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{'item': 'W195 2265616-1'}

Obsah (15)§ 17Art. 133§ 52§ 38§ 89c§ 34§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 24§ 89a§ 117b§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW195 2265616-1 Spruch, W195 2265616-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.014,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, GZ. XXXX wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kieferchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, GZ. römisch 40 wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Kieferchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Am 02.12.2022 langte im Postweg das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: GEBÜHRENNOTE --- HN 22-1335 Folgende Leistungen

§ 38Abs. 1 Geb

AG:Folgende Leistungen

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG: MÜHEWALTUNG gem. §§ 34-38 GebAGMÜHEWALTUNG gem. Paragraphen 34 -, 38, GebAG Anzahl bzw. Stunden à Betrag Aktenstudium, Tarif € 7,60 bis 44,90 1 40,00 40,00 Untersuchung vom 13.10.2022, gem. § 34 Abs. 1 Untersuchung vom 13.10.2022, gem. Paragraph 34, Absatz eins, 1,5 350,00 525,00 Klin. Befund, Röntgendiagnostik, Literatursuche, Erstattung des Gutachtens, Mühewaltung gem. § 34 Abs. 1Klin. Befund, Röntgendiagnostik, Literatursuche, Erstattung des Gutachtens, Mühewaltung gem. Paragraph 34, Absatz eins 3,5 350,00 1.225,00 ZEITVERÄUMNIS gem. §§ 32, 33 GebAGZEITVERÄUMNIS gem. Paragraphen 32, 33, GebAG Anfertigung von Kopien 1 22,70 22,70 SONST. KOSTEN u. BARAUSLAGEN §§ 30, 31 GebAGSONST. KOSTEN u. BARAUSLAGEN Paragraphen 30, 31, GebAG Schreibgebühr Gutachten (5 Seiten Urschrift à 2,-) 5 2,00 10,00 Ordinationspauschale1 1 20,00 20,00 ERV-Administration gem. § 31 Abs. 1aERV-Administration gem. Paragraph 31, Absatz eins a 1 12,00 12,00 Kosten Schreibkraft zum Befunddiktat 1 22,70 22,70 Summe netto 1.877,40 20 % USt. 375,48 Summe, gerundet gem. § 39 Abs. 2 GebAGSumme, gerundet gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG 2.253,00 1 OLG Wien vom 28. Juni 2010, 12 R 101/10a. 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023, GZ. W195 2265616-1/2Z, wurde der Antragsteller zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass er als Sachverständiger

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung des Gutachtens samt dazugehöriger Honorarnote abgesehen werden könne. In diesem Fall (Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote per Post) könne ihm jedoch die von ihm verzeichnete Gebühr für „ERV-Administration gem § 31 Abs 1a“ iHv € 12,00 nicht zuerkannt werden. Desweiteren verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht nach § 34 GebAG, sondern

den Tarifbestimmungen des § 43 GebAG verzeichnet werden müsse. Abschließend wurde er noch darauf hingewiesen, dass die von ihm – unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Wien vom 28.06.2010, 12 R 101/10a – verzeichnete Ordinationspauschale iHv € 20,00 schon deshalb nicht zuerkannt werden könne, weil dieser nicht entnommen werden könne, aus welchen konkreten Tätigkeiten sich diese zusammensetze und weshalb die Hinzuziehung einer Hilfskraft unumgänglich erscheine. 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023, GZ. W195 2265616-1/2Z, wurde der Antragsteller zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass er als Sachverständiger

