← Österreich

{'item': 'I405 2168241-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlI405 2168241-2 Spruch, I405 2168241-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018, Zl. I403 2168241-1/12E u.a., negativ beschieden wurde.
  2. Am 16.02.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG
  3. Im beigelegten Schriftsatz vom 04.02.2022 führte der BF aus, dass er sich seit 8 Jahre und 132 Tagen in Österreich aufhielte, davon die Hälfte seien 4 Jahre und 66 Tage. In dieser Zeitspanne sei sein Aufenthalt von 28.09.2013 bis 05.07.2018, somit 4 Jahre und 282 Tage, rechtmäßig gewesen. Der BF erfülle somit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG
  4. Der BF sei verheiratet und lebe zusammen mit seiner Gattin und ihrem gemeinsamen, in Österreich geborenen, Sohn in einer Mietwohnung, welche vom BF finanziert werde. Der BF verfüge über eine Einstellungszusage. Seine Ehegattin sei bei der I. GmbH als Reinigungskraft vorgemerkt. Der BF wäre jedenfalls im Fall der Gewährung des beantragten Titels selbsterhaltungsfähig. Der BF leide unter einer depressiven Anpassungsstörung und stehe in laufender psychiatrischer Behandlung. Er spreche und verstehe sehr gut Deutsch, habe jedoch noch keine Prüfung ablegen können, da ihm am 08.08.2018 seine Karte nach § 51 AsylG 2005 entwendet worden sei. Er habe auch ein großes Netzwerk an Freunden und Unterstützern in Österreich. Er verfüge über kein Reisedokument. Auch die Versuche des BFA auf Beschaffung eines Reisedokuments bzw. Heimreisezertifikats über die Botschaft Senegals seien nicht erfolgreich gewesen.
  5. Am 16.02.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG
  6. Im beigelegten Schriftsatz vom 04.02.2022 führte der BF aus, dass er sich seit 8 Jahre und 132 Tagen in Österreich aufhielte, davon die Hälfte seien 4 Jahre und 66 Tage. In dieser Zeitspanne sei sein Aufenthalt von 28.09.2013 bis 05.07.2018, somit 4 Jahre und 282 Tage, rechtmäßig gewesen. Der BF erfülle somit die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG
  7. Der BF sei verheiratet und lebe zusammen mit seiner Gattin und ihrem gemeinsamen, in Österreich geborenen, Sohn in einer Mietwohnung, welche vom BF finanziert werde. Der BF verfüge über eine Einstellungszusage. Seine Ehegattin sei bei der römisch eins. GmbH als Reinigungskraft vorgemerkt. Der BF wäre jedenfalls im Fall der Gewährung des beantragten Titels selbsterhaltungsfähig. Der BF leide unter einer depressiven Anpassungsstörung und stehe in laufender psychiatrischer Behandlung. Er spreche und verstehe sehr gut Deutsch, habe jedoch noch keine Prüfung ablegen können, da ihm am 08.08.2018 seine Karte nach Paragraph 51, AsylG 2005 entwendet worden sei. Er habe auch ein großes Netzwerk an Freunden und Unterstützern in Österreich. Er verfüge über kein Reisedokument. Auch die Versuche des BFA auf Beschaffung eines Reisedokuments bzw. Heimreisezertifikats über die Botschaft Senegals seien nicht erfolgreich gewesen. Dem Antrag legte der BF eine Kopie einer Zeugenvernehmung vom 08.08.2018, in welcher der BF Angaben zum Verdacht auf Diebstahl seiner Asylkarte machte, zahlreiche Empfehlungsschreiben, eine ärztliche Stellungnahme vom 15.09.2020, einen Mietvertrag vom 26.07.2021, eine Einstellungszusage für den BF vom 12.10.2021, eine Einstellungszusage für die Ehegattin des BF vom 12.10.2021 und eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs Niveau A1/A2 vom 18.12.2019 bei.
  8. Am 16.02.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der BF ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe. Mit Antwortschreiben vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass keine staatspolizeiliche Vormerkung über den BF aufliege.
