Obsah (17)
§§ 28§ 9§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlL507 2199859-1 Spruch, L507 2199856-1/39E, L507 2199856-1/39E L507 2199861-1/40E L507 2199857-1/27E L507 2199859-
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt. Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
§ 55Abs. 1 Asyl
G wird XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
§ 55Abs. 1 Asyl
G wird XXXX jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Türkei, stellten am 26.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 26.09.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er in der Türkei den Präsidenten Erdogan kritisiert habe und seine Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Es sei ihm zu Ohren gekommen, dass seine Festnahme in der Türkei unmittelbar bevorgestanden sei. Er sei Anhänger der Gülen-Bewegung und gelte als Kritiker von Erdogan automatisch als Fetö-Anhänger. Aus diesem Grund habe er beschlossen zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der Erstbeschwerdeführer politische Probleme gehabt habe und sie deshalb das Land verlassen hätten. Bei dem geringsten Verdacht der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung werde die gesamte Familie verfolgt. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Am XXXX 2018 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren und für sie am 14.05.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin nicht vorgebracht.Am römisch 40 2018 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren und für sie am 14.05.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Am 15.05.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er Sympathisant der Gülen-Bewegung sei. In der Türkei sei dies verboten und seien viele Anhänger und Sympathisanten festgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, einmal festgenommen zu werden. Wenn man festgenommen werde, wisse man nicht, wann man wieder freikomme. Aus Angst sei er mit seiner Frau geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer habe 2014 öfter Geld gespendet und seien Gülen-Anhänger in sein Geschäft gekommen, wo er ihnen das Geld gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei auch zu einer Veranstaltung in einer Wohnung gegangen. Er habe sich dort mit Bekannten getroffen, Tee getrunken und über die Bewegung bzw. die Türkei gesprochen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für sich und die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.05.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.05.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
- Die bekämpften Bescheide wurden ordnungsgemäß am 04.06.2018 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 06.06.2018 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 29.06.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde moniert, dass seitens des BFA nicht ausreichend auf das konkrete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eingegangen worden sei und dieser ein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei zitiert, die belegen würden, dass der Erstbeschwerdeführer als Unterstützer der Gülen-Bewegung bei einer Rückkehr in die Türkei verfolgt bzw. verhaftet werden würde. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Türkei auch Drohungen von türkischen Unternehmern erhalten, die mit der Regierung in Verbindung gestanden seien und Kenntnis von der Unterstützung der Gülen-Bewegung durch den Erstbeschwerdeführer gehabt hätten. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer gedroht, diesen bei der Polizei zu melden. Das Fleischereigeschäft des Erstbeschwerdeführers sei zwei Tage nach dessen Ausreise durchsucht und geschlossen worden und hätten darüber auch lokale Zeitungen berichtet. Der in Österreich lebende Bruder des Erstbeschwerdeführers sei in Kenntnis über die Unterstützung der Gülen-Bewegung durch den Erstbeschwerdeführer und besuche in Österreich eine Schule der Gülen-Bewegung, weshalb zum Beweis des Naheverhältnisses zur Gülen-Bewegung dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde. Bei einer Rückkehr in die Türkei wären der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer willkürlichen Verhaftung durch die Polizei, Misshandlungen und Folter im Rahmen der Inhaftierung ausgesetzt. Das BFA sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe aus den getätigten Feststellungen denkunmögliche Schlüsse gezogen. Weiters sei die Beweiswürdigung stellenweise unschlüssig, unrichtig und unvollständig bzw. fehle an anderen Stellen komplett. Schließlich wurde noch auf die nachhaltige Integration der Beschwerdeführer in Österreich verwiesen.