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet sei, aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen jedoch von einer (verpflichtenden) Übermittlung des Gutachtens samt dazugehöriger Honorarnote abgesehen werden könne. In diesem Fall (Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote per Post) könne ihm jedoch die von ihm verzeichnete Gebühr für „ERV-Administration gem Paragraph 31, Absatz eins a, iHv € 12,00 nicht zuerkannt werden. Desweiteren verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht nach Paragraph 34, GebAG, sondern

den Tarifbestimmungen des Paragraph 43, GebAG verzeichnet werden müsse. Abschließend wurde er noch darauf hingewiesen, dass die von ihm – unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Wien vom 28.06.2010, 12 R 101/10a – verzeichnete Ordinationspauschale iHv € 20,00 schon deshalb nicht zuerkannt werden könne, weil dieser nicht entnommen werden könne, aus welchen konkreten Tätigkeiten sich diese zusammensetze und weshalb die Hinzuziehung einer Hilfskraft unumgänglich erscheine. 4. Mit Stellungnahme vom 14.02.2023, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023, teilte der Antragsteller zunächst mit, dass die Verrechnung der ERV-Administration irrtümlich erfolgt sei, da er stets seine Gutachten und Gebührennoten auf elektronischem Wege einbringe, jedoch im konkreten Fall davon ausgegangen sei, dass eine elektronische Einbringung nicht möglich gewesen wäre. Bezüglich der Gebühr für Mühewaltung

§ 34Geb

AG verwies er auf das Urteil des OLG Linz, 11 Rs 37/21x, wonach die Tarife des § 43 GebAG für zahnärztliche Gutachten nicht mehr relevant seien, sondern

§ 34Geb

AG abgerechnet werden können. Hinsichtlich der Ordinationspauschale gab der Antragsteller an, dass es sich hiebei um den Verbrauch, die Verwaltung und Dokumentation von verbrauchtem Sterilisationsgut handle, das zur Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei und somit individuelle Kosten verursacht habe.4. Mit Stellungnahme vom 14.02.2023, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023, teilte der Antragsteller zunächst mit, dass die Verrechnung der ERV-Administration irrtümlich erfolgt sei, da er stets seine Gutachten und Gebührennoten auf elektronischem Wege einbringe, jedoch im konkreten Fall davon ausgegangen sei, dass eine elektronische Einbringung nicht möglich gewesen wäre. Bezüglich der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG verwies er auf das Urteil des OLG Linz, 11 Rs 37/21x, wonach die Tarife des Paragraph 43, GebAG für zahnärztliche Gutachten nicht mehr relevant seien, sondern