  9. Mit Schreiben der belangten Behörde „Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 2 AsylG – Gewährung des Parteiengehörs“ vom 14.05.2022 wurde der BF aufgefordert binnen 14 Tagen Dokumente (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) vorzulegen und wurde über die Folgen der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente belehrt.
  10. Mit Schreiben der belangten Behörde „Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG – Gewährung des Parteiengehörs“ vom 14.05.2022 wurde der BF aufgefordert binnen 14 Tagen Dokumente (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) vorzulegen und wurde über die Folgen der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente belehrt.
  11. Mit Stellungnahme vom 02.06.2022 erstatte der BF weiteres Vorbringen und stellte einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Dokumenten gemäß § 8 iVm § 4 AsyG-DV. Hinsichtlich der Übermittlung eines Arbeitsvorvertrages ersuchte der BF um Fristerstreckung von 14 Tagen.
  12. Mit Stellungnahme vom 02.06.2022 erstatte der BF weiteres Vorbringen und stellte einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Dokumenten gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 4, AsyG-DV. Hinsichtlich der Übermittlung eines Arbeitsvorvertrages ersuchte der BF um Fristerstreckung von 14 Tagen. Zudem legte der BF (neben bereits vorgelegten Unterlagen) eine Terminnotiz der Fachärztin für Psychiatrie, ein Datenblatt einer Universitätsklinik über die stationäre Aufnahme des BF am 18.08.2022, eine Bestätigung vom 30.05.2022, dass der Sohn des BF ab 12.09.2022 Schüler einer Volksschule sein wird, ein Empfehlungsschreiben betreffend die Ehegattin des BF vom 30.05.2022, weitere Empfehlungsschreiben betreffend die Familie des BF, ein Zeugnis der Ehegattin des BF über die ÖIF-Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 16.12.2019, eine Arbeitsbestätigung eines Stadtmagistrat vom 10.01.2017, eine Deutschkursbestätigung vom 23.08.2017, eine Deutschkursbestätigung vom 27.09.2017, eine Deutschkursbestätigung vom 03.11.2017 sowie eine Heiratsurkunde in französischer Sprache vom 22.04.2003 in Kopie, vor.
  13. Mit Urkundenvorlage vom 14.07.2022 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag der B. GmbH vom 30.06.2022 vor. Darin wurde dem BF eine Vollzeitbeschäftigung als Abwäscher ab Zugang zum Arbeitsmarkt in Aussicht gestellt.
  14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.02.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 16.02.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe.
  15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.02.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 16.02.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe.
  16. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.09.2022 Beschwerde.
  17. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29.09.2022 (eingelangt am 07.10.2022) vorgelegt.
  18. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W186 angenommen und der Gerichtsabteilung I405 neu zugewiesen.
  19. Mit Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage vom 18.04.2023 erstattete der BF weiteres Vorbringen und legte (neben bereits vorgelegten Unterlagen) eine Bestätigung zur Einstellbereitschaft der B. GmbH vom 13.04.2023, eine Einstellungszusage der I. GmbH für den BF als Küchenhilfe vom 14.04.2023, eine Einstellungszusage der I. GmbH für die Ehegattin des BF als Reinigungskraft vom 14.04.2023 und ein Schreiben der Volksschule des Sohnes des BF vom 27.03.2023 vor.
  20. Mit Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage vom 18.04.2023 erstattete der BF weiteres Vorbringen und legte (neben bereits vorgelegten Unterlagen) eine Bestätigung zur Einstellbereitschaft der B. GmbH vom 13.04.2023, eine Einstellungszusage der römisch eins. GmbH für den BF als Küchenhilfe vom 14.04.2023, eine Einstellungszusage der römisch eins. GmbH für die Ehegattin des BF als Reinigungskraft vom 14.04.2023 und ein Schreiben der Volksschule des Sohnes des BF vom 27.03.2023 vor.