- Am 22.06.2021, 14.12.2021 und 11.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden ihnen aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 erstattet der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
- Mit hg. Erkenntnis vom 11.04.2022 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 18.05.2018 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig sei.5. Mit hg. Erkenntnis vom 11.04.2022 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 18.05.2018 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 6. Mit Entscheidung des Vw
GH vom 30.08.2022, Zl. Ra 2022/18/0129 bis 0132-10, wurde das hg. Erkenntnis vom 11.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH unter anderem aus, dass das BVwG davon ausgegangen sei, dass der Erstrevisionswerber bis Jänner 2014 Mitglied einer eng mit der Gülen-Bewegung verbundenen Arbeitgeberorganisation gewesen sei und für diese im Jahr 2015 auch gespendet habe. Das BVwG habe jedoch verneint, dass der Erstrevisionswerber von den türkischen Behörden wegen seiner Beziehungen zur Gülen-Bewegung (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) verfolgt werden könnte. Zutreffend habe die Revision auf Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen, die diese Einschätzung nicht ohne weiteres tragen würden. So sei dort ausgeführt worden, dass die türkische Regierung die Gülen-Bewegung beschuldige, hinter dem Putschversuch vom Juli 2016 zu stecken und sie als Terrororganisation eingestuft werde. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger-bzw. Mitgliedschaft zur Gülen-Bewegung seien dabei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte würden Personen nicht nur dann als Terroristen einordnen, wenn sie tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung seien, sondern auch dann, wenn sie beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten hätten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht hätten oder im Besitz von Schriften Gülens seien. In der Regel würde das Vorliegen eines von näher bezeichneten Kriterien ausreichen, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten, wozu etwa gehöre, Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen geleistet oder Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen gehabt zu haben. Die Entscheidungen der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, scheine sehr willkürlich zu sein. Infolgedessen sei der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, ebenfalls willkürlich. Auf diese Länderfeststellungen habe das BVwG in seinen Erwägungen zur Rückkehrgefährdung des Erstrevisionswerber keinen Bezug genommen. Es habe lediglich eine retrospektive Sichtweise eingenommen und gemeint, die unterbliebene Verfolgung des Erstrevisionswerbers bis zur Ausreise lasse darauf schließen, dass er keiner Verfolgungsgefahr unterlegen sei. Dem habe die Revision zutreffend entgegengehalten, dass sich die Rückkehrgefährdung des Erstrevisionswerbers von jener Situation unterscheide, die bis zu seiner Ausreise gegeben gewesen sei. Zum einen habe der Erstrevisionswerber die Türkei auch nach Auffassung des BVwG überstürzt verlassen, was auch den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei, und habe sich nach Österreich begeben, wo er um internationalen Schutz angesucht habe. Zum anderen würden die Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis anführen, dass die Türkei über „ausgefeilte Informationsdatenbanken“ verfüge und abgelehnte Asylbewerber (im Ausland) bei Rückkehr die Aufmerksamkeit „der Regierung“ auf sich ziehen würden. Mit diesen Risikofaktoren habe sich das BVwG bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Erstrevisionswerbers – offenbar in Verkennung ihrer rechtlichen Relevanz für das Verfahrensergebnis – nicht befasst und sein Erkenntnis deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
- Am 09.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zurückgezogen.
- Am 09.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus XXXX .Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Türkei bis zur Matura die Schule und studierte anschließend von 2004 bis 2013 in Wien Politikwissenschaften sowie Lebensmittel- und Biotechnologie. Bevor er sein Studium abschloss, kehrte der Erstbeschwerdeführer wieder in die Türkei zurück und heiratete dort am XXXX 2015 die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Türkei bis zur Matura die Schule und studierte anschließend von 2004 bis 2013 in Wien Politikwissenschaften sowie Lebensmittel- und Biotechnologie. Bevor er sein Studium abschloss, kehrte der Erstbeschwerdeführer wieder in die Türkei zurück und heiratete dort am römisch 40 2015 die Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Schule, erlernte keinen Beruf und war nach der Eheschließung Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lebten in XXXX in der Provinz XXXX , wo auch 2016 ihr Sohn geboren wurde.Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Schule, erlernte keinen Beruf und war nach der Eheschließung Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lebten in römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo auch 2016 ihr Sohn geboren wurde. Am XXXX 2017 reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer mit einem Flugzeug Richtung Wien aus der Türkei aus, stellten sodann in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend in Österreich auf.Am römisch 40 2017 reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer mit einem Flugzeug Richtung Wien aus der Türkei aus, stellten sodann in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX 2018 in Österreich geboren. Zwei weitere Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden in den Jahren 2019 und 2022 in Wien geboren. Die Verfahren betreffend diese beiden minderjährigen Kinder sind hg. nicht anhängig. