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{'item': 'W168 2266288-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW168 2266288-1 Spruch, W168 2266288-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste am 29.12.2022 unter Verwendung gefälschter Reisedokumente per Flugzeug aus Barcelona kommend unberechtigt ins österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei er die im Spruch genannten Personalien und als Reiseziel Cancun angab. Seinen Reisepass habe er in Barcelona verloren und chinesische Staatsbürger hätten ihm (dort) einen neuen besorgt, wobei er nicht gewusst habe, dass der malayische Reisepass eine Fälschung sei. Am selben Tag wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung festgenommen und ins PAZ Hernals überstellt.Am selben Tag wurde der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung festgenommen und ins PAZ Hernals überstellt. Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.12.2022 brachte der BF zusammengefasst auf Chinesisch vor, abgesehen von einer Erkältung und einer Nahrungsmittelunverträglichkeit gesund zu sein und wiederholte die bisher angegebenen Personalien. Er habe seinen Herkunftsstaat am 05.12.2022 verlassen und eine Reise machen wollen und befinde sich auf der Durchreise in Österreich. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter sowie weitere Verwandte in China. In Österreich habe er keine Anknüpfungspunkte. In China habe er vor der Pandemie auf einer Baustelle gearbeitet, seither sei er arbeitslos und lebe von Ersparnissen. In der EU bzw. im Schengenraum habe er nur Freunde. Einen Aufenthaltstitel habe er nie beantragt. Zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung brachte er vor, wegen der Pandemie nicht zurückkehren zu wollen, da in China die Quarantäne extrem sei. Er sei nicht rückkehrwillig und werde sich einer Rückkehr widersetzen. Der BF wurde ferner über das Vorliegen der für eine Schubhaft zwecks Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung gegebenen Voraussetzungen informiert. 2.Sodann wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022 gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG eine Schubhaft zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. 2.Sodann wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022 gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG eine Schubhaft zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.
  2. Sodann wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA ebenfalls vom 30.12.2022 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  3. Sodann wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA ebenfalls vom 30.12.2022 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  4. Gegen die Entscheidung betreffend Schubhaft wurde mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters vom 16.01.2023 Beschwerde erhoben.
  5. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des BF vom 19.01.2023 gegen die Rückkehrentscheidung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 10.01.2023 innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe. Begründend wurde ergänzend ausgeführt, dass aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2018, Zahl Ra 2018/21/0107 wäre zudem klargestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Der BF hätte nachweislich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine Aussetzung der RKE käme nicht in Betracht, weil es nach einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Verfahren jedenfalls einzustellen wäre. In einem solchen Fall wie dem gegenständlichen wäre daher die RKE mit Verweis auf die Entscheidung des VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 ersatzlos zu beheben.
  6. Der BF wurde am 20.01.2023 aus der Schubhaft entlassen.
  7. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist am 30.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt. Mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2023, Zl. W168 2266288-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA—VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2023, Zl. W168 2266288-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA—VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der oa. Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat sich nach seiner Einreise zunächst unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, sodass nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen war.Der BF hat sich nach seiner Einreise zunächst unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, sodass nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen war. Der BF hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. gibt es keine Hinweise darauf, dass dieser die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG erfüllt. Nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 kommt dem BF ein faktischer Abschiebeschutz bzw. ein vorläufiges- Aufenthaltsrecht als Asylwerber im Bundesgebiet zu (faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 bzw. Aufenthaltsrecht § 13AsylG 2005). Nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 kommt dem BF ein faktischer Abschiebeschutz bzw. ein vorläufiges- Aufenthaltsrecht als Asylwerber im Bundesgebiet zu (faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 bzw. Aufenthaltsrecht Paragraph 13 A, s, y, l, G, 2005). Der Aufenthalt in Österreich ist demnach aktuell nicht unberechtigt bzw. steht der faktische Abschiebeschutz seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG liegen im gegenständlichen Verfahren damit nicht vor.Die Voraussetzungen für die gegenständliche Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegen im gegenständlichen Verfahren damit nicht vor.
  9. Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht nicht fest. Seine Angaben über seine Personalien werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der von ihm verwendete malayische Reisepass eine Fälschung ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF zu seiner Identität und den davon abweichenden Daten im vorliegenden Reisedokument. Der BF hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. gibt es keine Hinweise darauf, dass dieser die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. §57 AsylG erfüllt. Dieserart Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Einvernahme Protokoll des BFA, bzw. der Beschwerdeschrift, der hierauf bezogen insgeamt keine gesonderten Ausführungen zu entnehmen sind. Der weitere Verfahrensgang, insbesondere die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 innerhalb der Rechtsmittelfrist im Bundesgebiet ergibt sich aus den dem BVwG vorliegenden Akten des BFA sowie dem hg. Akt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I gem. §57 AsylGrömisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins gem. §57 AsylG § 57 AsylG; „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ normiert wie folgt: Paragraph 57, AsylG; „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ normiert wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Der BF hat weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. gibt es keine Hinweise darauf, dass dieser die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. §57 AsylG erfüllt. Das BFA hat somit zu Recht gem. §57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen. Das BFA hat somit zu Recht gem. §57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher als unbegründet abzuweisen. II. Stattgabe der Beschwerde:römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde: 3.
  1. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 kann Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.3.
  2. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 kann Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsrecht) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltsrecht) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 FPG idgF mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichGegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, FPG idgF mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  3. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  4. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung […] nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. […] Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).Nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung […] nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. […] Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). 3.
  5. Aus dem oa. Verfahrensgang ergibt sich, dass der BF sich nach illegaler Einreise zunächst unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen war.3.
  6. Aus dem oa. Verfahrensgang ergibt sich, dass der BF sich nach illegaler Einreise zunächst unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen war. Nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 kommt dem BF nunmehr allerdings ein faktischer Abschiebeschutz bzw. ein –vorläufiges- Aufenthaltsrecht als Asylwerber im Bundesgebiet zu (faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 bzw. Aufenthaltsrecht § 13AsylG 2005). Nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 kommt dem BF nunmehr allerdings ein faktischer Abschiebeschutz bzw. ein –vorläufiges- Aufenthaltsrecht als Asylwerber im Bundesgebiet zu (faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 bzw. Aufenthaltsrecht Paragraph 13 A, s, y, l, G, 2005). Sein Aufenthalt in Österreich ist demnach aktuell nicht unberechtigt bzw. steht der faktische Abschiebeschutz seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG liegen also nicht vor.Sein Aufenthalt in Österreich ist demnach aktuell nicht unberechtigt bzw. steht der faktische Abschiebeschutz seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegen also nicht vor. Die angefochtene Rückkehrentscheidung, bzw. die hierauf aufbauenden Spruchpunkte II – IV. waren daher unter Hinweis auf die oa. Judikatur des VwGH ersatzlos zu beheben, bzw. war dem hierauf gerichteten Beschwerdeantrag zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. Die angefochtene Rückkehrentscheidung, bzw. die hierauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei – römisch vier. waren daher unter Hinweis auf die oa. Judikatur des VwGH ersatzlos zu beheben, bzw. war dem hierauf gerichteten Beschwerdeantrag zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Entfall der Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG nach der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und der angefochtene Bescheid ist bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), weshalb weitere Ermittlungen durch Verhandlung nicht mehr erforderlich sind.Im gegenständlichen Verfahren ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nach der Aktenlage in Zusammenschau mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und der angefochtene Bescheid ist bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), weshalb weitere Ermittlungen durch Verhandlung nicht mehr erforderlich sind. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.2266288.1.01

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