  21. Am 21.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die französische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der zuvor unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:Der zuvor unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  24. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Senegal. Er gehört der Volksgruppe der Wolof und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist verheiratet und hat sechs Kinder. Er leidet an einer depressiven Anpassungsstörung, wogegen er medikamentös behandelt wird. Der BF wurde im August 2022 an der Schilddrüse operiert (Tyreoidektomie), weswegen er noch in der Schilddrüsenambulanz regelmäßig kontrolliert und medikamentös behandelt wird. Diese Beschwerden schränken jedoch die Arbeitsfähigkeit des BF nicht ein. Der BF stammt aus Dakar, besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium und absolvierte dann eine Informatikausbildung. Er war von 1993 bis 2013 als Reifenhändler tätig. Er reiste im August 2013 aus dem Senegal aus und stellte am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018 abgewiesen wurde. Der BF hält sich seit 28.09.2013 durchgehend in Österreich auf und war auch durchgehend melderechtlich erfasst. Der BF ist seit 2003 mit der senegalesischen Staatsangehörigen S. G. verheiratet. Drei ihrer gemeinsamen Kinder sowie zwei weitere Kinder des BF leben nach wie vor im Senegal. Ebenso im Senegal wohnen die Mutter und Schwester der Ehegattin des BF. Der jüngste gemeinsame Sohn des BF und S. G., der am XXXX .2016 in Österreich geborene M. T., lebt mit seinen Eltern in der gemeinsamen Wohnung. M. T. besucht seit letztem Herbst die Volksschule in Österreich. Der BF ist seit 2003 mit der senegalesischen Staatsangehörigen S. G. verheiratet. Drei ihrer gemeinsamen Kinder sowie zwei weitere Kinder des BF leben nach wie vor im Senegal. Ebenso im Senegal wohnen die Mutter und Schwester der Ehegattin des BF. Der jüngste gemeinsame Sohn des BF und S. G., der am römisch 40 .2016 in Österreich geborene M. T., lebt mit seinen Eltern in der gemeinsamen Wohnung. M. T. besucht seit letztem Herbst die Volksschule in Österreich. Der BF hat einige Deutschkurse besucht und ist in der Lage, sich problemlos im Alltag zu verständigen. Eine Prüfung hat er bisher aufgrund fehlender Identitätsdokumente nicht absolviert. Der BF bezieht seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt aktuell über einen mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Dienstvertrag als Abwäscher bei der B. GmbH zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.629,- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Bisher ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist derzeit über die Grundversorgung krankenversichert. Der BF wohnt mit seiner Ehegattin und seinem siebenjährigen Sohn in einer 54,59 m² großen Mietwohnung, für welche er an Miete und Betriebskosten EUR 700,00 im Monat bezahlt. Der BF engagiert sich ehrenamtlich in der Pfarrkirche in seiner Wohngemeinde und half beispielsweise bei Sanierungsarbeiten, der Pflege des Friedhofs und der Gräber oder beim Schneeschöpfen. Er pflegt freundschaftliche und bekanntschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dem BF wäre die Beschaffung der zur Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 erforderlichen Urkunden oder Nachweise möglich und zumutbar gewesen.Dem BF wäre die Beschaffung der zur Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 erforderlichen Urkunden oder Nachweise möglich und zumutbar gewesen.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom BF vorgelegten Unterlagen und in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im abgeschlossenen Asylverfahren zur GZ I403 2168241-
