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{'item': 'G315 2261439-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlG315 2261439-1 Spruch, G315 2261439-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.09.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.09.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre in Österreich nur zu verschiedenen Zeiträumen zwischen Juni 2002 und Juni 2005 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und sei weiters laut seinen Sozialversicherungsdaten von 18.03.1998 bis 20.03.2001 sowie von 18.06.2002 bis 15.09.2002 und 05.03.2004 bis 29.04.2004 als Arbeiter erwerbstätig gewesen. Aufgrund eines EU-Haftbefehls sei der Beschwerdeführer am 12.10.2020 an seiner Wohnanschrift in der Slowakei festgenommen und am 26.11.2020 nach Österreich ausgeliefert worden. Mit Urteil vom 18.01.2021 sei der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung, des Vergehens des schweren Betruges sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Der vom Beschwerdeführer während des Strafvollzuges gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2022 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zuletzt beschäftigungslos sowie sozial und wirtschaftlich nicht integriert gewesen. Er weise keinen Wohnsitz in Österreich auf und sei zuletzt an näher angeführten Adressen in der Slowakei und in Ungarn wohnhaft und im Bereich Personalleasing erwerbstätig gewesen. In Ungarn sei der Beschwerdeführer bereits zwei Mal vorbestraft. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers würde in der Slowakei leben. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenwertes Privat- und Familienleben und habe sich hier nur zur Verwirklichung strafbarer Handlungen aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass in Rumänien noch soziale, wirtschaftliche und familiäre Kontakt bestünden. Der Beschwerdeführer sei erst am 25.09.2018 aus seiner Freiheitsstrafe in Ungarn entlassen worden und habe sich sofort wieder in Österreich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafbar gemacht. Allfällige doch vorhandene persönliche Bindungen in Österreich könnten auch durch Telekommunikationsmittel und das Internet aufrechterhalten werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar, ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren sei notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers herbeizuführen. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub hätte daher nicht erteilt werden können und sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 21.09.2022 zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 18.10.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei und sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei nicht zu seinen genauen Lebensumständen befragt worden und hätte er im Falle seiner Einvernahme sein bisheriges Leben in Österreich, insbesondere hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten, darlegen können. Weiters hätte er seine Pläne für die Zeit nach der Haftentlassung schildern können. Er habe für die Zeit nach seiner Entlassung bereits eine Zusage für einen Arbeitsvertrag bei einem näher genannten Unternehmen und plane weiters mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter künftig in Österreich zu leben, wo er auch als Tennistrainer tägig sein und seine Tochter ausbilden wolle. Wie schon in der Erstbefragung am 13.05.2020 seitens des Beschwerdeführers angegeben worden sei, halte er sich seit 1990 in Österreich auf und sei seither nicht mehr nach Rumänien zurückgekehrt. Gelegentlich halte er sich auch in der Slowakei auf, wo seine Lebensgefährtin und Tochter leben würden. Er spreche fließend Deutsch, habe in Österreich viele Kontakte geknüpft und sei vor allem beruflich sehr gut integriert in Österreich. Er sei auch in verschiedenen Tennisvereinen in Österreich aktiv. Der Beschwerdeführer sei seit über 30 Jahren nicht mehr in Rumänien gewesen und könne daher nicht von einem unterstützenden familiären Umfeld in Rumänien ausgegangen werden. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende derartige Gefahr, welche die Erlassung eines (zehnjährigen) Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne, liege jedenfalls nicht vor und erweise sich auch die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig. Die Bescheidbegründung hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würden nicht der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur entsprechen. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:  Kopie eines Meldezettels, wonach der Beschwerdeführer von 23.11.1993 bis 04.07.1996 in Österreich mit einem Hautwohnsitz gemeldet war (vgl. AS 359); Kopie eines Meldezettels, wonach der Beschwerdeführer von 23.11.1993 bis 04.07.1996 in Österreich mit einem Hautwohnsitz gemeldet war vergleiche AS 359);  Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.05.2022 betreffend eine Anfrage bei einem Tenniszentrum zu Trainingsbedingungen für zwei Kinder (vgl. AS 361); Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.05.2022 betreffend eine Anfrage bei einem Tenniszentrum zu Trainingsbedingungen für zwei Kinder vergleiche AS 361);  Beschäftigungsmeldung des Beschwerdeführers an das Arbeitsmarktservice als Tennislehrer sowie Schreiben des Arbeitsmarktservice, dass eine Meldung zur Arbeitssuche während aufrechter Haft nicht möglich ist (vgl. AS 363 f); Beschäftigungsmeldung des Beschwerdeführers an das Arbeitsmarktservice als Tennislehrer sowie Schreiben des Arbeitsmarktservice, dass eine Meldung zur Arbeitssuche während aufrechter Haft nicht möglich ist vergleiche AS 363 f);  Vom Beschwerdeführer verfasste Vollmacht vom 06.09.2021 für ihn selbst von einem Tennisverein – nicht unterzeichnet (vgl. AS 367); Vom Beschwerdeführer verfasste Vollmacht vom 06.09.2021 für ihn selbst von einem Tennisverein – nicht unterzeichnet vergleiche AS 367);  Schreiben des Beschwerdeführers an das Strafgericht (vgl. AS 369 ff); Schreiben des Beschwerdeführers an das Strafgericht vergleiche AS 369 ff);  Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 (vgl. AS 373 ff); Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 vergleiche AS 373 ff);
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 25.10.2022 ein.
