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{'item': 'W202 2252727-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW202 2252727-1 Spruch, W202 2252727-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Serbien, gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von Serbien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes um 3 Jahre auf eine Dauer von 7 Jahren reduziert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes um 3 Jahre auf eine Dauer von 7 Jahren reduziert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im Jahr 1991 nach Österreich ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
  2. Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.03.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.03.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Mit Urteil des BG Salzburg vom 04.03.2010 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt.
  5. Mit Urteil des BG Salzburg vom 04.03.2010 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt.
  6. Mit Urteil des BG Salzburg vom 19.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  7. Mit Urteil des BG Salzburg vom 19.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  8. Mit Urteil des BG Salzburg vom 30.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gem. § 293 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  9. Mit Urteil des BG Salzburg vom 30.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gem. Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  10. Mit Urteil des LG Salzburg vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gem. § 105 Abs. 1 StGB bzw. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  11. Mit Urteil des LG Salzburg vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB bzw. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  12. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 08.09.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr verhängt. Der BF stehe dringend im Verdacht, das Vergehen der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB, die Vergehen der Körperverletzung gem. §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, das Verbrechen der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung gem. § 99 Abs. 1 StGB begangen zu haben.
  13. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 08.09.2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr verhängt. Der BF stehe dringend im Verdacht, das Vergehen der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, die Vergehen der Körperverletzung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB, das Verbrechen der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung gem. Paragraph 99, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
  14. Am selben Tag (08.09.2021) wurde auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) über diesen Umstand verständigt.
  15. Mit Schreiben vom 10.09.2021 wurde der BF seitens des Bundesamtes darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung inklusive eines Einreiseverbotes zu erlassen und über ihn die Schubhaft zu verhängen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  16. Diese Stellungnahme langte am 23.09.2021 beim Bundesamt ein.
  17. Mit Urteil des LG Salzburg vom 02.12.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gem. § 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung gem. § 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. §§ 159 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 3 und 4, 161 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gem. § 153d Abs. 1 StGB sowie eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  18. Mit Urteil des LG Salzburg vom 02.12.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gem. Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung gem. Paragraph 99, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. Paragraphen 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3 und 4, 161 Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gem. Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB sowie eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  19. Am 17.01.2022 wurde der BF seitens des Bundesamtes erneut darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung inklusive eines Einreiseverbotes zu erlassen und über ihn die Schubhaft zu verhängen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ diese Frist jedoch ungenützt verstreichen.
  20. Am 11.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
  21. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 52 Abs. 1 iVm § Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  22. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2022 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, der weitere Aufenthalt des BF stelle aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem sei er als gemeingefährlich zu qualifizieren. Es seien dem Bundesamt keine Hinderungsgründe bekannt, die gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würden. Der BF habe auch keine persönlichen Gründe bekannt gegeben, die einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehen würden. Bei Serbien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
  23. Gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. dieses Bescheides erhob der BF am 04.03.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
  24. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF am 04.03.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. So habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt, indem es trotz entsprechenden Vorbringens kein fachärztliches Gutachten bzw. keine entsprechenden Untersuchungen zum schlechten Gesundheitszustand des BF eingeholt sowie die medizinischen Unterlagen des BF nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Bundesamt hätte prüfen müssen, ob im Heimatland des BF ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden bzw. diese dem BF tatsächlich zugänglich sind. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der BF über kein soziales bzw. familiäres Netzwerk in Serbien verfüge. Zudem habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt, durch eine Rückkehrentscheidung werde er in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Weiters habe das Bundesamt keinen Bezug auf das Persönlichkeitsbild des BF genommen und sei nicht näher auf die individuelle angebliche Gefährlichkeit des BF eingegangen, weshalb die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar sei. So habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt, indem es trotz entsprechenden Vorbringens kein fachärztliches Gutachten bzw. keine entsprechenden Untersuchungen zum schlechten Gesundheitszustand des BF eingeholt sowie die medizinischen Unterlagen des BF nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Bundesamt hätte prüfen müssen, ob im Heimatland des BF ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden bzw. diese dem BF tatsächlich zugänglich sind. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der BF über kein soziales bzw. familiäres Netzwerk in Serbien verfüge. Zudem habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt, durch eine Rückkehrentscheidung werde er in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Weiters habe das Bundesamt keinen Bezug auf das Persönlichkeitsbild des BF genommen und sei nicht näher auf die individuelle angebliche Gefährlichkeit des BF eingegangen, weshalb die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar sei.
  25. Mit Urteil des LG Salzburg vom 10.03.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung gem. §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Betrugs gem. § 146 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF gem. § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
  26. Mit Urteil des LG Salzburg vom 10.03.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betrugs gem. Paragraph 146, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF gem. Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
  27. Am selben Tag (10.03.2022) wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  28. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides).
  29. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides).
  30. Am 19.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich, einer möglichen Rückkehr nach Serbien, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Straffälligkeit befragt wurde. Das Bundesamt nahm durch einen Vertreter an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen 1.
  32. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger vor Serbien. Neben seiner Muttersprache Serbisch spricht er fließend Deutsch und Rumänisch. Aktuell befindet er sich in Strafhaft, aus welcher er voraussichtlich am 05.07.2023 bedingt entlassen wird. Am 09.05.2023 wurde er aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger vor Serbien. Neben seiner Muttersprache Serbisch spricht er fließend Deutsch und Rumänisch. Aktuell befindet er sich in Strafhaft, aus welcher er voraussichtlich am 05.07.2023 bedingt entlassen wird. Am 09.05.2023 wurde er aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen. Der BF reiste erstmalig im Jahr 1991 nach Österreich ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis zum 16.05.