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 2018 in Österreich geboren. Zwei weitere Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden in den Jahren 2019 und 2022 in Wien geboren. Die Verfahren betreffend diese beiden minderjährigen Kinder sind hg. nicht anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits seit 1989 und die Mutter sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sind seit 2002 in Österreich aufhältig. Sie verfügen über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Vater des Erstbeschwerdeführers betreibt in Wien ein Fleisch- und Lebensmittelgeschäft, wo auch der Erstbeschwerdeführer beschäftigt ist. Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich von 30.06.2010 bis 28.06.2013 ( XXXX ) und von 21.12.2017 bis 15.05.2019 ( XXXX ) geringfügig beschäftigt sowie von 08.04.2019 bis 15.01.2020 ( XXXX ) als Arbeiter beschäftigt. Seit 16.01.2020 ist der Erstbeschwerdeführer laufend als Arbeiter im Familienbetrieb seines Vaters ( XXXX ) beschäftigt. Am 06.11.2021 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Meister- / Befähigungsnachweises für das Fleischergewerbe.Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich von 30.06.2010 bis 28.06.2013 ( römisch 40 ) und von 21.12.2017 bis 15.05.2019 ( römisch 40 ) geringfügig beschäftigt sowie von 08.04.2019 bis 15.01.2020 ( römisch 40 ) als Arbeiter beschäftigt. Seit 16.01.2020 ist der Erstbeschwerdeführer laufend als Arbeiter im Familienbetrieb seines Vaters ( römisch 40 ) beschäftigt. Am 06.11.2021 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Meister- / Befähigungsnachweises für das Fleischergewerbe. Der Erstbeschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B
- Die Zweitbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer besucht die erste Klasse einer Volksschule im
- Bezirk in Wien und die Viertbeschwerdeführerin besucht in Wien den Kindergarten. Beide sprechen altersentsprechend die deutsche Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht erwerbstätig und Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer pflegen in Österreich soziale Kontakte.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Akt des BFA; - mündliche Verhandlung am 22.06.2021,14.12.2021, 11.01.2022, 09.03.2023; - Einsicht in die vorgelegten Urkunden (siehe 2.
- und 2.3.). 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Urkunden und Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Geburt weiterer zwei Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Eintragungen in das zentrale Melderegister sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Dass der Erstbeschwerdeführer in Wien studiert hat, geht aus der XXXX hervor und beruht auf seinen dahingehend konstanten Angaben.Dass der Erstbeschwerdeführer in Wien studiert hat, geht aus der römisch 40 hervor und beruht auf seinen dahingehend konstanten Angaben. Die in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers gehen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Dienstvertrag vom 16.01.2020 hervor. Dass der Erstbeschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Meister- / Befähigungsnachweises für das Fleischergewerbe gestellt hat, ist dem Antrag vom XXXX .2021 zu entnehmen.Die in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers gehen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Dienstvertrag vom 16.01.2020 hervor. Dass der Erstbeschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Meister- / Befähigungsnachweises für das Fleischergewerbe gestellt hat, ist dem Antrag vom römisch 40 .2021 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Wohnsitz sind dem zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers sind dem Zeugnis der Universität XXXX (B2, Datum nicht lesbar) zu entnehmen und entsprechen den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Aufgrund des Schul- und Kindergartenbesuches der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist vom Erwerb altersentsprechender Deutschkenntnisse auszugehen. Dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Volksschule und den Kindergarten besuchen beruht auf den dahingehend gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Schreiben der Stadt Wien vom 18.06.2021, der Besuchsbestätigung der Magistratsabteilung 10 der Stadt Wien vom 08.03.2023 und der Bestätigung der öffentlichen Volksschule XXXX Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers sind dem Zeugnis der Universität römisch 40 (B2, Datum nicht lesbar) zu entnehmen und entsprechen den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Aufgrund des Schul- und Kindergartenbesuches der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist vom Erwerb altersentsprechender Deutschkenntnisse auszugehen. Dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Volksschule und den Kindergarten besuchen beruht auf den dahingehend gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Schreiben der Stadt Wien vom 18.06.2021, der Besuchsbestätigung der Magistratsabteilung 10 der Stadt Wien vom 08.03.2023 und der Bestätigung der öffentlichen Volksschule römisch 40 Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, geht aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich hervor. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber beziehen, geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchteil A) I.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.05.2018 sind die Spruchpunkte I. und II. dieser Bescheide in Rechtskraft erwachsen, weshalb die diesbezüglichen hg. Verfahren mit Beschluss einzustellen waren.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide des BFA vom 18.05.2018 sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieser Bescheide in Rechtskraft erwachsen, weshalb die diesbezüglichen hg. Verfahren mit Beschluss einzustellen waren. 3.2. Zu Spruchteil A) II. 3.2. Zu Spruchteil A) römisch zwei. 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird. 3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). 3.2.1.
- Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.1.
- Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". 3.2.1.
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer halten sich seit fünf Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf und sind sehr gut integriert. Die Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ist seither in Österreich aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer war bereits in den Jahren 2004 bis 2013 in Österreich aufhältig und studierte in Wien Politikwissenschaften sowie Lebensmittel- und Biotechnologie und war von 2010 bis 2013 in Österreich berufstätig. Der Erstbeschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B
- Die Zweitbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer besucht die erste Klasse einer Volksschule im
- Bezirk in Wien und die Viertbeschwerdeführerin besucht in Wien den Kindergarten. Beide sprechen altersentsprechend die deutsche Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich von 30.06.2010 bis 28.06.2013 ( XXXX ) und von 21.12.2017 bis 15.05.2019 ( XXXX ) geringfügig beschäftigt sowie von 08.04.2019 bis 15.01.2020 ( XXXX ) als Arbeiter beschäftigt. Seit 16.01.2020 ist der Erstbeschwerdeführer laufend als Arbeiter im Familienbetrieb seines Vaters ( XXXX ) beschäftigt. Am 06.11.2021 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Meister- / Befähigungsnachweises für das Fleischergewerbe.Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich von 30.06.2010 bis 28.06.2013 ( römisch 40 ) und von 21.12.2017 bis 15.05.2019 ( römisch 40 ) geringfügig beschäftigt sowie von 08.04.2019 bis 15.01.2020 ( römisch 40 ) als Arbeiter beschäftigt. Seit 16.01.2020 ist der Erstbeschwerdeführer laufend als Arbeiter im Familienbetrieb seines Vaters ( römisch 40 ) beschäftigt. Am 06.11.2021 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Meister- / Befähigungsnachweises für das Fleischergewerbe. Im Sinne einer Zukunftsprognose ist nach dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Beschwerdeführer daher davon auszugehen, dass diese ihre Integration in Österreich wie bisher fortsetzen und der Erstbeschwerdeführer in der Lage sein wird, selbstständig für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem gewissen Integrationsgrad mit ausreichend Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen. So hat der Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass er seine Deutschkenntnisse noch weiter vertiefen möchten. Zudem ist auch bemüht seine Berufsausbildung in Österreich anerkennen zu lassen. Überdies hat er durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend belegt, dass er im Bundesgebiet gute soziale Kontakte geknüpft hat und ist von einem festen Eingliederungswillen auszugehen. Festzuhalten ist auch, dass die Verfahrensdauer den Beschwerdeführern nicht angelastet werden kann, zumal sie keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt haben (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Dem fünf Jahre und acht Monate dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer kommt im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits eine gewisse maßgebende Bedeutung zu. Der Erstbeschwerdeführer setzte zudem bereits vor der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde weitreichende Integrationsbemühungen und besuchen der Drittbeschwerdeführer mittlerweile eine Volksschule und die Viertbeschwerdeführerin einen Kindergarten in Wien.Festzuhalten ist auch, dass die Verfahrensdauer den Beschwerdeführern nicht angelastet werden kann, zumal sie keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt haben vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Dem fünf Jahre und acht Monate dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer kommt im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits eine gewisse maßgebende Bedeutung zu. Der Erstbeschwerdeführer setzte zudem bereits vor der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde weitreichende Integrationsbemühungen und besuchen der Drittbeschwerdeführer mittlerweile eine Volksschule und die Viertbeschwerdeführerin einen Kindergarten in Wien. Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die Rückkehrentscheidungen für dauerhaft unzulässig zu erklären waren.Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die Rückkehrentscheidungen für dauerhaft unzulässig zu erklären waren. Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände zu dem Ergebnis, dass Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer unzulässig sind. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. 3.2.
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl
G von Amts wegen in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.3.2.2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer erfüllen nicht die Voraussetzungen iSd Erfüllung des Modul I der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin
§ 55Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK jeweils ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer erfüllen nicht die Voraussetzungen iSd Erfüllung des Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK jeweils ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ in der Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Das BFA hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, die Beschwerdeführer haben dabei
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten
§ 54Abs. 2 Asyl
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die Beschwerdeführer haben dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2199859.1.01