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{'item': 'W180 2260056-4'}

Obsah (22)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 13§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 34§ 68§ 16§ 67§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW180 2260056-4 Spruch, W180 2260056-4/21E Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2022 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs. 6 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF befand sich vom 29.04.2015 bis 05.05.2015 wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft.
  3. Der BF befand sich vom 29.04.2015 bis 05.05.2015 wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft.
  4. Am 09.06.2015 wurde der BF vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch als „Bundesamt“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, §27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, §27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  7. Der BF befand sich von 03.08.2015 bis 03.11.2015 in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
  8. Im Verfahren vor dem Bundesamt erstattete der BF am 13.05.2016 eine Stellungnahme.
  9. Mit Verfahrensanordnung

§ 13Abs. 2 Asyl

G vom 08.02.2017, wurde dem BF aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.7. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vom 08.02.2017, wurde dem BF aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters erließ das Bundesamt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Zuletzt stellte die belangte Behörde

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 25.08.2015 fest (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters erließ das Bundesamt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt stellte die belangte Behörde

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 25.08.2015 fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, I416 2148760-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.03.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG verhängt.
  4. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.03.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG verhängt.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehene Strafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehene Strafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2017, I416 2148760-1, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 als unbegründet abgewiesen.
  8. Mit 23.03.2018 wurde der BF laut ZMR im Bundesgebiet polizeilich abgemeldet.
  9. Am 09.05.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag.
  10. Dem Bundesamt wurde bekannt, dass der BF ab 17.05.2022 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte.
  11. Das Bundesamt buchte in der Folge einen Transportflug für die Abschiebung nach Nigeria mit 14.09.
  12. Eine LPD versuchte am 21.08.2022 u.a. einen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes für den 25.08.2022 (Interviewtermin durch eine Experten-Delegation) an den BF an seiner Meldeadresse laut ZMR zuzustellen, wobei der BF nicht angetroffen werden konnte. In dem Bericht vom selben Tag der LPD wurde u.a. festgehalten, dass durch das Fenster über das Stiegenhaus unverputzte Wände sowie kein Mobiliar in der Wohnung wahrgenommen werden habe können. Ein Nachbar habe angegeben, dass er zwar immer wieder einen Mann in der Wohnung bemerkt hätte, er aber diesen nicht näher kenne. Außerdem habe er diesen seit längerer Zeit nicht mehr gesehen. Aufgrund der Wahrnehmungen vor Ort sei laut Bericht nicht davon auszugehen, dass jemand an der Wohnadresse noch wohnhaft sei. Es sei eine Anzeigelegung betreffend MeldeG sowie die amtliche Abmeldung erfolgt. Am 30.08.2022 erfolgte eine Nachschau durch eine LPD an der Meldeadresse des BF, welche laut Erhebungsblatt negativ verlief, wobei ein Nachbar angegeben habe, die Person zuletzt vor einer Woche gesehen zu haben (AS 183 f).
  13. Der Transportflug wurde in der Folge storniert.
  14. Das Bundesamt erließ am 15.09.2022 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG.20. Das Bundesamt erließ am 15.09.2022 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

