RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW200 2269464-1 Spruch, W200 2269464-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sche
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: In einem Verfahren nach dem BEinstG wurde 2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten vom 29.02.2016 ergab Folgendes: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Darmteilresektion nach stumpfem Bauchtrauma Unterer Rahmensatz, da normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand. 07.04.05 30 2 Lähmungen der Hirnnerven, Lähmungen der Hirnnerven - Nervus facialis 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Augenschluss vermindert. 04.04.03 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung. 02.01.01 20 4 Depressio mit Angst 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. 03.06.01 20 5 Milzverlust 10.03.11 10 6 Hypertonie 05.01.01 10 7 Zustand nach mehrmaliger Narbenbruchoperation, Zustand nach knöchern geheiltem Jochbeinbruch 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2022 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer – radiologischer und hauptsächlich psychiatrischer/neurologischer– Unterlagen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten in einem Verfahren des ASG Wien vom 19.03.2019 vor. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltete sich wie folgt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatz, da eine maßiggradige Bewegungseinschränkung ohne maßgebliches neurologisches Defizit und Therapieoptionen offen sind 02.01.02 30 2 Zustand nach Darmteilresektion nach stumpfem Bauchtrauma Unterer Rahmensatz, da normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand 07.04.05 30 3 Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da orale Medikation und Semaglutide erforderlich 09.02.01 30 4 Trigeminusneuralgie rechts oberer Rahmensatz, da trotz Medikation keine Schmerzfreiheit 04.11.01 20 5 Depressio mit Angst, PTBS 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. 03.06.01 20 6 Coxarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da endlagig eingeschränkt 02.05.08 20 7 Milzverlust Fixer Richtsatz 10.03.11 10 8 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 9 Zustand nach mehrmaliger Narbenbruchoperation, Zustand nach knöchern geheiltem Jochbeinbruch gz Fixer Richtsatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-7 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritische Beschwerden, da mittel PPI gut behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 3 des VGA. Wegfall von Leiden 2, da nicht mehr objektivierbar. Hinzukommen von Leiden 2,3+6.“ Aufgrund der im Parteiengehör vorgelegten Stellungnahme und Unterlagen, unter anderem auch Unterlagen zu einer Enzephalopathie, holte das SMS neuerlich ein Gutachten der befassten Allgemeinmedizinerin ein. Diese blieb bei der vorgenommenen Einstufung. Mit Bescheid vom 15.02.2023 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.03.2023 wurde vorgebracht, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hätte. (Depressionen, Schlaflosigkeit, starke Gesichts- und Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, PTBS, Zwangsstörung, Spielsucht.) Er würde am 26.04.2023 seinen Psychiater aufsuchen. Der Beschwerde angeschlossen war ein neurologischer Befund und radiologische Befunde. Das SMS legte den Akt unverzüglich dem BVwG vor. Am 12.05.2023 langte beim SMS ein psychiatrischer Arztbrief (über den angekündigten Besuch vom 26.04.2023) ein und wurde in weiterer Folge dem BVwG weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016) In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung samt Ergänzungsgutachten zu Grunde. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten zum Vergleichsgutachten 2016 festgehalten: „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 3 des VGA. Wegfall von Leiden 2, da nicht mehr objektivierbar. Hinzukommen von Leiden 2,3+6“ Die Ausführungen sind dahingehend falsch, dass zwar das ursprüngliche Leiden 2 weggefallen ist, jedoch es sich beim neuen Leiden 2 nicht um ein neues Leiden, sondern um das vorherige Leiden 1 handelt. Der Beschwerdeführer litt im Vorverfahren an einer Lähmung der Hirnnerven, nunmehr an einer Trigeminusneuralgie rechts, hat Unterlagen über eine Enzephalopathie vorgelegt und behauptet massive psychiatrische Probleme. Die belangte Behörde hat sich jedoch im gegenständlichen Fall mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Primär hätte die belangte Behörde das psychiatrische Gutachten im Verfahren beim ASG Wien entweder vom Beschwerdeführer oder vom ASG bzw. der PVA anfordern müssen: Der Beschwerdeführer selbst hat dazu nur das Ergänzungsgutachten vom 19.03.2019 vorgelegt – d.h., dass bereits ein psychiatrisch fachärztliches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers existiert und im Verfahren nach dem BEinstG einer Beurteilung unterzogen werden muss. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Gesamtgrades der auf Grund der nur zu kurz gegriffenen Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Sozialministeriumservice im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde 1.) das psychiatrische Gutachten im Verfahren des ASG Wien zur Zahl 30 Cgs 119/17k einzuholen haben (ein Ergänzungsgutachten vom 18.03.2019 liegt im Akt auf), 2.) ein psychiatrisches/neurologisches Sachverständigengutachten nach einer neuerlichen Untersuchung bezüglich des Grades der Behinderung einzuholen haben und die Ergebnisse unter Einbeziehung des im Verfahren des ASG Wien erstatteten psychiatrischen Gutachtens und auch der nach der Bescheiderlassung vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG dargestellt. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von Paragraph 42, Absatz eins, BBG dargestellt. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2269464.1.00