  5. Per E-Mail vom 27.10.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt um Auskunft zum Verfahrensstand betreffend des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Dazu wurde seitens des Bundesamtes per E-Mail vom 28.10.2022 mitgeteilt, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.05.2022 mit Bescheid vom 24.06.2022, rechtskräftig am 26.07.2022, zurückgewiesen wurde.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2022 wurden dem Beschwerdeführer die Daten des Melderegisters sowie seine Sozialversicherungsdaten vorgehalten sowie auf den Umstand hingewiesen, dass sich daraus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete durchgehend und legale Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 1990 nicht ableiten lasse. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid vom 24.06.2022 zurückgewiesen worden sei. Zudem erging die Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen und innerhalb derselben Frist das Vorbringen in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu substantiieren sowie klarzustellen, wo konkret sich nun seine Familie aufhält. Diesbezüglich langte bis dato keinerlei Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. In weiterer Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht das gegen den Beschwerdeführer in Österreich ergangene Strafurteil sowie ECRIS-Auszüge für Ungarn und die Slowakei an, welche am 08.05.2023 bzw. 03.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.05.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des rumänischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 57). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.05.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des rumänischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 57). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.05.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.05.2023). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.05.2023 sowie mit Beschwerde vorgelegter Meldezettel, AS 359): Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.05.2023 sowie mit Beschwerde vorgelegter Meldezettel, AS 359):  23.11.1993 bis 04.07.1996 Hauptwohnsitz  18.06.2002 bis 08.01.2003 Hauptwohnsitz  20.04.2004 bis 07.12.2004 Hauptwohnsitz  16.07.2004 bis 26.08.2004 Nebenwohnsitz Justizanstalt Wien-Josefstadt  14.01.2005 bis 09.06.2005 Nebenwohnsitz  26.11.2020 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme in der Slowakei mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, in Ungarn weiters mit einem Nebenwohnsitz (vgl. etwa Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 18.06.2020, AS 67), verfügte hingegen seit Juni 2005 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.05.2023).Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme in der Slowakei mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, in Ungarn weiters mit einem Nebenwohnsitz vergleiche etwa Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 18.06.2020, AS 67), verfügte hingegen seit Juni 2005 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.05.2023). In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 26.04.2023):In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 26.04.2023):  07.08.1990 bis 04.01.1991 Arbeiter  13.06.1991 bis 30.06.1991 Arbeitslosengeld  01.07.1991 bis 06.10.1993 Arbeiter  04.11.1993 bis 29.11.1993 Arbeitslosengeld  03.12.1993 bis 06.03.1994 Arbeitslosengeld  07.03.1994 bis 30.06.1994 Arbeiter  01.07.1994 bis 29.12.1995 Arbeiter  03.01.1996 bis 19.02.1996 Arbeitslosengeld  13.03.1996 bis 01.05.1996 Arbeitslosengeld  06.05.1996 bis 12.05.1996 Arbeitslosengeld  17.05.1996 bis 23.05.1996 Arbeitslosengeld  04.06.1996 bis 30.06.1996 Arbeitslosengeld  11.07.1996 bis 11.07.1996 Arbeiter  11.10.1996 bis 30.06.1997 Arbeiter  18.03.1998 bis 20.03.2001 Angestellter  18.06.2002 bis 15.09.2002 Arbeiter  05.03.2004 bis 29.04.2004 Arbeiter Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den 1990er Jahren und dann bis maximal Juni 2005 überwiegend in Österreich gelebt hat. Hingegen war der Beschwerdeführer in der Folge nicht wieder in Österreich wohnhaft, war hier nicht erwerbstätig. Er verfügt auch sonst nicht über maßgebliche private, familiäre oder sonstige Bindungen. Der vom Beschwerdeführer während aufrechter Strafhaft am 13.05.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2022 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 26.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. aktenkundige E-Mail vom 28.10.2022, OZ 3; Fremdenregisterauszug vom 24.05.2023).Der vom Beschwerdeführer während aufrechter Strafhaft am 13.05.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2022 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 26.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche aktenkundige E-Mail vom 28.10.2022, OZ 3; Fremdenregisterauszug vom 24.05.2023). 1.
  10. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2020 an seinem Wohnsitz in der Slowakei aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen, in weiterer Folge nach Österreich ausgeliefert, dort am 26.11.2020 festgenommen und am 27.11.2020 über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 30.11.2020, AS 9 ff; aktenkundiger Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 37 ff; Feststellungen Bescheid, AS 255).1.2.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2020 an seinem Wohnsitz in der Slowakei aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen, in weiterer Folge nach Österreich ausgeliefert, dort am 26.11.2020 festgenommen und am 27.11.2020 über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation vom 30.11.2020, AS 9 ff; aktenkundiger Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 37 ff; Feststellungen Bescheid, AS 255). 1.2.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 23.08.2021, XXXX , rechtskräftig am 18.01.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 12.10.2020 bis 23.08.2021 verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug vom 24.05.2023).1.2.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 23.08.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 18.01.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 12.10.2020 bis 23.08.2021 verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug vom 24.05.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer ab Herbst 2018 an einer zumindest aus insgesamt fünf (den Beschwerdeführer eingeschlossen) Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Sattelauflegerdiebstähle begangen werden, beteiligte, indem er mit anderen Mitgliedern der Vereinigung nachfolgende Sattelauflegerdiebstähle samt Ladung in unterschiedlichen Beteiligungsformen beging, und zwar nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland (etwa Diebstahl von Gewürzen am 10.01.2020), in Ungarn und in anderen Staaten sowie Absprachen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung traf bzw. Auskundschaftungen und Vorbereitungen an möglichen Tatorten zu weiteren Diebstählen durchführte, Wissen aus dem Transportgewerbe zur Verfügung stellte, teilweise dieselben Fahrzeuge und behördlichen ungarischen beziehungsweise slowakischen Kennzeichen sowie Zugmaschinen von Mitgliedern der Vereinigung verwendete. Er hat weiters in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglied einer zumindest insgesamt fünf Personen umfassenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken (wobei er einerseits als Organisator fungierte und andererseits auch am Tatort Ausführungshandlungen durchführte, weggenommen, und zwar zumindest am 20.11.2018 auf einem Industriegelände einem Unternehmen einen auf einem Anhänger befindlichen Container samt 712 Stück Kugelgriller im Gesamtwert von EUR 29.014,00 sowie einen Sattelanhänger im Wert von EUR 5.000,00 indem er den Sattelanhänger samt Container mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 13.11.2018 und am 19.01.2019 auf einem Industriegelände Verfügungsberechtigten einer GmbH einmal