Paragraph 34, GebAG abgerechnet werden können. Hinsichtlich der Ordinationspauschale gab der Antragsteller an, dass es sich hiebei um den Verbrauch, die Verwaltung und Dokumentation von verbrauchtem Sterilisationsgut handle, das zur Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei und somit individuelle Kosten verursacht habe.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2023, GZ. W195 2265616-1/4Z, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der von ihm zitierten Judikatur folgend die Tarifregelung des § 43 GebAG nicht zur Anwendung gelange, er jedoch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Autonomen Honorarrichtlinien der Zahnärzt:innenkammer nicht um eine iSd § 34 Abs. 4 GebAG gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung handle, zum Zweck der Feststellung und Bemessung seiner außergerichtlichen Einkünfte mindestens zwei Honorarnoten samt deren Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) vorzulegen habe. In Bezug auf die Ordinationspauschale und das von ihm hiezu erstattete Vorbringen wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass dem Sachverständigen für den Einsatz eigener Geräte bei der Befundaufnahme keine gesonderte Vergütung geleistet werden könne. Im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 4 sind dem Sachverständigen nur die von ihm entrichteten Kosten für die Benützung von ihm nicht selbst beigestellter Werkzeuge und Geräte zu ersetzen. Sohin könne ihm die Ordinationspauschale iHv € 20,00 auch nicht zuerkannt werden.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2023, GZ. W195 2265616-1/4Z, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der von ihm zitierten Judikatur folgend die Tarifregelung des Paragraph 43, GebAG nicht zur Anwendung gelange, er jedoch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Autonomen Honorarrichtlinien der Zahnärzt:innenkammer nicht um eine iSd Paragraph 34, Absatz 4, GebAG gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung handle, zum Zweck der Feststellung und Bemessung seiner außergerichtlichen Einkünfte mindestens zwei Honorarnoten samt deren Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) vorzulegen habe. In Bezug auf die Ordinationspauschale und das von ihm hiezu erstattete Vorbringen wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass dem Sachverständigen für den Einsatz eigener Geräte bei der Befundaufnahme keine gesonderte Vergütung geleistet werden könne. Im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Sachverständigen nur die von ihm entrichteten Kosten für die Benützung von ihm nicht selbst beigestellter Werkzeuge und Geräte zu ersetzen. Sohin könne ihm die Ordinationspauschale iHv € 20,00 auch nicht zuerkannt werden.
  3. Mit Stellungnahme vom 21.04.2023, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2023, teilte der Antragsteller mit, dass es sich bei den mit „Ordinationspauschale“ abgegoltenen Kosten nicht um Fix-, sondern um konkret anfallende Kosten für den Verbrauch, die Verwaltung und Dokumentation von Sterilisationsgut handle und er im Übrigen auf die von ihm bereits zitierte Judikatur verweise. Zur Bescheinigung seiner außergerichtlichen Einkünfte legte der Antragsteller zwei Honorarnoten betreffend gerichtliche Verfahren, in denen er zum Sachverständigen bestellt wurde, samt deren Zahlungsnachweis bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Kieferchirurgie bestellt wurde. Das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote wurde am 02.12.2022 im Postweg übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Kieferchirurgie bestellt wurde. Das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote wurde am 02.12.2022 im Postweg übermittelt.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 06.09.2022, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 02.12.2022, der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.02.2023, GZ. W195 2265616-1/2Z, und vom 11.04.2023, GZ. W195 2265616-1/4Z, der Stellungnahmen des Antragstellers vom 14.02.2023 und vom 21.04.2023; GZen. W195 2265616-1/3Z und W195 2265616-1/5Z sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 06.09.2022, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 02.12.2022, der Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.02.2023, GZ. W195 2265616-1/2Z, und vom 11.04.2023, GZ. W195 2265616-1/4Z, der Stellungnahmen des Antragstellers vom 14.02.2023 und vom 21.04.2023; GZen. W195 2265616-1/3Z und W195 2265616-1/5Z sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 89a

GOGZur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 a, GOG

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den oder die Sachverständige:n oder den oder die Dolmetscher:in verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im gegenständlichen Fall übermittelte der Antragsteller sein Gutachten im Postweg an das Bundesverwaltungsgericht. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragsteller – im konkreten Fall – das erste Mal zum Sachverständigen am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde, weshalb aufgrund der geringen Zahl an Bestellungen die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gegenständlich nicht als zumutbar anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Vergütung der wie vom Antragsteller in der Gebührennote angeführten Kosten für die „ERV-Administration gem § 31 Abs 1a“ iHv € 12,00 bei einer rein postalischen Übermittlung nicht zuerkannt werden kann. Im Übrigen wird diesbezüglich auch auf das Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 14.02.2023 verwiesen, wonach die Verrechnung der ERV-Administration irrtümlich erfolgt sei, da er geglaubt habe, eine Übermittlung auf elektronischem Wege sei nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Vergütung der wie vom Antragsteller in der Gebührennote angeführten Kosten für die „ERV-Administration gem Paragraph 31, Absatz eins a, iHv € 12,00 bei einer rein postalischen Übermittlung nicht zuerkannt werden kann. Im Übrigen wird diesbezüglich auch auf das Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 14.02.2023 verwiesen, wonach die Verrechnung der ERV-Administration irrtümlich erfolgt sei, da er geglaubt habe, eine Übermittlung auf elektronischem Wege sei nicht möglich. Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

§§ 34-38 Geb

AG Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

Paragraphen 34 -, 38, GebAG § 34 GebAG lautet:Paragraph 34, GebAG lautet: „§ 34 Gebühr für Mühewaltung

