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{'item': 'W211 2267125-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlW211 2267125-1 Spruch, W211 2267125-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom XXXX 2021 brachte die nunmehr mitbeteiligte Partei (idF mP), als minderjähriges Kind vertreten durch den Vater, vor, in ihrer Wohnhausanlage im Juni XXXX von einer Nachbarin, Frau XXXX , mit dem Telefon beim Spielen gefilmt und fotografiert worden zu sein. Mit einem Brief in den Postkästen der Wohnanlage habe sich XXXX weiter darüber beschwert, dass die mP und andere Kinder im Hof zu laut seien. In diesem Brief sei ausdrücklich festgehalten worden, dass es Fotos und Videos über das Verhalten der Kinder gebe. Damit habe XXXX das Grundrecht der mP auf Geheimhaltung, die Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO sowie – nach Nachfrage durch die Behörde – die Informationsrechte nach Art. 13 DSGVO verletzt.
  2. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom römisch 40 2021 brachte die nunmehr mitbeteiligte Partei in der Fassung mP), als minderjähriges Kind vertreten durch den Vater, vor, in ihrer Wohnhausanlage im Juni römisch 40 von einer Nachbarin, Frau römisch 40 , mit dem Telefon beim Spielen gefilmt und fotografiert worden zu sein. Mit einem Brief in den Postkästen der Wohnanlage habe sich römisch 40 weiter darüber beschwert, dass die mP und andere Kinder im Hof zu laut seien. In diesem Brief sei ausdrücklich festgehalten worden, dass es Fotos und Videos über das Verhalten der Kinder gebe. Damit habe römisch 40 das Grundrecht der mP auf Geheimhaltung, die Grundsätze der Artikel 5 und 6 DSGVO sowie – nach Nachfrage durch die Behörde – die Informationsrechte nach Artikel 13, DSGVO verletzt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2021 replizierte XXXX gegenüber der Datenschutzbehörde dahingehend, dass es eine massive Lärmbelästigung durch (Fuß-) ballspielende Kinder im Hof gebe, was laut Hausordnung nicht erlaubt sei. Für eine Beschwerde an die Hausverwaltung habe es eine Dokumentation dieser Geschehnisse gebraucht. Sie habe sich auch davor noch bei einem Anwalt erkundigt, der gemeint habe, dass die Aufnahmen als Beweis natürlich erlaubt seien. Mit Schreiben vom XXXX 2021 übermittelte XXXX der Datenschutzbehörde außerdem mehrere Fotos und Videoaufnahmen.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2021 replizierte römisch 40 gegenüber der Datenschutzbehörde dahingehend, dass es eine massive Lärmbelästigung durch (Fuß-) ballspielende Kinder im Hof gebe, was laut Hausordnung nicht erlaubt sei. Für eine Beschwerde an die Hausverwaltung habe es eine Dokumentation dieser Geschehnisse gebraucht. Sie habe sich auch davor noch bei einem Anwalt erkundigt, der gemeint habe, dass die Aufnahmen als Beweis natürlich erlaubt seien. Mit Schreiben vom römisch 40 2021 übermittelte römisch 40 der Datenschutzbehörde außerdem mehrere Fotos und Videoaufnahmen.
  5. Zur Stellungnahme aufgefordert führte die mP mit Schreiben vom XXXX 2021 dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei den Videoaufnahmen mit der mP um personenbezogene Daten handle und kein berechtigtes Interesse der XXXX zu deren Verarbeitung vorliegen würde. Es wären auch gelindere Mittel zur Verfügung gestanden. Die mP, zum relevanten Zeitpunkt 8 Jahre alt, habe sich beim Spielen beobachtet gefühlt und gefürchtet. Außerdem habe XXXX die Fotos und Videos offenbar länger als notwendig, auch nach der Absendung einer Beschwerde an die Hausverwaltung, aufbewahrt.
