← Österreich

{'item': 'W159 2257009-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW159 2257009-1 Spruch, W159 2257009-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ein Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 30.10.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion Kärnten gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Haus zerstört worden sei und er als Reservist verlangt werde und es kein Leben mehr in Syrien gebe. Bei einer Rückkehr befürchte er Inhaftierung und Teilnahme am Krieg. Nach Zulassung zum Asylverfahren fand am 31.03.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei und wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Er legte einen syrischen Personalausweis, Kopien der Auszüge aus dem Personenstandsregister seiner Frau und seiner vier Kinder, Zeugnisse in Kopie, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine Kopie des Familienregisterauszuges vor. Einen Reisepass habe er nie besessen. Seine Eltern und seine Schwester würden im Dorf XXXX , in Provinz XXXX leben. Sein Haus sei im Dorf XXXX , ca. 4-5 Kilometer von XXXX entfernt gewesen, es sei aber zerstört worden. Sein Vater habe eine Landwirtschaft und betreibe ein wenig Handel mit Getreide. Er habe am 22.03.2013 traditionell geheiratet. Am 01.04.2013 sei die Ehe eingetragen worden. Seine Frau heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Bis 2006/2007 habe er die Schule besucht, dann habe er als Küchenhilfe bis 2009 gearbeitet. Von 2009 bis 2011 habe er Militärdienst leisten müssen. In der Folge habe er wieder gearbeitet. Es habe aber wegen des Krieges nur wenig Arbeit gegeben, deswegen habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Wegen des Krieges seien sie mehrfach umgezogen. Als das Regime im Jahr 2021 in seiner Heimat an die Macht gekommen sei, habe er sich im Februar entschlossen das Land zu verlassen, konkret habe er aber Syrien erst am 31.08.2021 verlassen und zwar illegal. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem Sunnit. Er werde in seinem Heimatland wegen des Reservemilitärdienstes gesucht. Der Bürgermeister habe seinen Vater kontaktiert und ihm gesagt, dass er den Reservemilitärdienst ableisten müsste, dies sei am 08.02.2021 gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er auch aus anderen Gründen von der Sicherheitspolizei gesucht würde. Sein Militärbuch sei in dem zerstörten Haus verbrannt. Nach Zulassung zum Asylverfahren fand am 31.03.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei und wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Er legte einen syrischen Personalausweis, Kopien der Auszüge aus dem Personenstandsregister seiner Frau und seiner vier Kinder, Zeugnisse in Kopie, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine Kopie des Familienregisterauszuges vor. Einen Reisepass habe er nie besessen. Seine Eltern und seine Schwester würden im Dorf römisch 40 , in Provinz römisch 40 leben. Sein Haus sei im Dorf römisch 40 , ca. 4-5 Kilometer von römisch 40 entfernt gewesen, es sei aber zerstört worden. Sein Vater habe eine Landwirtschaft und betreibe ein wenig Handel mit Getreide. Er habe am 22.03.2013 traditionell geheiratet. Am 01.04.2013 sei die Ehe eingetragen worden. Seine Frau heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Bis 2006 aus 2007, habe er die Schule besucht, dann habe er als Küchenhilfe bis 2009 gearbeitet. Von 2009 bis 2011 habe er Militärdienst leisten müssen. In der Folge habe er wieder gearbeitet. Es habe aber wegen des Krieges nur wenig Arbeit gegeben, deswegen habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Wegen des Krieges seien sie mehrfach umgezogen. Als das Regime im Jahr 2021 in seiner Heimat an die Macht gekommen sei, habe er sich im Februar entschlossen das Land zu verlassen, konkret habe er aber Syrien erst am 31.08.2021 verlassen und zwar illegal. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem Sunnit. Er werde in seinem Heimatland wegen des Reservemilitärdienstes gesucht. Der Bürgermeister habe seinen Vater kontaktiert und ihm gesagt, dass er den Reservemilitärdienst ableisten müsste, dies sei am 08.02.2021 gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er auch aus anderen Gründen von der Sicherheitspolizei gesucht würde. Sein Militärbuch sei in dem zerstörten Haus verbrannt. Den Militärdienst habe er in XXXX abgeleistet. Er sei ein normaler Soldat gewesen und habe dann den Rang eines Korporals bekleidet. Er sei einerseits Wachsoldat und andererseits bei der Artillerie gewesen. Einen Reisepass habe er nicht bekommen, weil er den Reservemilitärdienst noch ableisten müsste. Kontakt mit Islamisten habe er nicht gehabt. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, dass er vom Regime gesucht werde und als Verräter angesehen werde, weil er den Reservemilitärdienst nicht abgeleistet habe. In Österreich lerne er die Sprache und spiele Fußball. Er verzichtete auf die Aushändigung des Länderinformationsblattes. Seine Familie war zwischenzeitig in Jordanien gewesen, sei jedoch dann wieder nach Syrien zurückgekehrt, deswegen sei seine Tochter XXXX in Jordanien geboren. Den Militärdienst habe er in römisch 40 abgeleistet. Er sei ein normaler Soldat gewesen und habe dann den Rang eines Korporals bekleidet. Er sei einerseits Wachsoldat und andererseits bei der Artillerie gewesen. Einen Reisepass habe er nicht bekommen, weil er den Reservemilitärdienst noch ableisten müsste. Kontakt mit Islamisten habe er nicht gehabt. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, dass er vom Regime gesucht werde und als Verräter angesehen werde, weil er den Reservemilitärdienst nicht abgeleistet habe. In Österreich lerne er die Sprache und spiele Fußball. Er verzichtete auf die Aushändigung des Länderinformationsblattes. Seine Familie war zwischenzeitig in Jordanien gewesen, sei jedoch dann wieder nach Syrien zurückgekehrt, deswegen sei seine Tochter römisch 40 in Jordanien geboren. Die vorgelegten Dokumente wurden im Auftrag der belangten Behörde übersetzt. Der Personalausweis auch eine Dokumentenüberprüfung unterzogen, wobei keine Hinweise auf eine Fälschung bzw. Verfälschungen hervorgekommen sind. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022 Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass die Identität aufgrund des vorgelegten echten Personalausweises habe festgestellt werden können und die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Herkunft, Schulausbildung, Militärdienst und beruflichen Tätigkeiten sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Zeugnissen ergeben würden. Das Vorbringen hinsichtlich des Reservemilitärdienstes sei jedoch nicht glaubhaft, da es nicht der Rekrutierungspraxis entspreche, dass Reservisten vom Bürgermeister angerufen werden würden. Außerdem spreche auch das Alter des Beschwerdeführers gegen eine Einberufung zum Reservemilitärdienst. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er mehr als 400 km auf Straßen mit dem Ausweis eines anderen durch Syrien gereist sei, ohne dass dies jemals bei Checkpoints aufgefallen wäre. Es sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass ihm eine politische Opposition unterstellt werden könnte. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen und sei es für die Behörde vielmehr glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der allgemeinen unsicheren Lage und der Suche nach einer besseren Zukunft Syrien verlassen habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen habe glaubhaft gemacht werden können. Nachteile, die aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung nach dem Asylgesetz dar und seien bestehende schwierige Umstände allgemeiner Natur hinzunehmen. Im vorliegenden Fall fehle es der vom syrischen Regime auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen Verweigerung einer Einberufung zum Militärdienst an der nötigen Wahrscheinlichkeit und hätten sich auch sonst in dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022 Zahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass die Identität aufgrund des vorgelegten echten Personalausweises habe festgestellt werden können und die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Herkunft, Schulausbildung, Militärdienst und beruflichen Tätigkeiten sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Zeugnissen ergeben würden. Das Vorbringen hinsichtlich des Reservemilitärdienstes sei jedoch nicht glaubhaft, da es nicht der Rekrutierungspraxis entspreche, dass Reservisten vom Bürgermeister angerufen werden würden. Außerdem spreche auch das Alter des Beschwerdeführers gegen eine Einberufung zum Reservemilitärdienst. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er mehr als 400 km auf Straßen mit dem Ausweis eines anderen durch Syrien gereist sei, ohne dass dies jemals bei Checkpoints aufgefallen wäre. Es sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass ihm eine politische Opposition unterstellt werden könnte. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen und sei es für die Behörde vielmehr glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der allgemeinen unsicheren Lage und der Suche nach einer besseren Zukunft Syrien verlassen habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen habe glaubhaft gemacht werden können. Nachteile, die aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung nach dem Asylgesetz dar und seien bestehende schwierige Umstände allgemeiner Natur hinzunehmen. Im vorliegenden Fall fehle es der vom syrischen Regime auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen Verweigerung einer Einberufung zum Militärdienst an der nötigen Wahrscheinlichkeit und hätten sich auch sonst in dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. hingegen wurde dargelegt, dass die Behörde von einer realen Gefahr eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgehe, wobei sich die ausweglose Lage nicht aufgrund individueller Umstände, sondern aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien ergebe und lägen derzeit die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiären Schutz (noch) vor. Deswegen wurde unter Spruchteil III. auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde dargelegt, dass die Behörde von einer realen Gefahr eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgehe, wobei sich die ausweglose Lage nicht aufgrund individueller Umstände, sondern aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien ergebe und lägen derzeit die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiären Schutz (noch) vor. Deswegen wurde unter Spruchteil römisch drei. auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich den abweisenden Spruchteil I. erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreeungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang kurz dargestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte, aufgrund einer Zwangsrekrutierung getötet zu werden bzw. jemanden anderen töten zu müssen, was ja er kategorisch ablehne. Er befürchte weiters wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden und sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im wehrfähigen Alter sei. Beschwerdeführer unterliege, wie sich aus zahlreichen Länderberichten ergebe, der realen Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst. Weiters sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Artilleriespezialisten handle und dass deswegen seine Einziehung wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen mit Schlepperhilfe durch Syrien fahren können, weil dieser ihm einen Ausweis einer anderen Person gegeben habe, damit er diesen bei Kontrollen vorzeigen könne. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen zumindest in unterstützender Funktion teilzunehmen und bei Weigerung ihm die Gefahr drohe gefangengenommen, gefoltert und getötet zu werden, sodass die Weigerung den Reservedienst abzuleisten im konkreten Fall asylrelevant sei und dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren sei. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich den abweisenden Spruchteil römisch eins. erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreeungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang kurz dargestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte, aufgrund einer Zwangsrekrutierung getötet zu werden bzw. jemanden anderen töten zu müssen, was ja er kategorisch ablehne. Er befürchte weiters wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden und sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im wehrfähigen Alter sei. Beschwerdeführer unterliege, wie sich aus zahlreichen Länderberichten ergebe, der realen Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst. Weiters sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Artilleriespezialisten handle und dass deswegen seine Einziehung wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen mit Schlepperhilfe durch Syrien fahren können, weil dieser ihm einen Ausweis einer anderen Person gegeben habe, damit er diesen bei Kontrollen vorzeigen könne. Schließlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen zumindest in unterstützender Funktion teilzunehmen und bei Weigerung ihm die Gefahr drohe gefangengenommen, gefoltert und getötet zu werden, sodass die Weigerung den Reservedienst abzuleisten im konkreten Fall asylrelevant sei und dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren sei. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Eingabe vom 19.10.2022 legte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers Beweismittel vor, nämlich drei Fotos, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Organisation namens „ XXXX “ Mitglied gewesen sei und diese Organisation vom Regime als feindlich angesehen werde, und seine Mitarbeit dem Regime bekannt sei. Mit Eingabe vom 19.10.2022 legte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers Beweismittel vor, nämlich drei Fotos, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Organisation namens „ römisch 40 “ Mitglied gewesen sei und diese Organisation vom Regime als feindlich angesehen werde, und seine Mitarbeit dem Regime bekannt sei. