RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlG315 2251681-1 Spruch, G315 2251681-1/ XXXX G315 2251681-1/ römisch 40 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltun
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 10.01.2018 20.02.2018 70,00 XXXX römisch 40 30206/369-59889-2017.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 24.04.2018 01.06.2018 50,00 XXXX römisch 40 30308/369-123523-2016. V1 § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung) 02.09.2016 11.10.2016 600,00 XXXX römisch 40 30308/369-20228-2018.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 26.06.2018 10.10.2018 130,00 XXXX römisch 40 30308/369-27860-2018.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 27.06.2018 07.08.2018 200,00 XXXX römisch 40 30308/369-6357-2018.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 27.06.2018 20.08.2018 160,00 XXXX römisch 40 30308/369-10334-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 18.06.2019 01.08.2019 220,00 XXXX römisch 40 30308/369-25148-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 10.07.2019 16.08.2019 600,00 XXXX römisch 40 30308/369-15820-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 10.07.2019 16.08.2019 140,00 XXXX römisch 40 30308/369-37473-2019 V1 § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung) 12.07.2019 20.08.2019 600,00 XXXX römisch 40 30308/369-21993-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 07.08.2019 17.09.2019 120,00 XXXX römisch 40 30308/369-50227-2019 V2 § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit) 21.10.2019 03.12.2019 50,00 XXXX römisch 40 30308/369-34264-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 09.10.2019 15.01.2020 100,00 XXXX römisch 40 30308/369-49875-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 11.12.2019 17.01.2020 120,00 XXXX römisch 40 30308/369-24447-2020 V2 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 01.10.2020 06.11.2020 90,00 XXXX römisch 40 30308/369-21299-2020.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 14.08.2020 21.09.2020 50,00 XXXX römisch 40 30308/369-55801-2020 V1 § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit) 07.01.2021 01.03.2021 100,00 XXXX römisch 40 30308/369-6811-2021 V1 § 38 Abs. 5 StVO (Überfahren von Rotlicht)Paragraph 38, Absatz 5, StVO (Überfahren von Rotlicht) 10.02.2021 19.03.2021 100,00 XXXX römisch 40 30406-369/17142-2020.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 09.11.2020 16.03.2021 600,00 XXXX römisch 40 30506/369-2431-2017 V1 § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 09.01.2017 16.02.2017 50,00 XXXX römisch 40 30506/369-2430-2017.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 09.01.2017 16.02.2017 40,00 XXXX römisch 40 30506/369-2872-2017.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 11.01.2017 24.02.2017 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-162931-2017 V1 § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 27.09.2017 07.11.2017 50,00 XXXX römisch 40 30506/369-76267-2018.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 18.09.2018 24.10.2018 50,00 XXXX römisch 40 30506/369-114250-2018.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 28.12.2018 06.02.2019 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-114359-2018.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 28.12.2018 06.02.2019 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-55168-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 11.10.2019 25.11.2019 50,00 XXXX römisch 40 30506/369-97771-2019 V2 § 5 VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung)Paragraph 5, VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung) 23.03.2020 11.05.2020 50,00 XXXX römisch 40 30506/369-6893-2020.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 14.07.2020 19.08.2020 90,00 XXXX römisch 40 30506/369-3748-2021 V1 § 5 VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung)Paragraph 5, VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung) 04.02.2021 31.05.2021 150,00 XXXX römisch 40 30506/369-3893-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 29.05.2019 12.07.2019 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-47616-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 21.10.2019 03.12.2019 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-73467-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 26.02.2020 30.04.2020 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-79063-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 26.02.2020 30.04.2020 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-93717-2019.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 27.02.2020 06.05.2020 300,00 XXXX römisch 40 30506/369-18045-2021.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 10.06.2021 19.07.2021 300,00 XXXX römisch 40 30206/369-44314-2021.