  6. Zur Stellungnahme aufgefordert führte die mP mit Schreiben vom römisch 40 2021 dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei den Videoaufnahmen mit der mP um personenbezogene Daten handle und kein berechtigtes Interesse der römisch 40 zu deren Verarbeitung vorliegen würde. Es wären auch gelindere Mittel zur Verfügung gestanden. Die mP, zum relevanten Zeitpunkt 8 Jahre alt, habe sich beim Spielen beobachtet gefühlt und gefürchtet. Außerdem habe römisch 40 die Fotos und Videos offenbar länger als notwendig, auch nach der Absendung einer Beschwerde an die Hausverwaltung, aufbewahrt.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde der mP hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass XXXX die mP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie sie beim Spielen auf dem Kinderspielplatz im Juni XXXX fotografiert und gefilmt habe (Spruchpunkt 1.). Außerdem wurde der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Information gemäß Art. 13 DSGVO stattgegeben und festgestellt, dass XXXX die mP dadurch in ihrem Recht auf Information verletzt habe, indem sie sie nicht über die Bilddatenverarbeitung vom Juni XXXX informiert habe (Spruchpunkt 2.). XXXX wurde aufgetragen, der mP die Informationen gemäß Art 13 DSGVO binnen einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution bereitzustellen (Spruchpunkt 3.).
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde der mP hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass römisch 40 die mP dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie sie beim Spielen auf dem Kinderspielplatz im Juni römisch 40 fotografiert und gefilmt habe (Spruchpunkt 1.). Außerdem wurde der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Information gemäß Artikel 13, DSGVO stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 die mP dadurch in ihrem Recht auf Information verletzt habe, indem sie sie nicht über die Bilddatenverarbeitung vom Juni römisch 40 informiert habe (Spruchpunkt 2.). römisch 40 wurde aufgetragen, der mP die Informationen gemäß Artikel 13, DSGVO binnen einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution bereitzustellen (Spruchpunkt 3.).
  9. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte XXXX , die nunmehrige Beschwerdeführerin (idF BF), zusammengefasst aus, dass nicht bewiesen worden sei, dass die mP überhaupt auf den Fotos und Videos erfasst sei. Eine beantragte Zeugin und auch andere Nachbarinnen und Nachbarn könnten beweisen, dass entgegen der Bescheidbegründung aufgrund der Lärmbelästigung ein berechtigtes Interesse bestanden habe. Die Hausverwaltung habe nach der Beschwerde an diese nachgefragt, ob es Kontaktdaten zu jenen Personen gebe, die den Lärm verursachen würden, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerde an die Hausverwaltung und den Fotos und Videos keine personenbezogenen Daten zu entnehmen gewesen seien.
  10. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte römisch 40 , die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Fassung BF), zusammengefasst aus, dass nicht bewiesen worden sei, dass die mP überhaupt auf den Fotos und Videos erfasst sei. Eine beantragte Zeugin und auch andere Nachbarinnen und Nachbarn könnten beweisen, dass entgegen der Bescheidbegründung aufgrund der Lärmbelästigung ein berechtigtes Interesse bestanden habe. Die Hausverwaltung habe nach der Beschwerde an diese nachgefragt, ob es Kontaktdaten zu jenen Personen gebe, die den Lärm verursachen würden, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerde an die Hausverwaltung und den Fotos und Videos keine personenbezogenen Daten zu entnehmen gewesen seien.
  11. Am XXXX 2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen die Videos und Fotos im Akt durchgesehen wurden, eine Zeugin einvernommen wurde, und die beiden Parteien ihre Argumente darlegen konnten.
