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{'item': 'L515 2235971-3'}

Obsah (9)§ 28§ 68§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 133§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlL515 2235971-3 Spruch, L515 2235971-3/15E L515 2235974-3/13E L515 2235973-3/13E L515 2235969-3/14E L515 2235975-3

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen., III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen., III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., und die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederrum vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., und die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederrum vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen., III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., und die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederrum vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., und die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederrum vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen., III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., und die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederrum vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., und die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederrum vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen., III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1 – bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 24.09.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet“) ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1 – bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 24.09.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet“) ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen männlichen bP3, männlichen bP4 und weiblichen bP

  1. I.1.
  2. Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für Türkisch die niederschriftliche Erstbefragung der bP1, bP2 und bP3 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.römisch eins.1.
  3. Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für Türkisch die niederschriftliche Erstbefragung der bP1, bP2 und bP3 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die bP1 zu ihren Fluchtgründen an, dass sie sich in Aserbaidschan gegen das Regime aufgelehnt und öffentlich demonstriert habe, weshalb sie am 05.10.2017 festgenommen und drei Monate in Haft verbracht habe. Am 22.01.2018 sei sie erneut für zwölf Tage verhaftet und zusammengeschlagen worden. Am 23.07.2019 sei ihr vom Gericht mitgeteilt worden, dass sie sich für ihre Tätigkeiten verantworten müsse. Sie habe gewusst, dass sie für lange Zeit verurteilt werden würde und womöglich im Gefängnis sterben werde, weshalb sie mit ihrer Familie geflüchtet sei. Die bP2 berief sich im Wesentlichen auf die von der bP1 angegebenen Fluchtgründe und ergänzte, dass die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen und ihr gegenüber handgreiflich geworden sei. Außerdem sei es zu einem Vorfall in der Schule ihrer Kinder gekommen, bei dem diese von fremden Männern abgeholt werden sollten. Sie habe die Kinder daraufhin aus der Schule genommen und einige Zeit nicht mehr dorthin gehen lassen. Sie vermute, dass es sich bei den Männern um Leute der Regierung gehandelt habe, die ihnen hätten schaden wollen. Die bP3 führte zu den Fluchtgründen aus, dass sie die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht kenne. Die bP1 habe lediglich vor ein oder zwei Monaten gesagt, dass sie das Land verlassen müssten. Ob die bP1 im Gefängnis gewesen sei, wisse sie nicht. I.1.
  4. Am 03.08.2020 wurde die bP1 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass ihre Probleme mit den Demonstrationen am 19.01.2019 begonnen hätten. Sie sei vom Bezirksgericht zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und währenddessen geschlagen und mit Strom gefoltert worden, bis sie ohnmächtig geworden sei, und habe anschließend fünf Tage im Spital behandelt werden müssen. Als sie sich an die Ombudsfrau gewandt und anschließend bei der Staatsanwaltschaft wegen der Folter ausgesagt habe, habe die Polizei von ihr verlangt, die Aussage zurückzuziehen und sie mit dem Tod bedroht. Unbekannte hätten sich in der Schule ihrer Kinder nach deren Schulterminen erkundigt, sodass sie diese immer zur Schule begleitet hätte. Ein anderes Mal sei die bP1 mit zwei weiteren Parteimitgliedern von der Polizei verhaftet und immer wieder geschlagen worden, bis sie ohnmächtig geworden sei, und habe anschließend zwölf Tage im Spital und danach zu Hause behandelt werden müssen. Als sie mit ihren Kindern in Moskau gewesen sei, seien vier Polizisten bei ihr eingebrochen, um nach ihr zu suchen und sie festzunehmen. Sie hätten ihre Frau (bP2) vor den Augen ihrer achtjährigen Tochter (bP5) geschlagen, weshalb diese (bP2) zwei Tage im Spital gewesen sei. Als die bP1 zurückgekommen sei, sei sie am Flughafen verhaftet worden, habe einen Tag in Schubhaft und anschließend 20 Tage im Gefängnis verbracht. Die Freunde ihres Bruders hätten 25 000 Dollar Lösegeld organisiert, um sie frei zu bekommen. Der Staatsanwalt, der das Lösegeld übernommen habe, habe ihr empfohlen, das Land zu verlassen. Anschließend sei sie untergetaucht, um die Ausreise zu organisieren.römisch eins.1.
  5. Am 03.08.2020 wurde die bP1 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass ihre Probleme mit den Demonstrationen am 19.01.2019 begonnen hätten. Sie sei vom Bezirksgericht zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und währenddessen geschlagen und mit Strom gefoltert worden, bis sie ohnmächtig geworden sei, und habe anschließend fünf Tage im Spital behandelt werden müssen. Als sie sich an die Ombudsfrau gewandt und anschließend bei der Staatsanwaltschaft wegen der Folter ausgesagt habe, habe die Polizei von ihr verlangt, die Aussage zurückzuziehen und sie mit dem Tod bedroht. Unbekannte hätten sich in der Schule ihrer Kinder nach deren Schulterminen erkundigt, sodass sie diese immer zur Schule begleitet hätte. Ein anderes Mal sei die bP1 mit zwei weiteren Parteimitgliedern von der Polizei verhaftet und immer wieder geschlagen worden, bis sie ohnmächtig geworden sei, und habe anschließend zwölf Tage im Spital und danach zu Hause behandelt werden müssen. Als sie mit ihren Kindern in Moskau gewesen sei, seien vier Polizisten bei ihr eingebrochen, um nach ihr zu suchen und sie festzunehmen. Sie hätten ihre Frau (bP2) vor den Augen ihrer achtjährigen Tochter (bP5) geschlagen, weshalb diese (bP2) zwei Tage im Spital gewesen sei. Als die bP1 zurückgekommen sei, sei sie am Flughafen verhaftet worden, habe einen Tag in Schubhaft und anschließend 20 Tage im Gefängnis verbracht. Die Freunde ihres Bruders hätten 25 000 Dollar Lösegeld organisiert, um sie frei zu bekommen. Der Staatsanwalt, der das Lösegeld übernommen habe, habe ihr empfohlen, das Land zu verlassen. Anschließend sei sie untergetaucht, um die Ausreise zu organisieren. Die bP2 führte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann in Aserbaidschan Probleme mit dem Staat und der Polizei habe, weil er die Wahrheit gesagt und bei Meetings teilgenommen habe. An einem Feiertag, der „res publica“ genannt werde, sei er geschlagen worden. Er sei zwölf Tage in Behandlung gewesen. Als sie mit ihrer Tochter alleine zu Hause gewesen sei, seien Beamte in der Wohnung gewesen und hätten auch sie geschlagen. Die bP3 gab zu ihren Fluchtgründen an, dass es für sie und ihren Vater gefährlich geworden sei. Sie selbst sei nicht bedroht worden, ihre Eltern dagegen schon. Ihr Vater sei von Polizeibeamten mit dem Tod bedroht worden und dreimal inhaftiert gewesen, die bP3 wisse allerdings nicht, was der Grund dafür gewesen sei. Ihre Mutter habe überall auf den Händen und Knien Wunden und Prellungen von den Schlägen gehabt. In der Schule habe sie keine Probleme gehabt, ihre Lehrerin habe jedoch erzählt, dass einmal zwei Männer dort aufgetaucht seien und die Stundenpläne von ihr und ihrem Bruder (bP4) mitgenommen hätten. I.1.
  6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB vom 18.09.2020

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan

§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.1.3. Die Anträge der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB vom 18.09.2020

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig ist. I.1.

  1. Nach Durchführung weiterer Erhebungen wurden die Beschwerden der bP mit ho. Erkenntnis vom 13.07.2021, Zl. W242 2235971-1/15E (bP1), W242 2235974-1/15E (bP2), W242 2235973-1/13E (bP3), W242 2235969-1/11E (bP4) und W242 2235975-1/11E (bP5), in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.1.
  2. Nach Durchführung weiterer Erhebungen wurden die Beschwerden der bP mit ho. Erkenntnis vom 13.07.2021, Zl. W242 2235971-1/15E (bP1), W242 2235974-1/15E (bP2), W242 2235973-1/13E (bP3), W242 2235969-1/11E (bP4) und W242 2235975-1/11E (bP5), in allen Spruchpunkten abgewiesen. I.1.4.
  3. In der Begründung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Angaben der bP zu ihren Fluchtgründen, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme der bP1 an Demonstrationen in Aserbaidschan sowie ihre Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei als unglaubwürdig anzusehen seien. Wenngleich aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Sympathisanten oppositioneller Parteien, insbesondere auch solche der von der bP genannten Partei „Musavat“ sowie Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sein könnten, sei im Hinblick darauf, dass die bP1 kaum Kenntnisse zur Partei, für die sie politisch tätig gewesen sein soll, gezeigt habe, obwohl sie behauptete, nicht bloß Sympathisant, sondern deren Mitglied zu sein, keine konkreten Aufgaben benennen konnte, die ihr innerhalb der Partei zugekommen wären, sich ihre Beteiligung auch sonst im Wesentlichen auf eine Demonstration im Jänner 2019 beschränkte und ihre Schilderungen teilweise nicht mit den Informationen aus der von der bB herangezogenen Anfragebeantwortung übereinstimmen, sei nicht glaubhaft, dass die bP1 wegen politischer Aktivitäten und Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei. Daran vermöge auch der von der bP1 vorgelegte Mitgliedsausweis nichts zu ändern, zumal dieser knapp zehn Jahre vor den von der bP1 behaupteten Ereignissen ausgestellt worden sei und keinerlei Informationen zur Stellung der bP1 innerhalb der Partei oder ihren Aktivitäten enthalte.römisch eins.1.4.