(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
  1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  2. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  3. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  4. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4)Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.“ Der Antragsteller verzeichnet sein Honorar auf Basis des in den Autonomen Honorarrichtlinien 2022/2023 der Zahnärzt:innenkammer dargestellten Stundensatzes iHv von € 350,00 (exkl. 20 % USt.). Der Antragsteller verzeichnet sein Honorar auf Basis des in den Autonomen Honorarrichtlinien 2022 aus 2023, der Zahnärzt:innenkammer dargestellten Stundensatzes iHv von € 350,00 (exkl. 20 % USt.). In Bezug auf die Heranziehung dieser Honorarrichtlinien sei zunächst darauf verwiesen, dass seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG) Gebührenordnungen oder Honorarempfehlungen autonomer berufsständischer Einrichtungen jedenfalls nicht automatisch als gesetzliche Gebührenordnungen iSd § 34 Abs. 4 GebAG anzusehen sind (vgl. hiezu OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d). Es steht zwar außer Zweifel, dass zu den im § 34 Abs. 4 GebAG genannten „gesetzlich vorgesehenen“ Gebührenordnungen auch Verordnungen als Gesetze im materiellen Sinn gehören, jedenfalls dann, wenn einschlägige Gesetze eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung erteilt haben, im Gegensatz zum Ärztegesetz, bei dem sich eine derartige Ermächtigung gleich an mehreren Stellen findet (s. hiezu ua §§ 13b, 66a Abs. 2, 117b Abs. 2, 117c Abs. 2), findet sich eine solche im Zahnärztegesetz hingegen nicht. In Bezug auf die Heranziehung dieser Honorarrichtlinien sei zunächst darauf verwiesen, dass seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG) Gebührenordnungen oder Honorarempfehlungen autonomer berufsständischer Einrichtungen jedenfalls nicht automatisch als gesetzliche Gebührenordnungen iSd Paragraph 34, Absatz 4, GebAG anzusehen sind vergleiche hiezu OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d). Es steht zwar außer Zweifel, dass zu den im Paragraph 34, Absatz 4, GebAG genannten „gesetzlich vorgesehenen“ Gebührenordnungen auch Verordnungen als Gesetze im materiellen Sinn gehören, jedenfalls dann, wenn einschlägige Gesetze eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung erteilt haben, im Gegensatz zum Ärztegesetz, bei dem sich eine derartige Ermächtigung gleich an mehreren Stellen findet (s. hiezu ua Paragraphen 13 b, 66 a, Absatz 2, 117 b, Absatz 2, 117 c, Absatz 2,), findet sich eine solche im Zahnärztegesetz hingegen nicht.

§ 117bAbs.

2 Ärztegesetz obliegt der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Beschlüssen, darunter auch eine Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (Z 10). Demgegenüber kann die Österreichische Zahnärztekammer

§ 40Abs.

1 Zahnärztegesetz lediglich Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen (vgl. hiezu auch § 19 Abs. 2 Z 5 Zahnärztekammergesetz: Erlassung von „Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien)“ im eigenen Wirkungsbereich). Eine explizite Verordnungsermächtigung, wie sie in § 117b Abs. 2 Ärztegesetz eingeräumt wird, enthält diese Bestimmung jedoch nicht.

Paragraph 117 b, Absatz 2, Ärztegesetz obliegt der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Beschlüssen, darunter auch eine Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen (Ziffer 10,). Demgegenüber kann die Österreichische Zahnärztekammer

