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{'item': 'W167 2268527-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW167 2268527-1 Spruch, W167 2268527-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.
  2. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da weder die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht werde, noch eine abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf vorläge.
  4. Dagegen erhob der BF Beschwerde.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
  7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der BF 29 Jahre alt. Die Muttersprache des BF ist Spanisch.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Weitere Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  12. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  13. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  14. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  15. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  16. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  17. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
  18. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Dem BF können für sein Alter im Zeitpunkt der Antragstellung (damals 29 Jahre) 15 Punkte sowie aufgrund der Aktenlage aufgrund der nunmehr aktuellen Anlage B weitere 5 Punkte für Spanischsprachkenntnisse zuerkannt werden. Weitere Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Daher erreicht der BF nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2268527.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.