  4. In der Begründung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Angaben der bP zu ihren Fluchtgründen, insbesondere in Bezug auf die Teilnahme der bP1 an Demonstrationen in Aserbaidschan sowie ihre Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei als unglaubwürdig anzusehen seien. Wenngleich aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Sympathisanten oppositioneller Parteien, insbesondere auch solche der von der bP genannten Partei „Musavat“ sowie Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sein könnten, sei im Hinblick darauf, dass die bP1 kaum Kenntnisse zur Partei, für die sie politisch tätig gewesen sein soll, gezeigt habe, obwohl sie behauptete, nicht bloß Sympathisant, sondern deren Mitglied zu sein, keine konkreten Aufgaben benennen konnte, die ihr innerhalb der Partei zugekommen wären, sich ihre Beteiligung auch sonst im Wesentlichen auf eine Demonstration im Jänner 2019 beschränkte und ihre Schilderungen teilweise nicht mit den Informationen aus der von der bB herangezogenen Anfragebeantwortung übereinstimmen, sei nicht glaubhaft, dass die bP1 wegen politischer Aktivitäten und Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sei. Daran vermöge auch der von der bP1 vorgelegte Mitgliedsausweis nichts zu ändern, zumal dieser knapp zehn Jahre vor den von der bP1 behaupteten Ereignissen ausgestellt worden sei und keinerlei Informationen zur Stellung der bP1 innerhalb der Partei oder ihren Aktivitäten enthalte. Die von der bP1 zur Bekräftigung ihres Fluchtvorbringens vorgelegten Urkunden hätten mehrere Ungereimtheiten aufgewiesen. Bei den mit 05.10.2019, 22.01.2019 und 15.09.2019 datierten Beschlüssen eines Bezirksgerichts falle auf, dass in sämtlichen Verfahren die gleiche Richterin in Anwesenheit desselben Schriftführers und desselben Staatsanwaltes entschieden haben soll, obwohl es sich laut Geschäftszahlen um jeweils unterschiedliche Verfahren gehandelt hätte und der Beschluss vom 15.09.2019 eine Ausschreibung zur Fahndung betreffe, während den beiden anderen Beschlüssen ein Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liege. Weiters hätte ein amtswegig durchgeführter Vergleich des Briefkopfes des in den Beschlüssen angeführten Bezirksgerichts mit den entsprechenden Daten auf der Website des Gerichts (vgl. https://courts.gov.az XXXX , abgerufen am 09.07.2021) ergeben, dass die Website eine andere Postleitzahl enthält, als die im Original vorgelegten Beschlüsse, obwohl die jeweils angeführte Straße samt Hausnummer ident sei. Zudem würden die im Original vorgelegten Beschlüsse die E-Mail-Adresse XXXX enthalten, während das in der E-Mail-Adresse auf der Website enthaltene Wort „ XXXX “ mit a – nicht wie in den Beschlüssen mit e – geschrieben werde. Aufgrund dieser Diskrepanzen ging das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den im Original vorgelegten und als Beschlüsse bezeichneten Schriftstücken um echte Urkunden handelte.Die von der bP1 zur Bekräftigung ihres Fluchtvorbringens vorgelegten Urkunden hätten mehrere Ungereimtheiten aufgewiesen. Bei den mit 05.10.2019, 22.01.2019 und 15.09.2019 datierten Beschlüssen eines Bezirksgerichts falle auf, dass in sämtlichen Verfahren die gleiche Richterin in Anwesenheit desselben Schriftführers und desselben Staatsanwaltes entschieden haben soll, obwohl es sich laut Geschäftszahlen um jeweils unterschiedliche Verfahren gehandelt hätte und der Beschluss vom 15.09.2019 eine Ausschreibung zur Fahndung betreffe, während den beiden anderen Beschlüssen ein Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liege. Weiters hätte ein amtswegig durchgeführter Vergleich des Briefkopfes des in den Beschlüssen angeführten Bezirksgerichts mit den entsprechenden Daten auf der Website des Gerichts vergleiche https://courts.gov.az römisch 40 , abgerufen am 09.07.2021) ergeben, dass die Website eine andere Postleitzahl enthält, als die im Original vorgelegten Beschlüsse, obwohl die jeweils angeführte Straße samt Hausnummer ident sei. Zudem würden die im Original vorgelegten Beschlüsse die E-Mail-Adresse römisch 40 enthalten, während das in der E-Mail-Adresse auf der Website enthaltene Wort „ römisch 40 “ mit a – nicht wie in den Beschlüssen mit e – geschrieben werde. Aufgrund dieser Diskrepanzen ging das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den im Original vorgelegten und als Beschlüsse bezeichneten Schriftstücken um echte Urkunden handelte. Ein Vergleich des mit 23.07.2019 datierten und laut deutscher Übersetzung als „spezielle Mahnschrift“ betitelten Schreibens mit dem mit 28.03.2019 datierten und laut Übersetzung als „Ladung“ bezeichneten Schreiben würde zeigen, dass diese jeweils von derselben Person unterzeichnet wurden. Jedoch würden beide Schreiben unterschiedliche Briefköpfe mit unterschiedlichen Adressen enthalten. So sei im Schreiben vom 23.07.2019 als agierende Behörde die Generalstaatsanwaltschaft, der Republik Aserbaidschan, Untersuchungsdirektion für schwerwiegende Strafsachen, angeführt, während im Schreiben vom 28.03.2019 von der Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan, Staatsanwaltschaft der Stadt Baku, die Rede sei. Im Schreiben vom 23.07.2019 sei – anders als in jenem vom 28.03.2019 – weder eine Postleitzahl, noch eine Telefon- bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse enthalten. Demgegenüber stamme die auf dem Schreiben vom 28.03.2019 abgebildete Stampiglie von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan und nicht, wie im Briefkopf angeführt, von der Staatsanwaltschaft der Stadt Baku. Das Gericht habe daher auch erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Schreiben und seien diese sohin nicht geeignet, das Fluchtvorbringen der bP1 glaubhaft zu machen. Das mit 20.09.2019 datierte Schreiben enthalte weder eine förmliche Bezeichnung der Behörde, noch eine Adresse oder Telefonnummer. Da somit nicht einmal der Ursprung des Schreibens verifiziert werden könne, erwecke auch dieses im Original vorgelegte Schriftstück den Eindruck, dass es sich dabei nicht um eine echte Urkunde handelt. Ebenso wenig lässt sich das Fluchtvorbringen des bP1 mit den vorgelegten Bestätigungen über die Krankenhausaufenthalte belegen. Das in der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgelegte und ebenfalls mit dem Briefkopf der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan versehene Schreiben vom 20.11.2020 allein vermöge den gewonnenen Eindruck eines unglaubwürdigen Fluchtvorbringens nicht zu beseitigen. Zum einen sei dazu nämlich keine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden, obwohl die Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 14.04.2021 ausdrücklich darüber belehrt worden seien, und seien sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zum anderen habe die bP1 in der Beschwerdeverhandlung angegeben, das Schreiben stamme aus Oktober 2020, während das Schriftstück mit 20.11.2020 datiere, womit sie den Eindruck vermittelte, dass sie den Inhalt des Schriftstückes selbst nicht genau kennt. Insgesamt sei aufgrund der zahlreichen Widersprüche innerhalb der Angaben der bP1 und der bP2 und der Diskrepanzen in den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat aus politischen Gründen einer konkreten und individuellen Gefahr vor Verfolgung von erheblicher Intensität ausgesetzt wären und lasse sich aus den Länderfeststellungen auch keine kinderspezifische Form der Verfolgung ableiten. I.1.4.
  5. Zu den persönlichen Verhältnissen der bP im Bundesgebiet traf das ho. Gericht nachstehende Feststellungen:römisch eins.1.4.
  6. Zu den persönlichen Verhältnissen der bP im Bundesgebiet traf das ho. Gericht nachstehende Feststellungen: „Die Beschwerdeführer reisten im September 2019 mit einem von der ungarischen Botschaft in Baku ausgestellten Schengen-Visum („C-Visum“) über Ungarn und Deutschland nach Österreich und stellten am 24.09.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 sind in der Lage, eine kurze Unterhaltung auf Deutsch zu führen. Sie besuchten mehrere Deutschkurse, bestanden die ÖIF-Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 und verrichten gemeinnützige Tätigkeiten. Der BF3, spricht sehr gut Deutsch, schloss am 20.12.2020 die ÖIF-Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 positiv ab, besuchte in den beiden vergangenen Schuljahren die Polytechnische Schule und wurde zuletzt in allen Fächern positiv beurteilt. Für das Schuljahr 2021/2022 hat er eine Zusage einer Handelsschule. Der BF4 besuchte im zweiten Semester des Schuljahres 2019/2020 die dritte Klasse sowie im vergangenen Schuljahr die vierte Klasse einer Mittelschule und nahm von 31.08.2020 bis 11.09.2020 an der Sommerschule teil. Die BF5 ging im Schuljahr 2019/2020 in die erste Klasse sowie im vergangenen Schuljahr in die zweite Klasse Volksschule und nahm von 31.08.2020 bis 11.09.2020 an der Sommerschule teil.Der BF3, spricht sehr gut Deutsch, schloss am 20.12.2020 die ÖIF-Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 positiv ab, besuchte in den beiden vergangenen Schuljahren die Polytechnische Schule und wurde zuletzt in allen Fächern positiv beurteilt. Für das Schuljahr 2021 aus 2022, hat er eine Zusage einer Handelsschule. Der BF4 besuchte im zweiten Semester des Schuljahres 2019 aus 2020, die dritte Klasse sowie im vergangenen Schuljahr die vierte Klasse einer Mittelschule und nahm von 31.08.2020 bis 11.09.2020 an der Sommerschule teil. Die BF5 ging im Schuljahr 2019 aus 2020, in die erste Klasse sowie im vergangenen Schuljahr in die zweite Klasse Volksschule und nahm von 31.08.2020 bis 11.09.2020 an der Sommerschule teil. Die Beschwerdeführer haben regelmäßig Kontakt zu ihren Nachbarn. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 sind in Österreich unbescholten, die BF5 ist nicht strafmündig.“ I.1.
  7. Eine gegen das Erkenntnis vom 13.07.2021, Zl. W242 2235971-1/15E (bP1), W242 2235974-1/15E (bP2), W242 2235973-1/13E (bP3), W242 2235969-1/11E (bP4) und W242 2235975-1/11E (bP5), eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 13.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0386 bis 0390-8, zurückgewiesen.römisch eins.1.
  8. Eine gegen das Erkenntnis vom 13.07.2021, Zl. W242 2235971-1/15E (bP1), W242 2235974-1/15E (bP2), W242 2235973-1/13E (bP3), W242 2235969-1/11E (bP4) und W242 2235975-1/11E (bP5), eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 13.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0386 bis 0390-8, zurückgewiesen. I.
  9. In weiterer Folge ignorierten die bP1 und bP2 ihre gesetzliche Obliegenheit, gemeinsam mit ihren Kindern (bP3 – bP5) das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem.römisch eins.
  10. In weiterer Folge ignorierten die bP1 und bP2 ihre gesetzliche Obliegenheit, gemeinsam mit ihren Kindern (bP3 – bP5) das Bundesgebiet zu verlassen und verharrten rechtswidrig in diesem. I.2.
  11. Über beim BVwG eingebrachten Schriftsatz vom 01.03.2022 stellten die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie weitere Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz. Im Wesentlichen begründeten die bP ihre nunmehrigen Anträge mit dem Vorliegen von zwei neuen Beweismitteln, aus denen sich begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ergäbe. römisch eins.2.
  12. Über beim BVwG eingebrachten Schriftsatz vom 01.03.2022 stellten die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie weitere Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz. Im Wesentlichen begründeten die bP ihre nunmehrigen Anträge mit dem Vorliegen von zwei neuen Beweismitteln, aus denen sich begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ergäbe. Einerseits liege der bP1 nunmehr ein Schreiben vor, in dem die Partei Musavat bestätige, dass die bP1 aktives Mitglied gewesen sei, an Versammlungen teilgenommen habe, diese auch finanziell unterstützt habe und aus diesem Grund verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe seinerzeit die Mitgliedschaft mit einer unzutreffenden Begründung bestritten und tatsächlich die Parteien verwechselt. Andererseits sei die bP1 mit neuer Gerichtsentscheidung vom 25.01.2022 wegen Finanzierung von Terrorismus und anderer Straftaten für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Demnach soll die bP1 „mehrfach in sozialen Medien die Regierung in Aserbaidschan kritisiert und beschimpft (haben), und unwahre Informationen verbreitet (haben), die unter Menschen Verwirrungen hervorrufen können, sowie terroristische Organisationen finanziert (haben).“ Diese Urkunden seien über den Kurierdienst XXXX von einem Boten am 17.02.2022 in Istanbul an die bP1 gesandt und ihr am 21.02.2022 zugestellt worden.Diese Urkunden seien über den Kurierdienst römisch 40 von einem Boten am 17.02.2022 in Istanbul an die bP1 gesandt und ihr am 21.02.2022 zugestellt worden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich äußerten sich die bP dergestalt, dass die bP3 die Mittelschule abgeschlossen habe und inzwischen die erste Klasse der Bundeshandelsschule XXXX besuche. Die bP3 wäre stets hervorragender Schüler gewesen, aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus und der damit verbundenen Belastung hätten die Schulleistungen im ersten Halbjahr 2021/22 jedoch nachgelassen. Die bP4 sei Schüler der vierten Klasse der Mittelschule und werde im Juni die Mittel- und damit die Pflichtschule abschließen. Die bP5 besuche die Volksschule. Die bP1 und bP2 hätten am 21.02.2022 den Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss begonnen. Die bP1 könne bei der Firma XXXX als Zeitungsausträger arbeiten. Die bP2 sei aufgrund längerer Erkrankung von ihrem Hausarzt zum Facharzt für Psychiatrie, Dr. XXXX , überwiesen worden. Nach beiliegender Bestätigung des Facharztes vom 21.02.2022 leide die bP2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und Insomnie. Nach der Erstbehandlung sei am 09.02.2022 ein Kontrolltermin erfolgt und habe die Medikation laut beiliegenden Medikamentenblättern erhöht werden müssen. Die Aufenthaltsbeendigung widerspreche sohin einerseits dem Kindeswohl und würde andererseits die Gesundheit der bP2 massiv beeinträchtigen.Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich äußerten sich die bP dergestalt, dass die bP3 die Mittelschule abgeschlossen habe und inzwischen die erste Klasse der Bundeshandelsschule römisch 40 besuche. Die bP3 wäre stets hervorragender Schüler gewesen, aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus und der damit verbundenen Belastung hätten die Schulleistungen im ersten Halbjahr 2021/22 jedoch nachgelassen. Die bP4 sei Schüler der vierten Klasse der Mittelschule und werde im Juni die Mittel- und damit die Pflichtschule abschließen. Die bP5 besuche die Volksschule. Die bP1 und bP2 hätten am 21.02.2022 den Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss begonnen. Die bP1 könne bei der Firma römisch 40 als Zeitungsausträger arbeiten. Die bP2 sei aufgrund längerer Erkrankung von ihrem Hausarzt zum Facharzt für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , überwiesen worden. Nach beiliegender Bestätigung des Facharztes vom 21.02.2022 leide die bP2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und Insomnie. Nach der Erstbehandlung sei am 09.02.2022 ein Kontrolltermin erfolgt und habe die Medikation laut beiliegenden Medikamentenblättern erhöht werden müssen. Die Aufenthaltsbeendigung widerspreche sohin einerseits dem Kindeswohl und würde andererseits die Gesundheit der bP2 massiv beeinträchtigen. Die Lichtbilder des ungeöffneten Kuverts samt Öffnung und Inhalt sowie entsprechende integrationsbegründende Unterlagen wurden dem Schreiben als Anhang angeschlossen. I.2.