  12. Am römisch 40 2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen die Videos und Fotos im Akt durchgesehen wurden, eine Zeugin einvernommen wurde, und die beiden Parteien ihre Argumente darlegen konnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Im Juni XXXX fertigte die BF drei Videos und sechs Fotos von spielenden Kindern und Jugendlichen im Innenhof der Wohnhausanlage XXXX an, um die Lautstärke der spielenden Kinder für eine Beschwerde an die Hausverwaltung zu dokumentieren. Im Juni römisch 40 fertigte die BF drei Videos und sechs Fotos von spielenden Kindern und Jugendlichen im Innenhof der Wohnhausanlage römisch 40 an, um die Lautstärke der spielenden Kinder für eine Beschwerde an die Hausverwaltung zu dokumentieren. Die mP war damals acht Jahre alt. Sie ist auf einem der Videos zu sehen, das von der DSB per Mail mit dem Vermerk „Video 1_(Kopie).eml“ dem erkennenden Gericht zugeschickt wurde. Die mP ist darauf zu sehen, wie sie vom Kinderspielplatzbereich (Klettergeräte) Richtung Kamera losläuft, hinter ihr ein anderes Kind, und hinter einer Baumkrone (im Bild rechts) verschwindet. Kurz darauf tauchen die beiden Kinder, vorne die mP, aus dem rechten Bildrand wieder auf, die mP fällt hin, und das andere Kind beugt sich über sie – dann endet das Video. Auf den Fotos, so insbesondere auf dem Foto, das vom Vater der mP in der mündlichen Verhandlung in Farbe vorgelegt wurde (Beilage 1), ist die mP nur sehr verschwommen abgebildet und jedenfalls nicht erkennbar. Auf den beiden weiteren Videos ist die mP nicht aufgezeichnet worden. Durch die Anordnung der Wohnhausanlage ist die Schallentwicklung im Innenhof unverhältnismäßig laut, sodass zB aufschlagende Bälle oder auch Schreie eine Lärmbelästigung darstellen können. Deswegen ist Ballspielen im Hof auch von der Hausordnung her nicht erlaubt. Insbesondere Jugendliche halten sich außerdem bei warmem Wetter auch bis 22 Uhr im Hof auf und spielen Fußball. Die BF ging wiederholt in den Hof hinunter und versuchte, mit beteiligten Familien über die Lärmbelästigung zu sprechen. Insbesondere von Gruppen Jugendlicher, die sich manchmal im Hof aufhielten und Lärm machten, fühlte sich die BF beleidigt. Mit der mP oder ihren Eltern führte die BF keine Gespräche. Die BF organisierte mit einem Brief, der in Postkästen der Anlage eingelegt wurde, eine Unterschriftenliste iZm der Lärmbelästigung durch spielende Kinder und Jugendliche im Hof, und schickte diese, gemeinsam mit den drei Videos und den Fotos, an die beiden zuständigen Hausverwaltungen der Anlage. Die Fotos und Videos sind mittlerweile gelöscht. Mit denjenigen, die sich auf den offenen Brief rückgemeldet haben, wurde ein Treffen organisiert, zu dem aber weder die Eltern der mP noch andere Familien, deren Kinder als Ursache für die Lärmbelästigung vermutet wurden, eingeladen wurden.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und den Erkenntnissen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die BF die Fotos und Videos anfertigte, an die beiden Hausverwaltungen schickte und dann, zu einem nicht mehr feststellbaren Datum, aber nach der Vorlage der Videos und Fotos an die Datenschutzbehörde, löschte, gründet sich auf ihren eigenen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens und ist nicht weiter strittig. Dass die mP auf einem der drei Videos aufgezeichnet wurde, wurde vom Vater der mP in der Verhandlung ausgemacht. Das Kind auf dem Video, das vom Vater der mP als die mP bezeichnet wurde, ist nicht deutlich erkennbar, in dem Sinne, dass ihr Gesicht nicht erkannt werden kann. Allerdings lässt sich dem Video entnehmen, wie sich das Kind bewegt, wie groß es ca. ist und in welchem Kontext es im Hof spielt (andere spielende Kinder, uä). Daraus kann abgeleitet werden, dass die mP auf dem Video von Personen, die sie kennen, Nachbarinnen und Nachbarn, Verwandten, Freundinnen und Freunden, Lehrer:innen uä, erkannt und damit identifiziert werden kann. Diese Einschätzung trifft auf das Foto, auf dem der Vater der mP diese ausgewiesen hat, aber nicht zu: das Foto (als Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll genommen) ist verschwommen. Darauf ist nur eine Silhouette zu sehen; von einer Identifizierbarkeit der mP kann beim Foto nicht ausgegangen werden. Dass die mP auf den anderen beiden Videos nicht aufgezeichnet wurde, gab ihr Vater im Rahmen der Verhandlung so an. Die Feststellungen zur Lärmentwicklung, zum Ballspielverbot und zu fußballspielenden Kindern und Jugendlichen auch später abends basieren auf den im Kern nicht strittigen Angaben der Parteien und der Zeugin im Laufe des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung. Dass die BF wiederholt versuchte, mit Eltern lärmender Kinder zu sprechen, und sich insbesondere von einer Gruppe von Jugendlichen beleidigt fühlte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der BF im Laufe des Verfahrens. Dass sie mit den Eltern der mP nie über die Lärmbelästigung gesprochen hat, wurde einhellig von ihr selbst und vom Vater der mP bestätigt. Die BF gab dazu insbesondere an, den Vater der mP wohl mit den Eltern von Jugendlichen, mit denen sie einmal abends gesprochen haben will, verwechselt zu haben (zB S 9 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich gründen sich die Feststellungen zum offenen Brief und zum Treffen von belästigten Nachbarinnen und Nachbarn auf die diesbezüglich einhelligen Angaben der Parteien im Verfahren, der Zeugin und auf den Verwaltungsakt. Dass die Eltern der mP und die Eltern anderer möglicherweise störender Kinder nicht zu dem Treffen eingeladen wurden, ist nicht strittig. Ob diese an dem Treffen hätten trotzdem teilnehmen können, kann nicht festgestellt werden, da dazu die Wahrnehmungen der Parteien und der Zeugin auseinandergehen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zu A) römisch eins. 3.