  33. Der BF besuchte in Serbien die Pflichtschule und schloss in Österreich die polytechnische Schule sowie eine Lehre als Koch erfolgreich ab. Der BF war in den letzten Jahren bei verschiedenen Dienstgebern, meist relativ kurzfristig, beschäftigt, bezog jedoch über maßgebliche Zeiträume hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner sechs Kinder, von denen zwei minderjährig und vier erwachsen sind. Er kommt aktuell der Sorgepflicht für seine beiden minderjährigen Kinder nicht nach. Von seinen erwachsenen Kindern erhält er maßgebliche finanzielle Unterstützung. Der BF ist in den vergangenen Jahren regelmäßig nach Serbien gereist, vor allem wenn er für sich und seine Kinder Dokumente besorgen musste, und hat bei Nachbarn, Bekannten und in Hotels Unterkunft genommen. Mit Beschluss des BG Salzburg vom 22.09.2021 bzw. vom 06.10.2021 wurde gegen den BF eine für die Dauer von einem Jahr gültige „Einstweilige Verfügung“ erlassen, wobei ihm der Aufenthalt an bestimmten Orten inklusive eines bestimmten Umkreises in Bezug auf seine Ex-Frau und seine minderjährigen Kinder verboten wurde. Zudem wurde ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Frau zu vermeiden. Der BF ist weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Der BF wurde an den Bandscheiben operiert, befindet sich deshalb zweimal wöchentlich in Therapie und nimmt aktuell ein Medikament gegen Schmerzen bzw. ein Medikament zum Schlafen (Quentiapin). Zudem leidet er an einer Schlafapnoe, weshalb ihm ein spezielles Gerät zur Linderung seiner Symptome verschrieben wurde. Weiters litt er an Alkohol- und Suchtmittelproblemen. 1.
  34. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Der BF ist mehrfach strafrechtlich bescholten: 1) Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.03.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1) Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.03.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach führte der BF durch kridaträchtiges Handeln von 2005 bis 31.12.2007 grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbei bzw. schmälerte von 01.01.2008 bis 30.06.2008 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger, indem er jeweils in Anbetracht der gegen ihn laufenden gerichtlichen Exekutionsverfahren geeignete und besonders erforderliche Kontrollmaßnahmen wie Kostenrechnung, Budgetierung und Erstellung eines Finanzplans, die ihm einen zeitnahen Überblick über seine wahre Vermögenslage, seine Finanz- und Ertragslage verschafft hätten, unterließ. Zudem enthielt er als Dienstgeber im Jahr 2008 Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Gesamthöhe von EUR 1.327,70 (betreffend die Beitragsmonate Jänner bis Juni 2008) der Salzburger Gebietskrankenkasse als berechtigter Sozialversicherungsträger vor. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend angesehen. 2) Mit Urteil des BG Salzburg vom 04.03.2010 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt, weil er fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von EUR 321,66, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. 2) Mit Urteil des BG Salzburg vom 04.03.2010 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 5 Euro verurteilt, weil er fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von EUR 321,66, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung als mildernd, hingegen die Anstiftung, die einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung während offener Probezeit als erschwerend angesehen. 3) Mit Urteil des BG Salzburg vom 19.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3) Mit Urteil des BG Salzburg vom 19.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF verletzte seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht dadurch, dass er für seine minderjährige Tochter keine bzw. unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet hatte, gröblich und bewirkte dadurch, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen der längere Tatzeitraum als erschwerend angesehen. 4) Mit Urteil des BG Salzburg vom 30.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gem. § 293 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 4) Mit Urteil des BG Salzburg vom 30.06.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gem. Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF unterdrückte eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Verlustbestätigung über den Führerschein einer anderen Person, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses bzw. einer Tatsache gebraucht. Zudem wies er die zuvor bezeichnete Urkunde anlässlich einer Kontrolle durch Polizeibeamte vor und unterschrieb in der Folge das Ergebnis des Messstreifens des Alkotests mit einem fremden Namen, wodurch er ein falsches Beweismittel herstellte. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angesehen. 5) Mit Urteil des LG Salzburg vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gem. § 105 Abs. 1 StGB bzw. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.5) Mit Urteil des LG Salzburg vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB bzw. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach beschädigte bzw. zerstörte der BF fremde Sachen, indem er mit einem Kupferrohr mehrmals gegen das Inventar eines Lokals sowie darin befindliche Getränke, Flaschen und Gläser schlug. Zudem versuchte der BF V. K. dadurch, dass er sie am Hals packte und ihr ein Messer gegen ihren Bauch hielt, wobei er äußerte, dass er sie aufschneiden werde, wenn sie ihm nicht sage, wo sich N. M. aufhalte, weiters durch die Androhung, sie zu vergewaltigen, wenn sie ihm nicht sage, wo sich N. M. aufhalte, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich zur Preisgabe des Aufenthaltsortes der N. M., zu nötigen.Zudem versuchte der BF römisch fünf. K. dadurch, dass er sie am Hals packte und ihr ein Messer gegen ihren Bauch hielt, wobei er äußerte, dass er sie aufschneiden werde, wenn sie ihm nicht sage, wo sich N. M. aufhalte, weiters durch die Androhung, sie zu vergewaltigen, wenn sie ihm nicht sage, wo sich N. M. aufhalte, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich zur Preisgabe des Aufenthaltsortes der N. M., zu nötigen. Weiters nötigte der BF nicht näher bekannte Personen, nämlich drei sich noch in einem Lokal aufhaltende Gäste durch erneutes Ergreifen des Messers und Schlagen mit der flachen Klinge des Messers gegen den Rücken von zwei Gästen, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Lokals. Schließlich versuchte der BF B. J. durch das Ansetzen eines Messers gegen dessen Rücken, sohin durch gefährliche Drohung, mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zur Preisgabe des Aufenthaltsortes der N. M., zu nötigen. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von sechs Vergehen als erschwerend angesehen. 6) Mit Urteil des LG Salzburg vom 02.12.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gem. § 148a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung gem. § 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. § 153c Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. §§ 159 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 3 und 4, 161 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gem. § 153d Abs. 1 StGB sowie eines Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 6) Mit Urteil des LG Salzburg vom 02.12.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gem. Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung gem. Paragraph 99, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gem. Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. Paragraphen 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3 und 4, 161 Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gem. Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB sowie eines Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach dem Schuldspruch hat der BF I. als Einzelunternehmer römisch eins. als Einzelunternehmer A) im Juli 2017 und Dezember 2017 als Dienstgeber Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von EUR 268,54 einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten; B) im Zeitraum Dezember 2016 bis Dezember 2017 die Anmeldung von 16 Personen zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in der Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, wobei die auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden. C) im Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