einen Sattelanhänger samt darin befindlicher Ladung (Kleidung) im Wert von insgesamt EUR 60.716,60 und einmal einen Sattelaufleger samt acht Tonnen Blech im Gesamtwert von EUR 7.500,00, indem er die Aufleger jeweils mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 03.10.2019 in einem Gewerbegebiet Verfügungsberechtigten einer KG einen Sattelaufleger im Wert von EUR 25.000,00, indem er diesen leeren Sattelaufleger von einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 19.12.2019 auf dem Gelände eines Transportunternehmens Verfügungsberechtigten dieses Unternehmens einen Sattelaufleger samt 33 Paletten Schwedenbomben im Gesamtwert von EUR 70.788,00 (Ladung samt Aufleger), indem er den Sattelaufleger mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; zwischen 18.06.2019 und 19.06.2019 Verfügungsberechtigten eines Transportunternehmens einen Sattelaufleger samt Ladung im Gesamtwert von EUR 50.000,00, indem er den auf der öffentlichen Straße abgestellten Sattelaufleger samt Ladung von Österreich in die Slowakei verbringen ließ, wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging. Weiters hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit zumindest drei weiteren Tätern am 03.10.2019 auf dem Firmengelände eines Logistikunternehmens mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Unternehmens durch Vorspiegelung einer Ladeberechtigung in Bezug auf einen konkreten Sattelaufleger zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Beladung des zuvor auf einem Gewerbegelände gestohlenen Sattelauflegers durch einen Mitarbeiter mit 42 Paletten Schokolade im Gesamtwert von EUR 50.000,00 verleitet, die das Logistikunternehmen in dieser Höhe am Vermögen schädigte, wobei er einen Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden beging.Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer ab Herbst 2018 an einer zumindest aus insgesamt fünf (den Beschwerdeführer eingeschlossen) Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Sattelauflegerdiebstähle begangen werden, beteiligte, indem er mit anderen Mitgliedern der Vereinigung nachfolgende Sattelauflegerdiebstähle samt Ladung in unterschiedlichen Beteiligungsformen beging, und zwar nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland (etwa Diebstahl von Gewürzen am 10.01.2020), in Ungarn und in anderen Staaten sowie Absprachen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung traf bzw. Auskundschaftungen und Vorbereitungen an möglichen Tatorten zu weiteren Diebstählen durchführte, Wissen aus dem Transportgewerbe zur Verfügung stellte, teilweise dieselben Fahrzeuge und behördlichen ungarischen beziehungsweise slowakischen Kennzeichen sowie Zugmaschinen von Mitgliedern der Vereinigung verwendete. Er hat weiters in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglied einer zumindest insgesamt fünf Personen umfassenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken (wobei er einerseits als Organisator fungierte und andererseits auch am Tatort Ausführungshandlungen durchführte, weggenommen, und zwar zumindest am 20.11.2018 auf einem Industriegelände einem Unternehmen einen auf einem Anhänger befindlichen Container samt 712 Stück Kugelgriller im Gesamtwert von EUR 29.014,00 sowie einen Sattelanhänger im Wert von EUR 5.000,00 indem er den Sattelanhänger samt Container mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 13.11.2018 und am 19.01.2019 auf einem Industriegelände Verfügungsberechtigten einer GmbH einmal einen Sattelanhänger samt darin befindlicher Ladung (Kleidung) im Wert von insgesamt EUR 60.716,60 und einmal einen Sattelaufleger samt acht Tonnen Blech im Gesamtwert von EUR 7.500,00, indem er die Aufleger jeweils mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 03.10.2019 in einem Gewerbegebiet Verfügungsberechtigten einer KG einen Sattelaufleger im Wert von EUR 25.000,00, indem er diesen leeren Sattelaufleger von einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 19.12.2019 auf dem Gelände eines Transportunternehmens Verfügungsberechtigten dieses Unternehmens einen Sattelaufleger samt 33 Paletten Schwedenbomben im Gesamtwert von EUR 70.788,00 (Ladung samt Aufleger), indem er den Sattelaufleger mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; zwischen 18.06.2019 und 19.06.2019 Verfügungsberechtigten eines Transportunternehmens einen Sattelaufleger samt Ladung im Gesamtwert von EUR 50.000,00, indem er den auf der öffentlichen Straße abgestellten Sattelaufleger samt Ladung von Österreich in die Slowakei verbringen ließ, wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging. Weiters hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit zumindest drei weiteren Tätern am 03.10.2019 auf dem Firmengelände eines Logistikunternehmens mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Unternehmens durch Vorspiegelung einer Ladeberechtigung in Bezug auf einen konkreten Sattelaufleger zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Beladung des zuvor auf einem Gewerbegelände gestohlenen Sattelauflegers durch einen Mitarbeiter mit 42 Paletten Schokolade im Gesamtwert von EUR 50.000,00 verleitet, die das Logistikunternehmen in dieser Höhe am Vermögen schädigte, wobei er einen Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden beging. In den Entscheidungsgründen hielt das Landesgericht fest, der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten, selbstständig und habe ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.500,00 erwirtschaftet. Er habe weder Vermögen noch Schulden und sei in Ungarn zwei Mal vorbestraft. Am 27.06.2013 sei er wegen „Betrugsdelikten, Fälschung von Privaturkunden, Veruntreuung, Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubter Erhöhung der Verbindlichkeiten“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, welche am 25.09.2018 vollzogen worden sei. Am 18.09.2018 sei er weiters wegen „Bankrotts oder betrügerischer Insolvenz“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Bei sämtlichen Tathandlungen habe der Beschwerdeführer die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat, nämlich der Beteiligung an Diebstählen von Sattelauflegern und/oder geladenen Waren in einem jeweils EUR 5.000,00 weit übersteigenden Wert, sohin von schweren Diebstählen, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder, längere Zeit hindurch über einen Zeitraum von mehreren Monaten, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 bei weitem übersteige. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht keinen Umstand als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen zweiter Vergehen und eines Verbrechens, zwei einschlägige Vorstrafen, den EUR 5.000,00 weit übersteigenden Schaden, den raschen Rückfall nach Haftentlassung, die mehrfache Qualifizierung sowie die führende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Eine geringere Freiheitsstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen nicht zu verhängen gewesen. Vor allem aufgrund der hohen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der kriminellen Vereinigung, der für die begangenen strafbaren Handlungen notwendigen akribischen Planung und der damit einhergehenden hohen kriminellen Energie, in Zusammenhang mit dem raschen Rückfall – so seien zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers im September 2018 und der ersten Tatbegehung im November 2018 lediglich rund zwei Monate verstrichen – habe es der verhängten Freiheitsstrafe bedurft, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen. Auch generalpräventive Gründen wären einer geringeren Freiheitsstrafe entgegengestanden. In der breiten Bevölkerung würde eine geringere Strafe bei sechs Erschwerungsgründen ohne Milderungsgrund keine Zustimmung finden und die Abschreckung zur Begehung derartiger Straftaten ihre Wirkung verfehlen. 1.2.
  15. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 18.01.2022, XXXX , abgewiesen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug vom 24.05.2023).1.2.