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.04.2023 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung. Er hielt die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber an sowie der sunnitisch islamischen Religion. Geboren sei er am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX . Er habe überwiegend in XXXX gelebt. Durch die Kriegsereignisse bedingt habe er sich auch in anderen Orten in der Umgebung aufgehalten. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und dann als Hilfskoch gearbeitet, bis er zum Militär einbezogen wurde. Nach dem Grundwehrdienst habe er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz zurückkehren können, weil 2011 schon die Revolution begonnen habe und habe er dann gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Grundstücke gepachtet und darauf Getreide angebaut. Er habe 2012 zunächst traditionell geheiratet, die Ehe sei dann am 01.04.2013 registriert worden. Er habe zwei Söhne und zwei Töchter. XXXX sei ungefähr XXXX geboren und XXXX ungefähr XXXX , XXXX ungefähr XXXX und XXXX XXXX geboren. Seine Familie lebe derzeit im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX . Zur Entbindung der ersten Tochter sei seine Ehefrau nach Jordanien gefahren, sie sei aber 2015 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine Eltern würden auch in XXXX leben. Er habe vier Schwestern und zwei Brüder. Drei Schwestern würden im Ausland und eine bei seinen Eltern leben. Sein Bruder XXXX sei 2012 verstorben, als eine Rakete in das Haus eingeschlagen sei. Sein Bruder XXXX lebe in Bulgarien, er habe dort Asylstatus. Seine Familie sei allgemein gegen Al-Assad eingestellt. 2012 sei eine Rakete auf das Haus der Familie geschossen worden, dabei sei sein Bruder ums Leben gekommen und seine Mutter verletzt worden. Das Haus sei eingestürzt. Das Regime sei schuld, dass das Haus zerstört wurde und dass sie dann obdachlos gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.04.2023 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung. Er hielt die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Araber an sowie der sunnitisch islamischen Religion. Geboren sei er am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Er habe überwiegend in römisch 40 gelebt. Durch die Kriegsereignisse bedingt habe er sich auch in anderen Orten in der Umgebung aufgehalten. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und dann als Hilfskoch gearbeitet, bis er zum Militär einbezogen wurde. Nach dem Grundwehrdienst habe er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz zurückkehren können, weil 2011 schon die Revolution begonnen habe und habe er dann gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Grundstücke gepachtet und darauf Getreide angebaut. Er habe 2012 zunächst traditionell geheiratet, die Ehe sei dann am 01.04.2013 registriert worden. Er habe zwei Söhne und zwei Töchter. römisch 40 sei ungefähr römisch 40 geboren und römisch 40 ungefähr römisch 40 , römisch 40 ungefähr römisch 40 und römisch 40 römisch 40 geboren. Seine Familie lebe derzeit im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Zur Entbindung der ersten Tochter sei seine Ehefrau nach Jordanien gefahren, sie sei aber 2015 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine Eltern würden auch in römisch 40 leben. Er habe vier Schwestern und zwei Brüder. Drei Schwestern würden im Ausland und eine bei seinen Eltern leben. Sein Bruder römisch 40 sei 2012 verstorben, als eine Rakete in das Haus eingeschlagen sei. Sein Bruder römisch 40 lebe in Bulgarien, er habe dort Asylstatus. Seine Familie sei allgemein gegen Al-Assad eingestellt. 2012 sei eine Rakete auf das Haus der Familie geschossen worden, dabei sei sein Bruder ums Leben gekommen und seine Mutter verletzt worden. Das Haus sei eingestürzt. Das Regime sei schuld, dass das Haus zerstört wurde und dass sie dann obdachlos gewesen seien. Er habe 2011 an friedlichen Demonstrationen im Dorf XXXX teilgenommen, ungefähr vier oder fünf Mal. Er sei wegen der Demonstrationsteilnahme nicht verhaftet worden. Als er gemerkt habe, dass Regierungskräfte Waffen einsetzen würden, habe er „einen Schritt zurück gemacht“. Die Regierung habe jedoch alle Einwohner von XXXX verfolgt, weil sie geglaubt habe, dass diese an dem Krieg Schuld seien. Sie hätten Personen willkürlich angehalten und festgenommen und Frauen vergewaltigt und Kinder entführt und Geld erpresst. Diese Regierung bestehe nur aus Straftätern. Er habe 2011 an friedlichen Demonstrationen im Dorf römisch 40 teilgenommen, ungefähr vier oder fünf Mal. Er sei wegen der Demonstrationsteilnahme nicht verhaftet worden. Als er gemerkt habe, dass Regierungskräfte Waffen einsetzen würden, habe er „einen Schritt zurück gemacht“. Die Regierung habe jedoch alle Einwohner von römisch 40 verfolgt, weil sie geglaubt habe, dass diese an dem Krieg Schuld seien. Sie hätten Personen willkürlich angehalten und festgenommen und Frauen vergewaltigt und Kinder entführt und Geld erpresst. Diese Regierung bestehe nur aus Straftätern. Er habe sich der Organisation zum XXXX , die Kinder, ältere Personen, Krankenhäuser und Moscheen unterstützte, angeschlossen. Die Organisation XXXX habe ursprünglich ihren Sitz in Großbritannien gehabt und diese Organisation unterstützt. Er habe während der Befragung vor dem BFA das nicht angegeben, da er seine Familienangehörigen in Syrien schützen habe wollen, weil diese im Regierungsgebiet leben würden und Freunde in Österreich ihm abgeraten haben, aber letztlich habe er Fotos vorgelegt, die beweisen würden, dass er Mitglied dieser Organisation sei. Er habe bei dieser Organisation ungefähr drei Tage in der Woche die Aufgabe gehabt Gebäude wie Krankenhäuser und Schulen zu bewachen. Sie hätten auch Geräte gehabt, die Bomben entdeckt hätten und durch diese Geräte hätten sie viele Sprengstoffanschläge verhindern können. Sie hätten auch Veranstaltungen wie Kinderfeiern unterstützt und wenn Lebensmittel zu verteilen gewesen seien, hätten sie dies organisiert und bei der Lebensmittelverteilung für Ordnung gesorgt. Sie hätten auch bei Raktentreffern verhindert, dass Personen Plünderungen vornehmen würden. Die Regierung habe diese Organisation jedoch als terroristische Organisation angesehen. Sie hätten keine Waffen gehabt, sondern lediglich Geräte, insbesondere zum Aufspüren von Bomben. Während er für diese NGO tätig gewesen sei, habe er keine Probleme mit dem Regime bekommen, aber als diese Organisation aufgelöst worden sei, seien alle Mitglieder von der Regierung gesucht worden und einige Personen auch verhaftet worden. Er habe sich der Organisation zum römisch 40 , die Kinder, ältere Personen, Krankenhäuser und Moscheen unterstützte, angeschlossen. Die Organisation römisch 40 habe ursprünglich ihren Sitz in Großbritannien gehabt und diese Organisation unterstützt. Er habe während der Befragung vor dem BFA das nicht angegeben, da er seine Familienangehörigen in Syrien schützen habe wollen, weil diese im Regierungsgebiet leben würden und Freunde in Österreich ihm abgeraten haben, aber letztlich habe er Fotos vorgelegt, die beweisen würden, dass er Mitglied dieser Organisation sei. Er habe bei dieser Organisation ungefähr drei Tage in der Woche die Aufgabe gehabt Gebäude wie Krankenhäuser und Schulen zu bewachen. Sie hätten auch Geräte gehabt, die Bomben entdeckt hätten und durch diese