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{'item': 'G307 2271064-2'}

Obsah (9)§ 28§ 35Art. 133§ 34§ 76§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlG307 2271064-2 Spruch, G307 2271064-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 6 Vw

GVG iVm § 22a Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Festnahme sowie die weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab römisch 40 2023, 10:00 Uhr bis römisch 40 2023, 14:05 Uhr

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023 um 10:00 Uhr

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023 um 10:00 Uhr

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am XXXX 2023, 14:05 Uhr, wurde gegen ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am römisch 40 2023, 14:05 Uhr, wurde gegen ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 29.04.2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  2. Am 01.05.2023 erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (in Folge: RV) Beschwerde gegen die Anordnung Schubhaft, in eventu gegen die Anhaltung ab dem XXXX
  3. Am 01.05.2023 erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (in Folge: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Anordnung Schubhaft, in eventu gegen die Anhaltung ab dem römisch 40
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, Zahl G306 2271064-1/7E wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023, 14:05 Uhr für rechtswidrig erklärt.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, Zahl G306 2271064-1/7E wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023, 14:05 Uhr für rechtswidrig erklärt.
  6. Am selben Tag erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung bis zur Schubhaft am XXXX
  7. Begehrt wurden ferner die „durch diese Beschwerde entstandenen“ Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des „gesetzlichen“ (gemeint wohl rechtlichen) Vertreters.
  8. Am selben Tag erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung bis zur Schubhaft am römisch 40
  9. Begehrt wurden ferner die „durch diese Beschwerde entstandenen“ Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des „gesetzlichen“ (gemeint wohl rechtlichen) Vertreters.
  10. Die mit 03.05.2023 Beschwerde wurde am selben Tag beim BVwG eingebracht und langte auch an diesem Tag hierorts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger des Libanon zu sein. Seine Identität ist noch nicht geklärt. 1.
  13. Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeitspanne zwischen 07.03.2022 und 24.05.2022 – in Österreich gemeldet und schien zum Zeitpunkt seiner Festnahme ebenso eine Hauptwohnsitzmeldung (seit dem 20.07.2022) auf. Am Tag seiner Anhaltung ( XXXX 2023) war er als Arbeiter im Restaurant XXXX beschäftigt und erhielt dort einen monatlichen Nettolohn von rund € 1.300 bis 1.400,00.1.
  14. Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeitspanne zwischen 07.03.2022 und 24.05.2022 – in Österreich gemeldet und schien zum Zeitpunkt seiner Festnahme ebenso eine Hauptwohnsitzmeldung (seit dem 20.07.2022) auf. Am Tag seiner Anhaltung ( römisch 40 2023) war er als Arbeiter im Restaurant römisch 40 beschäftigt und erhielt dort einen monatlichen Nettolohn von rund € 1.300 bis 1.400,
  15. 1.
  16. Am XXXX 2023 erließ die belangte Behörde gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Begründend hieß es darin, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

§ 76

FPG oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77Abs.

1 FPG lägen vor und sei der BF seit 28.03.2023 ausreisepflichtig, diesem Gebot jedoch beharrlich nicht nachgekommen. Der BF unternahm bis dato aus eigenem Antrieb keinen Versuch, seine Ausreise zu organisieren, weil er beabsichtigte, in Österreich zu bleiben.1.3. Am römisch 40 2023 erließ die belangte Behörde gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend hieß es darin, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, Absatz eins, FPG lägen vor und sei der BF seit 28.03.2023 ausreisepflichtig, diesem Gebot jedoch beharrlich nicht nachgekommen. Der BF unternahm bis dato aus eigenem Antrieb keinen Versuch, seine Ausreise zu organisieren, weil er beabsichtigte, in Österreich zu bleiben. 1.