Paragraph 40, Absatz eins, Zahnärztegesetz lediglich Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen vergleiche hiezu auch Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, Zahnärztekammergesetz: Erlassung von „Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien)“ im eigenen Wirkungsbereich). Eine explizite Verordnungsermächtigung, wie sie in Paragraph 117 b, Absatz 2, Ärztegesetz eingeräumt wird, enthält diese Bestimmung jedoch nicht. Der Antragsteller wurde sohin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2023, GZ. W195 2265616-1/4Z, ersucht, zum Zweck der Feststellung und Bemessung seines Stundensatzes, die außergerichtlichen Einkünfte durch Vorlage von mindestens zwei Honorarnoten samt deren Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) zu bescheinigen, widrigenfalls mangels Bestehens einer gesetzlichen Gebührenordnung die Gebührenrahmen des § 34 Abs. 3 GebAG herangezogen werden. Der Antragsteller wurde sohin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2023, GZ. W195 2265616-1/4Z, ersucht, zum Zweck der Feststellung und Bemessung seines Stundensatzes, die außergerichtlichen Einkünfte durch Vorlage von mindestens zwei Honorarnoten samt deren Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) zu bescheinigen, widrigenfalls mangels Bestehens einer gesetzlichen Gebührenordnung die Gebührenrahmen des Paragraph 34, Absatz 3, GebAG herangezogen werden. Mit Stellungnahme vom 21.04.2023 übermittelte der Antragsteller zwei Gebührennote (samt Nachweis des Zahlungseinganges). Diesen Gebührennoten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen des Gerichtsverfahrens den bzw. die Kläger:in untersucht und auf Basis der Untersuchung sein (Gerichts-)Gutachten erstellt hatte. Der gesetzliche Hinweis auf außergerichtliche Einkünfte des SV für gleiche oder ähnliche Tätigkeit bedeutet, dass sich die Mühewaltungsgebühr an Honoraren für Privatgutachten (außergerichtliche Gutachtertätigkeit) zu orientieren hat (vgl. hiezu OLG Graz 5 R 67/90 SV 1991/1, 23; OLG Wien 34 Rs 244/90 SV 1991/3, 23 = SVSlg 39.735; OLG Wien 32 Rs 112/91 SVSlg 39.736; OLG Wien 32 Rs 197/91 SVSlg 39.733; OLG Wien 5 R 142/94 SV 1995/1, 24; OLG Wien 16 R 8/02t SV 2002/3, 155; OLG Wien 16 R 211/06a SV 2007/2, 102; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu § 34 GebAG). Der gesetzliche Hinweis auf außergerichtliche Einkünfte des SV für gleiche oder ähnliche Tätigkeit bedeutet, dass sich die Mühewaltungsgebühr an Honoraren für Privatgutachten (außergerichtliche Gutachtertätigkeit) zu orientieren hat vergleiche hiezu OLG Graz 5 R 67/90 SV 1991/1, 23; OLG Wien 34 Rs 244/90 SV 1991/3, 23 = SVSlg 39.735; OLG Wien 32 Rs 112/91 SVSlg 39.736; OLG Wien 32 Rs 197/91 SVSlg 39.733; OLG Wien 5 R 142/94 SV 1995/1, 24; OLG Wien 16 R 8/02t SV 2002/3, 155; OLG Wien 16 R 211/06a SV 2007/2, 102; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu Paragraph 34, GebAG). Honoraransätze für eine gutachterliche Tätigkeit, die regelmäßig nur für Gericht entfaltet wird, können zur Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte nicht herangezogen werden. In die Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Überlegung einzubeziehen, welches Honorar von privaten Auftraggebern vermutlich bezahlt würde (vgl. hiezu OLG Wien 34 Rs 244/90 SV 1991/3, 23; OLG Wien 11 R 98/13g SV 2013/4, 227; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 74 zu § 34 GebAG). Honoraransätze für eine gutachterliche Tätigkeit, die regelmäßig nur für Gericht entfaltet wird, können zur Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte nicht herangezogen werden. In die Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Überlegung einzubeziehen, welches Honorar von privaten Auftraggebern vermutlich bezahlt würde vergleiche hiezu OLG Wien 34 Rs 244/90 SV 1991/3, 23; OLG Wien 11 R 98/13g SV 2013/4, 227; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 74 zu Paragraph 34, GebAG). Der Nachweis der üblichen Einkünfte kann nur über außergerichtliche Honorare geführt werden. Dem SV in anderen Gerichtsverfahren zuerkannte Mühewaltungssätze sind dafür nicht geeignet (vgl. hiezu LG Wels 21 R 315/09m EFSlg 132.615, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 zu § 34 GebAG). Der Nachweis der üblichen Einkünfte kann nur über außergerichtliche Honorare geführt werden. Dem SV in anderen Gerichtsverfahren zuerkannte Mühewaltungssätze sind dafür nicht geeignet vergleiche hiezu LG Wels 21 R 315/09m EFSlg 132.615, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 zu Paragraph 34, GebAG). Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller lediglich Honorarnoten betreffend seine im Rahmen zweier Gerichtsverfahren erstatteten Gutachten vorgelegt hat, es sich hiebei im Sinne der obzitierten Judikatur eben gerade nicht um außergerichtliche Einkünfte handelt, sondern um in anderen Gerichtsverfahren zuerkannte Mühewaltungssätze, sind