  13. Am 02.03.2022 wurden die bP von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Dornbirn im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu ihren Folgeanträgen einer Erstbefragung unterzogen.römisch eins.2.
  14. Am 02.03.2022 wurden die bP von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Dornbirn im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu ihren Folgeanträgen einer Erstbefragung unterzogen. Die bP1 brachte zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie in der Zwischenzeit von einem aserbaidschanischen Gericht rechtskräftig zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Auch hätte sie eine Bestätigung über ihre Mitgliedschaft in der Partei Musavat, bei der sie seit 2009 Mitglied wäre, erhalten. Im Rückkehrfall befürchte die bP1, festgenommen und inhaftiert zu werden. Ihr Leben wäre dort in Gefahr. Die bP2 – bP5 beriefen sich auf den Familienverband mit der bP1 und deren Fluchtgründe. I.2.
  15. Am 16.05.2022 (bP1) bzw. 18.05.2022 (bP2 – bP5) wurden die bP von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin der bB niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Abschnitte der parteinschaftlichen Einvernahmen der bP gestalteten sich dabei wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus den angefochtenen Bescheiden):römisch eins.2.
  16. Am 16.05.2022 (bP1) bzw. 18.05.2022 (bP2 – bP5) wurden die bP von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin der bB niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Abschnitte der parteinschaftlichen Einvernahmen der bP gestalteten sich dabei wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus den angefochtenen Bescheiden): bP1: „Gesundheitszustand H: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein? A: Zu einem Psychiater gehe ich. Sein Name ist Dr. XXXX in XXXX . Psychisch geht es mir nicht so gut. Ich muss auch dreimal täglich Tabletten einnehmen. Zusätzlich bin ich auch noch bei Frau Dr. XXXX . Wegen exogenen Belastung. Die Tabletten heißen: Doxa Zosin (sind für Panikattacken, wenn ich nachts aufwache, bekomme ich Herzrasen und Schweißausbrüche, ich habe Angstzustände, dass ich wieder eingesperrt werde, wie damals), Deanxit (Die Tabletten nehme ich auch für Panikattacken in der Nacht für die Zustände, die ich bekomme, wie Herzrasen, Schweißausbrüche), Quetiapin (alle drei Medikamente habe ich gleichzeitig von Dr. Nemes verschrieben bekommen).A: Zu einem Psychiater gehe ich. Sein Name ist Dr. römisch 40 in römisch 40 . Psychisch geht es mir nicht so gut. Ich muss auch dreimal täglich Tabletten einnehmen. Zusätzlich bin ich auch noch bei Frau Dr. römisch 40 . Wegen exogenen Belastung. Die Tabletten heißen: Doxa Zosin (sind für Panikattacken, wenn ich nachts aufwache, bekomme ich Herzrasen und Schweißausbrüche, ich habe Angstzustände, dass ich wieder eingesperrt werde, wie damals), Deanxit (Die Tabletten nehme ich auch für Panikattacken in der Nacht für die Zustände, die ich bekomme, wie Herzrasen, Schweißausbrüche), Quetiapin (alle drei Medikamente habe ich gleichzeitig von Dr. Nemes verschrieben bekommen). Anmerkung: Unterlagen werden vorgelegt. F: Seit wann nehmen Sie diese Medikamente? A: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, weil ich beim Denken auch Probleme habe, ich vermute seit Februar 2022.“ […] F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? A: Soweit ich mich erinnern kann, am
  17. März
  18. Vorhalt: Ihren neuen Asylantrag haben Sie 02.03.2022 gestellt. A: Ich weiß nur, dass es im März 2022 war, ich weiß nicht mehr genau, ob am
  19. oder
  20. März
  21. F: Sie haben am 24.09.2019 einen Asylantrag gestellt, der am 13.07.2021 in
  22. Instanz abgewiesen und am 14.07.2021 rechtskräftig wurde. Warum stellen Sie am 02.03.2022 erneut einen Asylantrag? A: Am 25.01.2022 bin ich in Aserbaidschan für 13 Jahre Gefängnis verurteilt worden, weil die Republik Aserbaidschan vorwirft, dass ich aus Österreich eine terroristische Gruppe finanziell unterstütze. Ich kann das sowieso nicht machen kann, weil ich mit der Familie von der Caritas gelebt habe. F: Warum stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Wiederaufnahme? V: Weil man beim ersten Asylverfahren dem AW nicht geglaubt hat, weil der AW keine Beweismittel gehabt hat. Die Wiederaufnahme haben wir deshalb gestellt, weil das BVwG beim Erkenntnis vom 14.07.2021 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, weil die Partei keine Beweismittel vorgelegt hat. Vorhalt: Beim Erstverfahren hat der AW den Ausweis der Musavat-Partei im Original vorgelegt. A: Es gibt zusätzlich dieses Schreiben der Partei. Das Schreiben ist vom 05.01.2022, das bestätigt, dass die VP seit 2009 Mitglied der Partei ist, an Versammlungen teilgenommen hat und die Partei auch finanziell unterstützt hat. Das BVwG hatte keineBeweismittel vorgelegt bekommen. Dieses Schreiben widerlegt die Begründung des BVwG, und bestätigt, dass begründete Furcht vor Verfolgung besteht. F: Was haben Sie sich von Ihrem neuerlichen Asylantrag erwartet? A: Ich wünsche mir, dass das Asylverfahren positiv abgeschlossen wird und ich mit meiner Familie hier bleiben darf. F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung des Folgeantrags vor der Polizei bei der PI Dornbirn Fremdenpolizei gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ja. F: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei alles gesagt, was Sie sagen wollten? A: Alles, was ich gefragt wurde, habe ich beantwortet. F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei am 02.03.2022 richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. Es war kein Dolmetscher dort. Alles, was ich verstehen können habe, habe ich verstanden. Meine Vertretung war dabei. V: Es war glaube ich das Problem, dass die Polizei keinen Dolmetscher für Aserbaidschanisch organisieren konnte. Sein Sohn XXXX musste dann übersetzen.V: Es war glaube ich das Problem, dass die Polizei keinen Dolmetscher für Aserbaidschanisch organisieren konnte. Sein Sohn römisch 40 musste dann übersetzen. Raum wird gelüftet. Kurze Pause. Vorhalt: Das Erstverfahren ist mit Rechtskraft vom 14.07.2021 abgeschlossen. Was möchten Sie dazu sagen? A: Ich war total gestresst und hatte Depressionen und habe Angstzustände bekommen und ich habe dann zurückdenken müssen, wie ich gefoltert wurde und alles. Ich hatte große Angstzustände. F: Was war ihr erster Asylgrund? A: Wo? In Feldkirch oder bei der Polizei? F: Was war der Grund für Ihren Antrag auf internationalen Schutz beim Erstverfahren? A: Es war auch der gleiche Grund, dass ich im Gefängnis in Aserbaidschan eingesperrt und verfolgt wurde. F: Warum können Sie nicht zurück nach Aserbaidschan? A: Mich und meine Familie werden sie sofort umbringen, wenn ich einmal ins Gefängnis hineinkomme, komme ich dann nicht mehr heraus. Mich und meine Familie würden siesofort vom Flughafen abholen, ins Gefängnis stecken, mich würden sie dann foltern, bis ich sterbe, ich komme da nicht mehr lebend heraus. F: Wann sind Ihnen diese Sachen für den neuerlichen Asylantrag bekannt geworden? A: Die Gründe sind alle gleich, was dazu gekommen ist, war, am 25.01.2022 wurde die Bezirksgerichtsentscheidung. Das Urteil für die 13-jährige Haft. Laut der Vertretung: Herr XXXX hat die Ladung, die er zugestellt bekommen hat, ohne aufzumachen, der Vertretung Kanzlei Weh und Harg, der Vertreterin Frau XXXX übergeben. V: Laut AV der Kanzlei: Am 21.02.2022 hat der AW das Kuvert bekommen. Am 17.02.2022 wurde es in Istanbul/Türkei aufgegeben. Am 22.02.2022 wurde es der Kanzlei Weh ungeöffnet übergeben.A: Die Gründe sind alle gleich, was dazu gekommen ist, war, am 25.01.2022 wurde die Bezirksgerichtsentscheidung. Das Urteil für die 13-jährige Haft. Laut der Vertretung: Herr römisch 40 hat die Ladung, die er zugestellt bekommen hat, ohne aufzumachen, der Vertretung Kanzlei Weh und Harg, der Vertreterin Frau römisch 40 übergeben. V: Laut AV der Kanzlei: Am 21.02.2022 hat der AW das Kuvert bekommen. Am 17.02.2022 wurde es in Istanbul/Türkei aufgegeben. Am 22.02.2022 wurde es der Kanzlei Weh ungeöffnet übergeben. F. Von wem wurde das Kuvert in der Türkei aufgegeben? A: XXXX . Es ist so, der Brief ist in Baku angekommen bei meinem Bruder, bei dem ich früher gewohnt habe. Mein Bruder hat den Brief an einen Freund, einem ukrainischen Staatsbürger namens XXXX mitgegeben, der XXXX hat das dann seiner Freundin XXXX gegeben, Frau XXXX hat den Brief dann per Post an Herrn XXXX nach Österreich geschickt. Der Brief ist dann am 21.02.2022 in Österreich angekommen.A: römisch 40 . Es ist so, der Brief ist in Baku angekommen bei meinem Bruder, bei dem ich früher gewohnt habe. Mein Bruder hat den Brief an einen Freund, einem ukrainischen Staatsbürger namens römisch 40 mitgegeben, der römisch 40 hat das dann seiner Freundin römisch 40 gegeben, Frau römisch 40 hat den Brief dann per Post an Herrn römisch 40 nach Österreich geschickt. Der Brief ist dann am 21.02.2022 in Österreich angekommen. F: Wann hat Ihr Bruder den Brief bekommen? A: Ich weiß nicht genau, er müsste drei bis fünf Tage vor dem 17.02.2022 bei meinem Bruder angekommen sein. F: Wo ist das Originalurteil und das Originalkuvert? V: Das Originalurteil habe ich hier. F an V: Sind Sie bereit, das Originalurteil der Behörde zu übergeben? A: Ja. F: Wo ist das Originalkuvert? A: Das was mein Bruder bekommen hat. Vertretung: Alle Dokumente waren in einer Klarsichtsfolie im Kuvert. A: Ich weiß nicht, ob mein Bruder das aufbewahrt hat oder nicht, wenn wir das gewusst hätten, hätten wir das aufbewahrt. V: Das wird noch abgeklärt, ob der Bruder das noch hat. Anmerkung: Das Originalurteil wird der Behörde übergeben. Das Kuvert aus der Türkei wird der Behörde übergeben. Anmerkung: AW wird der Vertretung und dann dem BFA noch den Medikamentenplan übergeben. F: Welches Gericht hat Sie verurteilt? A: Das Bezirksgericht XXXX in Baku.A: Das Bezirksgericht römisch 40 in Baku. F: Haben Sie mit dem Gericht schon zu tun gehabt? A: Das XXXX Bezirksgericht ist das Gericht für den ganzen Bezirk, mit dem habe ich schon zu tun gehabt.A: Das römisch 40 Bezirksgericht ist das Gericht für den ganzen Bezirk, mit dem habe ich schon zu tun gehabt. F: In welchem Bezirk ist das Gericht XXXX ?F: In welchem Bezirk ist das Gericht römisch 40 ? A: Es ist der Bezirk XXXX , Stadt Baku, in der Straße XXXX .A: Es ist der Bezirk römisch 40 , Stadt Baku, in der Straße römisch 40 . F: Der wie vielte Bezirk ist das? A: Es gibt keine Nummerierung. Vorhalt: Es gibt schon eine Nummerierung. A: Es gibt keine Nummerierung. Mir ist keine Nummerierung bekannt. F: Warum war gerade das Bezirksgericht XXXX für Sie zuständig?F: Warum war gerade das Bezirksgericht römisch 40 für Sie zuständig? A: Weil ich dort gewohnt habe, ist das XXXX Bezirksgericht für das zuständig.A: Weil ich dort gewohnt habe, ist das römisch 40 Bezirksgericht für das zuständig. F: Sie haben im Bezirk XXXX gewohnt?F: Sie haben im Bezirk römisch 40 gewohnt? A: Ja. Ich habe dort gewohnt, deshalb war auch das Bezirksgericht XXXX zuständig.A: Ja. Ich habe dort gewohnt, deshalb war auch das Bezirksgericht römisch 40 zuständig. Vorhalt: Trotzdem wissen Sie nicht, dass XXXX der XXXX Bezirk ist?Vorhalt: Trotzdem wissen Sie nicht, dass römisch 40 der römisch 40 Bezirk ist? A: Das ist mir nicht bekannt, ich kenne es nur namentlich. F: Was steht in dem Urteil vom Bezirksgericht? A: Mir wird vorgeworfen, dass ich eine Terrorgruppe von Österreich aus finanziert habe und die Mitbürger von der Republik Aserbaidschan aufhetze und dass ich zu 13 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vorhalt: Von Österreich aus, steht nicht im Urteil. Was sagen Sie dazu? A: Von Österreich aus soll ich es finanzieren und von Österreich aus die Leute aufhetze. Vorhalt: Es steht nur: der im Ausland lebt. A: Sie wissen sowieso nicht, wo ich mich gerade aufhalte, weil ich ihnen das nie gesagt habe, wo ich wohne, das habe ich nur so gesagt in der Erklärung, dass wir (die Dolmetscherin und ich) uns besser verstehen. Wenn sie das rausbekommen würden, wo ich wohnhaft bin, würden sie mich auch hier verfolgen. Kurze Pause. Raum A wird gelüftet. F: Welcher Richter hat Sie verurteilt? A: Es müsste sicher draufstehen, ich habe das Kuvert ja nicht selber aufgemacht, sondern der Anwaltskanzlei übergeben. F: Warum braucht das Schreiben einen Monat, bis es zu Ihnen geschickt worden ist? A: Ich weiß nicht, ich bin nicht der Richter. Ich habe darauf keinen Einfluss. V: Es kann schon 5 Tage bis 1 Woche dauern, bis das Urteil verschickt wurde und dann aus Aserbaidschan rausging mit XXXX .V: Es kann schon 5 Tage bis 1 Woche dauern, bis das Urteil verschickt wurde und dann aus Aserbaidschan rausging mit römisch 40 . F: Bei dem vorgelegten Dokument des Erstverfahrens die Email: Adresse des Bezirksgerichts contact@ XXXX F: Bei dem vorgelegten Dokument des Erstverfahrens die Email: Adresse des Bezirksgerichts contact@ römisch 40 Auf der Hompage des Bezirksgerichts von Baku steht bei den Kontaktinformationen die Email-Adresse: contact@ XXXX , bei dem im neuen Verfahren vorgelegten Dokuments steht bei der Kontaktadresse des Bezirksgerichts Nasimi die Email-Adresse: contact@ XXXX Auf der Hompage des Bezirksgerichts von Baku steht bei den Kontaktinformationen die Email-Adresse: contact@ römisch 40 , bei dem im neuen Verfahren vorgelegten Dokuments steht bei der Kontaktadresse des Bezirksgerichts Nasimi die Email-Adresse: contact@ römisch 40 Wie erklären Sie sich das? A: Ich kann mir das schon erklären, alle drei Jahre wird die Email-Adresse geändert, wie auch Straßennamen geändert werden. F: Ist es das gleiche Gericht? A: Es sind zwei Gebiete, XXXX und XXXX , die Gebiete überschneiden sich, das Gericht ändert in zwei, drei Jahre die Email-Adressen, es wurden auch die Straßennamen in diesen Gebieten geändert.A: Es sind zwei Gebiete, römisch 40 und römisch 40 , die Gebiete überschneiden sich, das Gericht ändert in zwei, drei Jahre die Email-Adressen, es wurden auch die Straßennamen in diesen Gebieten geändert. F: Was hat das mit „military“ zu tun? A: Ich weiß das nicht. ich gebe Ihnen das Einverständnis und Sie können dort nachfragen. V: Weil das ein Strafgericht ist. Vorhalt: Auch der Briefkopf passt nicht. Anmerkung: Dem AW wird der Auszug von der Homepage und der Briefkopf vom Urteil gezeigt. A: Der Stern mit den 8 Spitzen ist das echte Emblem, das Originale, das was Sie haben, kenne ich nicht. V und AW haben gleichzeitig die Homepage aufgemacht, AW aber unter google. AW sagt: Unter XXXX würde eine andere Straße kommen. AW zeigt ein Urteilskopf mit dem Logo: XXXX Rayon MehkemesiA: Der Stern mit den 8 Spitzen ist das echte Emblem, das Originale, das was Sie haben, kenne ich nicht. römisch fünf und AW haben gleichzeitig die Homepage aufgemacht, AW aber unter google. AW sagt: Unter römisch 40 würde eine andere Straße kommen. AW zeigt ein Urteilskopf mit dem Logo: römisch 40 Rayon Mehkemesi V: Wenn man die E-Mail Adresse: contact@ XXXX , eingibt, wird man an die Homepage XXXX Bezirksgericht weitergeleitet.V: Wenn man die E-Mail Adresse: contact@ römisch 40 , eingibt, wird man an die Homepage römisch 40 Bezirksgericht weitergeleitet. Anmerkung: AW zeigt sich empört und es wäre ihm eine Fälschung unterstellt worden. A: Ich wäre auch lieber zu Hause geblieben, dort hatte ich ein Auto, etc. Mein Bruder hat es verkauft. F: Wie erklären Sie sich die hohe Aktenzahl des Urteils XXXX , die Zahl ist viel zu hoch für Jänner XXXX .F: Wie erklären Sie sich die hohe Aktenzahl des Urteils römisch 40 , die Zahl ist viel zu hoch für Jänner römisch 40 . A: Ich weiß nicht. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr den Folgeantrag gestellt haben? A: Meine Vertretung hat noch ein Schreiben von der Partei, dass es mir im Heimatland nicht gut geht. (wurde bereits mit dem Antrag vorgelegt). Sonst habe ich keine weiteren Gründe. Ich möchte noch hinzufügen, die Kinder sind auch psychisch am Ende, nach dem negativen Bescheid sind die Noten in der Schule rapide gesunken. Vorher war er gut in der Schule. Meiner Frau geht es auch nicht gut. Sie hatte schon einen Termin bei Dr. Nemes. Aktuell nimmt sie 5 oder 9 verschiedene Tabletten täglich, soweit ich weiß. Jetzt habe ich alles gesagt. Anmerkung: Original wird vorgelegt. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe verstanden. Für das ist auch meine Anwältin da, der ich sehr vertraue. F: Sind Ihre minderjährigen Kinder gesund? A: Meine 10-jährige Tochter ist gesund, sie spürt nicht so viel, sie kriegt nicht so viel mit, meine zwei Jungs sind körperlich gesund, aber psychische angeschlagen und ängstlich, dass sie zurück in die Heimat müssen. Tofiq ist total psychisch angeschlagen, weil er mich gefragt hat, was uns passieren wird, wenn wir zurück müssen und er seine Freunde in der Handelsschule nicht mehr sehen kann. F: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder? A: Ich und meine Frau. F: Haben Ihre minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe? A: Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Sie beziehen sich auf die Gründe ihres Vaters. F an V: Haben Sie noch Fragen? V: Ja. V: Was haben Sie für Sprachdiplome? A: A1, A2, B1 habe ich absolviert, aber wegen des Negativbescheides nicht mehr zur B1-Prüfung antreten dürfen. V: Sie und Ihre Frau möchten den Hauptschulabschluss nachholen. Wann können Sie Ihre Prüfung machen? A: Seit Februar 2022 machen wir den Hauptschulabschluss, Geschichte, Geografie, Mathematik, Deutsch, Gesundheit und Soziales. Im Juli 2022 fangen die Prüfungen an, das Semester endet ca. im Februar
  23. V: Haben Sie auch freiwillige Arbeiten gemacht? A: Ich habe im Caritasheim als Hausmeister gearbeitet, als gärtner auch in verschiedenen Gärten alles Mögliche gemacht, wie Rasen mähen. Nach diesem zweiten Negativbescheid, den ich bekommen habe, hat die Caritas gesagt, dass ich nichts mehr arbeiten darf. XXXX hätte von der Schule aus eine Fahrt nach Deutschland gehabt, er hat aber leider nicht teilnehmen dürfen. Er durfte nicht mitfahren, dadurch war XXXX sehr, sehr traurig. Das hat ihn auch psychisch fertig gemacht. er war der einzige, der nicht mitfahren durfte.A: Ich habe im Caritasheim als Hausmeister gearbeitet, als gärtner auch in verschiedenen Gärten alles Mögliche gemacht, wie Rasen mähen. Nach diesem zweiten Negativbescheid, den ich bekommen habe, hat die Caritas gesagt, dass ich nichts mehr arbeiten darf. römisch 40 hätte von der Schule aus eine Fahrt nach Deutschland gehabt, er hat aber leider nicht teilnehmen dürfen. Er durfte nicht mitfahren, dadurch war römisch 40 sehr, sehr traurig. Das hat ihn auch psychisch fertig gemacht. er war der einzige, der nicht mitfahren durfte. Kurze Pause, Raum A wird gelüftet. Pause von 12:50 – 13:14 Uhr F: Wie sieht Ihr aktueller Tagesablauf aus? A: Um 5:30 Uhr in der Früh stehe ich auf, dann richten wir Frühstück her für die Kinder, um ca. 7:05 bringe ich die Kinder in die Schule, von 7:30 bis 11 Uhr teile ich Zeitungen aus, um 12:30 hole ich die Tochter zum Mittagessen ab, um ca. 13:40 bringe ich die Tochter wieder in die Schule, um 16:30 wird die Tochter wieder abgeholt, die Schule ist ca. 3 km entfernt, dann machen wir Hausaufgaben, danach spielen wir Fußball oder Rad fahren, das ist nicht immer so, wegen dem Pflichtschulabschluss, habe ich vereinbart, ob ich eine Stunde später anfangen darf, weil ich auch die Zeitungen verteile, die Pflichtschule dauert bis 17:00, deswegen kann ich die Tochter nicht immer von der Schule abholen. Wenn ich demnächst Vollzeit arbeite, wird sich das demnächst ändern. F: Was hat sich an Ihrer persönlichen Situation in Österreich geändert? A: Familiär nichts, durch die Arbeitsstelle bei XXXX kenne ich mich mit den Adressen gut aus, es entstehen Bekanntschaften durch Smalltalks, Weiterbildungen. Auch in der Schule fühle ich mich wohl, weil ich mich bestätigt und wahrgenommen fühle. Ich habe ein gutes Verhältnis mit den Lehrern.A: Familiär nichts, durch die Arbeitsstelle bei römisch 40 kenne ich mich mit den Adressen gut aus, es entstehen Bekanntschaften durch Smalltalks, Weiterbildungen. Auch in der Schule fühle ich mich wohl, weil ich mich bestätigt und wahrgenommen fühle. Ich habe ein gutes Verhältnis mit den Lehrern. F: Haben Sie inzwischen den Führerschein? Haben Sie ein eigenes Auto? A: Den Führerschein habe ich jetzt in Österreich nachgemacht. Von XXXX habe ich einen Kredit bekommen in Höhe von 3000 €, weil ich als Zusteller ein Auto bekomme, ein Betrag von 150 € wird mir abgebucht. Von diesem Vertrag werde ich Ihnen eine Kopie zukommen lassen, wenn Sie wollen.A: Den Führerschein habe ich jetzt in Österreich nachgemacht. Von römisch 40 habe ich einen Kredit bekommen in Höhe von 3000 €, weil ich als Zusteller ein Auto bekomme, ein Betrag von 150 € wird mir abgebucht. Von diesem Vertrag werde ich Ihnen eine Kopie zukommen lassen, wenn Sie wollen. F: Was spricht dafür, dass Sie in Österreich bleiben sollen? A: Weil ich mich in Österreich wohlfühle und sicher fühle, mittlerweile habe ich Arbeitsstellen, wo ich arbeiten kann und mich integriert habe. Ich finde es auch für die Kinder, sie haben sich gut integriert, sie beherrschen die deutsche Sprache gut, es wäre ein fataler Fehler, sollten die Kinder noch einmal woanders von vorne anfangen sollen. Durch den Negativbescheid haben die Noten sich auch rapide verschlechtert. XXXX hat vorher nur einen 3er und in den anderen Fächern sehr gut und gut gehabt, danach hat sich das rapide verschlechtert.A: Weil ich mich in Österreich wohlfühle und sicher fühle, mittlerweile habe ich Arbeitsstellen, wo ich arbeiten kann und mich integriert habe. Ich finde es auch für die Kinder, sie haben sich gut integriert, sie beherrschen die deutsche Sprache gut, es wäre ein fataler Fehler, sollten die Kinder noch einmal woanders von vorne anfangen sollen. Durch den Negativbescheid haben die Noten sich auch rapide verschlechtert. römisch 40 hat vorher nur einen 3er und in den anderen Fächern sehr gut und gut gehabt, danach hat sich das rapide verschlechtert. F: Was haben Sie nun in Österreich weiter