  35. Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen nicht führte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und er sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ;
  36. einen übermäßigen, mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er insgesamt EUR 19.903,03 vom Geschäftskonto behob, obwohl nur EUR 19.807,47 als Eingang am Konto zur Verfügung standen; D) im Zeitraum Juni 2017 bis Jänner 2018 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens einer seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
  37. Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen nicht führte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und er sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ;D) im Zeitraum Juni 2017 bis Jänner 2018 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens einer seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens,
  38. Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen nicht führte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und er sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ;
  39. einen übermäßigen, mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, und zwari. neun weitere Dienstnehmer anmeldete;
  40. einen übermäßigen, mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, und zwar, i. neun weitere Dienstnehmer anmeldete; ii. insgesamt EUR 18.190,01 vom Geschäftskonto behob, obwohl nur EUR 16.896,60 als Eingang am Konto zur Verfügung standen; II. als faktischer Geschäftsführer eines Einzelunternehmensrömisch zwei. als faktischer Geschäftsführer eines Einzelunternehmens A) im Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2018 als Dienstgeber Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von EUR 1.449,14 einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten; B) im Zeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018 die Anmeldung von 35 Personen zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, wobei die auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht geleistet wurden; C) im Zeitraum Jänner 2018 bis 15.02.2018 grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
  41. Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen nicht führte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und sonstige geeignete erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ;
  42. einen übermäßigen, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er Dienstnehmer beschäftigte, obwohl der Lohnaufwand aus dem regulären Geschäftsbetrieb nicht finanzierbar war; D) im Zeitraum 16.02.2018 bis Mai 2018 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens einer der Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens,
  43. Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen nicht führte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ;
  44. einen übermäßigen, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er Dienstnehmer beschäftigte, obwohl der Lohnaufwand aus dem regulären Geschäftsbetrieb nicht finanzierbar war; III. fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 50, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch drei. fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 50, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. IV. im Zuge der unter III. dargestellten Tathandlung einen Führerschein, einen Personalausweis sowie eine E-Card, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin verbrieften Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht werden;römisch vier. im Zuge der unter römisch drei. dargestellten Tathandlung einen Führerschein, einen Personalausweis sowie eine E-Card, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin verbrieften Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht werden; V. im Zuge der unter III. dargestellten Tathandlung fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte sowie eine Kreditkarte dadurch, dass er sie diesem weggenommen habe, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;römisch fünf. im Zuge der unter römisch drei. dargestellten Tathandlung fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte sowie eine Kreditkarte dadurch, dass er sie diesem weggenommen habe, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde; VI. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person dadurch am Vermögen geschädigt, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusst habe, indem er unter Zuhilfenahme der bargeldlosen NFC-Zahlungsfunktion der unter V. dargestellten Bankomatkarte an Zigarettenautomaten Tabakwaren im Wert von insgesamt EUR 27,80 bezogen habe;römisch sechs. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person dadurch am Vermögen geschädigt, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusst habe, indem er unter Zuhilfenahme der bargeldlosen NFC-Zahlungsfunktion der unter römisch fünf. dargestellten Bankomatkarte an Zigarettenautomaten Tabakwaren im Wert von insgesamt EUR 27,80 bezogen habe; VII. Anfang Juni 2021 O. B. durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde, mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. römisch sieben. Anfang Juni 2021 O. B. durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde, mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. VIII. am 06.09.2021 O. B., S. D., N.-M. D., Y. A. S. und M. S. dadurch, dass er sich mit zwei Küchenmessern bewaffnete, indem er diese rechts und links in seinen Gürtel steckte, und ihnen eine Schusswaffe vorhielt und mit den Worten, sie seien seine Geiseln und er werde alle töten und er gehe hundert Jahre ins Gefängnis, aber vorher töte er sie alle und sie würden heute nicht lebend herauskommen, wiederholt mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch acht. am 06.09.2021 O. B., S. D., N.-M. D., Y. A. S. und M. S. dadurch, dass er sich mit zwei Küchenmessern bewaffnete, indem er diese rechts und links in seinen Gürtel steckte, und ihnen eine Schusswaffe vorhielt und mit den Worten, sie seien seine Geiseln und er werde alle töten und er gehe hundert Jahre ins Gefängnis, aber vorher töte er sie alle und sie würden heute nicht lebend herauskommen, wiederholt mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; IX. am 06.09.2021 Y. A. S. durch einen festen Schlag mit einer Waffe gegen die linke Kopfseite am Körper zu verletzen versucht;römisch neun. am 06.09.2021 Y. A. S. durch einen festen Schlag mit einer Waffe gegen die linke Kopfseite am Körper zu verletzen versucht; X. am 06.09.2021 S. D. durch drei Schläge mit dem Handrücken gegen den Brust- und Gesichtsbereich am Körper zu verletzen versucht;römisch zehn. am 06.09.2021 S. D. durch drei Schläge mit dem Handrücken gegen den Brust- und Gesichtsbereich am Körper zu verletzen versucht; XI. am 06.09.2021 Y. A. S. dadurch, dass er sich mit zwei Küchenmessern bewaffnete und ihr eine Schusswaffe vorhielt, sohin mit gefährlicher Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe des Mobiltelefons, genötigt;römisch elf. am 06.09.2021 Y. A. S. dadurch, dass er sich mit zwei Küchenmessern bewaffnete und ihr eine Schusswaffe vorhielt, sohin mit gefährlicher Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe des Mobiltelefons, genötigt; XII. am 06.09.2021 O. B., S. D., N.