  16. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2022, römisch 40 , abgewiesen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug vom 24.05.2023). Das Oberlandesgericht führte aus, die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe wären zum Nachteil des Beschwerdeführers dahingehend zu präzisieren, dass die um das mehr als 49-fache Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB, die sich bereits der Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB von EUR 300.000,00 nähere, hinsichtlich der Diebstähle als erschwerend zu werten sei. Weiters sei der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB, der lediglich drei solcher Taten voraussetze, vom Schuldspruch aber sechs Angriffe umfasst seien, um die über § 70 Abs. 1 Z 3 StGB hinausgehende Tatwiederholung zu ergänzen. Der Handlungs- und Gesinnungsunwert sei vom Erstgericht entgegen dem Berufungsvorbringen zutreffend als überdurchschnittlich erachtet worden, da sich der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Haftentlassung in Ungarn am 25.09.2018 zur neuerlichen, wiederholten Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung veranlasst gesehen habe, an der er zudem führend beteiligt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung teilbedingter Strafnachsicht sei bereits angesichts der Strafhöhe ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung von § 41 Abs. 3 StGB scheitere vorliegend bereits am Überwiegen der Erschwerungsgründe, darüber hinaus würden sich mit Blick auf den Tatzeitraum, die wiederholten Tathandlungen und den sofortigen Rückfall nach der Haftentlassung keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderte günstige Prognose bieten.Das Oberlandesgericht führte aus, die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe wären zum Nachteil des Beschwerdeführers dahingehend zu präzisieren, dass die um das mehr als 49-fache Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, die sich bereits der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB von EUR 300.000,00 nähere, hinsichtlich der Diebstähle als erschwerend zu werten sei. Weiters sei der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit nach , Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB, der lediglich drei solcher Taten voraussetze, vom Schuldspruch aber sechs Angriffe umfasst seien, um die über Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB hinausgehende Tatwiederholung zu ergänzen. Der Handlungs- und Gesinnungsunwert sei vom Erstgericht entgegen dem Berufungsvorbringen zutreffend als überdurchschnittlich erachtet worden, da sich der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Haftentlassung in Ungarn am 25.09.2018 zur neuerlichen, wiederholten Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung veranlasst gesehen habe, an der er zudem führend beteiligt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung teilbedingter Strafnachsicht sei bereits angesichts der Strafhöhe ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung von Paragraph 41, Absatz 3, StGB scheitere vorliegend bereits am Überwiegen der Erschwerungsgründe, darüber hinaus würden sich mit Blick auf den Tatzeitraum, die wiederholten Tathandlungen und den sofortigen Rückfall nach der Haftentlassung keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderte günstige Prognose bieten. 1.2.
  17. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  18. Aus dem ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 gehen nachfolgende Vorstrafen in Ungarn hervor (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 03.05.2023):1.2.
  19. Aus dem ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 gehen nachfolgende Vorstrafen in Ungarn hervor vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 03.05.2023):
  20. XXXX , XXXX , vom 27.06.2013 (rechtskräftig am 29.07.2013); Betrugsdelikte, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson, Verstoß gegen Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft; Daum der ersten Tathandlung: 05.09.2005; Datum der letzten Tathandlung: 29.08.2008; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten (Vollzug am 25.09.2018); Beschlagnahme von Eigentum in Höhe von HUF 2.200.000,00 (rund EUR 5.800,00) (vgl. ECRIS-Pos. 01).
  21. römisch 40 , römisch 40 , vom 27.06.2013 (rechtskräftig am 29.07.2013); Betrugsdelikte, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson, Verstoß gegen Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft; Daum der ersten Tathandlung: 05.09.2005; Datum der letzten Tathandlung: 29.08.2008; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten (Vollzug am 25.09.2018); Beschlagnahme von Eigentum in Höhe von HUF 2.200.000,00 (rund EUR 5.800,00) vergleiche ECRIS-Pos. 01).
  22. XXXX , XXXX , vom 18.09.2018 (rechtskräftig am 18.09.2018); Bankrott oder betrügerische Insolvenz; Datum der letzten Tathandlung: 26.05.2011; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu HUF 2.500,00 (insgesamt rund EUR 670,00), wobei die Strafe am 09.08.2019 in eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen umgewandelt wurde (vgl. ECRIS-Pos. 02).
  23. römisch 40 , römisch 40 , vom 18.09.2018 (rechtskräftig am 18.09.2018); Bankrott oder betrügerische Insolvenz; Datum der letzten Tathandlung: 26.05.2011; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu HUF 2.500,00 (insgesamt rund EUR 670,00), wobei die Strafe am 09.08.2019 in eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen umgewandelt wurde vergleiche ECRIS-Pos. 02). Insgesamt liegen daher in Ungarn zwei Vorstrafen des Beschwerdeführers vor, welche insgesamt einen Tatzeitraum von September 2005 bis Mai 2011 umfassen und von den österreichischen Strafgerichten auch als jeweils einschlägig zur inländischen Verurteilung gewertet wurden. Der Beschwerdeführer wurde in Ungarn zu Freiheitsstrafen von insgesamt etwas über zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wobei die 2013 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erst mit 25.09.2018 vollzogen war. In der Slowakei ist der Beschwerdeführer hingegen noch nicht vorbestraft (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 28.04.2023).In der Slowakei ist der Beschwerdeführer hingegen noch nicht vorbestraft vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 28.04.2023). 1.2.
  24. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor in Strafhaft. Eine bedingte Entlassung nach 2/3 der verbüßten Strafe wäre zum 12.06.2023 möglich, jedoch liegt diesbezüglich noch keine Entscheidung des Vollzugsgerichtes vor (vgl. Aktenvermerk per E-Mail vom 22.05.2023). Errechnetes Strafende wäre der 11.10.2024 (vgl. Aktenvermerk vom 27.10.2022, OZ 2; AS 153).1.2.
  25. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor in Strafhaft. Eine bedingte Entlassung nach 2/3 der verbüßten Strafe wäre zum 12.06.2023 möglich, jedoch liegt diesbezüglich noch keine Entscheidung des Vollzugsgerichtes vor vergleiche Aktenvermerk per E-Mail vom 22.05.2023). Errechnetes Strafende wäre der 11.10.2024 vergleiche Aktenvermerk vom 27.10.2022, OZ 2; AS 153). 1.
  26. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  27. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2009 einen Autounfall und daraus resultierend einen Behinderungsgrad von 51 %. Darüber hinaus konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet oder er arbeitsunfähig wäre (vgl. schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom November 2021, AS 119 ff; im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu einem Asylantrag vom 13.05.2022, AS 257 ff).1.3.
  28. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2009 einen Autounfall und daraus resultierend einen Behinderungsgrad von 51 %. Darüber hinaus konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet oder er arbeitsunfähig wäre vergleiche schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom November 2021, AS 119 ff; im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu einem Asylantrag vom 13.05.2022, AS 257 ff). 1.3.
  29. Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, hat sich dort aber seit Jahrzehnten nicht mehr längerfristig aufgehalten. Bis zum Jahr 2018 hatte er nur wirtschaftliche Kontakte in Rumänien, seit 2018 hat er eigenen Angaben auch wieder einen Wohnsitz in Rumänien gemeldet. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Rumänien, sein Vater ist bereits verstorben (vgl. im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu einem Asylantrag vom 13.05.2022, AS 257 ff, sowie der am 22.06.2022 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, AS 263 ff).1.3.