  1. Der BF wurde am 21.09.2022 einer Kontrolle durch Polizeibeamte unterzogen. Dem entsprechenden Bericht einer LPD vom selben Tag zufolge sei der BF blitzartig losgerannt, als er den Meldungsleger wahrnehmen habe können. Nach ca. 50 Meter sei der BF, da dieser auf der Treppe aus Eigenem zu Fall gekommen sei, angehalten worden. Der BF habe kein gültiges Reisedokument vorweisen können. Er habe vor den Polizeibeamten befragt angegeben, dass er ca. am 01.05.2022 aus Italien eingereist sei. Er wurde sohin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.
  2. Am selben Tag wurde er unter Beziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen befragt angab, dass er gesund sei. Er könne nicht nach Nigeria, da er wegen seiner Tochter zurückgekommen sei. Er sei vor ca. 4 Monaten von Italien kommend nach Österreich eingereist, um seine Tochter zu sehen. Er sei geblieben, um bei seiner Tochter zu bleiben. Er vertrage das Wasser in Italien nicht. Er wohne bei jemanden aus der Kirche im XXXX , in der XXXX . Er habe sich der Festnahme bewusst widersetzt, da man ihn ja mitnehmen habe wollen. Bei der Einreise habe er ca. 715 Euro gehabt, jetzt habe er ca. 500 Euro. Er habe in Italien gearbeitet, er habe Leuten Haare geschnitten und auch ausgemalt. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass die Leute von der Kirche ihn unterstützen würden. In Österreich habe er seine Tochter, sie habe den
  3. Geburtstag und wohne in der XXXX mit ihrer Mutter. Die Obsorge hätten beide. Er sei mit der Mutter der Tochter zusammen, aber könne nicht bei ihr wohnen, da sie und die Tochter im Frauenhaus leben würden. Sie lebe im Frauenhaus, weil sie noch nicht arbeite. Mit der Mutter sei er nicht verheiratet und sei sie Nigerianerin. Einen gerichtlichen Obsorgebeschluss habe er nicht. Die Mutter habe als Aufenthaltstitel ein 1-Jahres-Dokument. Er sehe die Tochter fast jeden Tag, in dem Frauenhaus in der XXXX . Die Kindesmutter habe er in Österreich kennengelernt. In der EU habe er Verwandte in Italien. Er sei von niemanden finanziell in Österreich oder der EU abhängig. Befragt, ob er in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehe, gab er an, er arbeite schwarz in Österreich, schneide Haare, male aus und mache Übersiedlungen in XXXX . Er habe einen nigerianischen Reisepass gehabt, der ihm von der italienischen Polizei abgenommen worden sei, das sei ca. 2018 – 2019 gewesen. Des Weiteren gab er an, dass sich seine Effekten im Frauenhaus bei der Mutter befänden, er ziehe sich auch dort immer um. Abschließend gab er zur beabsichtigten Abschiebung an, er wolle seine Tochter nicht verlassen, der Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Er wolle nicht, er wolle bei seiner Tochter sein.
  4. Am selben Tag wurde er unter Beziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen befragt angab, dass er gesund sei. Er könne nicht nach Nigeria, da er wegen seiner Tochter zurückgekommen sei. Er sei vor ca. 4 Monaten von Italien kommend nach Österreich eingereist, um seine Tochter zu sehen. Er sei geblieben, um bei seiner Tochter zu bleiben. Er vertrage das Wasser in Italien nicht. Er wohne bei jemanden aus der Kirche im römisch 40 , in der römisch 40 . Er habe sich der Festnahme bewusst widersetzt, da man ihn ja mitnehmen habe wollen. Bei der Einreise habe er ca. 715 Euro gehabt, jetzt habe er ca. 500 Euro. Er habe in Italien gearbeitet, er habe Leuten Haare geschnitten und auch ausgemalt. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass die Leute von der Kirche ihn unterstützen würden. In Österreich habe er seine Tochter, sie habe den
  5. Geburtstag und wohne in der römisch 40 mit ihrer Mutter. Die Obsorge hätten beide. Er sei mit der Mutter der Tochter zusammen, aber könne nicht bei ihr wohnen, da sie und die Tochter im Frauenhaus leben würden. Sie lebe im Frauenhaus, weil sie noch nicht arbeite. Mit der Mutter sei er nicht verheiratet und sei sie Nigerianerin. Einen gerichtlichen Obsorgebeschluss habe er nicht. Die Mutter habe als Aufenthaltstitel ein 1-Jahres-Dokument. Er sehe die Tochter fast jeden Tag, in dem Frauenhaus in der römisch 40 . Die Kindesmutter habe er in Österreich kennengelernt. In der EU habe er Verwandte in Italien. Er sei von niemanden finanziell in Österreich oder der EU abhängig. Befragt, ob er in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehe, gab er an, er arbeite schwarz in Österreich, schneide Haare, male aus und mache Übersiedlungen in römisch 40 . Er habe einen nigerianischen Reisepass gehabt, der ihm von der italienischen Polizei abgenommen worden sei, das sei ca. 2018 – 2019 gewesen. Des Weiteren gab er an, dass sich seine Effekten im Frauenhaus bei der Mutter befänden, er ziehe sich auch dort immer um. Abschließend gab er zur beabsichtigten Abschiebung an, er wolle seine Tochter nicht verlassen, der Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Er wolle nicht, er wolle bei seiner Tochter sein. Folgende sichergestellten Gegenstände wurden laut Niederschrift vorgelegt: - Impfzertifikat - Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht, Behörde Standesamt XXXX vom XXXX - Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht, Behörde Standesamt römisch 40 vom römisch 40
  6. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 21.09.2022 mit Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hätten. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.23. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 21.09.2022 mit Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hätten. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

  1. Der BF befand sich ab 21.09.2022 in Schubhaft.
  2. Laut Information der italienischen Behörden sei der Aufenthaltstitel („Dublino“) des BF in Italien am 01.03.2021 abgelaufen, es besteht kein gültiger Aufenthaltsstatus in Italien (E-Mail des PKZ Thörl-Maglern vom 22.09.2022).
  3. Am 22.09.2022 am Vormittag wurde der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt, identifiziert und wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.
  4. Am 22.09.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt; dem Rückkehrberatungsprotokoll zufolge sei der BF nicht rückkehrwillig.
  5. Am 22.09.2022 stellte der BF am Nachmittag aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag erstbefragt. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er nochmals um Asyl ansuche, damit er in Österreich bei seiner Tochter bleiben könne. Würde er nach Nigeria zurückkehren, würde er getötet werden, da seine Tochter nicht beschnitten sei. Er habe Angst um sein Leben. Die Haft wurde auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 23.09.2022, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).Die Haft wurde auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 23.09.2022, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).
  6. Es wurde ein Abschiebungstransport für den 18.10.2022 gebucht.
  7. Gegen den Schubhaftbescheid vom 21.09.2022 richtete sich die erste Beschwerde vom 23.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei nigerianischer Staatsangehöriger und lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, welche beide über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen. Der BF sei „inzwischen“ aus Österreich nach Nigeria ausgereist, wodurch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bereits konsumiert seien. Die Behauptung, dass der BF nur über eine Scheinmeldung verfügt habe, erscheine unschlüssig. Er sei nur einmal nicht zu Hause angetroffen worden und er habe auch den Mietvertrag bei sich geführt, was den Umstand, dass er an der Adresse tatsächlich wohnhaft gewesen sei, untermauere. Dazu wurden Beweisanträge gestellt.
  8. In der Maßnahmenbeschwerde des BF vom 26.09.2022 wurde noch ausgeführt, dass die Festnahme am 21.09.2022 sowie die Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft rechtswidrig gewesen seien.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 sowie W184 2260056-2 die Beschwerden vom 23.09.2022 und vom 26.09.2022 als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
  10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes wurde dem BF im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz u.a. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege.
  11. Mit neuerlicher Schubhaftbeschwerde vom 03.10.2022 wurde vorgebracht, der BF sei nigerianischer Staatsangehöriger und lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, welche beide über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen. Der BF sei „inzwischen“ aus Österreich ausgereist, wodurch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bereits konsumiert seien. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben und läge aktuell keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Behauptung, dass der BF nur über eine Scheinmeldung verfügt habe, erscheine unschlüssig. Er sei nur einmal nicht zu Hause angetroffen worden und er habe auch den Mietvertrag bei sich geführt, was den Umstand, dass er an der Adresse tatsächlich wohnhaft gewesen sei, untermauere. Am 22.09.2022 habe er einen (weiteren) Asylantrag gestellt und komme ihm daher faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung im Oktober sei daher nicht möglich. Dazu wurden Beweisanträge (Einvernahme des Vermieters und der Lebensgefährtin) gestellt.
  12. Am 06.10.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab der BF an, seine sexuelle Orientierung nach einem Traum, in welchem seine Eltern geweint und ihn gebeten hätten mit der Homosexualität aufzuhören, gewechselt zu haben. Daraufhin habe er eine Familie gegründet und habe nun eine Frau sowie Tochter in Österreich. In Nigeria würde man ihn töten, wenn man von seiner unbeschnittenen Tochter in Österreich erfahren würde. Er würde sogar manchmal davon träumen, von den Leuten in Nigeria mit Macheten verfolgt zu werden. Die Gemeinschaft seiner Frau und auch seine Gemeinschaft in Nigeria würden Bescheid wissen.
  13. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. 36. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. 37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die Beschwerde vom 03.10.2022