Geräte hätten sie viele Sprengstoffanschläge verhindern können. Sie hätten auch Veranstaltungen wie Kinderfeiern unterstützt und wenn Lebensmittel zu verteilen gewesen seien, hätten sie dies organisiert und bei der Lebensmittelverteilung für Ordnung gesorgt. Sie hätten auch bei Raktentreffern verhindert, dass Personen Plünderungen vornehmen würden. Die Regierung habe diese Organisation jedoch als terroristische Organisation angesehen. Sie hätten keine Waffen gehabt, sondern lediglich Geräte, insbesondere zum Aufspüren von Bomben. Während er für diese NGO tätig gewesen sei, habe er keine Probleme mit dem Regime bekommen, aber als diese Organisation aufgelöst worden sei, seien alle Mitglieder von der Regierung gesucht worden und einige Personen auch verhaftet worden. Der vorsitzende Richter nahm daraufhin Einsicht in die bereits vorgelegten Bilder sowie auf den Laptop des Rechtsvertreters, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform der Organisation zu sehen sei sowie auf einer Veranstaltung der Organisation, bei der der Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist. Die NGO sei Ende 2017/Anfang 2018 aufgelöst worden, einerseits, weil XXXX nicht mehr Unterstützung zur Verfügung gestellt habe und zweitens, weil die Regierung klargemacht habe, dass sie diese Organisation nunmehr direkt angreife. Der vorsitzende Richter nahm daraufhin Einsicht in die bereits vorgelegten Bilder sowie auf den Laptop des Rechtsvertreters, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform der Organisation zu sehen sei sowie auf einer Veranstaltung der Organisation, bei der der Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist. Die NGO sei Ende 2017/Anfang 2018 aufgelöst worden, einerseits, weil römisch 40 nicht mehr Unterstützung zur Verfügung gestellt habe und zweitens, weil die Regierung klargemacht habe, dass sie diese Organisation nunmehr direkt angreife. Er sei ungefähr 2008 einer Untersuchung auf seine militärische Tauglichkeit (Musterung) unterzogen worden und zwar in XXXX . Er sei tauglich gewesen und habe ein Militärdienstbuch erhalten. Dafür habe er seine zivile Identitätskarte abgeben müssen. Das Militärbuch sei bei der Zerstörung des Hauses ebenfalls zerstört worden. Er habe den Grundwehrdienst von 01.05.2009 bis 01.02.2011 abgeleistet und zwar in XXXX . Es habe damals noch keinen Krieg gegeben. Er habe Trainingseinheiten auf Artilleriewaffen erhalten. Er habe den Rang eines Unteroffiziers bekleidet und habe er vier Rekruten kommandiert. Aufgrund seines eher kräftigen Körperbaus und seines Schulabschlusses sei er rasch befördert worden. Er sei ungefähr 2008 einer Untersuchung auf seine militärische Tauglichkeit (Musterung) unterzogen worden und zwar in römisch 40 . Er sei tauglich gewesen und habe ein Militärdienstbuch erhalten. Dafür habe er seine zivile Identitätskarte abgeben müssen. Das Militärbuch sei bei der Zerstörung des Hauses ebenfalls zerstört worden. Er habe den Grundwehrdienst von 01.05.2009 bis 01.02.2011 abgeleistet und zwar in römisch 40 . Es habe damals noch keinen Krieg gegeben. Er habe Trainingseinheiten auf Artilleriewaffen erhalten. Er habe den Rang eines Unteroffiziers bekleidet und habe er vier Rekruten kommandiert. Aufgrund seines eher kräftigen Körperbaus und seines Schulabschlusses sei er rasch befördert worden. Die Einberufung zum Reservemilitärdienst habe er telefonisch vom Ortsvorsteher, einem alten Freund seines Vaters erhalten. Dieser habe eine Liste ausgehändigt bekommen seitens der Rekrutierungsstelle und habe seinen Vater kontaktiert und habe ihn auch gewarnt, dass er sich nicht am Kontrollposten aufhalten soll, um nicht eingezogen zu werden. Etwas Schriftliches habe er jedoch nicht erhalten. Er glaube, dass er diese telefonische Mitteilung im Februar 2021 bekommen habe. Daraufhin habe er sich entschlossen zu flüchten. Damals habe in seiner Heimatregion die FSA die Macht ausgeübt. Er habe den Dienst als Reservist nicht angetreten, denn die Regierung bestehe aus Mördern und Straftätern. Wenn er sich ihnen anschließe, müsste er Personen töten, plündern und Frauen vergewaltigen, er würde an vorderster Front eingesetzt werden und müsste auf die Menge schießen. Er habe während seines Grundwehrdienstes eine Spezialausbildung erhalten, um mit Artilleriewaffen umzugehen. Die Regierung sei schuld, dass er sein Heimatdorf habe verlassen müssen und dass die meisten vertrieben worden seien. Sie seien schuld, dass er auch kein Haus mehr habe. Gefragt, ob er wegen des Nichterscheinens zum Reservedienst gesucht worden sei, gab er an, dass von 2019 bis 2021 sein Heimatdorf eine Angriffsstätte gewesen sei und die Regierung des Öfteren bekannt gemacht habe, dass sie in das Dorf einmarschieren wolle. Unmittelbarer Anlass für die Ausreise sei die Einberufung zum Reservedienst und er habe Angst vor der Regierung gehabt, weil er Mitglied dieser NGO gewesen sei. Gefragt, wie es ihm gelungen sei die zahlreichen Checkpoints zu passieren, wo ihm der Ortsvorsteher doch dringend geraten habe sich nicht in der Nähe von Checkpoints aufzuhalten, gab er an, dass er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen habe und dieser in der Art einer Maffia mit den Beamten der Kontrollposten zusammenarbeiten würden. Er habe eine hohe Summe in US-Dollar gezahlt und dem Schlepper auch genau erklärt, dass er nicht an Kontrollposten angehalten werden dürfe. Deswegen habe er ihm den Ausweis eines anderen Mannes ausgehändigt, der bei der Regierung beschäftigt gewesen sei und den Beamten bestens bekannt gewesen sei und habe der Schlepper überdies die Beamten „geschmiert“. Er habe zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt, zu seinen Eltern und Geschwistern habe er nur geringen Kontakt. Regierungsarbeiter seien mehrmals bei seinem Vater gewesen und hätten ihm mitgeteilt, dass er zurückkehren solle, aber es sei ihnen in der Zwischenzeit klargeworden, dass er sich im Ausland aufhalte. Er leide unter keinen organischen oder psychischen Problemen. Er habe in Österreich bereits einen A1 Kurs absolviert und bekomme er nunmehr einen Termin für einen A2 Kurs. Er habe in Österreich Führerscheine zum Staplerfahrer und zum Baggerfahrer gemacht. Er könnte kurzfristig arbeiten, aber es würden ihm noch die Sprachkenntnisse fehlen. Er habe aber schon bei XXXX als Fahrer gearbeitet. Es sei ihm das Fahrrad gestohlen worden und er habe sich nicht richtig artikulieren können, darum habe er sich vorgenommen, zuerst besser Deutsch zu lernen, bevor er wieder arbeite. Er habe am 15.03.2023 oder 16.03.2023 gemeinsam mit Freunden an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Wien im ersten Bezirk teilgenommen. Er leide unter keinen organischen oder psychischen Problemen. Er habe in Österreich bereits einen A1 Kurs absolviert und bekomme er nunmehr einen Termin für einen A2 Kurs. Er habe in Österreich Führerscheine zum Staplerfahrer und zum Baggerfahrer gemacht. Er könnte kurzfristig arbeiten, aber es würden ihm noch die Sprachkenntnisse fehlen. Er habe aber schon bei römisch 40 als Fahrer gearbeitet. Es sei ihm das Fahrrad gestohlen worden und er habe sich nicht richtig artikulieren können, darum habe er sich vorgenommen, zuerst besser Deutsch zu lernen, bevor er wieder arbeite. Er habe am 15.03.2023 oder 16.03.2023 gemeinsam mit Freunden an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Wien im ersten Bezirk teilgenommen. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass alleine die Ausreise aus Syrien und die Einreise nach Österreich als Verrat an der Regierung gelte. Hinzukomme noch sein Fernbleiben vom Reservedienst und dass er für diese NGO tätig gewesen sei und deswegen gesucht werde. Die Regierung sei willkürlich, deswegen kontaktiere er auch nicht direkt seinen Vater, weil er Angst habe, ihm Schwierigkeiten zu bereiten. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass in seinen Aufenthaltsorten XXXX und XXXX derzeit Rekrutierungen durch die syrische Armee durchgeführt würden. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass alleine die Ausreise aus Syrien und die Einreise nach Österreich als Verrat an der Regierung gelte. Hinzukomme noch sein Fernbleiben vom Reservedienst und dass er für diese NGO tätig gewesen sei und deswegen gesucht werde. Die Regierung sei willkürlich, deswegen kontaktiere er auch nicht direkt seinen Vater, weil er Angst habe, ihm Schwierigkeiten zu bereiten. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass in seinen Aufenthaltsorten römisch 40 und römisch 40 derzeit Rekrutierungen durch die syrische Armee durchgeführt würden. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist seitens der Beschwerdeführervertretung noch nähere Informationen zu der vom Beschwerdeführer unterstützten NGO nachgereicht werden können. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Es wurde aus Medienberichte zitiert, dass die britische Regierung die Unterstützung für das Projekt Gerechtigkeit und Sicherheit in der Gesellschaft ( XXXX ) und die freie syrische Polizei wiederaufgenommen habe, wobei die freie syrische Polizei, eine unbewaffnete Zivilpolizei sei und sich keiner militärischen oder politischen Gruppierung anschließe. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme und es der syrischen Regierung mit Unterstützung Russlands gelungen sei, die Kontrolle über dieses Gebiet wiederzuerlangen und es keine Anhaltspunkte gebe, dass es den syrischen Behörden nicht möglich sei Entziehungen zum Wehr- oder Reservedienst vorzunehmen und im Weigerungsfall entsprechende Strafverfolgungs und Handlungen durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Es wurde aus Medienberichte zitiert, dass die britische Regierung die Unterstützung für das Projekt Gerechtigkeit und Sicherheit in der Gesellschaft ( römisch 40 ) und die freie syrische Polizei wiederaufgenommen habe, wobei die freie syrische Polizei, eine unbewaffnete Zivilpolizei sei und sich keiner militärischen oder politischen Gruppierung anschließe. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stamme und es der syrischen Regierung mit Unterstützung Russlands gelungen sei, die Kontrolle über dieses Gebiet wiederzuerlangen und es keine Anhaltspunkte gebe, dass es den syrischen Behörden nicht möglich sei Entziehungen zum Wehr- oder Reservedienst vorzunehmen und im Weigerungsfall entsprechende Strafverfolgungs und Handlungen durchzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen islamischen Religion an. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX im Süden Syriens geboren. Nach der Matura hat er zunächst als Hilfskoch gearbeitet, bis er zum Grundwehrdienst eingezogen wurde. Dann konnte er wegen des ausbrechenden Bürgerkrieges nicht mehr zu seinem Arbeitgeber zurück und hat mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie haben verschiedene Getreidesorten angebaut und dazu Grundstücke gepachtet. Der Beschwerdeführer hat traditionell 2012 und staatlich am 01.04.2013 geheiratet. Er ist Vater von zwei Söhnen und zwei Töchtern. Sie leben mit seiner Frau im Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX . Auch seine Eltern leben nach wie vor dort. Von seinen vier Schwestern leben drei im Ausland und eine bei ihren Eltern. Ein Bruder namens XXXX hat Asylstatus in Bulgarien. Sein Bruder XXXX ist 2012 bei einem Raketenangriff der Regierungstruppen auf das Haus der Familie ums Leben gekommen, dabei wurde dieses auch zerstört. Der Beschwerdeführer hat bereits 2011 vier oder fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen und damit seine regierungsfeindliche Haltung demonstriert. Von 01.05.2009 bis 01.02.2011 hat er in XXXX seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Er hat zuletzt den Rang eines Unteroffiziers bekleidet und war Artilleriekommandant und hat sich dadurch spezielle Kenntnisse in der Bedienung von Artilleriewaffen erworben. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen islamischen Religion an. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 im Süden Syriens geboren. Nach der Matura hat er zunächst als Hilfskoch gearbeitet, bis er zum Grundwehrdienst eingezogen wurde. Dann konnte er wegen des ausbrechenden Bürgerkrieges nicht mehr zu seinem Arbeitgeber zurück und hat mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie haben verschiedene Getreidesorten angebaut und dazu Grundstücke gepachtet. Der Beschwerdeführer hat traditionell 2012 und staatlich am 01.04.2013 geheiratet. Er ist Vater von zwei Söhnen und zwei Töchtern. Sie leben mit seiner Frau im Dorf römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . Auch seine Eltern leben nach wie vor dort. Von seinen vier Schwestern leben drei im Ausland und eine bei ihren Eltern. Ein Bruder namens römisch 40 hat Asylstatus in Bulgarien. Sein Bruder römisch 40 ist 2012 bei einem Raketenangriff der Regierungstruppen auf das Haus der Familie ums Leben gekommen, dabei wurde dieses auch zerstört. Der Beschwerdeführer hat bereits 2011 vier oder fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen und damit seine regierungsfeindliche Haltung demonstriert. Von 01.05.2009 bis 01.02.2011 hat er in römisch 40 seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Er hat zuletzt den Rang eines Unteroffiziers bekleidet und war Artilleriekommandant und hat sich dadurch spezielle Kenntnisse in der Bedienung von Artilleriewaffen erworben. Der Beschwerdeführer hat sich der NGO zum XXXX bzw. der freien syrischen Polizei angeschlossen und dabei unbewaffnet Schutz für Zivilisten angeboten. Dabei wurden auch Bombensuchgeräte verwendet. Er hat auch Veranstaltungen z.B. Kinderfeiern mitorganisiert und Lebensmittelhilfslieferungen verteilt sowie bei zerstörten Häusern Plünderungen verhindert. Diese Organisation wurde von Großbritannien unterstützt. Als Ende 2017/Anfang 2018 vorübergehend keine Unterstützung aus Großbritannien mehr zur Verfügung stand und die Regierung klar machte, dass sie diese Organisation direkt eingreift, stellte er seine Tätigkeit ein. In den Augen der syrischen Regierung handelt es sich dabei um eine terroristische Organisation. Der Beschwerdeführer hat sich der NGO zum römisch 40 bzw. der freien syrischen Polizei angeschlossen und dabei unbewaffnet Schutz für Zivilisten angeboten. Dabei wurden auch Bombensuchgeräte verwendet. Er hat auch Veranstaltungen z.B. Kinderfeiern mitorganisiert und Lebensmittelhilfslieferungen