-M. D., Y. A. S. und M. S. dadurch, dass er die Wohnungstür versperrte, die Fenster schloss und durch Vorhalten der Waffe verhinderte, dass Genannte die Wohnung verlassen, die persönliche Freiheit entzogen;römisch zwölf. am 06.09.2021 O. B., S. D., N.-M. D., Y. A. S. und M. S. dadurch, dass er die Wohnungstür versperrte, die Fenster schloss und durch Vorhalten der Waffe verhinderte, dass Genannte die Wohnung verlassen, die persönliche Freiheit entzogen; XIII. am 06.09.2021 durch Abfeuern von Schüssen mit einer CO2-Waffe gegen den Radio und die Wohnungswand der O. B. fremde Sachen in Form von Einschusslöchern beschädigt;römisch dreizehn. am 06.09.2021 durch Abfeuern von Schüssen mit einer CO2-Waffe gegen den Radio und die Wohnungswand der O. B. fremde Sachen in Form von Einschusslöchern beschädigt; XIV. am 06.09.2021 eine CO2-Waffe samt Patronen, mithin Waffen und Munition, besessen, obwohl dies gem. § 12 WaffG verboten war. römisch vierzehn. am 06.09.2021 eine CO2-Waffe samt Patronen, mithin Waffen und Munition, besessen, obwohl dies gem. Paragraph 12, WaffG verboten war. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadenswiedergutmachung sowie die teilweise herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Kombination von Medikamenten und Alkohol als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend angesehen. 7) Mit Urteil des LG Salzburg vom 10.03.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung gem. §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Betrugs gem. § 146 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF gem. § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.7) Mit Urteil des LG Salzburg vom 10.03.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Nötigung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Betrugs gem. Paragraph 146, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der BF gem. Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Demnach versuchte der BF, die nachgenannten Personen jeweils absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er i. mit dem von ihm gelenkten PKW mit hoher Geschwindigkeit auf M. D. zufuhr, um ihn zu erfassen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil M. D. im letzten Moment ausweichen konnte; ii. E.-R. G. durch Packen am Handgelenk, Drücken gegen eine Mauer mit dem Unterarm auf Brusthöhe, Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel, mehrfaches Einschlagen mit der Faust gegen den Hinterkopf des mit dem Blick nach unten gerichteten Opfers, Einklemmen seines Kopfes zwischen den Beinen und Ausführen von Stichbewegungen mit einem stumpfen Messer im Rückenbereich. Zudem bedrohte der BF M.-D. O. durch die sinngemäße Äußerung, er werde M. D. heute noch töten, mit dem Tod ihres Ehemannes gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters versuchte der BF E.-R. G. durch die sinngemäße Äußerung „wenn du mich bei der Polizei anzeigst, ich habe vor niemandem Angst und ich werde dich in ganz Österreich finden“, wobei er zumindest mit einer Körperverletzung drohen wollte, durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich von einer Anzeige Abstand zu nehmen, zu nötigen. Schließlich verleitete der BF I. M. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die falsche Behauptung, den vorgestreckten Betrag von € 36,60 am nächsten Tag zu begleichen, mithin durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit, zur Bezahlung von Waren im Wert von € 36,60, zu einer Handlung, welche I. M. an ihrem Vermögen schädigte. Schließlich verleitete der BF römisch eins. M. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die falsche Behauptung, den vorgestreckten Betrag von € 36,60 am nächsten Tag zu begleichen, mithin durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit, zur Bezahlung von Waren im Wert von € 36,60, zu einer Handlung, welche römisch eins. M. an ihrem Vermögen schädigte. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass der BF infolge diverser psychosozialer Belastungen in den letzten Jahren einem seine Dispositionsfähigkeit bei Begehung der inkriminierten Anlasstaten jeweils herabmindernden und bislang unbehandelten übermäßigen Genuss eines berauschenden Mittels (Alkohol) und Suchtmittels (Kokain und Opiat in Form eines Schmerzmittels) ergeben gewesen sei. Zu den Tatzeiten sei er jedoch weder zurechnungsunfähig noch voll berauscht gewesen. Die gegenständlichen Straftaten seien im Zusammenhang mit dieser Gewöhnung begangen worden, weshalb die Befürchtung bestehe, dass der BF ohne die nicht von vornherein aussichtslose Entwöhnung wenigstens eine einzige Tat mit schweren Folgen oder mehrere Taten mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das teilweise reumütige Geständnis, die Versuche, die teilweise Schadenswiedergutmachung sowie die Polytoxikomanie als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend angesehen. Der BF weist zudem zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen mit teilweise hohen Geldstrafen auf: 1) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 31.08.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.028,00 verhängt, weil er am 04.08.2021 ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen war und er sich nach Aufforderung durch einen geschulten Beamten der Bundespolizei geweigert hatte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sein Fahrzeug im beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Auch war seitens der einschreitenden Polizeibeamten festgestellt worden, dass er als Zulassungsbesitzer eines KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass sein PKW einem Zustand gemäß den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht (Ölaustritt und beschädigte Windschutzscheibe). 2) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 31.08.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.598,00 verhängt, weil er am 01.08.2021 ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss und ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt hatte. 3) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 02.07.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 935,00 verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 66 km/h überschritten hatte. 4) Mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 27.03.2019 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.100,00 verhängt, weil er als beauftragter Unternehmer zu verantworten hatte, dass der Salzburger Gebietskrankenkasse Unterlagen wie Buchungsunterlagen sowie Bankbelege, aus denen Einzahlungen von Auftraggebern ersichtlich sind, fortlaufend nicht vorgelegt wurden, obwohl er mit einem Schreiben und einem Urgenzschreiben aufgefordert worden war, diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln. 5) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 07.09.2017 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.038,00 verhängt, weil er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss und ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt hatte. 6) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 25.04.2017 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.070,00 verhängt, weil er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte. 7) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 16.12.2016 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.353,30 verhängt, weil er verschiedene Kraftfahrzeuge ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt und Personen befördert hatte, obwohl deren Sicherheit nicht gewährleistet war, da eine Person auf der Ladefläche gänzlich transportiert worden war. 8) Mit Straferkenntnis der LPD Salzburg vom 15.04.2015 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.666,00 verhängt, weil er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss sowie ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt und das Rotlicht einer Verkehrsanlage nicht beachtet hatte. 9) Mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 14.10.2008 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.640,00 verhängt, weil er als Arbeitgeber zu verantworten hatte, dass eine rumänische Staatsangehörige und ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger auf einer Baustelle entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt wurden. 10) Mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 14.10.2008 wurde der BF zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.409,00 verurteilt, weil er als Dienstgeber zu verantworten hatte, dass drei Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne dass die Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. 11) Mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 14.10.2008 wurde der BF zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.320,00 verurteilt, weil er als Arbeitgeber zu verantworten hatte, dass ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt wurde. 12) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 09.09.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100 verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hatte. 13) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 02.08.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100 verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hatte. 14) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 21.07.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.- verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten hatte. 15) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 16.06.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40 verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überschritten hatte. 16) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 01.06.2021 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70 verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten hatte. 17) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 25.03.2020 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40 verhängt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten hatte. 18) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 26.02.2020 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600 verhängt, weil er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hatte. 19) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 23.10.2017 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe EUR 250 verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hatte, trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung der LPD Salzburg die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. 20) Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 14.06.2016 wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500 verhängt, weil er ein Fahrzeug ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt hatte. 1.
  45. Zur maßgeblichen Situation in Serbien 1.3.
  46. Auszug aus dem COI-CMS Serbien vom 04.05.2022, Version 4: COVID-19 Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022). Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022). Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022). Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 8.3.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022). Sicherheitslage Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021). Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021). Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021)., In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022). Grundversorgung/Wirtschaft Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %

(2015)kontinuierlich auf 9 %
(2020)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022). Sozialbeihilfe Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021). Seit dem
  1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021). Medizinische Versorgung Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022). 1.3.
  2. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien vom 07.07.2017: […] Diangose: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Adipositas, COPD,Schlafapnoesyndrom (et al.) Notwenidge Medikamente: Cipralex 10mg Thrombo ass 100mg Lisinopril „ratiopharm“ 10 mg Tabletten Pantoloc 20mg Halkcion 0,25 mg Diabetex 1000mg Sortis 80 mg Novalgin Tropfen Seretide Diskus forte 50 μg/500 μg Spiriva 18 Mikrogramm – Kapseln mit Inhalationspulver Berodual – Dosieraerosol Respicur retard 400 mg Diamicron MR 30mg Tabletten mit veränd. Wirkstofffreisetzung
  3. Ist eine Pflege - aufgrund der vorliegenden Diagnosen - in Serbien möglich? Gibt es dort Einrichtungen, die diese Pflege wie hier in Österreich in Form von Pflegeheimen durchführen? Quellenlage: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese zusätzlich auch dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) für Serbien und Montenegro zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ beschrieben. Zusammenfassung: Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Serbien staatliche Heime mit medizinischer Pflege für alte Menschen gibt, bei denen das Niveau der medizinischen Pflege jedoch nicht optimal ist. Über den Zugang zu diesen Heimen entscheidet das Zentrum für Sozialarbeit in der Gemeinde des Wohnsitzes. Der Heimplatz ist privat zu bezahlen, aber bei entsprechender Bedürftigkeit können die Kosten vom Staat übernommen werden. Bezüglich Behandelbarkeit von Krankheiten wie Diabetes mellitus, Adipositas und Schlaf-Apnoe-Syndrom in Serbien äußern sich die Quellen grundsätzlich positiv. Serbische Staatsbürger haben grundsätzlich Zugang zum Gesundheitssystem. Berufstätige sind auf Kosten ihres Arbeitgebers versichert, während Arbeitslose auf Kosten des Staates versichert sind. In beiden Fällen gilt, wenn ein Familienmitglied krankenversichert ist, ist der Rest der Familie automatisch mitversichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und wichtige persönliche Dokumente bei der Krankenversicherungskasse vorlegen. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Die Qualität der medizinischen Versorgung in Serbien wird generell als nicht dem europäischen Standard entsprechend bewertet. Es sei bezüglich aller dieser Aussagen darauf hingewiesen, dass es sich um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keine Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Einzelquellen: Laut Information des BM.I-Verbindungsbeamten für Serbien und Montenegro an der ÖB Belgrad stellt sich die Situation hinsichtlich Pflegemöglichkeiten und Pflegeheimen wie folgt dar: In Serbien gibt es staatliche Seniorenheime mit medizinischer Pflege, die aber nicht spezialisiert sind, und wo das Niveau der medizinischen Pflege nicht auf einem hohen Niveau ist. (…) Das Seniorenheim, welches in Serbien am besten ausgerüstet ist und die beste medizinische Versorgung anbieten könnte ist das Heim Bezanijska Kosa in Belgrad, wobei diese Einrichtung überbelastet ist (…). Das Zentrum für Sozialarbeit in der Gemeinde des Wohnsitzes entscheidet über den Antrag auf Seniorenheimplatz. Der Aufenthalt wird von den Nutznießern gezahlt. Falls weder die Person noch die Kinder über finanzielle Mittel verfügen, gibt es Möglichkeiten, dass die Kosten aus dem staatlichen Budget getragen werden. Monatliche Kosten betragen ca. 280-370 EURO. In der Hauptstadt Belgrad gibt es 4 staatliche Seniorenheime mit ca. 1100 Plätzen (mit fast 100% Belastung), wobei in privaten Heimen Belgrads noch ca. 1500 Plätze bestehen. In ganz Serbien gibt es nur ca. 3000 Plätze in privaten Heimen. Die Kosten in privaten Heimen sind vergleichbar mit den Kosten in den staatlichen, nur bei denen ist die medizinische Versorgung schwächer. VB des BM.I für Serbien und Montenegro (6.2.2015): Auskunft des VB, per E-Mail. Weiterhin gültig laut E-Mail des VB vom 14.6.