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die Beschwerde vom 03.10.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, erhob der Rechtsvertreter des BF am 21.10.2022 Beschwerde. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses zur Zl. I405 2148760-2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  2. Ebenfalls am 21.10.2022 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung gegenständliche Schubhaftbeschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.
  3. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere auf die Zusicherung der Behörde, dass der BF am 18.10.2022 abgeschoben werden könne, fuße. Er sei nicht abgeschoben worden und befände sich nach wie vor in Schubhaft. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 sei mit Bescheid vom 07.10.2022 zurückgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen und der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe er mit gleicher Post Beschwerde erhoben. Er genieße nach wie vor faktischen Abschiebeschutz, es bestehe aufgrund der Überlagerung des Aufenthaltsrechts durch das zugelassene Asylverfahren gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Außerdem behindere ihn die Inhaftierung am Kontakt zu seinem Kind, sodass dadurch das Kindeswohl erheblich gestört werde. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Schubhaft seit Zustellung des Erkenntnisses vom 10.10.2022 als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
  4. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 24.10.2022 von gegenständlicher eingebrachter Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt Stellungnahme vom selben Tag vor. Das Bundesamt führte seinerseits hierin im Wesentlichen aus, der Beschwerde werde entgegengehalten, dass sein Folgeasylantrag

§ 68

AVG zurückgewiesen worden sei und sei keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden, da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot gegen den BF bestehe. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei dazwischen nicht aufrecht gemeldet gewesen und habe sich auch den Verfahren zur Vorführung vor die nigerianische Delegation durch unbekannten Aufenthaltes entzogen. Er sei anschließend sogar bei der Festnahme kurzzeitig geflohen, habe jedoch aufgrund eines Sturzes wieder festgenommen werden können. Weiters habe er bewusst nach Vorführung vor die Delegation und einem Rückkehrberatungsgespräch, wo er seine Unwilligkeit bezüglich Rückkehr bekannt gegeben habe, einen Asylfolgeantrag gestellt. Nachdem bereits die Entscheidung

§ 68

AVG zurückgewiesen worden sei, habe er durch Einbringung einer Beschwerde dies nun weiterhin hinausgezögert, obwohl sich an der Entscheidung selbst zu der letzten nichts geändert habe. Es könne die Inhaftierung des BF den Kontakt nicht wirklich behindern, da die Kindesmutter und das Kind im Frauenhaus leben würden. Der BF habe erst wieder seit ca. 4 Monaten Kontakt zu ihnen aufgenommen, was der BF selbst am 21.09.2022 und die Kindesmutter am 12.11.2021 bei einer Verhandlung angegeben hätten. Sobald das Bundesverwaltungsgericht über die Asylentscheidung entschieden habe, könne der BF beim nächstmöglichen Charter, dies wäre nun der 29.11.2022 oder der 20.12.2022, abgeschoben werden, da für ihn jeder Zeit wieder das HRZ verlängert werde. Der Sicherungsbedarf sei somit weiterhin, wie bereits am 27.09.2022 und am 10.10.2022 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, gegeben. Das Bundesamt führte seinerseits hierin im Wesentlichen aus, der Beschwerde werde entgegengehalten, dass sein Folgeasylantrag

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei und sei keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden, da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 6-jährigen Einreiseverbot gegen den BF bestehe. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei dazwischen nicht aufrecht gemeldet gewesen und habe sich auch den Verfahren zur Vorführung vor die nigerianische Delegation durch unbekannten Aufenthaltes entzogen. Er sei anschließend sogar bei der Festnahme kurzzeitig geflohen, habe jedoch aufgrund eines Sturzes wieder festgenommen werden können. Weiters habe er bewusst nach Vorführung vor die Delegation und einem Rückkehrberatungsgespräch, wo er seine Unwilligkeit bezüglich Rückkehr bekannt gegeben habe, einen Asylfolgeantrag gestellt. Nachdem bereits die Entscheidung