  30. Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, hat sich dort aber seit Jahrzehnten nicht mehr längerfristig aufgehalten. Bis zum Jahr 2018 hatte er nur wirtschaftliche Kontakte in Rumänien, seit 2018 hat er eigenen Angaben auch wieder einen Wohnsitz in Rumänien gemeldet. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Rumänien, sein Vater ist bereits verstorben vergleiche im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu einem Asylantrag vom 13.05.2022, AS 257 ff, sowie der am 22.06.2022 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, AS 263 ff). Er ist ledig, hat keine Kinder oder Sorgepflichten, war zuletzt selbstständig tätig und erwirtschaftete daraus ein Einkommen in Höhe von monatlich netto rund EUR 1.500,
  31. Er lebte zuletzt wechselnd bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsbürgerin, und deren Tochter in der Slowakei sowie in Ungarn (vgl. Feststellungen Urteil Landesgericht Wr. Neustadt, OZ 6; schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom November 2021, AS 119 ff; im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu einem Asylantrag vom 13.05.2022, AS 257 ff, sowie der am 22.06.2022 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, AS 263 ff).Er ist ledig, hat keine Kinder oder Sorgepflichten, war zuletzt selbstständig tätig und erwirtschaftete daraus ein Einkommen in Höhe von monatlich netto rund EUR 1.500,
  32. Er lebte zuletzt wechselnd bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsbürgerin, und deren Tochter in der Slowakei sowie in Ungarn vergleiche Feststellungen Urteil Landesgericht Wr. Neustadt, OZ 6; schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom November 2021, AS 119 ff; im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu einem Asylantrag vom 13.05.2022, AS 257 ff, sowie der am 22.06.2022 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, AS 263 ff). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären oder sonstigen Bindungen.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  35. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aus dem Fremdenregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich zudem gültige Ausweisdaten des Beschwerdeführers und liegt auch eine Kopie des rumänischen Reisepasses im Verwaltungsakt ein. Aktenkundig ist weiters das österreichische Strafurteil samt der Rechtsmittelentscheidung des Beschwerdeführers sowie der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ECRIS-Auszug. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass entgegen dem diesbezüglich – trotz entsprechendem Vorhalt bzw. entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konkretisierung desselben mit Schreiben vom 07.11.2022 – unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde sich seit den 1990er Jahren durchgehend in Österreich aufhalten, genau dieser langjährige (rechtmäßige) Aufenthalt nicht vorlag, ergibt sich schon einerseits aus den Melde- und Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, wonach er zwar offensichtlich in den 1990er Jahre bis maximal Juni 2005 überwiegend in Österreich gelebt hat, jedoch in weiterer Folge keinerlei Wohnsitzmeldungen (abgesehen von der aktuellen Inhaftierung in Österreich) mehr erfolgte und auch keine Sozialversicherungszeiten mehr vorlagen. Auch als selbstständig erwerbstätige Person wäre der Beschwerdeführer nämlich in Österreich grundsätzlich pflichtversichert gewesen. Darüber hinaus ergibt sich aus den den eingeholten ECRIS-Auszügen entnehmbaren Daten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn im Jahr 2013 strafgerichtlich wegen Betrugsdelikten, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson, Verstoß gegen Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung und Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft verurteilt wurde, wobei der Tatzeitraum sich von September 2005 bis Ende August 2008 erstreckte. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten war jedoch erst mit 25.09.2018 vollzogen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer etwa seit Mitte 2015 in Ungarn in Haft befunden hat. Weiters wurde er am 18.09.2018 auch wegen Bankrott oder betrügerischer Insolvenz in Ungarn mit Datum der letzten Tathandlung am 26.05.2011 erst zu einer Geldstrafe (die schließlich in eine 40-tägige Freiheitsstrafe umgewandelt wurde) verurteilt. Zudem hat auch das Landesgericht XXXX in seinem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert ist, hier keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und über kein Einkommen oder Vermögen verfügt (vgl. AS 43). Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt zudem über einen Hauptwohnsitz in der Slowakei und einen weiteren Wohnsitz in Ungarn (vgl. AS 67), hingegen über keinen Wohnsitz in Österreich. Der Umstand, dass entgegen dem diesbezüglich – trotz entsprechendem Vorhalt bzw. entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konkretisierung desselben mit Schreiben vom 07.11.2022 – unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde sich seit den 1990er Jahren durchgehend in Österreich aufhalten, genau dieser langjährige (rechtmäßige) Aufenthalt nicht vorlag, ergibt sich schon einerseits aus den Melde- und Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, wonach er zwar offensichtlich in den 1990er Jahre bis maximal Juni 2005 überwiegend in Österreich gelebt hat, jedoch in weiterer Folge keinerlei Wohnsitzmeldungen (abgesehen von der aktuellen Inhaftierung in Österreich) mehr erfolgte und auch keine Sozialversicherungszeiten mehr vorlagen. Auch als selbstständig erwerbstätige Person wäre der Beschwerdeführer nämlich in Österreich grundsätzlich pflichtversichert gewesen. Darüber hinaus ergibt sich aus den den eingeholten ECRIS-Auszügen entnehmbaren Daten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn im Jahr 2013 strafgerichtlich wegen Betrugsdelikten, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson, Verstoß gegen Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung und Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft verurteilt wurde, wobei der Tatzeitraum sich von September 2005 bis Ende August 2008 erstreckte. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten war jedoch erst mit 25.09.2018 vollzogen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer etwa seit Mitte 2015 in Ungarn in Haft befunden hat. Weiters wurde er am 18.09.2018 auch wegen Bankrott oder betrügerischer Insolvenz in Ungarn mit Datum der letzten Tathandlung am 26.05.2011 erst zu einer Geldstrafe (die schließlich in eine 40-tägige Freiheitsstrafe umgewandelt wurde) verurteilt. Zudem hat auch das Landesgericht römisch 40 in seinem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert ist, hier keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und über kein Einkommen oder Vermögen verfügt vergleiche AS 43). Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt zudem über einen Hauptwohnsitz in der Slowakei und einen weiteren Wohnsitz in Ungarn vergleiche AS 67), hingegen über keinen Wohnsitz in Österreich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Asylantrag vom 13.05.2022 (vgl. AS 261) sowie den entsprechenden Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer selbst kein Kind hat, sondern es sich um die Tochter seiner slowakischen Lebensgefährtin handelt.Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Asylantrag vom 13.05.2022 vergleiche AS 261) sowie den entsprechenden Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 im Strafurteil ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer selbst kein Kind hat, sondern es sich um die Tochter seiner slowakischen Lebensgefährtin handelt. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist darüber hinaus festzuhalten, dass es sich dabei – abgesehen von der Kopie des Meldezettels, dem Antwortschreiben des Arbeitsmarktservice sowie dem Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 359, 365 und 373 ff) – allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst verfasst hat, nicht jedoch von einer anderen Person verfasst wurden, um etwa eine künftige Einstellungszusage zu erteilen. Den von Beschwerdeführer selbst verfassten und kaum verständlichen Schreiben, denen auch keine entsprechende Rückmeldung der betreffenden Personen beiliegt, kann daher keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Demnach liegen für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in Österreich beruflich sehr gut integriert und sei in verschiedenen Tennisvereinen aktiv gewesen, keinerlei nachvollziehbare und unbedenkliche Nachweise vor. Auch sonst haben sich – wie schon ausführlich dargelegt – keinerlei tragfähige Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union fünf oder zuletzt zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte oder sonst zu berücksichtigende Bindungen vorliegen würden. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist darüber hinaus festzuhalten, dass es sich dabei – abgesehen von der Kopie des Meldezettels, dem Antwortschreiben des Arbeitsmarktservice sowie dem Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 359, 365 und 373 ff) – allesamt um Schreiben handelt, die der Beschwerdeführer selbst verfasst hat, nicht jedoch von einer anderen Person verfasst wurden, um etwa eine künftige Einstellungszusage zu erteilen. Den von Beschwerdeführer selbst verfassten und kaum verständlichen Schreiben, denen auch keine entsprechende Rückmeldung der betreffenden Personen beiliegt, kann daher keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Demnach liegen für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in Österreich beruflich sehr gut integriert und sei in verschiedenen Tennisvereinen aktiv gewesen, keinerlei nachvollziehbare und unbedenkliche Nachweise vor. Auch sonst haben sich – wie schon ausführlich dargelegt – keinerlei tragfähige Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union fünf oder zuletzt zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte oder sonst zu berücksichtigende Bindungen vorliegen würden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.1.): 3.