  1. Der BF führte zum Zeitpunkt seiner Festnahme mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , eine Beziehung, wohnte mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt.1.
  2. Der BF führte zum Zeitpunkt seiner Festnahme mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Beziehung, wohnte mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt. 1.
  3. Der BF war im Zeitpunkt seiner Festnahme keinesfalls gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Er verfügt seit 15.03.2023 über keine Berechtigung mehr, eine Beschäftigung nach dem AuslBG auszuüben. 1.
  4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung wie Wohnsitzmeldungen und Unbescholtenheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Eintragungen in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherung) sowie auf den im Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Die Festnahme des BF und anschließende Anhaltung im PAZ XXXX ist dem Wortlaut des Festnahmeauftrages vom XXXX 2023 wie dem Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung geschuldet. Darin ist festgehalten, dass das Bundesamt den Zweck der Festnahme entweder in der Anordnung eines gelinderen Mittels oder der Verhängung der Schubhaft sieht. Die Festnahme des BF und anschließende Anhaltung im PAZ römisch 40 ist dem Wortlaut des Festnahmeauftrages vom römisch 40 2023 wie dem Inhalt der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung geschuldet. Darin ist festgehalten, dass das Bundesamt den Zweck der Festnahme entweder in der Anordnung eines gelinderen Mittels oder der Verhängung der Schubhaft sieht. Die Beziehung zu XXXX hat der BF im Zuge seiner Befragung am XXXX 2023 glaubhaft dargelegt und sind dessen Angaben zum (getrennten) Wohnsitz mit den dahingehenden ZMR-Daten in Einklang zu bringen. Die Beziehung zu römisch 40 hat der BF im Zuge seiner Befragung am römisch 40 2023 glaubhaft dargelegt und sind dessen Angaben zum (getrennten) Wohnsitz mit den dahingehenden ZMR-Daten in Einklang zu bringen. Dem Inhalt des am XXXX 2023 angefertigten Einvernahmeprotokolls ist zu entnehmen, dass der BF dezidiert behauptet hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Dem Inhalt des am römisch 40 2023 angefertigten Einvernahmeprotokolls ist zu entnehmen, dass der BF dezidiert behauptet hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Der Arbeitgeber des BF besaß für diesen zwar eine ursprünglich vom Arbeitsmarktservice Judenburg ausgestellte Beschäftigungsbewilligung, der BF unterließt es jedoch, seinem Beschäftiger den negativen Ausgang seines Asylverfahrens mitzuteilen, wobei die dahingehende Entscheidung mit 15.03.2023 rechtskräftig wurde. Damit erfüllte der BF allerdings keine der in § 3 Abs. 2 AuslBG normierten Voraussetzungen mehr, die es ihm erlaubt hätten, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber des BF besaß für diesen zwar eine ursprünglich vom Arbeitsmarktservice Judenburg ausgestellte Beschäftigungsbewilligung, der BF unterließt es jedoch, seinem Beschäftiger den negativen Ausgang seines Asylverfahrens mitzuteilen, wobei die dahingehende Entscheidung mit 15.03.2023 rechtskräftig wurde. Damit erfüllte der BF allerdings keine der in Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG normierten Voraussetzungen mehr, die es ihm erlaubt hätten, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die mit Stichtag 28.04.2023 ausgeübte Beschäftigung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Höhe des dafür ausbezahlten Lohnes ist ebenso diesem Auszug zu entnehmen. So wurde die Gesamtsumme der Beitragsgrundlagen (Bruttoentgelt) durch 11 Monate dividiert und auf www.lohnrechner.com der oben genannte Nettolohn zu Tage gefördert.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung3.
  10. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (vgl. E

  1. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH vom 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014).Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt vergleiche E
  2. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH vom 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014). Auch in einem jüngeren Erkenntnis vom 02.03.2023, Zahl Fr 2022/21/0015, setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Judikaturlinie fort und hob hervor, dass es sich um verschiedene Rechtsakte handle, die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen seien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist.Auch in einem jüngeren Erkenntnis vom 02.03.2023, Zahl Fr 2022/21/0015, setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Judikaturlinie fort und hob hervor, dass es sich um verschiedene Rechtsakte handle, die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen seien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist. Somit stand es dem BF frei, die Festnahme und bis zur Schubhaft andauernde Anhaltung gesondert zu bekämpfen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor. Das Bundesamt hat nach der Festnahme des BF ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt. Das Bundesamt erließ am XXXX 2023