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei, habe er durch Einbringung einer Beschwerde dies nun weiterhin hinausgezögert, obwohl sich an der Entscheidung selbst zu der letzten nichts geändert habe. Es könne die Inhaftierung des BF den Kontakt nicht wirklich behindern, da die Kindesmutter und das Kind im Frauenhaus leben würden. Der BF habe erst wieder seit ca. 4 Monaten Kontakt zu ihnen aufgenommen, was der BF selbst am 21.09.2022 und die Kindesmutter am 12.11.2021 bei einer Verhandlung angegeben hätten. Sobald das Bundesverwaltungsgericht über die Asylentscheidung entschieden habe, könne der BF beim nächstmöglichen Charter, dies wäre nun der 29.11.2022 oder der 20.12.2022, abgeschoben werden, da für ihn jeder Zeit wieder das HRZ verlängert werde. Der Sicherungsbedarf sei somit weiterhin, wie bereits am 27.09.2022 und am 10.10.2022 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, gegeben. Seitens des Bundesamtes wurde u.a. beantragt, den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes, Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls eines etwaigen Verhandlungsaufwands zu verpflichten.

  1. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 27.10.2022 u.a. ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums vorgelegt, demzufolge der BF aus damaliger aktueller amtsärztlicher Sicht nach wie vor haft- und verhandlungsfähig sei.
  2. Am 28.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Zeugin und der Rechtsvertreter des BF als Zeuge einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 16). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet.
  3. Am 03.11.2022 beantragte der Rechtsvertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  4. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.2022, abgewiesen. 44. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.2022, abgewiesen.

  1. Der BF wurde am 29.11.2022 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
  4. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  5. Der BF ist Staatsbürger Nigerias, hielt sich ab Dezember 2014 in Österreich auf und stellte in Österreich am 09.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeverfahren rechtskräftig im Oktober 2017 abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2017, Zl. I416 2148760-1). Der BF hatte seither den Schengenraum nicht verlassen. 1.
  6. Am 09.05.2018 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da der BF nach 23.03.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Er reiste nach seinen Angaben im Frühling 2018 nach Italien. Dort stellte er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag. Sein letzter Aufenthaltstitel in Italien endete am 01.03.
  7. 1.
  8. Der BF war laut ZMR zuletzt am 23.03.2018 in Österreich gemeldet. Er kam nach seinen Angaben etwa im Mai 2022 ohne gültiges Reisedokument wieder nach Österreich, um bei seiner im Jahr 2019 geborenen Tochter, einer nigerianischen Staatsangehörigen, zu sein und war hier wieder seit dem 17.05.2022 gemeldet. Zwischenzeitlich war der BF nach seinen Angaben für zwei/drei Wochen im Dezember 2018 in Österreich. Am 15.09.2022 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen. 1.
  9. Der BF wurde laut Anzeige vom 21.09.2022 an diesem Tag um 08.00 Uhr von der Polizei kontrolliert, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. 1.
  10. Das Bundesamt ordnete am 21.09.2022 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Dagegen erhob der BF Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und stellte das Gericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Dagegen erhob der BF Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und stellte das Gericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die in der Folge erhobene Schubhaftbeschwerde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BFA-VG ebenfalls als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die in der Folge erhobene Schubhaftbeschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ebenfalls als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Am 21.10.2022 erhob der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung. 1.

  1. Am 22.09.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 die Fortsetzung der Haft nach § 76 Abs. 6 FPG ausgesprochen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt.1.
  2. Am 22.09.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 die Fortsetzung der Haft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgesprochen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Tatsächlich bestehen Gründe zur Annahme, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  3. Mit Bescheid vom 07.10.2022, dem BF in der Schubhaft am selben Tag zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21.10.2022 Beschwerde. Die Beschwerde war im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der gegenständlichen Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Zl. I405 2148760-2, anhängig seit 27.10.2022). Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 war im Zeitpunkt der Verkündung der gegenständlichen Entscheidung aufrecht, sie war

§ 16Abs.

4 BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag auf internationalen Schutz bzw. bis zu einer Entscheidung über den Antrag des BF, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht durchführbar.1.8. Mit Bescheid vom 07.10.2022, dem BF in der Schubhaft am selben Tag zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21.10.2022 Beschwerde. Die Beschwerde war im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der gegenständlichen Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Zl. I405 2148760-2, anhängig seit 27.10.2022). Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 war im Zeitpunkt der Verkündung der gegenständlichen Entscheidung aufrecht, sie war

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag auf internationalen Schutz bzw. bis zu einer Entscheidung über den Antrag des BF, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht durchführbar. 1.

