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{'item': 'G313 2209157-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlG313 2209157-1 Spruch, G313 2209157-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.10.2018 wurde der BF

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt I.),

§ 53Abs. 1. i

Vm Abs. 2 Z. 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.10.2018 wurde der BF

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. Am 09.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 16.11.2018 wurde auf Grund der durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde – unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt werde, die Abschiebung der BF nach „Nordmazedonien“ sei zulässig, und dass gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 3 und 6 FPG erlassen werde. 5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt werde, die Abschiebung der BF nach „Nordmazedonien“ sei zulässig, und dass gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG erlassen werde.

  1. Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben.
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2023, Zl. Ra 2020/21/0080-12, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Mit „Einreichbestätigung“ der zuständigen NAG-Behörde vom 19.12.2017 wurde gegenüber der BF bestätigt, dass sie am 19.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt hat. Nachdem im angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.10.2018 nicht näher darauf eingegangen war, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, weil sie Angehörige einer EWR-Bürgerin sei, von der sie bereits im Herkunftsstaat finanziell unterstützt worden sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, wurde festgestellt, dass die BF am 19.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt hat, nicht jedoch die Feststellung getroffen, dass die BF Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers bzw. einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist, wurde doch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass die BF im nach wie vor offenen NAG-Verfahren zwischenzeitlich den Nachweis der bisherigen Unterhaltsleistungen durch die EWR-Staatsbürgerin an sie erbracht habe und als Angehörige einer EWR-Staatsbürgerin von dieser bereits im Heimatstaat finanziell unterstützt worden sei, davon ausgegangen, dass die BF von ihrem Sohn und der mit ihm verheirateten EWR-Bürgerin nur sporadische finanzielle Unterstützungs- bzw. Unterhaltsleistungen erhalten habe, welche sie auch bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat erhalten können werde (s. Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, G313 2209157-1/5E, S. 11), und nicht Angehörige einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin sei. Aus dem nach Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung vom VwGH beigeschafften Akt der zuständigen NAG-Behörde über das Verfahren der BF betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte mitsamt den von der BF im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen (neben Heiratsurkunde ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter Anmeldebescheinigung ihrer Schwiegertochter iSd § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG sowie diverse Einkommensnachweise ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter) und dem mit diesbezüglichem Beweismittelanbot untermauerten Vorbringen der BF, von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bereits im Herkunftsstaat regelmäßig Unterhaltsleistungen erhalten zu haben, ging jedoch glaubhaft hervor, dass die BF Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, ihrer italienischen Schwiegertochter, ist.Aus dem nach Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung vom VwGH beigeschafften Akt der zuständigen NAG-Behörde über das Verfahren der BF betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte mitsamt den von der BF im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen (neben Heiratsurkunde ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter Anmeldebescheinigung ihrer Schwiegertochter iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sowie diverse Einkommensnachweise ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter) und dem mit diesbezüglichem Beweismittelanbot untermauerten Vorbringen der BF, von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bereits im Herkunftsstaat regelmäßig Unterhaltsleistungen erhalten zu haben, ging jedoch glaubhaft hervor, dass die BF Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, ihrer italienischen Schwiegertochter, ist.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt dem nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, beim BVwG eingelangten VwGH-Erkenntnis vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0080-12, in welchem auszugsweise Folgendes festgehalten ist:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt dem nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, beim BVwG eingelangten VwGH-Erkenntnis vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0080-12, in welchem auszugsweise Folgendes festgehalten ist: „Die Revisionswerberin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom
  5. Juli 2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Dazu nahm die Revisionswerberin schriftlich Stellung, brachte vor, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sei und legte eine Bestätigung vor, wonach sie am
  6. Dezember 2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige „eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gestellt habe. Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akt (…) über das in Rn. 2 erwähnte Verfahren der Revisionswerberin betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte geht hervor, dass die Revisionswerberin am
  7. Dezember 2017 bei dieser Behörde unter Vorlage mehrerer Unterlagen, u.a. einer Kopie der Aufenthaltskarte ihres volljährigen Sohnes und einer Kopie des Personalausweises ihrer Schwiegertochter, einer italienischen Staatsangehörigen, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragte. Über Aufforderung (…) legte die Revisionswerberin im weiteren Verfahrensverlauf eine Heiratsurkunde ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter, die Anmeldebescheinigung ihrer Schwiegertochter als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG sowie diverse Einkommensnachweise ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter vor und brachte vor, von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bereits im Herkunftsstaat regelmäßig Unterhaltsleistungen erhalten zu haben und bot diesbezügliche Beweismittel an.“ (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080-12, Rn. 2 und 3)Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akt (…) über das in Rn. 2 erwähnte Verfahren der Revisionswerberin betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte geht hervor, dass die Revisionswerberin am
  8. Dezember 2017 bei dieser Behörde unter Vorlage mehrerer Unterlagen, u.a. einer Kopie der Aufenthaltskarte ihres volljährigen Sohnes und einer Kopie des Personalausweises ihrer Schwiegertochter, einer italienischen Staatsangehörigen, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragte. Über Aufforderung (…) legte die Revisionswerberin im weiteren Verfahrensverlauf eine Heiratsurkunde ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter, die Anmeldebescheinigung ihrer Schwiegertochter als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sowie diverse Einkommensnachweise ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter vor und brachte vor, von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bereits im Herkunftsstaat regelmäßig Unterhaltsleistungen erhalten zu haben und bot diesbezügliche Beweismittel an.“ (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080-12, Rn. 2 und 3)
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2018 wurde der BF