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG einen am selben Tag um 10:00 Uhr in die Tat umgesetzten Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, der BF habe sich bis dato beharrlich geweigert, auszureisen. Der BF wurde am XXXX 2023 auf Grund dessen festgenommen, nachdem er am selben Tag aus eigenem Antrieb beim BFA, Außenstelle Leoben, erschien und angab, sich selbstständig machen und keinesfalls Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen.Das Bundesamt erließ am römisch 40 2023

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen am selben Tag um 10:00 Uhr in die Tat umgesetzten Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, der BF habe sich bis dato beharrlich geweigert, auszureisen. Der BF wurde am römisch 40 2023 auf Grund dessen festgenommen, nachdem er am selben Tag aus eigenem Antrieb beim BFA, Außenstelle Leoben, erschien und angab, sich selbstständig machen und keinesfalls Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Im Zuge der Einvernahme betonte der BF zwei Mal, er wolle nicht freiwillig in den Libanon zurückreisen und sich in Österreich selbständig machen. Dies, obwohl ihm vom zuständigen Organwalter der belangten Behörde vorgehalten wurde, er könne keiner (selbständigen wie unselbständigen) Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und sei sein Asylverfahren rechtskräftig negativ mit 15.03.2023 entschieden worden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Nun steht zwar außer Zweifel, dass der BF in Österreich eine Beziehung pflegt, einer Beschäftigung nachgeht und einen festen Wohnsitz hat. Dem gegenüber sind jedoch die Weigerung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, das im Zeitpunkt der Festnahme rechtskräftig zu Lasten des BF beendete Asylverfahren und die unterlassene Meldung an den Arbeitgeber, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AuslBG nicht mehr zu erfüllen, in Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Festnahme aber noch gar nicht fest, ob gegen den BF ein gelinderes Mittel angeordnet oder die Schubhaft verhängt werden soll, wie dem unmissverständlichen Wortlaut des Festnahmeauftrages zu entnehmen ist. Dies musste erst im Zuge der Einvernahme geklärt werden. Auch eine Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft wäre denkbar gewesen (im konkreten Fall wurde jedoch im Anschluss daran die Schubhaft erlassen). Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 21.12.2022, Zahl Ra 2020/21/0471, Randzahlen 14 bis 18) genügte es aus der Sicht des BFA vorliegend, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein gelinderes Mittel oder die Schubhaft anzuordnen. Letztere wurde – wie bereits erwähnt – dann tatsächlich am XXXX 2023 um 14:05 Uhr ausgesprochen, wobei der belangten Behörde noch die Zeit der Einvernahme sowie die Verfassung des diesbezüglichen Bescheides zugestanden werden mussten. Dass die Schubhaft dann – aus Anlass einer vom BF erhobenen dahingehenden Beschwerde – am 03.05.2023 aufgehoben wurde, tut für die Beurteilung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nichts zur Sache (siehe auch dazu oben VwGH 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Nun steht zwar außer Zweifel, dass der BF in Österreich eine Beziehung pflegt, einer Beschäftigung nachgeht und einen festen Wohnsitz hat. Dem gegenüber sind jedoch die Weigerung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, das im Zeitpunkt der Festnahme rechtskräftig zu Lasten des BF beendete Asylverfahren und die unterlassene Meldung an den Arbeitgeber, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG nicht mehr zu erfüllen, in Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Festnahme aber noch gar nicht fest, ob gegen den BF ein gelinderes Mittel angeordnet oder die Schubhaft verhängt werden soll, wie dem unmissverständlichen Wortlaut des Festnahmeauftrages zu entnehmen ist. Dies musste erst im Zuge der Einvernahme geklärt werden. Auch eine Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft wäre denkbar gewesen (im konkreten Fall wurde jedoch im Anschluss daran die Schubhaft erlassen). Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 21.12.2022, Zahl Ra 2020/21/0471, Randzahlen 14 bis 18) genügte es aus der Sicht des BFA vorliegend, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein gelinderes Mittel oder die Schubhaft anzuordnen. Letztere wurde – wie bereits erwähnt – dann tatsächlich am römisch 40 2023 um 14:05 Uhr ausgesprochen, wobei der belangten Behörde noch die Zeit der Einvernahme sowie die Verfassung des diesbezüglichen Bescheides zugestanden werden mussten. Dass die Schubhaft dann – aus Anlass einer vom BF erhobenen dahingehenden Beschwerde – am 03.05.2023 aufgehoben wurde, tut für die Beurteilung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nichts zur Sache (siehe auch dazu oben VwGH 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014). In der Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Festnahme und Anhaltung im Wesentlichen ausgeführt, diese Maßnahmen seien nicht rechtens gewesen, sei gerade bei einer Berufstätigkeit die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch eine Revision oder VfGH-Beschwerde besonders wichtig und werde es durchaus toleriert, dass man bis zur Entscheidung darüber vorerst weiterarbeiten könne. Weiters wurde im Rechtsmittel hervorgehoben, dem RV des BF sei in seiner jahrelangen Erfahrung kein Fall bekannt, in welchem deswegen eine „Strafe“ verhängt worden wäre. Der BF sei so verängstigt gewesen, dass er nun eine nochmalige Prüfung seines Falles wünsche, diesmal im Hinblick auf die erst neu eingetretenen Umstände seiner Beziehung zu einer Christin und seiner daraus entstandenen Unwilligkeit, in einer islamischen Gesellschaft leben zu wollen. Weiters wurde im Rechtsmittel hervorgehoben, dem Regierungsvorlage des BF sei in seiner jahrelangen Erfahrung kein Fall bekannt, in welchem deswegen eine „Strafe“ verhängt worden wäre. Der BF sei so verängstigt gewesen, dass er nun eine nochmalige Prüfung seines Falles wünsche, diesmal im Hinblick auf die erst neu eingetretenen Umstände seiner Beziehung zu einer Christin und seiner daraus entstandenen Unwilligkeit, in einer islamischen Gesellschaft leben zu wollen. Hierauf ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht keine Erfahrungswerte oder Toleranzen per se, sondern die Rechtslage des jeweiligen Falles zu beurteilen hat. Dass der BF nunmehr derart verängstigt sei, seinen Fall nochmals prüfen zu lassen (gemeint ist wohl das neuerlich eingeleitete Asylverfahren) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme wie der darauffolgenden Anhaltung nicht relevant. Angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH erweisen sich die Festnahme des BF am XXXX 2023 um 10:00 Uhr und seine darauffolgende Anhaltung bis zur Erlassung der Schubhaft als rechtmäßig.Angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH erweisen sich die Festnahme des BF am römisch 40 2023 um 10:00 Uhr und seine darauffolgende Anhaltung bis zur Erlassung der Schubhaft als rechtmäßig. 3.2. Zu den Spruchteilen A II. und III.) (Kostenersatz)3.2. Zu den Spruchteilen A römisch zwei. und römisch drei.) (Kostenersatz)

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde. Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft stellen keine als eine Einheit zu wertende Amtshandlungen dar. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerbern in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 sowie vom 01.09.2022, Zahl Ra 2021/21/0113). Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft stellen keine als eine Einheit zu wertende Amtshandlungen dar. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerbern in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 sowie vom 01.09.2022, Zahl Ra 2021/21/0113). Vor diesem Hintergrund ist das „gesonderte“ Begehren auf Zuspruch von Kosten vorliegend als begründet anzusehen. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde vollständig unterlegene, das Bundesamt vollständig obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt waten daher die in seiner Stellungnahme zur Beschwerde beantragten € 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowie € 57,80 (Vorlageaufwand) zuzusprechen, was eine Summe von € 426,60 ergibt. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2271064.2.00

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