  27. Auskünfte aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich wurden ergänzend eingeholt. 2.
  28. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner Herkunft, Ausbildung, Berufserfahrung, Familienstand und seinen Angehörigen im Heimatland, seiner Einreise, seinem Asylverfahren und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus den insoweit unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass er sich seit 28.09.2013 durchgehend in Österreich aufhält und auch melderechtlich erfasst ist, ergibt sich aus einer Abfrage im ZMR und dem Gerichtsakt zum vorangegangenen Asylverfahren. Die Feststellung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen im Bundesgebiet ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für seine Ehegattin etc.) und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen über die besuchten Deutschkurse stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen. Zudem konnte sich die erkennende Richterin im Zuge der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung von den festgestellten Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Ein Auszug aus dem Grundversorgungssystem ergab, dass der BF seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Dass er bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und über die Grundversorgung krankenversichert ist, ergibt sich aus einer Abfrage im Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB). Die Feststellungen über den bedingten Dienstvertrag als Abwäscher bei der B. GmbH und die Einstellungszusage als Küchenhilfe bei der I. GmbH sind ebenso Folge seiner vorgelegten Unterlagen. Der Arbeitsvorvertrag vom 30.06.2022, dessen Gültigkeit mit Schreiben der B. GmbH vom 13.04.2023 bestätigt wurde, beinhaltet die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Arbeitszeit, Entlohnung und Tätigkeit.Die Feststellungen über den bedingten Dienstvertrag als Abwäscher bei der B. GmbH und die Einstellungszusage als Küchenhilfe bei der römisch eins. GmbH sind ebenso Folge seiner vorgelegten Unterlagen. Der Arbeitsvorvertrag vom 30.06.2022, dessen Gültigkeit mit Schreiben der B. GmbH vom 13.04.2023 bestätigt wurde, beinhaltet die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Arbeitszeit, Entlohnung und Tätigkeit. Die Feststellung über die Wohnsituation des BF beruht auf dem vorgelegten Mietvertrag, der Bewilligung der Mietzinsbeihilfe der Wohnbauförderung vom 14.09.2021 sowie seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zu seinem ehrenamtlichen Engagement bei der Pfarrkirche seiner Gemeinde sowie das Bestehen von Freundschaften und Bekanntschaften konnte aufgrund des glaubhaften Vorbringens des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie mehrerer Empfehlungsschreiben getroffen werden. So lässt sich dem Schreiben der M. L. vom 25.05.2019 sowie vom 30.05.2022 eine enge Verbundenheit zur Familie des BF entnehmen. Der Sohn des BF sei für M. L. wie ein zweiter Enkelsohn und habe mit ihrem Enkelsohn eine tiefe Freundschaft aufgebaut. Die Familie des BF feiere auch Feste wie Geburtstage, Weihnachten und Ostern mit ihnen (Empfehlungsschreiben der P. L., Tochter der M. L., vom 31.05.2022). Die Nachbarn des BF bestätigen in ihrem Schreiben vom 01.06.2022 die hervorragende Nachbarschaft und entstandene Freundschaft zur Familie des BF. Diese erhalten die Schlüssel zum Blumengießen und werden von ihren Nachbarn aufgrund ihrer Verlässlichkeit und Hilfsbereitschaft sehr geschätzt. Der Pfarrkurator bescheinigte dem BF Verlässlichkeit und Bescheidenheit und betonte, dass die Kommunikation mit dem BF auf Deutsch sehr gut funktioniere (Schreiben der Pfarre S. vom 24.6.2019). Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dem BF wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, bei der senegalesischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde bzw. eines anderen Heimreisedokuments zu bewirken. Der BF brachte diesbezüglich im Verwaltungsverfahren vor, dass sich die nächste Botschaft seines Heimatstaats in Berlin befände und er ohne Dokumente nicht nach Deutschland reisen könne. Zudem würde er der Homepage der Botschaft die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines Reisepasses entnehmen und könne er diese nicht vorlegen, sodass eine Antragstellung von vornherein aussichtslos sei. Er habe sich auch vor drei Jahren telefonisch an die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Italien gewandt, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass er persönlich erscheinen müsse. Sein Bruder im Herkunftsstaat habe ihm auch keine Geburtsurkunde organisieren können bzw. sei dieser zur Gemeinde gegangen, jedoch sei seine Geburtsurkunde dort nicht auffindbar. Zur Ausstellung einer Geburtsurkunde müsse er auch im Herkunftsstaat persönlich anwesend sein. Er hat jedoch weder die Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde in Italien noch die Bemühungen seines Bruders um Erlangung einer Geburtsurkunde bzw. das Erfordernis seiner persönlichen Anwesenheit für die Ausstellung einer Geburtsurkunde im Herkunftsstaat nachzuweisen vermocht. Für das Bundesverwaltungsgericht haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es dem BF nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Vielmehr erscheint es offensichtlich, dass sich der BF nicht mit entsprechendem und zumutbarem Nachdruck um die Erlangung des notwendigen Dokumentes bemüht bzw. nachweisbar die notwendigen Schritte gesetzt hat, um die relevanten Dokumente zu beschaffen. Hinsichtlich des Antrages der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, die Gattin des BF zum Beweis seiner Identität einzuvernehmen, ist anzumerken, dass ihre Angaben den BF von der Vorlage von Identitätsdokumenten, wie dies explizit gem. § 8 Abs. 1 AsylG-DV vorgesehen ist, nicht entbindet. Andererseits hat der BF auch nicht nachweisen können, dass ihm die Beschaffung der Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, weshalb von diesem Antrag Abstand genommen werden konnte.Hinsichtlich des Antrages der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, die Gattin des BF zum Beweis seiner Identität einzuvernehmen, ist anzumerken, dass ihre Angaben den BF von der Vorlage von Identitätsdokumenten, wie dies explizit gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV vorgesehen ist, nicht entbindet. Andererseits hat der BF auch nicht nachweisen können, dass ihm die Beschaffung der Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, weshalb von diesem Antrag Abstand genommen werden konnte. Es ist dem BF somit insgesamt nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Identitätsdokuments nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zu A): 3.1.