vor? A: Mein Ziel ist es, dass ich vollzeitig arbeite und für meine Familie selbst sorge, mein Ziel ist es, dass ich nicht von der Caritas abhängig bin, sondern für meine Familie selbst sorge, dass ich für meine Familie selber sorgen kann. Ich möche auch, dass die Kinder ohne Angst sich hier weiterbilden und eine gute Schule besuchen und ich will, dass meine Kinder einen guten Schulabschluss haben und einen guten Abeitsplatz, ich habe mich bei der post.at beworben und auch Prüfungen absolviert und den Job aber leider nicht bekommen wegen dem negativen Bescheid, weil ich für den Arbeitsmarkt nicht zugelassen bin. Ich habe für 20 Tage 388,80 € bekommen, da haben sie schon 150 € wegen dem Kredit (von den 3000 €) für das Zustellauto abgezogen, wenn ich aber vollzeit arbeiten würde, wäre es 1200 € von XXXX , abhängig welches Gebiet ich betreue, dann kann ich auch noch Pizza ausliefern, meine Frau würde auch 1200 € bekommen. Es würde sich problemlos ausgehen. Es sind zwei Geschäftsmänner in der Pizzeria XXXX , die möchten auch, dass ich bei ihnen anfangen kann, sie haben zwei Filialen. In XXXX , eine in XXXX .A: Mein Ziel ist es, dass ich vollzeitig arbeite und für meine Familie selbst sorge, mein Ziel ist es, dass ich nicht von der Caritas abhängig bin, sondern für meine Familie selbst sorge, dass ich für meine Familie selber sorgen kann. Ich möche auch, dass die Kinder ohne Angst sich hier weiterbilden und eine gute Schule besuchen und ich will, dass meine Kinder einen guten Schulabschluss haben und einen guten Abeitsplatz, ich habe mich bei der post.at beworben und auch Prüfungen absolviert und den Job aber leider nicht bekommen wegen dem negativen Bescheid, weil ich für den Arbeitsmarkt nicht zugelassen bin. Ich habe für 20 Tage 388,80 € bekommen, da haben sie schon 150 € wegen dem Kredit (von den 3000 €) für das Zustellauto abgezogen, wenn ich aber vollzeit arbeiten würde, wäre es 1200 € von römisch 40 , abhängig welches Gebiet ich betreue, dann kann ich auch noch Pizza ausliefern, meine Frau würde auch 1200 € bekommen. Es würde sich problemlos ausgehen. Es sind zwei Geschäftsmänner in der Pizzeria römisch 40 , die möchten auch, dass ich bei ihnen anfangen kann, sie haben zwei Filialen. In römisch 40 , eine in römisch 40 . Situation bei Rückkehr: F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan? A: Ich habe Angst, wenn ich zurück gehen muss, sie würden mich sofort vom Flughafen abholen und mich ins Gefängnis schicken und foltern wie damals als sie mich geschlagen haben und gefoltert haben. Ich mache mir mehr Sorgen um meine Kinder und habe Todesangst. F: Haben Sie sonst noch Befürchtungen? A: Wenn ich im Bett liege und die Nachbarn die Tür aufs Versehen zuhauen, springe ich aus dem Bett heraus und mein Herz rast, ich will das nicht mehr erleben. Ich war in einem Zimmer drinnen im Gefängnis, wurde an ein Eisenbett an Händen und Füßen gefesselt, da wurde mir 220 Volt für 10 sec und für 15 sec verabreicht. Da habe ich sogar gespürt, wie mein Herz rauskommt. Ich wurde auch an den Fußsohlen geschlagen mit einem Kautschuk-Wasserschlauch geschlagen bis ich bewusstlos wurde, die Augen habe ich in meiner Zelle wieder geöffnet. Das befürchte ich wieder, wenn ich abgeschoben werde. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Aserbaidschan niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. F: Sind Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? VP: Ja. Erklärung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Aserbaidschan, samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. V: Ich möche eine schriftliche Stellungnahme. Es wird Ihnen eine Frist bis zum 30.05.2022 gewährt. Anmerkung: Die Länderfeststellungen werden der Vertretung per Mail zugeschickt. … F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Natürlich hatte ich Probleme, weil mir das psychisch immer wieder hochkommt. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. F: Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Ich möchte mich noch bedanken, dass Sie sich für mich Zeit genommen haben. Ich habe Nachbarn von Syrien und Afghanistan, wenn wir hier leben, gelten die österr. Gesetze, sie sollen sich zusammenreißen, ich habe mir hier noch nie etwas zu schulden kommen lassen, ich halte mich an österr. Gesetze. Österreich sollte mir die Chance geben, hier weiter zu leben, wir möchten nicht sterben. Das Land Österreich würde sehen, dass wir gesetzesfreundlich und eine fleißige Familie sind. […] Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert? A: Ja. F: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen? A: Nein. Frage an den Dolmetscher: Ist die Niederschrift aus Ihrer Sicht richtig und vollständig? Antwort des Dolmetschers: Ja Anmerkung des LA: Da der Dolmetscher nicht vor Ort ist (Video-Übertragung), ist ein Unterschreiben der Niederschrift nicht möglich. Daher wird die mündliche Zustimmung des Dolmetschers protokolliert. D: Ich stimme zu. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. AW wird eine Kopie ausgefolgt. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre.“ bP2: „Gesundheitszustand H: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein? A: Ich nehme jeden Tag neun verschiedene Tabletten ein, habe panische Attacken, besuche den Psychiater Dr. XXXX , er ist Facharzt für Psychiatrie.A: Ich nehme jeden Tag neun verschiedene Tabletten ein, habe panische Attacken, besuche den Psychiater Dr. römisch 40 , er ist Facharzt für Psychiatrie. F: Seit wann sind Sie in psychiatrischer Behandlung? A: Seit Jänner
  24. Wie ich mich erinnern kann, muss ich zum vierten Mal, am 23.05.2022 noch einmal dorthin. F: Hat sich Ihr Zustand seither verbessert, seit Sie zu Dr. XXXX gehen?F: Hat sich Ihr Zustand seither verbessert, seit Sie zu Dr. römisch 40 gehen? A: Am Anfang bin ich mit der Hoffnung dorthingegangen zu Herrn Dr. XXXX , aber es ist nicht besser geworden, Dr. Nemes hat mir dann andere Medikamente aufgeschrieben und seit mein Mann diesen Beschluss des Bezirksgericht bekommen habe, habe ich mich so aufgeregt, dass ich Herzrasen und Atembeschwerden bekommen, diesen Stress dieses Neuantrags hat dazu geführt, dass ich 8 kg abgenommen habe, sogar wenn ich darüber rede, kommen mir die Tränen und das macht mich sehr traurig. Ich kann nicht sagen, dass ich zu 100 % gesund bin.A: Am Anfang bin ich mit der Hoffnung dorthingegangen zu Herrn Dr. römisch 40 , aber es ist nicht besser geworden, Dr. Nemes hat mir dann andere Medikamente aufgeschrieben und seit mein Mann diesen Beschluss des Bezirksgericht bekommen habe, habe ich mich so aufgeregt, dass ich Herzrasen und Atembeschwerden bekommen, diesen Stress dieses Neuantrags hat dazu geführt, dass ich 8 kg abgenommen habe, sogar wenn ich darüber rede, kommen mir die Tränen und das macht mich sehr traurig. Ich kann nicht sagen, dass ich zu 100 % gesund bin. […] F: Sie haben am 24.09.2019 einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis vom 13.07.2021 in
  25. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie am 02.03.2022 erneut einen Asylantrag? A: Am 25.01., vielleicht war es auch am 21.02.2022, haben wir einen Brief bekommen, was ich mich so erinnern kann, haben wir einen Brief bekommen von Aserbaidschan, was drinnen stand, Terroristen, Verurteilung, …, habe ich von meinem Mann gehört, dann haben wir den Entschluss gefasst. AW weint. Das stimmt alles nicht, das ist alles nicht wahr, was meinem Mann vorgeworfen wird, wie soll ich das meinen Kindern erklären. AW weint. F: Geht es wieder? V: Können wir auf die Toilette gehen? LA: Ja. Kurze Pause wird gemacht. Raum A wird gelüftet. F: Was haben Sie sich von Ihrem neuerlichen Asylantrag erwartet? A: Ich habe große Hoffnung, dass wir hierbleiben können, sie werden meinen Mann töten, wenn wir wieder zurückkehren. Es ist sowieso einen Riesenschande für uns, dass uns das vorgeworfen wird, mit dieser Schande müssen wir leben, wir sind ca. 2,5 Jahre in Österreich, haben nach den Regeln gelebt und werden es weiterhin tun, wir haben uns nichts zuschulden kommen lassen, ich hoffe, dass unser Antrag nicht abgelehnt wird und positiv ist. Unsere Kinder haben hier eine zukunft, was sie in Aserbaidschan nicht haben, wir haben von null angefangen, das machen wir alles für unsere Kinder, es ist auch sehr schwierig, in einem anderen Land von null anzufangen, da wir ja in Aserbaidschan alles gehabt haben, ein Auto und eine Eigentumswohnung. Wir werden beide hier arbeiten für unsere Zukunft und für unsere Kinder und uns eine Zukunft selber aufbauen. AW weint wieder, während sie erzählt. F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung des Folgeantrags vor der Polizei bei der PI Dornbirn Fremdenpolizei gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ja. Ich habe nie gelogen, es entspricht alles der Wahrheit. Wenn wir zurückkehren, werden sie uns alle auch töten, damals waren sie in meiner Wohnung und haben mich geschlagen vor den Augen meiner Tochter. Meine Tochter haben sie in ein anderes Zimmer gezerrt. Sie haben damals nach meinem Mann gesucht. F: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei alles gesagt, was Sie sagen wollten? A: Ja. Alles, was ich gefragt wurde, habe ich beantwortet. Ich hatte einen Knoten im Hals, dass ich teilweise nicht reden konnte. F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei am 02.03.2022 richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. Soweit ich verstehen konnte, es wurde mir das nicht rückübersetzt,d a kein Dolmetscher vorhanden war. Vorhalt: Das Erstverfahren ist mit Rechtskraft vom 14.07.2021 abgeschlossen. Was möchten Sie dazu sagen? A: Was soll ich dazu sagen, ich hoffe, dass wir hierbleiben können, ich schäme mich sehr, wenn ich sagen muss vor Bekannten, dass ich erneut einen negativen Bescheid bekommen habe, ich stehe als Lügnerin da, uns wurde nicht geglaubt. AW weint wieder. Kurze Pause. F: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder beziehen Sie sich auf die Fluchtgründe Ihres Ehemannes beim Folgeantrag? A: Ich habe keine eigenen Gründe. Ich beziehe mich auf die Fluchtgründe meines Mannes. F: Sind Ihre minderjährigen Kinder gesund? A: Ja. Körperlich geht es ihnen gut, psychisch sind sie am Ende. Sie sehen es auch bei den Noten. Diese sind rapide gesunken. Nachts steht unsere Tochter immer wieder auf und hat Angst, das liegt vielleicht auch an mir, da ich panische Zustände habe, und ich sie beeinflusse. Ich bemühe mich bzw. wir bemühen uns sehr, dass die Kinder nicht so viel mitbekommen, natürlich bekommen sie ungewollt immer wieder etwas mit. Weil unser Sohn nicht nach Deutschland mitdurfte mit der Schule, war er psychisch sehr angeschlagen. F: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder? A: Ich und mein Mann. F: Haben Ihre minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe? A: Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Sie beziehen sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters. F: Wann sind Ihnen diese neuen Gründe Ihres Mannes bekannt geworden? A: Am 25.01.2022 oder am 21.02.
