Obsah (6)
§ 8Art. 133§ 2§ 10§ 57§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlG307 2218334-1 Spruch, G307 218334-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird der Beschwerde führenden Partei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.römisch eins.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Beschwerde führenden Partei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird der Beschwerde führenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird der Beschwerde führenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis V. und VII. bis VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 18.03.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes
§ 2Z 13 Asyl
G. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 18.03.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes
Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG.
- Am 19.03.2019 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung der BF statt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.03.2019 wurden der BF die Länderfeststellungen übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme eingeräumt.
- Am 28.03.2019 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Einvernahme der BF zu ihren Fluchtgründen statt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung internationalen Schutzes zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dieser kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen die BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und die Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung internationalen Schutzes zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dieser kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen die BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und die Unterkunftnahme angeordnet (Spruchpunkt römisch acht.).
- Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Kosovo aufgrund häuslicher Gewalt und Misshandlungen durch ihren Ex-Mann habe verlassen müssen. Sie könne im Fall einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das BVwG führte am 27.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.02.2022 wies dieses die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. bis VIII. des Bescheides des BFA als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides mit der Maßgabe statt, dass eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Die Revision wurde
Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.9. Mit Erkenntnis des BVw
G vom 09.02.2022 wies dieses die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. bis römisch acht. des Bescheides des BFA als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides mit der Maßgabe statt, dass eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 10. Der Verwaltungsgerichtshof (Vw
GH) gab der gegen diese Entscheidung erhobene Revision mit Erkenntnis vom 15.12.2022, Zahl Ra 2022/18/0059-13 insofern Folge, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wandte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: 1.1.
- Die BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, Staatsangehörige des Kosovo, spricht Albanisch und Serbisch, ist Angehörige der albanischen Volksgruppe, bekennt sich zum Islam und ist geschieden. 1.1.
- Die BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, Staatsangehörige des Kosovo, spricht Albanisch und Serbisch, ist Angehörige der albanischen Volksgruppe, bekennt sich zum Islam und ist geschieden. 1.1.
- Die BF wurde in XXXX , Kosovo, geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte 8 Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung.1.1.
- Die BF wurde in römisch 40 , Kosovo, geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte 8 Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. 1.1.
- Die BF heiratete am XXXX ihren nunmehrigen Ex-Mann. Der Ehe entstammen neun Kinder. Die Familie der BF wandte sich gegen diese Eheschließung und kam es zwischen den beiden Familien der vormaligen Eheleute derart zu Spannungen. Auch zwischen den seinerzeitigen Ehepartnern waren Streitigkeiten an der Tagesordnung, die sogar zur Anwendung häuslicher Gewalt des Exmannes gegen die BF führten. Da die die BF nicht mehr an der Ehe festhalten wollte, wandte sie sich an die Polizei und nahm in einem Frauenhaus Unterkunft. Die BF brachte mit Hilfe einer Rechtsanwältin eine Scheidungsklage ein, der Exmann beabsichtigte jedoch, die Lebensgemeinschaft mit ihr fortzusetzen. Nachdem eine Vermittlung und Mediation durch eine Betreuungsorganisation zu keinem Ergebnis geführt hatte, wurde die Ehe mit Gerichtsurteil vom XXXX geschieden. Die Pflege und Erziehung für die zwei noch minderjährigen Kinder wurde entsprechend einer diesbezüglichen Empfehlung eines Betreuungsorgans dem Exmann übertragen. Die BF reiste im März 2019 aus dem Kosovo aus.1.1.
- Die BF heiratete am römisch 40 ihren nunmehrigen Ex-Mann. Der Ehe entstammen neun Kinder. Die Familie der BF wandte sich gegen diese Eheschließung und kam es zwischen den beiden Familien der vormaligen Eheleute derart zu Spannungen. Auch zwischen den seinerzeitigen Ehepartnern waren Streitigkeiten an der Tagesordnung, die sogar zur Anwendung häuslicher Gewalt des Exmannes gegen die BF führten. Da die die BF nicht mehr an der Ehe festhalten wollte, wandte sie sich an die Polizei und nahm in einem Frauenhaus Unterkunft. Die BF brachte mit Hilfe einer Rechtsanwältin eine Scheidungsklage ein, der Exmann beabsichtigte jedoch, die Lebensgemeinschaft mit ihr fortzusetzen. Nachdem eine Vermittlung und Mediation durch eine Betreuungsorganisation zu keinem Ergebnis geführt hatte, wurde die Ehe mit Gerichtsurteil vom römisch 40 geschieden. Die Pflege und Erziehung für die zwei noch minderjährigen Kinder wurde entsprechend einer diesbezüglichen Empfehlung eines Betreuungsorgans dem Exmann übertragen. Die BF reiste im März 2019 aus dem Kosovo aus. 1.1.
- Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Zwei Schwestern der BF leben in Österreich, eine in Deutschland. Auch der Bruder der BF ist in Deutschland wohnhaft. Die BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Schwestern, seit sie selbst in Österreich lebt. 1.1.
- Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. 1.
- Zur Lage von Frauen im Kosovo wird festgestellt: Letzte Änderung: 17.02.2023 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 18.10.2021).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 18.10.2021). Das bestehende gesetzliche Regelwerk garantiert den Schutz der Grundrechte und steht im Einklang mit den europäischen Standards, auch jenes bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter. Der Kosovo hat sein Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter unter Beweis gestellt, indem es das Gesetz über die Gleichstellung der Geschlechter im Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung weiter umgesetzt und die interinstitutionelle Koordinierung bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt verbessert hat, u. a. durch die Verabschiedung einer neuen Strategie und eines Aktionsplans gegen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen (EC 19.10.2021). Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht durchgehend verwirklicht (AA 18.10.2021), auch wenn sich die gesellschaftliche, ökonomische und politische Position der Frauen langsam, aber stetig verbessert. Einen besonderen Schub bekam die Gleichberechtigung in der Politik mit der neuen Regierung im Februar 2020: Erstmals waren 5 der insgesamt 15 Minister/innen Frauen, während Vjosa Osmani von der LDK als erste Frau zur Parlamentspräsidentin gewählt wurde (GIZ 3.2020b). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch im beruflichen Bereich, bei Einstellung, Beförderung, Entlohnung und Vertragsdauer nach wie vor weit verbreitet (EC 12.10.2022). Häusliche Gewalt (GIZ 3.2020b; vgl. EC 12.10.2022) und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 18.10.2021).Häusliche Gewalt (GIZ 3.2020b; vergleiche EC 12.10.2022) und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 18.10.2021). Nach Angaben des Kosovo-Frauennetzwerks sehen sich Überlebende häuslicher Gewalt weiterhin mit Hindernissen konfrontiert, um Schutz zu erlangen, wie z. B. kaum Strafverfolgungen und das Versäumnis von Richtern, einstweilige Verfügungen gegen Missbrauchstäter zu erlassen, sowie reduzierte Strafen in Fällen der Ermordung von Frauen durch ihre Ehemänner (HRW 12.1.2023). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 18.10.2021). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Frauen werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert; ihre Erwerbsquote ist nach wie vor sehr niedrig. Dies ist auf die niedrigen Löhne, den begrenzten Zugang zu Kinder- und Altenbetreuung und den Mangel an familienfreundlichen Arbeitsplätzen zurückzuführen. Die Regierung verstärkte ihre Bemühungen hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung bei der Einstellung in der öffentlichen Verwaltung, doch sind Frauen in den höchsten Rängen des öffentlichen Dienstes weiterhin unterrepräsentiert. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, u. a. in der Gesetzgebung und der Politik, bei der Förderung der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Politiken und Maßnahmen der Institutionen sowie bei der Schulung von Beamten. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 12.10.2022) Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 18.10.2021). Auch hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung und Bildung werden Frauen diskriminiert. Während die Beschäftigungsquote von Frauen deutlich niedriger ist als die der Männer, ist die Arbeitslosenrate unter Frauen deutlich höher. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen in Parlamenten auf zentralstaatlicher wie kommunaler Ebene und in Ministerien deutlich unterrepräsentiert. In der Geschichte Kosovos war überhaupt erst eine Frau Bürgermeisterin. Ungefähr 80 % der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90 % der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich (GIZ 3.2020b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 25.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 25.1.2023 ● EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022 ● EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d62abc4_en, Zugriff 13.12.2022 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. ● HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2085492.html, Zugriff: 24.01.2023 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die BF war während aufrechter Ehe über mehrere Jahre hinweg Gewaltausübungen seitens ihres Exmannes ausgesetzt. Sie absolvierte lediglich die Grundschule, verfügt über keine Berufsausbildung, sind ihre Eltern bereits verstorben und halten sich ihr nahestehende Familienangehörige, wie etwa ihre Geschwister, nicht mehr im Kosovo auf. Sie zeigte sich vor dem erkennenden Gericht sehr ängstlich und steht mit ihren kosovarischen Freundinnen nicht mehr in Kontakt. Weitere verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat bestehen nicht. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat in einer Weise, dass sich die BF ihren Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb ohne fremde Hilfe sichern könnte, erscheint ausgeschlossen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF: 2.1.