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt I.),

§ 53Abs. 1. i

Vm Abs. 2 Z. 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 3.1. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2018 wurde der BF

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt werde, die Abschiebung der BF nach „Nordmazedonien“ sei zulässig, und dass gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 3 und 6 FPG erlassen werde.Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, Zl. G313 2209157-1/5E, die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt werde, die Abschiebung der BF nach „Nordmazedonien“ sei zulässig, und dass gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG erlassen werde. Dieses mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2023, Zl. Ra 2020/21/0080-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die BF, Staatsangehörige von Nordmazedonien, brachte in der gegenständlichen Beschwerde vor, als Angehörige einer EWR-Bürgerin (gemeint: ihrer italienischen Schwiegertochter) aufenthaltsberechtigt zu sein und dementsprechend am 19.12.2017 bei der dafür zuständigen NAG-Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt zu haben, nachdem im angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.10.2018 auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachte diesbezügliche Antragsstellung nicht näher eingegangen war. Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;(…).“
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;,
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;, (…).“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet in Abs. 1 Z. 1, dass auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet in Absatz eins, Ziffer eins,, dass auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Dies trifft auf die in Österreich aufhältige und nachweislich erwerbstätige italienische Schwiegertochter der BF zu. Aus dem im Revisionsverfahren vom VwGH beigeschafften Akt der zuständigen NAG-Behörde über das Verfahren der BF betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte mitsamt den von der BF im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen (neben Heiratsurkunde ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter Anmeldebescheinigung ihrer Schwiegertochter iSd § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG sowie diverse Einkommensnachweise ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter) und dem mit diesbezüglichem Beweismittelanbot untermauerten Vorbringen der BF, von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bereits im Herkunftsstaat regelmäßig Unterhaltsleistungen erhalten zu haben, ging glaubhaft hervor, dass die BF Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, ihrer in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG verfügenden erwerbstätigen italienischen Schwiegertochter, ist.Aus dem im Revisionsverfahren vom VwGH beigeschafften Akt der zuständigen NAG-Behörde über das Verfahren der BF betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte mitsamt den von der BF im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen (neben Heiratsurkunde ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter Anmeldebescheinigung ihrer Schwiegertochter iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sowie diverse Einkommensnachweise ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter) und dem mit diesbezüglichem Beweismittelanbot untermauerten Vorbringen der BF, von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bereits im Herkunftsstaat regelmäßig Unterhaltsleistungen erhalten zu haben, ging glaubhaft hervor, dass die BF Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, ihrer in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verfügenden erwerbstätigen italienischen Schwiegertochter, ist. Da verfahrensgegenständlich für den Fall, dass das von der BF begehrte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG zu verneinen wäre, nicht so wie mit gegenständlich angefochtenem Bescheid eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG – eine Ausweisung

§ 66Abs.

1. FPG zu erlassen ist und eine Abänderung der vom BFA verhängten Maßnahmen in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) von vornherein nicht in Betracht kommt, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von „Sachidentität“ dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht „austauschbar“ sind (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16; und VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15), war spruchgemäß zu entscheiden und der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA mitsamt Rückkehrentscheidung und befristetem Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Da verfahrensgegenständlich für den Fall, dass das von der BF begehrte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu verneinen wäre, nicht so wie mit gegenständlich angefochtenem Bescheid eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG – eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen ist und eine Abänderung der vom BFA verhängten Maßnahmen in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) von vornherein nicht in Betracht kommt, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von „Sachidentität“ dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht „austauschbar“ sind vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16; und VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15), war spruchgemäß zu entscheiden und der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA mitsamt Rückkehrentscheidung und befristetem Einreiseverbot ersatzlos zu beheben. Das mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet in Abs. 1 Z. 3 NAG, dass auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.Das mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet in Absatz eins, Ziffer 3, NAG, dass auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es nunmehr der belangten Behörde obliegt, zu prüfen, ob die BF, Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, ihrer italienischen Schwiegertochter, die für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erforderlichen Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z. 3 NAG erfüllt, und wenn nicht, gegen die BF eine Ausweisung

§ 66Abs.

1 FPG zu erlassen. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es nunmehr der belangten Behörde obliegt, zu prüfen, ob die BF, Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin, ihrer italienischen Schwiegertochter, die für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erfüllt, und wenn nicht, gegen die BF eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Fall 2 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 18.10.2018 aufzuheben bzw. ersatzlos zu beheben ist. Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 18.10.2018 aufzuheben bzw. ersatzlos zu beheben ist. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2209157.1.00

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