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{'item': 'W167 2270524-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW167 2270524-1 Spruch, W167 2270524-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang/Feststellungen:
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab.
  4. Dagegen erhob die vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  6. Die vertretene Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Vor der Verhandlung langte eine von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am Verhandlungstag übermittelte Antragsrückziehung ein.
  9. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Parteien nicht teilnahmen. Über Antrag nahm auch eine Dolmetscherin für MB teil.
  10. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Parteien nicht teilnahmen. Über Antrag nahm auch eine Dolmetscherin für MB teil.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde zulässig und fristgerecht erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2270524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.