4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 16.01.2023, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.1.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 Z 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. 3.2.2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde hängt unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen wurde (VwGH 27.05.1999, 96/19/2271). Eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde
GVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024). Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0234). Andererseits kann sie von der Behörde auch – so wie konkret – durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077; 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 27, Stand 1.3.2018, rdb.at). Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0234). Andererseits kann sie von der Behörde auch – so wie konkret – durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077; 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 27, Stand 1.3.2018, rdb.at). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2271813.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.