  4. IOM beauskunftete im April 2017 auf Anfrage des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich Behandelbarkeit von Diabetes mellitus, Adipositas, Schlaf-Apnoe-Syndrom und anderen Krankheiten in Serbien (genauer: Krivak), dass die Behandlung verfügbar ist. Es folgen Ausführungen zur Zugänglichkeit über die lokalen Gesundheitszentren und zum Krankenversicherungssystem.
  5. Behandlung kann erfolgen in: Health Centre Smederevo, Adresse:Knez Mihajlova 51, Smederevo (…)
  6. Kosten der Behandlung und Medikamente werden für alle Bürger, die bei der staatlichen Krankenkasse registriert sind übernommen. Jeder Patient muss sich zunächst in seinem lokalen Gesundheitszentrum melden und dort einen Hausarzt aufsuchen, der den Zustand prüft und weitere Überweisungen ausstellt. Das Krankenkassenversicherungssystem in Serbien wird durch Abgaben aller erwerbstätigen Staatsbürger finanziert, die somit das Recht auf die finanzielle Abdeckung von medizinischen Leistungen haben. Bestimme Personen haben diesen Anspruch auch ohne erwerbstätig zu sein, z.B. Personen die Sozialhilfe erhalten, oder auch Personen mit sehr geringem Einkommen. Für den Fall dass der Mann nicht krankenversichert ist würde eine Visite 10€ kosten. IOM – International Organization for Migration (3.4.2017): ZIRF-Counselling- Formular für Individualanfragen, ZC107/NDS/03.04.2017/RT.1314,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/18477766/Krivak__Diabetes%2C_03.04.2017.pdf?nodeid=18651437&vernum=-2, Zugriff 6.7.2017 Ebenso beauskunftete IOM im Oktober 2016 auf Anfrage des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich Behandelbarkeit von Diabetes mellitus, und anderen Krankheiten in Serbien (genauer: Novi-Becaj), dass die Behandlung verfügbar ist. Auch hier folgen Infos zur Zugänglichkeit über lokale Gesundheitszentren und das Krankenversicherungssystem.
  7. Die Behandlung kann beim Novi-Becaj Gesundheitszentrum erfolgen Adresse: Trg Oslobodjenja 2 23272 Novi Becaj, Tel: 38123773600 (…)
  8. Und
  9. Die Behandlung und etwaigen Medikamente werden von der Krankenversicherung bereitgestellt und komplett übernommen. Jeder Patient muss sich zunächst an das lokale Gesundheitszentrum wenden, um einen Allgemeinarzt zu bekommen, der ihn untersucht und wenn nötig an eine spezialisierte Einrichtung überweist. Der Staatliche Gesundheitsfonds ist die zentrale öffentliche Institution zur Umsetzung der staatlichen Gesundheitspolitik. Der Fonds speist sich aus Pflichtbeiträgen aller Beschäftigten oder Arbeitgeber im Privatsektor. Die Zahlung der Beiträge berechtigt dazu, die Dienstleistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch zu nehmen. Für Personen, die weder beschäftigt sind noch über ein Familienmitglied mitversichert sind, werden die Beiträge bei Vorlage der erforderlichen schriftlichen Nachweise übernommen (z.B. Personen, die auf permanente Unterstützung durch soziale Einrichtungen angewiesen sind oder Arbeitslose mit einem monatlichen Einkommen unter einer von der Regierung festgelegten Schwelle). IOM – International Organization for Migration (7.10.2016): ZIRF-Counselling- Formular für Individualanfragen, ZC238/07.10.2016,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17981900/Allgemein__Medizinische_Versorgung%2C_05.10.2016.pdf?nodeid=18388447&vernum=-2, Zugriff 6.7.2017 MedCOI berichtete im Juli 2015 bezüglich der Behandelbarkeit in einem ähnlichen Fall (Schlafapnoe, Diabetes mellitus u.a.), dass diese Diagnose in Serbien weiterbehandelt werden kann und zwar gemäß derselben Protokolle wie in Deutschland (es handelt sich um eine MedCOI-Anfrage aus der BRD, Anm.) in den medizinischen Fakultäten in Belgrad, Nis, Novi Sad, Kragujevac und in allen größeren lokalen medizinischen Zentren. Auch die notwendigen Medikamente sind sehr verlässlich verfügbar. Bezüglich Zugang zur Kranken- und Sozialversicherung und sind Ausführungen enthalten, dass diese in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können. Diabeteskranke kommen unter bestimmten Umständen auch kostenfrei in den Genuss der Behandlung. Arbeitnehmer werden über den Arbeitgeber versichert, Arbeitslose über die Job Centers. Härtefälle oder pflegebedürftige Personen werden durch das lokale community centre for social work abgedeckt. MedCOI berichtete im Juli 2015 bezüglich der Behandelbarkeit in einem ähnlichen Fall (Schlafapnoe, Diabetes mellitus u.a.), dass diese Diagnose in Serbien weiterbehandelt werden