§ 103Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)
Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 15.11.2021 21.12.2021 230,00 Die zuletzt aufgeführte Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.11.2021 in Höhe von EUR 230,00 haftet zu Entscheidungszeitpunkt noch unberichtigt aus (vgl. E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.03.2023, OZ 19; Schreiben vom 12.04.2023, OZ 23 & 25).Die zuletzt aufgeführte Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.11.2021 in Höhe von EUR 230,00 haftet zu Entscheidungszeitpunkt noch unberichtigt aus vergleiche E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.03.2023, OZ 19; Schreiben vom 12.04.2023, OZ 23 & 25). Aktenkundig ist zudem eine weitere Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.06.2021 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen) über eine Geldstrafe von EUR 300,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, welche am 13.01.2023 mittels Einhebung des offenen Betrages oder Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden zur Strafvollstreckung an den Bürgermeister der Stadt XXXX übertragen wurde) (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 10.06.2021 samt Übertragung vom 13.01.2023, OZ 17).Aktenkundig ist zudem eine weitere Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.06.2021 wegen Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen) über eine Geldstrafe von EUR 300,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, welche am 13.01.2023 mittels Einhebung des offenen Betrages oder Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden zur Strafvollstreckung an den Bürgermeister der Stadt römisch 40 übertragen wurde) vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 10.06.2021 samt Übertragung vom 13.01.2023, OZ 17). Seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl XXXX wegen § 103 Abs. 2 KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen; Tatzeit 10.03.2023, rechtskräftig am 07.04.2023) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,00 verhängt (vgl. OZ 26).Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen; Tatzeit 10.03.2023, rechtskräftig am 07.04.2023) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,00 verhängt vergleiche OZ 26). Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen (vgl. OZ 24). Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen vergleiche OZ 24). Seitens der LPD Salzburg scheinen noch zusätzlich nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin zum 29.03.2023 auf, die aber alle bezahlt wurden (vgl. OZ 20 & 22):Seitens der LPD Salzburg scheinen noch zusätzlich nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin zum 29.03.2023 auf, die aber alle bezahlt wurden vergleiche OZ 20 & 22): Geschäftszahl Rechtsnorm Geldstrafe in EUR Ersatzarrest-strafe Beginn Tilgung XXXX römisch 40 § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen) Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen) 60,00 1 Tag, 3 Stunden 02.03.2023 XXXX römisch 40 § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit) 70,00 1 Tag, 8 Stunden 02.03.2023 XXXX römisch 40 § 97 Abs. 5 StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei) Paragraph 97, Absatz 5, StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei) 80,00 1 Tag, 13 Stunden 02.03.2023 XXXX römisch 40 § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung)Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung) 100,00 1 Tag 02.03.2023 XXXX römisch 40 §38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen) 180,00 3 Tage, 11 Stunden 04.04.2023 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 70,00 1 Tag, 8 Stunden XXXX römisch 40 § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit) 40,00 18 Stunden 25.03.2023 XXXX römisch 40 § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 300,00 4 Tage 18.03.2023 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 2 StVO (Fahren gegen die Einbahn)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Fahren gegen die Einbahn) 120,00 2 Tage, 7 Stunden 05.11.2022 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 90,00 1 Tag, 17 Stunden 21.10.2021 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 90,00 1 Tag, 17 Stunden 11.06.2021 XXXX römisch 40 § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung) 600,00 2 Tage, 12 Stunden 09.02.2021 XXXX römisch 40 § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung) 600,00 2 Tage, 12 Stunden 09.02.2021 XXXX römisch 40 § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit) 40,00 18 Stunden 09.03.2021 XXXX römisch 40 § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft) 300,00 4 Tage 14.10.2020 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 90,00 1 Tag, 17 Stunden 23.09.2020 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 17.09.2020 XXXX römisch 40 § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung) 500,00 7 Tage 29.05.2020 XXXX römisch 40 §38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen) 180,00 3 Tage 11 Stunden 27.05.2020 XXXX römisch 40 §38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen) 180,00 3 Tage 11 Stunden 22.02.2020 XXXX römisch 40 § 97 Abs. 5 StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei)Paragraph 97, Absatz 5, StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei) 300,00 4 Tage 06.11.2019 XXXX römisch 40 § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins)Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins) 70,00 1 Tag 06.11.2019 XXXX römisch 40 § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit) 350,00 4 Tage, 12 Stunden 06.11.