  1. Mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2022 konnte zum Zeitpunkt der Verkündung der gegenständlichen Entscheidung laut Auskunft der zuständigen Gerichtsabteilung in Kürze gerechnet werden. Tatsächlich erfolgte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren zum Asylfolgeantrag mit Erkenntnis vom 04.11.2022, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.
  2. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 07.10.2022 wurde als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Der BF war gesund und haftfähig. 1.
  4. Der BF wurde am 29.11.2022 nach Nigeria abgeschoben. 1.
  5. Der BF hatte nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
  6. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente 2.
  7. Der BF kam seiner Verpflichtung, das Schengengebiet zu verlassen, nicht nach. Er war zunächst seit 23.03.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und reiste nach seinen Angaben im Frühjahr 2018 nach Italien. Er umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. 2.
  8. Der BF kehrte nach seinen Angaben 2022 von Italien wieder nach Österreich zurück, um bei seiner Tochter zu sein. Die Einreise erfolgte entgegen einem Einreiseverbot. 2.
  9. Der BF wurde am 21.09.2022 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. Der BF versuchte sich einer möglichen Festnahme zu entziehen. 2.
  10. Der BF hat eine Tochter, eine nigerianische Staatsangehörige, im Bundesgebiet, die mit der Kindesmutter, einer nigerianischen Staatsangehörigen, im Frauenhaus (einem Mutter-Kind-Haus) lebt. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF bestand nicht. Der persönliche Kontakt mit der Tochter wurde nach der Rückkehr des BF aus Italien nach Österreich vor ca. 5 Monaten erstmals aufgenommen, davor bestand telefonischer Kontakt zur Tochter und zur Mutter mit Video-Calls. Die Mutter der gemeinsamen Tochter und der BF sind ein Paar. Der BF unterstützte seine Freundin und brachte zB die Tochter in den Kindergarten. Unterhalt für seine Tochter zahlte er nicht. Der Kindesmutter war bewusst, dass der erste Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Seine Tochter sowie die Kindesmutter verfügten im Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht, welches am 01.02.2023 endete. 2.
  11. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden. Er war nach eigenen Angaben Mitglied der Kirche „Arms of Gods Ministry“. Nach seinen Angaben hatte er Freunde in der Kirche. Er hat nach eigenen Angaben Verwandte in Italien, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht. 2.
  12. Der BF besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in der Vergangenheit ohne Aufenthaltstitel, der ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, im Bundesgebiet gearbeitet. 2.
  13. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete seit Jahren die Rückkehrverpflichtung in den Herkunftsstaat, besaß kein gültiges Reisedokument und unternahm keinen Versuch, sich ein Reisedokument zu beschaffen. 2.
  14. Der BF wurde zweimal von Strafgerichten in Österreich verurteilt: 2.8.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2015 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 0,1 Gramm netto Kokain zu überlassen versuchte, in dem er eine Suchtgiftkugel zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.2.8.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2015 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 0,1 Gramm netto Kokain zu überlassen versuchte, in dem er eine Suchtgiftkugel zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. 2.8.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nunmehr nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.03.2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich einer U-Bahnstation, anderen Suchtgift, nämlich 13 Kugeln Kokain (6,5 Gramm brutto) zu überlassen versuchte, indem er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt und mit einer Gruppe von Personen durch mehrmaliges Kopfnicken bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert und ein Anbahnungsgespräch abgeschlossen hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Die für einen Teil der Freiheitsstrafe gewährte Strafnachsicht der Erstverurteilung vom 25.08.2015 wurde mit der Folgeverurteilung vom 04.05.2017 widerrufen.2.8.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nunmehr nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.03.2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich einer U-Bahnstation, anderen Suchtgift, nämlich 13 Kugeln Kokain (6,5 Gramm brutto) zu überlassen versuchte, indem er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt und mit einer Gruppe von Personen durch mehrmaliges Kopfnicken bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert und ein Anbahnungsgespräch abgeschlossen hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Die für einen Teil der Freiheitsstrafe gewährte Strafnachsicht der Erstverurteilung vom 25.08.2015 wurde mit der Folgeverurteilung vom 04.05.2017 widerrufen. Der BF hat nach seinen Angaben nach der zweiten Verurteilung eine Therapie gemacht. In der mündlichen Verhandlung musste jedoch festgestellt werden, dass er seine strafgerichtlichen Verurteilungen verharmlost. 2.
  19. Am 06.10.2022 wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. 2.
  20. Abschiebungen nach Nigeria fanden zum Entscheidungszeitpunkt und finden weiterhin statt. Es waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses Charterabschiebungen nach Nigeria im November und Dezember 2022 geplant. Da bereits im Oktober ein HRZ für den BF ausgestellt worden war, war problemlos mit einer Verlängerung oder Neuausstellung eines HRZ für den BF zu rechnen. 2.
  21. Der BF war in keiner Weise rückkehrwillig. 2.
  22. Er verfügte über einen gesicherten Wohnsitz.
  23. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Folgeantrag sowie aus der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Die Freundin des BF wurde als Zeugin vernommen. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  24. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  25. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  26. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  27. Dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal für den BF von der nigerianischen Botschaft auch ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wurde. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass er sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet aufhielt und einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher im Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen wurde. Aus den Angaben des BF, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ergab sich, dass er seither den Schengenraum nicht verlassen hatte. 2.
  28. Dass am 09.05.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF im Jahr 2018 ab dem 23.03.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Befragt gab der BF selbst an, im Frühling 2018 nach Italien gereist zu sein. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag in Italien stellte. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Information des PKZ Thörl-Maglern ergibt sich, dass sein letzter Aufenthaltstitel in Italien am 01.03.2021 endete und im Entscheidungszeitpunkt kein gültiger Status in Italien bestand. 2.
  29. Die Feststellungen zu den polizeilichen Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich wiederum aus dem Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er ohne gültiges Reisedokument etwa im Mai 2022 nach Österreich eingereist ist, wobei sich aus seinen Angaben ergibt, dass er zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tochter wollte. Dass er im Dezember 2018 zwei/drei Wochen im Bundesgebiet war, folgt aus seinen eigenen Angaben. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass am 15.09.2022 neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. 2.
  30. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige ergibt sich, dass der BF am 21.09.2022 um 08.00 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. Das wird auch vom BF nicht bestritten. 2.
  31. Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft am 21.09.2022 folgen aus dem Verwaltungsakt. Anhand des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Einsichtnahme in die in den Feststellungen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes konnten die Feststellungen zu den bisherigen Beschwerdeverfahren aufgrund der bisherigen Schubhaftbeschwerden getroffen werden. 2.
  32. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde.2.7. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde. Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren und auch die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht der Zeitpunkt der Antragstellung (nach der Vorführung des BF vor die nigerianische Botschaft) und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Der Erklärungsversuch des BF, wonach er zur Stellung eines zweiten Asylantrags einen Anwalt benötigen würde, wird vom erkennenden Richter als Schutzbehauptung angesehen. Bereits in der Begründung des Asylantrages werden lediglich bloße Behauptungen aufgestellt (der BF würde in Nigeria getötet werden, da seine Tochter noch nicht beschnitten sei; dieses Vorgehen werde bei ihnen traditionell sehr ernst genommen). Es handelt sich um bloße unsubstantiierte Behauptungen und wird lediglich, allenfalls, eine Verfolgung durch private Dritte geltend gemacht, eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der Behörden von Nigeria geht aus der Antragsbegründung nicht hervor. Auch ist nicht erkennbar, dass ihm diese behaupteten Verfolgungen bzw. Gefährdungen in ganz Nigeria, einem Land mit mehr als 200 Millionen Einwohnern, drohen würden. Der BF verneinte auch befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Vielmehr spricht auch der einleitende Satz in der Antragsbegründung, wonach er nochmals um Asyl ansuche, damit er hier bei seiner Tochter bleiben könne, dafür, dass er den Folgeantrag ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit der Kultur von Nigeria vertraut ist, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann.Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit der Kultur von Nigeria vertraut ist, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund war betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz auszugehen und gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer im Schubhaftverfahren vorzunehmenden Grobprüfung zum Entscheidungszeitpunkt zur selben Auffassung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem der Asylfolgeantrag zurückgewiesen wurde, in weiterer Folge – nach der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses – vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2022 abgewiesen wurde. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Nigeria, stellte. 2.8. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dagegen Beschwerde erhoben wurde und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war.2.8. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dagegen Beschwerde erhoben wurde und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. 2.