  26. Sie haben ihn als Terroristen bezeichnet und dass er Terroristen unterstützt. F: Was genau ist am 25.01.2022 gewesen? A: Am 21.02.2022 haben wir den Brief vom 25.01.2022 bekommen, als ich gehört habe, dass es um Terroristen ging, wurde mir ganz schlecht, ich weiß gar nicht, was da drinnen stand. F: Wer ist Ihre Kontaktperson in Aserbaidschan? A: Soweit ich es weiß, der Bruder von meinem Mann. F: Wann haben Sie von dem Schreiben erfahren? A: Da wo wir angemeldet sind, da ist ein Brief angekommen, es muss zu meinem Schwager gekommen sein, wir haben ja mit niemandem sonst Kontakt, an das Datum kann ich mich nicht erinnern. F: An wen ist das Originalschreiben zugestellt worden? Wer hat das Urteil vom Gericht übernommen? A: Es muss der Schwager, der Bruder von meinem Mann sein. Mein Mann hat mir gesagt, dass ein Brief gekommen ist, als ich das Wort Terrorist gehört habe, war ich nicht mehr ansprechbar. F: Wann hat Ihr Mann das erste Mal von diesem Brief gehört? A: Ich weiß es gar nicht, er sagt mir auch nichts, weil ich 9 verschiedene Tabletten nehmen muss, ich muss auch ruhig und gelassen bleiben, deshalb sagt mir mein Mann auch nichts, er will alles selbst lösen, er möchte mir nichts sagen. Kurze Pause, Raum A wird gelüftet, VP bekommt wieder Wasser. F: Wer hat den Brief aufgemacht? A: Soweit ich mich erinnern kann war es nicht der 25.01.2022, sondern der 21.02.
  27. ich entschuldige mich sehr, ich kann mich durch die Attacken und aufregungen nicht richtig erinnern. F: Von wem genau war dieses Schreiben gekommen? A: Es ist vom Bezirksgericht gekommen, auf Nachfrage, gibt die Partei an, sie weiß den Namen des Beziksgerichts nicht. Anmerkung: Die AW sagt, sie will das auch nicht alles wissen, weil ihr das nicht guttut. F: Haben Sie das Schreiben vom Bezirksgericht gesehen bzw. gelesen? A: Ich habe es gesehen, aber nicht gelesen. Sowieso haben wir es ungeöffnet der Frau Rechtsanwältin übergeben. F: Wann und wo haben Sie das Schreiben gesehen? A: An dem Tag, wo der Brief angekommen ist, haben wir es sofort der Recshtanwältin gebracht und dort haben wir es gesehen. Es war einen Tag vorher schon im Postverteiler, weil ein gelber Zettel drinnen war, wir haben es abgeholt. Ich glaube, dass es hinterlegt war. Ich bin mir aber nicht sicher. F: Hat Ihr Schwager den Brief geöffnet? A: Ja. Es war geöffnet, weil kein Originalkuvert mehr dabei war, es ist auch ohne Originalkuvert in Österreich angekommen. F: Wie ist das Schreiben gekommen? A: Ich kann nicht genau sagen, wie es war, der Brief kam zuerst beim Bruder meines Mannes an, dann entweder ist der Brief in die Ukraine oder wurde von einem ukrainischen Staatsbürger abgegeben und dann nach Istanbul. Ich weiß es nicht mehr genau. Ich weiß es nicht mehr. Ich möchte keine falschen Angaben machen oder lügen. Lügen möchte ich nicht. Genauer weiß das alles mein Mann. Was ich noch weiß, es ist von einer Frau bei der Post in Istanbul aufgegeben worden. F: Was genau steht in dem Schreiben drinnen? A: Ihm wird vorgeworfen, dass er eine terroristische organisation finanziert und zu 13 Jahren Haft verurteilt wird, genau weiß es meine Rechtsanwältin, weil wir das Schreiben übersetzen lassen haben. Genau weiß es meine Rechtsanwältin, genau weiß es auch mein Mann. F: Kennen Sie dieses Bezirksgericht XXXX ?F: Kennen Sie dieses Bezirksgericht römisch 40 ? A: Nein. Aber ich weiß, wo sich dieses Gericht befindet. F: Hatte Ihr Mann mit diesem Gericht schon zu tun gehabt? A: Mein Mann wurde ja damals verhaftet, deshalb glaube ich, dass er mit dem Bezirksgericht XXXX zu tun gehabt hat.A: Mein Mann wurde ja damals verhaftet, deshalb glaube ich, dass er mit dem Bezirksgericht römisch 40 zu tun gehabt hat. F: Wer ist XXXX ?F: Wer ist römisch 40 ? A: Soweit ich weiß, ich bin mir nicht sicher, es dürfte diese Frau sein, die den Brief aufgegeben hat. F: Wer ist XXXX ?F: Wer ist römisch 40 ? A: Ich weiß nicht. Darf es meine Rechtsanwältin beantworten? V: Herr XXXX hat gesagt, es ist eine Unternehmensfirma, er hat mir das vorgestern erklärt, ich habe es aber vergessen. Ich kann ihn das fragen.V: Herr römisch 40 hat gesagt, es ist eine Unternehmensfirma, er hat mir das vorgestern erklärt, ich habe es aber vergessen. Ich kann ihn das fragen. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen/den Folgeantrag gestellt haben? A: Nein. Soweit ich weiß, habe ich alles erwähnt. Ich möchte hier bleiben. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. Danke, dass Sie sich zeit für mich genommen haben, ich muss mich auch entschuldigen, dass ich geweint habe und vielen Dank. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe verstanden. F: Wie sieht Ihr aktueller Tagesablauf aus? A: Um ca. 5:30 Uhr in der Früh stehe ich auf, danach richte ich Frühstück für die Familie her, mein Mann bringt die Kinder in die Schule, von 8:00 bis 18:00 bin ich dann in der Schule, um ca. 19:30 bin ich zu Hause, da mache ich den Abwasch, Bügelwäsche, was halt so ansteht im Haushalt, ich koche, um ca. 23:00 Uhr gehe ich ins Bett. Am Wochenende haben wir Familientag, gehen spazieren, Rad fahren usw. ich möchte Altenpflegerin werden, deshalb möchte ich freiwillig bzw. eherenamtlich im Altenheim arbeiten, weil ich die alten Leute respektiere bzw. lieb habe. Der Betreuer hat schon mitnmir geredet, dass ich nachtmittags im Altenheim ehrenamtlich arbeiten könnte, da ich vormittags in der Pizzeria arbeiten werde, die Arbeit in der Pizzeria ist vormittags. F: Was hat sich an Ihrer persönlichen Situation in Österreich geändert? A: Die deutsche Sprache habe ich gelernt, ich besuche die Schule, ich wollte immer Krankenschwester werden, in der Schule haben wir ein Fach Gesundheit und Soziales, in dieem Fach werden wir auch gut unterrichtet. Ich freue mich auf meine Arbeit in der Pizzeria und freue mich auch, dass ich neue Leute kennenlernen darf. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich die B1-Prüfung absolviere, es ist mir wichtig, dass ich die deutsche Sprache richtig und schön sprechen kann. F: Was spricht dafür, dass Sie in Österreich bleiben sollen? A: Ich beherrsche die sprache, natürlich muss ich mich noch mehr bemühen, ich fühle mich in Österreich wohl, auch meine Kinder. Mein Mann und ich arbeiten hier. Meine Kinder fühlen sich hier wohl und haben hier Freunde, wir alle möchten hier nicht weg und wollen nicht wir von Null anfangen, wir sind schon älter, das würde uns psychisch fertig machen, wenn wir hier weg müssten. Auch die Ärzte, wo wir in Behandlung sind, kennen unsere Krankengeschichte und wir haben auch eine Beziehung aufgebaut. Situation bei Rückkehr: F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan? A: Es wird eine Katastrophe werden, wenn wir zurückgeschickt werden, sie werden nicht nur meinen Mann töten, sondern auch mich und die Kinder, wir haben große Angst, natürlich hat mein Mann den Haftbescheid, aber sie werden uns alle töten, weil wir eine Familie sind. Ich erwarte gar nichts von Österreich bzw. soziale Hilfen, ich möchte nur eine Genehmigung, dass ich hier arbeiten kann, ich habe schon eine Arbeitsstelle, ich möchte hier alles selbst aufbauen wie auch schon in Aserbaidschan ohn jegliche Hilfe von außen. Nicht einmal in Aserbaidschan haben wir bei unseren Eltern um Hilfe gebeten. Das möchte ich hier in Österreich auch machen. F: Haben Sie sonst noch Befürchtungen? A: Nein. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Aserbaidschan niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. Natürlich. Ich habe inzwischen, da meine Eltern gestorben sind, zwei Wohnungen. F: Sind Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? VP: Ja. […] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Ein bisschen panische Attacken habe ich schon leicht gespürt. Das hat aber mit Ihnen nichts zu tun. Es ist nur die Belastung. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. F: Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja. Sehr gut. Es gab keine Probleme. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. Vielen Dank. Ich habe alles gesagt. Ich hoffe, dass ich hierbleiben darf. F an V: Haben Sie noch Fragen? A: Ja. V: Warum wurde der Brief in Istanbul bei der Post aufgegeben? A: Die Briefe werden sofort geöffnet, wenn sie den Namen meines Mannes sehen, weil mein Mann gesucht wird, der Brief würde nicht ankommen. V: Wer hat diese Person organisiert? A: Soweit ich weiß, hat der Bruder meines Mannes das organsiert und sogar Geld bezahlt, denn niemand würde ein Dokument außer Landes bringen, weil mein Mann gesucht wird. V: Wissen Sie, wann Ihr Schwager diesen Brief bekommen haben? A: Ich weiß es zwar nicht, aber mein Mann weiß es sicher. F an V: haben Sie noch weitere Fragen? V: Nein. Bis Freitag bekommen Sie noch Urkunden vorgelegt und bis 30.05.2022 die Stellungnahme. […] Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert? A: Ja. F: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen? A: Nein. Frage an den Dolmetscher: Ist die Niederschrift aus Ihrer Sicht richtig und vollständig? Antwort des Dolmetschers: Ja Anmerkung des LA: Da der Dolmetscher nicht vor Ort ist (Video-Übertragung), ist ein Unterschreiben der Niederschrift nicht möglich. Daher wird die mündliche Zustimmung des Dolmetschers protokolliert. D: Ich stimme zu. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. AW wird eine Kopie ausgefolgt. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre.“ bP3 – bP5: Die bP3 – bP5 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich auf den Familienverband mit der bP
  28. I.2.
  29. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 01.09.2022 wurden die Anträge der bP auf die Gewährung von internationalem Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde den bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden in Bezug auf die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.2.4. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB vom 01.09.2022 wurden die Anträge der bP auf die Gewährung von internationalem Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde den bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden in Bezug auf die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.2.4.

