GVG iVm § 22a Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Festnahme sowie die weitere Anhaltung der Beschwerde führenden Partei ab römisch 40 2023, 10:00 Uhr bis römisch 40 2023, 14:05 Uhr
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023 um 10:00 Uhr
3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023 um 10:00 Uhr
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am XXXX 2023, 14:05 Uhr, wurde gegen ihn
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am römisch 40 2023, 14:05 Uhr, wurde gegen ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3 Z 1 BFA-VG. Begründend hieß es darin, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
FPG oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels
1 FPG lägen vor und sei der BF seit 28.03.2023 ausreisepflichtig, diesem Gebot jedoch beharrlich nicht nachgekommen. Der BF unternahm bis dato aus eigenem Antrieb keinen Versuch, seine Ausreise zu organisieren, weil er beabsichtigte, in Österreich zu bleiben.1.3. Am römisch 40 2023 erließ die belangte Behörde gegen den BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend hieß es darin, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, Absatz eins, FPG lägen vor und sei der BF seit 28.03.2023 ausreisepflichtig, diesem Gebot jedoch beharrlich nicht nachgekommen. Der BF unternahm bis dato aus eigenem Antrieb keinen Versuch, seine Ausreise zu organisieren, weil er beabsichtigte, in Österreich zu bleiben. 1.
3 Z. 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (vgl. E
3 Z. 1 BFA-VG einen am selben Tag um 10:00 Uhr in die Tat umgesetzten Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, der BF habe sich bis dato beharrlich geweigert, auszureisen. Der BF wurde am XXXX 2023 auf Grund dessen festgenommen, nachdem er am selben Tag aus eigenem Antrieb beim BFA, Außenstelle Leoben, erschien und angab, sich selbstständig machen und keinesfalls Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen.Das Bundesamt erließ am römisch 40 2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen am selben Tag um 10:00 Uhr in die Tat umgesetzten Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, der BF habe sich bis dato beharrlich geweigert, auszureisen. Der BF wurde am römisch 40 2023 auf Grund dessen festgenommen, nachdem er am selben Tag aus eigenem Antrieb beim BFA, Außenstelle Leoben, erschien und angab, sich selbstständig machen und keinesfalls Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Im Zuge der Einvernahme betonte der BF zwei Mal, er wolle nicht freiwillig in den Libanon zurückreisen und sich in Österreich selbständig machen. Dies, obwohl ihm vom zuständigen Organwalter der belangten Behörde vorgehalten wurde, er könne keiner (selbständigen wie unselbständigen) Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und sei sein Asylverfahren rechtskräftig negativ mit 15.03.2023 entschieden worden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Nun steht zwar außer Zweifel, dass der BF in Österreich eine Beziehung pflegt, einer Beschäftigung nachgeht und einen festen Wohnsitz hat. Dem gegenüber sind jedoch die Weigerung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, das im Zeitpunkt der Festnahme rechtskräftig zu Lasten des BF beendete Asylverfahren und die unterlassene Meldung an den Arbeitgeber, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AuslBG nicht mehr zu erfüllen, in Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Festnahme aber noch gar nicht fest, ob gegen den BF ein gelinderes Mittel angeordnet oder die Schubhaft verhängt werden soll, wie dem unmissverständlichen Wortlaut des Festnahmeauftrages zu entnehmen ist. Dies musste erst im Zuge der Einvernahme geklärt werden. Auch eine Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft wäre denkbar gewesen (im konkreten Fall wurde jedoch im Anschluss daran die Schubhaft erlassen). Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 21.12.2022, Zahl Ra 2020/21/0471, Randzahlen 14 bis 18) genügte es aus der Sicht des BFA vorliegend, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein gelinderes Mittel oder die Schubhaft anzuordnen. Letztere wurde – wie bereits erwähnt – dann tatsächlich am XXXX 2023 um 14:05 Uhr ausgesprochen, wobei der belangten Behörde noch die Zeit der Einvernahme sowie die Verfassung des diesbezüglichen Bescheides zugestanden werden mussten. Dass die Schubhaft dann – aus Anlass einer vom BF erhobenen dahingehenden Beschwerde – am 03.05.2023 aufgehoben wurde, tut für die Beurteilung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nichts zur Sache (siehe auch dazu oben VwGH 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Festnahme ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraus vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Nun steht zwar außer Zweifel, dass der BF in Österreich eine Beziehung pflegt, einer Beschäftigung nachgeht und einen festen Wohnsitz hat. Dem gegenüber sind jedoch die Weigerung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, das im Zeitpunkt der Festnahme rechtskräftig zu Lasten des BF beendete Asylverfahren und die unterlassene Meldung an den Arbeitgeber, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG nicht mehr zu erfüllen, in Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Festnahme aber noch gar nicht fest, ob gegen den BF ein gelinderes Mittel angeordnet oder die Schubhaft verhängt werden soll, wie dem unmissverständlichen Wortlaut des Festnahmeauftrages zu entnehmen ist. Dies musste erst im Zuge der Einvernahme geklärt werden. Auch eine Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft wäre denkbar gewesen (im konkreten Fall wurde jedoch im Anschluss daran die Schubhaft erlassen). Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 21.12.2022, Zahl Ra 2020/21/0471, Randzahlen 14 bis 18) genügte es aus der Sicht des BFA vorliegend, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein gelinderes Mittel oder die Schubhaft anzuordnen. Letztere wurde – wie bereits erwähnt – dann tatsächlich am römisch 40 2023 um 14:05 Uhr ausgesprochen, wobei der belangten Behörde noch die Zeit der Einvernahme sowie die Verfassung des diesbezüglichen Bescheides zugestanden werden mussten. Dass die Schubhaft dann – aus Anlass einer vom BF erhobenen dahingehenden Beschwerde – am 03.05.2023 aufgehoben wurde, tut für die Beurteilung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nichts zur Sache (siehe auch dazu oben VwGH 31.08.2017, Zahl Ro 2016/2/0014). In der Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Festnahme und Anhaltung im Wesentlichen ausgeführt, diese Maßnahmen seien nicht rechtens gewesen, sei gerade bei einer Berufstätigkeit die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch eine Revision oder VfGH-Beschwerde besonders wichtig und werde es durchaus toleriert, dass man bis zur Entscheidung darüber vorerst weiterarbeiten könne. Weiters wurde im Rechtsmittel hervorgehoben, dem RV des BF sei in seiner jahrelangen Erfahrung kein Fall bekannt, in welchem deswegen eine „Strafe“ verhängt worden wäre. Der BF sei so verängstigt gewesen, dass er nun eine nochmalige Prüfung seines Falles wünsche, diesmal im Hinblick auf die erst neu eingetretenen Umstände seiner Beziehung zu einer Christin und seiner daraus entstandenen Unwilligkeit, in einer islamischen Gesellschaft leben zu wollen. Weiters wurde im Rechtsmittel hervorgehoben, dem Regierungsvorlage des BF sei in seiner jahrelangen Erfahrung kein Fall bekannt, in welchem deswegen eine „Strafe“ verhängt worden wäre. Der BF sei so verängstigt gewesen, dass er nun eine nochmalige Prüfung seines Falles wünsche, diesmal im Hinblick auf die erst neu eingetretenen Umstände seiner Beziehung zu einer Christin und seiner daraus entstandenen Unwilligkeit, in einer islamischen Gesellschaft leben zu wollen. Hierauf ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht keine Erfahrungswerte oder Toleranzen per se, sondern die Rechtslage des jeweiligen Falles zu beurteilen hat. Dass der BF nunmehr derart verängstigt sei, seinen Fall nochmals prüfen zu lassen (gemeint ist wohl das neuerlich eingeleitete Asylverfahren) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme wie der darauffolgenden Anhaltung nicht relevant. Angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH erweisen sich die Festnahme des BF am XXXX 2023 um 10:00 Uhr und seine darauffolgende Anhaltung bis zur Erlassung der Schubhaft als rechtmäßig.Angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH erweisen sich die Festnahme des BF am römisch 40 2023 um 10:00 Uhr und seine darauffolgende Anhaltung bis zur Erlassung der Schubhaft als rechtmäßig. 3.2. Zu den Spruchteilen A II. und III.) (Kostenersatz)3.2. Zu den Spruchteilen A römisch zwei. und römisch drei.) (Kostenersatz)
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
GVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Ebenso die belangte Behörde. Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft stellen keine als eine Einheit zu wertende Amtshandlungen dar. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerbern in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 sowie vom 01.09.2022, Zahl Ra 2021/21/0113). Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft stellen keine als eine Einheit zu wertende Amtshandlungen dar. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerbern in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014 sowie vom 01.09.2022, Zahl Ra 2021/21/0113). Vor diesem Hintergrund ist das „gesonderte“ Begehren auf Zuspruch von Kosten vorliegend als begründet anzusehen. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde vollständig unterlegene, das Bundesamt vollständig obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt waten daher die in seiner Stellungnahme zur Beschwerde beantragten € 368,80 (Schriftsatzaufwand) sowie € 57,80 (Vorlageaufwand) zuzusprechen, was eine Summe von € 426,60 ergibt. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2271064.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.