  1. Der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung wurde von der für die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2022 zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Kürze gerechnet werden kann. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022 ergeben sich aus einer Einschau in den Gerichtsakt zu Zl. I405 2148760-2 (im Wege der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts). 2.
  2. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.10.2022 und den Angaben des BF. Nach dem genannten Gutachten war der BF haftfähig und lag beim BF im Untersuchungszeitpunkt (27.10.2022) ein sehr guter Gesundheitszustand vor. Der BF gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 06.10.2022 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte er das Vorliegen von Leiden oder einer schweren Krankheit. 2.
  3. Dass der BF am 29.11.2022 nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt zu Zl. W180 22260056-5 einliegenden und ergänzten Fremdenrechtsakt der Behörde und damit übereinstimmend aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  4. Aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der BF noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Zumal das aktuelle Verfahren betreffend internationalen Schutz nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G zu.2.12. Aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der BF noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Zumal das aktuelle Verfahren betreffend internationalen Schutz nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG zu.

  1. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente 3.
  2. Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung, das Schengengebiet zu verlassen, nicht nachgekommen ist, stützt sich auf seine Angaben, wonach er 2018 nach Italien gereist sei. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, sich nur in Österreich und Italien aufgehalten und das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen zu haben. 3.
  3. Die Feststellung zur Rückkehr des BF nach Österreich im Jahr 2022 werden aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF in seinen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung getroffen. 3.
  4. Es wird auf Punkt 2.2.2.
  5. oben verwiesen. Aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme vom 21.09.2022 ergibt sich, dass er versuchte, sich einer möglichen Festnahme zu entziehen. 3.
  6. Aus den Angaben des BF, der Kindesmutter als Zeugin sowie der im Akt einliegenden Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht ergibt sich, dass der BF eine Tochter im Bundesgebiet hat. Aufgrund der Angaben der Kindesmutter sowie des BF konnte festgestellt werden, dass die Kindesmutter und Tochter im Frauenhaus leben und ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht. Ebenso konnten die Feststellungen zum Kontakt zwischen BF und der Tochter getroffen werden und dass die Kindesmutter sowie der BF ein Paar sind. Es ergibt sich auch aus den Angaben, dass der BF seine Freundin unterstützt und (vor Inschubhaftnahme) die Tochter zB in den Kindergarten gebracht hat. Der BF hat in der Verhandlung selbst angegeben, keinen Unterhalt für die Tochter zu zahlen, wiewohl er angab, ihr „mal was zu kaufen“. Es wird daher gesamthaft nicht in Zweifel gezogen, dass eine Vater-Tochter-Beziehung besteht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die persönlichen Kontakte gerade erst begonnenen haben und der BF seit der Geburt seiner Tochter großteils in Italien aufhältig war. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF bestand nicht. Die Kindesmutter hat in der mündlichen Verhandlung befragt bejaht, zu wissen, dass der erste Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. In ihrem Beschwerdeverfahren hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 befragt angegeben, dass er kein Dokument hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kindesmutter jedenfalls seit der Rückkehr des BF dieses Jahres nach Österreich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war. Aus den Angaben der Kindesmutter in Verbindung mit dem Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht der Tochter des BF sowie der Kindesmutter. 3.
  7. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen konnten insbesondere aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden, im Rahmen derer er befragt angab, nur ganz wenig Deutsch zu sprechen. 3.
  8. Dass er über keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts verfügte, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach er zurzeit lediglich 400 Euro besitzt. Eine Finanzierung des laufenden Unterhalts kann mit dieser Summe Geldes nicht bewerkstelligt werden. Über sonstige Vermögenswerte verfügte er nicht. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehen durfte, folgt aus dem Fehlen eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels. Der BF hat vor dem Bundesamt am 21.09.2022 sowie am 06.10.2022 angegeben in Österreich „schwarz“ zu arbeiten. Dem entsprechenden Vorhalt konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend entgegentreten und er versuchte ausweichend zu antworten. Das Bundesverwaltungsgericht schenkt der in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebrachten Beteuerung, dass er nicht gearbeitet habe, keinen Glauben und trifft die gegenteilige Feststellung, zumal auch im Rahmen von zwei Einvernahmen die Angaben des BF, der zufolge er schwarzarbeite, protokolliert wurden. 3.