  37. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht oder nur in einer völlig unglaubwürdigen Form erstattet. Er wurde vor dem Bundesamt im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und haben auch seine Angaben in der Erstbefragung Eingang in den Bescheid genommen. Ihm wurde vom Bundesamt schriftlich Parteiengehör eingeräumt und ist der dieser Aufforderung nachgekommen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich aufgefordert, sein Vorbringen zu seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich zu konkretisieren und entsprechende Nachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer weder selbst noch durch seine Rechtsvertretung nachgekommen, sodass er am gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend mitwirkte. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar.3.
  38. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht oder nur in einer völlig unglaubwürdigen Form erstattet. Er wurde vor dem Bundesamt im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und haben auch seine Angaben in der Erstbefragung Eingang in den Bescheid genommen. Ihm wurde vom Bundesamt schriftlich Parteiengehör eingeräumt und ist der dieser Aufforderung nachgekommen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich aufgefordert, sein Vorbringen zu seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich zu konkretisieren und entsprechende Nachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer weder selbst noch durch seine Rechtsvertretung nachgekommen, sodass er am gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend mitwirkte. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar. 3.
  39. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen einerseits seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten, im Mittelpunkt, andererseits ist jedoch auch das im Ausland strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23.08.2021, XXXX , rechtskräftig am 18.01.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 12.10.2020 bis 23.08.2021 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer ab Herbst 2018 an einer zumindest aus insgesamt fünf (den Beschwerdeführer eingeschlossen) Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Sattelauflegerdiebstähle begangen werden, beteiligte, indem er mit anderen Mitgliedern der Vereinigung nachfolgende Sattelauflegerdiebstähle samt Ladung in unterschiedlichen Beteiligungsformen beging, und zwar nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland (etwa Diebstahl von Gewürzen am 10.01.2020), in Ungarn und in anderen Staaten sowie Absprachen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung traf bzw. Auskundschaftungen und Vorbereitungen an möglichen Tatorten zu weiteren Diebstählen durchführte, Wissen aus dem Transportgewerbe zur Verfügung stellte, teilweise dieselben Fahrzeuge und behördlichen ungarischen beziehungsweise slowakischen Kennzeichen sowie Zugmaschinen von Mitgliedern der Vereinigung verwendete. Er hat weiters in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglied einer zumindest insgesamt fünf Personen umfassenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken (wobei er einerseits als Organisator fungierte und andererseits auch am Tatort Ausführungshandlungen durchführte, weggenommen, und zwar zumindest am 20.11.2018 auf einem Industriegelände einem Unternehmen einen auf einem Anhänger befindlichen Container samt 712 Stück Kugelgriller im Gesamtwert von EUR 29.014,00 sowie einen Sattelanhänger im Wert von EUR 5.000,00 indem er den Sattelanhänger samt Container mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 13.11.2018 und am 19.01.2019 auf einem Industriegelände Verfügungsberechtigten einer GmbH einmal einen Sattelanhänger samt darin befindlicher Ladung (Kleidung) im Wert von insgesamt EUR 60.716,60 und einmal einen Sattelaufleger samt acht Tonnen Blech im Gesamtwert von EUR 7.500,00, indem er die Aufleger jeweils mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 03.10.2019 in einem Gewerbegebiet Verfügungsberechtigten einer KG einen Sattelaufleger im Wert von EUR 25.000,00, indem er diesen leeren Sattelaufleger von einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 19.12.2019 auf dem Gelände eines Transportunternehmens Verfügungsberechtigten dieses Unternehmens einen Sattelaufleger samt 33 Paletten Schwedenbomben im Gesamtwert von EUR 70.788,00 (Ladung samt Aufleger), indem er den Sattelaufleger mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; zwischen 18.06.2019 und 19.06.2019 Verfügungsberechtigten eines Transportunternehmens einen Sattelaufleger samt Ladung im Gesamtwert von EUR 50.000,00, indem er den auf der öffentlichen Straße abgestellten Sattelaufleger samt Ladung von Österreich in die Slowakei verbringen ließ, wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging. Weiters hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit zumindest drei weiteren Tätern am 03.10.2019 auf dem Firmengelände eines Logistikunternehmens mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Unternehmens durch Vorspiegelung einer Ladeberechtigung in Bezug auf einen konkreten Sattelaufleger zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Beladung des zuvor auf einem Gewerbegelände gestohlenen Sattelauflegers durch einen Mitarbeiter mit 42 Paletten Schokolade im Gesamtwert von EUR 50.000,00 verleitet, die das Logistikunternehmen in dieser Höhe am Vermögen schädigte, wobei er einen Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden beging.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23.08.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 18.01.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 12.10.2020 bis 23.08.2021 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer ab Herbst 2018 an einer zumindest aus insgesamt fünf (den Beschwerdeführer eingeschlossen) Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Sattelauflegerdiebstähle begangen werden, beteiligte, indem er mit anderen Mitgliedern der Vereinigung nachfolgende Sattelauflegerdiebstähle samt Ladung in unterschiedlichen Beteiligungsformen beging, und zwar nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland (etwa Diebstahl von Gewürzen am 10.01.2020), in Ungarn und in anderen Staaten sowie Absprachen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung traf bzw. Auskundschaftungen und Vorbereitungen an möglichen Tatorten zu weiteren Diebstählen durchführte, Wissen aus dem Transportgewerbe zur Verfügung stellte, teilweise dieselben Fahrzeuge und behördlichen ungarischen beziehungsweise slowakischen Kennzeichen sowie Zugmaschinen von Mitgliedern der Vereinigung verwendete. Er hat weiters in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, als Mitglied einer zumindest insgesamt fünf Personen umfassenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken (wobei er einerseits als Organisator fungierte und andererseits auch am Tatort Ausführungshandlungen durchführte, weggenommen, und zwar zumindest am 20.11.2018 auf einem Industriegelände einem Unternehmen einen auf einem Anhänger befindlichen Container samt 712 Stück Kugelgriller im Gesamtwert von EUR 29.014,00 sowie einen Sattelanhänger im Wert von EUR 5.000,00 indem er den Sattelanhänger samt Container mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 13.11.2018 und am 19.01.2019 auf einem Industriegelände