  16. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz (DSG):Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz (DSG): § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ErwG 38, Art. 5, 6 und 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - tlw Auszüge:ErwG 38, Artikel 5, 6 und 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - tlw Auszüge: Erwägungsgrund 38:
(38)Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen. Die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein. Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
  3. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  4. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  5. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
  6. f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: […] f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […] Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1)Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
  1. a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. b)gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. c)die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. d)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. e)gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. f)gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2)Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
  1. a)die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. b)das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  3. c)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  4. d)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  5. e)ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  6. f)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3)Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. 3.
  1. 3.2.
  2. Zur Identifizierbarkeit: Aufgrund der schlechten Bildqualität der Videos und Fotos und der Entfernung, aus der das eine Video, auf dem die mP zu sehen ist, aufgezeichnet wurde, muss sich der erkennende Senat in einem ersten Schritt mit der Frage beschäftigen, ob im gegenständlichen Fall und in Bezug auf die mP überhaupt personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO vorliegen, weil diese auf dem Video dafür zumindest identifizierbar sein muss. Diese erste Frage wird vom Senat im Lichte der folgenden Lehr- und Judikaturmeinungen bejaht: Aufgrund der schlechten Bildqualität der Videos und Fotos und der Entfernung, aus der das eine Video, auf dem die mP zu sehen ist, aufgezeichnet wurde, muss sich der erkennende Senat in einem ersten Schritt mit der Frage beschäftigen, ob im gegenständlichen Fall und in Bezug auf die mP überhaupt personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vorliegen, weil diese auf dem Video dafür zumindest identifizierbar sein muss. Diese erste Frage wird vom Senat im Lichte der folgenden Lehr- und Judikaturmeinungen bejaht: Hödl sagt in diesem Zusammenhang, dass im Fall von Bilddaten die abgebildete Person zumindest erkennbar sein muss. Auch wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind, kann ein Personenbezug vorliegen, denn Bestimmbarkeit bedeutet, dass ein Datum aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (Hödl in Knyrim, DatKomm [2019] Art 4 DSGVO, RZ 16). Hödl sagt in diesem Zusammenhang, dass im Fall von Bilddaten die abgebildete Person zumindest erkennbar sein muss. Auch wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind, kann ein Personenbezug vorliegen, denn Bestimmbarkeit bedeutet, dass ein Datum aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (Hödl in Knyrim, DatKomm [2019] Artikel 4, DSGVO, RZ 16). „Mit entsprechendem Zusatzwissen bezüglich des Aussehens zuvor bereits gesehener Personen, kann auch eine Abbildung, zB des Gesichts einer Person, die durch Wiedererkennung realisierte eindeutige Zuordnung zu einer Identität ermöglichen. Ist dies nicht möglich, könnte eine Identifizierung über die Abbildung des äußeren Erscheinungsbildes einer erkennbaren Person zumindest möglich sein. Der EuGH hat in den Rechtssachen Novak (20.12.2017, C-434/16 Rz 31) und Breyer (19.10.2016, C-582/14 Rz 43) darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. So reicht es für eine Identifizierbarkeit und das Vorliegen personenbezogener Daten bereits aus, dass zwar nicht der konkrete Verarbeiter (wie etwa der Beurteiler einer [verblindeten] schriftlichen