verteilt sowie bei zerstörten Häusern Plünderungen verhindert. Diese Organisation wurde von Großbritannien unterstützt. Als Ende 2017/Anfang 2018 vorübergehend keine Unterstützung aus Großbritannien mehr zur Verfügung stand und die Regierung klar machte, dass sie diese Organisation direkt eingreift, stellte er seine Tätigkeit ein. In den Augen der syrischen Regierung handelt es sich dabei um eine terroristische Organisation. Dem Beschwerdeführer wurde vom Ortsvorsteher, der ein Freund seines Vaters war, telefonisch mitgeteilt, dass er im Februar 2021 den Reservedienst antreten soll. Der Beschwerdeführer entschloss sich daraufhin zur Ausreise und gelange es ihm, nachdem er am 31.08.2021 Syrien verlassen hatte, mit Schlepperhilfe in die Türkei zu gelangen und von dort spätestens am 30.10.2021 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat zu seiner Kernfamilie, aber auch zu seinen Eltern und Geschwistern Kontakt. Er hat in Österreich einen A1 Kurs absolviert und auch einen Staplerführerschein und Baggerfahrerschein erworben. Er hat auch eine Zeit lang bereits als Fahrer bei XXXX gearbeitet, möchte jedoch seine Deutschkenntnisse verbessern, bevor er wieder arbeitet, weil er merkte, dass er mit den mangelnden Deutschkenntnissen bei einer Arbeit Probleme hat. Er hat sich auch in Österreich insofern exilpolitisch betätigt, als er im März 2023 an einer regimefeindlichen Demonstration teilgenommen hat. Dem Beschwerdeführer wurde vom Ortsvorsteher, der ein Freund seines Vaters war, telefonisch mitgeteilt, dass er im Februar 2021 den Reservedienst antreten soll. Der Beschwerdeführer entschloss sich daraufhin zur Ausreise und gelange es ihm, nachdem er am 31.08.2021 Syrien verlassen hatte, mit Schlepperhilfe in die Türkei zu gelangen und von dort spätestens am 30.10.2021 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat zu seiner Kernfamilie, aber auch zu seinen Eltern und Geschwistern Kontakt. Er hat in Österreich einen A1 Kurs absolviert und auch einen Staplerführerschein und Baggerfahrerschein erworben. Er hat auch eine Zeit lang bereits als Fahrer bei römisch 40 gearbeitet, möchte jedoch seine Deutschkenntnisse verbessern, bevor er wieder arbeitet, weil er merkte, dass er mit den mangelnden Deutschkenntnissen bei einer Arbeit Probleme hat. Er hat sich auch in Österreich insofern exilpolitisch betätigt, als er im März 2023 an einer regimefeindlichen Demonstration teilgenommen hat. Zu Syrien wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba’ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern derAufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba’ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
  2. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022).Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ]  Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022).Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022).Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ]  Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_ Novem ber_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht -ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 ● AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: Is Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: römisch eins s Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 ● AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-mid dle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/file admin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdfZugriff 18.3.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parlia ment-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 ● DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. Umgang mit einem erstarrten Konflikt, https://www.deutschlandfunk.de/syrien-tuerkei-fluechtlinge-buergerkrieg-assad-kurden-100.html, Zugriff 19.12.2022 ● DS - Der Standard (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei „Präsidentenwahl“ 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesiden tenwahl-95-prozent, Zugriff 19.12.2022 ● DS - Der Standard (21.7.2020): Assads Baath-Partei gewinnt Mehrheit bei Parlamentswahl in Syrien, https://www.derstandard.at/story/2000118902082/assads-baath-partei-gewinnt-mehrheit-bei-parla mentswahl-in-syrien, Zugriff 18.8.2020 ● Duclos, M. in Atlantic Council (31.7.2020): The Syrian parliamentary elections were a mockery, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/the-syrian-parliamentary-elections-were-a-mockery/, Zugriff 15.9.2021 ● FB - Foreign Brief (22.11.2022): Astana Format meeting on Syria to be held in Kazakhstan, https://www.foreignbrief.com/daily-news/astana-format-meeting-on-syria-to-be-held-in-kazakhstan/, Zugriff 19.12.2022 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2030806.html, Zugriff 27.9.2021 ● FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2071414.html, Zugriff 19.12.2022 ● IL - Illinois Library (12.8.2022): The Syrian Conflict: Main Combatants, https://guides.library.illinois. edu/Syria/Combatants, Zugriff 19.12.2022 ● IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ips news.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign =russian-invasion-means-syria, Zugriff 19.12.2022 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen -den-fronten-1, Zugriff 18.8.2020 ● MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabili zation-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 19.12.2022 ● NA - Nova Agency (23.11.2022): Syria: Astana format summit reaffirms support for territorial integrity and fight against terrorism, https://www.agenzianova.com/en/news/syria-the-astana-format-summit-reaffirms-support-for-territorial-integrity-and-the-fight-against-terrorism/, Zugriff 19.12.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 19.12.2022 ● OHCHR - United Nations Human Rights Council (28.6.2022): Policy Paper: Civilians under attack in Syria - Towards preventing further civilian harm, https://www.ohchr.org/sites/default/files/docu ments/hrbodies/hrcouncil/coisyria/2022-06-28/Policy-paper-CoH-27-June.pdf, Zugriff 19.12.2022 ● Reuters (14.11.2022): Factbox: What is the Syrian Kurdish YPG?, https://www.reuters.com/world/ middle-east/what-is-syrian-kurdish-ypg-2022-11-14/, Zugriff 19.12.2022 ● Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 19.12.2022 ● Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618 _1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 ● SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (30.5.2022): The EU and NATO have to counter Turkey’s accusations regarding Sweden and Finland, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-eu-and -nato-have-to-counter-turkeys-accusations-regarding-sweden-and-finland, Zugriff 19.12.2022 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents /products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020 ● taz - Die Tageszeitung (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 19.12.2022 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/20529 87/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 19.12.2022 ● WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections -have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5 f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) Quelle: UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für dieArabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel „Türkische Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  3. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes.Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrischirakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrischirakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Rural Damas- cus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Quelle: ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: Quelle: CC 3.11.2022 Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_Novem ber_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2031629/Deutsch land___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 ● ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 12.12.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/ DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob =pub licationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) ● CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022 ● CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 29.11.2022 ● CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.12.2022 ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi. net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 17.3.2022 ● DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_ Security_situation.pdf, Zugriff 30.11.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 9.10.2020 ● France24 (20.11.2022): Turkey’s high-stakes campaigns in Syria, https://www.france24.com/en/li ve-news/20221120-turkey-s-high-stakes-campaigns-in-syria, Zugriff 16.12.2022 ● HRW - Human Rights Watch (7.12.2022): Northeast Syria: Turkish Strikes Exacerbate Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/07/northeast-syria-turkish-strikes-exacerbate-human itarian-crisis, Zugriff 13.12.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html, Zugriff 29.11.2022 ● ICG - International Crisis Group (10.2022): Crisis Watch - Global Overview October 2022, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-and-october-trends#syria, Zugriff 29.11.2022 ● ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria, Zugriff 23.3.2022 ● ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria, Zugriff 23.3.2022 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Wörmer, Nils] (4.12.2018b): Assads afghanische Söldner, https: //www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner,Zugriff 22.9.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand Ende September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C3%96B-Bericht_ 2021_09.pdf, Zugriff 29.11.2022 ● OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (1.2.2022): OPCW issues FactFinding Mission report on chemical weapons use allegation in Kafr Zeita, Syria, on 1 October 2016, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/02/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 ● OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues FactFinding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemical -weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 ● Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https: //www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six-victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/ english/ 1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_ Syria_ in_2021_en.pdf, Zugriff 30.11.2022 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en. pdf, Zugriff 10.2.2020 ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2022): Advance Edited Version - Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Fifty-first session 12 September–7 October 2022, Agenda item 4, Human rights situations that require the Council’s attention, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/regularsession/session51/ 2022-09-14/A_HRC_51_45_AEV.docx, Zugriff 29.11.2022 ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/ HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 1.10.2021 ● UNSC - United Nations Security Council (29.11.2022): Uptick in Violence Threatens Three Years of Relative Calm in Syria, Special Envoy Tells Security Council, Calling for De-Escalation, https:// press.un.org/en/2022/sc15121.doc.htm, Zugriff 9.12.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 ● VOA - Voice of America (24.10.2022): Islamic State Group Still Active in Southern Syria, Observers Say, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-still-active-in-southern-syria-observers-say-/680 4095.html, Zugriff 12.12.2022 ● WP - Washington Post (30.11.2022): IS says leader Abu al-Hassan al-Qurayshi killed in battle, https://www.washingtonpost.com/world/is-says-leader-abu-al-hassan-al-qurayshi-killed-in-battle/ 2022/11/30/70e6ff80-70cd-11ed-867c-8ec695e4afcd_story.html, Zugriff 6.12.2022 ● Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin. zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und -syrien, Zugriff 9.12.2022 Südsyrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020; vgl. ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“ und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara’a (CC 3.11.2022). Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (ES 2.12.2022).Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020; vergleiche ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“ und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara’a (CC 3.11.2022). Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (ES 2.12.2022). Die Provinzen Dara’a und Quneitra Das Gouvernement Dara’a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara’a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden „versöhnte“ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021).Das Gouvernement Dara’a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara’a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden „versöhnte“ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara’a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara’a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara’a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für „versöhnte“ Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara’a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
  4. bis zum 9.9.2021 wurde Dara’a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara’a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vgl. NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vgl. EB 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara’a erzielt (NFMA 5.2022; vgl HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022).Die Bevölkerung im Gouvernement Dara’a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara’a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara’a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für „versöhnte“ Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara’a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