  9. Das Ermittlungsverfahren bestätigte, dass der BF fluchtgefährlich ist und seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Er hat sich bisher nicht an seine Rückkehrverpflichtung gehalten, sondern reiste nach negativem Ausgang seines ersten Asylverfahrens nach Italien und kehrte in Kenntnis eines sechsjährigen Einreiseverbotes im Jahr 2022 wieder nach Österreich zurück. Dafür spricht vor allem, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Angst davor hatte, dass er an der Grenze festgenommen werde, verhaftet werde oder nach Afrika „deportiert“ werde. Er gab auch an, beschlossen zu haben, das „Risiko“ einzugehen, nach Österreich zu kommen. Die diesbezüglichen ausweichenden Aussagen des BF auf konkrete Befragung, wonach er nicht bewusst entgegen dem Einreiseverbot von sechs Jahren wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, überzeugen demgegenüber, auch angesichts der Widersprüche in den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht. Sohin kann auch festgehalten werden, dass der BF sich dessen bewusst war, dass ihm eine Abschiebung nach Nigeria drohte (daraus kann auch geschlossen werden, dass er nach 2018 aus Angst in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, vorerst nicht nach Österreich zurückkehrte). Der BF versuchte am 21.09.2022 bei einer Kontrolle durch die Polizei zu flüchten, wobei er vor dem Bundesamt diesbezüglich angab, dass er sich der Festnahme bewusst widersetzt habe, weil sie ihn ja mitnehmen hätten wollen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt er nicht substantiiert, versucht zu haben, vor der Polizei zu flüchten. Gegen einen Kooperationswillen des BF spricht ergänzend, dass er in der Anhaltung mehrmals seine Unterschrift verweigerte (Verweigerung der Unterfertigung der Niederschrift vom 21.09.2022, Verweigerung der Unterschrift der Übernahme des Bescheides vom 07.10.2022, Verweigerung einer Unterschrift bei einer Ausfolgung am 28.09.2022). 3.
  10. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen aus den diesbezüglichen Urteilsabschriften sowie der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung musste festgestellt werden, dass der BF seine strafgerichtlichen Verurteilungen verharmlost, zumal er angab, lediglich wegen Drogenbesitzes verurteilt worden zu sein. 3.
  11. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes sowie auch aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wurde. 3.
  12. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes sowie aus dem Amtswissen ergibt sich, dass Abschiebungen nach Nigeria stattfinden. Das Bundesamt konnte auch konkrete Termine für die Abschiebung des BF in der Stellungnahme dartun und war auch aufgrund des Umstandes der bereits erfolgten Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit einer Verlängerung oder Neuausstellung eines HRZ für den BF zu rechnen. Der BF ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3.
  13. Die mündliche Verhandlung zeigte auch deutlich auf, dass der BF nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So ergab sich bereits aus den Angaben vor dem Bundesamt am 21.09.2022, dass er bei seiner in Österreich aufhältigen Tochter sein wolle und sie nicht verlassen wolle. Ebenso hat er vor dem BFA am 06.10.2022 deutlich gemacht, Österreich nicht verlassen zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist nicht hervorgekommen, dass der BF rückkehrwillig ist. Er führte etwa aus, dass er wegen seiner Familie nicht zurückkehren wolle. Auch gab er befragt, ob er freiwillig nach Nigeria fliegen würde oder er es darauf ankommen lassen würde, dass er abgeschoben werde, an: „Es ist meine Familie.“. Auch aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 22.09.2022 ergibt sich, dass der BF nicht rückkehrwillig war. 3.
  14. Wie der erkennende Richter im Vorverfahren ist im gegenständlichen Verfahren von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen. Es ist nicht hinreichend, ohne nähere Nachprüfung von einer nicht bewohnten bzw. nicht bewohnbaren Wohnung auszugehen. Eine solche Nachprüfung, nämlich ob die Wohnung bewohnt oder bewohnbar ist, ist auch bei der Nachschau am 30.08.2022 nicht erfolgt. Auf die Nachschau am 30.08.2022 wurde von der Behörde erstmals in der Stellungnahme zur gegenständlichen (dritten) Schubhaftbeschwerde hingewiesen und das Erhebungsblatt zur Nachschau wurde erstmals bei der Aktenvorlage zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vorgelegt (Fremdenakt AS 183, 184), obwohl es – entsprechend der chronologischen Abfolge – bereits Teil jeweils des mit der ersten und zweiten Aktenvorlage übermittelten Aktes hätte sein müssen. Während die erste Nachschau von einer unbewohnten bzw. unbewohnbaren Wohnung ausging, erbrachte die zweite das Ergebnis, dass nach Aussage eines Nachbarn, dieser den BF seit einer Woche nicht mehr gesehen habe. Damit wurde der BF zweimal nicht angetroffen, da aber das Ergebnis der zweiten Nachschau der Annahme aufgrund der ersten Nachschau, die Wohnung sei nicht bewohnt und nicht bewohnbar, entgegensteht, konnte daraus noch nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass keine Wohnmöglichkeit besteht. Der BF war an der angegebenen Adresse gemeldet und hat in allen Einvernahmen ausgesagt, dort gewohnt zu haben, wobei er in der mündlichen Verhandlung einräumte, viel Zeit im Frauenhaus bei seiner Freundin und seiner Tochter verbracht zu haben. Das Gericht geht daher gegenständlich in weiterer Folge von einer Wohnmöglichkeit des BF aus.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A 3.
  16. Zu Spruchpunkt I – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.10.2022:3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.10.2022: 3.1.
  18. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
  19. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  5. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). 3.1.