  31. § 56 AsylG lautet:3.1.
  32. Paragraph 56, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.1.
  4. Es ist unbestritten, dass der BF seit 28.09.2013 bis dato über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die gegenständliche Antragstellung gemäß § 56 AsylG erfolgte am 16.02.2022.3.1.
  5. Es ist unbestritten, dass der BF seit 28.09.2013 bis dato über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die gegenständliche Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG erfolgte am 16.02.
  6. Er war somit iSd § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren, nämlich seit 8 Jahren, vier Monaten und zwölf Tagen, im Bundesgebiet aufhältig.Er war somit iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren, nämlich seit 8 Jahren, vier Monaten und zwölf Tagen, im Bundesgebiet aufhältig. Darüber hinaus war er nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz von 28.09.2013 bis zu dessen rechtskräftiger Abweisung mit 05.07.2018 aufenthaltsberechtigt. Die Zeitspanne des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet umfasste somit mindestens vier Jahre und neun Monate iSd § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG.Die Zeitspanne des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet umfasste somit mindestens vier Jahre und neun Monate iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. 3.1.
  7. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG erfüllt der BF hingegen nicht und Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. 3.1.
  8. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt der BF hingegen nicht und Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. 3.1.
  9. Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG waren nicht feststellbar.3.1.
  10. Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG waren nicht feststellbar. 3.1.
  11. Im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 2 AsylG war festzustellen, dass er mit seiner im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältigen Gattin und dem gemeinsamen Sohn eine Mitwohnung bewohnt, die als ortsüblich zu bezeichnen ist, wie dies aus dem vorgelegten Unterlagen hervorgeht. 3.1.
  12. Im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG war festzustellen, dass er mit seiner im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältigen Gattin und dem gemeinsamen Sohn eine Mitwohnung bewohnt, die als ortsüblich zu bezeichnen ist, wie dies aus dem vorgelegten Unterlagen hervorgeht. 3.1.
  13. Im Hinblick auf die Frage, ob sein weiterer Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger iSd § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, legte er einen mit 30.02.2022 datierten Arbeitsvorvertrag vor, der ihm eine unselbständige Beschäftigung als Abwäscher in Vollzeitstellung mit einem Nettolohn von EUR 1.6129,00 bei einem Arbeitgeber garantiert. 3.1.
  14. Im Hinblick auf die Frage, ob sein weiterer Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, legte er einen mit 30.02.2022 datierten Arbeitsvorvertrag vor, der ihm eine unselbständige Beschäftigung als Abwäscher in Vollzeitstellung mit einem Nettolohn von EUR 1.6129,00 bei einem Arbeitgeber garantiert. Im Lichte dessen konnte das Gericht pro futuro von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit sowie auch der Fähigkeit, für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen sorgen zu können, ausgehen. Ein Erteilungshindernis iSd § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG war somit nicht gegeben.Ein Erteilungshindernis iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG war somit nicht gegeben. 3.1.
  15. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet iSd § 60 Abs. 3 AsylG öffentlichen Interessen widerstreitet bzw. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Abgesehen von seinem unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt nach Abschluss seines Asylverfahrens hat der unbescholtene BF kein Verhalten gesetzt, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde bzw. den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. 3.1.
  16. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet iSd Paragraph 60, Absatz 3, AsylG öffentlichen Interessen widerstreitet bzw. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Abgesehen von seinem unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt nach Abschluss seines Asylverfahrens hat der unbescholtene BF kein Verhalten gesetzt, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde bzw. den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. 3.1.