  5. bis zum 9.9.2021 wurde Dara’a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vergleiche AJ 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara’a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vergleiche NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vergleiche EB 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara’a erzielt (NFMA 5.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Befragte aus Dara’a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara’a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara’a zunehmen. In diesem Zusammenhang habenAktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara’a dokumentiert (SOHR 6.11.2022).Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Befragte aus Dara’a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara’a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara’a zunehmen. In diesem Zusammenhang habenAktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara’a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Die aktuellen Attentate auf Mitglieder der syrischen Streitkräfte und gegen ehemalige Kämpfer der Opposition werden auch in der Statistik des Carter Center weiterhin vor allem in Dara’a verortet: Quelle: CC 3.11.2022 (Daten von Carter Center und ACLED) Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 %) fanden im Gouvernement Dara’a statt (CC 3.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara’a, bei dem syrische „versöhnte“ Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vgl. MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022).Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 %) fanden im Gouvernement Dara’a statt (CC 3.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara’a, bei dem syrische „versöhnte“ Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vergleiche MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&ob jAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction %3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 7.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_ Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 ● AJ - Al-Jazeera (4.12.2022): Rare anti-government protest turns deadly in southern Syria, https:// www.aljazeera.com/news/2022/12/4/gunfire-as-angry-protesters-attack-syrian-governors-office, Zugriff 7.12.2022 ● AJ - Al-Jazeera (29.7.2021): Heavy clashes grip southern Syria’s Deraa province, monitor says, https://www.aljazeera.com/news/2021/7/29/syrias-Dara'a-gripped-by-worst-clashes-in-three-years-monitor, Zugriff 27.9.2021 ● AM - Al-Monitor (8.9.2021): Syrian forces enter war-torn Dara’a, opposition alleges rights abuses, https://www.al-monitor.com/originals/2021/09/syrian-forces-enter-war-torn-Dara'a-opposition-all eges-rights-abuses, Zugriff 27.9.2021 ● AM - Al-Monitor (13.8.2021): UN Syria envoy urges end to ’siege-like’ situation in Dara’a, https: //www.al-monitor.com/originals/2021/08/un-syria-envoy-urges-end-siege-situation-Dara'a, Zugriff 27.9.2021 ● AM - Al-Monitor (18.7.2021): New Druze political party, military faction take shape in Suwayda, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/new-druze-political-party-military-faction-take-sha pe-suwayda, Zugriff 3.1.2022 ● AP - Associated Press (30.11.2022): IS says leader Abu al-Hassan al-Qurayshi killed in battle, https://apnews.com/article/islamic-state-group-middle-east-syria-abu-bakr-al-baghdadi-omar-87bc87a e6fcc0171c6db4b2666b647a9, Zugriff 7.12.2022 ● CC - Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review of Syrian Political and Military Dynamics AprilJune 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe#_ftn1, Zugriff 8.8.2022 ● CC - Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics JulySeptember 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 7.12.2022 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (5.7.2021): Dar’a Siege: Russia Abouts Face, Amps up Pressure, https://coar-global.org/2021/07/05/dara-siege-russia-abouts-face-amp s-up-pressure/, Zugriff 27.9.2021 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-a s-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 14.6.2021 ● DS - Der Standard [Harrer, Gudrun] (5.7.2018): Assad wird wieder zum Nachbarn Israels, https: //derstandard.at/2000082904700/Assad-wird-wieder-zum-Nachbarn-Israels, Zugriff 12.10.2020 DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Demonstranten stürmen Gouvernerussitz in Südsyrien, https: //www.dw.com/de/demonstranten-st%C3%BCrmen-gouverneurssitz-in-s%C3%BCdsyrien/a-639 80609, Zugriff 7.12.2022 ● EB - Enab Baladi (3.10.2021): Multiple conflicting forces on the ground portend possible clash in Syria’s As-Suwayda, https://english.enabbaladi.net/archives/2021/10/multiple-conflicting-forces-o n-the-ground-portend-possible-clash-in-syrias-as-suwayda/, Zugriff 30.12.2021 EB - Enab Baladi (11.7.2021):النظام يواصل حصاره ويمنع دخول المساعدات إلى درعا البلد[Das Regime setzt die Belagerung fort und verhindert, dass Hilfsgütern in Dara’a al-Balad eintreffen], https://www.enabbaladi.net/archives/492508, Zugriff 27.9.2021 ● ES - Etana Syria (2.12.2022): Syria Military Brief: South Syria - 02 December 2022, https://etanas yria.org/syria-military-brief-south-syria-02-december-2022/, Zugriff 7.12.2022 ● EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_ Security_situation.pdf, Zugriff 2.12.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html, Zugriff 7.12.2022 ● HRW - Human Rights Watch (10.2021): „Our Lives Are Like Death“ Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062564/syria1021_web.pdf, Zugriff 22.12.2021 ● MEI - Middle East Institute (5.12.2022): ISIS leader’s death raises intriguing questions, https: //www.mei.edu/publications/isis-leaders-death-raises-intriguing-questions, Zugriff 7.12.2022 ● NFMA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of Origin Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 7.12.2022 ● ORSAM - Ortadoğu Araştırmaları Merkezi - Center for Middle Eastern Studies [al-Ghazi, Suhail] (16.8.2021): Insecurity in Southern Syria: The Case of Quneitra and Suwayda (April – June 2021), https://orsam.org.tr//d_hbanaliz/insecurity-in-southern-syria-the-case-of-quneitra-and-suwayda-a pril-june-2021.pdf, Zugriff 30.12.2021 ● ORSAM - Ortadoğu Araştırmaları Merkezi - Center for Middle Eastern Studies [al-Ghazi, Suhail] (3.2021): Insecurity in Southern Syria: Tracking Dara’a, Quneitra and Suwayda (January - February 2021), https://orsam.org.tr/d_hbanaliz/insecurity-in-southern-syria-tracking-Dara'a-quneitra-and-suwayda-january-february-2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 ● SD - Syria Direct (15.6.2022): In Suwayda, ‘organized gangs’ serve as an arm of Damascus and violence threatens to ignite interfamilial conflicts, https://syriadirect.org/in-suwayda-organized-gan gs-serve-as-an-arm-of-damascus-and-violence-threatens-to-ignite-interfamilial-conflicts/, Zugriff 16.12.2022 ● SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (6.11.2022): Regime-controlled areas in October 2022 161 fatalities in acts of violence…dramatic escalation of ISIS activity in Daraa…noticeable escalation of attacks in Rif Dimashq and near border with Syrian Golan, https://www.syriahr.com/ en/275126/, Z

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.