  1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung gestützt.

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung angeordnet werden. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung gestützt.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung angeordnet werden. Der BF stellte am 22.09.2022 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und das Bundesamt hielt die Schubhaft gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Die Schubhaft diente sodann – und auch im gegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 10.10.2022 bis 28.10.2022 – der Sicherung des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach im Falle einer auf § 76 Abs. 6 FPG 2005 gestützten Anhaltung die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht).Der BF stellte am 22.09.2022 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und das Bundesamt hielt die Schubhaft gestützt auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Die Schubhaft diente sodann – und auch im gegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 10.10.2022 bis 28.10.2022 – der Sicherung des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, wonach im Falle einer auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 gestützten Anhaltung die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht). Es lag gegen den BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und im gegenständlichen Beurteilungszeitraum eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot, rechtskräftig seit Oktober 2017, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Nigeria), ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch, wie festgestellt, nicht erfolgte) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des

§ 53Abs. 3 FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren aufrecht (vgl. § 12a Abs. 6 Asyl

G).Es lag gegen den BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und im gegenständlichen Beurteilungszeitraum eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot, rechtskräftig seit Oktober 2017, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Nigeria), ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch, wie festgestellt, nicht erfolgte) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des

Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren aufrecht vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG). Zudem war die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 auch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF noch aufrecht: Zwar trifft es zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre (vgl. etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, mit welcher ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben wurde, unterscheiden sich die Sachverhaltselemente deutlich vom gegenständlichen Fall: Dort ging es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt, strafgerichtlicher Unbescholtenheit und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau, wobei sich die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und Verstößen gegen das Meldegesetz bewegten. In der Entscheidung vom 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wurde die Revision gegen ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen: In jenem Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen „nicht auf der Hand liege“, da der Beschwerdeführer zwar eine Freundin und ein Kind hatte, er aber nicht unbeträchtliche Straftaten zu verantworten hatte, weshalb er sich über ein Jahr lang in Strafhaft befand, und auch ein auf diese Straftaten gegründetes Aufenthaltsverbot missachtete.Zwar trifft es zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig vergleiche etwa VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre vergleiche etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, mit welcher ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben wurde, unterscheiden sich die Sachverhaltselemente deutlich vom gegenständlichen Fall: Dort ging es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt, strafgerichtlicher Unbescholtenheit und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau, wobei sich die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und Verstößen gegen das Meldegesetz bewegten. In der Entscheidung vom 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wurde die Revision gegen ein die Schubhaftbeschwerde abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen: In jenem Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen „nicht auf der Hand liege“, da der Beschwerdeführer zwar eine Freundin und ein Kind hatte, er aber nicht unbeträchtliche Straftaten zu verantworten hatte, weshalb er sich über ein Jahr lang in Strafhaft befand, und auch ein auf diese Straftaten gegründetes Aufenthaltsverbot missachtete. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 – ein (im Jahr 2019 geborenes) Kind im Bundesgebiet, zu diesem bestand aber erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit etwa vier Monaten vor Inschubhaftnahme des BF, persönlicher Kontakt, davor befand sich der BF in Italien, wohin er sich entgegen seiner Verpflichtung, den Schengenraum zu verlassen, abgesetzt hatte. Der BF besuchte nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2022 das Kind und die Kindesmutter im Frauenhaus und brachte es in den Kindergarten. Es bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Der BF war nicht obsorgeberechtigt und er leistete keinen Unterhalt, es bestand keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Dem gerade erst begonnenen Kontakt zwischen BF und dem Kind und dem privaten Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Kindesmutter und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2017) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, reiste zweimal entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und versuchte sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten. Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde im Jahr 2015 und im Jahr 2017 zu teilbedingten Freiheitsstrafen

§§ 15St

GB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz und

§§ 15St

GB, 27 Abs. 2a Z 1 zweiter Fall Suchtmittelgesetz verurteilt. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF seine strafrechtlichen Verurteilungen verharmlost. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF. Nach § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als seine Freundin schwanger wurde, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vorlag. Der Aufenthaltsstatus des BF war zu diesem Zeitraum, Ende 2018, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtwidrig und erfolgte darüber hinaus die (Ende 2018 erfolgte, vorübergehende) Rückkehr aus Italien entgegen einem bestehenden Einreiseverbot. Als der BF 2022 von Italien nach Österreich zurückkehrte, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen, geschah das wiederum entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und war sich der BF auch dessen bewusst. Der erst seit kurzem bestehende Kontakt zum Kind erfolgte unter bewusster Umgehung des Fremdenrechts und der Regeln für einen Familiennachzug. Trotz Vorliegens dieses Kontaktes waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interes

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