kann und zwar gemäß derselben Protokolle wie in Deutschland (es handelt sich um eine MedCOI-Anfrage aus der BRD, Anmerkung in den medizinischen Fakultäten in Belgrad, Nis, Novi Sad, Kragujevac und in allen größeren lokalen medizinischen Zentren. Auch die notwendigen Medikamente sind sehr verlässlich verfügbar. Bezüglich Zugang zur Kranken- und Sozialversicherung und sind Ausführungen enthalten, dass diese in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können. Diabeteskranke kommen unter bestimmten Umständen auch kostenfrei in den Genuss der Behandlung. Arbeitnehmer werden über den Arbeitgeber versichert, Arbeitslose über die Job Centers. Härtefälle oder pflegebedürftige Personen werden durch das lokale community centre for social work abgedeckt. My answers to your questions are as follows: 1 The patient who suffers from the above-mentioned medical conditions can continue her treatment in medical institutions in Serbia. The above-mentioned ailments are treated here according to the same protocols as in Germany. At present, the supply of drugs that are necessary for the treatment of above-mentioned ailments is very reliable here. 2 This patient can obtain adequate treatment of said ailments in clinical centres of the medical faculties in Belgrade, Nis, Novi Sad, Kragujevac and in all larger local medical centres. 3 She can apply for the right to health insurance and any social security benefit(s) in the community in which she has her registered domicile. Since she suffers from diabetes, this can be a legal basis for receiving a health insurance voucher. For a patient to be able to obtain his treatment at the expense of the state health insurance, he must have a health insurance voucher. He obtains this document in his hometown. Employees are insured via their employer. The unemployed obtain the health insurance voucher through job centres (Arbeitsbüro). Hardship cases and persons who cannot take care of themselves obtain the health insurance voucher with the aid of the local community centre for social work. The mere fact that someone suffers from diabetes mellitus, presents a sufficient legal basis for obtaining a health insurance voucher in his hometown. The local branch of the national health insurance must issue the health insurance voucher on the basis of the medical records/documents that verify the nature of the disease. Since the law stipulates the children and juveniles have a right to treatment paid for by the national health insurance, then this is also a basis for issuing the health insurance voucher.
  10. Because the health insurance fund here is exhausted, one can not realistically expect that a person will bet a CPAP machine from the health insurance. In practice, the patients procure this machine at their own expense. MedCOI (5.7.2015): BDA 6392, Zugriff 7.7.2017 Laut Bericht von IOM vom Oktober 2016 haben alle serbischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem. Berufstätige sind auf Kosten des Arbeitgebers, Arbeitslose auf Kosten des Staates versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und wichtige persönliche Dokumente wie Geburtsurkunde und serbische Ausweisdokumente bei der Krankenversicherungskasse vorlegen.
  11. Gesundheitssystem a. Allgemeine Informationen über das Gesundheitssystem (staatliche und private Krankenversicherung) Es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Krankenversicherungssystem und viele private Anbieter. b. Zugang, insbesondere für Rückkehrer/innen  Berechtigungen und Voraussetzungen Alle serbischen Staatsbürger haben Zugang zum Gesundheitssystem. Es gibt zwei Kategorien der Zugangsberechtigung: Berufstätige und Arbeitslose. Berufstätige sind auf Kosten ihres Arbeitgebers versichert, während Arbeitslose auf Kosten des Staates versichert sind. In beiden Fällen gilt, wenn ein Familienmitglied krankenversichert ist, ist der Rest der Familie automatisch mitversichert. Es gibt keine definierten Kostendeckungslevels.  Anmeldeverfahren Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und wichtige persönliche Dokumente bei der Krankenversicherungskasse einhändigen. Falls der Rückkehrer in Arbeit ist, übernimmt der Arbeitgeber die Registrierung.  Erforderliche Dokumente Serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde c. Kosten und Leistungen Die Beanspruchung medizinischer Dienste kann je nach Krankenversicherung umsonst sein oder teilweise kostenpflichtig für den Patienten.