Verfügungsberechtigten einer GmbH einmal einen Sattelanhänger samt darin befindlicher Ladung (Kleidung) im Wert von insgesamt EUR 60.716,60 und einmal einen Sattelaufleger samt acht Tonnen Blech im Gesamtwert von EUR 7.500,00, indem er die Aufleger jeweils mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 03.10.2019 in einem Gewerbegebiet Verfügungsberechtigten einer KG einen Sattelaufleger im Wert von EUR 25.000,00, indem er diesen leeren Sattelaufleger von einer Zugmaschine abtransportieren ließ; am 19.12.2019 auf dem Gelände eines Transportunternehmens Verfügungsberechtigten dieses Unternehmens einen Sattelaufleger samt 33 Paletten Schwedenbomben im Gesamtwert von EUR 70.788,00 (Ladung samt Aufleger), indem er den Sattelaufleger mit einer Zugmaschine abtransportieren ließ; zwischen 18.06.2019 und 19.06.2019 Verfügungsberechtigten eines Transportunternehmens einen Sattelaufleger samt Ladung im Gesamtwert von EUR 50.000,00, indem er den auf der öffentlichen Straße abgestellten Sattelaufleger samt Ladung von Österreich in die Slowakei verbringen ließ, wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert EUR 5.000,00 übersteigt sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie gewerbsmäßig beging. Weiters hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit zumindest drei weiteren Tätern am 03.10.2019 auf dem Firmengelände eines Logistikunternehmens mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Unternehmens durch Vorspiegelung einer Ladeberechtigung in Bezug auf einen konkreten Sattelaufleger zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Beladung des zuvor auf einem Gewerbegelände gestohlenen Sattelauflegers durch einen Mitarbeiter mit 42 Paletten Schokolade im Gesamtwert von EUR 50.000,00 verleitet, die das Logistikunternehmen in dieser Höhe am Vermögen schädigte, wobei er einen Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden beging. Der Gesamtschaden betrug hinsichtlich des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls EUR 248.018,60 und hinsichtlich des Betruges zusätzlich EUR 50.000,
  1. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht keinen Umstand als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen zweiter Vergehen und eines Verbrechens, zwei einschlägige Vorstrafen, den EUR 5.000,00 weit übersteigenden Schaden, den raschen Rückfall nach Haftentlassung, die mehrfache Qualifizierung sowie die führende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Eine geringere Freiheitsstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen nicht zu verhängen gewesen. Vor allem aufgrund der hohen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der kriminellen Vereinigung, der für die begangenen strafbaren Handlungen notwendigen akribischen Planung und der damit einhergehenden hohen kriminellen Energie, in Zusammenhang mit dem raschen Rückfall – so seien zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers im September 2018 und der ersten Tatbegehung im November 2018 lediglich rund zwei Monate verstrichen – habe es der verhängten Freiheitsstrafe bedurft, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen. Auch generalpräventive Gründen wären einer geringeren Freiheitsstrafe entgegengestanden. In der breiten Bevölkerung würde eine geringere Strafe bei sechs Erschwerungsgründen ohne Milderungsgrund keine Zustimmung finden und die Abschreckung zur Begehung derartiger Straftaten ihre Wirkung verfehlen. Das Oberlandesgericht ergänzte zudem im Rahmen der Abweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, dass die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Beschwerdeführers dahingehend zu präzisieren wären, dass die um das mehr als 49-fache Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB, die sich bereits der Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB von EUR 300.000,00 nähere, hinsichtlich der Diebstähle als erschwerend zu werten sei. Weiters sei der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit um die über § 70 Abs. 1 Z 3 StGB hinausgehende Tatwiederholung zu ergänzen. Der Handlungs- und Gesinnungsunwert sei vom Erstgericht entgegen dem Berufungsvorbringen zutreffend als überdurchschnittlich erachtet worden, da sich der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Haftentlassung in Ungarn am 25.09.2018 zur neuerlichen, wiederholten Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung veranlasst gesehen habe, an der er zudem führend beteiligt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung teilbedingter Strafnachsicht sei bereits angesichts der Strafhöhe ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung von § 41 Abs. 3 StGB scheitere vorliegend bereits am Überwiegen der Erschwerungsgründe, darüber hinaus würden sich mit Blick auf den Tatzeitraum, die wiederholten Tathandlungen und den sofortigen Rückfall nach der Haftentlassung keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderte günstige Prognose bieten.Das Oberlandesgericht ergänzte zudem im Rahmen der Abweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, dass die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Beschwerdeführers dahingehend zu präzisieren wären, dass die um das mehr als 49-fache Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, die sich bereits der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB von EUR 300.000,00 nähere, hinsichtlich der Diebstähle als erschwerend zu werten sei. Weiters sei der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit um die über Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB hinausgehende Tatwiederholung zu ergänzen. Der Handlungs- und Gesinnungsunwert sei vom Erstgericht entgegen dem Berufungsvorbringen zutreffend als überdurchschnittlich erachtet worden, da sich der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Haftentlassung in Ungarn am 25.09.2018 zur neuerlichen, wiederholten Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung veranlasst gesehen habe, an der er zudem führend beteiligt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung teilbedingter Strafnachsicht sei bereits angesichts der Strafhöhe ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung von Paragraph 41, Absatz 3, StGB scheitere vorliegend bereits am Überwiegen der Erschwerungsgründe, darüber hinaus würden sich mit Blick auf den Tatzeitraum, die wiederholten Tathandlungen und den sofortigen Rückfall nach der Haftentlassung keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderte günstige Prognose bieten. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Ungarn zwei Vorstrafen auf, welche insgesamt einen Tatzeitraum von September 2005 bis Mai 2011 umfassen und von den österreichischen Strafgerichten auch als jeweils einschlägig zur inländischen Verurteilung gewertet wurden. Der Beschwerdeführer wurde in Ungarn zu Freiheitsstrafen von insgesamt etwas über zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wobei die 2013 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erst mit 25.09.2018 vollzogen war. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die gewerbsmäßigen Eingriffe in das Eigentum anderer Menschen im gegenständlichen Fall stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar und ist in Zusammenschau mit dem kriminellen Vorleben des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose zu treffen. Wie schon die Strafgerichte ausgeführt haben, reiste der Beschwerdeführer quasi unmittelbar nach der Entlassung aus einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe in Ungarn nach Österreich ein, und setzte hier ebenso unmittelbar das festgestellte, massive strafbare Verhalten als führender Tatbeteiligter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der vom Beschwerdeführer (mit-)verursachte Gesamtschaden beträgt knapp EUR 300.000,00 und hat er sich seit September 2005 bis zu seiner Festnahme in der Slowakei wegen des EU-Haftbefehls im Oktober 2020 offenbar immer wieder einschlägig strafbar gemacht. Es kann nicht erkannt werden, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bereits im Ausland verspürten, mehrjährigen Haftübels im gegenständlichen Fall von einer nachhaltigen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, wenngleich er in Österreich nunmehr eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, zumal ihn die erste Haftstrafe in Ungarn offenbar völlig unbeeindruckt gelassen hat. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über vierzehn Jahre (ausgehend von der im ECRIS ersichtlichen Verurteilung in Ungarn im Jahr 2013 mit Tatzeitraum ab September 2009) hinweg vom Beschwerdeführer fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Rechtstreue aufweist und massiv und gewerbsmäßig in das Eigentum anderer eingreift, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Delikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem nicht zu entnehmen, dass er sein Verhalten nachhaltig bereuen und sich um eine tatsächliche Änderung bemühen würde. Darüber hinaus wäre diesbezüglich auch auf die soeben dargelegte Judikatur zu verweisen, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer hat sich zwar zwischen 1990 bis maximal Juni 2005 offensichtlich überwiegend in Österreich aufgehalten, kann seither aber in Österreich weder einen ordentlichen Wohnsitz noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit nachweisen. Wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen), hat sich der Beschwerdeführer seither überwiegend in Ungarn und/oder der Slowakei aufgehalten. Es gehen im gegenständlichen Verfahren in Österreich seither keinerlei relevante private, berufliche oder familiäre Bindungen hervor. Er reiste nach der Entlassung aus der Strafhaft in Ungarn nur deshalb nach Österreich, um hier gewerbsmäßige schwere Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu begehen und wurde quasi unmittelbar nach seiner Haftentlassung einschlägig und massiv rückfällig. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer auch noch in Strafhaft und wurde über eine allfällige bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe zum 12.06.2023 zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht entschieden. Angesichts des einschlägigen und langjährigen strafbaren Vorlebens des Beschwerdeführers und der bei den Straftaten zutage getretenen massiven kriminellen Energie könnte zudem auch für den Fall einer bedingten Entlassung nach einer mehrjährigen Freiheitsstrafe beim Beschwerdeführer noch nicht vom Wegfall oder erheblichen Minderung einer Gefährdung ausgegangen werden. Zwar ist im Zusammenhang mit den ungarischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sich auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch im Urteil des Landesgerichtes festgestellt worden waren. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Ungarn das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Erwirtschaftung eines Einkommens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig schwere Diebstähle als führende Person beging und dabei einen Gesamtschaden von über EUR 300.000,00 verursachte. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit Juni 2005 nicht mehr dauerhaft oder regelmäßig in Österreich auf, war hier nicht mehr mit einem Wohnsitz gemeldet und auch nicht sozialversichert und/oder erwerbstätig. Den ECRIS-Daten ist zu entnehmen, dass er sich in der Folge wohl überwiegend in Ungarn aufgehalten hat oder dort in einem Zeitraum von rund sechs Jahren mehrfach einschlägig straffällig wurde. Zuletzt verbüßte er eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe bis September 2018 in Ungarn. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung wurde er in Österreich mehrfach straffällig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt seinen eigenen Angaben nach in Rumänien (Mutter und Schwester) wo er selbst auch 2018 wieder einen Wohnsitz gemeldet haben will und dort zuvor auch über wirtschaftliche Bindungen verfügt hat. Seine Lebensgefährtin lebt hingegen mit deren Tochter in der Slowakei. Es sind im gegenständlichen Verfahren keinerlei nachvollziehbare und maßgebliche Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hervorgekommen. Der Umstand, dass er sich als Mitglied bei einem Tennisverein beworben hat und seine Familie hierherholen möchte, vermag die Interessen der österreichischen Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht zu überwiegen. Auch sonst sind, wie bereits angemerkt, keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Da ein Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen – lediglich das Staatsgebiet von Österreich erfasst, ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, nach Rumänien zurückzukehren. Es steht im frei, sich in jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union niederzulassen, so etwa auch, in die Slowakei zu seiner Lebensgefährtin oder auch nach Ungarn zurückzukehren. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Rumänien bzw. in die Slowakei oder nach Ungarn nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Rumänien oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Aufgrund des festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund der konkreten Strafzumessungsgründe des Landesgerichtes (ergänzt durch jene des Oberlandesgerichtes) und dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers als nicht unangemessen. Eine Herabsetzung kommt – im konkret vorliegenden Fall – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung dieses Gesamtverhaltens, des Alters des Beschwerdeführers und den in Ungarn über ihn verhängten Vorstrafen nicht in Frage. 3.
  2. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt in aktenwidriger Weise auf das Vorliegen strafbarer Handlungen aufgrund einer (nicht vorhandenen) Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der darauf basierenden Wiederholungsgefahr verwiesen. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt: Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bisher offensichtlich nur (oder überwiegend) durch die Begehung von Straftaten finanziert hat und bisher kein Bemühen erkennbar gewesen ist, ein geordnetes Leben mit einer ortsüblichen Unterkunft zu führen und eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident, zumal er unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft in Ungarn in Österreich wieder mehrfach massiv straffällig geworden ist und trotz entsprechend eingeräumter Gelegenheit keinerlei nachvollziehbare Angaben dazu gemacht wurden, wie der Beschwerdeführer gedenkt, sein Leben künftig zu gestalten, wo er Unterkunft nehmen kann und ob er allenfalls über eine tatsächliche Einstellungszusage verfügen würde. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2261439.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.