1 Z 3 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.Der Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach „Guinea“ fest, gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung und erließ schließlich ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.3. Nach Gewährung schriftlichen Parteiengehörs erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.11.2019 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach „Guinea“ fest, gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung und erließ schließlich ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
GVG binnen drei Monaten über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zu entscheiden, andernfalls den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.11. Am 30.11.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und stellte den Antrag,
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG binnen drei Monaten über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zu entscheiden, andernfalls den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer entgegen ihrer Aufforderung keine eigenen Anstrengungen zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem bestehe „der begründete Verdacht“, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere.12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer entgegen ihrer Aufforderung keine eigenen Anstrengungen zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem bestehe „der begründete Verdacht“, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Absatz 3, leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
Abs. 4 leg.cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Absatz 4, leg.cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist (darüber hinaus)
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist (darüber hinaus)
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
2b FPG aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18 f; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038, Rn. 14 ff).Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 18 f; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038, Rn. 14 ff). In concreto wird dem Beschwerdeführer von der belangen Behörde nicht vorgeworfen, dass er an der Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen des amtswegig geführten Verfahrens nach § 46 Abs. 2a FPG nicht mitgewirkt hätte. Dafür wären dem Akt auch keine Hinweise zu entnehmen. Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG parallel dazu selbständig um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Dieser Vorhalt steht jedoch im Widerspruch zur obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach den Beschwerdeführer keine derartige Verpflichtung trifft, wenn das Bundesamt – wie vorliegend – von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht. Daran kann auch die ausdrückliche Beauftragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt in der Einvernahme vom 05.08.2021 nichts ändern, da der Verwaltungsgerichtshof klarstellte, dass das Gesetz derartige parallele Mitwirkungspflichten ausschließt.In concreto wird dem Beschwerdeführer von der belangen Behörde nicht vorgeworfen, dass er an der Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen des amtswegig geführten Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mitgewirkt hätte. Dafür wären dem Akt auch keine Hinweise zu entnehmen. Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG parallel dazu selbständig um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Dieser Vorhalt steht jedoch im Widerspruch zur obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach den Beschwerdeführer keine derartige Verpflichtung trifft, wenn das Bundesamt – wie vorliegend – von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht. Daran kann auch die ausdrückliche Beauftragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt in der Einvernahme vom 05.08.2021 nichts ändern, da der Verwaltungsgerichtshof klarstellte, dass das Gesetz derartige parallele Mitwirkungspflichten ausschließt. Auch sonstige vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe liegen nicht vor. Das Bundesamt vermeint zwar auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides, dass der „begründete“ Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere, unterlässt aber Ausführungen dazu, worin diese Gründe bestünden. Dem vorliegenden Akt sind keine Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen, zumal das Bundesamt im Bescheid vom 07.09.2018 selbst noch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seines vorgelegten senegalesischen Führerscheins (sogar) ausdrücklich feststellte. Das Bundesamt versucht bereits seit Mai 2021, sohin seit bald zwei Jahren, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Konkrete, auch nur teilweise Verfahrensergebnisse sind weder dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen und wurden auch seither nicht vom Bundesamt als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt, der die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Abschiebung in absehbarer Zeit ist somit unmöglich (anders als in VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, wo bereits konkrete Zwischenergebnisse vorlagen). Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer
5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2207511.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.