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 1 StVO (Fahrverbot)Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO (Fahrverbot) 60,00 1 Tag, 3 Stunden 26.11.2019 XXXX römisch 40 § 7 Abs. 5 StVO (Fahren gegen die Einbahn)Paragraph 7, Absatz 5, StVO (Fahren gegen die Einbahn) 120,00 2 Tage, 7 Stunden 26.11.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 24.09.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 50,00 23 Stunden 21.0.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 70,00 1 Tag, 8 Stunden 12.07.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 29.08.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 17.05.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 16.04.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 17.05.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 08.03.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 70,00 1 Tag 8 Stunden 15.03.2019 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 27.11.2018 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 400,00 6 Tage 21.09.2018 XXXX römisch 40 § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins)Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins) 70,00 1 Tag 21.09.2018 XXXX römisch 40 § 33 Abs. 1 KFG (Änderungen an einem Fahrzeug)Paragraph 33, Absatz eins, KFG (Änderungen an einem Fahrzeug) 300,00 4 Tage 21.09.2018 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 21.09.2018 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 21.09.2018 XXXX römisch 40 § 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone) 40,00 18 Stunden 10.07.2018 XXXX römisch 40 § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 60,00 1 Tag 24.05.2018 Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2023 lagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit insgesamt 81 Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 13.880,00 vor, wovon noch eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,00 der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.11.2021 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.06.2021 aushaftet. Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen.Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2023 lagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit insgesamt 81 Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 13.880,00 vor, wovon noch eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,00 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.11.2021 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.06.2021 aushaftet. Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen. 1.2.
- Das gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl XXXX beim Bezirksgericht Salzburg anhängige Exekutionsverfahren ruht seit 24.05.2022 wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 25.04.2023).1.2.
- Das gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl römisch 40 beim Bezirksgericht Salzburg anhängige Exekutionsverfahren ruht seit 24.05.2022 wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit vergleiche aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 25.04.2023). 1.2.
- Aufgrund des zuletzt zitierten strafgerichtlichen Urteiles sowie den aktenkundigen Auszügen zu Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die zugrundeliegenden Taten begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.
- Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie ihren Lebensumständen: 1.3.
- Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt körperlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen ernsthaften und behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sie war zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung selber an Suchtmittel (Cannabis) gewöhnt, konsumiert seit ihrer Verhaftung im August 2020 aber keine Suchtmittel mehr (vgl. Urteil, AS 104; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 & 203; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 3).1.3.
- Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt körperlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen ernsthaften und behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sie war zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung selber an Suchtmittel (Cannabis) gewöhnt, konsumiert seit ihrer Verhaftung im August 2020 aber keine Suchtmittel mehr vergleiche Urteil, AS 104; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 & 203; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 3). 1.3.
- Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und führte mit ihrem Mittäter, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, seit 03.11.2014 eine Lebensgemeinschaft. Am XXXX .2021 haben beide in Österreich die Ehe geschlossen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S3 & 5 und Heiratsurkunde als Beilage ./B; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 201 f; Urteil Landesgericht Salzburg vom 07.05.2021, AS 79).1.3.
- Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und führte mit ihrem Mittäter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, seit 03.11.2014 eine Lebensgemeinschaft. Am römisch 40 .2021 haben beide in Österreich die Ehe geschlossen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S3 & 5 und Heiratsurkunde als Beilage ./B; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 201 f; Urteil Landesgericht Salzburg vom 07.05.2021, AS 79). Der Ehemann der Beschwerdeführerin war auch einer ihrer Mittäter im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 07.05.