  12. Medizinische Versorgung und Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten a. Medizinische Einrichtungen und Ärzte Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Adressen der größten Krankenhäuser in Serbien:  Klinicki Centar Vojvodina, Hajduk Veljkova 1, Novi Sad  Klinicki Centar Beograd, Pasterova 2, Belgrade  Klinicki Centar Kragujevac, Zmaj Jovina 30, Kragujevac  Klinicki Centat Nis, Bulevar Dr Zorana Djindjica 48, Nis b. Anmeldeverfahren Der Patient muss ein Gesundheitszentrum an seinem Wohnort kontaktieren und von dort wird er, falls nötig, zur weiteren Untersuchung an ein größeres medizinisches Zentrum verwiesen. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. […] IOM - International Organization for Migration (10.2016): Country Fact Sheet Serbia, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Serbien_CFS_DE_2016.pdf, Zugriff 17.5.2017 Das österreichische Außenministerium schätzt im März 2017 die Situation der Gesundheitsvorsorge in Serbien wie folgt ein: Aufgrund der unzureichenden hygienischen Verhältnisse und der mangelnden medizinischen Versorgung entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard, so dass häufig nicht einmal eine angemessene Betreuung von Notfall-Patienten gesichert ist. Es gibt nur einige gute private Kliniken oder Arztpraxen. BM für Europa, Integration und Äußeres (1.3.2017): Reiseinformation Serbien, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 18.5.2017 Laut dem größten Online-Firmenverzeichnis Serbiens „Portal-Srbija“ gibt es bis zu 130 Altersheime und Geriatriezentren in Serbien. Einige dieser Einrichtungen bieten neben der Pflege auch eine medizinische Grundversorgung an. Alle diese, zum Teil privaten, Pflegeeinrichtungen sind unter folgendem Link aufgelistet: http://www.portalsrbija.com/staracki-domovi-za-stare, vgl. auch http://www.yellowpages.rs/en/nursinghomes-and-homes-for-the-elderly/srbija.Laut dem größten Online-Firmenverzeichnis Serbiens „Portal-Srbija“ gibt es bis zu 130 Altersheime und Geriatriezentren in Serbien. Einige dieser Einrichtungen bieten neben der Pflege auch eine medizinische Grundversorgung an. Alle diese, zum Teil privaten, Pflegeeinrichtungen sind unter folgendem Link aufgelistet: http://www.portalsrbija.com/staracki-domovi-za-stare, vergleiche auch http://www.yellowpages.rs/en/nursinghomes-and-homes-for-the-elderly/srbija. Starački domovi - Domovi za stare - Gerontološki centri: (siehe Link; Anm.) Portal Srbija
(2017): Starački domovi - Domovi za stare – Gerontološki centri, http://www.portal-srbija.com/staracki-domovi-za-stare, Zugriff 6.7.2017 vgl. auch: Yellow Pages
(2017): Categories, Health Institutions and Medical, Nursing homes and homes for the elderly, http://www.yellowpages.rs/en/nursing-homes-and-homes-for-theelderly/srbija, Zugriff 6.7.2017vergleiche auch: Yellow Pages
(2017): Categories, Health Institutions and Medical, Nursing homes and homes for the elderly, http://www.yellowpages.rs/en/nursing-homes-and-homes-for-theelderly/srbija, Zugriff 6.7.2017
  1. Sind die oben genannten Medikamente in Serbien verfügbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Serbien und Montenegro an der ÖB Belgrad zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Die angefragten Medikamente sind in Serbien verfügbar; die Preise gleichen jenen in anderen europäischen Ländern. Einzelquellen: Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für Serbien ist folgendes zu entnehmen: Betreffend der angefragten Medikamente sind diese oder allenfalls vergleichbare Medikamente in Serbien verfügbar. VB des BM.I in Serbien (14.6.2017): Bericht des VB, per E-Mail Siehe dazu der Bericht von IOM vom Oktober 2016: Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. IOM - International Organization for Migration (10.2016): Country Fact Sheet Serbia,http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Serbien_CF_DE_2016.pdf, Zugriff 16.5.2017 […]
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums sowie seiner Staatsangehörigkeit werden anhand seiner dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seiner Reisepässe getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF gründen sich auf seinen im Verwaltungsakt einliegenden Lebenslauf. Dass er sich aktuell in Strafhaft befindet, aus welcher er am 05.07.2023 bedingt entlassen wird, sowie am 09.05.2023 aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen worden ist, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des LG Innsbruck vom 09.05.2023 entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise des BF nach Österreich und seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stützen sich ebenfalls auf seine eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Dass der BF zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt hat, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszug entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- bzw. Ausbildung des BF erfolgen anhand seiner eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumente bzw. Bestätigungen sowie seines Lebenslaufs. Dass der BF in den letzten Jahren bei verschiedenen Dienstgebern, meist relativ kurzfristig, beschäftigt gewesen ist, jedoch über maßgebliche Zeiträume hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, lässt sich den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet werden anhand seiner diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumente getroffen. Dass er aktuell seiner Sorgepflicht für seine beiden minderjährigen Kinder nicht nachkommt und von seinen erwachsenen Kindern maßgebliche finanzielle Unterstützung erhält, lässt sich ebenfalls seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnehmen (VH-Protokoll S 5 und 9). Die Feststellungen, dass der BF in den vergangenen Jahren regelmäßig nach Serbien gereist ist und bei Nachbarn, Bekannten und in Hotels Unterkunft genommen hat, gründen sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll S 5) und die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seiner Reisepässe (AS 371 ff). Die Feststellungen hinsichtlich der gegen den BF erlassenen „Einstweiligen Verfügung“ stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des LG Salzburg (AS 477 ff und AS 485 ff). Dass der BF weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig ist, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.02.2022 entnehmen (AS 579). Die Feststellungen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF erfolgen anhand seiner diesbezüglichen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll S 2). Die Feststellung, dass der BF in der Vergangenheit an Alkohol- und Suchtmittelproblemen gelitten hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil des LG Salzburg vom 10.03.2022 sowie seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er zu Opioiden und Morphinen Alkohol konsumiert habe (VH-Protokoll S 3). 2.
  4. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Bescholtenheit des BF werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Urteile bzw. Straferkenntnisse und Strafverfügungen (AS 129 ff und AS 693 ff) getroffen. 2.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Serbien Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem ist Serbien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Gem. § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGem. Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  9. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  10. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  11. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  12. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  13. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  14. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  15. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  16. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  17. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  18. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Der BF verfügte vor der mit Bescheid d

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