§ 34Abs. 3 Geb

AG nachstehende Gebührenrahmen heranzuziehen: Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller lediglich Honorarnoten betreffend seine im Rahmen zweier Gerichtsverfahren erstatteten Gutachten vorgelegt hat, es sich hiebei im Sinne der obzitierten Judikatur eben gerade nicht um außergerichtliche Einkünfte handelt, sondern um in anderen Gerichtsverfahren zuerkannte Mühewaltungssätze, sind

Paragraph 34, Absatz 3, GebAG nachstehende Gebührenrahmen heranzuziehen:

  1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  2. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  3. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  4. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Zur Bemessung der Gebühr für Mühewaltung kann unter Heranziehung des Gebührenrahmens iSd § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG und der durchaus gegebenen fachlichen Expertise des Antragstellers der Höchstsatz im Ausmaß von € 150 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, herangezogen werden. Zur Bemessung der Gebühr für Mühewaltung kann unter Heranziehung des Gebührenrahmens iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG und der durchaus gegebenen fachlichen Expertise des Antragstellers der Höchstsatz im Ausmaß von € 150 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, herangezogen werden. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt sohin für insgesamt fünf begonnene Stunden à € 150,00 insgesamt € 750,
  5. Zur geltend gemachten Ordinationspauschale (§ 31 GebAG)Zur geltend gemachten Ordinationspauschale (Paragraph 31, GebAG) § 31 Abs. 1 GebAG lautet: Paragraph 31, Absatz eins, GebAG lautet: „§ 31 Sonstige Kosten