Prüfung in der Rs Novak) einen Personenbezug herstellen kann, sehr wohl aber jemand anderes (zB die Prüfungsinstitution). Auch aus ErwGr 26 ergibt sich, dass es für eine Identifizierbarkeit nicht ausschließlich auf die diesbezüglichen Möglichkeiten und Absichten des Verantwortlichen, sondern auch einer „anderen Person“ ankommt. Es ist daher von einer objektiven Beurteilung auszugehen. Nach Albrecht/Jotzo ist für die Identifizierbarkeit der sog „absolute Personenbezug“ maßgeblich, da es ausreichend ist, dass irgendjemand – und nicht nur der Verantwortliche – einen Personenbezug herstellen kann (Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU [2017] 58)“ (vgl. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur DSGVO Art. 4 Z 1 DSGVO, RZ 16 und 20 (Stand 1.12.2020, rdb.at); im Sinne der vorigen Absätze auch OGH, 27.11.2029, 6 Ob 150/19f). Der EuGH hat in den Rechtssachen Novak (20.12.2017, C-434/16 Rz 31) und Breyer (19.10.2016, C-582/14 Rz 43) darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. So reicht es für eine Identifizierbarkeit und das Vorliegen personenbezogener Daten bereits aus, dass zwar nicht der konkrete Verarbeiter (wie etwa der Beurteiler einer [verblindeten] schriftlichen Prüfung in der Rs Novak) einen Personenbezug herstellen kann, sehr wohl aber jemand anderes (zB die Prüfungsinstitution). Auch aus ErwGr 26 ergibt sich, dass es für eine Identifizierbarkeit nicht ausschließlich auf die diesbezüglichen Möglichkeiten und Absichten des Verantwortlichen, sondern auch einer „anderen Person“ ankommt. Es ist daher von einer objektiven Beurteilung auszugehen. Nach Albrecht/Jotzo ist für die Identifizierbarkeit der sog „absolute Personenbezug“ maßgeblich, da es ausreichend ist, dass irgendjemand – und nicht nur der Verantwortliche – einen Personenbezug herstellen kann (Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU [2017] 58)“ vergleiche Bergauer in Jahnel, Kommentar zur DSGVO Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, RZ 16 und 20 (Stand 1.12.2020, rdb.at); im Sinne der vorigen Absätze auch OGH, 27.11.2029, 6 Ob 150/19f). Der erkennende Senat geht unter dieser Voraussetzung, nämlich dass es für die Qualifikation von Bilddaten als personenbezogene Daten ausreicht, wenn ein Personenbezug auch erst im Nachhinein und durch jemanden anderen, wie zB Nachbar:innen, Lehrer:innen, Freundinnen und Freunde der mP oder der Eltern der mP, hergestellt werden kann, davon aus, dass die mP aufgrund ihrer Statur, ihrer Bewegung, des Kontextes der Aufnahme – zB die anderen spielenden Kinder im Hof – in diesem Sinne auf einem der Videos identifizierbar ist, und demnach die Bilddaten als sie betreffende personenbezogene Daten zu gelten haben. Daher zeichnete die BF die mP auf einem Video identifizierbar auf. 3.2.
  3. Erforderlichkeit, berechtigtes Interesse, besonderer Schutz von Kindern Als Grund für die mögliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die BF, also die Videoaufzeichnung und Übermittlung des Videos an die beiden Hausverwaltungen, muss Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geprüft werden, nämlich ob diese Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der BF erforderlich war, soferne nicht die Interessen und Rechte der mP überwiegen, insbesondere, wenn diese ein Kind ist. Als Grund für die mögliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die BF, also die Videoaufzeichnung und Übermittlung des Videos an die beiden Hausverwaltungen, muss Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO geprüft werden, nämlich ob diese Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der BF erforderlich war, soferne nicht die Interessen und Rechte der mP überwiegen, insbesondere, wenn diese ein Kind ist. Der BF wird an dieser Stelle ein berechtigtes Interesse daran, die Lärmbelästigung in der Wohnhausanlage auf einem erträglichen Niveau zu halten, keineswegs abgesprochen. Ihre diesbezüglichen Sorgen und Ärgernisse können jedenfalls auch vom erkennenden Senat nachvollzogen werden. Allerdings spielt die mP im vorgelegten Video weder Fußball, noch gehört sie zu jener Gruppe älterer Jugendlicher, mit denen die BF nach ihrer Schilderung beleidigende und unangenehme Erlebnisse hatte. Die mP war zum Zeitpunkt der Aufnahmen 8 Jahre alt und spielt auf dem Video im Areal des vorgesehenen Kinderspielplatzes Abfangen. Eine