  1. Die bB ging im Wesentlichen hinsichtlich der von der bP1 vorgelegten Unterlagen aus Aserbaidschan (Urteil, Bestätigungsschreiben) aus näher bezeichneten Gründen von einer Fälschung aus. römisch eins.2.4.
  2. Die bB ging im Wesentlichen hinsichtlich der von der bP1 vorgelegten Unterlagen aus Aserbaidschan (Urteil, Bestätigungsschreiben) aus näher bezeichneten Gründen von einer Fälschung aus. I.2.4.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde wiederum ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.4.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde wiederum ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.4.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde neuerlich aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig seien. römisch eins.2.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde neuerlich aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig seien. Aus dem Titel des Familienverfahrens ergaben sich in Bezug auf die bP2 – bP5 keine anderslautenden Bescheide. I.2.

  1. Gegen die oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Im Wesentlichen verwiesen die bP nach Wiederholung des aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhaltes auf eine über ihre Rechtsvertretung bei der bB eingebrachte Stellungnahme vom 31.05.2022, wobei der Beweiswürdigung der bB wie folgt entgegengetreten wurde:römisch eins.2.
  2. Gegen die oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Im Wesentlichen verwiesen die bP nach Wiederholung des aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhaltes auf eine über ihre Rechtsvertretung bei der bB eingebrachte Stellungnahme vom 31.05.2022, wobei der Beweiswürdigung der bB wie folgt entgegengetreten wurde: „Nach der Niederschrift der Einvernahme des Erstantragsstellers, Seite 11, hat sich die Einvernahmeleiterin danach erkundigt, weshalb das neu vorgelegte Schreiben des Gerichtes „einen Monat (braucht), bis es zu Ihnen geschickt worden ist?“ Der Antragsteller kann dies nicht beantworten, es kommt allerdings auch in Österreich vor, dass Gerichtsschreiben trotz elektronischen Rechtsverkehrs über einen Monat dauern, bis sie zugestellt werden. Die Antragsteller können nachvollziehbarerweise keine Angaben zu E-Mail-Adressen, Aktenzahlen etc. des Gerichtes in Baku machen. Auch die Frage des Layouts der Gerichtsbeschlüsse und Entscheidungen sowie unterschiedliche E-Mail-Adressen sind nicht entscheidungswesentlich, jedenfalls aber kein Indiz für eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit. Anlässlich der Einvernahme wurde lange über verschiedene E-Mail-Adressen des Gerichtes diskutiert und weshalb dies bei der Kontaktadresse auf dem neu vorgelegten Dokument auf @ XXXX endet. Die Antragsteller übermitteln eine aktuelle Onlinerecherche. Dort scheinen bei der Kontaktadresse des Gerichtes „Baku City XXXX District Court“ eine Webpage: www. XXXX “ aus, während eine Zeile weiter die E-Mail-Adresse dieses Gerichtes contact@ XXXX lautet. Die Homepage des Gerichtes und die E-Mail-Adresse haben sohin unterschiedliche Endungen. Auf Google Maps kann der „ XXXX Rayon Court“ gefunden werden. Er wird laut angeschlossenem Ausdruck auf Google Maps sowohl Nasimi als auch als Nesimi geschrieben. Das Ganze direkt in zwei untereinander liegenden Zeilen, ist Google Maps damit unglaubwürdig? Offenkundig gibt es unterschiedliche Schreibweisen, unterschiedliche Kontakt- und Emailadressen und unterschiedliche Homepages. Sofern das Bundesamt Zweifel an der Echtheit der Dokumente haben sollte, wird„Nach der Niederschrift der Einvernahme des Erstantragsstellers, Seite 11, hat sich die Einvernahmeleiterin danach erkundigt, weshalb das neu vorgelegte Schreiben des Gerichtes „einen Monat (braucht), bis es zu Ihnen geschickt worden ist?“ Der Antragsteller kann dies nicht beantworten, es kommt allerdings auch in Österreich vor, dass Gerichtsschreiben trotz elektronischen Rechtsverkehrs über einen Monat dauern, bis sie zugestellt werden. Die Antragsteller können nachvollziehbarerweise keine Angaben zu E-Mail-Adressen, Aktenzahlen etc. des Gerichtes in Baku machen. Auch die Frage des Layouts der Gerichtsbeschlüsse und Entscheidungen sowie unterschiedliche E-Mail-Adressen sind nicht entscheidungswesentlich, jedenfalls aber kein Indiz für eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit. Anlässlich der Einvernahme wurde lange über verschiedene E-Mail-Adressen des Gerichtes diskutiert und weshalb dies bei der Kontaktadresse auf dem neu vorgelegten Dokument auf @ römisch 40 endet. Die Antragsteller übermitteln eine aktuelle Onlinerecherche. Dort scheinen bei der Kontaktadresse des Gerichtes „Baku City römisch 40 District Court“ eine Webpage: www. römisch 40 “ aus, während eine Zeile weiter die E-Mail-Adresse dieses Gerichtes contact@ römisch 40 lautet. Die Homepage des Gerichtes und die E-Mail-Adresse haben sohin unterschiedliche Endungen. Auf Google Maps kann der „ römisch 40 Rayon Court“ gefunden werden. Er wird laut angeschlossenem Ausdruck auf Google Maps sowohl Nasimi als auch als Nesimi geschrieben. Das Ganze direkt in zwei untereinander liegenden Zeilen, ist Google Maps damit unglaubwürdig? Offenkundig gibt es unterschiedliche Schreibweisen, unterschiedliche Kontakt- und Emailadressen und unterschiedliche Homepages. Sofern das Bundesamt Zweifel an der Echtheit der Dokumente haben sollte, wird b e a n t r a g t, zum Beweis dafür, dass die vorgelegten Dokumente echt sind, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen oder im Wege der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde, eines Vertrauensanwaltes oder einer sachkundigen Person vor Ort entsprechende Erhebungen durchführen zu lassen. Nach Wikipedia ist die Gerichtsorganisation in Aserbaidschan kompliziert. Es existieren Amtsgerichte, Bezirksgerichte, Militärgerichte, Gerichte für schwere Verbrechen der Republik Aserbaidschan, ein Gerichtshof für schwere Verbrechen der autonomen Republik Nachitschewan, Verwaltungsgerichte, zwei Oberste Gerichtshöfe, Berufungsgerichte und das Verfassungsgericht. Eine Abfrage auf der Homepage www.courts.gov.atz weist in Baku eine große Zahl verschiedenster Gerichte vom Berufungs- über Verwaltungs- und Handelsgerichten bis hin zu Militärgerichten, Bezirks- oder Stadtgerichten aus. Auf der Homepage der aserbaidschanischen Gerichtsorganisation scheint jedenfalls jener Richter als existent auf, der den Beschluss vom 25.01.2022 erlassen hat. Auch dieser könnte im Rahmen einer allfälligen Überprüfung vor Ort befragt werden. Nach dem Länderbericht ist allen Gerichten gemein, dass sie korrupt und regierungsabhängig sind sowie tatsächlich der Exekutive unterstehen. Das vorgelegte Länderinformationsblatt ist inzwischen über eineinhalb Jahre alt und weist nicht die nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erforderliche Aktualität auf. Die Einschränkungen und Folgen der COVID-19 Pandemie werden ausdrücklich nicht beurteilt und sind tatsächlich auch nicht absehbar. Jedenfalls ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass es den Antragstellern, insbesonders den hier sehr gut integrierten Kindern nicht möglich und zumutbar ist, zurückzukehren.“ Im Übrigen sei die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen und wurde der formale Entscheidungsaufbau der behördlichen Bescheide in Bezug auf die ausgewiesenen Tatsachenfeststellungen moniert. I.2.6.
  3. Mit Note des ho. Gerichts vom 23.02.2023 wurde dem Verbindungsbeamten des BMI in Georgien und Aserbaidschan ein Erhebungsersuchen unter Anhang des von der bP1 vorgelegten Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX GZ: XXXX , sowie der Bestätigung der Partei MUSAVAT vom XXXX , Nr. XXXX , jeweils mit Übersetzung, zum Zweck der Überprüfung der Authentizität übermittelt. römisch eins.2.6.
  4. Mit Note des ho. Gerichts vom 23.02.2023 wurde dem Verbindungsbeamten des BMI in Georgien und Aserbaidschan ein Erhebungsersuchen unter Anhang des von der bP1 vorgelegten Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 , sowie der Bestätigung der Partei MUSAVAT vom römisch 40 , Nr. römisch 40 , jeweils mit Übersetzung, zum Zweck der Überprüfung der Authentizität übermittelt. I.2.6.
  5. Am 13.03.2023 langte die entsprechende Anfragebeantwortung ein, aus der hervorgeht, dass es sich bei den von der bP1 vorgelegten Schreiben um Fälschungen handelt. Als wesentliche Gründe wurden angeführt:römisch eins.2.6.
  6. Am 13.03.2023 langte die entsprechende Anfragebeantwortung ein, aus der hervorgeht, dass es sich bei den von der bP1 vorgelegten Schreiben um Fälschungen handelt. Als wesentliche Gründe wurden angeführt: Das Urteil sei widersprüchlich und schlecht gefälscht. Das Gerichtsurteil beziehe sich auf einen bestimmten Artikel des Strafgesetzbuches, obwohl der Angeklagte wegen einer Ordnungswidrigkeit/Verwaltungsübertretung verurteilt worden wäre. Die Entscheidung des Gerichts sei nicht als Urteil bezeichnet worden.

dem Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten/Verwaltungsstrafen sei es nicht möglich, zu einem Verwaltungsarrest in der Dauer von 13 Jahren verurteilt zu werden. Es seien nur 3 Monate möglich. Das Urteil entspreche nicht der juristischen/gerichtlichen Diktion und sei sein Umfang für ein solches Urteil zu gering. Eine derartige Strafe könne nicht vom Bezirksgericht verhängt werden. Die verwendete Geschäftszahl sei nicht dem genannten Gericht zugeordnet, die genannte fortlaufende Zahl könne schließlich nicht schon im Jänner erreicht worden sein. Weiters wurde im Antwortschreiben zu dem von der bP1 vorgelegten Schreiben der Musavat- Partei angeführt, dass dies der Anwalt als Fälschung qualifiziert habe und die bP1 nicht unter den Mitgliedern der Musavat-Partei auffindbar gewesen wäre. I.2.

  1. Das ho. Gericht ordnete für den 11.04.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.2.
  2. Das ho. Gericht ordnete für den 11.04.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.2.7.
  3. Die bP brachten mit Schriftsatz vom 04.04.2023 eine „Beschwerdeergänzung“ ein, in dem sie sich im Wesentlichen zu ihren persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet äußerten. Die bP würden seit mittlerweile über dreieinhalb Jahren völlig unbescholten in Österreich leben und hätten sich sehr gut integriert. Das Privat- und Familienleben der bP hätte sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 weiter verdichtet und sei eine vollständige Neubeurteilung erforderlich. Die Familie beziehe keinerlei staatliche Unterstützung und komme für ihren Lebensunterhalt selbst auf. Die bP1 sei Inhaber der Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit KFZ“ und arbeite als selbstständiger Paketzusteller. Sie verdiene durchschnittlich EUR XXXX ,-- netto monatlich. Sie sei bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert und zahle Steuern. Das Arbeitsmarktservice Bludenz habe der bP2 mit Bescheid vom 03.06.2022 eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt. Sie arbeite seit Juni 2022 durchgehend beim selben Arbeitgeber und bringe monatlich durchschnittlich EUR XXXX ,-- netto ins Verdienen. Die bP kämen für ihre Unterkunft selbst auf und bezögen keine Grundversorgung. Die bP1 und bP2 hätten bereits an mehreren Deutschkursen teilgenommen. Beide hätten im Juli 2021 die A2-Integrationsprüfung bestanden. Die 18-jährige bP3 verfüge über hervorragende Deutschkenntnisse und habe die B1-Sprachdiplomprüfung bereits am 06.08.2021 problemlos bestanden. Sie habe das neunte Schuljahr an der Polytechnischen Schule in Bludenz abgeschlossen und suche derzeit eine Lehrstelle als Elektrotechniker. Die 15-jährige bP4 besuche die Polytechnische Schule in XXXX . Die zwölfjährige bP5 besuche die vierte Klasse Mittelschule in XXXX . Neben der sprachlichen und beruflichen Integration verfügten die bP auch über einen Freundeskreis in Österreich. Die bP1 verrichte für die Caritas Remunerantentätigkeiten. römisch eins.2.7.