- Er verbüßt aktuell eine vierjährige unbedingte Freiheitsstrafe, ist jedoch bereits Freigänger und verbringt die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8 & 11 f; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 79 ff).Der Ehemann der Beschwerdeführerin war auch einer ihrer Mittäter im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 07.05.
- Er verbüßt aktuell eine vierjährige unbedingte Freiheitsstrafe, ist jedoch bereits Freigänger und verbringt die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8 & 11 f; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 79 ff). In Österreich leben außerdem die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Schwester, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, ihr Schwager (kroatischer Staatsangehöriger) sowie der Neffe der Beschwerdeführerin (österreichischer Staatsbürger). Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb im Mai 2021 (vgl. Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2021, AS 135ff, insb. AS 153 ff; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8).In Österreich leben außerdem die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Schwester, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, ihr Schwager (kroatischer Staatsangehöriger) sowie der Neffe der Beschwerdeführerin (österreichischer Staatsbürger). Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb im Mai 2021 vergleiche Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2021, AS 135ff, insb. AS 153 ff; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8). Zu ihren Familienangehörigen in Österreich hat die Beschwerdeführerin inzwischen wieder ein gutes Verhältnis (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 203).Zu ihren Familienangehörigen in Österreich hat die Beschwerdeführerin inzwischen wieder ein gutes Verhältnis vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 203). In Kroatien oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Bezüge. Die Beschwerdeführerin reiste als Kind mit ihren Eltern nach Kroatien auf Urlaub und war zuletzt vor etwa drei Jahren für wenige Tage in Kroatien. Sie reist nur selten dorthin und hält sich dort nur für kurze Zeit auf. Ihrer Mutter gehört in XXXX ein Haus (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5 & 8; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 f).In Kroatien oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Bezüge. Die Beschwerdeführerin reiste als Kind mit ihren Eltern nach Kroatien auf Urlaub und war zuletzt vor etwa drei Jahren für wenige Tage in Kroatien. Sie reist nur selten dorthin und hält sich dort nur für kurze Zeit auf. Ihrer Mutter gehört in römisch 40 ein Haus vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5 & 8; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 f). Die Beschwerdeführerin hat somit in Kroatien keine tragfähigen persönlichen oder familiären Bindungen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 4 & 8).Die Beschwerdeführerin hat somit in Kroatien keine tragfähigen persönlichen oder familiären Bindungen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 4 & 8). Zum Entscheidungszeitpunkt wird die Beschwerdeführerin nach wie vor von der Bewährungshilfe betreut.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen, kroatischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind allesamt aktenkundig. Die von den jeweiligen Gerichten in deren Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die erste strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 23.06.2020 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage jemals in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass diese Verurteilung bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht im Strafregister der Republik Österreich aufscheint und auch die nachfolgende Verurteilung vom Mai 2021 auf die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund Bezug nimmt. Auch die Beschwerdeführerin konnte auf Befragen dazu keine Angaben machen. Darüber hinaus ist es für die Beurteilung des gegenständlichen Falles – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird – wegen des bei der Beschwerdeführerin konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes ohne maßgebliche Bedeutung, ob die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht, sodass auf weitere Ermittlungen dahingehend verzichtet werden konnte. Aktenkundig sind weiters sämtliche zitierte verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Über einen Zeitraum vor dem 01.01.2018 sind keine entsprechenden Unterlagen aktenkundig, sodass nur für den Zeitraum 01.01.2018 bis Anfang April 2023 entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist, hier ihre gesamte Schulbildung absolviert hat und das Zentrale Melderegister erst im Zusammenhang mit der Volkszählung zum Stichtag 15.05.2001 geschaffen wurde (vgl. etwa https://www.bmi.gv.at/413/Produkte/start.aspx#:~:text=Das%20Zentrale%20Melderegister%20(ZMR)%20wurde,ist%20das%20ZMR%20im%20Echtbetrieb, Zugriff 25.04.2023), ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin von Geburt an überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, auch wenn vor dem März 1999 für sie keine Wohnsitzmeldungen im ZMR nacherfasst wurden. Im Zeitraum der Meldelücke zwischen 2015 und 2016 war die Beschwerdeführerin zudem in Österreich sozialversichert und ist daher auch davon auszugehen, dass sie sich auch in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, was im Zuge der mündlichen Verhandlung auch von ihrem zuhörenden Ehemann bestätigt wurde.Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist, hier ihre gesamte Schulbildung absolviert hat und das Zentrale Melderegister erst im Zusammenhang mit der Volkszählung zum Stichtag 15.05.2001 geschaffen wurde vergleiche etwa https://www.bmi.gv.at/413/Produkte/start.aspx#:~:text=Das%20Zentrale%20Melderegister%20(ZMR)%20wurde,ist%20das%20ZMR%20im%20Echtbetrieb, Zugriff 25.04.2023), ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin von Geburt an überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, auch wenn vor dem März 1999 für sie keine Wohnsitzmeldungen im ZMR nacherfasst wurden. Im Zeitraum der Meldelücke zwischen 2015 und 2016 war die Beschwerdeführerin zudem in Österreich sozialversichert und ist daher auch davon auszugehen, dass sie sich auch in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, was im Zuge der mündlichen Verhandlung auch von ihrem zuhörenden Ehemann bestätigt wurde. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage bzw. die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalts. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
- nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
- a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
- c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
- d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)[…]
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
- a)er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
- b)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
- c)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
- d)er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. […]“ Artikel 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.2.
- Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und somit seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 EWR-Bürgern bzw. Unionsbürgerin. Sie ist jedoch in Österreich geboren, hielt sich immer im Bundesgebiet auf und verfügte bereits vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG (bzw. EU)“. Insgesamt hält sich die Beschwerdeführerin somit über 31 Jahre im Bundesgebiet auf. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5). Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, einem allenfalls erworbenen Daueraufenthaltsrecht sowie dem im gegenständlichen Fall konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab unterlassen und das Aufenthaltsverbot erkennbar auf den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz iVm. Abs. 2 FPG gestützt.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, einem allenfalls erworbenen Daueraufenthaltsrecht sowie dem im gegenständlichen Fall konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab unterlassen und das Aufenthaltsverbot erkennbar auf den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt. 3.2.
- Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist daher zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:3.2.
- Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist daher zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski und Szeja) ausgesprochen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar sind und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Rn. 58 mwN). Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (vgl. Rn. 63).Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski und Szeja) ausgesprochen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar sind und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind vergleiche Rn. 58 mwN). Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie zurückgelegt wurden vergleiche Rn. 63). Die Beitrittsakte Kroatiens zur Europäischen Union sehen abgesehen von einigen in den Anhängen zu dieser Akte enthaltenen Übergangsbestimmungen betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Dienstleistungsverkehrs keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Geltung der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit für die Republik Kroatien vor. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie wurde durch § 51 Abs. 1 NAG in österreichisches Recht umgesetzt.Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde durch Paragraph 51, Absatz eins, NAG in österreichisches Recht umgesetzt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind daher auch die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 für die Beurteilung des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes heranzuziehen, sofern diese Zeiten den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG entsprechen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind daher auch die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 für die Beurteilung des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes heranzuziehen, sofern diese Zeiten den Bestimmungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG entsprechen. Die Beschwerdeführerin war in einem – gegenständlich für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes relevanten Zeitraum – von 01.09.2010 bis jedenfalls 12.01.2016 (somit einem durchgehenden Zeitraum von über fünf Jahren) zu nachfolgenden Zeiten im Bundesgebiet erwerbstätig (vgl. festgestellte Sozialversicherungsdaten):Die Beschwerdeführerin war in einem – gegenständlich für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes relevanten Zeitraum – von 01.09.2010 bis jedenfalls 12.01.2016 (somit einem durchgehenden Zeitraum von über fünf Jahren) zu nachfolgenden Zeiten im Bundesgebiet erwerbstätig vergleiche festgestellte Sozialversicherungsdaten): - 01.09.2010 – 03.02.2012 Arbeiterin - 04.02.2012 – 19.02.2012 Lücke (20 Tage) - 20.02.2012 – 18.03.2012 Arbeitslosengeldbezug - 19.03.2012 – 19.08.2012 Arbeiterin - 20.08.2012 – 31.01.2013 Arbeiterin - 01.02.2013 – 16.04.2013 Arbeiterin - 17.04.2013 – 06.02.2015 Arbeiterin - 07.02.2015 – 08.02.2015 Lücke (2 Tage) - 09.02.2015 – 12.01.2016 Arbeiterin Dazu ist festzuhalten, dass für die (kurzen) Zeiten von einmal 20 Tagen, einem rund einmonatigen Bezug von Arbeitslosengeld und einmal zwei Tage innerhalb dieses Gesamtzeitraums von über fünf Jahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in diesen Zeiträumen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bzw. ihr den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht verloren hat, zumal es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN).Dazu ist festzuhalten, dass für die (kurzen) Zeiten von einmal 20 Tagen, einem rund einmonatigen Bezug von Arbeitslosengeld und einmal zwei Tage innerhalb dieses Gesamtzeitraums von über fünf Jahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in diesen Zeiträumen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bzw. ihr den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht verloren hat, zumal es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN). Aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin nach den kurzen Unterbrechungen ihrer Erwerbstätigeneigenschaft de-facto wieder gelungen ist, eine längerfristige Beschäftigung aufzunehmen, spricht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin – entsprechend der dargelegten Judikatur – in den kurzen Zeiträumen, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. Arbeitslosengeld bezog, nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht hat, sodass sie in diesen Zeiten jedenfalls ihr Aufenthaltsrecht iSd Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG nicht verloren hat.Aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin nach den kurzen Unterbrechungen ihrer Erwerbstätigeneigenschaft de-facto wieder gelungen ist, eine längerfristige Beschäftigung aufzunehmen, spricht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin – entsprechend der dargelegten Judikatur – in den kurzen Zeiträumen, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. Arbeitslosengeld bezog, nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht hat, sodass sie in diesen Zeiten jedenfalls ihr Aufenthaltsrecht iSd Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht verloren hat. Die Beschwerdeführerin hat sich daher für einen durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum entsprechend der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass sie spätestens mit 01.09.2015 entsprechend der dargelegten Judikatur des EuGH zur Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Unionsbeitritt des jeweiligen Staates des Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat.Die Beschwerdeführerin hat sich daher für einen durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum entsprechend der Bestimmungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass sie spätestens mit 01.09.2015 entsprechend der dargelegten Judikatur des EuGH zur Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Unionsbeitritt des jeweiligen Staates des Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ist bezogen auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nicht von Relevanz, da der Anmeldebescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256, RS 1).Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ist bezogen auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nicht von Relevanz, da der Anmeldebescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256, RS 1). Auch hielt sich die BF nach dem 01.09.2015 – abgesehen von kurzen Urlaubsreisen – durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat sie Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen, sodass sie auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß § 53a Abs. 1 NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge – wie bei der Beschwerdeführerin – (vorübergehend) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen.Auch hielt sich die BF nach dem 01.09.2015 – abgesehen von kurzen Urlaubsreisen – durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat sie Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen, sodass sie auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß , Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge – wie bei der Beschwerdeführerin – (vorübergehend) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe (vgl. abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe vergleiche abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10, mwN). Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei, so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen, eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309, und VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die