  17. Zweck des § 56 AsylG ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356).3.1.
  18. Zweck des Paragraph 56, AsylG ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Der Gesetzgeber verweist in § 56 Abs. 3 AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind.Der Gesetzgeber verweist in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der prognostizierten Selbsterhaltungsfähigkeit des BF und seiner Beschäftigung ist auf das bereits unter Punkt 3.
  19. Deutschkenntnisse konnte der BF durch die vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen belegen. Zwar hat der BF noch kein Zertifikat auf dem Niveau A2 erworben, jedoch konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Sprachkenntnisse des BF machen, mit welchem über längere Strecken eine Verständigung in Deutsch möglich war, weshalb auch angenommen werden kann, dass eine problemlose Verständigung im Alltag in Deutsch möglich ist. Auch hat der BF nachvollziehbar darlegen können, dass er die erforderliche Sprachprüfung A2 aufgrund fehlender Identitätsdokumente nicht ablegen konnte, dem die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist. Neben seiner sprachlichen Integration konnte der BF auch sein soziales bzw. gesellschaftliches Bemühen um eine Integration nachweisen. So engagiert er sich ehrenamtlich in der Pfarrkirche in seiner Wohngemeinde und half beispielsweise bei Sanierungsarbeiten, der Pflege des Friedhofs und der Gräber oder beim Schneeschöpfen. Er pflegt freundschaftliche und bekanntschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, wie dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben zu entnehmen ist. So bestätigt der M. L. eine enge Verbundenheit zur Familie des BF. Der Sohn des BF sei für M. L. wie ein zweiter Enkelsohn und haben mit ihrem Enkelsohn eine tiefe Freundschaft aufgebaut. Die Familie des BF feiert auch Feste wie Geburtstage, Weihnachten und Ostern mit ihnen. Die Nachbarn des BF bestätigen die hervorragende Nachbarschaft und entstandene Freundschaft zur Familie des BF. Der Pfarrkurator bescheinigte dem BF Verlässlichkeit und Bescheidenheit und betonte, dass die Kommunikation mit dem BF auf Deutsch sehr gut funktioniere. Des Weiteren ist hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So hat dieser bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. VwGH 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100). Der BF hat jedoch wie dargelegt sich um eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht bemüht, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt von einem Überwiegen seiner Interessen auszugehen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen war. Des Weiteren ist hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So hat dieser bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche VwGH 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche dazu VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100). Der BF hat jedoch wie dargelegt sich um eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht bemüht, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt von einem Überwiegen seiner Interessen auszugehen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen war. 3.1.
  20. Zusammengefasst stellt der Fall des BF – der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit knapp zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig war, über eine Informatikausbildung verfügt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat und die deutsche Sprache in einem solchen Ausmaß erlernt hat, dass er sich im Alltag verständigen kann – einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 Abs. 2 AsylG dar. 3.1.
  21. Zusammengefasst stellt der Fall des BF – der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit knapp zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig war, über eine Informatikausbildung verfügt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat und die deutsche Sprache in einem solchen Ausmaß erlernt hat, dass er sich im Alltag verständigen kann – einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, AsylG dar. Da der BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) vorlegte und er auch (noch) keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht vor, weshalb dem BF gemäß § 56 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da der BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) vorlegte und er auch (noch) keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht vor, weshalb dem BF gemäß Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. 3.1.
  22. Seiner Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher stattzugeben und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen.3.1.
  23. Seiner Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher stattzugeben und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG zu erteilen. 3.2.
  24. § 8 Abs. 1 AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen sind:3.2.
  25. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normiert, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen sind:
  26. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  27. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  28. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  29. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  30. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  31. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. 3.2.
  32. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:3.2.
  33. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  34. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  35. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  36. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  37. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3.2.
  38. Da die im Rahmen des beantragten Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung ergab, dass dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, war auch dem Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG stattzugeben (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).3.2.
  39. Da die im Rahmen des beantragten Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung ergab, dass dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, war auch dem Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG stattzugeben vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.
  40. Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. – V. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).3.
  41. Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2168241.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.