  4. Die bP brachten mit Schriftsatz vom 04.04.2023 eine „Beschwerdeergänzung“ ein, in dem sie sich im Wesentlichen zu ihren persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet äußerten. Die bP würden seit mittlerweile über dreieinhalb Jahren völlig unbescholten in Österreich leben und hätten sich sehr gut integriert. Das Privat- und Familienleben der bP hätte sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 weiter verdichtet und sei eine vollständige Neubeurteilung erforderlich. Die Familie beziehe keinerlei staatliche Unterstützung und komme für ihren Lebensunterhalt selbst auf. Die bP1 sei Inhaber der Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit KFZ“ und arbeite als selbstständiger Paketzusteller. Sie verdiene durchschnittlich EUR römisch 40 ,-- netto monatlich. Sie sei bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert und zahle Steuern. Das Arbeitsmarktservice Bludenz habe der bP2 mit Bescheid vom 03.06.2022 eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfe erteilt. Sie arbeite seit Juni 2022 durchgehend beim selben Arbeitgeber und bringe monatlich durchschnittlich EUR römisch 40 ,-- netto ins Verdienen. Die bP kämen für ihre Unterkunft selbst auf und bezögen keine Grundversorgung. Die bP1 und bP2 hätten bereits an mehreren Deutschkursen teilgenommen. Beide hätten im Juli 2021 die A2-Integrationsprüfung bestanden. Die 18-jährige bP3 verfüge über hervorragende Deutschkenntnisse und habe die B1-Sprachdiplomprüfung bereits am 06.08.2021 problemlos bestanden. Sie habe das neunte Schuljahr an der Polytechnischen Schule in Bludenz abgeschlossen und suche derzeit eine Lehrstelle als Elektrotechniker. Die 15-jährige bP4 besuche die Polytechnische Schule in römisch 40 . Die zwölfjährige bP5 besuche die vierte Klasse Mittelschule in römisch 40 . Neben der sprachlichen und beruflichen Integration verfügten die bP auch über einen Freundeskreis in Österreich. Die bP1 verrichte für die Caritas Remunerantentätigkeiten. Die gesamte Familie habe sich auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Die Eltern gingen einer geregelten Beschäftigung nach und bezögen keinerlei staatliche Unterstützung. Sie hätten Deutschkenntnisse auf A2- bzw. B1-Niveau und hätten sich während ihres Aufenthaltes hervorragend integriert. Die entsprechenden integrationsbegründenden Unterlagen wurden als Beilage zum Schreiben dargereicht. I.2.
  5. Am 11.04.2023 fand die Beschwerdeverhandlung statt. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die bP waren persönlich anwesend, ebenso ihre rechtsfreundliche Vertretung.römisch eins.2.
  6. Am 11.04.2023 fand die Beschwerdeverhandlung statt. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die bP waren persönlich anwesend, ebenso ihre rechtsfreundliche Vertretung. I.2.8.
  7. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.2.8.
  8. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Gegen mich liegt ein Hafturteil von 13 Jahren vor und sollte ich zurückkehren, würde ich sofort am Flughafen verhaftet werden. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? RV: Ich hätte noch eine Buchungsbestätigung der letzten bezahlten Miete und Schulnachrichten. Regierungsvorlage, Ich hätte noch eine Buchungsbestätigung der letzten bezahlten Miete und Schulnachrichten. RV legt vor: Regierungsvorlage legt vor: - Buchungsbestätigung der letzten bezahlten Miete - Schulnachrichten Werden in Kopie zum Akt genommen. P1: Meine Frau ist erwerbstätig und arbeitet und ich auch und das ist alles. Wir bekommen auch keine Sozialhilfe. Alles was uns vorliegt haben wir vorgelegt. RI: Wollen Sie Ihren bereits beschriebenen und durch Befunde bzw. medizinische Unterlagen beschriebenen Gesundheitszustand ergänzen? P1: Alles ist so geblieben wie es ist. Nur der Stress ist mehr geworden. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Bisschen ja. RI: (ohne Dolmetscher) Stellen Sie sich bitte kurz vor. P antwortet auf Aseri: Ich habe die Frage nicht verstanden. P: Ich arbeite auf Postzustellung. Und ich um drei Uhr aufgestanden und Fahren auf Lager und sortiere Pakete, jeden Tag ca. 280-300 Pakete zugestellt. Und dann bis 18:00 Uhr arbeiten. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern? Gestern ich habe aufgestanden mit meiner Familie und nach Linz gefahren. RI: Sie stellten bereits im September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in weiterer Folge nach Erschöpfung des Instanzenzuges und Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH, sowie der Zurückweisung der Revision durch den VwGH rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum sind Sie damals Ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen? P: Weil sowohl gegen mich und gegen meine Familie große Gefahren in meinem Heimatland warten bis hin zum Tod. Nachdem dort auf mich außer Gefahren nichts wartet, habe ich Österreich nicht verlassen. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich halte es für grundlos, warum mein Antrag abgewiesen wurde. Weil ich diese Abweisung sowohl grundlos und auch ohne Fundamente betrachte. Ich habe den Behörden und dem Gericht aus meinem Heimatland Originalurkunden vorgelegt, welche mir hier aus meinem Heimatland zugestellt wurden. Diese wurden auch hier beglaubigt übersetzt. Das alles geschah auf staatlicher Ebene. Deshalb verstehe ich den Grund der Ablehnung nicht. Dolmetscher gibt auf Rückfrage des RV an, dass im Aserbaidschanischen der Gebrauch des Wortes „grundlos“ auch mit „ohne Grund“ übersetzt werden kann. „Unbegründet“ wäre ein anderes Wort. Dolmetscher gibt auf Rückfrage des Regierungsvorlage an, dass im Aserbaidschanischen der Gebrauch des Wortes „grundlos“ auch mit „ohne Grund“ übersetzt werden kann. „Unbegründet“ wäre ein anderes Wort. RI: Haben sich in Bezug auf Ihre vorgebrachten Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse über Ihre vorgetragene nunmehrige Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom 25.01.2022 hinausgehende weitergehende Änderungen ergeben?RI: Haben sich in Bezug auf Ihre vorgebrachten Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse über Ihre vorgetragene nunmehrige Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom 25.01.2022 hinausgehende weitergehende Änderungen ergeben? P: Das ist der letzte Gerichtsbeschluss, in dem es darum geht, dass ich Terror finanziere, das ist eine Begründung. Wie könnte ich damit, wo das Geld gerade für die Ausgaben meiner Familie reichte, auch noch eine terroristische Organisation unterstützen und finanzieren. Vor diesem Urteil gab es noch andere Beschlüsse, aber dieses Urteil ist das härteste und zeigt, dass meine Rückkehr so gefährlich ist wie der Tod selbst. Nachgefragt gebe ich an, darüber hinaus gibt es nichts Neues. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Mich würde man sofort an der Grenze verhaften. RI: Warum haben Sie erst jetzt eine Bestätigung über Ihre Mitgliedschaft bei der Musavat-Partei vorgelegt? P: Ich hätte damit nicht gerechnet, dass ich eine Abweisung bekomme. Deshalb habe ich diese Bestätigung vorher gar nicht gebraucht. Nachdem alles so ausgegangen ist, habe ich den Herrn XXXX gebeten und gesagt, dass man mir nicht glaubt und erst nach dieser Bitte haben sie mir eine Bestätigung geschickt. P: Ich hätte damit nicht gerechnet, dass ich eine Abweisung bekomme. Deshalb habe ich diese Bestätigung vorher gar nicht gebraucht. Nachdem alles so ausgegangen ist, habe ich den Herrn römisch 40 gebeten und gesagt, dass man mir nicht glaubt und erst nach dieser Bitte haben sie mir eine Bestätigung geschickt. Bei Rückübersetzung: 2019 habe ich den Mitgliedsausweis der Partei schon vorgelegt, es ist nicht so, dass damals nichts vorlegte. Nachdem mir nicht geglaubt wurde, habe ich dann zusätzlich die Parteibestätigung vorgelegt. Ich holte einen Unterstützungsbrief. RI: Sie wissen spätestens seit September 2020, dass man Ihnen nicht glaubt. Die Bestätigung haben Sie doch erst anlässlich Ihrer nunmehrigen Antragstellung im März 2023 vorgelegt. P: Bis zuletzt habe ich nicht gedacht, dass ich eine Abweisung bekommen werde. Und erst danach war ich gezwungen zu bitten, dass man mir eben diese Bestätigung schickt. RI: Wie haben Sie von der Verurteilung durch das Nasimi Bezirksgericht vom 25.1.2022 erfahren? P: Mein Bruder hat mich damals angerufen und gesagt, dass mir ein Brief zugestellt wurde, dass er das entgegengenommen hat und ich habe mir meinem Anwalt darüber gesprochen und gesagt, dass das Original ungeöffnet hierher geschickt werden soll. Wir haben dann den Brief hier geöffnet und das ganze fotografisch dokumentiert. Bis dahin kannte ich den Inhalt nicht. Bei Rückübersetzung: Mir wurde das Urteil nach Hause zugestellt. RI: Wurde Ihnen in Aserbaidschan auch schon während Ihres Aufenthaltes die Begehung dieser Straftat vorgeworfen? P: Dass ich eine terroristische Organisation unterstützt haben soll, darüber wurde mir nichts vorgeworfen. RI: Wurde bereits vor Ihrer Ausreise eine Anklage gem. Art. 214-1 AZ-StGB erhoben?RI: Wurde bereits vor Ihrer Ausreise eine Anklage gem. Artikel 214 -, eins, AZ-StGB erhoben? P: Während ich in Aserbaidschan gelebt habe, wurde keine Anklage gegen mich erhoben. Der Paragraf Art. 214-1 AZ-StGB ist mir nicht bekannt. Dass ich während ich in Österreich lebe, den Terrorismus finanzieren und andere gegen den Staat aufhetzen soll, ist mir neu. P: Während ich in Aserbaidschan gelebt habe, wurde keine Anklage gegen mich erhoben. Der Paragraf Artikel 214 -, eins, AZ-StGB ist mir nicht bekannt. Dass ich während ich in Österreich lebe, den Terrorismus finanzieren und andere gegen den Staat aufhetzen soll, ist mir neu. RI: Gehen Sie davon aus, dass die aserbaidschanischen Behörden wissen, dass Sie sich in Österreich aufhalten? P: Darüber habe ich keine Information. Das weiß ich nicht. RI: Haben die österreichischen Justizbehörden jemals mit Ihnen Kontakt wegen eines Auslieferungsgesuches der aserbaidschanischen Behörden etc. aufgenommen? P: Nein. RI: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?RI: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas? P: Ich kenne ihn als eine Person, die der Bruder von XXXX ist. (BF beschreibt den Werdegang von XXXX ). P: Ich kenne ihn als eine Person, die der Bruder von römisch 40 ist. (BF beschreibt den Werdegang von römisch 40 ). RI erörtert den Flüchtlingsstatus und das dokumentierte Interesse Aserbaidschans an seiner Person. (Auslieferungsersuchen an Österreich und internationale Fahndung) P: Ich habe immer gedacht, dass er im Iran Asyl bekommen hat, aber seit einem Jahr habe ich mitbekommen, dass er Asyl in Österreich bekommen hat. Wo er sich aufhält, weiß ich nicht. Ich weiß, dass er im Jahr 1994 oder so etwas in die Richtung aus Aserbaidschan geflüchtet ist, während der Regierung von Haydar ALIYEV. Nachdem sein Bruder XXXX ermordet wurde. P: Ich habe immer gedacht, dass er im Iran Asyl bekommen hat, aber seit einem Jahr habe ich mitbekommen, dass er Asyl in Österreich bekommen hat. Wo er sich aufhält, weiß ich nicht. Ich weiß, dass er im Jahr 1994 oder so etwas in die Richtung aus Aserbaidschan geflüchtet ist, während der Regierung von Haydar ALIYEV. Nachdem sein Bruder römisch 40 ermordet wurde. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Aserbaidschanisch. Die Kinder reden untereinander und mit den Freunden eher auf Deutsch. Fragen des RV: RV kei

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