(1)Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
  1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
  2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
  3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
  4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
  5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
  6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.“ Der Antragsteller machte – unter Verweis auf ein Urteil des OLG Wien vom 28.06.2010, 12 R 101/10a – als sonstige Kosten und Barauslagen iSd §§ 30, 31 GebAG eine „Ordinationspauschale1“ iHv € 20,00 geltend. Weder seinem Gutachten noch seiner Honorarnote war jedoch zu entnehmen, aus welchen konkreten Tätigkeiten sich diese Pauschale zusammensetzte bzw. weshalb die Hinzuziehung einer Hilfskraft zur Verrichtung dieser Tätigkeiten unumgänglich erschien. Der Antragsteller machte – unter Verweis auf ein Urteil des OLG Wien vom 28.06.2010, 12 R 101/10a – als sonstige Kosten und Barauslagen iSd Paragraphen 30, 31, GebAG eine „Ordinationspauschale1“ iHv € 20,00 geltend. Weder seinem Gutachten noch seiner Honorarnote war jedoch zu entnehmen, aus welchen konkreten Tätigkeiten sich diese Pauschale zusammensetzte bzw. weshalb die Hinzuziehung einer Hilfskraft zur Verrichtung dieser Tätigkeiten unumgänglich erschien. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023, GZ. W195 2265616-1/2Z, wurde der Antragsteller sohin ersucht, darzulegen, aus welchen konkreten Tätigkeiten sich diese zusammensetze und weshalb die Hinzuziehung einer Hilfskraft unumgänglich erscheine. Mit Stellungnahme vom 14.02.2023, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2023, teilte der Antragsteller mit, dass es sich bei der Verrechnung der Ordinationspauschale um den Verbrauch, die Verwaltung und Dokumentation von verbrauchtem Sterilisationsgut handle, das zur Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei und somit individuelle Kosten verursacht habe. Dem SV sind ausschließlich die in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 6 GebAG aufgelisteten mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind (vgl. LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 31 GebAG).Dem SV sind ausschließlich die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 GebAG aufgelisteten mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind vergleiche LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu Paragraph 31, GebAG). Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden, ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen SV gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 87 zu § 31 GebAG).Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden, ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen SV gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 87 zu Paragraph 31, GebAG). Ausgehend davon, dass das Sterilisationsgut nicht gesondert für die Befundung des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung zur Gutachtenserstellung angeschafft wurde, sondern es sich hiebei (auch) um Material(ien) handelt, das bzw. die im Zuge der üblichen Tätigkeit als Zahnarzt bzw. Kieferchirurg zum Einsatz gelangt bzw. gelangen, handelt es sich um Fixkosten, die im Sinne der obigen Bestimmung und hiezu ergangenen Judikatur nicht gesondert ersetzt werden können. Daran vermag auch der Einwand des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 21.04.2023, einlangt am Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2023, es handle sich bei der „Ordinationspauschale“ keineswegs um Fix-, sondern um konkret angefallene Kosten für den Verbrauch, die Verwaltung und Dokumentation von Sterilisationsgut, nichts zu ändern. Für den Einsatz eigener Geräte bei der Befundaufnahme kann dem Sachverständigen keine gesonderte Vergütung – wie auch immer sich diese errechnen könnte – geleistet werden. Nach § 31 Abs. 1 Z 4 sind dem Sachverständigen nur die von ihm entrichteten Kosten für die Benützung von ihm nicht selbst beigestellter Werkzeuge und Geräte zu ersetzen (vgl. hiezu Sach 1998/1/32; Feil, Gebührenanspruchsgesetz6
(2011)Rz 12 zu § 31). Für den Einsatz eigener Geräte bei der Befundaufnahme kann dem Sachverständigen keine gesonderte Vergütung – wie auch immer sich diese errechnen könnte – geleistet werden. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Sachverständigen nur die von ihm entrichteten Kosten für die Benützung von ihm nicht selbst beigestellter Werkzeuge und Geräte zu ersetzen vergleiche hiezu Sach 1998/1/32; Feil, Gebührenanspruchsgesetz6
(2011)Rz 12 zu Paragraph 31,). , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: MÜHEWALTUNG gem. §§ 34-38 GebAGMÜHEWALTUNG gem. Paragraphen 34 -, 38, GebAG Anzahl bzw. Stunden à Betrag Aktenstudium, Tarif € 7,60 bis 44,90 1 40,00 40,00 Untersuchung vom 13.10.2022, gem. § 34 Abs. 1 Untersuchung vom 13.10.2022, gem. Paragraph 34, Absatz eins, 1,5 150,00 225,00 Klin. Befund, Röntgendiagnostik, Literatursuche, Erstattung des Gutachtens, Mühewaltung gem. § 34 Abs. 1Klin. Befund, Röntgendiagnostik, Literatursuche, Erstattung des Gutachtens, Mühewaltung gem. Paragraph 34, Absatz eins 3,5 150,00 525,00 ZEITVERÄUMNIS gem. §§ 32, 33 GebAGZEITVERÄUMNIS gem. Paragraphen 32, 33, GebAG Anfertigung von Kopien 1 22,70 22,70 SONST. KOSTEN u. BARAUSLAGEN §§ 30, 31 GebAGSONST. KOSTEN u. BARAUSLAGEN Paragraphen 30, 31, GebAG Schreibgebühr Gutachten (5 Seiten Urschrift à 2,-) 5 2,00 10,00 Kosten Schreibkraft zum Befunddiktat 1 22,70 22,70 Summe netto 845,40 20 % USt. 169,08 Summe 1.014,48 Summe, gerundet auf volle 10 Cent 1.014,50 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.014,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265616.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.