- Die zu Namen, Geburtsdatum, Familienstand und Anzahl der Kinder getroffenen Feststellungen ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt, dem Inhalt Beschwerde, jenem der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des vorgelegten Personalausweises. Es handelt sich vorliegend um eine Verfahrensidentität. 2.1.
- Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und dem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, Schulausbildung) der BF gründen sich ebenso wie die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten ihrer Familienangehörigen auf ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. 2.1.
- Der Umstand, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leidet sowie zu jener ihrer Arbeitsfähigkeit, stützen sich auf ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dass es zu Spannungen zwischen den Familien des Ex-Mannes und jener der BF kam, folgt zum einen den Angaben der ältesten Schwester der BF (Z1) in der Verhandlung. Diese gab an, die Mitglieder der Ex-Familie seien sehr misstrauisch und eifersüchtig und lebten diese wie „Wilde“ (OZ 11, S. 20). Aber auch der Ex-Mann gab im Laufe des Scheidungsverfahrens an, dass die Familie der BF mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen wäre. Es habe kleine Familienprobleme gegeben, die jedoch auf die Familie der BF zurückzuführen gewesen seien (OZ 18, Scheidungsurteil). Es war daher festzustellen, dass es Ressentiments zwischen den Familien des Ex-Mannes und der BF gab. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gestaltet sich die Rückkehr alleinstehender Frauen schon per se sehr schwierig. Im Falle der BF treten noch ihr bereits fortgeschrittenes Alter sowie der Umstand hinzu, dass sie über keine Berufsausbildung verfügt. Ferner kann sie auf kein soziales Netz – sei es in Form von Verwandten oder Freunden – zurückgreifen, welches sie dauerhaft auffinge. In Summe liefe die BF daher im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr, in eine ausweglose Lage iSd Art 2 oder 3 EMRK zu geraten.Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gestaltet sich die Rückkehr alleinstehender Frauen schon per se sehr schwierig. Im Falle der BF treten noch ihr bereits fortgeschrittenes Alter sowie der Umstand hinzu, dass sie über keine Berufsausbildung verfügt. Ferner kann sie auf kein soziales Netz – sei es in Form von Verwandten oder Freunden – zurückgreifen, welches sie dauerhaft auffinge. In Summe liefe die BF daher im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr, in eine ausweglose Lage iSd Artikel 2, oder 3 EMRK zu geraten. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. , 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: 2.4.1 Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich (insbesondere zu ihren Aufenthaltstiteln, ihren mangelnden Deutschkenntnissen und ihrer mangelnden beruflichen Tätigkeit in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung und die eingeholten Registerauszüge. 2.4.
- Die Feststellung zur Aus- und Einreise sowie das Datum der Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den gleichbleibenden Angaben der BF im Verfahren. 2.4.
- Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Es muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass nur mehr die Spruchpunkte II. bis VI. sowie VII. und VIII. des bekämpften Bescheides „offen“ waren, weil der VwGH im vorliegenden Erkenntnis die Revision in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung von Asyl zurückwies und der gegenständlichen Beschwerde seitens des BVwG bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Es muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass nur mehr die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. sowie römisch sieben. und römisch acht. des bekämpften Bescheides „offen“ waren, weil der VwGH im vorliegenden Erkenntnis die Revision in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung von Asyl zurückwies und der gegenständlichen Beschwerde seitens des BVwG bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegendem Erkenntnis vom 15.12.2022, Zahl Ra 2022/18/0059-13 unter anderem erwogen: Zulässig und begründet ist die Revision (jedoch) insoweit, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.7.2022, Ra 2021/18/0326, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.7.2022, Ra 2021/18/0326, mwN). Wie bereits dargelegt, ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass es während aufrechter Ehe zu jahrelangen Gewaltausübungen gegenüber der Revisionswerberin gekommen sei. Hinzu kommt, dass die Revisionswerberin laut Feststellungen des BVwG lediglich die Grundschule absolvierte, über keine Berufsausbildung verfügt, ihre Eltern bereits verstorben sind und sich ihr nahestehende Familienangehörige wie ihre Geschwister nicht mehr im Kosovo aufhalten. Zudem gab sie vor dem BVwG auch an, sehr ängstlich zu sein, mit ihren kosovarischen Freundinnen nicht mehr in Kontakt zu sein und über keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen im Kosovo zu verfügen. Ungeachtet dessen ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin bei Rückkehr in keine Lage geraten werde, die insbesondere ihre durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzten würde. Sie sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, verfüge über eine Schulausbildung und spreche die Landessprachen des Kosovo. Es sei ihr möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Sie gehöre keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen würde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Ungeachtet dessen ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin bei Rückkehr in keine Lage geraten werde, die insbesondere ihre durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzten würde. Sie sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig, verfüge über eine Schulausbildung und spreche die Landessprachen des Kosovo. Es sei ihr möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Sie gehöre keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen würde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Demgegenüber bringt die Revision vor, dass die Revisionswerberin bei einer möglichen Rückkehr in den Kosovo über keine soziale oder familiäre Unterstützung verfüge und sie im Falle ihrer Abschiebung und Ansiedelung im Kosovo in eine ausweglose Situation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Der Revisionswerberin sei eine Ansiedelung im Kosovo weder möglich noch zumutbar, weshalb ihr zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Demgegenüber bringt die Revision vor, dass die Revisionswerberin bei einer möglichen Rückkehr in den Kosovo über keine soziale oder familiäre Unterstützung verfüge und sie im Falle ihrer Abschiebung und Ansiedelung im Kosovo in eine ausweglose Situation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Der Revisionswerberin sei eine Ansiedelung im Kosovo weder möglich noch zumutbar, weshalb ihr zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Mit diesem Vorbringen ist die Revision insoweit im Recht, als sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit den besonderen Umständen des Falles nicht hinreichend beschäftigt hat. So lässt es bei seiner Beurteilung, die Revisionswerberin könne ungefährdet zurückkehren, die erlittenen Gewalterfahrungen in der Vergangenheit, ihre mangelnde Berufsausbildung und -erfahrung sowie ihr fehlendes familiäres Unterstützungsnetzwerk, welche im konkreten Fall eine besondere Vulnerabilität der Revisionswerberin nahelegen, außer Acht. Die besondere Situation der Revisionswerberin lässt sich daher nicht, wie das BVwG argumentiert, mit der Lage der Bevölkerung des Kosovo im Allgemeinen gleichsetzen. Vor diesem Hintergrund steht die Annahme des BVwG einer im Kosovo gesicherten Versorgungslage für die vulnerable XXXX -jährige Revisionswerberin trotz Fehlens eines familiären Netzwerks auch in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis selbst getroffenen Länderfeststellungen, wonach sich die Sozialhilfe auf niedrigem Niveau bewege. Sozialleistungen reichten zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichere in der Regel zum einen den Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Vor diesem Hintergrund steht die Annahme des BVwG einer im Kosovo gesicherten Versorgungslage für die vulnerable römisch 40 -jährige Revisionswerberin trotz Fehlens eines familiären Netzwerks auch in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis selbst getroffenen Länderfeststellungen, wonach sich die Sozialhilfe auf niedrigem Niveau bewege. Sozialleistungen reichten zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichere in der Regel zum einen den Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 an die BF gegeben sind:3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an die BF gegeben sind: Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der BF um eine alleinstehende, XXXX jährige Frau ohne Berufsausbildung und persönlichen Rückhalt im Kosovo. Die Lage alleinstehender Frauen im Herkunftsstaat erweist sich laut Länderbericht an sich schon kritisch. Bei der BF treten aber deren Alter und das Fehlen eines sozialen bzw. familiären Netzes in der Heimat hinzu. Im Fall der BF liegt bei einer Rückkehr in den Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, die im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung ihrer Rechte iSd Art. 3 EMRK führte. Dies hat auch der VwGH in seinem – im Anlassfall ergangenen – Erkenntnis vom 15.12.2022 hervorgehoben. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der BF um eine alleinstehende, römisch 40 jährige Frau ohne Berufsausbildung und persönlichen Rückhalt im Kosovo. Die Lage alleinstehender Frauen im Herkunftsstaat erweist sich laut Länderbericht an sich schon kritisch. Bei der BF treten aber deren Alter und das Fehlen eines sozialen bzw. familiären Netzes in der Heimat hinzu. Im Fall der BF liegt bei einer Rückkehr in den Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, die im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung ihrer Rechte iSd Artikel 3, EMRK führte. Dies hat auch der VwGH in seinem – im Anlassfall ergangenen – Erkenntnis vom 15.12.2022 hervorgehoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war daher – angesichts des oben erwähnten, diesen Fall betreffenden VwGH-Erkenntnisses – stattzugeben und der BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides war daher – angesichts des oben erwähnten, diesen Fall betreffenden VwGH-Erkenntnisses – stattzugeben und der BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen. 3.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.: 3.2.1.
§ 8Abs. 4 Asyl
G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das BVwG hat der BF mit gegenständlichem Erkenntnis den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist. 3.2.2. Zu den weiteren Spruchpunkten in den bekämpften Bescheiden:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes, der Anordnung einer Unterkunftnahme und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, für die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 46 FPG sowie die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die restlichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes, der Anordnung einer Unterkunftnahme und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, für die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb die restlichen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2218334.1.00