RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW156 2002303-1 Spruch, W156 2002303-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.06.2007 bis 12.11.2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 5.618,20 € und im Zeitraum von 13.11.2007 bis 31.05.2008 Notstandshilfe in Höhe von € 5.471,08 €.
- Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom jeweils 07.03.2012 wurde der Bezug des im Zeitraum 26.06.2007 bis 12.11.2007 bezogenen Arbeitslosengeldes und der im Zeitraum von 13.11.2007 bis 31.05.2008 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes und der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass durch eine Überprüfung der Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen bei der Fa. XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass durch eine Überprüfung der Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen bei der Fa. römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.03.2012 fristgerecht die Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte darin vor, dass er in keinem vollversicherten Dienstverhältnis zur genannten Firma gestanden sei.
- Mit Bescheid vom 18.07.2012 wurden die Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend Versicherungspflicht durch die Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 38 AVG ausgesetzt, welches wiederum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausgesetzt wurde.
- Mit Bescheid vom 18.07.2012 wurden die Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend Versicherungspflicht durch die Wiener Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt, welches wiederum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausgesetzt wurde.
- Am 03.03.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Mails vom jeweils 31.3.2015, 14.04.2015, 11.08.2015, 1.12.2015, 1.04.2016, 3.08.2016, 15.04.2019, 16.07.2020 und 21.1.2022 wurde die Wiener Gebietskrankenkasse ersucht, mitzuteilen, ob mittlerweile eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergangen ist.
- Mit Mail vom 18.04.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach einem Schriftverkehr vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass bezüglich der Firma XXXX lediglich ein Verfahren betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe anhängig gewesen sei und mittlerweile auch abgeschlossen sei. Ein Verfahren bezüglich Lohnsteuerpflicht den Beschwerdeführer betreffend sei nicht anhängig gewesen.
- Mit Mail vom 18.04.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach einem Schriftverkehr vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass bezüglich der Firma römisch 40 lediglich ein Verfahren betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe anhängig gewesen sei und mittlerweile auch abgeschlossen sei. Ein Verfahren bezüglich Lohnsteuerpflicht den Beschwerdeführer betreffend sei nicht anhängig gewesen.
- Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde dies der nunmehrigen ÖGK mitgeteilt und um Mitteilung ersucht, bis wann mit der Erledigung über den Bescheidantrag des Beschwerdeführers gerechnet werden darf.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 teilte die ÖGK mit, dass nach neuerlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass betreffend den Beschwerdeführer kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Fa. XXXX im gegenständlichen Zeitraum vorgelegen sei und der Versicherungsverlauf bereinigt worden wäre.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 teilte die ÖGK mit, dass nach neuerlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass betreffend den Beschwerdeführer kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Fa. römisch 40 im gegenständlichen Zeitraum vorgelegen sei und der Versicherungsverlauf bereinigt worden wäre.
- Mit Schreiben vom 11.05.2023 wurde dies dem AMS und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von 26.06.2007 31.05.2008 nicht in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahren vor dem BVwG und anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit
- Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,, mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Zu A) Stattgabe der Beschwerden 3.2.
- Rechtliche Bestimmungen: § 24 Abs. 2 AlVG, idF BGBl. 609/1977, lautet:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, lautet: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs. 1 leg,cit. lautet:Paragraph 25, Absatz eins, leg,cit. lautet: „Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ § 38 leg.cit. lautet:Paragraph 38, leg.cit. lautet: „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: 3.2.
- Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, die Bescheide betreffend Widerruf und Rückersatz des im Zeitraum 26.06.2007 bis 12.11.2007 unberechtigt bezogenen Arbeitslosengeld und des im Zeitraum von 13.11.2007 bis 31.05.2008 unberechtigt bezogenen Notstandshilfe zu beheben. Grundlage des Bescheides war eine Überprüfung der ÖGK, mit der ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Fa. XXXX festgestellt wurde, und das AMS dies deshalb als gegeben annahm. Grundlage des Bescheides war eine Überprüfung der ÖGK, mit der ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Fa. römisch 40 festgestellt wurde, und das AMS dies deshalb als gegeben annahm. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat jedoch eine neuerliche Überprüfung der ÖGK ergeben, dass kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 26.06.2007 bis 31.05.2008, somit während seines Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt war, besteht für den Widerruf in den in den Bescheiden angeführten Zeiträumen und für die Rückforderung des Überbezuges keine Grundlage. Die bekämpften Bescheide waren daher zu beheben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3
- Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
- Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Namhaftmachung von Zeugen indirekt gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden hinreichend geklärt.Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Namhaftmachung von Zeugen indirekt gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden hinreichend geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2002303.1.00