besonders auffällige Lärmbelästigung kann durch die mP auf dem Video nicht erkannt werden: das Video wurde bei Tageslicht, also nicht spät abends bei Nachtruhe, rund um den vorgesehenen Kinderspielplatz im Hof aufgezeichnet. Von der mP geht dabei gerade kein besonders störendes Verhalten aus. Darüber hinaus ist der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid auch dahingehend recht zu geben, dass der BF gelindere Mittel zur Vertretung und Verteidigung ihrer Interessen zur Verfügung gestanden hätten: so hätte die Hausverwaltung in einem ersten Schritt mit der Unterschriftenliste und einer verbalen, schriftlichen Beschreibung der Vorkommnisse informiert werden können, bevor Videomaterial von Minderjährigen angefertigt und vorgelegt wird. In einem zweiten Schritt wären auch (nur) Tonaufnahmen denkbar gewesen; und hätte die BF tatsächlich die Meinung gehabt, einzelne Geschehnisse, wie Fahrradfahren und Äste abbrechen, auch bildlich festhalten zu müssen, so hätten dazu einzelne gezielte Fotos, zB mit verpixelten Kindern, oder eine Dokumentation des angerichteten Schadens wohl auch ausgereicht. Dass mit den Eltern der mP als ein vorhergehender Schritt zur Problemlösung ein Gespräch über ihr konkretes Verhalten gesucht worden wäre, kam im Verfahren nicht hervor. Minderjährige Kinder verdienen nach dem Gesetzgeber im Datenschutz einen besonderen Schutz, wie sich aus dem ErwG 38, aber auch aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO selbst ergibt: während der BF ein grundsätzliches Interesse an der Dokumentation einer Belästigung in der Wohnhausanlage, in der sie lebt, keinesfalls abgesprochen wird, stehen diesen Interessen jene eines damals 8-jährigen Minderjährigen gegenüber, der darüber hinaus auch die grundsätzlich vorgeworfenen Verhaltensweisen, wie Fußballspielen spät abends und besondere Lärmentwicklung, gar nicht verursachte. Das Interesse des Minderjährigen daran, dass seine personenbezogenen (Bild-) Daten nicht verarbeitet, und zwar als Video über ein Smartphone aufgezeichnet und an zwei Hausverwaltungen weitergeleitet, werden, überwiegt die Interessen der BF an einer Dokumentation von Belästigungen, für die ihr gelindere Mittel zur Verfügung standen. Minderjährige Kinder verdienen nach dem Gesetzgeber im Datenschutz einen besonderen Schutz, wie sich aus dem ErwG 38, aber auch aus Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO selbst ergibt: während der BF ein grundsätzliches Interesse an der Dokumentation einer Belästigung in der Wohnhausanlage, in der sie lebt, keinesfalls abgesprochen wird, stehen diesen Interessen jene eines damals 8-jährigen Minderjährigen gegenüber, der darüber hinaus auch die grundsätzlich vorgeworfenen Verhaltensweisen, wie Fußballspielen spät abends und besondere Lärmentwicklung, gar nicht verursachte. Das Interesse des Minderjährigen daran, dass seine personenbezogenen (Bild-) Daten nicht verarbeitet, und zwar als Video über ein Smartphone aufgezeichnet und an zwei Hausverwaltungen weitergeleitet, werden, überwiegt die Interessen der BF an einer Dokumentation von Belästigungen, für die ihr gelindere Mittel zur Verfügung standen. Demnach war die Datenverarbeitung durch die BF in Bezug auf die mP im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht rechtmäßig. Demnach war die Datenverarbeitung durch die BF in Bezug auf die mP im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht rechtmäßig. 3.2.
  4. Den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO kam die BF ebenfalls nicht nach, wobei sie diese Informationspflicht nunmehr nur mehr in dem Ausmaß zu erfüllen hat, in dem die mP und ihre Eltern nicht bereits über die Datenverarbeitung Bescheid wissen (vgl. Art. 13 Abs. 4 DSGVO). 3.2.
  5. Den Informationspflichten nach Artikel 13, DSGVO kam die BF ebenfalls nicht nach, wobei sie diese Informationspflicht nunmehr nur mehr in dem Ausmaß zu erfüllen hat, in dem die mP und ihre Eltern nicht bereits über die Datenverarbeitung Bescheid wissen vergleiche Artikel 13, Absatz 4, DSGVO). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es zum besonderen Schutz von Kindern im Rahmen der DSGVO noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es zum besonderen Schutz von Kindern im Rahmen der DSGVO noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2267125.1.00

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