2012 infolge der eingeleiteten Disziplinaruntersuchungen, insbesondere auch aufgrund der Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung durch Beschluss vom 14.06.2010, in der das Verfahren XXXX angeführt wird. Explizit genannt werden im Suspendierungsbeschluss das Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX (vgl. S. 2 ff. des Beschlusses). 3.
- Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf das Vorliegen nur einer der drei Ziffern des Paragraph 13, GehG ankommt, solange die Anforderungen der oben angeführten Judikatur erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Suspendierung mit Beschluss vom 23.05.2012 infolge der eingeleiteten Disziplinaruntersuchungen, insbesondere auch aufgrund der Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung durch Beschluss vom 14.06.2010, in der das Verfahren römisch 40 angeführt wird. Explizit genannt werden im Suspendierungsbeschluss das Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 vergleiche S. 2 ff. des Beschlusses). Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 15.11.2012 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt
§ 302Abs. 1 St
GB, konkret aufgrund seiner Vorgehensweise im Verfahren AZ XXXX , schuldig gesprochen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld und der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2013, XXXX , zurückgewiesen sowie der Beschwerde nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 15.11.2012 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt
Paragraph 302, Absatz eins, StGB, konkret aufgrund seiner Vorgehensweise im Verfahren AZ römisch 40 , schuldig gesprochen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld und der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2013, römisch 40 , zurückgewiesen sowie der Beschwerde nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Ein Zusammenhang zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung und der erfolgten Suspendierung ist somit gegeben. Die strafgerichtliche Verurteilung steht in engem Zusammenhang mit dem Grund der Suspendierung. Nachdem somit aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung die Bezugskürzung endgültig wurde, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Nachzahlung der infolge der Suspendierung im Jahr 2012 einbehaltenen Bezüge abzuweisen war. 3.
- Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang disziplinär unbescholten ist, wie es in der Beschwerdeschrift angeführt wird, kommt es somit nicht an. Festzuhalten ist jedoch, dass das Disziplinarverfahren weiterhin aufrecht ist. 3.
- Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der verfahrensgegenständliche Bescheid widerspreche aufgrund überlanger Verfahrensdauer Art 6 EMRK, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Bezugskürzung – wie soeben angeführt – endgültig wurde und daher für die belangte Behörde kein Grund vorlag, der zu einer Nachzahlung verpflichten würde. Insofern geht das Vorbringen der überlangen Verfahrensdauer ins Leere. 3.
- Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der verfahrensgegenständliche Bescheid widerspreche aufgrund überlanger Verfahrensdauer Artikel 6, EMRK, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Bezugskürzung – wie soeben angeführt – endgültig wurde und daher für die belangte Behörde kein Grund vorlag, der zu einer Nachzahlung verpflichten würde. Insofern geht das Vorbringen der überlangen Verfahrensdauer ins Leere. 3.
- Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die Schilderung der Verfahrenschronologie im angefochtenen Bescheid schlichtweg falsch sei, ohne dies aber näher zu relevieren, worin die Fehlerhaftigkeit gelegen wäre, ist dem zu erwidern, dass anhand des vorgelegten Verwaltungsakts der Verfahrensgang durch das Bundesverwaltungsgericht umfassend nachvollzogen werden kann und keinerlei Fehlerhaftigkeit zu erkennen ist. 3.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Strafregister scheine keine Verurteilung auf, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde. Auf einen entsprechenden Eintrag im Strafregister ist jedoch nicht abzustellen.
§ 1des Bundesgesetzes vom 15.
Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972) tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist, mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Mit der Tilgung erlöschen nach Abs. 2 leg. cit alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht mit dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom
- Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972) tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist, mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein. Mit der Tilgung erlöschen nach Absatz 2, leg. cit alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht mit dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. Die Tilgungsfrist beginnt nach § 2 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg cit. fünf Jahre, wenn er unter anderem zu einer höchstens einjährigen Freiheitstrafe verurteilt worden ist. Die Tilgungsfrist beginnt nach Paragraph 2, Absatz eins, Tilgungsgesetz 1972, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit. fünf Jahre, wenn er unter anderem zu einer höchstens einjährigen Freiheitstrafe verurteilt worden ist. Nachdem im gegenständlichen Fall diese Frist abgelaufen ist, ist im gegenständlichen Fall somit auch die Tilgung eingetreten. Die getilgte Verurteilung darf in der Folge nicht mehr in der Strafregisterauskunft ersichtlich gemacht werden (vgl. § 1 Abs. 5 Tilgungsgesetz 1972), sodass es nicht verwundert, dass nach nunmehr mehr als zehn Jahren nach der Verurteilung, diese – wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht wird – im Strafregister nicht mehr aufscheint. Nachdem im gegenständlichen Fall diese Frist abgelaufen ist, ist im gegenständlichen Fall somit auch die Tilgung eingetreten. Die getilgte Verurteilung darf in der Folge nicht mehr in der Strafregisterauskunft ersichtlich gemacht werden vergleiche Paragraph eins, Absatz 5, Tilgungsgesetz 1972), sodass es nicht verwundert, dass nach nunmehr mehr als zehn Jahren nach der Verurteilung, diese – wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht wird – im Strafregister nicht mehr aufscheint. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten Zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz der Verfahrenskosten ist Folgendes auszuführen:
§ 74Abs.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
§ 74Abs.
2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Ersatz der Verfahrenskosten ist Folgendes auszuführen:
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 35 VwGVG, Anm 1). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Im Dienstrechtsverfahren gilt vielmehr der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; 23.04.2012, 2011/12/0131).Im Dienstrechtsverfahren gilt vielmehr der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; 23.04.2012, 2011/12/0131). Da ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte nicht gesetzlich vorgesehen ist, war dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen. 3.9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich im Übrigen um keine übermäßig komplexe Rechtfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2240331.1.00