Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren betreffend den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei, römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. wird stattgegeben und ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
9 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen die BF
Vm Abs. 2 Z6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen der BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu Feststellungen anhand der Staatendokumentation zur Lage in Indien. Festgestellt wurde, dass die BF verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Der Gatte der BF würde in Österreich leben und sich seit dem XXXX ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten. Der Aufenthalt der BF sei seit dem XXXX unrechtmäßig. Es sei nicht bekannt, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren würde und sei weder kranken-, noch sozialversichert. Festgestellt wurde, dass die BF verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Der Gatte der BF würde in Österreich leben und sich seit dem römisch 40 ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten. Der Aufenthalt der BF sei seit dem römisch 40 unrechtmäßig. Es sei nicht bekannt, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren würde und sei weder kranken-, noch sozialversichert. Es sei nicht anzunehmen, dass die BF durch eine ca. zweijährige Abwesenheit ihre Bindungen zum Herkunftsstaat verloren habe, zumal diese in Indien aufgewachsen und den deutlich überwiegenden Teil ihrer Lebensjahre dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen, zumal auch deren gesamte Familie nach wie vor in Indien leben würde. Über ein Aufenthaltsrecht in Österreich würde diese nicht verfügen und ihr dies auch bewusst sein. Bezüglich ihres Unterhaltes habe sie keinerlei Angaben gemacht und würden in Österreich keine beruflichen Bindungen bestehen. Es hätten sich auch keine konkreten Initiativen, wie z.B. die Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung ergeben. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen sei, dass bei der BF eine Aufenthaltsverfestigung stattgefunden habe. Von einer Integration in die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft könne hier nicht ausgegangen werden.Bezüglich ihres Unterhaltes habe sie keinerlei Angaben gemacht und würden in Österreich keine beruflichen Bindungen bestehen. Es hätten sich auch keine konkreten Initiativen, wie z.B. die Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung ergeben. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen sei, dass bei der BF eine Aufenthaltsverfestigung stattgefunden habe. Von einer Integration in die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft könne hier nicht ausgegangen werden. In Anbetracht dessen, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich aufhalte, seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Diese würden in ihrer Gesamtheit die privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich überwiegen. Private Interessen von Fremden seien weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes begründet werden würden, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes ausgehen habe können und deren Aufenthaltsstatus ungewiss sein würde. Auf Grund der angeführten Gegebenheiten komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung zu ihren Ungunsten auszufallen habe und eine Rückkehrentscheidung nach Indien in ihrem Falle zulässig sein würde. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der BF ergebe sich eine Gefährdung, wonach die Abschiebung der BF nach Indien
1 FPG unzulässig sei, weil dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt sein würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei.Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen der BF ergebe sich eine Gefährdung, wonach die Abschiebung der BF nach Indien
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig sei, weil dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt sein würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Mit einer Rückkehrentscheidung könne ein Einreiseverbot verbunden werden. Im Falle der BF sei der Tatbestand § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Die BF halte sich in Österreich seit dem Jahr XXXX auf und sei mit einem bis zum XXXX gültigen Visum D nach Österreich eingereist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am XXXX abgewiesen worden und würde sich die BF seit dem XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie würde in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und weder kranken-, noch sozialversichert sein. Die BF habe keinen Nachweis über ihre Unterhaltsmittel erbringen können und sei nicht bekannt, wie diese ihren Lebensunterhalt bestreiten würde. Die BF könne die erforderlichen Unterhaltsmittel zu ihrem Aufenthalt nicht nachweisen und habe diesbezüglich auch keinerlei Angaben gemacht. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der BF nicht beantwortet worden beziehungsweise sei bis dato keine Stellungnahme abgegeben worden.Mit einer Rückkehrentscheidung könne ein Einreiseverbot verbunden werden. Im Falle der BF sei der Tatbestand Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Die BF halte sich in Österreich seit dem Jahr römisch 40 auf und sei mit einem bis zum römisch 40 gültigen Visum D nach Österreich eingereist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am römisch 40 abgewiesen worden und würde sich die BF seit dem römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie würde in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen und weder kranken-, noch sozialversichert sein. Die BF habe keinen Nachweis über ihre Unterhaltsmittel erbringen können und sei nicht bekannt, wie diese ihren Lebensunterhalt bestreiten würde. Die BF könne die erforderlichen Unterhaltsmittel zu ihrem Aufenthalt nicht nachweisen und habe diesbezüglich auch keinerlei Angaben gemacht. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der BF nicht beantwortet worden beziehungsweise sei bis dato keine Stellungnahme abgegeben worden. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt worden sei, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände, sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte, habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sein würde, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 EMRK Abs. 2 genannten Ziele dringend geboten.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt worden sei, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände, sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte, habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sein würde, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK Absatz 2, genannten Ziele dringend geboten. 1.4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes zunächst das Bundesgebiet nicht verlassen habe, da sie auf Grund gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht reisen habe können. Die BF verfüge überdies über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Ehegatten, wodurch keine Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bestehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG würden nicht vorliegen.1.4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes zunächst das Bundesgebiet nicht verlassen habe, da sie auf Grund gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht reisen habe können. Die BF verfüge überdies über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Ehegatten, wodurch keine Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bestehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG würden nicht vorliegen. Ausgeführt wurde überdies, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit nur zulässig sei, wenn die festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die offensichtliche Ordnung in Österreich darstelle, wobei jedenfalls auf eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose abzustellen sei. Dem Bescheid sei eine entsprechende Begründung nicht zu entnehmen, zumal die belangte Behörde außer Acht lasse, dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sein würde. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die BF auch nach Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie für die festgelegte Dauer des Einreiseverbotes sprechen würden, würden nicht vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stelle der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Beantragt wurde
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beantragt wurde
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 1.5 Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, gab der die BF vertretene rechtsfreundliche Vertreter unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung an, dass die BF krank sei. Gleichzeitig führte der BF aus, dass die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. zurückgezogen werden würde und die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt V aufrecht bleiben würde.1.5 Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, gab der die BF vertretene rechtsfreundliche Vertreter unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung an, dass die BF krank sei. Gleichzeitig führte der BF aus, dass die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. zurückgezogen werden würde und die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch fünf aufrecht bleiben würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ad A römisch eins. Da der rechtsfreundliche Vertreter die Beschwerden gegen den bekämpften Bescheid betreffend der Spruchpunkte römisch eins.-bis römisch vier. in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ad A II.Ad A römisch zwei. 4.1.
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden4.1.
, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4,
über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2255751.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.